Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DG250003-K/Ubegr/gw Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger, Ersatzrichter Dr. iur. B. Büchler sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Dossenbach Urteil vom 4. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter vertreten durch Beiständin B._____, betreffend Drohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc. Privatklägerinnen 1. C._____, 2. D._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____
- 2 - Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Februar 2025 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person (act. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Staatsanwalt MLaw E._____ für die Anklagebehörde, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____ in Vertretung der Privatklägerin 1 sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 22) Feststellung, dass A._____ die unter 1. aufgeführten Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kosten, inklusive der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen 2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 61) 1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (Versuch), teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringfügig), des mehrfachen Hausfriedensbruches nach Art. 186 StGB, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Von einer Bestrafung des Beschuldigten sei abzusehen.
- 3 - 3. Es sei für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. 4. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter zu erlassen. 3. Des Beschuldigten (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung. 4. Der Privatklägerschaft: (sinngemäss) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von CHF 418.42, sowie überdies Zuspruch einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.–.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 7. Februar 2025 ging der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Datum vom 3. Februar 2025 beim hiesigen Gericht samt Akten ein (act. 22). Nach Prüfung der Antragsschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtspräsidenten wurde den Parteien mit Verfügung vom 14. Februar 2025 Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen (act. 25). Innert Frist ergingen keine Beweisanträge. Ausserdem wurde mit derselben Verfügung vom 14. Februar 2025 auf den 4. Juni 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 25). 2. Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt (act. 36), welchen er sodann am 15. April 2025 antrat (act. 42). 3. Zur Hauptverhandlung vom 4. Juni 2025 erschienen Staatsanwalt MLaw E._____ für die Anklagebehörde, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____ in Vertretung der Privatklägerin 1, C._____, sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. S. 7). Das Urteil wurde den Anwesenden im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. S. 36 ff.) und schriftlich übergeben bzw. versandt (Prot. S. 39). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den im Antrag vom 3. Februar 2025 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person umschriebene Sachverhalt vor (act. 22). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird bezüglich des Sachverhalts auf den Antrag verwiesen. 2. Der Beschuldigte liess die ihm in der Anklageschrift (act. 22) vorgeworfenen Sachverhalte der Dossiers 1-5 sowohl in der Untersuchung (act. D1/9/6) als
- 5 auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 35) durch seinen Verteidiger – in expliziter Absprache mit ihm (Prot. S. 35) – vollumfänglich anerkennen. Die Anerkennung des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Sämtliche im Antrag umschriebenen Sachverhalte sind damit rechtsgenügend erstellt. 3. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, als mehrfache, teilweise geringfügige, teilweise versuchte, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, als mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, als Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und wurde auch seitens des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigung anerkannt (act. D1/9/6, Prot. S. 35). 4. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen, teilweise versuchten, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. III. Rechtsfertigungs-, Schuldausschluss- und Schuldbefreiungsgründe 1. Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich und wurden auch von keiner Partei geltend gemacht. 2. Indessen beantragt die Staatsanwaltschaft die Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe(act. 22 S. 8).
- 6 - 3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), schuldunfähig und deshalb nicht strafbar. 4. Die Staatsanwaltschaft beauftragte Dr. med. F._____ am 10. Juli 2024 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. D1/6/3/2). Der Gutachter wurde dabei angewiesen, eine diagnostische Beurteilung des Beschuldigten zu erstellen, sowie seine Einsichts- und Willensfähigkeit festzustellen, seine Legalprognose zu beurteilen und die Massnahmenindikation zu überprüfen (act. D1/6/3/2 S. 7 und 8). 5. In der Folge erstattete Dr. med. F._____ mit Datum vom 19. September 2024 ein entsprechendes Gutachten (act. D1/6/3/3). Gemäss Gutachten leidet der Beschuldigte unter einem Abhängigkeitssyndrom auf Opioide, Cannabinoide und Sedativa oder Hypnotika sowie unter einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie (act. D1/6/3/3 S. 84, 88 f.). Die diagnostizierte Schizophrenie sei als schwerwiegende psychische Störung zu qualifizieren (act. D1/6/3/3 S. 89). Die Kausalität zwischen der schweren psychischen Störung des Beschuldigten und den ihm vorgeworfenen Anlasstaten (Vergehen und Übertretungen) seien zu bejahen, wobei die gleichzeitig festgestellte Suchterkrankung keine wesentliche Rolle im Bedingungsgefüge der Tathandlung gespielt habe (act. D1/6/3/3 S. 89). Das durch die Erkrankung bedingte wahnhafte Erleben, quälenden Manipulationen durch die Privatklägerin 1 ausgesetzt zu sein und sich gegen die von ihr ausgehende, schwerstwiegende Bedrohung seiner Integrität zur Wehr setzen zu müssen, hätten zwar keinerlei Realitätscharakter, würden für den Beschuldigten jedoch die einzige gültige Realität darstellen, womit aus gutachterlicher Sicht von einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit zu sprechen sei. Folglich sei auf die entsprechende Steuerungsfähigkeit nicht weiter einzugehen (act. D1/6/3/3 S. 89). 6. Das Gutachten ist schlüssig und wird weder seitens der Anklägerin und des amtlichen Verteidigers noch der Vertreterin der Privatklägerschaft in Frage gestellt. Es steht sodann auch nicht im Widerspruch zu den ihm vorgehenden ärztlichen Untersuchungen (vgl. act. D1/6/3/6, act. D1/6/3/14 oder act. D1/6/3/15).
