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Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.03.2025 DH250021

27 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,545 parole·~8 min·3

Riassunto

Gewerbsmässiger Betrug

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DH250021-L / U

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer, Bezirksrichterin lic. iur. P. Kunz Bucheli sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schilling Urteil vom 27. März 2025 (unbegründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

betreffend gewerbsmässiger Betrug

Privatkläger

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2025 (act. D1/27) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) − Die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____. − Der Privatkläger F._____. Antrag der Parteien: (act. D1/23/4, D1/23/7, D1/23/10, D1/23/13, D1/23/18, D1/23/21, D1/27; sinngemäss)

Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2025 zum Urteil zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 126 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2025 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Beschuldigten oder einer von ihr bevollmächtigten Person innert einer Frist von 90 Tagen auf

- 3 erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − 1 Tragtasche, mit Inhalt (Asservat Nr. A019'324'459); − 1 leere PET-Flasche (Asservat Nr. A019'484'856). 6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 89164794 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A019'484'947); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A019'484'878); − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. 4019'484'981). 7. Das von der Beschuldigten in diesem Verfahren erstellte DNA-Profil (…) wird 30 Jahre nach Datum dieses Urteils gelöscht. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die Zivilforderungen folgender Privatkläger dem Grundsatz nach anerkannt hat: − B._____ (Dossier 1); − C._____ (Dossier 2); − D._____ (Dossier 3); − E._____ (Dossier 4); − F._____ (Dossier 5). Zur genauen Feststellung des Schadens werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 1'128.50 Gutachten/Expertisen etc. CHF 554.90 amtlicher Verteidiger RA X2._____ (bereits entschädigt) CHF 8'073.40 amtlicher Verteidiger RA X1._____

- 4 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine summarische Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 11. Die vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, wurde bereits mit CHF 554.90 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. Die derzeitige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird mit CHF 8'073.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben); − die amtliche Verteidigung (übergeben); − den Privatkläger F._____ (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht); − die Privatkläger 1-4 (versandt); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch), und hernach als unbegründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − die Privatkläger, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit dem Vermerk "der Entscheid ist rechtskräftig";

- 5 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 89164794), unter Hinweis auf Disp.-Ziff. 5 und 6; − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z.Hd. der Beschuldigten betr. Fristbeginn gemäss Disp.-Ziff. 5. 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein summarisch begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 27. März 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung

Der Vorsitzende:

Vpr. lic. iur. Th. Kläusli Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Schilling

- 6 -

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 27. März 2025 (unbegründete Ausfertigung) An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 126 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2025 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Beschuldigten oder einer von ihr bevollmächtigten Perso...  1 Tragtasche, mit Inhalt (Asservat Nr. A019'324'459);  1 leere PET-Flasche (Asservat Nr. A019'484'856). 6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 89164794 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet:  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A019'484'947);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A019'484'878);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. 4019'484'981). 7. Das von der Beschuldigten in diesem Verfahren erstellte DNA-Profil (…) wird 30 Jahre nach Datum dieses Urteils gelöscht. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die Zivilforderungen folgender Privatkläger dem Grundsatz nach anerkannt hat:  B._____ (Dossier 1);  C._____ (Dossier 2);  D._____ (Dossier 3);  E._____ (Dossier 4);  F._____ (Dossier 5). Zur genauen Feststellung des Schadens werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine summarische Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 11. Die vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, wurde bereits mit CHF 554.90 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. Die derzeitige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird mit CHF 8'073.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Beschuldigte (übergeben);  die amtliche Verteidigung (übergeben);  den Privatkläger F._____ (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht);  die Privatkläger 1-4 (versandt);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch), und hernach als unbegründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  die Privatkläger, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";  das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit dem Vermerk "der Entscheid ist rechtskräftig";  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 89164794), unter Hinweis auf Disp.-Ziff. 5 und 6;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z.Hd. der Beschuldigten betr. Fristbeginn gemäss Disp.-Ziff. 5. 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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