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Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.01.2026 DG250010

6 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·553 parole·~3 min·9

Riassunto

Mehrfache Drohung etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Horgen I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250010-F/UD/NW Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert als Vorsitzender, Vizepräsidentin lic. iur. L. Stünzi, Bezirksrichter MLaw M. Wild sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Wunderlin Urteil vom 6. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Mehrfache Drohung etc.

- 2 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von drei Jahren angeordnet. 5. Die Geldstrafe wird vollzogen, jedoch zu Gunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass sowohl die Geldstrafe als auch die Busse durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug bereits erstanden sind. 6. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 11. Juni 2025 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 22'639.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 - 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 18'398.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'200.00 Auslagen Gericht III. StrKr (Beschluss vom 23.01.2025) Fr. 9.90 Entschädigung Zeuge Fr. 22'639.15 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); - die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffern 7 und 10); - den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; - das Migrationsamt des Kantons Zürich; und hernach als begründetes Urteil gegen Empfangsschein an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; und nach Eintritt der Rechtskraft an - den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- 4 - - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA- Profils und ED-Materials; - das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft. 11. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Horgen, 6. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtspräsident: lic. iur. T. Walthert Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Wunderlin

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