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Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.09.2025 DG250007

18 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·3,832 parole·~19 min·1

Riassunto

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG250007-I/Mo/U02/as/mk Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Moser als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. iur. Maier, Bezirksrichterin MLaw Gautschi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sommer Urteil vom 18. September 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. Februar 2025 (act. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 10 S. 3)  Schuldspruch im Sinne der Anklage  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten  Anrechnung der erstandenen Haft  Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'450.–) 2. Die amtliche Verteidigung: (act. 17 S. 1 f.)  Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG freizusprechen. Der Beschuldigte sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00 zu bestrafen. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.  Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigte: (sinngemäss)  Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2025 (act. 10) ging am 24. Februar 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 24. März 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt (act. 13).

- 3 - 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 18. September 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung des amtlichen Verteidigers RA Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwalt MLaw B._____ (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, dessen Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 20; Prot. S. 14). 1.3. Mit Eingabe vom 22. September 2025 erhob der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 18. September 2025 (act. 22). 2. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 10 S. 2) vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden (act. 3/1 S. 12 f., act. 3/2 A 3, Prot. S. 8, act. 17 Rz. 2). Insbesondere wurde die gemessene Geschwindigkeit sowie die Führerschaft des betreffenden Fahrzeugs durch den Beschuldigten am Morgen des 6. Dezember 2023, 08.11 Uhr, nicht in Abrede gestellt (Prot. S. 8). Allerdings bestritt der Beschuldigte den Sachverhalt insofern, als dass er bereits von Beginn der Untersuchung an geltend machte, er sei im Glauben gewesen, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden (act. 3/1 A 12 und A 36, act. 3/2 A 3, Prot. S. 7 f., act. 17 Rz. 2). Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern dieser Darstellung des Beschuldigten gefolgt werden kann. 2.2. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte

- 4 theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 2.3. Der Beschuldigte machte sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB geltend. Gemäss diesem Artikel beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn dieser in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt. Allerdings hält die Vorschrift, wenn auch in reichlich verklausulierter Form, nur Selbstverständliches fest, an dessen Geltung ohnehin niemand zweifeln würde: dass nämlich ganz einfach der Vorsatz fehlt, wenn die Anforderungen an die Wissensseite unter irgendeinem Aspekt nicht erfüllt sind (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 13 N 8). 2.4. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen (act. 3/1) und der staatsanwaltschaftlichen (act. 3/2) Einvernahme sowie anlässlich der Hauptverhandlung durch das Gericht (Prot. S. 7 ff.) die Geschwindigkeitsmessung selber mit dazugehörigem Protokoll und Fotobogen (act. 4/1-5) und die durch den Beschuldigten eingereichten Fotografien bzw. Ausdrucke von Google-Maps (www.google.ch) der betreffenden Fahrtstrecke (act. 18/1-9). 2.5. Der Beschuldigte brachte wie bereits erwähnt vor, im Glauben gewesen zu sein, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke, auf welcher 80 km/h erlaubt gewesen wären, anstatt der tatsächlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (act. 3/1 A 12, act. 3/2 A 3). Anlässlich der Hauptverhandlung legte der Beschuldigte dar, dass die irreführenden Schilder und der Mangel an Tafeln auf der Strasse ihn in die Irre geführt hätten. Bei dieser Kreuzung an der Ringstrasse und Ueberlandstrasse in Dübendorf sehe man verschiedene Schilder und Tafeln, wonach es links eine Autostrasse habe und auch ein blaues Schild, weshalb das für ihn absolut wie eine Hauptstrasse ausgesehen habe an dieser Kreuzung. Er sei rechts abgebogen in die Überlandstrasse und Richtung Dübendorf gefahren. Nach ca. 30 bis 40 Meter habe er Trennungen bzw. Barrieren von der Fahrbahn

