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Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.06.2025 DG250011

5 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·14,032 parole·~1h 10min·2

Riassunto

Gefährdung des Lebens etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: DG250011-K/Ubegr/ch Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger, Ersatzrichter Dr. iur. B. Büchler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw V. Stäheli Urteil vom 5. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Gefährdung des Lebens etc. Privatklägerin B._____,

- 2 - Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahmen für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2025 (fortan: Antrag auf Anordnung einer Massnahme; act. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde (Prot. S. 5). Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 38 S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass A._____ die folgenden Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat: • der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, • der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, • des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie • der Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 VRV und Art. 88 Abs. 1 VRV. 2. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. 3. Es sei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Februar 2025 beschlagnahmte Gegenstand (Traktor) einzuziehen und zu verwerten, der Verwertungserlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. 4. Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen, bzw. sich vorführen zu lassen.

- 3 - 5. Es sei über die Kostenauflage zu entscheiden. II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 39 S. 1) 1. Es sei festzustellen, dass A._____ die ihm vorgeworfenen Taten der Gefährdung des Lebens und der Nötigung nicht begangen hat. 2. Hinsichtlich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der Verletzung der Verkehrsregeln sei der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. 3. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme sei abzusehen. 4. A._____ sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 5. Der beschlagnahmte Traktor sei A._____ herauszugeben. 6. Auf die Anordnung einer DNA-Profil-Erstellung sei zu verzichten. 7. A._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 8. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. III. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung IV. Der Privatklägerin: (act. 15/3, sinngemäss) Schuldigsprechung des Beschuldigten

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 4. März 2025 (act. 25) ging am 7. März 2025 samt Akten beim hiesigen Gericht ein. Nach Prüfung des Antrags, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtspräsidenten (Prot. S. 2) wurden die Parteien mit Verfügung vom 12. März 2025 auf den 5. Juni 2025, 08.15 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Parteien wurden überdies darauf hingewiesen, dass nebst der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung sowie unter Vorbehalt von Beweisanträgen der Parteien keine weiteren Beweisabnahmen erfolgten. Den Parteien wurde ausserdem Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Auch der Privatklägerschaft wurde Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen. Die amtliche Verteidigung wurde darüber hinaus ersucht, ihre Honorarnote bis spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung dem Gericht einzureichen (act. 28). Weder die Staatsanwaltschaft noch die amtliche Verteidigung liessen sich hierauf vernehmen; von letzterer ging indes am 2. Juni 2025 die Honorarnote vom 28. Mai 2025 ein (act. 37). 2. Zur Hauptverhandlung vom 5. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____ (Prot. S. 5). Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt (Prot. S. 8 ff.). Anschliessend hielten der Staatsanwalt lic. iur. C._____ und der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ je ihre Parteivorträge (Prot. S. 26 f.) und erhielten Gelegenheit, sich in einem zweiten Parteivortrag erneut zu äussern (Prot. S. 27 f.). Hiernach zog sich das Gericht zur geheimen Urteilsberatung zurück. Das Urteil wurde gleichentags eröffnet, mündlich begründet und zunächst im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 28 ff.).

- 5 - II. Prozessuales 1. Teilweise Verfahrenseinstellung 1.1. Vorliegend werden dem Beschuldigten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 VRV und Art. 88 VRV vorgeworfen. Bei all diesen Delikten handelt es sich um Offizialdelikte, die kein Vorliegen eines Strafantrages bedingen und von Amtes wegen zu verfolgen sind. 1.2. Es ist an dieser Stelle allerdings vorwegzunehmen, dass gemäss psychiatrischem Gutachten vom 18. November 2024 von PD Dr. med. D._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bezüglich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von einer gänzlich aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Bezüglich der übrigen Delikte enthält das Gutachten aber keine Angaben, worauf auch die Verteidigung korrekterweise hinweist (act. 39 S. 4 ff.; act. 14/10 S. 31 f.; für Ausführungen zur Schuldfähigkeit und zur Verwertbarkeit des Gutachtens siehe Erw. IV./5. resp. Erw. V/2.1.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 22. Mai 2025 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG – beide Delikte begangen am 18. Juni 2024 – zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– verurteilt wurde (act. 33 S. 3). Aufgrund dieser Ausgangslage ist vorliegend bezüglich der Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes von einer bestehenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 1.3. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend stellen die verschiedenen, von der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahren – wie das ordentliche Ver-

- 6 fahren gemäss Art. 328 ff. StPO als auch das besondere Massnahmeverfahren gemäss Art. 374 f. StPO – in sich abgeschlossene, selbstständige Verfahrensarten dar. Die Strafprozessordnung lässt keine kombinierten, hybriden Verfahrensarten zu. Folglich handelt es sich beim Verfahren bei einer schuldunfähigen Person um ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann; ein Schuldspruch ist mit anderen Worten im Rahmen eines selbstständigen Massnahmenverfahrens gemäss Art. 374 f. StPO ausgeschlossen. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass die betroffene Person für sämtliche resp. für einen Teil der vorgeworfenen Delikte schuldfähig ist, darf es im selbstständigen Massnahmeverfahren nicht direkt auf die schuldhafte Erfüllung des einschlägigen Tatbestandes erkennen und die betroffene Person entsprechend verurteilen; vielmehr hat das Gericht Art. 375 Abs. 3 StPO folgend den Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich resp. teilweise abzuweisen, wodurch das Verfahren in die Phase der Untersuchung zurückversetzt wird. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge das Vorverfahren wieder aufzunehmen und weiterzuführen (BGE 147 IV 93 E. 1.3.; Beschluss des OGer ZH vom 15.11.2021, SB210442 E. 2.2.). 1.4. Demzufolge wäre der Antrag auf Anordnung einer Massnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2025 (act. 25) bezüglich der Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 VRV und Art. 88 VRV abzuweisen, woraufhin die Staatsanwaltschaft gehalten wäre, das Vorverfahren diesbezüglich wieder aufzunehmen und weiterzuführen. Im Sinne des Opportunitätsprinzips ist indes namentlich gemäss Art. 52 StGB von der Strafverfolgung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Ebendies kann vorliegend – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. S. 27) – bezüglich der Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes bejaht werden und überdies fällt beides nebst den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kaum ins Gewicht, weshalb von einer diesbezüglichen Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Massnahme der

- 7 - Staatsanwaltschaft vom 4. März 2025 (act. 25) abzusehen und das Verfahren im Hinblick auf die Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes definitiv einzustellen ist und sich weitere Ausführungen zu diesen beiden Vorwürfen erübrigen. 2. Privatklägerschaft 2.1. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO überdies die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Als Privatklägerschaft gilt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO sodann die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). 2.2. B._____ wurde i.c. von der Staatsanwaltschaft über ihre Rechte als Opfer aufgeklärt (act. 15/1) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- nicht aber im Zivilpunkt (act. 15/3). 3. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung einer Massnahme keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr umschrieben habe, was indes ein objektives Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sei. Da allerdings keine Anklage, sondern ein Antrag zu beurteilen sei, könne in diesem Zusammenhang zwar nicht direkt der Anklagegrundsatz angerufen werden. Art. 350 Abs. 1 StPO sei aber analog anwendbar, wonach das Gericht an den umschriebenen Sachverhalt gebunden sei (act. 39 S. 2). 3.2. Gemäss des in Art. 374 Abs. 4 StPO verankerten Verweises auf die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren muss der Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 374 Abs. 1 StPO analog zu Art. 325 StPO be-

- 8 gangene Delikte kurz, aber genau umreissen und sich zur Schuldfähigkeit sowie zu den erforderlichen Massnahmen äussern (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, 4. Auflage, 2023, Art. 374 N 2). Auch Art. 350 Abs. 1 StPO ist wie von der Verteidigung korrekterweise vorgebracht analog anwendbar. Der erste Satz von Art. 350 Abs. 1 StPO hält den das Anklageprinzip konkretisierenden Grundsatz der Immutabilität fest, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist. Es ist unzulässig, die Anklageschrift auf eine Weise zu modifizieren, dass es sich um einen anderen Sachverhalt handelt oder sie um nicht angeklagte Sachverhalte zu erweitern. Liegt nach Auffassung des Gerichts ein anderer – auf dem gleichen inkriminierten Ereignis basierender – Lebenssachverhalt vor, der ein evtl. strafbares Verhalten beinhaltet, hat es die Anklage zurückzuweisen. Indessen ist eine Verurteilung ohne Anklageänderung zulässig, wenn der dargestellte Anklagesachverhalt die für die Subsumtion erforderlichen Sachverhaltselemente umfasst. Art. 350 StPO normiert überdies im zweiten Satz, dass das Gericht nicht an die in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden ist; das Gericht kann und muss einen angeklagten Sachverhalt anders rechtlich würdigen, wenn es die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht teilt (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 3. Auflage, 2023, Art. 350 N3 ff.). 3.3. Vorliegend wird seitens der amtlichen Verteidigung einzig bemängelt, dass die gemäss Art. 129 StGB vorausgesetzte unmittelbare Lebensgefahr nicht ausreichend im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme umschrieben sei (act. 39 S. 2). Es ist zwar durchaus so, dass im Antrag nicht explizit eine unmittelbare Lebensgefahr begründet resp. benannt wird, dennoch ist diese im vorgeworfenen Sachverhalt ausreichend umfasst: So ist dem Antrag zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Zeichen durch die Privatklägerin, dass er langsamer fahren solle – damit keine Gefahr für sie und das Pferd bestehe – ignoriert habe und mit unverminderter Geschwindigkeit direkt auf die auf dem Pferd sitzende Privatklägerin zugefahren sein solle. In der Folge habe er die Privatklägerin auf ihrem Pferd rund 80 bis 100 Meter vor sich hergetrieben und überdies sei er auch nach ihrem Sprung vom Pferd weiter mit unverminderter Geschwindigkeit auf sie

