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Zürich Obergericht Weitere Kammern 13.03.2025 DG240034

13 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·14,463 parole·~1h 12min·1

Riassunto

Raub etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: DG240034-K/U/js Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. A. Schneeberger, Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger sowie die Gerichtsschreiberin MLaw V. Stäheli Urteil vom 13. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Raub etc.

- 2 - Privatkläger 1. B._____, 2. C._____ Genossenschaft, 3. D._____ AG, 4. E._____, 5. F._____, 6. G._____, 7. H._____, 8. I._____ GmbH, 9. J._____, 10. K._____, 11. L._____, 12. M._____, 13. N._____, 14. O'._____ AG Schweiz, 2 vertreten durch P._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. Oktober 2024 (act. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Staatsanwalt lic. iur. Q._____ für die Anklagebehörde sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 6). Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 20 und act. 52)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Anrechnung der erstandenen Haft  Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.  Vollzug der Freiheitsstrafe  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung und Behandlung von psychischen Störungen)  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 18'873.37) II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 53) Mein Mandant sei schuldig zu sprechen 1. des mehrfachen Diebstahls 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten 3. der mehrfachen Drohung 4. der mehrfachen Beschimpfung

- 4 - 5. des mehrfachen Hausfriedensbruchs 6. des mehrfachen geringfügigen Diebstahls 7. (eventualiter auch des Raubes) 8. Vom Vorwurf des Raubes gemäss Dossier 1, sowie der sexuellen Belästigung gemäss Dossier 3 sei mein Mandant freizusprechen. 9. Mein Mandant sei mit einer angemessenen Freiheitsstrafe zu bestrafen. 10. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 11. Es seien über die Ansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden. 12. Es sei ausgangsgemäss über die Kostenauflage an meinen Mandanten zu entscheiden. III. Des Beschuldigten: (sinngemäss)  Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung IV. Der Privatklägerin 1: (act. D8/9/4, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. V. Der Privatklägerin 2: (act. D8/9/2, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen. VI. Der Privatklägerin 3: (act. 12/2; act. D2/9/2; act. D6/9/2; act. D11/8/2; act. D12/9/2, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 1'534.40 zu bezahlen. VII. Der Privatklägerin 4: (act. D10/9/2, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'176.– zu bezahlen.

- 5 - VIII. Der Privatklägerin 5: (act. D4/6/2, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 5 Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen. IX. Des Privatklägers 6: (act. D8/9/6, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. X. Der Privatklägerin 7: (act. D3/8/2, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. XI. Der Privatklägerin 8: (act. D7/8/2, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 8 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen. XII. Des Privatklägers 9: (act. D6/8/1, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 9 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen. XIII. Des Privatklägers 10: (act. D9/6/5, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. XIV. Der Privatklägerin 11: (act. D9/6/3, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. XV. Des Privatklägers 12: (act. D3/7/2; act. D5/7/1, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. XVI. Der Privatklägerin 13: (act. D3/2/4, sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. XVII. Der Privatklägerin 14: (act. D2/2/3 [recte: D7/2/3], sinngemäss)  Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 1. Oktober 2024 (act. 20) ging am 7. Oktober 2024 samt Akten beim hiesigen Gericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtspräsidenten (Prot. S. 2) wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 bekannt gegeben, dass aus Sicht der Verfahrensleitung anlässlich der Hauptverhandlung ausser der Befragung des Beschuldigten keine weiteren Beweise zu erheben seien. Den Verfahrensbeteiligten wurde überdies Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen. Weiter wurde der Privatklägerschaft dieselbe Frist angesetzt, um ihre Forderung zu beziffern, zu begründen und zu belegen (act. 39). Während die Anklagebehörde mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 bekannt gab, dass auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde (act. 42), liessen sich die amtliche Verteidigung sowie die Privatklägerschaft nicht vernehmen. 2. In der Folge wurden die Parteien ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung auf den 13. März 2025 vorgeladen (act. 43). Mit Verfügung vom 1. November 2024 wurde überdies die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft delegiert (act. 46). 3. Zur Hauptverhandlung erschienen Staatsanwalt lic. iur. Q._____ für die Anklagebehörde sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 6). Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt (Prot. S. 10 ff.). Anschliessend hielten Staatsanwalt lic. iur. Q._____ und der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ je ihre Parteivorträge (Prot. S. 39 ff.) und erhielten Gelegenheit, sich in einem zweiten Parteivortrag erneut zu äussern (Prot. S. 42). Im Anschluss folgte das Schlusswort des Beschuldigten (Prot. S. 43 f). Hiernach zog sich das Gericht zur geheimen Urteilsberatung zurück. Das Urteil wurde gleichentags eröffnet, mündlich begründet und zunächst im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 49).

