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Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.12.2025 DG250035-C

3 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,588 parole·~8 min·1

Riassunto

Gefährdung des Lebens etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Bülach I. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG250035-C/U HK/

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli (Verfahrensleitung), Bezirksrichter MLaw M. Hottinger und Bezirksrichterin MLaw Z. Biedermann sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Staubli

Urteil vom 3. Dezember 2025

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend Gefährdung des Lebens etc.

Privatklägerin

B._____,

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 2 - Anklage: Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, vom 22. Juli 2025 (act. 19; diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____, die Staatsanwältin MLaw C._____ sowie die Privatklägerin mit ihrer unentgeltlichen Vertretung Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Anträge: 1. Der Anklägerin: − Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift. − Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 16. Februar 2023 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–, entsprechend Fr. 1'600.–. − Anrechnung der entstandenen Haft. − Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.–. − Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. − Festsetzung einer Einsatzstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. − Entscheid über die Sicherstellung, Asservate, Spuren und Spurenträger. − Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. − Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–). 2. Des Beschuldigten: − Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art 22 Abs. 1 StGB, sowie

- 3 - − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen. − Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen. − Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. − Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Hafttag, entsprechend Fr. 400.–, zuzusprechen. 4. Der Privatklägerin (act. 26): − Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. − Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2024 zu bezahlen. − Dem Beschuldigten seien die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 4 - 6. Der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 16. Februar 2023 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.– gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2024 zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 8'902.75 Auslagen Vorverfahren Fr. 18'028.10 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Auslagen & MWST) Fr. 9'561.– Kosten unentgeltl. Rechtsvertretung (inkl. Auslagen & MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 10. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung des unbegründeten Urteils an − den Beschuldigten (übergeben), − die amtliche Verteidigung (übergeben), − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Doppel, übergeben), − der Vertretung der Privatklägerin (im Doppel, übergeben), − die Bezirksgerichtskasse und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B sowie Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E-Mail),

- 5 - − in die Untersuchungsakten des Untersuchungsamtes Altstätten (ST.2023.4530). 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Bülach, 3. Dezember 2025

BEZIRKSGERICHT BÜLACH

Die Verfahrensleitung:

lic. iur. I. Wernli Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Staubli

- 6 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 3. Dezember 2025 Anklage:  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift.  Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 16. Februar 2023 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–, entsprechend Fr. 1'600.–.  Anrechnung der entstandenen Haft.  Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.–.  Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.  Festsetzung einer Einsatzstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.  Entscheid über die Sicherstellung, Asservate, Spuren und Spurenträger.  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–).  Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art 22 Abs. 1 StGB, sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen.  Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.  Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.  Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Hafttag, entsprechend Fr. 400.–, zuzusprechen.  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2024 zu bezahlen.  Dem Beschuldigten seien die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 16. Februar 2023 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.– gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2024 zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter de... 10. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung des unbegründeten Urteils an  den Beschuldigten (übergeben),  die amtliche Verteidigung (übergeben),  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Doppel, übergeben),  der Vertretung der Privatklägerin (im Doppel, übergeben),  die Bezirksgerichtskasse und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B sowie Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E-Mail),  in die Untersuchungsakten des Untersuchungsamtes Altstätten (ST.2023.4530). 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

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