- 7 - Es besteht daher keinerlei Anlass, von den Feststellungen des Gutachters abzuweichen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten in nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB verübt hat. Infolgedessen ist von einer Strafe abzusehen. Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB eine Massnahme anzuordnen ist. IV. Anordnung einer Massnahme 1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der amtliche Verteidiger beantragten die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (act. 22 und act. 61). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 56 StGB und Art. 59 StGB erfüllt sind. 2. Für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ist das Gericht verpflichtet, sich auf ein sachverständiges Gutachten zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Dieses hat sich zur Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Behandlung, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten sowie zu den Möglichkeiten des Massnahmenvollzugs zu äussern. Voraussetzung für eine solche Massnahme ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Beschuldigten, die kausal für eine Anlasstat – ein Verbrechen oder Vergehen – ist (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB; BSK StGB/JStGB-HEER/HABERMEYER, Art. 59 N 47). Zudem muss beim Täter ein fortbestehendes Behandlungsbedürfnis in Bezug auf delinquenzrelevante Persönlichkeitsmerkmale bestehen (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB; Handkommentar StGB-WOHLERS, Art. 56 N 3). Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, ist ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft oder zumindest eine gewisse Motivierbarkeit des Täters für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich. Die anfängliche Zwangstherapie kann zulässig sein, um die Therapiemotivation erst zu entwickeln (BGE 123 IV 113 E. 4.c.dd). Weiter muss die Massnahme geeignet, erforderlich und im enge-
- 8 ren Sinne verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei sind mildere, gleich geeignete Massnahmen vorzuziehen (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 30 ff.). Die Massnahme muss zur Verbesserung der Legalprognose beitragen und darf nicht durch eine Strafe allein ersetzt werden (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte und die Gefahren künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen. Letzteren kommt im Zweifel grösseres Gewicht zu (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_473/2014 E. 1.6.2; BGer 6B_596/2011 E. 3.2.2). 3. Vorliegend liegt mit dem Gutachten vom 19. September 2024 von Dr. med. F._____ (act. D1/6/3/3) ein entsprechendes Gutachten im Recht. Wie bereits dargelegt, geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschuldigte unter einer schweren psychischen Störung leide, welche in kausalem Zusammenhang zu den ihm vorgeworfenen Taten stehe (vgl. E. III. 5.). Weiter geht aus dem Gutachten vom 19. September 2024 hervor, dass beim Beschuldigten im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Taten von einer hohen Wahrscheinlichkeit neuerlicher vergleichbarer Tathandlungen ausgegangen werden könne, wobei es durchaus auch zu körperlichen Übergriffen kommen könne (act. D1/6/3/3 S. 99). Der hohen Wahrscheinlichkeit neuerlicher Straftaten liesse sich mit einer Behandlung der festgestellten psychischen Störung begegnen, wobei einzig die stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB hinreichende Erfolgsaussichten aufweise (act. D1/6/3/3 S. 101 und 103). Eine Haftstrafe würde die vom Beschuldigten ausgehenden Risiken lediglich kurzfristig minimieren. Weiterreichende Massnahmen gemäss Art. 64 StGB sind aufgrund der Deliktschwere nicht verhältnismässig. Weiter ist festzuhalten, dass angesichts des Rückfallrisikos des Beschuldigten der Schutz der Öffentlichkeit höher zu gewichten ist, als der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich demnach vorliegend auch im engeren Sinne als verhältnismässig. Schliesslich ist beim Beschuldigten ein Mindestmass an Kooperation und eine gewisse Motivierbarkeit und somit ein Massnahmenwille erkennbar. So hat er sich gemäss eigener Aussage anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 31) bereits in Vergangenheit therapieren lassen, woraus eine grundsätzliche Therapiebereitschaft abzuleiten ist. Ausserdem gibt der Beschuldigte an, dass es im vorzeitigen Massnahmenvollzug, wo er sich aktuell