- 7 - II. Prozessuales 1. Strafanträge Die zur Beurteilung der vorliegenden Antragsdelikte notwendigen Strafanträge liegen – bis auf den Strafantrag der C._____ Genossenschaft (Privatklägerin 2) hinsichtlich des geringfügigen Diebstahls in Dossier 7, worauf in Erw. III./3.5. eingegangen wird – vor und wurden fristgerecht gestellt. Dies betrifft die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs (vgl. act. 2/2; act. D2/2; act. D4/2; act. D6/2/2; act. D9/2/4; act. D11/2; act. D12/2), der Drohung (vgl. act. D3/2/1; act. D5/2/1; act. D5/2/2; act. D9/2/1; act. D9/2/3), der Beschimpfung (vgl. act. D3/2/1; D3/2/2; act. D5/2/2; act. D8/2/1; act. D8/2/2; act. D9/2/1; act. D9/2/2), der sexuellen Belästigung (vgl. act. D3/2/3; act. D2/3/4 [recte: D3/2/4]) sowie des geringfügigen Diebstahls (vgl. act. D8/2/3). Bei den übrigen zu beurteilenden Delikten – folglich bezüglich der Vorwürfe des Raubes, des Diebstahls sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – handelt es sich um Offizialdelikte, die kein Vorliegen eines Strafantrages bedingen und von Amtes wegen zu verfolgen sind. 2. Privatklägerschaft 2.1. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO gilt in jedem Fall als geschädigte Person, wer zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist. Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO überdies die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Als Privatklägerschaft gilt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO sodann die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben; der Erklärung gleichgestellt ist der Strafantrag (Art. 118 Abs. 2 und 3 StPO). 2.2. B._____ (Privatklägerin 1) stellte bezüglich Dossier 8 Strafantrag (act. D8/2/1) und konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt (act. D8/9/4).

- 8 - Die C._____ Genossenschaft (Privatklägerin 2) stellte ebenfalls bezüglich Dossier 8 Strafantrag (act. D8/2/3) und konstituierte sich als Privatklägerin sowohl im Strafals auch im Zivilpunkt (act. D8/9/2). Die C._____ Genossenschaft stellte jedoch keinen Strafantrag bezüglich Dossier 7 und verzichtete bezüglich ebendiesem auch auf die Konstituierung als Privatklägerin (act. D7/5/2). Die D._____ AG (Privatklägerin 3) stellte bezüglich Dossier 1, 2, 6, 11 und 12 Strafanträge (act. 2/2; act. D2/2; act. D6/2/2; act. D11/2; act. D12/2) und konstituierte sich je als Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (act. 12/2, act. D2/9/2; act. D6/9/2; act. D11/8/2; act. D12/9/2). Die E._____ (Privatklägerin 4) stellte bezüglich Dossier 10 Strafanträge (act. D10/2-4) und konstituierte sich als Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (act. D10/9/2). F._____ (Privatklägerin 5) stellte bezüglich Dossier 4 Strafantrag (act. D4/2) und konstituierte sich als Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (act. D4/6/2). G._____ (Privatkläger 6) stellte bezüglich Dossier 8 Strafantrag (act. D8/2/2) und konstituierte sich als Privatkläger im Strafpunkt (act. D8/9/6). H._____ (Privatklägerin 7) stellte bezüglich Dossier 3 Strafantrag (act. D3/2/2) und konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt (act. D3/8/2). Die I._____ GmbH (Privatklägerin 8) stellte bezüglich Dossier 7 Strafantrag (act. D2/2/4 [recte: D7/2/4]) und konstituierte sich als Privatklägerin im Zivilpunkt (act. D7/8/2). J._____ (Privatkläger 9) stellte bezüglich Dossier 9 Strafantrag (act. D6/2/1) und konstituierte sich als Privatkläger im Zivilpunkt (act. D6/8/1). K._____ (Privatkläger 10) stellte bezüglich Dossier 9 Strafanträge (act. D9/2/1) und konstituierte sich als Privatkläger im Strafpunkt (act. D9/6/5). L._____ (Privatklägerin 11) stellte bezüglich Dossier 9 Strafanträge (act. D9/2/2-4) und konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt (act. D9/6/3). M._____ (Privatkläger 12) stellte bezüglich Dossier 3 und 5 Strafanträge (act. D3/2/1; act. D5/2/2) und konstituierte sich je als Privatkläger im Strafpunkt (act. D3/7/2; act. D5/7/1). N._____ (Privatklägerin 13) stellte bezüglich Dossier 3 Strafantrag (act. D2/3/4) und liess sich hiernach nicht mehr vernehmen. Sie konstituierte sich damit als Privatklägerin im Strafpunkt. Auch die O._____ Group AG stellte bezüglich Dossier 7 Strafantrag (act. D2/2/3 [recte: D7/2/3]) und liess sich hiernach ebenfalls nicht mehr vernehmen. Die O'._____ AG Schweiz – die Rechtsnachfolgerin der O._____ Group AG – wurde hierdurch als Privatklägerin (Privatklägerin 14) im Strafpunkt konstituiert.

- 9 - 2.3. Bezüglich des Dossier 1 verzichtete R._____ ausdrücklich auf das Stellen eines Strafantrages (act. 2/1) sowie auf die Konstituierung als Privatkläger (act. 12/4). Bezüglich Dossier 3 stellte S._____ Strafantrag (act. D3/2/3), verzichtete indes auf die Konstituierung als Privatklägerin (act. D3/10/2). Auch T._____ stellte bezüglich Dossier 5 Strafantrag (act. D5/2/1), verzichtete jedoch ebenfalls auf die Konstituierung als Privatkläger (act. D5/7/3). Weiter stellten sowohl die U._____ AG, der V._____ Store als auch die W._____ Secondhand je Strafantrag bezüglich Dossier 7 (act. D7/2/1; act. D2/2/2 [recte: D7/2/2]; act. D7/2/5), sie alle verzichteten indes auf die Konstituierung als Privatkläger (act. D7/6/2; act. D7/7/2; act. D7/10/1). III. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf Hinsichtlich des eingeklagten Sachverhalts wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die dem Urteil beigeheftete Anklageschrift vom 1. Oktober 2024 verwiesen (act. 20). Zusammengefasst werden dem Beschuldigten zweifacher Raub (resp. räuberischer Diebstahl), mehrfache Diebstähle (teils geringfügig), Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Hausfriedensbrüche sowie mehrfache sexuelle Belästigung vorgeworfen. 2. Eingestandene Dossiers 2.1. Der Beschuldigte gestand die Sachverhalte der Dossiers 2, 9, 10, 11 sowie 12 vollumfänglich im Vorverfahren ein (Dossier 2: act. D2/4 F/A 4 ff.; act. 3/2 F/A 17 f. / Dossier 9: act. D9/3/2 F/A 20; act. 3/2 F/A 106 und 112 / Dossier 10: act. D10/5 F/A 4 ff.; act. D10/6 F/A 2 ff.; act. 3/2 F/A 118 f. / Dossier 11: act. 3/2 F/A 130 f. / Dossier 12: act. D12/4 F/A 1 ff.; act. 3/2 F/A 134 f.) und bestätigte auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2025 sein Geständnis (Dossier 2: Prot. S. 12 / Dossier 9: Prot. S. 24 f. / Dossier 10: Prot. S. 25 f. / Dossier 11: Prot. S. 26 / Dossier 12: Prot. S. 27). Auch den Sachverhalt des Dossiers 4 gestand der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptver-

- 10 handlung ein; er bestritt lediglich den Wert der gestohlenen Kuhglocke in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. D4/4 F/A 2 ff.; act. 3/2 F/A 48 f.; Prot. S. 18). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen, womit die Sachverhalte der Dossiers 2, 4, 9, 10, 11 und 12 – mit Ausnahme des Deliktsbetrages in Bezug auf Dossier 4 zumal der Wert der gestohlenen Kuhglocke in der Höhe von Fr. 1'000.– vom Beschuldigten bestritten, es sich bei dessen Höhe gemäss Polizeirapport um eine Schätzung handelt (vgl. act. D4/1 S. 5) und überdies keine weiteren diesbezüglichen Beweismittel im Recht liegen – gemäss der Anklageschrift erstellt sind und auf diesen abzustellen ist. 2.2. Auch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bezüglich genannter Dossiers wird durch die amtliche Verteidigung anerkannt (Dossier 2: act. 53 S. 4 / Dossier 4: act. 53 S. 7 / Dossier 9: act. 53 S. 12 f. / Dossier 10: act. 53 S. 13 / Dossier 11: act. 53 S. 13 / Dossier 12: act. 53 S. 13 f.). Sie erweist sich denn auch – mit Ausnahme bezüglich Dossier 12, worauf nachfolgend eingegangen wird – und obwohl der Deliktsbetrag in Bezug auf Dossier 4 nicht in der Höhe von Fr. 1'000.– erstellt ist, als zutreffend, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss schuldig zu sprechen ist. 2.3. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf Dossier 12 als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Während der rechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft betreffend Hausfriedensbruch zu folgen ist, ist von dieser bezüglich des geringfügigen Diebstahls abzuweichen: Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter mit Busse bestraft, falls sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Es handelt sich hierbei um ein privilegierenden Tatbestand (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, 2019, Art. 172ter N 4). Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je Fr. 300.– festgesetzt (BGE 142 IV 129 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 3d; BGE 121 IV 261 E. 2d). Entscheidend für die Anwendung der Privilegierung ist überdies, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet hat, somit ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene

- 11 - Erfolg (BGE 123 IV 113 E. 3f). Mit anderen Worten scheidet die Privilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen wollte, ohne dies zu erreichen (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, 2019, Art. 172ter N 37 m.w.H). Vorliegend entwendete der Beschuldigte drei Uhren im Gesamtwert von Fr. 287.–, womit die objektive Grenze von Fr. 300.– knapp nicht erreicht ist. Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich hingegen nicht auf einen geringen Vermögenswert; vielmehr wollte er gemäss eigenen Aussagen Uhren stehlen, um diese zu verkaufen und so an Geld zu kommen (act. D12/1 F/A 2 und 5). Letztlich handelte es sich um reinen Zufall, dass er vorliegend drei Uhren entwendete, die einen Gesamtwert von Fr. 287.– aufwiesen. Der Beschuldigte hätte ohne weiteres damit rechnen müssen, dass deren Gesamtwert Fr. 300.– übersteigen könnte. Infolgedessen greift der privilegierende Tatbestand im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht. Der Beschuldigte hat sich demnach bezüglich Dossier 12 – nebst des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB – des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht und ist hierfür schuldig zu sprechen. 3. Bestrittene Dossiers Bezüglich der Dossiers 1, 3, 5, 6, 7 und 8 ist der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig resp. anerkennt die amtliche Verteidigung die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht, weshalb auf diese nachfolgend im Einzelnen eingegangen wird. 3.1. Dossier 1 3.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2023 gestand der Beschuldigte, dass er gleichentags die D._____-filiale an der AA._____-strasse ... in AB._____ betreten habe, Uhren habe stehlen wollen und auch zwei oder mehr Uhren genommen habe und aus dem Laden gegangen sei (act. 3/1 F/A 11 ff.). Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, dass ihm ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, R._____, beim Verlassen des Ladens nachgelaufen sei, ihn an der Schulter gepackt und ausserdem die ganze Zeit "Halt, halt" gerufen habe. Er habe ihn mit

- 12 dem Tode bedroht, vielleicht zweimal resp. ein- oder zweimal (act. 3/1 F/A 10, 22 ff.). Von diesem Standpunkt wich der Beschuldigte indes im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 ab und verneinte, dass er R._____ damit gedroht habe, ihn umzubringen. Er habe ihm nur gesagt, er solle weggehen (act. 3/2 F/A 6 ff.). Innerhalb der gleichen Einvernahme – auf Vorhalt seiner Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wonach er R._____ ein- oder zweimal gesagt habe, dass er ihn umbringen würde – sagte der Beschuldigte wiederum aus, dass es diesfalls schon so gewesen sei, dass er ihm das gesagt habe; er habe ihm gedroht, habe aber zehn Meter Abstand von ihm gehabt (act. 3/2 F/A 15). Er habe gewollt, dass er weggehe und ihn in Ruhe lasse (act. 3/2 F/A 16). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte wiederum in erneuter Abweichung aus, dass er eher "verpiss dich" oder "ich mach dich fertig" zu R._____ gesagt habe, aber eher nicht "ich bring dich um" (Prot. S. 11). 3.1.2. Der Beschuldigte ist zusammenfassend bezüglich des unbefugten Betretens der D._____-filiale als auch des Entwendens mehrerer Uhren durchgehend geständig. Auch bezüglich der Todesdrohungen, welche er gegenüber R._____ ausgesprochen haben soll, ist der Beschuldigte mehrheitlich geständig. Der angeklagte Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten, zumal dieser auch von den weiteren Beweismitteln untermauert wird: So decken sich die Aussagen von R._____, welche dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2023 als Auskunftsperson tätigte, weitgehend mit den Schilderungen des Beschuldigten (vgl. act. 4/1). Es ist an dieser Stelle indes darauf hinzuweisen, dass das Teilnahmeund Konfrontationsrecht des Beschuldigten ungenügend gewährt worden ist – zumal weder der Beschuldigte noch dessen amtliche Verteidigung bei der polizeilichen Einvernahme von R._____ anwesend waren und keine weitere Befragung im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens erfolgte – und die Aussagen von R._____ damit nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). Überdies zeigen die sichergestellten Videoaufnahmen aus der D._____-filiale, wie der Beschuldigte Uhren entwendet und die Filiale via Seiteingang verlässt (act. 5).

- 13 - 3.1.3. Auch seitens der amtlichen Verteidigung wird der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet (act. 53 S. 1 f.). Die amtliche Verteidigung wendet indes ein, dass lediglich Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliege. Der Tatbestand des Raubes sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft deshalb nicht erfüllt, weil die Äusserung des Beschuldigten R._____ nicht in Angst und Schrecken versetzt hätten (act. 53 S. 3). 3.1.4. Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten unbestrittenermassen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und ist hierfür schuldig zu sprechen. Es bleibt indes zu prüfen, ob der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung bezüglich des Raubes zu folgen ist: Des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Mit der gleichen Strafe belegt wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt und Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. 3.1.4.1. Der objektive Tatbestand der zweiten Begehungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – der sogenannte räuberische Diebstahl – ist dadurch gekennzeichnet, dass nach einem Diebstahl eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen wird, um das Gestohlene zu behalten (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 46). Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss des Gesetzeswortlauts ist ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde, weil ansonsten keine "gestohlene Sache" und damit kein Tatobjekt besteht. Überdies muss der Täter "auf frischer Tat ertappt" werden, womit eine Entdeckung des Diebes in flagrante delictu gemeint ist, d.h. eine beliebige Drittperson wird Zeuge des Diebstahls, indem sie die Wegnahme des Deliktsguts, die Vorbereitung

- 14 des Abtransportes der Beute oder den Abtransport selbst am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Diebstahls beobachtet (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 47 und 49; BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.1. m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vollendung des Diebstahls dann gegeben, wenn der Täter das Diebesgut an sich oder in Taschen versteckt, um sie sich anzueignen, wenn also die Erfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes geschehen ist. Die Beendigung des Diebstahls hingegen tritt nach der unbemerkten Fortschaffung der weggenommenen Ware aus dem Laden ohne Bezahlung ein (BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.2.; BGE 98 IV 83 E. 2a-b; BGE 92 IV 89 S. 91). Überdies muss der Täter gemäss Gesetzeswortlaut nach Vollendung des Diebstahls eine Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausführen – namentlich also Anwendung von Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder Bewirken der Widerstandsunfähigkeit – um die Beute zu sichern. Bei der Nötigungshandlung in Form der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer widerstandunfähig gemacht wird, indes muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend erheblich sein. Für die diesbezügliche Beurteilung ist auf einen generalisierenden Massstab zurückzugreifen, d.h. die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, "besonnener Mensch" in derselben Situation beugen würde. Eine Drohung mit einer schweren Körperverletzung fällt ohne weiteres hierunter, da typischerweise bereits die Androhung einer einfachen Körperverletzung wie z.B. das Brechen eines Arms durchaus geeignet ist, einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen zum Einlenken zu bewegen. Der Täter muss die Drohung zudem nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 29 ff.). Die Nötigungshandlung muss das Ziel haben, die Beute zu sichern, d.h. sich den Gewahrsam am Diebesgut zu erhalten. Vorausgesetzt ist allerdings nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlung sowohl die Beute sichern als auch seine Flucht, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, sofern es ihm nur primär um die

- 15 - Beutesicherung geht. Dient die Nötigungshandlung dagegen nur der Sicherung der Flucht des Diebes oder sollen sie nur verhindern, dass er erkannt wird, so besteht kein räuberischer Diebstahl (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 52; BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.1. m.w.H.). Nötigungshandlungen des Diebes zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Diebstahls – also nach der Sicherung der Beute – stellen keinen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesgutes zu sichern. 3.1.4.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist Vorsatz sowie Aneignungsund Bereicherungsabsicht hinsichtlich des Diebstahls als auch Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung vorausgesetzt. Die Nötigungshandlung muss überdies in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Ebendiese ist indes zu vermuten, wenn der Täter mit der Beute flieht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 55 f.). 3.1.4.3. Vorliegend betrat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen und erstelltem Sachverhalt die D._____-filiale bereits in der Absicht, Uhren zu stehlen, behändigte sich dann auch vier Uhren und verstaute diese in die vom ihm mitgebrachte Denner-Tragtasche. Damit ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. An dieser Stelle ist im Übrigen auch bereits der privilegierende Tatbestand nach Art. 172ter Abs. 1 StGB entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 53 S. 3) auszuschliessen, da der Gesamtwert der Uhren zwar Fr. 219.60 betrug, was unterhalb der bundesgerichtlich festgesetzten Grenze von Fr. 300.– liegt, der Beschuldigte indes wahllos Uhren entwendete und ohne weiteres damit hätte rechnen müssen, dass deren Gesamtwert Fr. 300.– übersteigen könnte (vgl. für Ausführungen zum geringfügigen Diebstahl Erw. III./2.3.). Obengenannten Ausführungen folgend ist überdies ab jenem Moment, in welchem der Beschuldigte die Uhren in die von ihm mitgebrachte Tragtasche verstaute, von einem vollendeten Diebstahl auszugehen. 3.1.4.4. Auch wurde der Beschuldigte durch R._____ auf frischer Tat ertappt: So sagte der Beschuldigte selbst aus, dass R._____ gesehen habe, dass er Uhren gestohlen habe (act. 3/1 F/A 30). R._____ versuchte den Beschuldigten indes erst

- 16 vor der D._____-filiale aufzuhalten und damit nachdem der Beschuldigte die Filiale bereits via Seitenausgang verlassen hatte. Es stellt sich damit vorliegend die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Beendigung des Diebstahls eingetreten ist. Da davon auszugehen ist, dass R._____ bereits wahrnahm, wie der Beschuldigte die Uhren aus dem Regal nahm und in der von ihm mitgebrachten Tragtasche verstaute, sowie auch dessen Verlassen der Filiale bemerkte, kann zum einen nicht von einem unbemerkten Fortschaffen der Uhren aus dem Laden ohne Bezahlung die Rede sein. R._____ lief zum andern dem Beschuldigten gemäss dessen eigenen Aussagen auch unmittelbar nach (act. 3/1 F/A 10 und 22) – und letztlich war es aufgrund der sehr kurzen Dauer des Vorfalls von insgesamt nur einer knappen Minute R._____ schlicht nicht möglich, den Beschuldigten vor dem Verlassen der Filiale aufzuhalten, auch angesichts der Tatsache, dass dieser bereits die letzten Schritte des Seitenausgangs rennend zurücklegte (vgl. act. 5). Es ist damit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Eingreifens von R._____ der Diebstahl nicht beendet war. 3.1.4.5. Der Beschuldigte sprach sodann gegenüber R._____ Todesdrohungen aus, als dieser ihn aufzuhalten versuchte. Todesdrohungen sind erheblich und ohne Zweifel geeignet das Opfer widerstandsunfähig zu machen, zumal diese einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen ohne Weiteres zum Einlenken bewegen dürften. Die vom Beschuldigten gegenüber R._____ ausgesprochenen Todesdrohungen sind damit zweifellos als Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es ist überdies nicht ersichtlich, weshalb diese nicht als ernstgemeint erschienen sein sollten. Der Verteidigung kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt, dass R._____ durch die Äusserungen des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei und dies insbesondere mit dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme begründet, wonach er "die Sache ernst nehme, aber nicht wirklich Angst vor dem Typ habe" sowie der Beschuldigte sich "benommen verhalten habe und er nicht wisse, ob er betrunken gewesen sei oder sonst etwas konsumiert habe; er habe sich einfach benommen verhalten und sei einfach verbal aggressiv gewesen, körperlich aber nicht; er habe keine Gesten gemacht oder versucht, ihn zu schlagen" und als er

- 17 den Beschuldigten angehalten habe "ging er einfach weg von ihm, er habe also nichts von ihm gewollt" (act. 53 S. 1 ff.). In der Gesamtbetrachtung der polizeilichen Einvernahme von R._____ vom 1. April 2024 lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, zumal R._____ mehrmals betonte – wie auch schon von der Verteidigung selbst zitiert – dass er die Drohungen ernst nehme und Respekt vor dem Beschuldigten habe (act. 4/1 F/A 14 ff.) und er sich überdies auch nicht sicher war, ob ihn der Beschuldigte angreifen würde, weshalb er den Pfefferspray in seiner Hosentasche hielt und auch hervornahm (act. 4/1 F/A 4 und 15). 3.1.4.6. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme selbst aus, dass er die Todesdrohungen ausgesprochen habe, weil er gewollt habe, dass R._____ weggehe; er habe gewollt, dass er weggehe, damit er die Uhren haben könne (act. 3/1 F/A 36 f.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe die Todesdrohungen ausgesprochen, damit R._____ weggehe und ihn in Ruhe lasse (act. 3/2 F/A 16). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Todesdrohungen mit dem primären Ziel aussprach, die Uhren zu sichern. Dass diese nicht primär auf die Sicherung der Flucht zielten, ist überdies auch dem Verhalten des Beschuldigten zu entnehmen, zumal dieser – auch das wieder gemäss seiner eigenen Aussagen – nicht sofort die Tragtasche mit den Uhren fallen liess, sondern zunächst versuchte mit dieser zu flüchten und erst nach einer Weile die Tragtasche samt Inhalt hinwarf (act. 3/1 F/A 23 ff.). 3.1.4.7. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Diebstahls der Uhren mit direktem Vorsatz sowie einer Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte. Auch das Aussprechen der Todesdrohungen gegenüber R._____ erfolgte wissentlich und willentlich, wobei der Beschuldigte in der Absicht handelte, die gestohlenen Uhren für sich zu sichern. 3.1.5. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls und damit der zweiten Begehungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Da es dem Beschuldigten zudem zumindest zeitweise gelang, durch sein Weglaufen als auch des

- 18 - Aussprechens der Todesdrohungen gegenüber R._____ die Uhren für sich zu sichern – bevor er seine Beute dann letztlich hinwarf – ist überdies von einem vollendeten räuberischen Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen, unabhängig davon, welcher Lehrmeinung diesbezüglich zu folgen ist (vgl. hierzu BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 175 f.). Der Beschuldigte ist damit antragsgemäss des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Dossier 3 3.2.1. Vorwürfe der Drohung sowie mehrfachen Beschimpfung 3.2.1.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2023 aus, dass er dem Privatkläger 12 – M._____ – nicht gedroht, aber ihn beschimpft habe (act. D3/3 F/A 14 und 19). Er habe ihm gesagt, dass er ein "Rassist" sei und es treffe auch zu, dass er diesen überdies mit den Worten "Hooligan" und "Skinhead" beschimpft habe (act. D3/3 F/A 18). Er habe zu ihm aber nicht gesagt "ich töte dich, ich habe eine Waffe zu Hause" (act. D3/3 F/A 22). Der Privatklägerin 7 – H._____ – habe er zugerufen, dass sie eine "Schlampe" sei; er habe ihr ein- bis zweimal "Schlampe" gesagt, aber "verdammte Drecksschlampe" habe er nicht gesagt (act. D3/3 F/A 18 und 21). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 wiederholte der Beschuldigte, dass er dem Privatkläger 12 nicht mit einer Waffe gedroht habe. Er habe ihm ausserdem nicht gesagt, dass er "pädophil" sei, aber "Skinhead" habe er ihm schon gesagt und ihn auch als "Hooligan" bezeichnet (act. 3/2 F/A 25 f., 28 und 31). Er habe ausserdem dessen Frau – folglich die Privatklägerin 7 – als "Dirne" beschimpft (act. 3/2 F/A 27). Sie sei im Haus gewesen und als er vorbeigelaufen sei, habe er dreimal gesagt, dass dessen Frau eine "Schlampe" sei; es könne schon sein, dass sie das gehört habe. "Drecksschlampe" habe er aber nicht gesagt (act. 3/2 F/A 49 ff. und 152). Auch anlässlich der Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte, dem Privatkläger 12 mit einer Waffe gedroht zu haben. Er habe Ehrverletzungen gemacht, aber nicht gedroht (Prot. S. 13). Er habe ihn mit "Hooligan" aber nicht mit "Skinhead" und "Pädophiler" beschimpft (Prot. S. 14). Er habe zudem, als er am Haus

- 19 vorbeigelaufen sei und der Privatkläger 12 vor dem Haus auf dem Gartenstuhl sass und die Privatklägerin 7 sich im Inneren des Hauses aufhielt, ein- oder zweimal gesagt, dass die Frau "eine Drecksdirne, oder ja Sch.., ja Dirne sei, er wolle das Wort nicht benutzen" (Prot. S. 15). Der Beschuldigte benannte jedoch sogleich dieses Wort mit "Schlampe" (Prot. S. 16). 3.2.1.2. Während der Beschuldigte somit bezüglich der Beschimpfungen gegenüber dem Privatkläger 12 sowie der Privatklägerin 7 dem Grundsatze nach geständig ist und lediglich einzelne Kraftausdrücke relativiert resp. in Abrede stellt, bestreitet er die Drohung gegenüber dem Privatkläger 12 durchgehend. Angesichts dieser Ausgangslage ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben. 3.2.1.3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus und hat diese bei misslungenem Schuldbeweis nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" resp. "im Zweifel für den Beschuldigten" freizusprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE,

- 20 - 3. Auflage, 2023, Art. 10 N 81 f.; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 10 N 11 ff.). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind auch diese gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m. w. H.). 3.2.1.4. Vorliegend liegen nebst der Aussagen des Beschuldigten auch die Aussagen des Privatklägers 12 im Recht, welche dieser anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigt hat und den Beschuldigten belasten. Da ausserdem sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidigung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers 12 anwesend waren und Gelegenheit erhielten, diesem Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/4 S. 8), spricht nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen (vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). 3.2.1.4.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2023 führte der Privatkläger 12 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte ihn am Nachmittag des 27. Mai 2023 mehrmals beleidigt und ihn namentlich "Hooligan", "Skinhead", "asoziale Person" und "Gestörten" genannt habe. Er habe dies so gut es gegangen

- 21 sei ignoriert. Da der Beschuldigte aber weitergemacht habe, habe es ihm irgendwann gereicht, er sei wütend geworden und habe die Polizei gerufen. Die Polizei sei dann gekommen und hätten den Beschuldigten gebeten, hineinzugehen. Der Beschuldigte habe sich aber nicht daran gehalten und weiter beleidigt; er habe ihn "pädophil" und einen "Rassisten" genannt. Seine Frau habe der Beschuldigte "Schlampe" genannt. Die Polizei habe den Beschuldigten dann verhaftet und sie seien auswärts essen gegangen. Als sie zurückgekommen seien, habe er sich auf seinen Stuhl im Garten gesetzt. Kurz darauf sei der Beschuldigte immer wieder die Strasse hoch- und hinuntergegangen und habe seine Frau – als diese gerade dabei gewesen sei das Fenster zu schliessen – als "verdammte Drecksschlampe" betitelt und dies mehrmals. Er habe den Beschuldigten dann angesprochen und ihm gesagt, er solle verschwinden. Der Beschuldigte habe ihn weiter beleidigt und dann habe er gesagt, dass er ihn töten würde und er eine Waffe zu Hause habe (act. D3/4 F/A 1). Der Beschuldigte habe konkret gesagt "Ich töte dich. Ich habe eine Waffe zu Hause" (act. D3/4 F/A 2). Der Beschuldigte habe das aggressiv und laut gesagt. Er sei wütend gewesen, weil er dem Beschuldigten auch schon viel geholfen habe und das habe ihn enttäuscht. Zudem sei auch eine gewisse Angst dabei gewesen. Er könne den Beschuldigten nicht einschätzen und er habe auch Angst um seine Familie. Er traue ihm sehr viel zu (act. D3/4 F/A 3 ff.). Er nehme die Drohung ernst. Er könne es sich vorstellen, dass der Beschuldigte es versuchen würde (act. D3/4 F/A 17). Bezüglich des Grundes für die Eskalation führte der Privatkläger 12 aus, dass er den Beschuldigten tags zuvor zurechtgewiesen habe. Der Beschuldigte sei in Begleitung einer drogensüchtigen Frau gewesen und die beiden hätten sich katastrophal aufgeführt. Er sei wütend geworfen und habe ihn zurechtgewiesen, was dem Beschuldigten nicht gepasst habe (act. D3/4 F/A 11). 3.2.1.4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 wiederholte der Privatkläger 12, dass der Beschuldigte ihn am 27. Mai 2023 mit den Worten "ich töte dich" bedroht habe. Der Beschuldigte habe ihn zuvor als "Nazi", "Skinhead", "Hooligan" und "Pädophilen, der seine eigenen Kinder missbrauche" bezeichnet. Seine Frau habe er als "verdammte Drecksschlampe" betitelt. Zuletzt sei es dann zur Drohung gekommen (act. 4/4 F/A 13 f.). Als möglicher An-

- 22 lass führte der Privatkläger 12 erneut aus, dass er den Beschuldigten wegen dieser Geschichte mit der Frau konfrontiert habe und ihm gesagt habe, dass man sich so nicht in der Nachbarschaft verhalte (act. 4/4 F/A 16). Auf Nachfrage bezüglich der Drohung konkretisierte der Privatkläger 12, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, "er töte ihn, er habe eine Waffe zu Hause" (act. 4/4 F/A 17). Das habe in ihm Angst ausgelöst (act. 4/4 F/A 18). 3.2.1.5. Vorab ist bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 12 festzuhalten, dass es sich bei ihm als direkten Geschädigten nicht um einen gänzlich neutrale Auskunftsperson handelt, er jedoch unter Strafandrohung von Art. 303 StGB, Art. 304 StGB und Art. 305 StGB (act. D3/4 S. 1; act. 4/4 F/A 5) aussagte und daher nicht leichthin anzunehmen ist, er habe unwahre Aussagen getätigt. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 12 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 12 übereinstimmend aus, dass sie in der gleichen Strasse bzw. Nachbarschaft wohnen würden und der Privatkläger 12 dem Beschuldigten auch schon geholfen habe (act. D3/3 F/A 17 f; act. D3/4 F/A 4; act. 4/4 F/A 7; Prot. S. 15). Der Beschuldigte sagte seinerseits weiter aus, dass sie sich eigentlich gerne hätten und eine gute nachbarschaftliche Beziehung führten, er habe auch schon ein Bier mit ihm getrunken (act. D3/3 F/A 23 f. und 34; act. 3/2 F/A 34 f; Prot. S. 14 f). Er habe keine Ahnung, weshalb der Privatkläger 12 behaupte, dass er zu ihm gesagt habe, dass er ihn töten würde und er eine Waffe zu Hause habe (act. D3/3 F/A 22 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 führte der Beschuldigte lediglich ergänzend aus, dass der Privatkläger dies erfunden habe, weil er nicht freundlich zu ihm gewesen sei; vielleicht habe er halt vorher ein bisschen seine Mutter beleidigt (act. 3/2 F/A 33 und 36). Es ergeben sich vorliegend in der Gesamtschau dennoch keinerlei Anhaltspunkte, weshalb der Privatkläger 12 dem Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise hätte schaden wollen und seine Glaubwürdigkeit herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 ist zu bejahen, zumal in diesen keinerlei Aggravationstendenzen festzustellen ist. Überdies führt der Privatkläger 12 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2023 als auch