- 5 zu den Fussgängern gesehen, wobei die Fahrbahn zweispurig gewesen sei und er die Strasse wegen der Schilder daher als Hauptstrasse wahrgenommen habe. Seine Wahrnehmung sei zu 100% diejenige gewesen, dass er sich ausserorts statt innerorts befunden habe (Prot. S. 7 f.). Sodann liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger ausführen, dass die fragliche Strecke bezeichnenderweise "Überlandstrasse" heisse. Von der Kreuzung mit der Ringstrasse her sei keine Signaltafel ersichtlich, welche Tempo 50 signalisiere. Die Ueberlandstrasse sei bis zum Ort, wo der Beschuldigte geblitzt worden sei, auf beiden Seiten zweispurig in jede Fahrrichtung, welche zudem noch durch eine Grünfläche getrennt seien. Auf der gesamten Strecke bis zum Ort des Blitzens habe sie keinen Innerortscharakter. Auf der der Gegenrichtung sei kurz vor diesem Ort sogar die Geschwindigkeit 60 signalisiert. Der Irrtum des Beschuldigten sei in Bezug auf den konkreten Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verständlich und entschuldbar, insbesondere der durch einen grünen Streifen richtungsgetrennten Strassen mit je zwei Spuren und auch keinem Fussgängerverkehr auf der Ueberlandstrasse, abgesehen von Rotlichtern (act. 17 Rz. 3 und 5). 2.6. Die tatsächlichen Begebenheiten an jener Stelle auf der Ueberlandstrasse in Dübendorf auf Höhe der Liegenschaft Am Giessenpark … sind dem Gericht bekannt und auch aus den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen hinreichend erkennbar. Es ist zutreffend, dass die Ueberlandstrasse an jener Stelle in beiden Fahrtrichtungen zweispurig ist. Sodann sind die Fahrrichtungen – wie auch die auf beiden Seiten vorhandenen Velowege – durch einen schmalen Grünstreifen voneinander getrennt. Diese Umstände sprechen für einen Ausserortscharakter jener Fahrtstrecke. Allerdings sind auf der Strecke zwischen der vom Beschuldigten angesprochenen Kreuzung sowie dem Standort der Geschwindigkeitsmessung weitere Elemente vorhanden, welche deutlich gegen einen solchen Charakter sprechen: Zunächst sind bereits an der Kreuzung zahlreiche Abzweigungen erkennbar, sogar mehrspurige mit zahlreichen Ampeln, sodass nicht von einer kreuzungsfreien Ausserortsstrecke ausgegangen werden kann. So sind auch auf den vom Beschuldigten eingereichten Fotografien Abzweigungen auf der von ihm gefahrenen Strecke erkennbar (act. 18/4 und 18/6). Es sind auf der linken wie auch auf der rechten Seite der Fahrtstrecke regelmässig Häuser erkennbar, wobei es

- 6 sich sowohl um Gewerbe- (act. 18/3-6) wie auch um Wohnhäuser (act. 18/2 und 18/6) handelt. An diesen Häusern sind zahlreiche Beschriftungen erkennbar und vor den Häusern sind diverse Fahrzeuge abgestellt; teilweise offenbar zum Verkauf ausgestellte Fahrzeuge (act. 18/2-3), wobei solche Ausstellungsfahrzeuge kaum auf Ausserortsstrecken zu erwarten wären. Sodann hat es auf der relevanten Strecke in beiden Richtungen eine Bushaltestelle (act. 18/5) und die Strecke wird von der Glattalbahn gekreuzt, wie auf www.google.com bzw. google-maps gut erkennbar ist. Weiter sind auf beiden Seiten Velowege vorhanden, welche zwar, wie erwähnt, durch einen schmalen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt verlaufen, aber doch auf regelmässigen Langsamverkehr hinweisen. Insgesamt erweist sich die vom Beschuldigten gefahrene Strecke noch als zum "dichtbesiedelten Gebiet der Ortschaft" gehörig, wie es in Art. 4a Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) zur allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h heisst. Es gibt auf der vom Beschuldigten gefahrenen Strecke ab dem Einbiegen auf die Ueberlandstrasse Kreuzungen – sogar mit Trams –, Ampeln, Schilder und Beschriftungen an den Häusern, abgestellte Fahrzeuge, abgetrennte Velowege und es befinden sich insbesondere immer wieder Häuser am Strassenrand, auf beiden Seiten der Strasse. 2.7. Angesichts dieser objektiven Umstände konnte sich der Beschuldigte nicht mit gutem Glauben der Meinung sein, sich auf einer Ausserortsstrecke befunden zu haben. Gerade die auf beiden Seiten der Fahrtstrecke stehenden Gebäude zeigen, dass sich der Beschuldigte eben nicht ausserorts, sondern im Siedlungsgebiet befand. Zudem kreuzt die Uerberlandstrasse an jener Stelle die Glattalbahn. Auch wenn die Strasse an jener Stelle richtungsgetrennt und zweispurig geführt ist, stehen die Kreuzungen mit Ampeln, Wohn- und Geschäftshäuser, abgestellten Fahrzeuge wie auch die zahlreichen Schilder und Tafeln einem Ausserortscharakter der gefahrenen Strecke klar entgegen. Der Beschuldigte musste wissen, dass er sich auf einer Innerortsstrecke befinden könnte. Die von ihm vorgebrachte Behauptung, im Glauben bzw. zu 100 % sicher (Prot. S. 8) gewesen zu sein, sich auf einer Hauptstrasse bzw. auf einer Ausserortsstrecke befunden zu haben, erweist sich als reine Schutzbehauptung und ist nicht zu hören.