- 9 befinde, gut laufe und er sich vorstellen könne weiterhin in der Psychiatrie St. Gallen zu bleiben (Prot. S. 32). Auch dem aktuellen Verlaufsbericht der Psychiatrie St. Gallen vom 30. Mai 2025, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich kooperationsbereit zeigt und sich aktiv an den strukturellen Angeboten des Stationsalltags beteiligt (act. 56 S. 3 f.). 4. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen an die Anordnung einer stationären Massnahme in Sinne von Art. 59 StGB, insbesondere gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters, gegeben sind. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich resp. wurden keine Einwände vorgebracht, die eine Abweichung von den fachlich qualifizierten Einschätzungen des Gutachters rechtfertigen würden, zumal mit nachvollziehbarer Darlegung allein eine stationäre Massnahme als zielführend erachtet wird. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass kein Anlass besteht, von den Folgerungen im Gutachten vom 19. September 2024 (act. D1/6/3/3) abzuweichen. Es ist demnach, in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und des amtlichen Verteidigers, eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. 5.1 Der amtliche Verteidiger beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die stationäre Massnahme aufgrund der relativ geringfügigen Anlassdelikte und im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip zeitlich zu befristen sei. Eine unbefristete stationäre Massnahme sei unangemessen und es gehe nicht an, dass der Beschuldigte deswegen jahrelang eingesperrt werde. Die Massnahme sei deshalb auf zwei Jahre zu befristen. 5.2 Der amtlichen Verteidigung ist dahingehend zu folgen, dass es sich um vergleichsweise leichte Anlassdelikte handelte. Es ist hingegen zu beachten, dass sich diese Taten allesamt gegen eine einzige Person respektive deren Familie richteten und diese in ihrer persönlichen Freiheit stark einschränkte. Die Auswirkungen der wohl vergleichsweise leichten Vergehen waren damit trotzdem erheblich. Der Beschuldigte ist zudem, wie erwähnt, wohl kooperativ hinsichtlich des Stationsalltags, verweigert jedoch die Blutentnahme zur Einstellung seiner Medikation (act. 56 S. 4). Ohne richtige Einstellung der Medikamente ist eine Heilung
- 10 der paranoiden Schizophrenie zeitlich schwierig absehbar, was weiter gegen eine Befristung der Massnahme spricht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen der unbefristet ausgesprochenen stationären Massnahme gewisse Öffnungsmöglichkeiten im Massnahmeverlauf vorgesehen sind, welche im spezifischen Falle des Beschuldigten und der erwähnten Umständen angemessener erscheinen und der Verhältnismässigkeit der Massnahme ebenfalls Rechnung tragen. Es erscheint deshalb im vorliegenden Fall als den Umständen angemessen und verhältnismässig, eine unbefristete bzw. auf das gesetzliche vorgesehene Mass befristete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auszusprechen. Es wird dazu vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte, wie erwähnt (E. I.2.), seit dem 15. April 2025 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet. V. Sicherstellungen 1. Gemäss Art. 261 Abs. 3 StPO sind erkennungsdienstliche Unterlagen zu vernichten, wenn das Interesse an deren Aufbewahrung und Verwendung offensichtlich dahingefallen ist. 2. Die unter der Polis-Geschäftsnummer 86939120 lagernde DNA-Spur (Asservat-Nr. A018'366'751) des Beschuldigten diente ausschliesslich der beweismässigen Abklärung des konkreten Tatvorwurfs und wurde einzig zu diesem Zweck erhoben. Eine weitere sicherheitspolizeiliche Verwendung ist weder beabsichtigt noch ersichtlich. Da die Spur somit nur zur Beweisführung im vorliegenden Verfahren diente und dieses abgeschlossen ist, ist das Interesse an der Aufbewahrung des Profils dahingefallen. Die DNA-Spur des Beschuldigten ist daher zu vernichten.