- 9 zugefahren. Die Privatklägerin habe sich nur durch ein Abstossen vom Traktor und einen Sprung zur Seite vor einem Anfahren durch den Beschuldigten retten können. Es wird denn auch explizit genannt, dass die Realisierung der hierdurch geschaffenen Gefahr des An- oder Überfahrens der Privatklägerin mit dem Traktor durch den Beschuldigten zu erheblichen Verletzungen hätte führen können. Inwiefern aber vorliegend tatsächlich von einer unmittelbare Lebensgefahr ausgegangen werden kann, ist nach der Sachverhaltserstellung im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. Erw. IV./2.1.). 4. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Sollen die Angaben von Auskunftspersonen allerdings zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, so muss das Konfrontationsrecht entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigsten einmal während des Verfahrens eine angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und den Belastungszeugen oder Auskunftspersonen Fragen zu stellen (BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). 4.2. Vorliegend liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin als auch von E._____ im Recht. Während weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung bei den polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin sowie E._____ anwesend waren, erhielten der Beschuldigte als auch seine Verteidigung die Möglichkeit, bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen teilzunehmen. Der Beschuldigte verzichtete auf eine Teilnahme, indessen war seine Verteidigung jeweils anwesend und erhielt die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, welche diese auch wahrnahm (act. 4/3 S. 1 und S. 7 f.; act. 5/2 S. 1 und 4). Damit ist das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten ausreichend ge-

- 10 wahrt, und es sind die Aussagen der Privatklägerin als auch von E._____ verwertbar. III. Sachverhalt 1. Vorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 4. März 2025 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 25). Genannter Antrag ist diesem Urteil beigeheftet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird bezüglich des Sachverhalts auf den Antrag verwiesen. 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte verweigerte bis zur Hauptverhandlung sämtliche Aussagen, welche die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse vom 14. Juli 2024 im Zusammenhang mit den beiden Reiterinnen betreffen (act. 3/1; act. 3/2; act. 3/3; act. 3/5). Er äusserte sich erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2025 hierzu und bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt dem Grundsatze nach nicht. So gab er an, dass er zwar den Tag nicht mehr genau wisse, er aber mit seinem Traktor von F._____ in Richtung der G._____ [Geschäft] in H._____ unterwegs gewesen sei, als er die Frauen auf ihren Pferden gesehen habe. Als er sie gesehen habe, habe er runtergeschaltet und sei letztlich im Schritttempo gefahren. Eine der Frauen sei vorausgeritten und die andere habe er dann gar nicht mehr gesehen. Jene, die vorausgeritten sei, sei dann von ihrem Pferd abgestiegen und vor seinen Traktor gestanden und habe auf den Traktor eingeprügelt, bevor sie auf die Seite gegangen sei. Er habe dann Gas gegeben und sei weitergefahren (Prot. S. 9 f.). Im Schritttempo könne man niemanden gefährden und er sei zudem auch nicht ausgestiegen (Prot. S. 11). Die fragliche Strasse sei nicht breit sondern sehr schmal. Wäre er mit Karacho angefahren kommen hätte er die Leute überfahren; er sei dann eben langsam gefahren und die Frau sei vom Pferd abgestiegen, vor ihn hingestanden und habe mit ihrer Peitsche auf den Traktor eingeschlagen. Sie sei dann auf die Seite gegangen, es habe ein Geschrei gegeben, er habe Gas gegeben und sei abgefahren. Es sei ansonsten gar nichts passiert (Prot. S. 12). Er

- 11 habe auch nicht brüsk auf die Bremse gehen müssen, da er schon lange heruntergeschaltet habe; wenn man mit dem Auto unterwegs sei und man so langsam fahre, dass jemand vor das Auto stehen und auf dieses einprügeln könne, dann fahre man sicher nicht zu schnell. Im Übrigen sei jede Situation, in welcher eine Person auf ein Pferd sitze, gefährlich. Ein Pferd dürfe weder eingespannt noch geritten werden (Prot. S. 13). Er sei nach dem Vorfall zur G._____ gefahren und habe dort einen Tee trinken wollen; es sei dann ein Typ angefahren gekommen, der die Scheibe heruntergelassen habe und zu ihm gesagt habe "Weisst du, was du da gemacht hast?" und er habe gesagt "Schau, ich habe gar nichts gemacht. Ich bin von A nach B gefahren und ihr seid nicht mehr ganz dicht in der Birne, weil was ihr hier macht ist strengstens verboten". Der Typ sei dann weggefahren und etwa zwei Wochen später habe ihn die Polizei verhaftet (Prot. S. 10 f. und 14). Ausserdem – wenn die Privatklägerin aussagen könne, dass er nicht reagiert habe, stur weitergefahren sei und keine Miene verzogen habe – habe sie ihn genau anschauen können und das bedeute, dass er erstens nicht zu schnell gefahren und sie ihn zweitens ganz genau beobachtet habe. Drittens sei er kein Reiter; er kenne die Pferde nicht und er wisse nicht, was diese im Kopf hätten (Prot. S. 16). Er habe niemanden verletzt, er habe die ganze Situation von A bis Z unter Kontrolle gehabt, da er gefahren und weder ein Pferd noch eine Reiterin gestürzt sei (Prot. S. 16). 2.2. Im Wesentlichen führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung folglich aus, dass er der Fahrer des fraglichen Traktors gewesen sei, er die beiden Reiterinnen gesehen und die Geschwindigkeit reduziert – aber nie angehalten habe – und er letztlich beide passierte, nachdem die vorausreitende Frau (mithin die Privatklägerin) vom Pferd abgestiegen, vor den Traktor gestanden und auf diesen eingeprügelt habe, bevor sie auf die Seite gegangen sei. Seine Darstellung der Vorkommnisse ist zwar teils deckungsgleich mit dem vorgeworfenen Sachverhalt, beinhaltet aber nicht alle Elemente. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich der vorgeworfene Sachverhalt in seiner Gesamtheit mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen lässt oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben.

- 12 - 3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus und hat diese bei misslungenem Schuldbeweis nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" resp. "im Zweifel für den Beschuldigten" freizusprechen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2.a; BSK StPO-TOPHINKE, 3. Auflage, 2023, Art. 10 N 81 f.; SK StPO- WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 10 N 11 ff.). 3.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind auch diese gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat

- 13 oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m. w. H.). 4. Beweismittel Vorliegend liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1; act. 3/2; act. 3/3; act. 3/5; Prot. S. 8 ff.) – die bereits unter Erw. III./2. zusammengefasst wiedergegeben sind – auch die verwertbaren Aussagen der Privatklägerin (act. 4/1; act. 4/2; act. 4/3) sowie von E._____ (act. 5/1; act. 5/2) im Recht, die zur Erstellung des Sachverhalts beizuziehen sind. Überdies sind die Fotodokumentationen der örtlichen Gegebenheiten (act. 7; act. 9) zu berücksichtigen. 5. Würdigung der Beweismittel 5.1. Aussagen der Privatklägerin 5.1.1. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 5.1.1.1 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin betrifft, ist vorab anzumerken, dass es sich bei ihr als direkt Geschädigte nicht um eine gänzlich neutrale Tatzeugin handelt, sie jedoch unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB aussagte (act. 4/1 F/A 4; act. 4/2 F/A 2; act. 4/3 F/A 2 ff.). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt. 5.1.1.2 Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend aus, dass sie sich nicht persönlich kennen und es sich um eine reine Zufallsbegegnung handelte (Prot. S. 10; act. 4/1 F/A 5 ff. und 34; act. 4/2 F/A 7; act. 4/3 F/A 7 und 13 ff.). Auch sind keinerlei Vorteile ersichtlich, welche die Privatklägerin aus einer Verurteilung des Beschuldigten ziehen könnte – so hat sie sich namentlich nur im Strafpunkt als Privatklägerin konstituiert und erhebt keinerlei Zivilansprüche (act. 15/3).

- 14 - 5.1.1.3 Zusammenfassend ergeben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise hätte schaden wollen und ihre Glaubwürdigkeit herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte. 5.1.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 5.1.2.1 Die Mutter der Privatklägerin erstattete einige Minuten nach den vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse telefonisch Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (act. 1 S. 2). Hierauf wurde die Privatklägerin noch am selben Abend durch die Kantonspolizei Zürich befragt (act. 4/1). Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin zum Kerngeschehen Folgendes aus: Sie sei am 14. Juli 2024 um ca. 18.30 Uhr mit ihrer Kollegin die Strasse entlang geritten; sie seien von H._____ her gekommen und auf der I._____-strasse in Richtung der G._____ in J._____ unterwegs gewesen. Es sei dann von hinten ein Traktor gekommen, der sehr schnell gefahren sei. Sie habe den Traktor etwa am Ende des Maisfelds kurz vor dem Hof das erste Mal wahrgenommen. Ihr Pferd sei jung und sie habe es umdrehen wollen, damit es die Gefahr von hinten kommen sehe und ausserdem habe sie den Fahrer des Traktors anschauen und ihm sagen wollen, dass er bitte langsam fahren solle. Sie habe sich auch umgesehen, wohin sie ausweichen könne. Sie und ihre Kollegin seien zunächst nebeneinander geritten; das Pferd ihrer Kollegin habe allerdings kein Problem mit Traktoren, weshalb sie dann hinter sie geritten und nach links auf die Wiese ausgewichen sei – zumindest nehme sie an, dass es so war, sie habe das nur vage wahrgenommen. Ihr Pferd aber erschrecke, wenn etwas Lautes von hinten komme, deshalb habe sie nicht das Gleiche wie ihre Kollegin tun können und habe das Pferd umdrehen wollen (act. 4/1 F/A 5 ff.). Als das Pferd quer zur Strasse gestanden sei – den Kopf zur Strasse und den Schweif zum Maisfeld – sei der Traktor bereits auf ihrer Höhe gewesen. Sie habe dem Fahrer gesagt, dass er langsam fahren solle, das habe er aber nicht getan. Sie habe sogar Blickkontakt gehalten, aber er habe nicht abgebremst. Es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als seitwärts weiter zu reiten, da er ansonsten in sie hineingefahren wäre – und so habe sie den Traktor auch im Blickfeld gehabt

- 15 und gewusst, wie weit hinten ihr er sei. Gleichzeitig habe sie nach einer guten Gelegenheit gesucht, um auszuweichen oder abzuspringen. Das Pferd sei getrabt. Es sei ein Zaun gekommen, deshalb habe sie nicht nach rechts ausweichen können. Es sei dann eine unübersichtliche Kurve gekommen und danach die Hofeinfahrt. Da ihr Pferd aber so schnell und der Traktor so nahe gewesen sei, habe sie das Pferd nicht bremsen und in die Hofeinfahrt lenken können. Der Traktor habe während dieser Nachfahrt einen Abstand von etwa einer Autolänge eines Kombis gehabt. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell der Traktor gefahren sei, aber sie würde sagen so 10 bis 15 km/h (act. 4/1 F/A 5 und 13 ff.). Sie habe geschrien und nach den Leuten auf dem Hof um Hilfe gerufen. Aufgrund der Kurve habe der Traktor abbremsen müssen, was ihr etwas Zeit verschafft habe und woraufhin sie versucht habe, ihr Pferd anzugaloppieren. Das habe aber nicht funktioniert; das Pferd sei einfach schneller getrabt. Dadurch habe sie sich etwas Abstand zum Traktor verschaffen können. Sie habe dann das Pferd etwas abgebremst und sei abgesprungen. Sie habe versucht, das Pferd auf die Seite zu nehmen, habe dann aber gemerkt, dass das zeitlich nicht reiche, da der Traktor wieder sehr nahe gewesen sei, woraufhin sie das Pferd losgelassen habe und dieses weggerannt sei. Sie habe dem Fahrer nochmals zugerufen, er solle anhalten, aber dieser sei auf sie zugefahren und habe sie sogar berührt. Sie habe mit der Peitsche auf die Kühlerhaube des Traktors gehauen und geschrien, er solle anhalten. Beim Zuschlagen habe sie eine Peitschenlänge Abstand gehabt, das seien 110 Zentimeter. Sie habe sich dann gerade noch vom Traktor abstossen und auf die Seite springen können, ansonsten wäre sie unter den Traktor gekommen und überfahren worden. Sie habe sich mit flachen Händen etwa auf Höhe des Bauchnabels abgestossen, der Traktor sei sehr nahe gewesen und habe vielleicht etwa 20 Zentimeter Abstand zu ihr gehabt. Der Fahrer habe ihr ausdruckslos nachgesehen und habe einfach nichts gesagt. Er sei völlig kalt gewesen; es sei ihr nicht so vorgekommen, als wenn ein Mensch drin gesessen habe. Der Traktorfahrer habe es auf sie abgesehen gehabt; als sie vom Pferd gesprungen sei, hätte er um sie herumfahren können, es habe genug Platz gehabt. Aber er sei explizit nach rechts und auf sie losgefahren. Der Fahrer habe nur in der Kurve abgebremst, ansonsten aber nie. Er habe sie jagen wollen, das sei seine Absicht gewesen. Sie sei schockiert gewesen

- 16 und habe Panik gehabt (act. 4/1 F/A 5 und 19 ff.). Nach dem Vorfall habe sie ihren Vater angerufen und dieser habe den Lenker per Zufall mit dem Traktor in der G._____ angetroffen und ihn auf den Vorfall angesprochen; der Lenker habe nur gesagt, Pferde seien nicht zum Reiten da, sonst aber nichts (act. 4/1 F/A 41). 5.1.2.2 Am 26. August 2024 schilderte die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme das eingeklagte Vorkommnis erneut (act. 4/3). Sie wiederholte, dass sie am 14. Juli 2024 mit ihrer Kollegin E._____ von H._____ in Richtung J._____ geritten sei. Sie seien nebeneinander geritten. Sie habe von weitem einen Traktor gehört und wollte ihr Pferd deshalb so hinstellen, dass es das Gefährt sehe, weil es Traktoren nicht gerne habe. Der Traktor sei recht rasant gekommen; er sei etwa 40 km/h gefahren. E._____ habe ausweichen können; ihr Pferd habe nicht so Angst vor Traktoren. Sie habe dem Fahrer ein Handzeichen gegeben, damit er etwas langsamer fahre, was dieser aber nicht getan habe. Der Fahrer hätte an ihr und dem Pferd vorbeifahren können. Das habe er aber nicht getan, sondern sie vor sich her gejagt. Es sei dann eine unübersichtliche Kurve gekommen und der Traktorfahrer habe langsamer werden müssen. Sie sei mit dem Pferd nach vorne getrabt und habe dann genug Abstand gehabt, um abspringen zu können. Sie habe anschliessend das Pferd losgelassen, weil der Fahrer bereits wieder hinten dran gewesen sei. Sie sei still gestanden und er sei weiter auf sie zugekommen. Sie habe mit den Armen herumgefuchtelt – sie sei dabei auch mit der Peitsche an den Traktor gekommen – und habe sich dann von der Motorhaube des Traktors abgestützt, weil sie sonst vom Traktor angefahren oder überfahren worden wäre; der Traktor habe sie am Oberkörper berührt und so habe sie sich abstossen können. Er habe anschliessend Gas gegeben. Der Beschuldigte habe während des ganzen Vorfalls nichts gesagt. Er sei mit stoischer Miene und ohne erkennbare Reaktion auf dem Traktor gesessen. Der Beschuldigte habe nie gebremst, sondern eher beschleunigt. Er habe auch nie versucht, seinerseits auszuweichen und sei auf der Fahrbahn geblieben (act. 4/3 F/A 13 ff.). Nach dem Vorfall habe sie ihren Vater angerufen, der habe den Beschuldigten hierauf in der G._____ angetroffen und ihn angesprochen, was das hätte sein sollen. Der Beschuldigte habe dann nur gesagt "Ross und Reiten gehörten verboten" (act. 4/3 F/A 16).

- 17 - 5.1.2.3 Die Verteidigung bringt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin vor, dass ebendiese inkonstant und aggravierend seien und bezieht sich namentlich auf die unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben – so habe die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2024 die Geschwindigkeit des Traktor auf 10 bis 15 km/h geschätzt, bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2024 hingegen auf 40 km/h. Überdies habe sie auch erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2024 geltend gemacht, dass der Traktor sie am Oberkörper berührt haben soll, was sie jedoch mit Sicherheit auch bereits an der polizeilichen Einvernahme ausgesagt hätte, wäre dem so gewesen. Überdies sei letztere Aussage ohnehin auch dahingehend widersprüchlich, als dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur davon gesprochen habe, dass der Traktor ihren Fuss hätte erwischen können (act. 39 S. 3). Die Argumente der Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin vermögen nicht zu überzeugen. So sind eben gerade keine Aggravationstendenzen oder unauflösbare Widersprüche in ihren Aussagen ersichtlich: Die von der Verteidigung ins Feld geführten unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben lassen sich ohne weiteres damit erklären, dass sich die Privatklägerin in einer äusserst bedrohlichen Situation befand und es sehr schwierig ist, retroperspektiv eine Geschwindigkeitsangabe zu nennen – wie die Privatklägerin auch selbst an der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab: So sagte sie – bevor sie die erste Geschwindigkeitsangabe tätigte – dass es sehr schwer zu beurteilen sei, wie schnell der Traktor gefahren sei; es sei ihr wahrscheinlich schneller vorgekommen, als er gefahren sei (act. 4/1 F/A 18). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie zunächst, dass der Traktor recht rasant gekommen sei und äusserte erst dann, dass es "so ca. 40 km/h" gewesen seien (act. 4/3 F/A 13), womit sie klar macht, dass es sich nur um eine grobe Schätzung handelt und sie sich insbesondere einfach an ein rasches Tempo zu erinnern vermag. So liegt bezüglich der von der Privatklägerin gemachten Geschwindigkeitsangaben zwar eine Differenz vor, die indes aber nicht unauflösbar ist. Überdies hat sie auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 39 S. 3) – nicht nur in der staatsanwaltschaftlichen

- 18 - Einvernahme geäussert, dass der Traktor sie berührt habe, sondern auch in der polizeilichen Einvernahme (vgl. act. 4/1 F/A 5). Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigung einen Widerspruch darin erblickt, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur davon gesprochen habe, dass der Traktor ihren Fuss hätte erwischen können (act. 39 S. 3). So sagte sie in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte ihr mit dem rechten Vorderrad über den Fuss gefahren wäre, hätte sie sich nicht abgestützt (act. 4/1 F/A 29) – wobei sie jedoch nur eine Frage zuvor zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sie überfahren hätte, hätte sie sich nicht nur abgestützt sondern auch weggeschoben (act. 4/1 F/A 28). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie hierzu aus, dass sie vom Traktor angefahren oder überfahren worden wäre, hätte sie sich nicht abgestützt (act. 4/3 F/A 16). Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konkretisierte sie sodann, dass es an der Stelle, wo sie sich vom Traktor abgestossen habe, ein Bord von ca. 60 Zentimetern gäbe; wäre sie dort draufgekommen, wäre ihr Fuss noch auf der Strasse gewesen und der Beschuldigte hätte ihr Fuss erwischen können (act. 4/1 F/A 25). Die Privatklägerin schilderte damit sowohl anlässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beinahe deckungsgleich zunächst ihre Befürchtung, vom Traktor an- resp. überfahren zu werden, hätte sie sich nicht abgestützt – und benannte zudem namentlich im Sinne einer Konkretisierung ein ihrerseits wahrgenommenes erhöhtes Risiko der Verletzung ihres Fusses. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der möglichen Verletzung des Fusses nur auf die Folgen beziehen, wenn es ihr nicht gelungen wäre, sich nach dem Abspringen vom Pferd und dem weiteren Herannahen des Traktors von diesem abzustützen resp. sich durch aktive Handlungen – nämlich Abstossen und Wegschieben – in Sicherheit zu bringen. Diese Aussagen sind indessen nicht so zu verstehen, als dass die Privatklägerin sich "nur" um die Verletzung ihres Fusses gefürchtet hätte; so beschreibt sie die gesamte Situation – und zwar ab dem Moment, in welchem sie auf dem zur Strasse quer stehenden Pferd sass und sich der Traktor immer weiter näherte bis zum Zeitpunkt des ihrerseitigen Abstossens vom Traktor – stets als sehr beängstigend und gefährlich. So äusserte sie in den Einvernahmen mehrfach ihre Angst,

