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Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.06.2025 DG250001

10 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,679 parole·~1h 8min·5

Riassunto

Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Pfäffikon Kollegialgericht Geschäfts-Nr.: DG250001-H / U2 Mitwirkend: Vizepräsident MLaw S. Zuber Bezirksrichterin lic. iur. E. Casparis Bezirksrichter Dr. iur. A. Lüthi Gerichtsschreiberin MLaw E. Castelnuovo Urteil vom 10. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug etc. Privatkläger 1. B._____, 2. C._____,

- 2 - 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, 6. G._____, 7. H._____, 8. I._____, 9. J._____, 10. K._____, 11. L._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Februar 2025 (act. D1/20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) StAin MLaw M._____ für die Anklägerin sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin RAin lic. iur. X._____. Anträge: 1. der Anklägerin (act. D1/20):  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten  Anrechnung der erstandenen Haft  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 7'550.–)

- 4 - 2. des Beschuldigten (Plädoyer): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG freizusprechen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2025 als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy und die beiden beschlagnahmten SIM-Karten seien dem Beschuldigten herauszugeben. 3. Die Zivilforderungen der Geschädigten seien abzuweisen. 4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Betrag von EUR 9'789.30 sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 24'600.–, beides zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2024, zuzusprechen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. der Privatklägerin 1 (act. D4/6/4):  Schuldigsprechung von A._____. 4. der Privatklägerin 2 (act. D8/8/2):  Schuldigsprechung von A._____.  Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 149'500.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen.  Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen. 5. der Privatklägerin 3 (act. D3/9/2):  Schuldigsprechung von A._____.

- 5 -  Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 46'000.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen.  Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen. 6. des Privatklägers 4 (act. D5/6/2):  Schuldigsprechung von A._____.  Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42'300.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen. 7. der Privatklägerin 5 und des Privatklägers 6 (act. D9/4/3 und D9/4/4):  Schuldigsprechung von A._____.  Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 5 und dem Privatkläger 6 Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 12'500.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen. 8. der Privatklägerin 7 (act. D2/5/2):  Schuldigsprechung von A._____. 9. der Privatklägerin 8 (act. D1/14/2):  Schuldigsprechung von A._____. 10. des Privatklägers 9 (act. D6/4/3):  Schuldigsprechung von A._____.  Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger 9 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23'000.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen.  Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger 9 Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen.

- 6 - 11. des Privatklägers 10 (act. D4/6/2):  Schuldigsprechung von A._____. 12. der Privatklägerin 11 (act. D7/5/2):  Schuldigsprechung von A._____.  Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 11 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'200.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen. Erwägungen: I. PROZESSVERLAUF 1. Nach Durchführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde gegen den Beschuldigten am hiesigen Bezirksgericht mit Anklageschrift vom 6. Februar 2025, hierorts eingegangen am 10. Februar 2025 (act. D1/20), Anklage erhoben. 2. Mit Verfügung/Vorladung vom 18. März 2025 (act. 35) liess das hiesige Gericht die Anklage zu und setzte die Hauptverhandlung auf den 10. Juni 2025 an. In derselben Verfügung wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Zudem wurde der Privatklägerschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Zivilansprüche – unter Beilage von Belegen – schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen. Ferner wurde die amtliche Verteidigung aufgefordert, dem Gericht ihre jeweiligen Honorarnoten bis spätestens 5 Tage vor der Hauptverhandlung einzureichen. 3. Beweisanträge gingen in der Folge keine ein. Die amtliche Verteidigerin reichte ihre Honorarnote mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (act. 44) fristgemäss ein. Die Eingabe der Privatklägerin 2, C._____, datiert vom 14. April 2025 (act. 38).

- 7 - 4. Zur Hauptverhandlung erschienen Staatsanwältin MLaw M._____ für die Anklägerin, der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie der Albanisch-Dolmetscher N._____ zur Übersetzung für den Beschuldigten (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, ausführlich begründet und der amtlichen Verteidigung schriftlich im Dispositiv im Doppel für den Beschuldigten sowie der Staatsanwältin für die Anklägerin schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 49 und Prot. S. 45). Die amtliche Verteidigung liess sofort Berufung anmelden (Prot. S. 45). II. PROZESSUALES 1.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 58 ff. zu Art. 10).

- 8 - 1.2 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214, E. 5.3.2; BGE 138 V 74, E. 7; BGE 127 I 38, E. 2a; je mit Hinweisen). 2.1 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 2.2 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen über-

- 9 prüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 129 I 49, E. 5.; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). III. SACHVERHALT 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. D1/20 S. 2 ff.). Der Beschuldigte gestand dabei den äusseren Ablauf des Anklagesachverhalts sowohl vor der Polizei (act. D1/6/1/1, act. D1/6/1/4, act. D2/4/1, act. D3/6/3, act. D4/4/1, act. D5/5/1, act. D6/3/1, act. D7/4/1, act. D8/6/1 und act. D9/3/1) und der Staatsanwaltschaft (act. D1/6/1/2 und act. D1/6/1/6), als auch an Schranken (Prot. S. 13 ff. und act. 47 S. 1) vollumfänglich ein. Konkret gab er zu, an den in der Anklageschrift umschriebenen gross angelegten Machenschaften mitgewirkt zu haben, indem er auf Geheiss der Betrüger als Kurierfahrer die Geldumschläge der betagten Geschädigten abholte und weiterleitete. Sein Geständnis deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen, namentlich dem Einsatzbericht über die verdeckte Fahndung vom 14. Oktober 2024 (act. D1/7/2), die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. D1/8/12/1), die Fotodokumentation der Auswertung des Navigationssystems des Beschuldigten (act. D1/8/8) sowie die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (act. D1/11/6 S. 7). Der Beschuldigte stellt allerdings anlässlich sämtlicher Befragun-

- 10 gen/Einvernahmen (vgl. vorstehend) in Abrede, die Machenschaften der Betrüger wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich, unterstützt zu haben. Er sei bei seinen Kurierfahrten stets im Glauben gewesen, er transportiere medizinische Unterlagen (act. 47 S. 1). 2. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach zumindest in objektiver Hinsicht erstellt, womit für die rechtliche Würdigung ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Der innere Sachverhalt und damit der subjektive Tatbestand wird vom Beschuldigten indes bestritten, worauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen ist (vgl. nachstehend). IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB, gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB und mehrfache rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AlG sowie mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c AlG (act. D1/20 S. 15). 2. Gewerbsmässiger Betrug 2.1.1Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76, E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arg-

- 11 list. Diese liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Betrug setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; BGE 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert verringert ist. Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; zum Ganzen: BGer 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 1.1.1). 2.1.2Zur Arglist hielt das Bundesgericht Folgendes fest: Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vor-

- 12 kehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 2.1.3Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung bei berufsmässigem Handeln vor. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129, E. 3a m.H.a. BGE 116 IV 319 ff.).

- 13 - 2.2.1Das in der Anklageschrift umschriebene Vorgehen der sog. Keiler erfüllt ohne Weiteres den objektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Keiler gaben sich als allgemein sehr vertrauenswürdige Personen wie Polizisten, Staatsanwälte und Bankberater aus und erzählten den Geschädigten frei erfundene Geschichten über angebliche Betrugsversuche zu deren Nachteil, wobei den Geschädigten weiss gemacht wurde, dass sie mittels der Abhebung von Geld ab deren Konto und Übergabe desselben in einem verschlossenen Couvert an einen Kurier zur Aufklärung dieser Delikte beitragen könnten. Die Keiler spiegelten den Geschädigten falsche Tatsachen vor und sahen voraus, dass die betagten Geschädigten ihre Machenschaften zufolge ihrer Gutgläubigkeit/Obrigkeitsgläubigkeit kaum durchschauen würden, zumal sie ihnen durch ihre falsche Identität als Staatsfunktionäre bzw. Behörden ein besonderes Vertrauensverhältnis vorgaukelten, auf welches die Geschädigten vertrauten. Den Keilern war dabei bewusst, dass eine Überprüfung ihrer falschen Angaben zu ihrer Person und ihren Geschichten durch die Geschädigten nur mit besonderer Mühe möglich war, z.B. einem Kontrollanruf bei den echten Behörden. Die Keiler machten sodann aber auch alles, um ein kritisches Hinterfragen der betagten Geschädigten oder einen Kontrollanruf zu unterbinden, indem sie ihnen Zeitdruck vorspiegelten. Insofern handelt es sich beim Vorgehen der Keiler um eine arglistige Täuschung, welche bei den Geschädigten einen Irrtum über die Identität der Keiler und ihre Mitwirkungsobliegenheit zur Aufklärung einer Straftat hervorrief. Dieser durch das durchtriebene Vorgehen der Keiler verursachte Irrtum brachte die jeweiligen Geschädigten dazu, Kurieren wie dem Beschuldigten Geld in Couverts zuhanden der angeblichen Behörden auszuhändigen, sodass die Opfer in ihrem Vermögen geschädigt wurden, da die Keiler das überbrachte Geld zu eigenen Gunsten einkassierten. Die Keiler handelten demnach klar vorsätzlich und in der Absicht, die auf diese Weise von den Geschädigten ertrogenen Geldbeträge für sich zu beanspruchen. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB liegen daher in Bezug auf die Keiler vor.