- 11 - VI. Zivilansprüche 1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Geschädigte, C._____, hat sich für die Strafklage konstituiert (act. D1/10/2). Die Geschädigte, D._____, hat sich sowohl für die Zivil- als auch die Strafklage konstituiert (act. D2/7). Somit haben sich beide Geschädigte im vorliegenden Verfahren ausdrücklich als Privatklägerinnen im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert. 2. Zivilansprüche aus einer Straftat können entweder zivilprozessual oder von der Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit zu beziffern und kurz zu begründen und unter Angabe der Beweismittel einzureichen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Privatklägerin 1, C._____, liess ihre Schadenersatz - und Genugtuungsforderungen mit Eingabe vom 11. März 2025 (act. 31) beziffern und begründen. Zudem fordert sie, dass die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf die Staatskasse zu nehmen seien, sollte der Beschuldigte aufgrund seiner Schuldunfähigkeit nicht zur Bezahlung der Forderungen verpflichtet werden können (act. 31, S. 5). Privatklägerin 2, D._____, bezifferte ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen mit der Konstituierung als Privatklägerin vom 4. Februar 2024 (act. D2/7). 3. Im System der zivilrechtlichen Verschuldenshaftung kann grundsätzlich nur derjenige für einen Schaden ersatzpflichtig erklärt werden, den ein Verschulden trifft (Art. 41 Abs. 1 OR). Diese Regel wird durch die Ausnahmebestimmung der Billigkeitshaftung durchbrochen (vgl. OGer ZH SB210274 vom 30. März 2022 E. III. 3). Gemäss Art. 54 OR kann das Gericht aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Ersatz verurteilen. Eine Billigkeitshaftung kommt nur dann in Frage, wenn das Verhalten des Schädigers auch bei einem Urteilsfähigen ein Verschulden darstellen würde
- 12 - (REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, N 971). Massgebend für den Billigkeitsentscheid sind die Umstände des Einzelfalles. Gemäss den von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien sind insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Parteien entscheidend; der urteilsunfähige Schädiger soll durch eine Verpflichtung zu Schadenersatz nicht wirtschaftlich ruiniert werden (BSK OR-KESSLER, Art. 54 N 7). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Art. 54 OR nicht nur für Schadenersatz, sondern auch für die Ausrichtung einer Genugtuung (BGE 74 II 213 f.). 4. Mangels Urteilsfähigkeit des Beschuldigten fällt eine Verschuldenshaftung gemäss Art. 41 OR ausser Betracht. 5. Der Beschuldigte befindet sich aktuell im stationären Massnahmenvollzug und erzielt entsprechend keine verwertbaren Einkünfte. Auch nach Abschluss der Massnahme ist nicht davon auszugehen, dass er ein Einkommen erzielen wird, welches ihm finanziellen Freiraum lässt. So bezog er vor Antritt des Massnahmenvollzugs eine IV-Rente, welche für die Dauer der Massnahme jedoch sistiert wurde, und ihm ohnehin lediglich zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts ausreichte (act. 61 S. 7 und Prot. S. 29). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und wird auch von Dritten finanziell nicht unterstützt (Prot. S. 29). Die Privatklägerinnen haben diese Umstände nicht bestritten und sich hierzu auch nicht geäussert. Beim Beschuldigten ist deshalb von einer misslichen finanziellen Lage auszugehen. Entsprechend würde ihn bereits eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, selbst in relativ geringer Höhe, geschweige denn eine zusätzliche Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung, erheblich treffen bzw. wäre geeignet, seine ohnehin bereits desolate finanzielle Lage weiter zu verschlechtern. Im Ergebnis liegen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche die ausnahmsweise Anwendung der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR rechtfertigen würden. Es erscheint somit nicht unbillig, von einer Ersatzpflicht abzusehen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die von den Privatklägerinnen geltend gemachten Forderungen im Einzelnen einzugehen. Soweit sich die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 ferner zur Schwere der erlittenen
- 13 - Verletzungen der Privatklägerin 1, beziehungsweise zum Ausmass der erlittenen immateriellen Unbill äussert (act. 31 S. 4 f. und Prot. S. 34), handelt es sich um Umstände, die bei der Höhe der Genugtuung zu berücksichtigen wären und demzufolge zunächst eine grundsätzliche Bejahung der Ersatzpflicht voraussetzen würden (vgl. OGer ZH SB210274 vom 30. März 2022, E. III. 3.7). 6. Nach dem Gesagten sind die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen. 7. Die Privatklägerin 1 liess eventualiter den Antrag stellen, ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen seien im Falle einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten durch die Staatskasse zu übernehmen. Eine solche Überwälzung zivilrechtlicher Ansprüche auf den Staat entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Die geltend gemachten Forderungen sind zivilrechtlicher Natur und richten sich ausschliesslich gegen den Beschuldigten. Der Eventualantrag der Privatklägerin 1 ist daher ebenfalls abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gemäss Art. 419 StPO können einer beschuldigten, schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu engen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StGB-BOMMER, Art. 375 N 22 ff.; Praxiskommentar StPO-SCHMID/JOSITSCH, Art. 375 N 6 und Art. 426 N 13). Diese Billigkeitshaftung entspricht Art. 54 Abs. 1 OR und greift nur dann, wenn sie als angemessen erscheint. Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind, umso eher kommt die Billigkeitshaftung in Frage (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 419 N 1).