- 19 dass der Traktor in sie hätte hineinfahren können resp. sie unter den Traktor hätte kommen können, gerade auch zu dem Zeitpunkt als sie gezwungen war, seitwärts weiterzureiten – es sei schlichtweg um ihr Leben gegangen (vgl. act. 4/1 F/A 5, 14 und 45 und act. 4/3 F/A 16). Die Privatklägerin sagt zum Kerngeschehen weitestgehend konsistent sowie durchwegs nachvollziehbar aus und stellt die Geschehnisse gerade nicht in übertriebener und reisserischer Weise dar, sondern schildert diese sowohl in der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit einer gewissen Nüchternheit und Sachlichkeit in nachvollziehbarer Art und Weise – dennoch aber gespickt mit Details wie beispielsweise, dass sie mit dem Traktorfahrer Blickkontakt gehalten (act. 4/1 F/A 5) oder auch nach den Leuten auf dem Hof um Hilfe gerufen habe (act. 4/1 F/A 5; act. 4/3 F/A 13), die auf tatsächlich Erlebtes und nicht auf eine erfundene Geschichte schliessen lassen. Zudem sind auch keinerlei Aggravationstendenzen in den Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der Konsequenzen der Geschehnisse zu erkennen: So spricht sie zwar von einem "psychischen Knacks" – den sie aber auf Nachfrage dahingehend relativiert, dass es nur kurz und vorübergehend gewesen sei, nun aber alles wieder gut sei – sie habe aber zum Glück keine Verletzungen davon getragen. Auch das Pferd habe keine Verletzungen erlitten und sei im Grossen und Ganzen danach recht cool geblieben (act. 4/3 F/A 25 ff.). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird weiter durch die ihrerseitige Verknüpfung des Geschehnisses mit Emotionen untermauert: So führte sie aus, dass sie zunächst ihr Pferd und sich selbst habe in Sicherheit bringen wollen; anschliessend habe sie nur noch gezittert. Sie sei eigentlich nicht so, aber auch am darauffolgenden Tag sei es ihr recht schlecht gegangen. Sie habe Angst gehabt, dass er wieder durchfahre (act. 4/3 F/A 20). Gesamthaft wird aus den Aussagen der Privatklägerin klar, dass vor allem die Angst um sich selbst und das Pferd im Vordergrund stand, weder sie noch das Pferd aber langfristige Einschränkungen davongetragen haben. Die Aussagen der Privatklägerin sind ausserdem auch in Bezug auf ihr eigenes Verhalten durchwegs reflektiert: So sagte sie durchgehend und ohne Relativierung aus, dass es ihr zuzurechnen sei, dass sie das Pferd gedreht und folglich quer zur

- 20 - Strasse gestanden habe, als sich der Traktor näherte (act. 4/1 F/A 5; 134). Sie sagte überdies aus, dass sie mit der Peitsche auf die Motorhaube geschlagen habe, was sie vielleicht nicht hätte tun sollen (act. 4/1 F/A 21 f. und 45; act. 4/2 F/A 36). Zudem gab sie zu Protokoll, dass sie die Situation mehrfach im Kopf durchgegangen sei, aber keine andere Möglichkeit sehe, wie sie sich hätte anders verhalten sollen; sie hätte sich vielleicht anders drehen können, aber dann wäre das Pferd in Panik ab (act. 4/3 F/A 19). 5.1.2.4 Zusammenfassend weisen die Aussagen der Privatklägerin zahlreche Realitätskriterien auf und vermitteln eine in sich stimmige Beschreibung des vorliegend zu beurteilenden Geschehnisses. Es bestehen für das Gericht keine vernünftige Gründe, an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln – die sich ohnehin zu Teilen auch mit den Aussagen des Beschuldigten decken (vgl. hierzu Erw. III./2.) – und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist zu bejahen. 5.2. Aussagen von E._____ 5.2.1. Glaubwürdigkeit von E._____ 5.2.1.1 E._____ war nebst der Privatklägerin die zweite Reiterin, auf die der Beschuldigte am 14. Juli 2024 traf. Bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit ist vorab anzumerken, dass es sich bei ihr um eine Auskunftsperson resp. Zeugin handelt und sie unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB aussagte (act. 5/1 F/A 5 ff.; act. 5/2 F/A 3). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt. 5.2.1.2 Ferner ist auch bei E._____ nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch E._____ übereinstimmend aus, dass sie sich nicht persönlich kennen und es sich um eine reine Zufallsbegegnung handelte (Prot. S. 10; act. 5/1 F/A 11 und 48; act. 5/2 F/A 6, 8 und 13). Überdies bezeichnet E._____ die Privatklägerin zwar als Kollegin (act. 5/1 F/A 8; act. 5/2 F/A 7), doch diese erhebt – wie auch bereits ausgeführt– keinerlei Zivilansprüche (vgl. act. 15/3), weshalb sich auch hieraus kein Motiv für eine Falschanschuldigung ableiten liesse.

- 21 - 5.2.1.3 Zusammenfassend ergeben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, weshalb die Glaubwürdigkeit von E._____ herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte. 5.2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ 5.2.2.1 E._____ wurde am gleichen Abend der vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen und eine halbe Stunde nach der Privatklägerin durch die Kantonspolizei Zürich befragt (act. 5/1). Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme sagte sie zum Kerngeschehen Folgendes aus: Sie sei am 14. Juli 2024 neben der Privatklägerin auf der rechten Seite der I._____strasse in Richtung des Hofes geritten. Sie hätten dann einen von hinten herkommenden Traktoren gesehen (act. 5/1 F/A 9 ff.). Als sie den Traktoren gesehen habe, habe sie sich gedacht, dass dieser hoffentlich langsamer fahre. Junge Pferde resp. allgemein Pferde hätten Respekt vor Traktoren. Sie habe gehofft, dass sie Zeit hätten, um sich zu sortieren und zu drehen, damit die Pferde nicht aufgescheucht würden (act. 5/1 F/A 13). Der Traktor hätte genügend Zeit gehabt um zu bremsen; er habe sie beide bereits schon ein ganzes Stück gesehen. Von der Kurve bis zur Wiese wäre genügend Zeit geblieben und im Übrigen könne ein Traktor auch nicht so schnell fahren und es brauche auch nicht viel Zeit, um das Tempo zu reduzieren (act. 5/1 F/A 42). Sie hätte einen guten Platz zum Ausweichen gesucht. Sie seien dann beide nach links gegangen, da es dort eine Wiese gehabt habe. Sie hätten dann gesehen, dass der Traktor ohne zu bremsen auf sie zukomme. Es sei nicht viel Zeit vergangen, bis der Traktor auf ihrer Höhe gewesen sei. Da sie nicht so schnell gewesen seien, habe ihre Kollegin – die Privatklägerin – sich bemerkbar gemacht, sodass der Traktorfahrer abbremse, da die Pferde Angst haben könnten. Sie – die Privatklägerin – habe ihr Pferd gedreht, damit dieses den Traktor sehe, und mit der Hand ein Zeichen gemacht, damit der Traktorfahrer dies bemerke und die Pferde nicht aufgescheucht würden. Die Privatklägerin habe sich dadurch ein wenig auf der Strasse gekehrt; sie sei quer gestanden, indes vielleicht etwas mehr in Richtung des Traktors gewandt, da sie mit dem Lenker des Traktors habe kommunizieren wollen. Sie selbst sei auf der Wiese gewesen. Man habe bemerkt, dass der Traktorfahrer nicht

- 22 bremse; das Pferd der Privatklägerin sei dann vom Traktor seitwärts weggewichen. Das Pferd habe sich bereits im Bereich befunden, wo auf der linken Seite ein Zaun gewesen sei. Das Pferd sei dann seitlich weitergegangen. Sie hingegen sei weiterhin auf der Wiese gewesen und hinterhergegangen, da sie nicht gewusst habe, was passierte. Sie sei ab da aber nicht mehr involviert gewesen, da sie hinter dem Traktor gewesen sei. Sie habe aber von hinten gesehen, dass ihre Kollegin – die Privatklägerin – immer weiter getrieben worden sei und sie keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe. Er – der Traktorfahrer – sei so schnell gefahren, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihr Pferd umzulenken, sodass sie hätte flüchten können. Sie habe keine andere Bewegung als die Seitwärtsbewegung machen können, da es ansonsten zur Kollision gekommen wäre. Anschliessend habe sie nicht mehr alles mitbekommen; es seien dann aber noch zwei Zeugen dazugekommen – diese seien vom Hof hergerannt, als sie sie schreien gehört hätten – und es sei weiter gegangen. Die beiden Zeugen hätten dann gesagt, dass sie – die Privatklägerin – abgesprungen sei. Sie selbst sei danach zum Hof gegangen (act. 5/1 F/A 11, 19 ff. und 51). Die Situation, als der Traktor herannahte, sei im ersten Augenblick normal gewesen. Sie habe aber schnell gemerkt, dass keine Rücksicht auf sie genommen und das Tempo nicht reduziert würde. Auch dies sei im ersten Moment nicht schlimm oder aussergewöhnlich gewesen; es sei erst schlimm geworden, als klar wurde, dass der Traktorfahrer nicht bremse (act. 5/1 F/A 17). Sie habe mit ihrer Kollegin – der Privatklägerin – nicht besprochen, was sie tun würden, das sei eher instinktiv gewesen. Die Privatklägerin habe aber noch gesagt, dass sie ihr Pferd drehen werde, damit dieses den Traktor sehe und nicht überrascht werde (act. 5/1 F/A 18). Der Traktorfahrer habe durchgehend nichts gemacht; es habe keine Reaktion gegeben. Als er an ihr vorbeigefahren sei, habe sie gesehen, dass er einfach ohne Bewegung nach vorne geschaut habe. Er habe auch nie ausweichen wollen; er habe gar nie etwas gemacht und sei im gleichen Tempo gefahren. Er habe einfach seinen Weg geradeaus fahren wollen (act. 5/1 F/A 27 ff.). Sie selbst sei nicht gefährdet worden, da sie rechtzeitig auf die andere Strassenseite gekommen und er an ihr vorbei gewesen sei, aber ihre Kollegin – die Privatklägerin – habe keine Zeit mehr gehabt, um wegzugehen. Ihr Pferd sei seitwärts gegangen, da es habe aus-

- 23 weichen wollen und die Privatklägerin habe mit der Hand Zeichen gemacht damit er anhalte und Stopp gerufen. Auch sie selbst habe Stopp gerufen, aber es habe nichts genützt. Der Traktorfahrer habe die Geschwindigkeit nicht reduziert (act. 5/1 F/A 29 ff.). Ein Pferd, welches seitwärts gehe, könne nicht einfach so in eine andere Richtung gehen. Jede Richtungsänderung hätte ohnehin zu einer Kollision mit dem Traktor geführt, da der Abstand zu gering gewesen sei. Die grösste Gefahr sei in der Situation gewesen, dass das Pferd falle resp. die Privatklägerin vom Pferd gefallen wäre, hätte dieses eine falsche Bewegung gemacht. Der Traktorfahrer hätte nicht bremsen können, falls das passiert wäre – er hätte es ohnehin auch gar nicht erst gemacht, da keine Reaktion seinerseits gekommen sei und der Abstand sei überdies zu klein gewesen (act. 5/1 F/A 34 ff.). Sie habe Angst um ihre Kollegin gehabt; sie habe noch nie eine solche Angst gehabt. Die Situation habe sehr aussichtslos ausgesehen. Es habe rechts und links nie einen Bereich wie ein offenes Feld gegeben, wodurch die Privatklägerin hätte fliehen können. Sie selbst habe nicht gesehen, wie sich die Privatklägerin letztlich aus der Situation habe befreien können; sie habe aber gehört, dass die Privatklägerin abgesprungen sei und das Pferd habe weggehen können (act. 5/1 F/A 38 ff.). 5.2.2.2 Am 26. August 2024 sagte E._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erneut aus und wiederholte, dass sie und die Privatklägerin am 14. Juli 2024 mit den Pferden auf dem Weg nach Hause gewesen seien. Sie hätten dann von hinten einen Traktor kommen hören und wollten die Strassenseite wechseln, da es auf der rechten Seite ein Zaun gehabt habe. Sie hätten gesehen, dass der Traktor zügig gekommen sei, weshalb ihre Kollegin – die Privatklägerin – versucht hätte, das Pferd zu drehen und dem Fahrer anzuzeigen, dass er langsamer fahren solle. Der Traktorfahrer sei aber nicht langsamer geworden. Das Pferd sei ausgewichen und es habe dann rechts und links wieder ein Zaun gegeben; so sei ihre Kollegin seitlich vor den Traktor geraten. Sie selbst habe es auf die Wiese geschafft. Sie sei dann hinten gewesen und habe nicht mehr alles zu 100 % mitbekommen. Der Traktorfahrer habe aber die Geschwindigkeit nicht reduziert und ihre Kollegin seitlich vor sich hergetrieben (act. 5/2 F/A 8). Der Traktorfahrer habe einen kalten und emotionslosen Eindruck gemacht und keine Regung gezeigt. Er habe einfach geradeaus geschaut und sei gefahren (act. 5/2 F/A 10). Sie habe nicht

- 24 mehr gesehen, wie ihre Kollegin aus der Situation herausgekommen sei, sie sei zu weit weg gewesen. Sie hätten beide Stopp geschrien (act. 5/2 F/A 11 f.). Sie habe während des Vorfalls Angst empfunden (act. 5/2 F/A 19). Überdies führte E._____ auf die Frage, ob Sie und die Privatklägerin vom Beschuldigten wahrgenommen worden seien, aus, dass man sie eigentlich fast gar nicht nicht hätte wahrnehmen können. Aber da der Beschuldigte nicht reagiert habe, wisse sie nicht, ob er sie ausgeblendet habe (act. 5/2 F/A 20). 5.2.2.3 Die Verteidigung bringt bezüglich der Aussagen von E._____ vor, dass sie die hinsichtlich der Gefährdung der Privatklägerin entscheidende Vorgänge nicht habe beobachten können (act. 39 S. 3). Es ist zwar so, dass E._____ nicht den gesamten vorliegend zu beurteilenden Vorfall gesehen hat – wie sie selbst mehrfach zu Protokoll gab (vgl. act. 5/1 F/A 11 und 39 ff.; act. 5/2 F/A 8) – dennoch sind ihre Aussagen zur ersten Phase der Geschehnisse als glaubhaft einzustufen und untermauern die Schilderungen der Privatklägerin. So unterscheidet sie zum einen klar zwischen dem, was sie selbst gesehen und was sie über Hörensagen von anderen erfahren hat – und benannte überdies konkret diese anderen Personen. So führte sie beispielsweise im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wortwörtlich aus: "Ich habe dann nicht mehr viel mitbekommen. Die Zeuginnen haben dann gesagt, dass sie abgesprungen sei und danach ging ich zum Hof." (act. 5/1 F/A 11). An anderer Stelle gab sie überdies auf die Frage, ob sie den Abstand zwischen Traktor und Pferd habe sehen können, zur Antwort, dass dem nicht so sei – sie habe gedacht, dass es näher gewesen sei, aber aus den Erzählungen der Privatklägerin sei sie weiter weg gewesen. Sie habe die Privatklägerin nicht immer gesehen, da sie teilweise hinter dem Traktor gewesen sei (act. 5/1 F/A 33). Aus zuletzt zitierter Antwort von E._____ zeichnet sich bereits ab, dass in ihren Aussagen keinerlei Aggravationstendenzen ersichtlich sind – und auch keine unauflösbaren Widersprüche. So führt sie sowohl anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in nüchterner und sachlicher Art und Weise aus, dass sie und die Privatklägerin nach dem Bemerken des Traktors auf die linke Strassenseite wollten, um auszuweichen, der Traktor aber sehr zügig angefahren kam. Sie sagte auch konstant und nachvollziehbar aus, dass die Privatklägerin ihr

- 25 - Pferd gedreht und etwas in der Strasse gestanden sei um dem Beschuldigten anzuzeigen, dass dieser die Geschwindigkeit reduzieren solle, was dieser aber nicht gemacht habe, und die Privatklägerin letztlich auf dem Pferd sitzend vor den Traktor geraten und von diesem vor sich hergetrieben wurde – sie selbst habe dann nichts weiter mehr gesehen, da sie auf dem Pferd sitzend auf der Wiese gestanden sei und der Traktor sie passiert habe (act. 5/1 F/A 11; act. 5/2 F/A 8). Ihre geschilderte Beobachtung deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin, welche die erste Phase der Geschehnisse übereinstimmend beschreibt. Die fehlende Aggravationstendenz in den Aussagen von E._____ findet sich zudem bspw. in ihrer Antwort auf die Frage, ob die Situation, als der Traktor herannahte, im ersten Moment für sie normal oder bereits ungewöhnlich gewesen sei – und sie hierauf ausführte, dass es im ersten Augenblick normal gewesen sei und es im ersten Moment auch nicht schlimm oder aussergewöhnlich gewesen sei, dass der Traktorfahrer keine Rücksicht auf sie genommen habe indem er das Tempo reduziert hätte; es sei erst schlimm geworden, als klar geworden sei, dass er nicht bremse (act. 5/1 F/A 17). Überdies sagte sie auch aus, dass sie selbst nicht gefährdet gewesen sei (act. 5/1 F/A 29). Zudem verknüpft sie eine gemäss ihren Aussagen sehr im Vordergrund stehende Emotion mit ihren Schilderungen: Angst – konkret: Angst um ihre Kollegin, da die Situation sehr aussichtslos ausgesehen habe (act. 5/1 F/A 38; act. 5/2 F/A 19). Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____. 5.2.2.4 Zusammenfassend weisen die Aussagen von E._____ zahlreiche Realitätskriterien auf und vermitteln ein in sich stimmiges Gesamtbild der ersten Phase der vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse – und sind überdies weitestgehend deckungsgleich mit den Aussagen der Privatklägerin (vgl. Erw. III./5.1.2.1. f.) sowie auch teilweise mit den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Erw. III./2.). Es bestehen für das Gericht keine vernünftigen Gründe, an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ ist zu bejahen.

- 26 - 6. Beweisergebnis Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie von E._____ decken sich dahingehend, als dass der Beschuldigte am 14. Juli 2024 auf der I._____strasse in J._____ fuhr und sich von hinten der Privatklägerin sowie E._____, die sich beide auf ihren Pferden befanden, näherte. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist überdies erstellt, dass er die beiden Frauen auf ihren Pferden gesehen und zu keiner Zeit angehalten hat. Unter Beizug der Aussagen der Privatklägerin sowie E._____ sowie der Fotodokumentationen, welche die Gegebenheiten vor Ort zeigen – namentlich die geringe Breite der Strasse als auch Zäune resp. andere Hindernisse am Strassenrand (act. 7; act. 9) – verbleibt überdies kein vernünftiger Zweifel, dass sich auch die übrigen Sachverhaltselemente nicht so zugetragen haben, wie diese im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 4. März 2025 (act. 25) umschrieben sind. Der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt ist damit vollumfänglich als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung 1. Standpunkte der Parteien Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. 25 S. 4). Die Verteidigung führt hingegen bezüglich rechtlicher Würdigung aus, dass weder der objektive noch subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 128 StGB erfüllt seien – zum einen da sich das objektive Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr nicht erstellen lasse und zum andern weil in subjektiver Hinsicht kein direkter Vorsatz vorliege. Auch bezüglich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB mangle es an einer vorsätzlichen Tatbegehung (act. 39 S. 2 ff.). 2. Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB

- 27 - Eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB begeht, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Art. 129 StGB nennt kein bestimmtes Verhalten oder Tatmittel. Der objektive Tatbestand ist einzig durch den Erfolg charakterisiert: Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Als Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret sein, der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen, sondern es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Wahrscheinlichkeit ist durch eine objektiv-nachträgliche Prognose zu ermitteln. Die Gefahr muss überdies eine Lebensgefahr sein, eine blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus – und überdies muss die Lebensgefahr unmittelbar sein. Eine unmittelbare Lebensgefahr ist dann anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei einer nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1.; BSK StGB-MAEDER, 4. Auflage, 2019, Art. 129 N 8 und 11 ff.; je m.w.H.). 2.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt trieb der Beschuldigte die auf dem Pferd sitzende Privatklägerin, die seitlich vor seinen Traktor geraten war und keine Ausweichmöglichkeit mehr hatte, 80 bis 100 Meter vor sich her und fuhr auch noch weiter auf die Privatklägerin zu, als diese bereits vom Pferd abspringen konnte, sich aber weiterhin noch in der Fahrbahn des Traktors befand. Durch das stetige Weiterfahren – auch wenn das tatsächlich im Schritttempo gewesen sein mag, wie der Beschuldigte angibt (vgl. Prot. S. 10) – und dem ausbleibenden Anhalten des Traktors resp. zumindest weiterer Verringerung der Geschwindigkeit bewirkte der Beschuldigte für die Privatklägerin eine unmittelbare Lebensgefahr. Und zwar insbe-