- 7 - 2.8. Nichts kann der Beschuldigte im Übrigen aus dem Umstand ableiten, dass er als professioneller Taxifahrer seit vielen Jahren – seit drei Jahrzehnten, wie er geltend machte – auf alles gefasst gewesen sei und nie für seine Fahrweise bestraft worden sei (Prot. S. 9 und S. 11). Im Gegenteil hätte gerade ein professioneller Taxifahrer sich dessen bewusst sein müssen, dass – selbst wenn es sich um eine Strecke mit Ausserortscharakter gehandelt hätte – die zulässige Geschwindigkeit erst nach klarer Signalisation erhöht ist. Der tadellose automobilistische Leumund des Beschuldigten kommt erst – immerhin – bei der Strafzumessung zum Tragen. 2.9. Zusammenfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift objektiv erfüllte. Auch subjektiv musste sich der Beschuldigte bewusst sein, dass er sich auf einer Innerortsstrecke befinden könnte, auf welcher bloss eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zulässig ist. Er erfüllte somit auch den subjektiven Sachverhalt. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 10 S. 2). 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; betreffend allgemeiner Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h). 3.2. Der Beschuldigte liess vorbringen, dass im Falle, dass es sich beim Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung klar um eine 50er Zone gehandelt hätte, im vorliegenden Fall [auch] Art. 90 Abs. 3ter SVG zur Anwendung kommen würde. 3.3. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwin-

- 8 digkeit, wobei gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG dies der Fall ist, wenn die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Ergänzend ist auf Art. 90 Abs. 3ter SVG hinzuweisen, gemäss welchem der genannten Strafrahmen von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe unterschritten werden kann, wenn der Täter nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. 3.4. Der Beschuldigt überschritt gemäss erstelltem Sachverhalt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 62 km/h. Damit erfüllte er die vorstehend genannten Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 3.5. Der Beschuldigte fährt bereits seit über 30 Jahren Auto, wobei er dabei auch als professioneller Taxifahrer tätig war und ein eigenes Limousinengeschäft aufbaute (Prot. S. 6 und 9), ohne dass er je für seine Fahrweise bestraft worden wäre (Prot. S. 11, act. 17 Rz. 6). Diese Ausführungen werden durch den Auszug aus dem ADMAS bestätigt, wobei sich für die Fahrtätigkeit des Beschuldigten in anderen Ländern sich zumindest nichts anderes aus den Akten ergibt. Es ist zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er bereits seit über 30 Jahren Auto fährt, ohne dass es zu in Art. 90 Abs. 3ter SVG genannten Verurteilungen gekommen wäre. Dementsprechend erweitert sich gemäss diesem Artikel der Strafrahmen hinsichtlich der nachfolgenden Strafzumessung nach unten, was mit der Verurteilung im Dispositiv festzuhalten ist. 3.6. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen.

- 9 - 4. Strafzumessung 4.1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar gemacht, was grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird. Da wie gezeigt auch Art. 90 Abs. 3ter SVG zur Anwendung kommt, erweitert sich der Strafrahmen gegen unten, so dass grundsätzlich auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. 4.2. Strafzumessung im engeren Sinn 4.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6).