- 14 - 2. Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte mittellos und verfügt daher grundsätzlich – abgesehen der IV-Rente – über keinerlei finanzielle Mittel (E. VI. 5.). Von guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann somit keine Rede sein. Eine Billigkeitshaftung des Beschuldigten in Bezug auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens erscheint deshalb nicht als angemessen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt in Anwendung von Art. 419 StPO ausser Ansatz. 4. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 135 StPO). Die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten geltend gemachte Entschädigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) belief sich für das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 11'916.50 (act. 55). In denen von ihm eingereichten Honorarnoten sind der Zeitaufwand sowie die Barauslagen ausgewiesen und die Honorarnoten erscheinen hinsichtlich § 2, 16 und 17 AnwGebV als angemessen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist somit für das vorliegende Verfahren mit insgesamt Fr. 11'916.50 zu entschädigen. Es rechtfertigt sich angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse, den Antrag des Verteidigers gutzuheissen und die Kosten des amtlichen Verteidigers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Die gesamten weiteren Kosten des Verfahrens im Gesamtbetrag von Fr. 23'029.11 sind in Anwendung von Art. 419 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Mit Eingabe vom 11. März 2025 liess Privatklägerin 1, C._____, von ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, den Antrag stellen, die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (zzgl. MwSt.) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen (act. 31). Ein formelles Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin ging beim Gericht jedoch nicht ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2025 führte Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____ auf Nachfrage des Vorsitzenden aus, dass sie von der Opferhilfestelle des Kantons Zürich eine Verfügung zur unentgeltlichen Rechtspflege erhalten
- 15 habe und bestätigt, dass beim Gericht kein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden sei (Prot. S. 35). 7. Solange die Voraussetzungen von Art. 419 StPO erfüllt sind, hat eine schuldunfähige beschuldigte Person auch die Parteientschädigungen zu tragen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 StPO N 9). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 419 StPO – wie bereits in Erwägungsziffer E. VII. 2. dargelegt – nicht gegeben. Entsprechend ist der mit Eingabe vom 11. März 2025 (act. 31) erhobene Anspruch der Privatklägerin 1 auf Parteientschädigung abzuweisen. Zumal beim Gericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegangen ist (E. VII. 6.), sind die entsprechenden Kosten nicht auf die Staatskasse zu nehmen. Der mit Eingabe vom 11. März 2025 (act. 31) erhobene Eventualantrag ist folglich ebenfalls abzuweisen.
- 16 - Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; der mehrfachen, teilweise geringfügigen, teilweise versuchten, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie teilweise mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; des Missbrauchs eines Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 15. April 2025 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. 4. Die unter der Polis-Geschäftsnummer 86939120 lagernde DNA-Spur (Asservat-Nr. A018'366'751) ist mit Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. 5. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin 1 (C._____) werden abgewiesen. 6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin 2 (D._____) werden abgewiesen.
- 17 - 7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 20'529.11 Auslagen Gutachten; Fr. 11'916.50 Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 34'945.61 Total. 8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. Der Antrag auf Parteientschädigung der Privatklägerin 1 (C._____) wird abgewiesen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Beiständin des Beschuldigten, B._____ (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Doppel (übergeben); die Vertreterin der Privatklägerin 1, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben); die Privatklägerin 2 (als Gerichtsurkunde); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch); die zuführenden Sicherheitsbeamten (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; die Privatklägerschaft; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Dispositiv Ziff. 4, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch);
- 18 - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 4. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: lic. iur. A. Oehler Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Dossenbach versandt am: