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Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.05.2025 DG250002

20 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·6,586 parole·~33 min·2

Riassunto

Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Hinwil

Geschäfts-Nr.: DG250002-E / U02 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Dr. iur. S. Bachmann, Bezirksrichterin MLaw S. Züst, Bezirksrichter F. Müdespacher und Leitende Gerichtsschreiberin M.A. HSG A. Friedrich Urteil vom 20. Mai 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie 1. A._____ AG, 2. B._____ AG, 3. C._____ GmbH, 4. D._____ AG, 5. E._____ AG, 6. F._____ AG, 7. G._____ AG, 8. H._____ AG, 9. I._____ AG, 10. J._____ AG, 11. K._____ AG, 12. L._____ AG, 13. Einwohnergemeinde M._____, 14. N._____ Convenience GmbH, 15. O._____ SA,

- 2 - 16. P._____ AG, 17. Q._____ AG, 18. R._____ GmbH, 19. S._____ AG, 20. T._____ (T'._____, Einzelunternehmen), 21. U._____ SA, 22. V._____ Services AG, 23. W._____ AG, 24. AA._____ AG, 25. AB._____ Services plus GmbH, 26. AC._____ GmbH, 27. AD._____ AG, 28. AE._____ AG, 29. AF._____ AG [Versicherungsgesellschaft], 30. AG._____ GmbH, 31. AH._____, 32. AI._____ (AI'.______, Einzelunternehmen), 33. AJ._____ GmbH, 34. AK._____ GmbH, 35. AL._____ SA, 36. AM._____ GmbH, 37. AN._____ GmbH, 38. AO._____ GmbH, 39. AP._____ AG, 40. AQ._____ AG, Privatkläger gegen AR._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch lic. iur. X1._____,

- 3 betreffend banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. _______________________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Februar 2025 (D1/30) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:  Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____  Staatsanwältin lic. iur. AS._____  AT._____ (Beschuldigter im Verfahren DG250001-E) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X2._____ Anträge: 1. der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (D1/30)  Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten  Vollzug der Freiheitsstrafe  Anordnung einer Landesverweisung von 9 Jahren  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'200.–) 2. der Privatklägerschaft

- 4 - Es seien die geltend gemachten Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche gutzuheissen. 3. der amtlichen Verteidigung (act. 43) 1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie des angetretenen Strafvollzugs zu verurteilen. 3. Gegen die Anordnung der Landesverweisung wird nichts eingewendet. 4. Die Forderungen der Privatkläger seien dem Grundsatz nach gutzuheissen; bezüglich der konkreten Forderungen jedoch auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Der amtliche Verteidiger sei gemäss Honorarnote zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die vorliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Februar 2025 (D1/30) ging am 14. Februar 2025 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 (act. 34) wurden die Parteien auf den 15. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie den Privatklägern Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche angesetzt. Innert Frist gingen weder Beweisanträge noch begründete Zivilforderungen ein. 2. Zur Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, die Staatsanwältin lic. iur. AS._____ sowie der Mitbeschuldigte AT._____ (Geschäft-Nr. DG250001-E) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X2._____ (vgl. Prot. S. 5).

- 5 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen in jeweils wechselnder Zusammensetzung von Mittätern – teilweise mit AT._____ (Geschäft-Nr. DG250001-E) – vorgeworfen (vgl. D1/30). 2. Der Beschuldigte zeigte sich bereits in der Untersuchung bezüglich sämtlicher zur Anklage gebrachten Einbruchdiebstähle geständig. Sein Geständnis bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 9 ff.). Seine Aussagen zu den einzelnen Delikten erweisen sich als detailreich und differenziert. Er räumt nicht einfach pauschal alle ihm vorgehaltenen Delikte ein, sondern hält auch daran fest, wenn er an einem Delikt nicht beteiligt gewesen sei (vgl. bspw. D1/12/5 F/A 45 ff.; D1/12/6 F/A 15 ff.; D1/12/7 F/A 20 ff.). Sein Geständnis deckt sich – sofern vorhanden – auch mit den weiteren Beweismitteln, insbesondere den teilweise sichergestellten DNA-Spuren (vgl. D1/5/2; D1/15/1) wie auch den Aussagen des Mittäters AT._____. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Geständnis als nachvollziehbar und glaubhaft. Der Anklagesachverhalt kann daher als erstellt betrachtet werden. 3. Auch die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist grundsätzlich zutreffend. Sie wurde auch von der Verteidigung anerkannt und gibt daher zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Zu korrigieren ist die rechtliche Würdigung lediglich dahingehend, dass dem Beschuldigten in den Dossiers 31, 33, 34 und 49 unter anderem auch ein Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB vorgeworfen wird. Ein solcher wird jedoch im Anklagesachverhalt nicht umschrieben und ergibt sich auch aus den Untersuchungsakten nicht, zumal es den Tätern entweder nicht gelang, in die Räumlichkeiten einzudringen (Dossier 31 [vgl. D31/3]; Dossier 34 [vgl. D34/3]; Dossier 49 [vgl. 49/3]) oder lediglich ein nicht umfriedetes Gelände betreten wurde (Dossier 33 [D33/3]). Entsprechend ist der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen.