- 14 - 2.2.2Zudem ist auch die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu bejahen, da die Keiler ihr Vorgehen bei diversen Geschädigten, namentlich den in der Anklageschrift genannten (act. D1/20 S. 6 ff.), wiederholten und so bedeutende Geldbeträge – total Fr. 86'300.– im Zeitraum von 3. Oktober 2024 bis und mit 10. Oktober 2024, d.h. innert rund einer Woche (vgl. act. D1/20 S. 6 f.) – ergaunerten. Die Keiler haben sich somit durch ihre wiederholten Betrüge von einiger Intensität zum Nachteil diverser älterer Opfer innert kurzer Zeit ein namhaftes Einkommen verschafft, wobei sich die Frage aufdrängt, ob in diesem Zusammenhang auch dem Beschuldigten als Bote bei diesen Betrügen ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden muss. 2.3.1Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, ist als Gehilfe gestützt auf Art. 25 StGB strafbar. Die Hilfeleistung kann dabei in physischer (Gehilfenschaft durch Tat) oder psychischer Art (Gehilfenschaft durch Rat) erfolgen. Das Hilfeleisten kann in jedem Beitrag gesehen werden, der die Tat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt. Die Abgrenzung zur Mittäterschaft liegt darin, dass die Gehilfenschaft nur untergeordnete Tatbeiträge erfasst, mit denen die Tat eines anderen nicht steht oder fällt. In objektiver Hinsicht reicht als Gehilfenbeitrag jeder Beitrag aus, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Dabei ist es weder notwendig, dass die Hilfeleistung für die Haupttat kausal, d.h. zwingend erforderlich war, noch muss der Tatbeitrag des Gehilfen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandlichen Erfolges erhöht haben. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht wird bezüglich der Gehilfenschaft gefordert, dass der Gehilfe wenigstens Eventualvorsatz sowohl bezüglich des Vorliegens der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat als auch bezüglich des Hilfeleistens zu dieser Tat hat (sog. doppelten Gehilfenvorsatz). Erforderlich ist, dass der Gehilfe Kenntnis von einer bestimmten zu fördernden Haupttat hat und ebendiese fördern will. Ebenfalls muss er die Eignung seiner Handlung zur Förderung der Haupttat erkannt und diesen Umstand wenigstens billigend in Kauf genommen haben. Dabei genügt es, dass der Gehilfe den Geschehensablauf in we-

- 15 sentlichen Zügen voraussieht. Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (VA- LENTINA MELE/RENA PETERS, AJP/PJA 4/2022 S. 384 ff zu BGer 6B_1437/2020 betr. Gehilfenschaft). Weiter hielt das Bundesgericht bezüglich des Gehilfenvorsatzes fest, dass dieser auch zu bejahen sei, wenn der Beschuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch dennoch dazu entscheide, seinen Beitrag hierzu weiter zu leisten (BGE 125 IV 265 E. 2c/cc). 2.3.3Allgemein begeht jemand ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wenn er die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB: Vorsatz und Eventualvorsatz). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Schwierig kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die

- 16 - Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf dabei nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 96 IV 99; BGE 125 IV 242, E. 3c; BGE 130 IV 58, E. 8.4, und BGE 135 IV 12, E. 2.3.2). 2.4.1 Der Beschuldigte förderte die genannten betrügerischen Machenschaften der Keiler, indem er diesen als Briefbote zur Verfügung stand und die ertrogenen Geldbeträge bei den Opfern abholte und weiterleitete. Er übernahm insofern die Vermögensdisposition. Ohne den Beschuldigten und weitere Boten wäre es den Keilern nicht oder nur erschwert möglich gewesen, den Opfern das Geld abzunehmen, zumal sich die Keiler in der Regel im Ausland oder zumindest nur im Hintergrund befinden, da sie das Risiko meiden, allenfalls gefasst zu werden. Der Beschuldigte erleichterte den Keilern demnach ihre Taten, wodurch er in objektiver Hinsicht als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB handelte. Dies wurde seitens des Beschuldigten denn auch zu keiner Zeit in Frage gestellt. Vielmehr bestritt er seine Gehilfenschaft in subjektiver Hinsicht, da er im Allgemeinen der festen Überzeugung gewesen sei, dass sich in den von ihm transportierten Briefumschlägen medizinische Unterlagen befunden hätten (act. 47 S. 1). Der Beschuldigte stellt insofern in Abrede, subjektiv als Gehilfe betrügerischer Machenschaften im Sinne von Art. 25 StGB tätig gewesen zu sein, was nachfolgend zu prüfen ist.

- 17 - 2.4.2 Im Einzelnen stellte sich der Beschuldigte an Schranken auf den Standpunkt (act. 47), er sei zum Tatzeitpunkt nicht verzweifelt gewesen, sondern nur auf Stellensuche, sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, lebe in stabilen familiären Verhältnissen, habe im Lauf der Strafuntersuchung nichts verheimlich bzw. alles offen gelegt und habe auch für sich ungünstige Aussagen gemacht. Dies alles lege dar, dass er mit Gesetzesverstössen nichts zu tun haben wolle und es unvorstellbar sei, dass er plötzlich kriminell sein sollte (S. 3). Es gäbe keinerlei Beweismittel dafür, dass er gewusst habe, seine Kurierfahrten seien Bestandteil eines Betrugs. Dem WhatsApp-Chat zwischen ihm und seinem Arbeitgeber sei jedenfalls kein Hinweis zu entnehmen. Für ihn habe es Sinn gemacht, Dokumente bei älteren Menschen abzuholen in Dörfern ausserhalb der Stadt, da solche naturgemäss häufiger gesundheitliche Probleme hätten und nicht mehr in der Lage seien, die Dokumente selber zu transportieren (S. 2). Beim Abschluss des Arbeitsvertrages habe es keinerlei Anlass gegeben, auf den Gedanken zu kommen, er habe es mit einer kriminellen Organisation zu tun. Er habe nur den Eindruck gehabt, sein Arbeitgeber sei nicht sonderlich professionell, weil er seinen Lohn von Dritten erhalten habe, Kurierfahrten kurzfristig abgesagt worden seien und kein persönliches Gespräch habe stattfinden können. Da ihn O._____ aber plausibel vertröstet habe, habe er sich bis zum Ende der Probezeit damit zufrieden gegeben (S. 4). Auch habe er noch nie von den Betrugsschemen "Falschen-Polizisten- Betrug" oder "Telefonbetrug" gehört, zumal dieses Phänomen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne. Die Keiler seien Profis und in der Regel gebildet, psychologisch und rhetorisch geschult, während er zum ersten Mal als Kurierfahrer gearbeitet habe, für ihn alles neu gewesen sei und er schlicht nicht auf die Idee gekommen sei, sich an etwas Illegalem zu beteiligen (S. 5). Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, die Vorgehensweise der Keiler für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen zu haben, wenn ihm in der Anklageschrift doch zugestanden werde, die Vorgehensweise der Auftraggeber nicht gekannt zu haben. Trotz monatelanger Untersuchung habe nicht bewiesen werden können, dass er als Gehilfe gewusst habe, eine Straftat zu unterstützen und das Betrugsschema in den Grundzü-

- 18 gen zu erkennen. Er habe eben gerade nicht gewusst, dass er Geld transportiert habe. Sodann werde ihm auch nicht vorgeworfen, er habe vom Betrug gewusst oder einen solchen ernsthaft für möglich gehalten, sondern ihm werde vorgeworfen, er habe die Vorgehensweise für möglich halten müssen, was gerade nicht zutreffe (S. 6). Er habe nicht erkennen können, dass er sich an etwas Illegalem beteilige. Aber selbst wenn dem so gewesen sein sollte, könne ihm subjektiv kein Eventualvorsatz vorgeworfen werden, sondern lediglich straflose Fahrlässigkeit. Eventualvorsatz verlange, dass der Täter die Tat tatsächlich für möglich halte. "Für-Möglich-Halten-Müssen" könne nicht gleichgesetzt werden mit dem Wissenselement, welches für die Annahme von vorsätzlichem Vorgehen zwingend gegeben sein müsse. Ausgangspunkt für das Wissen sei, dass die Tatumstände dem Täter im Zeitpunkt der Ausführung tatsächlich bewusst seien. Und das "Wissen-Müssen" begründe lediglich Fahrlässigkeit. Nicht wissen, aber wissen müssen sei geradezu klassisch für Fahrlässigkeit (S. 7). 2.4.3 Demgegenüber erachtet es die Anklägerin als absolut lebensfremd, dass der Beschuldigte die kriminelle Handlung der Keiler nicht durchschaut haben will. Die gesamten Umstände würden nur den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte genau gewusst habe, dass er eine strafbare Handlung fördere und mit seinem Verhalten dies zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 46 S. 3). So habe der Beschuldigte zunächst aufgrund seiner Anstellungsbedingungen zwingend Zweifel an der Legalität seiner Arbeit hegen müssen. Er sei von den Keilern via Kleinanzeigeplattform P._____ für eine nicht näher bekannte Firma von einer Person namens "O._____ " angeworben worden, um medizinische Rezepte / Dokumente innerhalb Deutschland an nicht näher bekannte Kunden zuzustellen. Der Beschuldigte habe dieses Angebot angenommen, ohne diesen Job kritisch zu hinterfragen. Er habe keine Kenntnis über das Domizil der Firma oder den genauen Namen derselben gehabt. Auch habe er über keinen Arbeitsvertrag oder sonstige Informationen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis verfügt. Für seinen Lohn habe er keine Quittung oder Lohnabrechnung erhalten, zumal er diesen auch von einer ihm unbekannten Drittperson ausgehändigt erhalten habe. Mit

