Bezirksgericht Dietikon
Geschäfts-Nr.: DG250014-M / U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Mondgenast, Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Fuchs Urteil vom 2. Oktober 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Widerhandlung gegen das BetmG etc.
- 2 - An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 2) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 14 S. 6) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland, Strafabteilung, vom 08.12.2023 ausgefällten bedingten Strafe von 24 Monaten Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren als Gesamtstrafe sowie einer Busse von CHF 200.00 Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anrechnung der erstandenen Haft Anordnung einer lebenslänglichen Landesverweisung Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26.03.2025 beschlagnahmten Barschaft von CHF 600.00 zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26.03.2025 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Asservat Nr. A019'583'745) Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.--)" 2. Der Verteidiger: (act. 29 S. 2 f.) "1. Der Beschuldigte sei antragsgemäss im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
- 3 - 2. Es sei die mit Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland, Strafabteilung, vom 08.12.2023 ausgefällte bedingte Strafe von 24 Monaten zu widerrufen. 3. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von CHF 200 zu bestrafen. 4. Die Freiheitsstrafe von 36 Monate sei im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen. Die restlichen 18 Monate seien auf Bewährung auszusprechen unter Anordnung einer Probezeit von 5 Jahren. Die bisher erstandene Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von 240 Tagen seien dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen. 5. Es sei eine Landesverweisung von höchstens 12 Jahren zu verhängen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26.03.2025 beschlagnahmte Barschaft von CHF 600 sei zur Kostendeckung heranzuziehen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschat Zürich-Sihl vom 26.03.2025 beschlagnahmten Betäubungsmittel seien einzuziehen und zu vernichten. 8. Das einzig als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Samsung sei an den Beschuldigten herauszugeben. 9. Die Kosten des Strafverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Dolmetscherkosten seien dagegen auf die Staatskasse zu nehmen."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 1. April 2025 (überbracht) ging am 7. April 2025 (Datum Poststempel: 4. April 2025) beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 14). Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 9. April 2025 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens zur Hauptverhandlung auf den 2. Oktober 2025 vorgeladen (act. 37). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, seinem amtlichen Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv übergeben. 2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO gegeben, da das dem Beschuldigten in Dossier 1 vorgeworfene deliktische Verhalten im hiesigen Bezirk begangen worden sein soll und in diesem die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (vgl. Art. 31 Abs. 2 StPO). Weiter ist das Gericht an die Zuständigkeitsverweisung der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland an Zürich - Sihl gebunden (act. 1/12/2). Angesichts der beantragten Freiheitsstrafe und Landesverweisung liegt die sachliche Zuständigkeit beim Kollegialgericht (§ 22 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 6 GOG). II. Sachverhalt Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung voll-
- 5 umfänglich eingestanden (Prot. S. 14), was sich überdies – mit Ausnahme des letzten Spiegelstrichs in der Anklageschrift unter dem Punkt der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung (act. 14 S. 4) – mit dem übrigen umfangreichen Untersuchungsergebnis deckt. Der Sachverhalt ist somit – mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen – anklagegemäss erstellt. Mehrfache Missachtung einer Ausgrenzung (Dossier 1, 2, 3 und 4) 1.1. Der Migrationsdienst des Kantons Bern verfügte am 20 Juni 2022 gegen den Beschuldigten eine zweijährige Ausgrenzung für das Gebiet des Kantons Bern (gültig vom 20. Juni 2022 bis 20. Juni 2024; act. 3/2). Der Beschuldigte hatte davon Kenntnis und hielt sich trotzdem weiterhin im Gebiet des Kantons Bern auf. Namentlich wurde er am 21. Januar 2024 (act. 3/1), am 20. März 2024 (act. 3/1) und am 17. Mai 2024 (act. 4/1) jeweils von der Polizei kontrolliert. Bezüglich diesem Sachverhalt ist der Beschuldigte geständig. 1.2. Beim vierten Spiegelstrich in der Anklageschrift ist der Anklagebehörde ein redaktioneller Fehler unterlaufen, da gemäss Akten und auch Überschrift der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung nicht der 5. Februar 2024 sondern der 5. Februar 2025 gemeint ist. Allerdings bestand hinsichtlich des Aufenthalts in Bern am 5. Februar 2025 keine gültige Ausgrenzung mehr. Die vom Migrationsdienst des Kantons Bern angeordnete Ausgrenzung lief am 20. Juni 2024 ab, weshalb der entsprechende Anklagevorwurf nicht erstellt werden kann. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde wurde vom Beschuldigten resp. seiner Verteidigung bestätigt (Prot. S. 14 ff.) und ist mit einigen – sogleich auszuführenden – Ausnahmen zutreffend.