- 6 - III. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht 1.1. Zwischen dem Zeitpunkt der Begehung der verschiedenen Taten sowie dem Urteilszeitpunkt kam es bei den anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu zwei Änderungen. Grundsätzlich ist auf Straftaten dasjenige Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Tatbegehung galt. Das neue Recht ist nur dann anzuwenden, wenn es sich im konkreten Fall als das mildere Recht erweist (Art. 2 StGB). 1.2. Die aktuelle Fassung von Art. 139 Ziff. 3 StGB sieht für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Mindeststrafe von sechs Monaten vor. Gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung betrug die Mindeststrafe lediglich 90 Tagessätze. Das neue Recht erweist sich daher aufgrund der höheren Mindeststrafe nicht als milder, weshalb in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl das alte Recht zur Anwendung kommt. 1.3. Auch bezüglich der Sachbeschädigung mit grossem Schaden kam es zu einer Gesetzesänderung. Die heutige Fassung sieht gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss dem zum Tatzeitpunkt geltenden Wortlaut konnte bei einem grossen Schaden auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. Dabei handelte es sich um eine fakultative Strafschärfung im Ermessen des Richters. Ansonsten kam der Strafrahmen des Grundtatbestands zur Anwendung, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsah. Da sich im vorliegenden Fall eine Strafschärfung nach Art. 144 Abs. 3 aStGB als nicht angezeigt erweist und daher von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist, erweist sich das neue Recht auch diesbezüglich nicht als milder, weshalb die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung anzuwenden ist. 2. Strafrahmen 2.1. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

- 7 gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Obwohl eine Erhöhung bis hin zur Hälfte des Höchstmasses der angedrohten Strafe, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart, möglich wäre, ist eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur zulässig, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage 2007, S. 74). 2.2. Vorliegend sieht der qualifizierte Tatbestand des bandenmässigen Diebstahls als schwerstes Delikt einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB). Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre angesichts der Deliktsmehrheit theoretisch möglich. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch – wie vorstehend erwähnt – nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Solche ausserordentlichen Umstände liegen indes nicht vor, weshalb es beim erwähnten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt. 3. Strafart 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe setzt voraus, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens, insbesondere allfälliger (einschlägiger) Vorstrafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden können, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist,

- 8 dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 2a f.). 3.2. Während für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Gesetz lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe vorgesehen ist, kann bezüglich der Sachbeschädigungen sowie der Hausfriedensbrüche wahlweise eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Bereits unter Berücksichtigung der Vielzahl der vom Beschuldigten begangenen Straftaten erscheint die Bestrafung mit einer Geldstrafe für einzelne Delikte nicht mehr angemessen bzw. zweckmässig. Zudem muss berücksichtigt werden, dass auch diese Delikte in direktem Zusammenhang mit den gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen stehen und für die Begehung der Diebstähle notwendig waren. Sie sind Ausdruck der gleichen beträchtlichen kriminellen Energie des Beschuldigten, die sich im Hauptdelikt zeigt. Auch die serienmässige Deliktsbegehung offenbart die hartnäckige Bereitschaft für strafbare Handlungen. Eine Geldstrafe für alle oder einzelne der Nebendelikte erweist sich vor diesem Hintergrund aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr als angezeigt, auch wenn die einschlägigen Strafrahmen eine solche theoretisch zuliessen. 4. Strafzumessungsregeln 4.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe grundsätzlich nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat unter Einbezug aller relevanten Umstände zu bestimmen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu asperieren. 4.2. Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe ausgehend vom jeweils einschlägigen Strafrahmen zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen,

- 9 ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2). Zumal sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte in einem engen zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, erscheint es angemessen nach der Asperation die Täterkomponente für sämtliche Delikte gemeinsam zu würdigen. 4.3. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 47 N 5 ff.). 5. Tatkomponenten

- 10 - 5.1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 5.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte über eine Dauer von etwas weniger als einem Jahr als Mitglied einer Bande an 48 einzelnen Diebstählen beteiligt war, mit welchen ein Gesamtdeliktsgut im Wert von rund Fr. 210'000.– erbeutet wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Bande keine persönlichen Gegenstände mit Affektionswert, sondern hauptsächlich ersatzbare Sachen wie Zigaretten oder Geld entwendeten. Zwischen den Diebstählen lagen teilweise nur einzelne Tage, manchmal wurden in einer Nacht auch gleich mehrere Diebstähle begangen. Die Intensität des deliktischen Tuns und die Deliktssumme ist davon ausgehend auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls als beträchtlich zu qualifizieren. Es handelte sich nicht um eine fest zusammengesetzte Bande, sondern die Konstellationen wechselten immer wieder, was zeigt, dass man bezüglich seiner Mittäter wohl nicht wählerisch war. Den Diebstählen ging in der Regel zwar keine grosse Planung voraus, jedoch gingen die jeweiligen Mittäter arbeitsteilig vor. Ihr Vorgehen war in diesem Sinne zielgerichtet und effizient, aber ohne besondere kriminelle Raffinesse. So hinterliessen die Täter denn auch an diversen Tatorten ihre DNA-Spuren. Die Tatorte (meist Tankstellen und Autowaschanlagen) suchten sie jeweils vorab auf Google-Maps heraus (vgl. bspw. D1/12/9 F/A 54 und 82) und besprachen dann vor Ort wohl relativ spontan das Vorgehen (vgl. Prot. S. 166). Auch der Beschuldigte trug durch sein Verhalten entscheidend zur deliktischen Dynamik innerhalb der Bande bei und leistete einen wesentlichen Tatbeitrag. Zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt ist gar davon auszugehen, dass er als Kopf der Einbrecherbande agierte und die "Organisation" der Delikte übernahm (vgl. D1/12/10 F/A 23). 5.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Tun rein finanzielle Motive verfolgte (Prot. S. 22; D1/12/9 F/A 33; D1/12/10 F/A 11). Er brauchte das Geld offenbar für die Behandlung seiner krebskranken Freundin (Prot. S. 22; D1/12/1 S. 3 und S. 11; D1/12/10 F/A 13). Ohne das Verhalten des Beschuldigten in irgendeiner Art bagatellisieren zu wollen, so sind seine Beweggründe doch in gewisser Weise nachvollziehbar. Er handelte direkt vorsätzlich und beteiligte sich aus freiem Willen an den Einbruch-

- 11 diebstählen und hätte jederzeit aussteigen können. Die Delikte wären daher ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Mit seinem Verhalten offenbarte er zudem eine erhebliche kriminelle Energie. Er reiste während des Deliktszeitraums mehrfach in die Schweiz ein und aus und wurde erst aufgrund seiner Verhaftung von einer weiteren Delinquenz abgehalten. 5.1.3. Unter Würdigung der gesamten Tatkomponenten ist das Verschulden im unteren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln und eine Einsatzstrafe von 48 Monaten erweist sich als angemessen. 5.2. Mehrfache teilweise qualifizierte Sachbeschädigung 5.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten und seinen Mittätern verursachte Schaden mit einem Gesamtbetrag von rund Fr. 750'000.– verglichen mit anderen Einbruchdiebstählen und Einbruchsserien sowie gemessen an der jeweiligen Beute unverhältnismässig gross war. Die Bande verschaffte sich rücksichtslos und mit roher Gewalt Zugang zu den einzelnen Einbruchsobjekten. Insgesamt sind 47 Sachbeschädigungen zu beurteilen, wobei in 22 Fällen ein grosser Schaden verursacht wurde. Insbesondere bei den Sachbeschädigung nahm der Beschuldigte eine führende Rolle ein, führte er doch selber aus, dass vorwiegend er die Automaten geöffnet und sich dabei auch ein gewisses "Fachwissen" angeeignet habe (vgl. D1/12/6 F/A 28 f.; D1/12/9 F/A 56). Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass noch weit gewichtigere Sachbeschädigungen denkbar sind. So beschränkten sich die Beschädigungen auf das Notwendige, um an das Deliktsgut zu kommen und es wurden keine unnötigen – im Sinne, dass sie nicht mit den Diebstählen zusammen hängen – Sachbeschädigung begangen. 5.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu den Diebstählen verweisen werden. 5.2.3. Für sich alleine betrachtet ist das Verschulden für jedes einzelne Delikt noch als leicht zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Sachschädigungen im Vergleich zum gewerbsund bandenmässigen Diebstahl lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu-

- 12 kommt, ist auf eine Strafschärfung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 aStGB zu verzichten und die Strafe innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Gesamthaft gesehen – insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl der Fälle sowie der hohen Schadenssumme – ist das Verschulden im oberen Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln und eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten für alle Sachbeschädigungen erscheint verschuldensadäquat. 5.3. Mehrfacher Hausfriedensbruch 5.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei den Einbruchsobjekten grösstenteils um Tankstellenshops und Waschanlagen handelte und die Einbrüche jeweils nachts erfolgten, als keine Personen vor Ort waren. Die Täter verletzten daher weder die Privatsphäre einzelner Personen noch begegneten sie anderen Personen, die sich hätten ängstigen können. Der Beschuldigte bzw. seine Komplizen gingen zielgerichtet vor und verharrten nur so lange im Einbruchsobjekt wie nötig, was meist nur eine relativ kurze Dauer war. 5.3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu den Diebstählen verweisen werden. 5.3.3. Für sich alleine betrachtet ist das Verschulden für jedes einzelne Delikt noch als sehr leicht zu qualifizieren. Verschuldensangemessen erweist sich eine Strafe von 5 Tagen pro Delikt. Bei 35 Fällen ergibt dies zusammengerechnet eine Strafe von rund 6 Monaten für die mehrfachen Hausfriedensbrüche. 6. Asperation Bei der Asperation zu beachten ist, dass die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche zeitlich, situativ und sachlich in einem sehr engen Zusammenhang mit den Diebstählen stehen und ihnen lediglich eine untergeordnete sowie keine wirklich eigenständige Bedeutung zukommt. Insbesondere die Hausfriedensbrüche stellen aus Sicht der Geschädigten kein entscheidendes zusätzliches Unrecht dar. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen die Einsatzstrafe von 48 Monaten für die mehrfachen Sachbeschädigungen um 12 Monate sowie für die mehrfachen Hausfriedensbrüche um 3 Monate zu asperieren. Es resultiert damit –

- 13 vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine verschuldensangemessene Strafe von 63 Monaten. 7. Täterkomponenten Aus dem Vorleben des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (vgl. Prot. S. 16 ff.). Erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Der Beschuldigte zeigte sich seit Beginn der Untersuchung geständig und verhielt sich während des gesamten Verfahrens kooperativ. Diese Kooperation erleichterte die Strafuntersuchung erheblich. Mit seinem Geständnis belastet er sich selber auch für Taten, die ihm nicht oder nur mit grosser Mühe hätten nachgewiesen werden können. Dieses vollumfängliche Geständnis ist um Umfang von einen Drittel strafmindernd zu berücksichtigen. Erheblich straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits in Italien einschlägig vorbestraft ist und dort offenbar auch eine mehrjährige Haftstrafe verbüsste (D1/12/2 F/A 90; D1/19/2). 8. Auszufällende Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Gesamtstrafe von 46 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Daran anzurechnen sind die bereits durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstandenen 674 Tage (Art. 51 StGB). 9. Vergleich zu den Strafen des Mittäters AT._____ 9.1. Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mitzuberücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung ist verletzt, wenn es das Gericht bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191, E. 3.2; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.5). 9.2. Der Beschuldigte hat eine Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte zusammen mit AT._____ begangen. Aufgrund der Angaben der beiden Beschuldigten ist

- 14 davon auszugehen, dass der Tatbeitrag der beiden vergleichbar war und keiner der beiden lediglich in einer untergeordneten Rolle an den Delikten beteiligt war. Dass der Wert des Deliktsguts bei AT._____ im Verhältnis zur Anzahl der begangenen Einbruchdiebstähle im Vergleich zu AR._____ vergleichsweise hoch ist, ist wohl rein dem Zufall geschuldet. Unter diesem Gesichtspunkt sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl Delikte (AR._____: 47 Fälle, AT._____: 25 Fälle) erweisen sich die ausgesprochenen Strafen (AR._____: 46 Monate bzw. 63 Monate vor Berücksichtigung der Täterkomponente, AT._____: 32 Monate bzw. 42.5 vor Berücksichtigung der Täterkomponente) auch im gegenseitigen Verhältnis als angemessen. 10. Vollzug der Strafe Das Gesetz sieht bei einer Strafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe keine Möglichkeit eines Strafaufschubs vor, weshalb die Strafe zu vollziehen ist (Art. 42 und Art. 43 StGB). IV. Landesverweis 1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB sind Ausländer vom Strafgericht unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn sie eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen haben. Das Strafgericht darf gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB aber ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2). Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-332%3Ade&number_of_ranks=0#page332 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-332%3Ade&number_of_ranks=0#page332

- 15 völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. 2. Der vorliegend zu beurteilende gewerbs- und bandenmässige Diebstahl stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB dar, wofür das Gesetz eine obligatorische Landesverweisung vorsieht. 3. Ein persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor und wurde von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Auch der Beschuldigte selbst ist mit einer Landesverweisung einverstanden (Prot. S. 23 f.). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen klassischen Kriminaltouristen. Er reiste mehrfach eigens zur Begehung von Einbruchdiebstählen für einige Wochen in die Schweiz ein. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und unterhält gemäss eigenen Angaben auch ansonsten keinerlei Beziehungen zur Schweiz (Prot. S. 24). 4. Der Beschuldigte fällt als Staatsangehöriger von Rumänien grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des FZA. Das FZA gewährt jedoch kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen (BGer 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.5.3). Da der Beschuldigte weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er sich nicht auf das FZA berufen. Er hat denn auch nicht geltend gemacht, dass das FZA vorliegend zur Anwendung gelange. Auch das FZA steht somit einer Landesverweisung nicht entgegen. 5. Es ist daher im Sinne von Art. 66a StGB eine Landesverweisung auszusprechen. Deren Dauer ist in Anbetracht sämtlicher Umstände und insbesondere in Relation zum Strafmass auf 9 Jahre festzusetzten. V. Zivilansprüche 1. Rechtliches 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An-

- 16 klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Voraussetzung ist hier, dass die Zivilklage in zivilrechtlicher Hinsicht spruchreif ist. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist innert der durch die Verfahrensleitung angesetzten Frist gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO). Die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen sind nur soweit darzulegen, als sie durch das Strafverfahren nicht offenkundig sind. Der Schaden ist zu substantiieren und soweit möglich zu belegen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 8). Wird die Zivilklage nicht ausreichend begründet oder beziffert, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt wird demnach der Eintritt einer seelischen Unbill, das Vorliegen widerrechtlichen Handelns, Kausalität zwischen dem deliktischen Handeln und dem Eintritt der seelischen Unbill und ein Verschulden des Täters. Der Zweck der Genugtuung ist die Schaffung eines gewissen Ausgleichs für die erlittene Persönlichkeitsverletzung, sei es infolge körperlicher Schmerzen, sei es infolge seelischen Leids (BSK OR-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 47 N 20). 1.3. Haben mehrere einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten gegenüber solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). 1.4. Im vorliegenden Verfahren haben sich diverse Geschädigte als Zivilkläger konstituiert und fristgerecht Zivilforderungen angemeldet. Diese Zivilforderungen wurden vom Beschuldigten dem Grundsatz nach anerkannt (act. 43), was entsprechende festzuhalten ist. Bezüglich der konkreten Höhe ist nachfolgend zu prüfen, welche Forderung ausreichend belegt und begründet sind.

- 17 - 2. Ausgewiesene Zivilforderungen 2.1. Die AF._____ AG [Versicherungsgesellschaft] (Privatklägerin 29; Dossier 17) macht als Versicherer der Privatklägerin 22 eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 59'663.30 geltend (D17/5). Sie hat als Beleg ihrer Forderung eine Kostenaufstellung sowie diverse Rechnungen eingereicht. Aufgrund dieser Unterlagen erweist sich der Schaden als ausgewiesen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der AF._____AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59'663.30 zu bezahlen. 2.2. Die AO._____ GmbH (Privatklägerin 38; Dossier 20) macht Schadenersatz "in der Höhe des Sachschadens" geltend (D20/3), ohne diese Forderung näher zu beziffern. Sie reichte jedoch später eine Schadenzusammenstellung mit einem Totalbetrag von Fr. 8'262.80 ein (D20/5). Der Schaden gemäss den beigelegten Rechnungen im Betrag von Fr. 3'332.80 erweist sich als ausgewiesen. Die weiteren geltend gemachten Position sind weder belegt noch näher begründet, weshalb die Zivilforderung im darüber hinausgehenden Betrag auf den Zivilweg zu verweisen ist. 2.3. Die AA._____ AG (Privatklägerin 24; Dossier 49) macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins geltend, wobei der Schaden teilweise durch die Sachversicherung bei der AU._____ [Genossenschaft] gedeckt worden sei (D49/14). Dem Formular beigelegt sind diverse Rechnungen. Der geltend gemacht Schadenersatz entspricht dem Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 5'000.–. Dieser erweist sich aufgrund der eingereichten Rechnungen als ausgewiesen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der AA._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. 5 % Zins seit 28. Februar 2023 zu bezahlen. 3. Nicht ausgewiesene Zivilforderungen 3.1. Die L._____ AG (Privatklägerin 12; Dossier 1) macht sowohl Schadenersatz als auch eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 100.– geltend (D1/18/2). Die geltend gemachten Ansprüche sind weder begründet noch belegt und damit illiquid. Sie können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, weshalb die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Was die bean-

- 18 tragte Genugtuung betrifft, so ist eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin weder dargelegt noch ersichtlich. Das Genugtuungsbegehren ist entsprechend abzuweisen. 3.2. Die AM._____ GmbH (Privatklägerin 36; Dossier 3) macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 800.– sowie eine Genugtuung von Fr. 500.– geltend (D3/7/3). Die geltend gemachten Ansprüche sind weder begründet noch belegt und können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, weshalb die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Bezüglich der geltend gemachten Genugtuung ist eine Persönlichkeitsverletzung weder dargelegt worden, noch ist eine solche ersichtlich. Das Genugtuungsbegehren ist daher abzuweisen. 3.3. Die AC._____ GmbH (Privatklägerin 26; Dossier 6) macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'700.– sowie eine Genugtuung von Fr. 500.– geltend (D6/10/3). Als Beleg hat sie eine Rechnung der AV._____ AG über einen Betrag von Fr. 6'677.40 mit dem Betreff "Rep. Einbruch" eingereicht (D6/10/3). Gemäss dem ausgefüllten Privatklägerformular wurden die Zivilansprüche jedoch teilweise durch die AW._____ [Versicherung] gedeckt. Zumal nähere Angaben dazu fehlen, in welchem Umfang der geltend gemachte Schaden durch die Versicherung gedeckt wurde, kann der Schadenersatzanspruch nicht beurteilt werden und die Forderung ist auf den Zivilweg zu verweisen. In Bezug auf die geltend gemachte Genugtuung ist auch vorliegend eine Persönlichkeitsverletzung weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Genugtuungsforderung abzuweisen ist. 3.4. Die D._____ AG (Privatklägerin 4; Dossier 9) macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. Zins geltend (D9/5). Die geltend gemachten Ansprüche sind weder begründet noch genügend belegt und damit illiquid. Sie können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, weshalb die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. 3.5. Die F._____ AG (Privatklägerin 6; Dossiers 10, 30 und 31) macht Schadenersatz in der Höhe von "Deliktsgut und Sachschaden" geltend, ohne dies näher zu beziffern (D10/2). Die Forderung ist zudem weder begründet noch belegt. Sie kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen.

- 19 - 3.6. Die AP._____ AG (Privatklägerin 39; Dossier 12) macht Schadenersatz in der Höhe von ca. Fr. 10'800.– geltend (D12/5/1). Die geltend gemachte Forderung wurde weder begründet noch belegt und kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Sie ist daher auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.7. Die H._____ AG (Privatklägerin 8; Dossier 13) macht Schadenersatz in der Höhe von ca. Fr. 40'000.– geltend (D13/5/1 und D13/5/2). Die geltend gemachte Forderung wurde weder begründet noch belegt und kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Sie ist daher auf den Zivilweg zu verweisen. 3.8. Die AD._____ AG (Privatklägerin 27; Dossier 15) macht Schadenersatz in der "Höhe des Schadens" geltend (D15/5). Da die geltend gemachte Forderung weder beziffert, noch begründet oder belegt ist, kann sie nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. 3.9. Die AE._____ AG (Privatklägerin 28; Dossier 15) macht Schadenersatz in der "Höhe des Schadens" geltend, ohne diesen näher zu beziffern (D15/4). Da die geltend gemachte Forderung weder begründet noch belegt ist, kann sie nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. 3.10.Die AN._____ GmbH (Privatklägerin 37; Dossier 16) macht Schadenersatz "gem. Rechnung" geltend (D16/3), ohne die Forderung näher zu beziffern. Eine entsprechende Rechnung liegt jedoch nicht vor. Auch ansonsten ist die Forderung weder begründet noch belegt. Sie kann daher nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. 3.11.Die V._____ Services AG (Privatklägerin 22; Dossier 17) macht Schadenersatz "in der Höhe der Schadenssumme" geltend (D17/3), ohne die Forderung näher zu beziffern. Da die geltend gemachte Forderung weder begründet noch belegt ist, kann sie nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. 3.12.Die W._____ AG (Privatklägerin 23; Dossier 22) macht einen Schaden in der Höhe von Fr. 9'198.30 geltend, wobei ein Betrag in der Höhe von Fr. 6'398.30 von der AF._____ übernommen worden sei (D22/6). Die Höhe des Schadens ist weder näher begründet noch belegt. Aufgrund dessen kann die Forderung nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen.

- 20 - 3.13.Die P._____ AG (Privatklägerin 16; Dossier 23) hat Schadenersatzansprüche "nach Aufwand" geltend gemacht (D23/3), ohne diese näher zu beziffern. Da die geltend gemachte Forderung weder begründet noch belegt ist, kann sie nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. 3.14.Die R._____ GmbH (Privatklägerin 18; Dossier 24 und 25) hat zwei Privatklägerformulare eingereicht und auf beiden Formularen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'375.– geltend gemacht (D24/9/3; D24/9/3 = D25/9). Diese Forderung wurde weder näher begründet noch belegt und kann daher im vorliegenden Strafverfahren nicht beurteilt werden. Sie ist entsprechend auf den Zivilweg zu verweisen. 3.15.T._____ hat als Inhaber des Einzelunternehmes "T'._____" (Privatkläger 20; Dossier 26) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– geltend gemacht (D26/5/2), ohne diesen Anspruch näher zu begründen. Es ist weder belegt noch ersichtlich, inwiefern der Privatkläger eine Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, weshalb das Genugtuungsbegehren abzuweisen ist. 3.16.Die Kollektivgesellschaft "AH._____" (Privatklägerin 31; Dossier 26) macht eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– geltend (D26/5/3). Dieser Anspruch wurde nicht näher begründet. Da weder belegt noch ersichtlich ist, inwiefern die Privatklägerin eine Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 3.17.Die B._____ AG (Privatklägerin 2; Dossier 27) macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 2'500.– geltend (D27/7/2). Da diese Forderung weder belegt noch begründet ist, kann sie im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. 3.18.Die AG._____ GmbH (Privatklägerin 30; Dossiers 29 und 37) macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100'000.– zzgl. Zins sowie eine Genugtuung von Fr. 50'000.– geltend, wobei der Schaden teilweise von der Versicherung gedeckt worden sei (D29/4/2; D29/4/4; D37/10). Diese Forderungen sind weder begründet noch belegt. Was die Schadenersatzforderung betrifft, so ist sie aufgrund der mangelnden Substantiierung nicht beurteilbar und daher auf den Zivilweg zu ver-

- 21 weisen. Inwiefern die Privatklägerin eine Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, ist weder ersichtlich noch dargelegt, weshalb das Genugtuungsbegehren abzuweisen ist. 3.19.Die O._____ SA (Privatklägerin 15; Dossier 33) macht Schadenersatz in der Höhe von ungefähr Fr. 10'000.– sowie eine Genugtuung von etwa Fr. 1'000.– geltend (D33/2). Diese Forderungen wurden weder begründet noch belegt. Das Schadenersatzbegehren ist daher auf den Zivilweg zu verweisen. Bezüglich der Genugtuung ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin eine Persönlichkeitsverletzung erlitten haben soll, weshalb das Genugtuungsbegehren abzuweisen ist. 3.20.Die U._____ SA (Privatklägerin 21; Dossier 35) hat Schadenersatz sowie Genugtuung in unbekannter Höhe geltend gemacht (D35/3). Diese Forderungen sind weder beziffert noch belegt oder begründet. Das Schadenersatzbegehren kann daher nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. Bezüglich der Genugtuungsforderung ist eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin nicht ersichtlich, weshalb das Begehren abzuweisen ist. 3.21.Die Einwohnergemeinde M._____ (Privatklägerin 13; Dossier 46) macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'584.05 sowie eine Genugtuung von Fr. 500.– geltend, wobei die Zivilansprüche teilweise durch die BA._____ [Versicherungsgesellschaft] gedeckt worden seien (D46/12). Dem Formular sind diverse Rechnungen beigelegt. Eine Abrechnung der Versicherung fehlt jedoch. Da daher unklar ist, in welchem Umfang der Schaden bereits durch die Versicherung gedeckt – und der Schadenersatzanspruch daher an die Versicherung übergegangen – ist, kann der Anspruch nicht beurteilt werden und ist auf den Zivilweg zu verweisen. Was die geltend gemachte Genugtuung betrifft, so wurde diese nicht näher begründet. Eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin ist damit weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb das Genugtuungsbegehren abzuweisen ist. 3.22.Die K._____ AG (Privatklägerin 11; Dossier 47) macht Schadenersatz in der Höhe des Deliktsguts bzw. des Sachschadens geltend (D47/3 und D47/4) ohne

- 22 ihr Begehren näher zu beziffern oder zu begründen. Die Zivilforderung kann daher nicht beurteilt werden und ist entsprechend auf den Zivilweg zu verweisen. 3.23.Die weiteren als Zivilkläger konstituierten Privatkläger haben innert Frist keine bezifferten Zivilforderungen eingereicht. Sie sind daher mit allfälligen Zivilforderungen ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Sicherstellungen Zumal die Sicherstellungen teilweise weitere (unbekannte) Mittäter betreffen, ist diesbezüglich kein Entscheid zu fällen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kostenfolgen 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Bezirksgerichts über die Anklage zwischen Fr. 750.– und Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Aufgrund der Vielzahl der zu beurteilenden Dossiers ist der Aufwand des vorliegenden Verfahrens als eher überdurchschnittlich zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000. festzusetzen. 1.2. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihm die Kosten vollständig aufzuerlegen. 2. Entschädigung amtliche Verteidigung

- 23 - 2.1. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.2. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ reichte am 14. Mai 2025 seine Honorarnote (act. 41) ein und macht darin einen Aufwand von Fr. 8'432.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Die Aufstellung der Bemühungen und Barauslagen ist nicht zu beanstanden. In der Honorarnote noch nicht enthalten ist der Aufwand für Studium und Besprechung des (begründeten) Urteils mit dem Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit Fr. 8'800.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. VIII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird betreffend des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 31, 33, 34 und 49) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB,

- 24 -  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 aStGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bis heute bereits erstandenen Haft sowie dem vorzeitigen Strafvollzug von insgesamt 674 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen. 5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Zivilforderungen der Privatkläger dem Grundsatz nach anerkannt hat. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AF._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59'663.30 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AO._____ GmbH Schadenersatz in der Höhe Fr. 3'332.80 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AA._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. 5% Zins seit 28. Februar 2023 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. 9. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren (allfälligen) Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:  L._____ AG  AM._____ GmbH  AC._____ GmbH  D._____ AG

- 25 -  F._____ AG  AP._____ AG  H._____ AG  AD._____ AG  AE._____ AG  AN._____ GmbH  V._____ Services AG  N._____ Convenience GmbH  W._____ AG  P._____ AG  R._____ GmbH  T._____  AH._____  B._____ AG  AG._____ GmbH  O._____ SA  U._____ SA  Einwohnergemeinde M._____  K._____ AG  A._____ AG  AK._____ GmbH  AQ._____ AG 10. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden vollumfänglich abgewiesen:  L._____ AG  AM._____ GmbH  AC._____ GmbH  T._____  AH._____  AG._____ GmbH  O._____ SA  U._____ SA  Einwohnergemeinde M._____

- 26 - 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'045.60 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 8'800.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per IncaMail an X1._____@....ch),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro …, (vorab per E- Mail an kanzlei.stawu@ji.zh.ch sowie an AS._____@ji.zh.ch),  die amtlichen Verteidigung im Verfahren DG250001-E (vorab per Inca- Mail an X2._____@....ch),  die Privatkläger, im Auszug betreffend Schuldspruch und hinsichtlich der Zivilansprüche,  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch),  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch,  und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro ...,  die amtliche Verteidigung im Verfahren DG250001-E (auf Verlangen),  die Privatkläger, im Auszug betreffend Schuldspruch und hinsichtlich ihrer Zivilansprüche (auf Verlangen),  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- 27 -  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft. 15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: Dr. iur. S. Bachmann Die Leitende Gerichtsschreiberin: M.A. HSG A. Friedrich versandt am:

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