Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2025 DJ250001

25 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·3,712 parole·~19 min·1

Riassunto

Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

Testo integrale

Bezirksgericht Bülach Jugendgericht Geschäfts-Nr.: DJ250001-C/U1 LV/ts Mitwirkend: Jugendgerichtspräsident M. Müller (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin Th. Pacheco und Bezirksrichter Ch. Aegerter sowie Gerichtsschreiberin L. Volpe Urteil vom 25. November 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Jugendanwaltschaft Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge C._____ verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

- 2 - Privatkläger D._____, vertreten durch Rechtsanwältin Y._____

- 3 - Anklage: Siehe Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Unterland vom 21. Mai 2025 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der beschuldigte Jugendliche mit Rechtsanwalt X._____, und dessen gesetzlichen Vertretern, C._____ und B._____, Jugendanwältin E._____ sowie Rechtsanwältin Y._____. Anträge: 1. Der Jugendanwaltschaft Unterland (act. 9):  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage  Anordnung eines Kontaktverbotes im Sinne von Art. 16a Abs. 1 JStG  Anordnung einer Aufsicht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 JStG  Bestrafung mit einer persönlichen Leistung von fünf Tagen  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 300.00; definitive Abschreibung CHF 923.00)  Zustellung einer Vorladung an die Jugendanwaltschaft zur Hauptverhandlung, verbunden mit dem Ersuchen, den Hauptverhandlungstermin abzusprechen 2. Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (act. 36): 1.1 Der geständige Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 1.2 Er sei mit einem Kontaktverbot und zu persönlicher Leistung von 5 Tagen zu belegen. 1.3 Von der Anordnung einer Aufsicht sei abzusehen. 1.4 Die Zivilforderungen seien abzuweisen, ev. auf den Zivilweg zu verweisen. 1.5 Unter ausgangsgemässer Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 4 - 3. Des Privatklägers (act. 18):  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'144.20 zzgl. 5 % Zins seit 16. Juli 2022 zu bezahlen;  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000 zzgl. Zins von 5 % seit 16. Juli 2022 zu bezahlen;  Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; die Kosten der Verbeiständung des Privatklägers (zzgl. MwSt) seien mangels Einbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt) zulasten des Beschuldigten.

- 5 - Erwägungen I. Prozessgeschichte Mit Anklageschrift vom 21. Mai 2025 erhob die Jugendanwaltschaft Unterland (fortan: Jugendanwaltschaft) beim hiesigen Gericht Anklage gegen A._____ (fortan: beschuldigter Jugendlicher). Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 23. September 2025 vorgeladen und ihnen Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen angesetzt. Im Übrigen wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ihre Zivilforderung zu beziffern und zu begründen, soweit dies nicht bereits im Vorverfahren erfolgt ist (act. 11). Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 stellte die Rechtsvertretung des Privatklägers unter anderem den Antrag, dass die Anklage zur Berichtigung bzw. Ergänzung an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen sei und den Eltern des Privatklägers die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung zu gestatten sei (act. 18). Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 und 3. Juli 2025 wurden die Anträge betreffend Rückweisung an die Jugendanwaltschaft und Teilnahme der Eltern des Privatklägers abgewiesen (act. 20; act. 25). Im Anschluss der Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet, sowie in unbegründeter Form den anwesenden Parteien ausgehändigt (Prot. S. 4 ff.). Es wurden innert Frist keine Rechtmittel erhoben, weshalb das Urteil in Rechtskraft erwuchs. II. Prozessuales 1. Der beschuldigte Jugendliche soll den in der Anklageschrift vom 21. Mai 2025 umschriebene Tatvorwurf vor Vollendung seines 18. Altersjahres begangen haben. Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen, d.h. Personen, die zwischen dem 10. und 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat verübt haben, richtet sich nach der Jugendstrafprozessordnung (Art. 1 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStG). 2. Der Privatkläger hat sich im Rahmen der Untersuchung als Zivilkläger konstituiert und wurde als solche durch die Jugendanwaltschaft ins Verfahren aufgenommen (act. 3/3).

- 6 - 3. Das vorliegende Urteil ist schriftlich zu begründen (Art. 37 Abs. 4 JStPO e contrario). Auf die Ausführungen der Parteien und auf die vorliegenden Beweismittel ist lediglich soweit einzugehen, als für die Entscheidfindung erforderlich ist. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkung Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der vom beschuldigten Jugendlichen vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist der Richter keinen festen Beweisregeln verpflichtet. Es gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, wonach das Gericht die Beweise frei würdigt (Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Demzufolge hat der Richter nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund einer gewissenhaften Prüfung darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Ein Schuldspruch ist nur gerechtfertigt, wenn der Richter vollständig überzeugt ist, d.h. den Sachverhalt ohne Zweifel für wahr halten kann. Andernfalls muss nach dem allgemein anerkannten Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ein Freispruch erfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathematische Gewissheit voraus, denn mit einer solchen liessen sich Tatsachen infolge Unzulänglichkeiten des menschlichen Erkenntnisvermögens kaum je feststellen. 2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind 2.1. Dem beschuldigten Jugendlichen wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 16. Juli 2022 und dem 14. Juli 2023 im Hort des Schulhauses F._____ in G._____ insgesamt zweimal den Privatkläger, aufgefordert haben, seine Hose herunterzuziehen und ihn dann mit seinem Glied zwischen dessen Hinterbacken berührt zu haben. 2.2. Der beschuldigte Jugendliche gestand die vorstehend umschriebene, ihm vorgeworfene Sachverhalt in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2024 sowie in der jugendanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2024 vollumfänglich ein (act. 2/3; act. 2/6). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2025 bestätigte er seine Aussagen (Prot. S. 7 ff.). Seine Geständ-

- 7 nisse decken sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der oben beschriebene Sachverhalt als erstellt gilt und der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden kann. IV. Rechtliche Würdigung 1. Sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von aArt. 187 StGB Die Jugendanwaltschaft würdigt das in der Anklageschrift vom 21. Mai 2025 umschriebene Verhalten des beschuldigten Jugendlichen als mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. aArt. 187 Abs. 1 Ziff. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung anerkannt (act. 35, S. 6 ) und vom Gericht als zutreffend erachtet. 2. Exkurs Sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 StGB Die Rechtsvertretung des Privatklägers moniert, dass eine sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 StGB vorliege, aufgrund einer tatsituative Zwangssituation. Unter anderem habe durch das bereits entstandenen Vertrauen zum beschuldigten Jugendlichen und dem Alters- und Entwicklungsunterschied eine ausweglose Zwangssituation für den Privatkläger bestanden. Der beschuldigte Jugendliche habe daher die sexuellen Handlungen am Privatkläger vorgenommen und sich deshalb der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung strafbar gemacht (act. 34, S. 3 ff.). Die rechtliche Würdigung betreffend sexuelle Nötigung erübrigt sich, da der vorstehende ausgeführte Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt werden kann. Weder die Aussagen des beschuldigten Jugendlichen noch jene des Privatklägers geben Hinweise auf eine Zwangssituation oder eine ausweglose Lage. Der Tatbestandsmerkmal des «Zwanges» kann nicht hergeleitet werden. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 StGB ist daher nicht erfüllt.

- 8 - V. Strafe 1. Strafart 1.1. Im Jugendstrafrecht gilt der Grundsatz des Täterstrafrechts. Die auszufällende Strafe orientiert sich mithin in erster Linie an Kriterien, die in der Täterpersönlichkeit angesiedelt sind (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 21 N 1). Die Strafen sind primär als Erziehungsmassnahmen gedacht, wobei dies eine Sühnewirkung nicht ausschliesst. Es erfordert jedoch, dass Strafart und Strafmass nicht allein aufgrund der Schwere der begangenen Straftat und des Verschuldens, sondern auch unter Berücksichtigung erzieherischer und spezialpräventiver Gesichtspunkte festgelegt werden (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., Vor Art. 21 N 11). Als mögliche Strafen für jugendliche Straftäter sieht das Gesetz den Verweis, die persönliche Leistung, die Busse sowie den Freiheitsentzug vor, wobei letztere zwei nur für Täter in Betracht fallen, welche im Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr vollendet haben (Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 JStG). 1.2. Der beschuldigte Jugendliche war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten 10 bzw. 11 Jahre alt, weshalb einzig der Verweis (Art. 22 JStG) und die persönliche Leistung (Art. 23 JStG) als mögliche Strafen infrage kommen. Ein Verweis, welcher grundsätzlich bei geringfügigen Straftaten auszusprechen ist (HUG/SCHLÄFLI/VA- LÄR, a.a.O., Art. 22 N 5 ff.), erscheint angesichts der Deliktschwere als unangemessen. Eine sexuelle Straftat hat keinesfalls Bagatellcharakter. Der beschuldigte Jugendliche ist deshalb mit einer persönlichen Leistung zu bestrafen. Die Dauer der persönlichen Leistung ist aufgrund seines Alters auf höchstens zehn Tage begrenzt (Art. 23 Abs. 3 JStG). 2. Strafzumessung 2.1. Innerhalb des Strafrahmens von vorliegend zehn Tagen persönlicher Leistung misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden sind. Im Rahmen der Tatkomponente ist zuerst unter anderem anhand der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung, die vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurde, so-

- 9 wie der Art und Weise des Tatvorgehens, zu beurteilen, wie schwer das strafrechtlich geschützte Rechtsgut objektiv gesehen beeinträchtigt wurde. Danach ist unter Berücksichtigung der Schuldfähigkeit und des Motivs zu prüfen, inwiefern dem Täter die objektive Tatschwere subjektiv tatsächlich anzurechnen ist. Die Täterkomponente umfasst sodann die persönlichen Verhältnisse, allfällige frühere Straftaten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere im Hinblick auf gezeigte Reue und ein abgelegtes Geständnis. Angesichts des engen Strafrahmens und der eher pädagogischen oder gar symbolischen Natur der Strafe im Jugendstrafrecht, ist das Strafmass vorliegend von untergeordneter Bedeutung. 2.2. Objektive und Subjektive Tatschwere 2.2.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern nach aArt. 187 Ziff. 1 StGB sind im Erwachsenenstrafrecht mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, womit es sich dabei um Verbrechen handelt. Geschütztes Rechtsgut ist die seelische Entwicklung des Kindes. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass ein relativ geringer Altersunterschied zwischen dem beschuldigten Jugendlichen und Privatkläger vorliegt, ist die Tat doch im Sinne von aArt. 187 Ziff. 2 StGB gerade noch strafbar. Trotz alledem ist die Tat nicht zu bagatellisieren. Die Auswirkungen auf die Entwicklung des Privatklägers können zwar nur schwer nachgewiesen werden, dürfen aber insbesondere angesichts des vorpubertären Alters des Privatklägers nicht unterschätzt werden. Der beschuldigte Jugendliche nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis aus und schädigte das Sicherheitsgefühl des Privatklägers nachhaltig. Obwohl keine Gewaltanwendung beziehungsweise keine physische und psychische Brutalität gegenüber dem beschuldigten Jugendlichen körperlich unterlegenen Privatklägers bei allen denkbaren Möglichkeiten zur Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB nicht mehr als leicht einzustufen. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist sodann zu beachten, dass der beschuldigte Jugendliche die sexuelle Handlung direktvorsätzlich ansteuerte, dabei jedoch die Strafbarkeit seines Tuns aufgrund der Altersdifferenz lediglich eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Er handelte rücksichtslos und aus rein egoistischen Motiven. Insge-

- 10 samt vermögen die subjektiven Aspekte die objektive Tatschwere mithin in keiner Weise zu relativieren. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Über die für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse des beschuldigen Jugendlichen ist aufgrund seiner Angaben anlässlich des Untersuchungsverfahrens und der Hauptverhandlung Folgendes bekannt (act. 2/3; Prot. S. 5 ff.): Der beschuldigte Jugendliche wohnt mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder, der xx Jahre alt ist, zusammen. Zur Zeit besucht er die … Sekundarschule in einer Privatschule, in H._____. In seiner Freizeit ist er … [Freizeittätigkeit]. Sein Taschengeld verdient er mit … [Sackgeldjob] und verdient pro Monat, wenn es gut läuft, fast Fr. 200.–. Weiter lässt sich zur im Jugendstrafrecht bedeutsamen Täterkomponente unter anderem festhalten, dass der beschuldigte Jugendliche sich abgesehen vom vorliegenden Fall nie irgendwelche strafrechtlich relevanten Handlungen hat zu Schulden kommen lassen. Ausserdem legte der beschuldigte Jugendliche von Anfang an ein umfassendes Geständnis ab. 2.4. Strafmass Insgesamt erweist sich eine Strafe von fünf Tagen persönlicher Leistung als angemessen. VI. Vollzug 1. Vollzug 1.1. Gemäss Art. 35 JStG ist die Strafe ganz oder teilweise aufzuschieben, soweit diese nicht unbedingt notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts des in erster Linie pädagogischen Zwecks der persönlichen Leistung erscheint ein vollumfänglicher Aufschub der Strafe aber kaum als sinnvoll (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., Art. 23 N 17).

- 11 - 1.2. Angesichts der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind wiegt das Verschulden des beschuldigten Jugendlichen nicht mehr leicht. Die persönliche Leistung ist daher zu vollziehen, da ein Vollzugsaufschub – trotz der im Jugendstrafrecht grundsätzlich pädagogischen Ausrichtung – weder eine ausreichende Warnwirkung entfalten noch dem Erziehungszweck gerecht würde. Der beschuldigte Jugendliche hat durch die wiederholte Tatbegehung gezeigt, dass eine unmittelbare pädagogische Intervention notwendig ist, um sein Problembewusstsein zu stärken und erneuter Straffälligkeit wirksam entgegenzuwirken. Der Vollzug der persönlichen Leistung bietet einen strukturierten Rahmen, in dem Verantwortungsübernahme, Reflexion und Verhaltensänderung gefördert werden können. Die persönliche Leistung von 5 Tagen ist deshalb zu vollziehen. VII. Massnahmen 1. Vorbemerkung Die Jugendanwaltschaft beantragt eine Massnahme nach Art. 12 JStG und Art. 16a Abs. 2 JStG (act. 33, S. 3 ff.). Die Anordnung einer Aufsicht lehnt der amtliche Verteidiger dagegen ab, der beschuldigte Jugendlich lebe in einem geordneten familiären, sozialen und schulischen Umfeld. Die Eltern des beschuldigten Jugendlichen würden schon genügend tun. Was genau durch die Aufsicht bewirkt werden soll, sei unklar (act. 36, S. 9; Prot. S. 13). 2. Aufsicht i.S.v. Art. 12 Abs. 1 JStG 2.1. Eine Aufsicht gemäss Art. 12 JStG ist dann anzuordnen, wenn die urteilende Behörde davon ausgehen kann, dass die Inhaber der elterlichen Sorge die aufgrund der getätigten Abklärungen erforderlichen Massnahmen treffen, die Beaufsichtigung der Erziehungsverantwortlichen aber doch notwendig erscheint (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 12 JStG N 3). 2.2. Gemäss Kurzeinschätzung vom 14. November 2024, konnte für den beschuldigten Jugendlichen aufgrund der diagnostizierten ADHS-Symptomatik eine stabile Unterstützungsangebot errichtet werden. Aufgrund der Belastungen des Delikts be-

- 12 ziehungsweise Druck der Eltern des Privatklägers wechselte der beschuldigte Jugendliche in eine private Tagesschule. Der beschuldigte Jugendliche geht wöchentlich zu einem Psychiater, der mit ihm störungsbezogen sowie deliktpräventiv arbeitet (act. 6/2). Durch die Eltern des beschuldigten Jugendlichen wurden die notwendigen Vorkehrungen wie Therapie, geeignete Beschulung sowie räumliche Distanz vorgenommen. Es ist der Einschätzung der Jugendanwaltschaft zu folgen, wonach durch die Aufsicht die erzieherische Betreuung sichergestellt und die therapeutische Behandlung im aufgegleisten Rahmen weitergeführt werden kann. Zudem kann durch die Aufsicht der angeordnete Kontaktverbot zum Privatkläger überprüft werden (vgl. act. 33, S. 4). 3. Kontaktverbot i.S.v. Art. 16a Abs. 2 JStG 3.1. Ein Kontaktverbot nach Art. 16a Abs. 2 JStG kann unter anderem angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass der beschuldigte Jugendliche bei einem Kontakt zu einer bestimmten Person eine Straftat begehen wird. Die urteilende Behörde kann dem beschuldigten Jugendlichen verbieten, mit dieser Person Kontakt aufzunehmen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (vgl. Art. 16a Abs. 2 JStG). 3.2. Zwar wurde durch den Schulwechsel eine gewisse räumliche Trennung zwischen dem beschuldigten Jugendlichen und dem Privatkläger vorgenommen, jedoch wohnen sie immer noch in derselben Gemeinde. Weil der beschuldigte Jugendliche mehrfach gegen den Privatkläger sexuelle Handlungen vorgenommen hat, ist vor allem zum Schutz des Privatklägers ein Kontaktverbot gemäss Art. 16a Abs. 2 JStG anzuordnen. Demzufolge wird dem beschuldigten Jugendlichen für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich dem Privatkläger anzunähern und mit dem Privatkläger direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. 4. Fazit Folglich sind eine Aufsicht nach Art. 12 JStG und ein Kontaktverbot nach Art. 16a Abs. 2 JStG anzuordnen.

- 13 - VIII. Zivilansprüche 1. Vorbemerkung Gemäss Art. 34 Abs. 6 JStPO kann das Jugendgericht über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. Andernfalls ist die Sache ans Zivilgericht zu überweisen. Adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachte Zivilansprüche sind dabei gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO nach Art. 122 ff. StPO zu beurteilen und sind somit bis zum Abschluss der Hauptverhandlung zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 123 StPO). Sind die Begründung und Bezifferung nicht hinreichend, ist mithin die Zivilforderung nicht ausreichend substantiiert, ist die Zivilklage gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Schadenersatz 2.1. Die Rechtsvertretung des Privatklägers beantragt die Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'144.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2022 (act. 18, S. 2). Dem Privatkläger sei aufgrund des sexuellen Übergriffes eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Der Privatkläger habe daraufhin Ende Januar 2025 eine traumafokussierte ambulante Therapie begonnen. Es sei davon auszugehen, dass er seine Traumatherapie weiterführen müsse und seine Franchise ausgeschöpft werde. Zudem werde die Tontherapie nicht von der Krankenkasse übernommen (act. 18, S. 10 f.; act. 34, S. 11 f.). 2.2. Es erscheint zum heutigen Zeitpunkt unklar, wie hoch der Schaden des Privatklägers ist, zumal er sich zur Zeit weiter in Therapie befindet. Die effektive Höhe des Schadens wird letztlich von vielen Faktoren abhängig sein, u.a. von der Dauer der Therapienotwendigkeit. Die Schadenshöhe wird erfahrungsgemäss erst in einiger Zeit feststehen, sind solche Therapien doch üblicherweise über einen längeren Zeitraum notwendig. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Genugtuung

- 14 - 3.1. Weiter beantragt die Rechtsvertretung des Privatklägers, eine Genugtuungsforderung von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2022 (act. 18, S. 3). Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass es sich um einen schweren Eingriff in die sexuelle Integrität des Privatklägers gehandelt habe. Der sexuelle Übergriff habe starke Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers gehabt. Seit dem Übergriff nässe sich der Privatkläger tagsüber alle paar Wochen ein und zeige ein aggressives Verhalten gegenüber seiner Familie, leide an einer deutlichen Stimmungsverschlechterung und einer niedrigen Frustrationstoleranz mit erhöhter Reizbarkeit. Der Übergriff habe auch Auswirkungen auf den Schulalltag und Leistungen des Privatklägers. Er möchte sich nicht vor seinen Klassenkameraden umziehen, habe Schwierigkeiten Freundschaften zu knüpfen und zeige einen starken Leistungseinbruch (act. 18, S. 14 f.; act. 34, S. 11). 3.2. Der beschuldigte Jugendliche hat im vorliegenden Fall widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und insbesondere die sexuelle Integrität und somit in die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers, welcher sich zum Tatzeitpunkt im Schutzalter befand, eingegriffen. Es handelt sich dabei um eine schwere Verletzung, die zweifellos geeignet ist, einen schweren immateriellen Unbill zu verursachen. Der Privatkläger war durch die Tat und das vorliegende Verfahren einer grossen psychischen Belastung ausgesetzt. Da es sich beim beschuldigten Jugendlichen jedoch auch um ein Kind handelt, ist dies bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen. 3.3. Nach dem Gesagten, erscheint eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Juli 2022 aufgrund der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des beschuldigten Jugendlichen als angemessen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Auch im Jugendstrafverfahren sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge-

- 15 bühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 10. September 2010 (GebV OG). 2. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG und angesichts der Komplexität und des Umfangs des vorliegenden Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.– als angemessen. Sodann sind die Gebühr für die Strafuntersuchung von Fr. 200.– und die Auslagen des Vorverfahrens (Gutachten/Expertise) von Fr. 1'023.– ausgewiesen und können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 10A). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 StPO zu den Auslagen im Strafverfahren gehört, richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt X._____ welcher mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 31. Juli 2024 als amtlicher Verteidiger für den beschuldigten Jugendlichen eingesetzt wurde (act. 5/12), reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2025 seine Honorarnote ein und machte eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'035.43 inkl. 8.1 % MwSt. geltend (act. 37). Da die Hauptverhandlung kürzer dauerte als geschätzt, wird diese Position leicht gekürzt. Aus den genannten Gründen ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 8’000.– (inkl. Hauptverhandlung und MwSt.) für seine erbrachten Leistungen zu entschädigen. 4. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss grundsätzlich dem beschuldigten Jugendlichen aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung davon auszunehmen sind (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Forderungen aus den Verfahrenskosten können von der Strafbehörde indes gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO). Unter Berücksichtigung des Alters und der wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Jugendlichen sind ihm die Verfahrenskosten, d.h. die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, jedoch

- 16 lediglich im Umfang von Fr. 300.– aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Der beschuldigte Jugendliche hat sich wie folgt schuldig gemacht:  mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von aArt. 187 Abs. 1 Ziff. 1 StGB 2. Der beschuldigte Jugendliche wird bestraft mit einer persönlichen Leistung von 5 Tagen. 3. Die persönliche Leistung ist zu vollziehen. 4. Es wird eine Aufsicht gemäss Art. 12 Abs. 1 JStG angeordnet. 5. Dem beschuldigten Jugendlichen wird gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich dem Privatkläger anzunähern und mit dem Privatkläger direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. 6. a) Die Schadenersatzforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. b) Der beschuldigte Jugendliche wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 16. Juli 2022 zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2’500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 200.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'023.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten/Expertisen) Fr. 8'000.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 17 - 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem beschuldigten Jugendlichen im Umfang von Fr. 300.– auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den beschuldigten Jugendlichen (2-fach, übergeben)  dessen gesetzliche Vertretung (übergeben)  die Jugendanwaltschaft Unterland (2-fach, übergeben)  den Privatkläger (übergeben)  die Bezirksgerichtskasse sowie in vollständiger Ausfertigung an  den beschuldigten Jugendlichen  die Jugendanwaltschaft Unterland  den Privatkläger und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Jugendanwaltschaft Unterland  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E- Mail) 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Bülach, Jugendgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen

- 18 anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 25. November 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Jugendgerichtspräsident: M. Müller Die Gerichtsschreiberin: L. Volpe

DJ250001 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2025 DJ250001 — Swissrulings