- 6 - IV. Widerruf 1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). 2. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt folglich nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteile 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=22.03.2023&to_date=10.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-140%3Ade&number_of_ranks=0#page140 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=22.03.2023&to_date=10.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-140%3Ade&number_of_ranks=0#page140 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=22.03.2023&to_date=10.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-140%3Ade&number_of_ranks=0#page140
- 7 schreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2; Urteil 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). 3. Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf (act. 25). Unter anderem wurde er mit Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 8. Dezember 2023 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft. Für 24 Monate wurde der Vollzug bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (act. 25 S. 6). Nach Vollzug des unbedingten Anteils der Freiheitsstrafe wurde der Beschuldigte am 11. Dezember 2023 aus der Haft entlassen und delinquierte bereits am 20. März 2024 wieder einschlägig. Vor diesem Hintergrund bestehen erheblichen Bedenken bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten. Die erneute Delinquenz während laufender Probezeit lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte aus den früheren Strafverfahren und vollzogener Freiheitsstrafe keine Lehre gezogen hat. Sein Verhalten weist auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin. Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der letzten Verurteilung sogar eher verschlechtert: So wurde der Beschuldigte im besagten Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland für acht Jahre des Landes verwiesen und es ist ihm folglich nicht möglich, in der Schweiz einer legalen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Überdies ist der Beschuldigte in der Schweiz – mit Ausnahme einer Schwester, die in C._____ wohnt – kaum sozialisiert. 4. Es bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, weshalb der mit Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 8. Dezember 2023 bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu widerrufen ist. Da es sich bei der zu widerrufenden Strafe sowie der neu festzusetzenden Freiheitsstrafe betreffend die dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfenen Delikte um gleichartige Strafen handelt, wird unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitstrafe zu bilden sein. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=22.03.2023&to_date=10.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-140%3Ade&number_of_ranks=0#page140
- 8 - V. Strafzumessung A. Gesamtstrafenbildung 1. Allgemeines 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Grund für dieses methodische Vorgehen ist, dass ein Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Erst nach Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009, Urteil vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 2. Strafart 2.1. Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit, ihrer Auswirkung auf den Täter und auf dessen soziale Situation sowie ihrer Wirkung unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
- 9 - 2.2. Hinsichtlich der zu wählenden Strafart (Geld- oder Freiheitsstrafe) ist festzuhalten, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwingend mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden muss (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Demgegenüber können das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g), der Verweisungsbruch (Art. 291 Abs. 1 StGB) sowie die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 AIG) mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist hingegen ausschliesslich mit Busse bedroht. 2.3. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits mit Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 8. Dezember 2023 unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt worden ist. Die Strafe wurde teilbedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit (act. 25 S. 8). Trotz dieser nicht unerheblichen Freiheitsstrafe delinquierte der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung am 11. Dezember 2023 während laufender Probezeit bereits am 20. März 2024 erneut einschlägig. Der Beschuldigte hat sich folglich offensichtlich von der bereits verbüssten unbedingten Freiheitstrafe nicht beeindrucken lassen, weshalb es sich aus Gründen der präventiven Effizienz rechtfertigt, für die vorgenannten Delikte – mit Ausnahme der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Es ist demnach in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 3. Strafrahmen 3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren vorsieht (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG und Art. 40 Abs. 2 StGB). Aufgrund der Deliktmehrheit erhöht sich der genannte ordentliche Strafrahmen the-
- 10 oretisch um maximal die Hälfte (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da das Höchstmass der Strafart jedoch bereits durch das rahmengebende Delikt angedroht ist, kann der konkrete Strafrahmen im vorliegenden Fall nicht nach oben erweitert werden (Art. 40 StGB). 3.2. Strafmilderungsgründe sind sodann keine ersichtlich. 3.3. Demnach ergibt sich ein abstrakter Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren. Der Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend Rechnung zu tragen. Der Bussenrahmen ergibt sich sodann aus Art. 106 Abs. 1 StGB (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB) und beträgt im Höchstbetrag CHF 10'000.–. B. Allgemeine Strafzumessungsregeln 1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Täters zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ-
- 11 nis (HEIMGARTNER, in: Donatsch, StGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 7 ff.; BGer 6B_523/2018, Urteil vom 23. August 2018, E. 2.2). C. Konkrete Strafzumessung 1. Einsatzstrafe aufgrund des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet wie bereits ausgeführt der gesetzliche Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welcher eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren vorsieht. 1.2. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Betäubungsmittelmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotenzial und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ab einem Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain von einem mengenmässig schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 175 ff., insbesondere N 180 f., m.w.H.; MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 19 N 41a, m.w.H.; BGE 145 IV 316 ff. = Pra 2020 Nr. 42; BGE 109 IV 143). Der Betäubungsmittelmenge kommt richtigerweise bei der Strafzumessung eine wichtige, aber keine vorrangige Rolle zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge des Betäubungsmittels sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 7.4. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa und E. 2d/cc). 1.3. Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Betäubungsmittel unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend be-
- 12 rücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010, E. 3.3.2. mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 und BGE 120 IV 67 E. 2b). 1.4. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt am 5. Februar 2025 ca. 100.4 Gramm Kokain (Reinheitsgrad von 73.2%, was 73.5 Gramm reinem Kokain entspricht) besessen und wollte dieses für CHF 3'600.– weitverkaufen. Überdies besass und veräusserte der Beschuldigten in den drei Wochen vor dem 5. Februar 2025 insgesamt rund 60 Gramm Kokain (angenommener Reinheitsgrad von 70%, was 42 Gramm reinem Kokain entspricht) an nicht weiter bekannte Drogenabnehmer an nicht näher bekannten Örtlichkeiten. Insgesamt hat der Beschuldigte vor seiner Verhaftung am 5. Februar 2025 somit 115.5 Gramm reines Kokain besessen, welches er teilweise bereits veräussert hat oder zu dessen Verkauf er zumindest entsprechende Vorkehrungen getroffen hat (act. 1/3/4 F/A 9 ff.). Den obgenannten Grenzwert von 18 Gramm hat der Beschuldigte damit um ein Vielfaches überschritten. Dies ist unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen wesentlich straferhöhend zu berücksichtigen. 1.5. Die genaue Frequenz sowie die Anzahl der Betäubungsmittelverkäufe konnte nicht abschliessend festgestellt werden. Gemäss dem erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitraum von rund drei Wochen vor dem 5. Februar 2025 delinquiert hat, womit der Deliktszeitraum als eher kurz zu qualifizieren ist (vgl. act. 1/3/4 F/A 39). Der Beschuldigte wurde am 5. Februar 2025 verhaftet (act. 1/10/1). Im Rahmen der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er das mitgeführte Kokain für CHF 3'600.– an eine unbekannte Person habe veräussern wollen (act. 1/3/1 F/A 21 f. und 28). Sein delinquentes Verhalten beendete der Beschuldigte demzufolge nicht aus eigenem Antrieb, sondern vielmehr aufgrund seiner Verhaftung am 5. Februar 2025. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne die Ein-
- 13 leitung der Strafuntersuchung auch die bei ihm sichergestellte Kokainmenge veräussert haben dürfte. 1.6. Verschuldensmindernd ist zu beachten, dass der Beschuldigte auf tiefer Hierarchiestufe operierte. Wie die Verteidigung in ihrem Plädoyer vom 2. Oktober 2025 (act. 29 S. 4) zutreffend ausführte, hätte der Beschuldigte am entsprechenden Verkaufsgeschäft vom 5. Februar 2025 lediglich CHF 200.– bis CHF 300.– verdient (act. 1/3/1 F/A 38) und er war es auch, der direkt mit den Abnehmern in Kontakt trat. Im Vorgehen des Beschuldigten ist indes weder eine besondere Raffinesse noch eine besonders hohe kriminelle Energie ersichtlich, was sich insbesondere auch dadurch zeigte, dass der Beschuldigte mit sieben Abnehmern über WhatsApp kommunizierte (act. 1/3/1 F/A 29 und act. 1/3/4 F/A 14) und sich mit dem Taxi zu den Übergaben chauffieren liess (act. 1/3/1 F/A 15). 1.7. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorwiegend aus finanziellen und egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Es besteht insbesondere kein verschuldensminderndes Suchtverhalten des Beschuldigten (act. 1/3/4 F/A 23), vielmehr delinquierte der Beschuldigte ohne sich in einer eigentlichen Notlage zu befinden und nahm damit in Kauf mit dem Handel von Kokain die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren. 1.8. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als noch leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund – insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen sichergestellten und veräusserten Betäubungsmittelmengen – die Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten festzusetzen. 1.9. Im Folgenden ist die nunmehr gebildete Einsatzstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips für das weitere Delikt
- 14 angemessen zu erhöhen, wobei eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). 2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten am 20. März 2024 von der Kantonspolizei Bern rund 5.0 Gramm Kokain (angenommener Reinheitsgrad von 70 Prozent, was 3.5 Gramm reinem Kokain entspricht) sichergestellt werden konnten (vgl. act. 2/1). Der obgenannte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain ist vorliegend nicht erreicht, weshalb nicht von einem mengenmässig schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen ist. 2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann grundsätzlich, mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt selbst konsumierte, vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziff. 1.7 dieses Urteil verwiesen werden. 2.3. Auch mit Hinblick auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist in Hinblick auf das Ausgeführte als sehr leicht einzustufen. Es ist dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Strafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monat, mithin auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3. Verweisungsbruch 3.1. Das Regionalgericht Bern - Mittelland sprach mit Urteil vom 8. Dezember 2023 eine Landesverweisung von acht Jahren gegen den Beschuldigten aus (act. 25 S. 4). Trotz dieses ausgesprochenen Verweises verblieb der Beschuldigte nach Entlassung aus der Haft am 11. Dezember 2023 bis zu seiner erneuten Verhaftung am 5. Februar 2025 – sprich über einen Zeitraum von rund einem Jahr und zwei Monaten – in der Schweiz und deliniquierte in dieser Zeit erneut einschlägig. 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten das Urteil des Regionalgericht Bern - Mittelland vom 8. Dezember 2023
- 15 und die darin ausgesprochene Landesverweisung mündlich eröffnet worden sind und der Beschuldigte demnach sicher Kenntnis davon hatte, die Schweiz verlassen zu müssen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und es sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche einer Ausreise des Beschuldigten aus der Schweiz entgegengestanden wären, insbesondere dass der Beschuldigte ausführte ihm gefalle es in der Schweiz (Prot. S. 13). Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschuldigten wurde zudem einzig durch seine erneute Verhaftung am 5. Februar 2025 unterbrochen. 3.3. Auch in Bezug auf den Verweisungsbruch vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativeren. Das Verschulden des Beschuldigten ist aufgrund des Gesagten als mittelschwer einzustufen. Die zu beurteilende Tat ist vor diesem Hintergrund selbstständig mit 13.5 Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips aber mit 9 Monaten zu veranschlagen, womit die Einsatzstrafe auf 31 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 4. Missachtung einer Ausgrenzung 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte wiederholt im Gebiet des Kantons Bern aufhielt, obwohl ihm mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Bern vom 20. Juni 2022 untersagt wurde, das Gebiet des Kantons Bern zu betreten oder dieses mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln zu durchqueren. Das Verbot wurde auf zwei Jahre ab Eröffnung der genannten Verfügung befristet (act. 3/2). Trotz dieser gegen ihn ausgesprochenen Ausgrenzung wurde der Beschuldigte am Sonntag, 21. Januar 2024, sowie am 17. Mai 2024 von der Polizei im Kanton Bern angehalten (act. 3/1 und act. 4/1). 4.2. Laut eigenen Aussagen wusste der Beschuldigte, dass es ihm nicht erlaubt war, sich im Gebiet des Kantons Bern aufzuhalten (act. 4/2 Rz. 54). So erklärte der Beschuldigte selbst in der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2024 von der Ausgrenzung zu wissen. Er habe das Gebiet dennoch betreten, weil die Leute freundlich seien und mit ihm reden würden (act. 2/4 Rz. 153 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2024 machte der Beschuldigte wiederum geltend, dass er sich im Kanton Bern aufhalte, weil er sich dort sicher fühle; genauer begründete er die Missachtung der Ausgrenzung jedoch nicht (act. 4/3 Rz. 57). Der Beschul-
- 16 digte wusste, dass er sich nicht im Kantonsgebiet des Kantons Bern aufhalten durfte und konnte keinerlei Gründe darlegen, die die Missachtung der Ausgrenzung rechtfertigen würden. 4.3. Die subjektiven Tatkomponenten vermögen die objektive Tatschwere auch vorliegend nicht zu relativeren. Das Verschulden des Beschuldigten ist in Bezug auf die Missachtung der Ausgrenzung als nicht leicht einzustufen und es ist eine selbstständige Strafe von 7.5 Monaten zu verhängen. In Anwendung des Aspirationsprinzip ist die Einsatzstrafe um 5 Monate sprich auf 36 Monate zu erhöhen. 5. Täterkomponente 5.1. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Aussagen in Algerien aufgewachsen. Er habe dort die Schule bis zur 7. Klasse besucht und dann eine Ausbildung in einem Restaurant und als Zimmerdekorateur absolviert (act. 1/3/4 F/A 55 ff.) Als der Beschuldigte 13 Jahre alt war, sei sein Vater getötet worden (act. 1/3/4 F/A 51). Abweichend davon erklärte der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2024, dass sein Vater seinen Haschisch und Marihuana Konsum finanzieren würde (act. 2/4 Rz. 194). Seine Mutter sei im Jahr 2023 verstorben und eine seiner Schwestern würde in C._____ leben. Sein Vater habe in Algerien Schwierigkeiten gehabt, weshalb der Beschuldigte das Land habe verlassen müssen. Zwei seiner Geschwister würden weiterhin in Algerien leben; da sie in anderen Regionen wohnen würden, hätten sie keine Probleme aufgrund der Situation ihres Vaters (Prot. S. 7). 5.2. Im Jahr 2019 bzw. 2020 sei er in die Schweiz eingereist (act. 1/3/4 F/A 70 und act. 1/3/1 F/A 57). Zuvor habe er in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, welches von den deutschen Behörden auch gutgeheissen worden sei (act. 2/4 S. 2, Prot. S. 10). Das Asylgesuch des Beschuldigten in der Schweiz ist am 1. Juli 2022 abgeschrieben worden, da er seit dem 10. Juni 2022 unkontrolliert aus dem Bundesasylzentrum ausgereist sei (act. 4/4/3). Der Beschuldigte verfüge laut eigenen Aussagen weder über Vermögen, noch über Schulden (Prot. S. 9).
- 17 - 5.3. Aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. 5.4. Zum Nachtatverhalten gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte sich im Untersuchungsverfahren umfassend geständig zeigte (act. 1/3/4 F/A 39). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits zu Beginn der Strafuntersuchung eine erdrückende Beweislast vorlag – unter anderem konnten die Betäubungsmittel direkt beim Beschuldigten sichergestellt werden. Strafmindernd zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2025 von sich aus eingestand – ohne das Vorliegen anderer objektiver Beweismittel – während drei Wochen vor seiner Festnahme insgesamt rund 45 Gramm reines Kokain an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben (act. 1/3/1 F/A 34). Aufgrund der umfangreichen Aussagen des Beschuldigten konnte auf ein aufwändiges Ermittlungsverfahren verzichtet werden, weshalb das Geständnis mit einer Reduktion der Strafe um 12 Monate zu berücksichtigen ist. 5.5. Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf (act. 25). Bei zumindest einem Teil davon handelt es sich um einschlägige Vorstrafen. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 29. August 2022 unter anderem bereits wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG sowie einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG verurteilt (act. 25 S. 3 f.). Überdies verurteilte das Regionalgericht Bern - Mittelland den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Dezember 2023 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und g sowie wiederum wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie zu einem Landesverweis von acht Jahren. Trotz der Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe von rund 10 Monaten war der Beschuldigte knapp drei Monate nach seiner Haftentlassung am 11. Dezember 2023 bereits am 20. März 2024 wieder im Drogenhandel aktiv. 5.6. Der Beschuldigte liess sich offenbar auch von der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht beeindrucken und delinquierte kurz nach seiner Entlas-
- 18 sung trotz der laufenden Probezeit wieder einschlägig, was Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen und das straffällige Handeln während der laufenden Probezeit sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb die Einsatzstrafe um 18 Monate zu erhöhen ist. 5.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen zu den straferhöhenden und strafmindernden Täterkomponenten rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe insgesamt um sechs Monate auf eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu erhöhen. 6. Asperation aufgrund der zu widerrufenden Strafe 6.1. Nach Art. 46 Abs. 1 StGB bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Bildet die Vorstrafe ihrerseits eine Gesamtstrafe, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). 6.2. Wie bereits festgestellt, liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf des mit Urteils Regionalgerichts Bern - Mittelland aufgeschobenen Strafteils allesamt vor (vgl. oben Kapitel IV. Widerruf). Zudem handelt es sich sowohl bei der zu widerrufenden wie auch bei der auszufällenden Strafe um Freiheitsstrafen, weshalb vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden ist. 6.3. Die zu widerrufende Strafe wurde für Hehlerei, Beschimpfung, unbefugte Benützung eines Fahrzeuges, mehrfache Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidriger Aufenthalt, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgesprochen (act. 25 S. 4 f.). Es handelt sich im Ergebnis nicht um Taten, die mit den vorliegend zu beurteilenden der Art nach im Zusammenhang stehen, was bei der Asperation zu berücksichtigen ist. Sie stehen zudem nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Taten und treten in Anbetracht dieser auch nicht in den Hintergrund. Da es bereits beim Urteil
- 19 des Regionalgerichts Bern - Mittelland eine Gesamtstrafe zu bilden gab, gilt es vorliegend, einen doppelten "Asperationsrabatt" zu vermeiden. 6.4. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Asperation mit drei Vierteln des ursprünglich bedingten Teils der Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mithin 18 Monate. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, erscheint es damit als angemessen, die für die vorliegend zu beurteilende Tat auszufällende Freiheitsstrafe von 42 Monaten unter Einbezug der widerrufenen Strafe um 18 Monate zu erhöhen, um eine Gesamtstrafe von 60 Monaten zu bilden. 7. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 25. Februar 2025 in Haft (act. 1/10/1) und wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26. März 2025 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (act. 1/10/10). Die bereits erstandene Haft von 240 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. 8. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 8.1. Gemäss Art. 19a BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. 8.2. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). 8.3. Der Beschuldigte konsumierte laut eigenen Aussagen während rund sechs Monaten – von Januar 2024 bis ca. Juli 2024 – Marihuana und Haschisch. Sein eigener Konsum von Betäubungsmitteln konnte dem Beschuldigten nur nachge-
- 20 wiesen werden, da er diesen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme eingestand. Betreffend die Täterkomponente kann auf Kapitel V, Ziff. 5 dieses Urteils verwiesen werden. In Anbetracht des Verschuldens und des nicht vorhandenen Vermögens des Beschuldigten erscheint eine Busse in der Höhe von insgesamt CHF 200.– als angemessen. 8.4. Bussen sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB unbedingt zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_180/2008, Urteil vom 12. August 2008, E. 5.3.4). 8.5. Angesichts der finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, für die Busse im Betrag von CHF 200.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszufällen. 9. Fazit 9.1. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie einer Busse CHF 200.– von zu bestrafen. 9.2. Aufgrund der Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung der ausgesprochenen Busse ist der Beschuldigte mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zu bestrafen. VI. Landesverweisung 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten die Anordnung einer lebenslänglichen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB i.V.m. Art. 66b StGB (act. 29 S. 1). Dieser Antrag wurde anlässlich der heutigen Haupt-
- 21 verhandlung zusammengefasst damit begründet, dass es sich beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handle und keine Gründe vorlägen, welche für ein Verbleiben des Beschuldigten in der Schweiz sprechen würden. Nachdem der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 8. Dezember 2023 zu einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt wurde und der Beschuldigte während der Dauer dieser Landesverweisung wieder eine Katalogtat begangen habe, sei die Landesverweisung in Anwendung von Art. 66b Abs. 3 StGB auf lebenslänglich auszusprechen (act. 28 S. 6 f.). 2. Die amtliche Verteidigung beantragte eine Anordnung der Landesverweisung für 12 Jahre (act. 29 S. 9). Er begründete diesen Antrag mit der Unverhältnismässigkeit des Art. 66b Abs. 1 StGB und mit der Bundesrechtswidrigkeit der Anordnung einer lebenslänglichen Landesverweisung in Art. 66b Abs. 2 StGB (act. 29 S. 9). 3. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB, Art. 121 Abs. 5 Satz 2 BV). Begeht der Verurteilte die neue Tat solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist, kann die Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden (Art. 66b Abs. 2 StGB). 4. Der Beschuldigte wurde bereits mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 des Regionalgerichts Bern - Mittelland für acht Jahre des Landes verwiesen, gültig ab Ausreise am 8. Dezember 2023. Wobei der Beschuldigte rund vier Tage später – am 12. Dezember 2023 – die vorliegend zu beurteilenden Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz beging. Dabei handelt es sich – unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist – um eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB erfüllt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 5. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilende Tat, als die mit Urteil vom Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 8. Dezember 2023 für acht Jahre rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung noch galt. Der Beschuldigte ist
- 22 - Staatsangehöriger von Algerien und befindet sich illegal in der Schweiz, weshalb eine lebenslängliche Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a i.V.m. 66b StGB – entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung – auszusprechen ist. VII. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Anordnung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei (act. 28 S. 9 f.). 2. Der amtliche Verteidiger machte geltend, dass der Beschuldigte aufgrund eines Konflikts mit Personen, mit welchen der Vater des Beschuldigten in Algerien Probleme hatte, nicht zurück nach Algerien reisen könne (act. 29 S. 9 f.). 3. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit "mindestens einem Jahr" Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ), es sei denn, ein anderer Schengen-Vertragsstaat hätte dieser Person aus humanitären oder anderen gewichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer C-4656/2012, E. 5). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei entscheidend, ob die Straftat, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340, E. 4.6). Zu beachten gilt es jedoch, dass mit der Ausweitung einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme auf den gesamten Schengen-Raum deren Sanktionswirkung zudem stark erhöht wird. Dies rechtfertigt sich in der Regel ausschliesslich bei gravierenden Taten. 4. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen. Der Beschuldigte ist unter anderem der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 23 im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vorsieht. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein schweres Delikt handelt. Der Beschuldigte wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem war es ihm nicht möglich, konkret darzulegen, welche Probleme ihn bei einer Rückkehr nach Algerien erwarten würden. Es ist ferner festzuhalten, dass zwei seiner Geschwister weiterhin in Algerien leben. 5. Der Beschuldigte ist somit lebenslänglich des Landes zu verweisen. Zusätzlich ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. VIII. Sichergestellte Güter und Einziehung 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 600.– zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden (act. 28 S. 8). Der amtliche Verteidiger beantragt dasselbe (act. 29 S. 10). Betreffend die beschlagnahmten Betäubungsmittel beantragen sowohl die Staatsanwaltschaft sowie die amtliche Verteidigung deren Einziehung und Vernichtung. Einzig über das als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung beantragt die Staatsanwaltschaft den Entscheid über die Rückgabe an den Beschuldigten und konkretisiert dies anlässlich der Hauptverhandlung, dass dieses in die Effekte des Beschuldigten gelegt werden soll. Der Verteidiger stimmt diesem Antrag zu (act. 29 S. 10) 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26. März 2025 beschlagnahmten CHF 600.– sind antragsgemäss einzuziehen und zur Bezahlung der Busse und danach zur Verfahrenskostendeckung zu verwenden (vgl. Art. 70 StGB). 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26. März 2025 (act. D1 5/6) beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung ist antragsgemäss dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu seinen Effekten herauszugegeben.
- 24 - 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26. März 2025 (act. D1 5/6) sichergestellten Betäubungsmittel sind antragsgemäss einzuziehen und zu vernichten (vgl. Art. 69 StGB), zumal sich auch die amtliche Verteidigung damit einverstanden erklärt hat (act. 29 S. 10). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da der Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 4'500.– zu veranschlagen. 2. Der amtliche Verteidiger lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen entsprechend seinen Honorarnote (act. 30) sowie der hernach noch angefallenen Aufwendungen für 3 Stunde Weg sowie 1 Stunde Nachbesprechung gesamthaft mit CHF 11'740.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der vormaligen sowie der jetzigen amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 25 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, des Verweisungsbruches im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 AIG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf der Missachtung der Ausgrenzung im Zeitraum ab 21. Juni 2024 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 8. Dezember 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 240 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind sowie mit einer Busse von CHF 200.00. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a i.V.m. Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.
- 26 - 8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26. März 2025 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (Asservate Nr. A019'583'745, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, unter Polis-Geschäfts-Nr. 89834991), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu seinen Effekten herausgegeben. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26. März 2025 sichergestellten Betäubungsmittel (Asservate Nr. A019'583'723) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagebehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A, Polis-Geschäfts- Nr. 89834991) zur Vernichtung überlassen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26. März 2025 beschlagnahmten CHF 600.00 (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Bezahlung der Busse und danach zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 330.00 Auslagen (Gutachten FOR BM-Gehaltsbestimmung). 13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit CHF 11'740.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 27 - 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); das Bundesamt für Polizei, fedpol; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9 und 10 (Polis-Geschäfts- Nr. 89834991); das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 11; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
- 28 - 17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Fuchs