- 28 sondere in der ersten Phase der Geschehnisse: So musste das Pferd mit der sich auf ihm befindlichen Privatklägerin durch das sture Weiterfahren des Beschuldigten seitlich zurückweichen, was ein Stolpern des Pferdes begünstigte. Überdies drohte unmittelbar die Gefahr, dass das Pferd aufgrund der durch den Beschuldigten geschaffenen Situation in Panik gerät, sich völlig unberechenbar verhält und seine Reiterin abwirft resp. gemeinsam mit dieser vor dem fahrenden Traktor stürzt. Wäre das passiert hätte der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig bremsen können und ein Unfall mit tödlichen Folgen hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit eintreten können, zumal es sich bei einem Traktor um ein sehr schweres Gefährt handelt und klar eine Lebensgefahr bestanden hätte, wäre die Privatklägerin von diesem überrollt worden – und zwar auch, wenn der Traktor tatsächlich nur langsam gefahren ist. Der Beschuldigte hat mit anderen Worten durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten in der konkreten Situation einen Zustand geschaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestand. Er gefährdete folglich durch sein Verhalten das Leben der Privatklägerin. Der objektive Tatbestand ist damit bereits erfüllt. Aufgrund dieser Ausgangslage kann letztlich offen bleiben, inwiefern auch noch eine unmittelbare Lebensgefahr – oder allenfalls dann "nur" noch eine unmittelbare Gesundheitsgefahr der Privatklägerin wie dies die Verteidigung vorbringt (act. 39 S. 2 f.) – in der letzten Phase der Geschehnisse bestand, nämlich nachdem die Privatklägerin vom Pferd abgesprungen war und sich selbst vor dem noch immer unverändert fahrenden Traktor wiederfand. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht muss die Tat vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein: Der Täter muss zum einen wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt . Er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das wiederum setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person (z.B. Sprung zur Seite vor dem heranfahrenden Auto) abgewendet werden.

- 29 - Verlangt ist direkter Vorsatz; Eventualvorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nicht. Zum anderen ist verlangt, dass die Möglichkeit des Todeseintrittes so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich darüber hinwegsetzen als skrupellos erscheint. Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit. Zu berücksichtigen sind Tatmittel, Tatmotive und die konkrete Tatsituation (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1.; BSK StGB-MAEDER, 4. Auflage, 2019, Art. 129 N 44 ff. und 51; je m.w.H.). Ausgehend von BGE 107 IV 163 und 164 liegt Skrupellosigkeit umso näher, je grösser die von Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind. 2.2.2. Der Beschuldigte gab selbst an, dass er die beiden Reiterinnen gesehen hatte und auch bemerkte, dass sich eine der Reiterinnen zunächst auf ihrem Pferd und anschliessend – nach deren Abspringen vom Pferd – ohne dieses in der Fahrbahn seines Traktors befand (vgl. Prot. S. 10). Er gab überdies an, dass er beim Anblick die Reiterinnen zwar hinunterschaltete und im Schritttempo fuhr, indes das Tempo zu keiner Zeit noch weiter reduzierte resp. ganz abbremste (Prot. S. 9 ff.). Das ist absolut nicht nachvollziehbar insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Privatklägerin ihm Zeichen gab, dass er langsamer fahren solle, und die Reiterinnen darum bemüht waren, den Weg freizumachen. Noch weniger ist verständlich, weshalb er nicht abbremste, als das Pferd der Privatklägerin vor dem Traktor seitlich zurückwich und keine Ausweichmöglichkeit hatte, zumal sich auf beiden Strassenseiten Zäune befanden – und das, obwohl er selbst angab, dass die Strasse sehr schmal war und jede Situation, in welcher eine Person auf einem Pferd sitze, gefährlich sei (Prot. S. 13 und 16). Einziges erkennbares Motiv für das Verhalten des Beschuldigten ist, dass gemäss seiner Ansicht das Reiten von Pferden verboten ist (Prot. S. 11). Der Beschuldigte hat damit entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 39 S. 13) direktvorsätzlich gehandelt– da er die Reiterinnen sah und auch bemerkte, dass die Privatklägerin auf ihrem Pferd vor seinen Traktor geriet aber trotzdem wissentlich weiterfuhr, wodurch ihm auch bewusst war, dass er die Privatklägerin in Lebensgefahr bringt. Er hat überdies aus völlig unverständlichem Grund angesichts der sehr nahen Möglichkeit der Verwirklichung der Lebensgefahr jede Rücksicht auf das Leben eines anderen Menschen vermissen lassen und handelte dadurch in skrupelloser Weise. Hierdurch ist der subjektive Tatbe-

- 30 stand erfüllt – und im Übrigen vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Privatklägerin (allenfalls fälschlicherweise) mit ihrem Pferd quer zur Strasse positionierte. 3. Nötigung gemäss Art. 181 StGB Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Von der Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile ist dann auszugehen, wenn der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Erreicht werden muss mindestens eine Zwangsintensität, sodass der Täter das Opfer entgegen dessen eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1.;BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 25 f.; je m.w.H.). Die Tatbegehungsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit ist im Sinne einer Generalklausel zu verstehen. Hiermit gemeint ist, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Nach Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschende Lehre ist diese Tatbestandsvariante restriktiv auszulegen; das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 134 IV 216 E. 4.1.; BGE119 IV 301 E. 2a; BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 43 ff.). Unrechtmässig ist eine Nötigung ferner dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung

- 31 zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1.). 3.1.2. Durch das unbeirrte Zufahren des Beschuldigten wurde die Privatklägerin spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem sich auf beiden Strassenseiten Zäune befanden, gezwungen, vor dem Traktor seitlich herzureiten und zwar über mehrere Meter. Das Verhalten des Beschuldigten – nämlich ausbleibende Reduzierung der Geschwindigkeit resp. vollständiges Anhalten – ist als faktische Androhung ernstlicher Nachteile zumindest aber als Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin zu werten, da ebendieser ein An- resp. Überfahren durch den Traktor drohte, wäre sie nicht vor diesem hergeritten. Es wäre am Beschuldigten gelegen, abzubremsen und abzuwarten, bis er die beiden Reiterinnen gefahrlos hätte passieren können – zumal er mit dem Traktor von hinten kam und gehalten gewesen wäre, gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren und zwar auch – wie die Verteidigung vorbringt (act. 39 S. 4) – falls die Privatklägerin nicht regelkonform geritten ist. Das nötigende Verhalten des Beschuldigten war damit rechtswidrig, wodurch der objektive Tatbestand zu bejahen ist. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 181 StGB Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 55). 3.2.2. Das Verhalten des Beschuldigten ist mindestens eventualvorsätzlich zu bezeichnen, zumal er wusste resp. hätte wissen müssen, dass er mit dem unbeirrten Zufahren die Privatklägerin spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem sie mit ihrem Pferd vor den Traktor geriet, zu einem spezifischen Verhalten zwingt – nämlich seitlich vor dem Traktor herzureiten. 4. Zwischenfazit

- 32 - 4.1. Der Beschuldigte hat zusammenfassend die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Zwischen der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist vorliegend von einer echten Idealkonkurrenz auszugehen (vgl. BSK StGB-MAEDER, 4. Auflage, 2019, Art. 129 N 66). 4.2. Der Beschuldigte wäre somit sowohl für die Gefährdung des Lebens als auch für die Nötigung zu bestrafen. Zu prüfen bleiben indes Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe. 5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 5.1. Rechtfertigungsgründe (Art. 14, 15 und 17 StGB) sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig war. Diese Bestimmung hält fest, dass der Täter nicht strafbar ist, sofern er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Vorbehalten sind gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB. 5.2. Vorliegend wurde über den Beschuldigten durch PD Dr. med. D._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellt (act. 14/10). Trotz kritischer Einwände bezüglich Verwertbarkeit des Gutachtens vom 18. November 2024 seitens der Verteidigung (act. 39 S. 6 ff.) – worauf nachfolgend auch vertieft eingegangen wird (vgl. Erw. V./2.1.) – ist auf dieses Gutachten bezüglich der Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschuldigten abzustellen. 5.3. Der Gutachter PD Dr. med. D._____ führt aus, dass eine Beurteilung der Schuldfähigkeit aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten zwar nur eingeschränkt möglich sei, dennoch sei es aber gerade gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin unübersehbar, dass das Verhalten des Beschuldigten äusserst ungewöhnlich und auffällig gewesen sei. Sein Verhalten scheine durch eine ungebremste Angetriebenheit, eine realitätsfremde Missachtung der Gefahrensituation

- 33 sowie eine bizarr anmutenden Unbekümmertheit in Bezug auf die von ihm ausgelöste Angstreaktion der beiden Reiterinnen und deren Tiere gekennzeichnet gewesen zu sein. Ein solches Verhalten trage den Stempel der beim Beschuldigten zu diagnostizierenden Psychose (schizo-affektive). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte weitgehend von seiner psychotischen Veränderung geleitet gewesen sei, dies umso mehr, da auch keine vernünftigen, normalen Motive für sein Verhalten erkennbar seien. Seine Schuldfähigkeit sei zum Tatzeitpunkt folglich vollumfänglich aufgehoben gewesen – resp. könne zwar nicht gesagt werden, dass die intellektuelle Fähigkeit des Beschuldigten, sein Unrecht einzusehen, aufgehoben gewesen sei, ganz aufgehoben sei aber die Fähigkeit gewesen, diese Einsicht affektiv adäquat umzusetzen (act. 14/10 S. 31 f.). 5.4. Der Gutachter PD Dr. med. D._____ geht folglich von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aus. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um nicht der Einschätzung des Gutachters zu folgen. 6. Fazit Der Beschuldigte hat vorliegend folglich die Tatbestände der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Er war jedoch aufgrund einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit nicht schuldfähig, weshalb er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB für sein Verhalten nicht zu bestrafen ist. V. Massnahme 1. Standpunkte der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (act. 25 S. 4). Die Verteidigung beantragt hingegen, dass von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme abzusehen sei; eventualiter sei eine solche auf zwei Jahre zu befristen (act. 39 S. 1 und 10). Der Beschuldigte selbst drückte anlässlich der Hauptverhandlung seinen Unwillen für eine stationäre Massnahme aus; eine solche gehe gar nicht, er sei nicht krank (Prot. S. 24).