- 10 - 4.2.2. Tatkomponente 4.2.2.1. Zur objektiven Tatkomponente ist auszuführen, dass das konkrete Gefährdungspotential im Rahmen der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung eher gering war. Der Beschuldigte befuhr eine richtungsgetrennte, zweispurige Strasse. Zwar war es zur Tatzeit noch dunkel, indessen grundsätzlich übersichtlich; auf den Fotografien des Beschuldigten (act. 4/4) sind keine weiteren Fahrzeuge oder weitere Verkehrsteilnehmer erkennbar. Die Verkehrsregelverletzung war von kurzer Dauer, fuhrt der Beschuldigte doch erst wenige hundert Meter auf der Ueberlandstrasse. Sodann ist die Überschreitung der Geschwindigkeit um netto 62 km/h gravierend, doch ist diese der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln inhärent und wird durch einen hohen Strafrahmen ausgedrückt. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung am Morgen nach 8:00 Uhr erfolgte, weshalb durchaus auch mit anderen Verkehrsteilnehmern – auch Langsamverkehr – gerechnet werden musste. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere aber noch als gering. 4.2.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist ebenfalls lediglich ein geringes Verschulden des Beschuldigten erkennbar. Er beteiligte sich weder an einem Rennen noch ist sonst ein verschuldenserhöhendes Motiv für seine Verkehrsregelverletzung zu sehen; er legte keine grosse kriminelle Energie an den Tag. Die Handlungen des Beschuldigten sind in einer gewissen Nähe zur Fahrlässigkeit anzusiedeln. Es sind keine besondere, den deliktischen Willen betreffenden verschuldenserhöhende Elemente erkennbar. 4.2.2.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als – im Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung – gering. Es ist als Zwischenfazit eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten festzuhalten. 4.2.3. Täterkomponente Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat.

- 11 - 4.2.3.1. Der Beschuldigte, welcher mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebt und drei erwachsene Kinder hat, wuchs im damaligen Persien, im Iran auf. Er wanderte mit knapp 20 Jahren nach Deutschland aus und studierte dort Wirtschaftsinformatik, wobei er diese Studium abgebrochen hat. 2021 zog er in die Schweiz um. Er arbeitete als Limousinenchauffeur und gründete in der Folge in Deutschland ein Unternehmen in dieser Branche. Er ist derzeit wegen Schulterproblemen krankgeschrieben und steht kurz vor seiner Pensionierung (act. 3/1 A 42, act. 3/2 A 6, Prot. S. 6). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Es werden keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich. 4.2.3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist keine Einträge im Strafregister auf (act. 8/1), was ebenfalls als neutral zu werten ist. Darüber hinaus erscheint sein automobilistischer Leumund tadellos, was angesichts der jahrelangen Fahrertätigkeit des Beschuldigte in geringem Umfang strafmindernd zu werten ist. 4.2.3.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich von Beginn der Untersuchung an geständig zeigte, was das Fahren des Fahrzeugs an jenem Morgen des 6. Dezember 2023 betrifft. Weiter akzeptierte er die Geschwindigkeitsmessung und anerkannte – grundsätzlich –, zu schnell gefahren zu sein. Auch dieses Nachtatverhalten ist strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2.3.4. Insgesamt hat aufgrund der Täterkomponenten eine Reduktion der Strafe zu erfolgen, nämlich um insgesamt um 3 Monate. 4.2.4. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. 5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro-

- 12 gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 5.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren ist der Beschuldigte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden (act. 8/1). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 5.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. 6. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom am 21. Januar 2025 während kurzer Zeit in Haft (act. 6/2). Dabei wurde der Beschuldigte in Handschellen der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme zugeführt, weshalb die Staatsanwaltschaft ausführte, es sei dem Beschuldigten ein Tag der Strafe als durch Haft erstanden anzurechnen (act. 10

- 13 - S. 3 i.V.m. act. 16 S. 4). Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist – zugunsten des Beschuldigten – zuzustimmen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten 1 Tag als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), was von diesem auch akzeptiert wurde (Prot. S. 10). 7.2. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 19) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 4'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.

- 14 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 5. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'450.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 4'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten. 8. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben),  die amtliche Verteidigung (übergeben),  die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben),  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 7 betreffend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft See / Oberland , und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vostra.pdf@ji.zh.ch  Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich je gegen Empfangsbestätigung.

- 15 - 9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 18. September 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: lic. iur. Moser Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Sommer

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