- 19 seinem Arbeitgeber habe er über WhatsApp kommuniziert und er habe seine Aufträge von demselben jeweils erst erhalten, nachdem er sich in der Nähe der Wohnorte der Opfer befunden habe. Auch den Ablieferungsort habe er erst nach Erhalt der Couverts erhalten. Zudem sei es auch vorgekommen, dass sich der Abgabeort während der Fahrt geändert habe, und er sei aufgefordert worden, die Nachrichten auf WhatsApp zu löschen, während auch sein Arbeitgeber seine Nachrichten jeweils gelöscht habe. Ferner habe er auch plötzlich Aufträge in der Schweiz ausführen müssen und ein Treffen/Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitgeber sei ständig verschoben worden (act. 46 S. 4 f.). Ebenso sei es dem Beschuldigten unverkennbar gewesen, dass die Opfer ausnahmslos ältere Personen gewesen seien, und er die von ihm transportierten Dokumente nicht habe an Spitäler, Apotheken oder dergleichen bringen müssen, sondern an Tankstellen, in Gassen, Industriezonen etc. Insofern habe dem Beschuldigten klar sein müssen, dass die Machenschaften, in welche er sich habe verwickeln lassen, einen deliktischen Hintergrund gehabt hätten (act. 46 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe zu Beginn Zweifel an den Machenschaften gehegt, habe sich aber trotz seiner Bedenken dazu entschlossen, das Geld abzuholen und sich auf das kriminelle Unterfangen einzulassen. Er habe insofern in Kauf genommen, dass die betreffenden Geldbeträge der Geschädigten illegaler Herkunft bzw. betrügerisch erlangt worden seien (act. 46 S. 7). 2.4.4 Ein vorsätzliches Vorgehen seitens des Beschuldigten steht ausser Frage und wurde insofern auch nicht angeklagt. Vielmehr stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte seine Gehilfenschaft zum Betrug subjektiv in Kauf genommen und sich insofern eventualvorsätzlich strafbar gemacht hat oder lediglich fahrlässig und somit straflos gehandelt hat. Da der Beschuldigte bezüglich des subjektiven Tatbestands der Gehilfenschaft zum Betrug nicht geständig ist, muss aufgrund der Umstände entschieden werden, ob er die Tatbestandsverwirklichung effektiv in Kauf genommen oder eher darauf vertraut hat, nichts Unrechtes zu tun. Insofern sind die Tatumstände und das Aussageverhalten des Beschuldigten nachfolgend genauer zu betrachten.

- 20 - 2.5.1 Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 15. Oktober 2024 (act. D1/6/1/1) im Wesentlichen an, er lebe zurzeit von Krankengeld, was bis anhin für ihn gereicht habe, zumal er manchmal von seinem Sohn oder Freunden Geld erhalte. Als er noch als Bodenleger gearbeitet habe, sei es ihm finanziell gut gegangen. Er sei aber in der Zwischenzeit wegen einer Operation krank geschrieben worden und hätte sich bei der Arbeitsagentur melden müssen (Fragen 24 ff.). Er habe auf P._____ ein Inserat gesehen, wonach jemand in Deutschland einen Kurierfahrer für medizinische Dokumente suche. Die WhatsApp Nummer sei dabei von Deutschland und der Lohn als € 30.– pro Stunde angegeben gewesen (Frage 35). Er habe sich auf dieses Inserat gemeldet und es seien fünf Tage Probezeit für den Transport von Rezepten und allgemein medizinische Unterlagen vereinbart worden, um zu prüfen, ob ihm die Arbeit gefalle (Frage 64). Er sei dann vom Auftraggeber per WhatsApp kontaktiert worden, wobei ihm nur die Region mitgeteilt worden sei, wohin er fahren soll. Dort sollte er warten, bis der Auftraggeber ihm die Adresse angebe. Diese sei ihm dann per WhatsApp jeweils geschickt worden, worauf er den Brief bei der Frau (gemeint: I._____) abgeholt habe (Fragen 54 ff.). Es sei ihm aber noch nicht mitgeteilt worden, wohin er den Brief bringen sollte. Er habe angenommen, im Brief seien medizinische Unterlagen. Den Namen seines Gesprächspartners kenne er nicht. Ferner seien auch Aufträge abgesagt worden. Er habe einmal nach Zürich fahren müssen, worauf die WhatsApp-Nachricht gekommen sei, dass er abbrechen müsse, da der Kunde abgesagt habe (Fragen 65 ff.). Er habe nicht gewusst, was da laufe. Er habe seine Aufträge als Kurier erhalten, habe aber nicht gewusst, dass da ein Betrüger dahinter stecke. Es sei so kompliziert gewesen. Es sei ein Auftrag gekommen, dass er nach Deutschland solle. Dieser sei aber abgesagt worden. Dann sei ein neues Ziel festgesetzt und wieder abgesetzt worden. Die vorliegende Betrugsart sei ihm irgendwie nicht bekannt gewesen und er habe das auch nicht unterstützen wollen (Fragen 72 ff.). Er habe die Briefe nicht öffnen dürfen und habe nicht gewusst, was in den Briefen drin sei. Es sei ihm lediglich bewusst gewesen, dass er medizinische Rezepte/Dokumente transportiere (Fragen 75 f.). Er wisse

- 21 nicht, ob er auch Geld für abgesagte Fahrten bekomme. Es sei ihm gesagt worden, dass er alles bezahlt bekomme, nur habe er noch nichts bekommen. Auch habe er bis anhin kein Bankkonto angeben müssen. Sein Auftraggeber habe ihm beim ersten Gespräch gesagt, sie würden sich in dessen Büro treffen. Er wisse allerdings bis heute nicht, wo sich dieses befinde oder mit wem er gesprochen habe. Bei entsprechender Nachfrage seinerseits habe ihm der Auftraggeber gesagt, er habe keine Zeit und sie könnten nächste Woche sprechen. Ohnehin habe er mit seinen Auftraggebern nur wenig gesprochen. Es seien verschiedene Leute gewesen, wobei er diese im WhatsApp Telefon nicht sehr gut verstanden habe, da die Stimmen dünner klingen würden. Es sei ihm nur gesagt worden, wohin er fahren soll und dann sei abgesagt worden (Fragen 86 ff.). Er sei von den Auftraggebern selber belogen und benutzt worden (Frage 95). 2.5.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Oktober 2024 (act. D1/6/1/2) gab er zu Protokoll, im Inserat in P._____ sei eine deutsche Telefonnummer als Kontakt angegeben gewesen. Als er am 1. Oktober 2024 auf diese Nummer angerufen habe, sei ihm gesagt worden, dass er nur über WhatsApp mit dieser Person Kontakt aufnehmen solle. Sodann hätten sie ein paar Tage, konkret eine Woche, keinen Kontakt gehabt, da ihm diese Person gesagt habe, sie richte ein Büro in Frankreich ein. Nach ein paar Tagen, d.h. am 8./9. Oktober 2024, sei er von dieser Person kontaktiert und gefragt worden, ob er den Job annehmen wolle, wobei es nur um Deutschland gegangen sei. Anfänglich seien fünf Probetage vereinbart worden. Am nächsten Tag sei er irgendwo hingeschickt worden. Als er auf dem Weg gewesen sei, sei er wieder kontaktiert und die Fahrt abgesagt worden, da der Kunde abgesagt habe. Darauf habe er umkehren müssen (Fragen 13 und 50 f.). Er sei jeweils von einer Person über WhatsApp kontaktiert worden. Die Telefonnummer sei immer diejenige aus dem Inserat gewesen. Er habe aber das Gefühl gehabt, dass jeweils verschiedene Personen/Stimmen mit ihm telefoniert hätten. Sie hätten mehrheitlich auf Deutsch telefoniert, manchmal aber auch Nachrichten geschickt. Zu einer Lohnauszahlung sei es noch nicht gekommen und er habe auch nicht gewusst, wie das hätte geschehen sollen, da er noch in der Pro-

- 22 bezeit gewesen sei (Frage 34 ff.). Als Arbeitsgebiet sei an sich Deutschland vorgesehen gewesen, zumal ihm die Schweiz zu weit weg sei. Da ihm gesagt worden sei, dass ein anderer Mitarbeiter krank sei und er einspringen könne, sei er aber auch in die Schweiz gefahren. Einen Arbeitsvertrag habe er nicht erhalten. Er (der Beschuldigte) habe einen direkten Kontakt gewünscht, sei aber immer auf nächste Woche vertröstet worden. Den einzigen Kontakt, den er gehabt habe, seien die Adressen gewesen, die ihm zugesandt worden seien. Da er nicht lange mit den Auftraggebern zu tun gehabt habe, habe er sich nicht über diese Person bzw. Personen erkundigt. Er habe ihm (dem Auftraggeber) vertraut, da dieser gesagt habe, es sei eine seriöse Firma, die mit Dokumenten etc. zu tun habe. Er habe sich nie nach dem Namen der Firma erkundigt, sondern sich nur auf die Telefonnummer im P._____-Inserat gemeldet (Fragen 41 ff.). Der Job sei ihm nicht seriös, sondern ein wenig verdächtig vorgekommen. Er habe aber nicht feststellen können, wie es tatsächlich gewesen sei, weil er nur kurze Zeit tätig gewesen sei. Es sei ihm verdächtig vorgekommen, dass er den Auftraggeber habe persönlich treffen wollen, was aber immer wieder verschoben worden sei, mit der Begründung, momentan keine Zeit zu haben. Das sei vor seinem ersten annullierten Auftrag gewesen. Es sei ihm unseriös vorgekommen, einen Kurier loszuschicken und dann den Auftrag unterwegs zurückzuziehen. Da habe er seine Zweifel gehabt. Da der Auftraggeber gesagt habe, sie würden zusammensitzen und über das Ganze sprechen, sobald die Probezeit vorbei sei, habe er trotzdem weiter gemacht (Fragen 53 ff.). Seine Kurieraufträge seien mindesten zwei- /dreimal wieder zurückgezogen worden. Er wisse es aber nicht mehr genau. Weil es mehrmals vorgekommen sei, habe er angenommen, die Person spiele mit ihm und es sei ihm unseriös vorgekommen (Frage 62). Vom Begriff "Enkeltrickbetrüger" und "Falscher Polizist" hab er noch nie etwas gehört (Frage 59). Auf die Frage, ob er daran gedacht habe, dass es sich bei der Firma um einen Betrüger handeln könnte, antwortete er, ihm sei Vieles durch den Kopf gegangen, angefangen bei dem, was diese Person gesagt habe, wie Kundenabsagen, Verschiebung der Treffen und die Unkenntnis der Ört-

- 23 lichkeit des Büros. Er habe aber nicht das Gefühl gehabt, dass diese Firma Menschen betrüge (Fragen 66 f.). 2.5.3 Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2024 (act. D1/6/1/4) gab er zu, für eine Woche Arbeit, einen Lohn für Fr. 1'500.– erhalten zu haben, wobei das Benzingeld auch darin enthalten gewesen sei. Er wisse nicht mehr von wem und wann er das Geld erhalten habe. Er erinnere sich nicht mehr daran (Frage 9). Auch korrigierte er, dass er mit diesen Leuten bereits Ende September 2024 wegen der Kleinanzeige in P._____ Kontakt gehabt habe. Ein bis zwei Tage nachdem er sich auf das Inserat gemeldet habe, sei er kontaktiert und darauf hingewiesen worden, dass sie künftig per WhatsApp kommunizieren würden. Sie hätten dann per WhatsApp telefoniert und ihm sei die freie Stelle mitgeteilt worden. Auch sei er darauf hingewiesen worden, dass in Frankreich ein neues Büro eröffnet werde (Frage 14). Die Person sei O._____ gewesen. Das sei der Chef. Die medizinischen Unterlagen habe er zu "Q._____" gebracht. Die Abholadresse habe er von O._____ erhalten. Er habe zuerst in der entsprechenden Region auf die genaue Adresse und den Namen warten müssen, was manchmal lange gedauert habe. Als er diese jeweils erhalten habe, habe er sich bei den Personen mit Namen und Ausweis als Kurier vorgestellt, worauf er jeweils ein Couvert erhalten habe. Dies habe er O._____ mitgeteilt, worauf dieser ihm den Lieferort genannt habe. Bei seiner ersten Fahrt, nach Zürich, habe er an der Adresse viele Arztpraxen gesehen. Er habe dort auf dem Parkplatz warten müssen, bis eine Person zu ihm gekommen sei und ihm einen zugeklebten Brief gegeben habe. Er habe dieses Couvert ins Spital R._____ bringen müssen, wo er neben den Busparkplätzen parkiert habe. O._____ habe ihn beauftragt, auf "Q._____" aus dem Spital zu warten, welche das Couvert abholen werde. Diese sei dann auch gekommen und habe das Couvert abgeholt. Sodann habe er jeweils vier bis fünf Couverts bei älteren Menschen abgeholt. Es sei auch einmal vorgekommen, dass er innert einer Stunde nochmals zu einem Kunden habe fahren müssen, da dieser vergessen habe, etwas ins Couvert zu legen. Er habe dann ein weiteres Couvert abgeholt. Auch seien sicher vier bis fünf Termine abgesagt worden. O._____ habe ihm beim

- 24 - Warten dann mitgeteilt, dass der Patient die Unterlagen selber transportieren werde. Auch sei ihm einmal die Türe nicht aufgemacht worden, worauf er auf Geheiss von O._____ wieder habe wegfahren müssen (Fragen 15 ff.). Er habe keine Namen von den Patienten verlangt. Diese hätten ihm einfach das Couvert gegeben. Zweimal habe er auch Couverts von anderen Kurieren erhalten. Die Couverts habe er immer an "Q._____" gegeben, jeweils an drei verschiedenen Orten – beim R._____-spital, an der S._____ [Strasse] eines unbekannten Ortes und auf dem Parkplatz beim Burger King ausserhalb Zürich. Ein Couvert habe er dem Kurier "T._____" in Deutschland auf einen Parkplatz gebracht, wobei dieser aus der Industriezone angelaufen gekommen sei (Fragen 19 ff. und 25). 2.5.4 Bei der darauffolgenden polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2024 (act. D1/6/1/5) führte der Beschuldigte auf Vorhalt, dass er spätestens nach ein bis zwei Kurierfahrten gewusst haben müsse, dass er etwas Verbotenes getan und trotzdem im Hinblick auf viel Geld weitergemacht habe, aus, wenn er das nicht gemacht hätte, hätte es einfach ein Anderer getan. Er gehe davon aus, dass dies nach seiner Verhaftung der Fall gewesen sei. Er habe aus gesundheitlichen Gründen eine leichtere Arbeit gesucht. Er habe zuvor noch nie als Kurierfahrer gearbeitet. Er frage sich, wie er das hätte merken sollen. Er sei immer vom Transport medizinischer Unterlagen und Rezepten ausgegangen. Ausserdem habe er einen normalen Stundenlohn erhalten, wenn von den besagten € 30.– noch die Ausgaben für Kilometer und Benzin abgezogen werde (Frage 12). Wie gesagt habe er nur Fr. 1'500.– erhalten. Es werde ihm aber noch Geld geschuldet. Er habe das ausbezahlte Geld bereits verbraucht (Fragen 13 f.). Zudem bestätigte der Beschuldigte, dass viele Nachrichten vom Keiler bereits kurz nach dessen Versand gelöscht worden seien. Zudem habe dieser ihn auch dazu aufgefordert, seine Nachrichten zu löschen (Frage 16). 2.5.5 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2024 (act. D1/6/1/6) gab er ergänzend zu Protokoll, dass ihm gesagt worden sei, er solle mit den Kunden nicht kommunizieren. Es sei überwiegend um ältere Personen gegangen

- 25 - (Frage 21). Er habe das Couvert innerhalb einer Minute erhalten und sei wieder gegangen (Frage 23). Die Couverts seien mehrheitlich im C5-Format gewesen, wobei die Farbe unterschiedlich gewesen sei. Manchmal sei die Adresse der jeweiligen älteren Personen darauf gewesen (Fragen 25 f.). Bei den Personen, welchen er die Couverts überliefert habe, habe niemand eine Arbeitskleidung getragen (Frage 32). Seinen Lohn habe er beim Burger King von "Q._____" in einem Couvert mit der Zahl 1'500 erhalten. Er habe dafür keine Lohnabrechnung oder dergleichen bekommen. O._____ habe ihm gesagt, das Geld sei für ihn (Fragen 37 ff.). Es sei kein intensiver Kontakt mit O._____ gewesen. Er sei in der Probezeit gewesen und sie hätten danach zusammensitzen und über einen Arbeitsvertrag in dessen Büro sprechen wollen. Er habe die Arbeit in Deutschland und nicht in der Schweiz erhalten und habe sich auch so darauf beworben. Da ein Mitarbeiter krank geworden sei, habe er für ihn einspringen sollen, bis dieser wieder gesund sei (Frage 41). O._____ habe zudem auch nicht über die Arbeitsbedingungen sprechen können, da jemand vom Büro sehr beschäftigt sei und diese Person dies aktuell nicht regeln könne. Auch habe er ihm erzählt, dass er in Frankreich mit der Renovation seines Büros beschäftigt sei (Fragen 49 f.). Er habe es als normale Firma betrachtet und er habe O._____ vertraut, da sich dieser ihm gegenüber seriös und korrekt verhalten habe. Er sei aber mehrmals zu verschiedenen Adressen geschickt worden, worauf diese Aufträge abgesagt worden seien. Das habe ihn glauben lassen, dass O._____ nicht in der Lage sei, seine Firma zu managen (Frage 52). O._____ habe ihm nie verboten, mit den älteren Leuten zu sprechen. Diese hätten sich von sich aus nicht unterhalten wollen. Nur in U._____ [Stadt in Deutschland] sei es vorgekommen, dass sich die ältere Person von sich aus habe unterhalten wollen (Frage 54). Er habe mit den Betrügereien nichts zu tun. Es sei nicht seine Absicht gewesen, jemanden zu betrügen. Er sei Familienvater und habe nur versucht, seine Familie zu finanzieren (Frage 64). 2.5.6 An Schranken wiederholte er, er habe die Couverts nicht geöffnet und habe angenommen, es befänden sich darin Rezepte und medizinische Unterlagen – wie bei der Jobausschreibung beschrieben. O._____ habe ihn diesbezüg-