- 34 - 2. Voraussetzungen Gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB können beim schuldunfähigen Täter Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB angeordnet werden. Dafür darf gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB eine Strafe alleine nicht geeignet sein, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), zudem muss ein Behandlungsbedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme erfordern (lit. b) und ausserdem müssen die speziellen Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sein (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung; deren Inhalt ist in Art. 56 Abs. 3 StGB genauer definiert. Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB ferner – zumindest in der Regel – nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vermerkt, ist daneben ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (sog. Therapiewilligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich (BGE 123 IV 123 E. 4c/dd; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd; BGer 6B_1088/2020 vom 18.11.2020, E. 1.3.2.). 2.1. Sachverständige Begutachtung 2.1.1. Wie ausgeführt hat sich das Gericht gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf ein Gutachten eines Sachverständigen zu stützen. Dieses hat sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) sowie zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). zu äussern. 2.1.2. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft PD Dr. med. D._____ mit Schreiben vom 3. September 2024 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens be-

- 35 auftragt (act. 14/1). Hierauf erstellte PD Dr. med. D._____ das psychiatrisches Gutachten vom 18. November 2024 (act. 14/10). 2.1.3. Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht auch bei einem Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 129 I 57 E. 4.). Nur wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gutachters setzen; umgekehrt würde ein Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1.; BGE 129 I 49 E. 4.). 2.1.4. Beim Gutachten von PD Dr. med. D._____ vom 18. November 2024 handelt es sich – bis auf ein kurzes Telefonat am 7. Oktober 2024 (vgl. act. 14/10 S. 17 f.) – um ein Aktengutachten, da sich der Beschuldigte einer Exploration und persönlicher Untersuchung verweigerte (vgl. act. 14/10 S. 5). Der Beschuldigte lehnte überdies die Entbindung der ihn behandelnden Ärzte sowie Psychiater von der Schweigepflicht ab (vgl. act. 14/8; act. 14/10 S. 28). Die Verteidigung weist darauf hin, dass genanntes Telefongespräch nicht verwertbar sei, da der Gutachter den Beschuldigten zu Beginn des Telefonats nicht auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen habe (act. 39 S. 6). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass der Gutachter den Beschuldigten anlässlich des Telefonats vom 7. Oktober 2024 nicht auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen hat, wozu er gemäss Art. 185 Abs. 5 StPO verpflichtet gewesen wäre. Indes hatte er aber gar keine Möglichkeit hierzu; der Beschuldigte begann von sich aus zu sprechen und beendete das Telefonat auch seinerseits durch das unvermittelte Aufhängen des Telefonhörers wieder, ohne den Gutachter überhaupt zu Wort kommen zu lassen. Zudem wusste der Beschuldigte im Zeitpunkt des Telefonats bereits zumindest über die laufende Begutachtung Bescheid, liess er doch über seine Verteidigung mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 mitteilen, dass er keine Entbindung von der Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses erteile (act. 14/8). Überdies schilderte der Gutachter ohnehin nur seinen ei-

- 36 genen Eindruck, nicht aber den Inhalt des Telefonats, da er – wie er selbst festhielt – aufgrund der Geschwindigkeit des Monologs des Beschuldigten gar nicht mit der Niederschrift von Notizen nachkam (act. 14/10 S. 17) und dagegen spricht nichts. Weiter nahm der Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung in keiner Weise Bezug zum Inhalt des Telefonats (vgl. act. 14/10 S. 28 ff.), weshalb sich die Frage nach der Verwertbarkeit des Inhalts des Telefonats ohnehin erübrigt. 2.1.5. Die Verteidigung weist zudem darauf hin, dass seitens der sachverständigen Person sowie danach der Strafbehörden immer zu prüfen sei, ob sich die Erstellung eines Aktengutachtens fachlich verantworten lasse. Das sei dann der Fall, wenn hinreichend aktuelle, vollständige und fachlich valide Entscheidungsgrundlagen bestünden. Der Sachverständige müsse eingehend darlegen, wieso die Datengrundlage betreffend die zu begutachtende Person trotz fehlender persönlicher Mitwirkung genügend umfangreich und aktuell sei. In casu sei die Aktenlage im Rahmen der Begutachtung sehr dürftig und vor allem nicht aktuell. Der Sachverständige weise vorliegend selbst darauf hin, dass er hinsichtlich des psychopathologischen Zustands des Beschuldigten seit 2019 über keine Angaben oder Unterlagen verfüge. Er lege allerdings nicht schlüssig dar, weshalb die im zur Verfügung stehenden Akten dennoch für die Beantwortung der Fragen gemäss Gutachtensauftrag ausreichend sein sollten. Es lasse sich folglich nicht nachvollziehen, wie der Gutachter den psychischen Zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zuverlässig habe einschätzen und zum Schluss habe kommen können, dass der Beschuldigte eine schizo-affektive Psychose gehabt haben solle und weitgehend von seiner psychotischen Veränderung geleitet gewesen sein solle. Es falle zudem auf, dass der Gutachter mit der Diagnostizierung einer schizo-affektiven Störung eine völlig neue Diagnose vergebe ohne mit dem Beschuldigten ein einziges Explorationsgespräch geführt zu haben (act. 39 S. 6 ff.). Reine Aktengutachten sind Ausnahmefälle, kommen aber namentlich dann in Betracht, wenn die betroffene Person sich der Untersuchung entzieht und es für die sachverständige Person verantwortbar erscheint, lediglich auf die vorhandenen Unterlagen abzustellen. Ein Aktengutachten stellt eine rechtsgenügende Entscheidungsgrundlage insbesondere dann dar, wenn es bestätigt ist durch andere Er-

- 37 kenntnisse wie frühere Gutachten, Kurzgutachten und Therapieberichte (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 47 und 61b). Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass im Gutachten vom 18. November 2024 nur sehr dürftig dargelegt ist, weshalb der Gutachter es aufgrund der Mitwirkungsverweigerung des Beschuldigten als ausreichend erachtet, die Begutachtung ausschliesslich gestützt auf vorhandene Akten vorzunehmen. Es ist aber nicht so, dass nur bis 2019 Informationen zum psychopathologischen Zustand des Beschuldigten vorlägen – und hiervon spricht der Begutachter auch nicht; die Bemerkung auf S. 30 des Gutachtens, auf welche die Verteidigung verweist (vgl. act. 39 S. 31) bezieht sich nur auf den Lebenslauf des Beschuldigten, nicht aber auf dessen psychopathologischen Zustand. So berücksichtigte der Gutachter für die Begutachtung namentlich die Akten des vorliegenden Verfahrens – insbesondere die Aussagen der Privatklägerin – als auch seinen eigenen Eindruck des Telefonats vom 7. Oktober 2024. Überdies erwiesen sich die Ergebnisse des Gutachtens als stimmig mit dem Auftreten des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung. Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschuldigte überhaupt zu einer Mitwirkung an einer Begutachtung bewegen liesse und bei einem erneuten Versuch kein reines Aktengutachten erstellt werden müsste. So zeigte der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens durchgehend eine strikt ablehnende Haltung (vgl. act. 14/10 S. 17 ff.) und äusserte sich im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend, dass nur ein Arzt feststellen könne, ob man krank sei oder nicht, ein Psychiater könne das nicht – denn ein Psychiater sei kein Arzt. Da er bewiesenermassen nicht krank sei, könne er gar nicht mit einem Psychiater reden (Prot. S. 23 ff.). Zuletzt ist auf den Einwand der Verteidigung einzugehen, wonach es weder nachvollziehbar noch plausibel sei, dass der Gutachter mit der Diagnostizierung einer schizo-affektiven Störung eine völlig neue Diagnose vergebe (act. 39 S. 8). Dem ist nicht zuzustimmen: Der Gutachter legt in seiner Beurteilung mit explizitem Rückgriff auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich von Dr. med. K._____ vom 18. April 2019 nachvollziehbar dar, wie er frühere Erkenntnisse zur Grundlage seiner Diagnose nimmt, die im Übrigen auch nicht völlig neu resp. anders ist (vgl. act. 14/10 S. 30 f.).

- 38 - 2.1.6. Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 18. November 2024 begründen würden. Es besteht aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Überdies äussert sich das Gutachten – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zu den notwendigen Punkten nämlich der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme, womit konkludierend ein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vorliegt. 2.2. Subsidiarität der Massnahme 2.2.1. Die Anordnung einer Massnahme bedarf einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnissen nicht ausreichend gerecht wird, lässt sich eine Massnahme rechtfertigen (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 30). 2.2.2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2024 sei beim Beschuldigten aufgrund der zu beobachtenden Verhaltensstörung, die sehr deutlich durch eine maniforme Angetriebenheit geprägt sei, eine schizo-affektive Störung (ICD F 25) zu diagnostizieren. Auch sein Verhalten zum Tatzeitpunkt habe den Stempel der bei ihm zu diagnostizierenden Psychose (schizo-affektive) getragen. Der bisherige Verlauf der psychotischen Störung des Beschuldigten zeige, dass er gesunde und kranke Phasen durchlebe, allerdings könnten die stabilen Phasen mindestens zeitweise nur durch antipsychotische Medikamente erwirkt werden. Es sei daher eine Rückfallgefahr in die Psychose und damit auch in durch die Psychose bewirktes delinquentes Verhalten anzunehmen. Die psychotische Krankheit des Beschuldigten bedürfe dringend einer Behandlung; grundsätzlich sei die psychotische Symptomatik mit antipsychotischen Neuroleptika zu behandeln und diese Behandlung sei beim Beschuldigten auch früher schon erfolgreich angewandt worden. Nur durch eine Behandlung lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten mindern (act. 14/10 S. 31 f. und 33 f.). 2.2.3. Nach diesen Ausführungen und unter Berücksichtigung, dass aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eine Strafe ohnehin nicht ausgefällt werden

- 39 kann, ergibt sich ohne Weiteres, dass das Kriterium der Subsidiarität zur Strafe für die Anordnung einer Massnahme erfüllt ist. 2.3. Behandlungsbedürftigkeit oder Erfordernis der öffentlichen Sicherheit 2.3.1. Für die Anordnung einer Massnahme muss ein Täter weiter behandlungsbedürftig sein oder die öffentliche Sicherheit muss eine Anordnung erfordern (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). 2.3.2. Das Gutachten vom 18. November 2024 lässt darauf schliessen, dass die diagnostizierte schizo-affektive Störung mit der Delinquenz des Beschuldigten im Zusammenhang steht. Dem Gutachten ist überdies zu entnehmen, dass eine Rückfallgefahr besteht; es sei insbesondere aufgrund früherer Vorkommnisse – namentlich im Jahre 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72) – sowie der bekannten Affinität des Beschuldigten zu Waffen auch mit gewalttätigem Verhalten zu rechnen (act. 14/10 S. 32). Gemäss Gutachten bedürfe die psychotische Krankheit des Beschuldigten dringend einer Behandlung (act. 14/10 S. 33). Der Beschuldigte ist damit behandlungsbedürftig und überdies erfordert auch die öffentliche Sicherheit eine Behandlung, damit der Beschuldigte keine der Anlasstaten – die bei leicht anderem Ausgang auch mit schweren Verletzungen oder dem Tod der dannzumal Geschädigten enden könnten – vergleichbare Taten mehr verübt. 2.4. Voraussetzungen des Art. 59 StGB Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB müssen für die Anordnung einer stationären Massnahme auch die Voraussetzungen des Art. 59 StGB erfüllt sein. So kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). 2.4.1. Anlasstat

- 40 - Der Beschuldigte hat die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt, womit er Art. 10 StGB folgend ein Verbrechen sowie ein Vergehen begangen hat. Es sind folglich zwei Anlasstaten gegeben. 2.4.2. Schwere psychische Störung und damit zusammenhängende Tat PD Dr. med. D._____ diagnostizierte dem Beschuldigten im Gutachten vom 18. November 2024 eine schizo-affektive Störung (ICD F 25); bei dieser Krankheit handle es sich um eine Kombination der schizophrenen Psychose mit der affektiven (= manisch-depressiven) Störung. Gemäss dem Gutachten ist auch das Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auf genannte Diagnose zurückzuführen, wofür der maniform gesteigerte Antrieb und auch die sonderbar-bizarre Verhaltensweise sowie deren Begründung sprächen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt weitgehend von seiner psychotischen Veränderung geleitet gewesen sei (act. 14/10 S. 30 ff.). Diese Störung bestehe weiterhin (act. 14/10 S. 34). Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB leidet, welche im Tatzeitpunkt bestand und weiter andauert, und ebendiese mit den Anlasstaten zusammenhängt. Da es sich sowohl bei der Diagnostizierung als auch der Beurteilung, ob ein Zusammenhang der diagnostizierten psychischen Störung und den Anlasstaten besteht, um Fachfragen handelt und das Gericht hierbei folglich nicht ohne triftigen Gründe vom Gutachten abweichen darf, sind auch die kritischen Hinweise der Verteidigung nicht weiter zu beachten – so vermag weder die als unzureichend bemängelte Grundlage für die Diagnose sowie die Kritik an den vom Gutachter gezogenen Schlüsse ein solch vorausgesetzter, triftiger Grund darstellen, weshalb der Verteidigung nicht zuzustimmen ist, dass der Nachweis einer schweren psychischen Störung, die mit den Anlasstaten im Zusammenhang stünde, nicht erbracht sei (vgl. act. 39 S. 8 f.). 2.4.3. Eignung der Massnahme PD Dr. med. D._____ äussert sich zur Rückfallgefahr dahingehend, dass eine solche in die Psychose und damit auch in durch die Psychose bewirktes delinquentes

- 41 - Verhalten anzunehmen sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass insbesondere auch mit gewalttätigem Verhalten zu rechnen sei, aufgrund früherer derartiger Vorkommnisse wie namentlich im Jahre 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72) sowie auch aufgrund der bekannten Affinität des Beschuldigten zu Waffen (act. 14/10 S. 32). Es bestehe beim Beschuldigten die Gefahr, erneut Straftaten zu begehen und diese Gefahr sei aufgrund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere. Die festgestellte Störung bestehe weiterhin. Es gebe für diese aber eine Behandlung; bei der Behandlung sollte es sich um eine medikamentöse antipsychotische neuroleptische Behandlung handeln. Nur durch eine Behandlung des Beschuldigten lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten mindern. Zweckmässig sei zudem eine stationäre therapeutische Massnahme; zurzeit sei nur eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (act. 14/10 S. 34). Den Ausführungen des Gutachters ist zu folgen und eine Eignung einer stationären Massnahme zu bejahen. Daran vermögen auch die Einwände der Verteidigung nichts zu ändern: So bringt diese bezüglich der Rückfallgefahr zusammengefasst vor, dass der Gutachter den psychischen Zustand des Beschuldigten nicht verlässlich habe feststellen können, wodurch auch nicht in Bezug auf die Rückfallgefahr auf das Gutachten abgestellt werden könne – und zudem sei die Risikoeinschätzung des Gutachters weit entfernt vom methodischen Standardvorgehen. Überdies sei in Anbetracht des Umstands, dass dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen worden sei, nicht davon auszugehen, dass sich gleichartige Delikte wie die Anlassdelikte wiederholen würden. Und zudem habe der Beschuldigte während der langen Dauer der Untersuchungsund Sicherheitshaft unter Beweis gestellt, dass von ihm kein Gewaltpotenzial ausgehe, zumal es zu keinerlei Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten gekommen sei (act. 39 S. 9). Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Verteidigung nicht als derart triftige Gründe zu werten sind, die ausreichen würden, um vom Gutachten bezüglich der Einschätzung der Rückfallgefahr abzuweichen. Der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter handelt – so wurde er mit Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich,

- 42 - I. Strafkammer, namentlich wegen mehrfacher, teils versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt (Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 72) – verleiht der gutachterlichen Einschätzung der Rückfallgefahr weiteres Gewicht. Und überdies – auch das sei an dieser Stelle angemerkt und spricht für sich – musste der Beschuldigte während seiner Haftzeit immer wieder hospitalisiert und in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich sowie in die PUK L._____ eingewiesen werden (act. 17/11; act. 17/12; act. 17/14; act. 17/16). 2.5. Verhältnismässigkeit Eingriffe in die Freiheitsrechte müssen stets verhältnismässig sein. Entsprechend setzt Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das allgemeine Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme umfasst die drei Teilaspekte der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Relation). Darüber hinaus ist bei der Verhältnismässigkeit auch die Dauer der Massnahme zu berücksichtigen. 2.5.1. Eignung Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss die stationäre Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern, mit anderen Worten muss sie geeignet sein, die Legalprognose der betroffenen Person zu verbessern (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 35). Der Gutachter muss sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Rückfallrisikos äussern. Die Eignung der stationären Massnahme wurde bereits in Erw. V./2.4.3. geprüft und kann bejaht werden. 2.5.2. Erforderlichkeit 2.5.2.1. Erforderlichkeit einer Massnahme bedeutet, dass keine weniger eingriffsintensive Alternativen vorliegen dürfen, die dem Behandlungsbedürfnis des Täters ebenfalls begegnen können (vgl. SK StGB-WOHLERS, 4. Auflage, 2020, Art. 56 N 8).

- 43 - 2.5.2.2. Auf das Kriterium der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Massnahme wurde bereits im Rahmen der Subsidiaritätsfrage eingegangen (vgl. Erw. V./2.2.). Es ist überdies festzuhalten, dass aus Sicht des psychiatrischen Gutachtens vom 18. November 2024 die Anordnung einer stationären Massnahme notwendig ist. Nur die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei zweckmässig; eine ambulante und mehrere Massnahmen seien nicht zweckmässig. Derzeit sei nur eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, eine ambulante Behandlung genüge nicht (act. 14/10 S. 34). Den Ausführungen des Gutachtens folgend ist damit auch die Erforderlichkeit einer stationären Massnahme gegeben. 2.5.3. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne 2.5.3.1. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und ihr Behandlungsbedürfnis andererseits sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu beachten (BGE 142 IV 105 E. 5.4.; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d. h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2.; BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4.). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 2.1.; BGE 127 IV 1; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2.). 2.5.3.2. Die Anordnung einer stationären Massnahme stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Dem Gutachten ist zu entnehmen (act. 14/10 S. 32 und 34), dass aufgrund der beim Beschuldigten diagnostizierten schizo-affektiven Störung von einer Rückfallgefahr von erheblicher Schwere in delinquentes Verhalten auszugehen ist – und zwar nicht nur bezüglich gleichgelagerte Delikte wie die Anlasstaten (die im Übrigen bei leicht anderem Ausgang auch mit

- 44 schweren Verletzungen oder dem Tod der dannzumal Geschädigten enden könnten) sondern auch anderem gewalttätigen Verhalten wie dies bereits 1995 der Fall war (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72). Es besteht daher insbesondere eine Gefahr für Delikte gegen Leib und Leben. Im aktuellen Zustand des Beschuldigten ist von einer wesentlichen Gefährdung für (auch ihm nicht bekannte) Dritte auszugehen. Gerade die vorliegenden Anlasstaten zeigen eine beängstigende Unberechenbarkeit des Beschuldigten und ebendiese Unberechenbarkeit offenbarte sich auch bereits 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72). Es ist deshalb von grossem Interesse der Öffentlichkeit, dass der Beschuldigte behandelt und dadurch die Gefahr neuerlicher Straftaten gemindert wird – zumal es gemäss Gutachten Behandlungsmöglichkeiten gibt und sich auch in der Vergangenheit gezeigt hat, dass eine solche Behandlung erfolgreich verlief (vgl. act. 14/10 S. 29 und 33 f.). 2.5.3.3. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag in Anbetracht dieser Umstände die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung zu rechtfertigen. 2.5.4. Dauer der Massnahme 2.5.4.1. Die amtliche Verteidigung beantragt für den Fall der Anordnung einer stationären Massnahme die Befristung auf zwei Jahre, ohne dies näher zu begründen (act. 39 S. 10). 2.5.4.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1.). Therapeutische Massnahmen sind grundsätzlich zeitlich nicht limitiert und deren Dauer ist im Sachurteil nicht festzuhalten. Die Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab. Massnahmen werden während des Vollzuges regelmässig auf ihre Er-

- 45 forderlichkeit überprüft (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 59 N 123). Art. 59 Abs. 4 StGB sieht allerdings vor, dass der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Bei einer Verlängerung

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