- 26 lich angelogen. Er kenne diesen nicht persönlich, sondern habe nur telefonisch mit ihm Kontakt gehabt (Prot. S. 16). Als er zum rund 70-jährigen Geschädigten E._____ gefahren sei, habe dieser von seinem verstorbenen Vater gesprochen und dass damit diese Sache angefangen habe. Er sei ein weiteres Mal dorthin gefahren für ein weiteres Couvert, da dieser gemäss Aussagen seines Auftraggebers noch etwas vergessen habe. Da dieser von seinem verstorbenen Vater gesprochen habe, sei er davon ausgegangen, er transportiere medizinische Unterlagen von dessen Vater nach Deutschland, da dieser allenfalls von dort herkomme. Bei allen Personen sei er davon ausgegangen, es handle sich um ältere Menschen, die selber nicht irgendwohin gehen könnten, zumal diese auch ausserhalb von Städten gewohnt hätten (Prot. S. 17 f.). Er habe nach Anweisung seines Arbeitgebers gehandelt. Er habe nichts abklären müssen und habe bei keinem der Menschen die Möglichkeit gehabt, irgendetwas zu besprechen. Diese hätten sich ganz normal verhalten und seien fröhlich und normal gewesen. Auch er habe sich normal verhalten (Prot. S. 19). Er habe noch nie von solchen Enkeltrick-Betrügereien gehört, zumal er kaum fernsehe (Prot. S. 20). Es sei ihm nicht gestattet gewesen, ins Couvert zu schauen, und er habe sich nicht gross für dieses interessiert. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass dieses adressiert gewesen sei. Da er noch nie Kurierdienste gemacht habe, habe er nicht gewusst, ob da irgendetwas adressiert hätte sein müssen (Prot. S. 22). Auf Befragen gab er an, das Covert von Frau D._____ welches in seinem Auto gefunden worden sei, sei unten an der Ecke mit "Frau D._____" angeschrieben gewesen. Das habe er nur gesehen, weil es bei der Sonnenblende eingeklemmt gewesen sei und er es hätte montags zurückbringen müssen (Prot. S. 23). Das sei sein Auftrag gewesen. Es sei aber nicht seine Aufgabe gewesen, nachzudenken, was laufe. Gemäss Auftraggeber habe er ein grosses Couvert von Frau D._____ weiterleiten und das kleine montags zurückbringen müssen (Prot. S. 24). Als er das grosse Couvert abgeliefert habe, habe er von "Q._____" ein Couvert mit der Aufschrift Fr. 1'500.– erhalten. Sein Auftraggeber habe ihm dann auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass er das Geld für Benzinkosten, Essen etc. für die vier Wochen Arbeit gebrauchen solle und

- 27 sie später abrechnen würden. Es sei vereinbart gewesen, dass ihm Benzinkosten, Kilometerentschädigung und Arbeitsstunden mit einem Stundenlohn von € 30.– bezahlt würden. Die zwei bis vier Wochen Arbeit sei als Probezeit gedacht gewesen (Prot. S. 25). Es sei die Idee gewesen, am Schluss der Probezeit zusammenzusitzen und über das Arbeitsverhältnis samt Krankenkasse, Pensionskasse etc. zu sprechen und dies zu regeln. Dazu sei es aber wegen der Verhaftung nicht mehr gekommen (Prot. S. 26). Das Couvert von Frau D._____ habe er im Altersheim bei ihr abgeholt und zu "Q._____" am Freitagabend zum Burger King in V._____ gebracht. Diese habe nur Englisch gesprochen und kein Deutsch sprechen können (Prot. S. 33 f.). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, wonach die Geschädigte H._____ dem Kurier – gemeint der Beschuldigte – gesagt habe, sie gebe das Geld nicht jedem mit, konnte sich der Beschuldigte an keine solche Aussage mehr erinnern. Er hätte in jenem Fall sofort die Polizei angerufen (Prot. S. 39 f.). 2.6.1 Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener dürfte er ein – insoweit legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine Landesverweisung droht. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Allerdings liegen ansonsten keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen würden. 2.6.2 Hinsichtlich der Tatumstände ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab wiederholt, widerspruchsfrei und insofern glaubhaft zu Protokoll, dass er sich auf ein Inserat auf P._____ gemeldet habe, wonach ein Kurierfahrer im Gebiet W._____ [Stadt in Deutschland] gesucht werde. Er sei alsdann von O._____ (oder O._____) kontaktiert worden, worauf sie eine Probezeit und einen Stundenlohn von € 30.– inkl. Benzinkosten etc. vereinbart hätten. Da ein Schweizer Kurierfahrer ausgefallen sei, sei er sodann auf Anfrage von O._____ hin, dazu bereit gewesen, auch in der Schweiz Kurierfahren zu un-

- 28 ternehmen. Bezüglich des Zustandekommens des Arbeitsvertrages kann dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden und es erscheint einleuchtend, dass der Beschuldigte zu Beginn das Ausmass seiner Tätigkeit noch nicht erkannte bzw. hätte erkennen müssen. Sein erster Auftrag bestand sodann gemäss seinen Aussagen offenbar anfangs September 2024 darin, von einem anderen Boten (AA._____) ein Couvert entgegenzunehmen und an eine Frau mit Namen Q._____ beim R._____-spital abzugeben. Da er das Couvert erwiesenermassen auf einem Parkplatz ausserhalb eines Hauses, welches mit vielen Ärztenamen beschildert war, entgegennahm und zu einem Spital bringen musste, ist dem Beschuldigten auch bis zu jenem ersten Auftrag noch Gutgläubigkeit zu attestieren, selbst wenn es doch bereits zu diesem Zeitpunkt objektiv betrachtet sehr ungewöhnlich erschien, medizinische Unterlagen in nicht adressierten Couverts entgegenzunehmen und an irgendwelche Personen – jedenfalls keine erkennbares oder ausgewiesenes medizinisches Personal – auszuliefern und dies auf öffentlichen Parkplätzen. Subjektiv musste der Beschuldigten bis zu jenem Zeitpunkt aber gleichwohl noch nicht durchwegs im Klaren darüber sein, in was er sich konkret verstrickte, auch wenn bereits – wie gesagt – gewisse Ungewöhnlichkeiten erkennbar waren. Gutgläubigkeit ist dem Beschuldigten aber spätestens nicht mehr abzunehmen, als er begann, auch Couverts bei älteren Leuten zu Hause abzuholen. Schliesslich handelte es sich vornehmlich um ältere oder betagte Menschen, teils gar im Altersheim wohnhafte, welche ihm nicht adressierte Couverts übergaben, die er auf Geheiss seines (ihm unbekannten) Auftraggebers hin jeweils an sehr unkonventionellen Übergabeorten (Burger King, Industriezone, Parkplätze etc.), zu teils unkonventionellen Zeiten (spätabends), an nicht als medizinisches Fachpersonal erkennbare und teils nicht einmal der deutschen Sprache mächtigen Leuten (Q._____) überbringen sollte. Medizinische Unterlagen werden nicht an solchen Orten übergeben. Dem Beschuldigten wurde die genaue Adresse der älteren Leute jeweils vom Auftraggeber erst bekannt gegeben, nachdem er bereits ins Wohngebiet derselben bestellt worden war, was nahe legt, dass die Adresse dem Auftraggeber bereits bekannt gewesen ist. Auch die Übergabeorte wurden dem Beschuldigten je-

- 29 weils erst bekannt gegeben, als er die Couverts bei den betagten Menschen abgeholt hatte. Für eine solche Vorgehensweise gab es keinen ersichtlichen Grund. Obwohl es sich bei der Abholung medizinischer Unterlagen um an sich zuverlässig planbare Transporte hätte handeln müssen, wurden diese offenbar doch mehrfach abgesagt, nachdem der Beschuldigte für den Auftrag bereits viele Kilometer in die Schweiz gefahren war. In der vom Beschuldigten angegebenen Häufigkeit und angesichts der Fahrkosten mutet dies doch äusserts seltsam an. Auch musste der Beschuldigte teilweise zweimal zur selben Adresse fahren und auch Couverts aufbewahren und wieder zurückbringen, was für medizinische Unterlagen ebenfalls sehr ungewöhnlich erscheint. Warum sollte ein Kurier ein Couvert mit medizinischen Unterlagen aufbewahren, um dieses dann wieder dem Überbringer zurückzugeben? Diese ungewöhnliche Vorgehensweise konnte auch der Beschuldigte nicht erklären. Wenn der Beschuldigte dazu vorbringt, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, nachzudenken, er sei nur vorgegangen, wie dies von ihm verlangt worden sei. So ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Der Auftraggeber kommunizierte mit dem Beschuldigten jeweils nur über WhatsApp, wobei dieser seine Nachrichten jeweils löschte und dies auch vom Beschuldigten so verlangte, was die Kuriosität der Tätigkeit des Beschuldigten weiter untermauert. Auffällig ist weiter, dass der Auftraggeber dem Beschuldigten während rund einem Monat ein persönliches Gespräch (um das Arbeitsverhältnis zu konkretisieren) vorenthielt. Der Beschuldigte sah seinen Chef nie, hatte zu keiner Zeit ein persönliches Gespräch, kannte noch nicht einmal den Namen seiner Arbeitgeberfirma oder den Ort der Geschäftsniederlassung. Ferner liess man dem Beschuldigten eine Lohnanzahlung über Dritte zukommen, in einem Couvert, ohne Lohnabrechnung und ohne Aufstellung der Sozialabzüge oder dergleichen. Dass das nicht normal ist, wusste der Beschuldigte, er war zuvor jahrelang in Deutschland als Handwerker angestellt. Ebenso war es dem Beschuldigten gemäss seinen Aussagen untersagt, mit den Kunden zu sprechen oder die Couverts zu öffnen. Letztere Anweisung mag durchaus üblich sein, erstere erscheint wiederum ziemlich ungewöhnlich.

- 30 - 2.6.3Die Darstellungen des Beschuldigten zu alldem überzeugt nicht ohne Weiteres. Die genannten Umstände bezüglich seiner neuen Arbeitsstelle mussten den Beschuldigten je im Einzelnen betrachtet zwar nicht dazu veranlassen, seine Arbeit genauer zu hinterfragen. In deren Gesamtheit ist dies jedoch anders zu beurteilen. Die übermässig vielen Ungereimtheiten und die Auffälligkeiten in Bezug auf eine an sich doch simple Kuriertätigkeit von medizinischen Unterlagen lassen keinen Zweifel darüber zu, dass dem Beschuldigten seine Beteiligung an einer illegalen Machenschaft doch zumindest in den Grundzügen bewusst gewesen sein muss. Dies räumte der Beschuldigte denn auch teilweise ein (vgl. nachfolgend). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten offenbaren, dass er das grosse Ganze nicht sehen wollte und er sich mit eigenen Erklärungen zufrieden gab. So betonte der Beschuldigte auffällig oft, dass er jeweils lediglich auf Geheiss seines Auftraggebers gehandelt habe und sich praktisch in der Art eines willen- und gedankenlosen Werkzeugs an die Arbeit gemacht habe. So führte der Beschuldigte beispielsweise aus, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, nachzudenken. In Anbetracht der Vielzahl und der Offensichtlichkeit der genannten Ungereimtheiten erscheint diese vom Beschuldigten dargelegte Naivität jedoch äusserst fragwürdig und unglaubhaft. Dem Beschuldigten dürfte das gesamte Ausmass der von ihm geförderten Machenschaften tatsächlich nicht bekannt gewesen sein, doch muss ihm – wie bereits erwähnt – aufgrund seines Tatbeitrags und der Art und Weise der Auftragserteilung/-durchführung im Laufe der Zeit mindestens in den Grundzügen klar gewesen sein, dass er von seinen Auftraggebern dazu benutzt wurde, eine inkriminierte Tätigkeit zu unterstützen. Spätestens nach den ersten Kurierfahrten musste dem Beschuldigten aufgrund der genannten Umstände aufgefallen sein, dass etwas nicht stimmt. Der Beschuldigte selber bestätigte sodann auch, dass ihm Vieles durch den Kopf gegangen sei, wie beispielsweise die Verschiebung der Treffen, die Worte seines Auftraggebers, die Kundenabsagen sowie die Unkenntnis der Örtlichkeit des Büros. Es sei ihm insbesondere unseriös vorgekommen, dass derart viele Transportaufträge abgesagt worden seien, und er habe – sinngemäss – das Gefühl gehabt, O._____ habe sein Unternehmen nicht im Griff. Trotz der von ihm dargelegten

- 31 - Zweifel an seinem neuen Job will der Beschuldigte O._____ voll vertraut haben und alles gedankenlos ausgeführt haben, was O._____ von ihm verlangte. Das teils auch sonst widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten legt sodann nahe, dass der Beschuldigte ohnehin nicht derart ehrlich ist, wie er behauptet, und entgegen seiner Eigendarstellung keineswegs vor Unwahrheiten zurückschreckt, um sich einer Strafe zu entziehen. So gab der Beschuldigte erst mit der Zeit den Namen seines Auftraggebers, O._____, an, während er dessen Namen zu Beginn der Befragungen nicht gekannt haben will. Ferner sprach er anfänglich von einer Probezeit von fünf Tagen und einem ersten Kontakt anfangs Oktober 2024. Später änderte er aber sein Aussageverhalten und es wurde klar, dass er bereits seit anfangs September 2024, d.h. seit rund einem Monat, als Bote tätig war. Von einer Probezeit kann insofern nicht mehr ausgegangen werden. Ferner gab der Beschuldigte anfänglich zu Protokoll, noch keinen Lohn für seine Arbeit erhalten zu haben. Später stellte sich indes heraus, dass dem doch so war. Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte nicht derart naiv und unwissend gewesen sein konnte, wie er sich darstellte. Der Beschuldigte muss sehr wohl gemerkt haben, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte. Gleichwohl hat er weitergemacht und seine Arbeit trotz Zweifeln nicht weiter hinterfragt, zumal ihm eine schnelle und lukrative Gelegenheit geboten wurde. Er hat diese genutzt. Er befand sich wegen der Beendigung seiner Krankentaggelder in einem finanziellen Engpass. Der Beschuldigte führte sodann auch aus, dass sein Job ansonsten einfach ein Anderer gemacht hätte. Der Beschuldigte handelte insofern eventualvorsätzlich und nicht fahrlässig. Der Beschuldigte vertraute damals nicht darauf, dass die Menschen nicht geschädigt werden. Er hat angesichts der Vielzahl seiner Botengänge und der damit einhergehenden nahen Möglichkeit der Vermögensschädigung der betagten Menschen vielmehr hingenommen, dass diese geschädigt wurden, ansonsten einfach ein Anderer diesen Job gemacht hätte. Es war ihm gleichgültig, ob er zu einem Betrug und insofern zur Vermögensschädigung Dritter Hilfe leistet oder nicht. Er nahm diesen Umstand in Kauf, da ihm sein Verdienst angesichts seiner finanziellen Lage wichtiger erschien. Er wollte davon offensichtlich gar nichts

- 32 wissen, weshalb er die augenscheinlichen Ungereimtheiten auch nicht eingehender hinterfragte. Die Probezeit (wenn es diese überhaupt gegeben hat) würde schliesslich auch dem Arbeitnehmer dazu dienen, seine Arbeitsstelle genauer zu betrachten und gegebenenfalls von der Arbeitsstelle zurückzutreten. Dies hat der Beschuldigte aber nicht getan und gemäss eigenen Aussagen vielmehr auf eine Weiterführung seiner Arbeitstätigkeit und eine persönliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber gehofft. Die Gesamtumstände legen daher dar, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich bezüglich des Vorliegens des gewerbsmässigen Betrugs als auch bezüglich seiner Hilfeleistung zu demselben handelte, auch wenn er die Tat erst nach Beginn seiner Arbeitstätigkeit für die Keiler als solche erkannte. 2.7 Nach dem Gesagten trifft die vorgenannte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde folglich zu und der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 3. Gewerbsmässige Geldwäscherei 3.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schützt der Tatbestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu verteilen, ist im Einzelfall zu bestimmen. Als Vereitelungshandlungen kommen etwa

- 33 das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld. Die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche stellt keine tatbestandsmässige Vereitelungshandlung dar (BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 2.3.1 und 2.3.2 m.w.H.). Bei gewerbsmässigem Vorgehen, d.h. bei der Erzielung eines grossen Umsatzes und eines erheblichen Gewinns, liegt ein schwerer Fall im Sinne von Ziff. 2 lit. c dieser Bestimmung vor, welcher schwerer bestraft wird. Dabei gilt ein Gewinn von Fr. 10'000.– als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.– als erheblich. Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023, E. 6.3 m.H.). Bezüglich der Gewerbsmässigkeit und der Voraussetzungen des Eventualvorsatzes kann dabei auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. 3.2 Der Beschuldigte gab Couverts mit betrügerisch, d.h. deliktisch, erlangten Geldes jeweils an Dritte (Q._____ und T._____) weiter, womit dieses jeweils der Strafrechtspflege nicht mehr erhältlich gemacht werden konnte und der Einziehung entzogen wurde. Der Beschuldigte erfüllte insofern den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Im Zeitraum von nur rund einem Monat übergab der Beschuldigte den Geldabnehmern Q._____ und T._____ im Rahmen seiner Vollzeittätigkeit als Kurier durch seine diversen einzelnen Botengänge betrügerisch erlangtes Geld von insgesamt Fr. 139'300.–, um sich mit dieser Arbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Insofern handelte er berufsmässig und generierte einen erheblichen Umsatz, weshalb gewerbsmässige Geldwäscherei und ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vorliegt. Weiter ist aufgrund der vorgenannten Gesamtumstände auch in Bezug auf die Geldwäscherei von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Nach dem Gesagten musste der Beschuldigte um das deliktisch erlangte Geld wissen und musste demnach auch davon ausgehen, dass die Hintermänner dafür

- 34 besorgt sein würden, das betrügerisch erlangte Geld mit seiner Hilfe der Strafrechtspflege zu entziehen. Dies nahm er angesichts der vorstehenden Erwägungen zu den augenfällig unseriösen Arbeitsumständen indes ebenso billigend in Kauf wie die Förderung der Betrügereien an sich, da er die Chance sah, Geld zu verdienen und daher die Ungereimtheiten bewusst nicht weiter hinterfragte und sich zu keiner Zeit davon distanzierte. Der Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei ist demnach auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.3 Nach dem Gesagten trifft die vorgenannte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde auch diesbezüglich zu und der Beschuldigte ist der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 4. Mehrfache rechtswidrige Einreise / mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt 4.1 Der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG strafbar ist, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG strafbar macht sich, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Nach Art. 5 Abs. 1 AIG müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen im Wesentlichen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist (lit. a); müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (lit. b) und dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (lit. c). Die öffentliche Ordnung ist berührt, wenn die aktuelle Gefahr von Rechtsverletzungen besteht, welche die Grundinteressen der Gesellschaft betreffen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit bezieht sich vor allem auf die innere Sicherheit. Bezüglich der internationalen Beziehungen der Schweiz soll von der ausländischen Person keine Gefährdung der auswertigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker ausgehen. Diese Schranke zielt z.B.

- 35 auf gewaltbereite Hooligans, soweit sie sich nicht auf die Personenfreizügigkeit berufen können, auf Personen, welche die friedliche Koexistenz der religiösen Gemeinschaft infrage stellen (Hassprediger), oder solche, von welchen die Gefahr der Verbreitung rassistischen Gedankengutes ausgeht (MAU- RER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Auflage, Zürich 2022, N 13 zu Art. 115 AIG). Ob die Nichterfüllung jeder der in Art. 5 Abs. 1 lit. a-d AIG umschriebenen Einreisevoraussetzungen die Strafbarkeit nach Art. 115 AIG zu begründen vermag, ist umstritten. Das Gesetz selbst jedenfalls macht vom Wortlaut her zwischen den in Art. 5 AIG umschriebenen Einreisevoraussetzungen keinen Unterschied. Sie erscheinen deshalb grundsätzlich als gleichwertig und sind entsprechend nach Art. 115 AIG zu sanktionieren (MAURER, a.a.O., N 8 zu Art. 115). 4.2.1Gemäss Anklägerin sei der Beschuldigte als Staatsangehöriger von Nordmazedonien in der alleinigen Absicht von 19. September 2024 bis 14. Oktober mehrfach von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist, um hierorts als Täter des vorstehend beschriebenen kriminellen Konstrukts tätig zu sein. Dadurch habe er die Sicherheit hiesiger Rechtsgüter eventualvorsätzlich beeinträchtigt. Zu diesem Zwecke habe er sich eventualvorsätzlich auch in der Schweiz aufgehalten, obschon er dazu nicht berechtigt gewesen sei (act. D1/20 S. 14). Die durch den Beschuldigten verübten Delikte, welche er bereits während seinen Einreisen zu begehen beabsichtigt habe sowie für die er sich während seines Aufenthalts dauernd bereit gehalten habe, würden die öffentliche Sicherheit betreffen. Besonders vulnerable Personen seien besonders zu schützen. Damit sei die öffentliche Ordnung durch die Anwesenheit des Beschuldigten gefährdet gewesen, womit dessen Einreise und Aufenthalt unrechtmässig gewesen seien (act. 46 S. 8). 4.2.2Die Verteidigung wendete indessen hierzu ein, dass nicht alle Einreisevoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 AIG zur Strafbarkeit führen würden, wenn sie nicht erfüllt seien. Zwar könne die Voraussetzung der fehlenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zur Verweigerung eines Visums oder

- 36 der Einreise führen, aber bei ihrem Fehlen für sich genommen nicht die Strafbarkeit begründen. Ferner dürften sich unter dem Freizügigkeitsabkommen Dienstleistungserbringer in einen anderen Vertragsstaat begeben und dort Dienstleistungen während einer Dauer von 90 Tagen pro dienstleistungserbringende Person und pro Unternehmen pro Jahr erbringen. Als Angestellter eines deutschen Unternehmens und als Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für Deutschland sei der Beschuldigte zur Dienstleistungserbringung in der Schweiz berechtigt gewesen und sei daher vom Vorwurf der Verletzungen der Bestimmungen des AIG betreffend Einreise und Aufenthalt in der Schweiz freizusprechen (act. 47 S. 7 f.). 4.3.1Beim Beschuldigten handelt es sich um einen nordmazedonischen Staatsangehörigen mit deutschem Aufenthaltstitel und Wohnsitz sowie langjähriger Arbeitstätigkeit in Deutschland. Der Beschuldigte durfte trotz der dubiosen Arbeitsbedingungen in gutem Glauben davon ausgehen, er arbeite für ein deutsches Unternehmen, zumal er sich auf ein deutsches Stelleninserat mit einer deutschen Nummer (Vorwahl +49) und einem Einsatzgebiet innerhalb Deutschlands meldete. Sodann wurde er von seinem neuen Arbeitgeber während seiner einmonatigen Tätigkeit als Kurier in die Schweiz entsendet, da ein Schweizer Kollege ausgefallen sei. Insofern kann sich der Beschuldigte auf das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, da dieses vorsieht, dass sich Arbeitnehmende aus einem Vertragsstaat – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit – ohne Bewilligung während 90 Tagen zur Dienstleistungserbringung in der Schweiz aufhalten dürfen, sofern sie – wie der Beschuldigte – dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind (Art. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 2 lit. b FZA, vgl. auch Art. 17 lit. b Anhang I FZA). Das AIG ist gegenüber dem FZA subsidiär, sofern es keine abweichenden bzw. günstigeren Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA enthält eine zu Art. 5 AIG ähnliche Bestimmung: Die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche stehen unter dem Vorbehalt von Massnahmen

- 37 zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Bundesgericht hielt dazu in BGE 145 IV 55, E. 3.3, fest, dass das FZA keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vorsehe. Hierzu hielt das Obergericht des Kantons Zürich bezüglich einer strittigen Ausweisung mit Urteil Nr. SB240275 vom 10. September 2024, E. 1.3.1 (mit Verweis auf BGE 129 III 215, E. 7.1, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnrn. 6 und 7), fest, dass die Ausweisung bzw. die Feststellung des rechtswidrigen Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur zulässig sei, wenn sie an ein persönliches Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson anknüpfe (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG). Der Begriff des persönlichen Verhaltens drücke nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Forderung aus, dass eine Ausweisungsmassnahme nur auf Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abstellen dürfe, die von der betroffenen Einzelperson ausgehe. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221 stehe daher der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates entgegen, wenn sie auf sogenannte generalpräventive Gesichtspunkte gestützt werde. Ebenso könnten auch strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit begründen (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221 EWG). Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass frühere strafrechtliche Verurteilungen nur insoweit berücksichtigt werden dürften, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle (mit Verweis auf BGE 129 III 215 mit Hinweis auf Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnrn. 27 und 28 sowie vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I- 11, Randnr. 24). 4.3.2Der Beschuldigte begab sich in die Schweiz, um sich – wenn auch lediglich eventualvorsätzlich – an einem gewerbsmässigen Betrug und der gewerbsmässigen Geldwäscherei zu beteiligen. Auch wenn dies dem Beschuldigten – wie vorstehende ausgeführt – nicht von Anfang an so bekannt war. Dabei ist

- 38 von Ersttaten auszugehen, da keine weiteren deliktischen Tätigkeiten des Beschuldigten – weder in Deutschland noch in der Schweiz noch in Mazedonien – bekannt sind (vgl. act. D1/16). Ferner verlor der Beschuldigte wenige Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Deliktzeitraum seine langjährige Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen (vgl. nachstehend) und seine Krankentaggelder endeten bald. Der Beschuldigte befand sich daher in einer finanziell angespannten Lage, so dass er sich erst gutgläubig auf den Job als Kurier meldete und nach und nach während rund einem Monat seine Beteiligung an den genannten Straftaten billigend in Kauf nahm. Wie nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Strafe und zum Vollzug (vgl. nachstehend) aufgezeigt wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte solche Straftaten auch in Zukunft wieder begehen wird. Es handelt sich um eine bisher einmalige deliktische Entgleisung während an sich kurzer Zeit und dem Beschuldigten kann im Gegensatz zu den Keilern keinerlei rücksichtsloses oder habgieriges Verhalten angelastet werden, zumal er nicht am Umsatz beteiligt war. Es ist demnach in Bezug auf den Beschuldigten nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz oder damit einhergehend eine aktuelle Gefahr für die internationalen Beziehungen der Schweiz, namentlich des friedlichen Zusammenlebens der Völker, ist nicht auszumachen, weshalb weder Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA noch Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG verletzt wurde. Der Beschuldigte kann sich für seinen Aufenthalt und seine Einreise als entsandter Dienstleister auf das Freizügigkeitsgesetz berufen. Mit anderen Worten verfügte der Beschuldigte über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Der Beschuldigte reiste demnach rechtmässig in die Schweiz ein und hielt sich im Deliktzeitraum auch rechtmässig in der Schweiz auf, so dass eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG entfällt. Der Beschuldigte ist der aufenthaltsrechtlichen Strafbestimmungen entsprechend freizusprechen.

- 39 - V. STRAFZUMESSUNG A. Strafart und Strafrahmen 1. Als Strafen für Verbrechen und Vergehen sieht das Strafgesetzbuch in der Regel Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB oder Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB vor. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt dabei drei Tage, vorbehältlich einer kürzeren Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36 StGB) oder Busse (Art. 106 StGB), und die Geldstrafe beträgt mindestens drei höchstens 180 Tagessätze, sofern es das Gesetz nicht anders vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Das Gesetz sieht auch lebenslängliche Freiheitsstrafen vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe erforderlich ist. Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheitsals auch eine Geldstrafe in Betracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen ist (BGer 6B_93/ 2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld

- 40 sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf BGer 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). 3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist sodann grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Strafbestimmung festzusetzen (vgl. JOSITSCH [HRSG.]/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 82). Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55 E.5.8). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. JOSITSCH [HRSG.]/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 82 f.). 4.1 Vorstehenden Erwägungen zufolge ist der Beschuldigte mehrerer Delikte schuldig zu sprechen. Der gewerbsmässige Betrug (Verbrechen) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren und die gewerbsmässige Geldwäscherei (Verbrechen) im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Aufgrund der abstrakten Deliktsschwere, der Tatmehrheit und der mehrfachen Begehung erscheint es angemessen, den Beschuldigten für sämtliche Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Zudem erscheint eine Freiheitsstrafe auch aus Gründen der präventiven Effizienz erforderlich, da angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachstehend) eine Geldstrafe gar nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018). Folglich sind für die Normverstösse des Beschuldigten mehrere gleichartige Strafen erfüllt

- 41 und gelangt in Bezug auf diese Delikte Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) zur Anwendung. 4.2 Wie erwähnt beträgt der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug (Verbrechen) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als schwerste Straftat Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Strafschärfend ist die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmildernd ist indes die Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu beachten. Die beiden versuchten gewerbsmässigen Betrüge hinsichtlich Dossier 1 und 4 sind unbeachtlich und gehen in den vollendeten Delikten auf. Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind indes keine ersichtlich, weshalb der ordentliche Strafrahmen der schwersten Tat weder nach oben noch nach unten zu erweitern ist. Die Deliktsmehrheit sowie der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft sind dementsprechend im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. Der konkrete Strafrahmen für die Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB beträgt folglich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. B. Strafzumessungsregeln 1. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 42 - 2.1 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. 2.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.]/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 21. Auflage, Zürich 2022, N 5 ff. zu Art. 47; vgl. zum Ganzen: MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019). 2.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 47; vgl. zum Ganzen: MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019). C. Konkrete Strafzumessung 1. Tatkomponenten hinsichtlich gewerbsmässiger Betrug 1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innert einer kurzen Zeitspanne von rund einer Woche einen erheblichen Deliktsbetrag von Fr. 86'300.– einsammelte und einen weiteren von Fr. 30'000.– einsammeln wollte. Dabei wurde das geschützte Rechtsgut des Vermögens besonders vulnerabler, älterer Personen massiv verletzt, da sie in eine Drucksituation versetzt und ihre Gutmütigkeit und Gutgläubigkeit schamlos ausgenutzt wurde. Die Geschädigten kamen durch ihre Vermögenseinbussen teils

- 43 in finanziell schwierige Situationen, da beträchtliche und lange ersparte Vermögenswerte fehlten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens gleichwohl von einem vergleichsweise nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. 1.2 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht direktvorsätzlich, sondern lediglich eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte traf die Geschädigten persönlich und entschied sich trotzdem für seine kriminelle Tätigkeit, weil er leicht verdientes Geld sah. Er handelte mithin aus egoistischen Gründen. Der Beschuldigte hatte sodann auch Handlungsalternativen, da er vor seiner kriminellen Tätigkeit stets eine rechtmässige berufliche Existenz hatte und somit nicht auf diese Arbeit als Kurier angewiesen war. Er hätte leichthin auch eine andere Arbeit finden können. Der Beschuldigte handelte insofern auch aus rein monetären Gründen, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent und wird bereits von der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. 1.3 Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente ist somit insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb dafür eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten angemessen erscheint. 2. Gehilfenschaft Der Beschuldigte handelte nicht als Täter, sondern lediglich als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Sein Handeln liegt allerdings sehr nahe bei der rollenteiligen Mittäterschaft oder einem bandenmässigen Handeln, zumal er mit der Entgegennahme der Geldbeträge doch eine wichtige bzw. zentrale Rolle gespielt hat. Ohne Kuriere bzw. Geldeinsammler könnten die Keiler/Haupttäter ihre inkriminierte Tätigkeit nicht durchführen. Dennoch ist sein mit der Tatbegehung einhergehendes Verschulden im Vergleich zu den (unbekannten) Keilern/Haupttätern als ge-

- 44 ringer zu betrachten, weshalb es angemessen erscheint, eine Strafreduktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe (1/4) zu berücksichtigen. 3. Täterkomponenten hinsichtlich gewerbsmässiger Betrug 3.1 Zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich aus der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 5 ff.) und den Akten (act. D1/6/1/6 Fragen 73 ff.), dass der Beschuldigte in AB._____ (Nordmazedonien) geboren und aufgewachsen ist. Nach der Grundschule lernte er Mikroelektroniker, worauf er nach kurzer Unselbständigkeit 25 Jahre lang als selbständiger Mikroelektroniker in Mazedonien tätig war. Von 1990 bis 1995 war er als Küchenmonteur in Deutschland tätig. Im Jahr 2018 wanderte er sodann wegen dem Jugoslawienkrieg nach Deutschland aus, wo er als Lastwagenchauffeur tätig wurde. Von anfangs März 2019 bis Ende April 2024 sei er als Bodenleger bei einem Freund von ihm angestellt gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen habe er seine Arbeitsstelle verloren und beziehe sei 13. Mai 2024 Krankentaggelder, wobei er bis zum 16. Oktober 2024 krank geschrieben gewesen sei. Alsdann sei er von der Arbeitsagentur unterstützt worden, von welcher er rund € 1'200.– pro Monat erhalte. Nun könne er eine Stelle als Taxichauffeur bei der Firma AC._____ in W._____ antreten, womit er monatlich € 2'000.– netto verdiene. Er lebe alleine in Deutschland. Sei aber verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder. Seine Frau lebe in Mazedonien und sei nicht arbeitstätig. Sie sei krank bzw. habe Hepatitis B. Er unterstütze seine Frau finanziell je nach Bedarf. Seine Kinder lebten finanziell unabhängig. Die Wohnung koste € 500.– pro Monat zzgl. Nebenkosten. Vermögen hat er keines und nennenswerte Schulden hat er nach eigenen Angaben auch keine. Aus den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ergeben sich insofern keine strafzumessungsrelevanten Umstände, insbesondere keine besondere Strafempfindlichkeit. 3.2 Straferhöhend ist nichts zu beachten, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. act. D1/16).

- 45 - 3.3 Leicht strafmindernd fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte zumindest in objektiver Hinsicht geständig war, wenn auch erst nach erdrückender Beweislage. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von 1/5 bis zu 1/3 führen, letztere Reduktion aber nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens. Dazu zählt ein umfassendes Geständnis von Anfang an und aus eigenem Antrieb. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (vgl. BGE 118 IV 349 und BGE 121 IV 205). Einsicht und Reue waren beim Beschuldigten indes nicht erkennbar, sondern eher Mitleid mit sich selber, dass er sich in eine solche Situation brachte bzw. in einer solchen Situation steckte (vgl. Prot. S. 42 f.). Folglich erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe zufolge des Geständnisses nur, aber immerhin, um 5 Monate Freiheitsstrafe (1/5) zu reduzieren. 4. Zwischenfazit Insgesamt erscheint als Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB als schwerste Tat eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. 5. Asperation der gewerbsmässigen Geldwäscherei 5.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch seine Geldübergaben an Q._____ und T._____ dafür sorgte, dass eine nicht unerhebliche Summe betrügerisch erlangtes Geld von Fr. 139'300.– unwiederbringlich ins Ausland verbracht wurde. Dieses Geld stammte von älteren Menschen, welche eine grosse Vermögenseinbusse erlitten. Somit wiegt auch die objektive Tatschwere der gewerbsmässigen Geldwäscherei nicht mehr leicht. 5.2 In subjektiver Hinsicht ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diesfalls eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven heraus handelte, um Geld für seinen Lebensunterhalt

- 46 zu verdienen. Dabei hätte er ohne Weiteres andere Alternativen gehabt, zumal er auch vor seiner Erkrankung stets einer rechtmässigen Arbeit nachging und durch seine bisherigen Tätigkeiten auch für andere Arbeiten qualifiziert gewesen wäre. 5.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der gewerbsmässigen Geldwäscherei ist somit gesamthaft betrachtet ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb dafür isoliert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen erscheint. 5.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Strafzumessung betr. Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug verwiesen werden. Dem Beschuldigten ist wegen des Geständnisses des objektiven Sachverhalts auch in Bezug auf die gewerbsmässige Geldwäscherei nur eine leichte Strafreduktion von 1/5, d.h. zwei Monate Freiheitsstrafe, zu Gute zu halten. 5.5 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint es folglich angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe zufolge der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB um 5 Monate zu erhöhen. 6. Fazit Alles in allem erscheint demnach als Gesamtstrafe für die vorliegend zu beurteilenden Verbrechen eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen. VI. STRAFVOLLZUG A. Bedingter Strafvollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach

- 47 das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). 3.1 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (act. D1/16). 3.2 In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten an sich eine gute Prognose gestellt werden. Als Ersttäter ist davon auszugehen, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelt und sich der Beschuldigte durch die Warnwirkung der vorliegend drohenden Freiheitsstrafe künftig wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 3.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit erscheint es demnach als angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.

- 48 - B. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 14. Oktober 2024, 12.40 Uhr, bis 14. Februar 2025, 14.50 Uhr, in Haft (act. 1/9/1 und 40). Die ausgestandene Haft von 124 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitstrafe anzurechnen. VII. MASSNAHMEN A. Landesverweisung 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB die Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren und die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (act. D1/20 S. 16 und act. 46 S. 9). 2.1 Das Gericht verweist Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre grundsätzlich aus der Schweiz, wenn sich diese u.a. des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht haben (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Dabei verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug verurteil

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