- 23 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 – folglich also knapp zwei Monate später und mit einer damit einhergehenden geringeren Detailtiefe – beinahe deckungsgleich aus, mit welchen Ausdrücken der Beschuldigte ihn und seine Frau, die Privatklägerin 7, beleidigt habe. Er führt überdies widerspruchslos aus, dass der Beschuldigte ihm gedroht habe, ihn zu töten und er eine Waffe zu Hause hätte. Der Privatkläger 12 verstrickt sich auch sonst in keinerlei unauflösbare Widersprüche und sagt durchgehend konsistent aus und zwar nicht nur in Bezug auf die Beschimpfungen sowie der Drohung sondern auch zu den Begleitumständen. So sind seine Aussagen namentlich auch dahingehend gleichbleibend, was er als Anlass für die Beschimpfungen und Drohung seitens des Beschuldigten identifiziert – nämlich, dass er den Beschuldigten tags zuvor zurechtgewiesen habe, als dieser in Begleitung einer Frau gewesen sei. Der Privatkläger 12 verknüpft überdies seine Schilderungen mit Emotionen: So führt er plastisch aus, wie er zunächst versuchte die Beleidigungen zu ignorieren, es ihm aber irgendwann gereicht habe und er wütend geworden sei. Er führte auch aus, dass ihn die Drohung seitens des Beschuldigten wütend gemacht aber auch enttäuscht hätte und zudem spricht er immer wieder von einer durch die Drohung ausgelösten Angst. Zusammenfassend weisen die Aussagen des Privatklägers 12 zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken deutlich überzeugender als jene des Beschuldigten, zumal dieser sich selbst gerade in Bezug auf die von ihm verwendeten Ausdrücke, mit denen er den Privatkläger 12 als auch die Privatklägerin 7 beschimpfte, immer wieder widerspricht. Überdies hat sich der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 explizit beim Privatkläger 12 entschuldigt (act. 4/4 S. 8). Da keine vernünftigen Gründe bestehen, an der Wahrhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 zu zweifeln, ist auf ebendiesen abzustellen, wodurch sich auch der durch den Beschuldigten bestrittene Teil des angeklagten Sachverhalts vollumfänglich erstellen lässt. 3.2.1.6. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte hierdurch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 4 ff.). Sie erweist sich denn

- 24 auch als zutreffend, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss schuldig zu sprechen ist. 3.2.2. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung 3.2.2.1. Der Beschuldigte stritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2023 nicht ab, dass er wiederholt vor dem Balkon seiner Nachbarinnen, S._____ sowie N._____ (Privatklägerin 13), gestanden sei und diese mit Worten wie "schöne Frau, ich bin dein Mann" belästigte. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass er nur ein wenig habe flirten wollen (act. D3/3 F/A 32). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte erneut aus, dass er geflirtet habe. Er sei schon ein oder zwei Mal vor dem Haus der beiden Frauen gewesen und habe ein bis zwei Mal gesagt "schöne Frau, ich besitze ein Haus und bin reich", aber geschrien habe er nicht. Er bestritt hingegen, dass er sich im Mai 2023 im Bus vor S._____ gestellt, mit seinem Gesicht nahe an ihr Gesicht gekommen sei und wiederholt "schöne Frau" gesagt habe. Er könne sich nicht daran erinnern und es sei wenig Kontakt gewesen (act. 3/2 F/A 44 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung konkretisierte der Beschuldigte, dass er ca. zwei Mal hinaufgeschrien habe, dass er ein Haus habe und so (Prot. S. 16 f.). Auf Nachfrage bezüglich des Vorfalls im Bus gab der Beschuldigte erneut an, dass er sich nicht daran erinnern könne (Prot. S. 17 f.). 3.2.2.2. Der Beschuldigte bestreitet damit den angeklagten Sachverhalt. Es ist diesfalls zu prüfen, ob dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben (vgl. für Ausführungen zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Vorliegend kommen nebst den Aussagen des Beschuldigten einzig die Aussagen von S._____ sowie der Privatklägerin 13 als Beweismittel in Frage, welche diese gemäss Polizeirapport vom 28. Mai 2023 gleichentags an ihrem Wohnort gegenüber der Stadtpolizei Winterthur tätigten und sinngemäss festgehalten wurden (act. D3/1 S. 6). Es erfolgte indes im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens keine weitere Befragung weder von S._____ noch von der Privatklägerin 13. Es ist daher der amtlichen Verteidigung zuzustimmen, wenn

- 25 diese vorbringt, dass die Aussagen der beiden Frauen aufgrund des ungenügend gewährten Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwertet werden dürfen (act. 53 S. 6; vgl. ausserdem Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). Alleine auf Grundlage der Aussagen des Beschuldigten lässt sich der angeklagte Sachverhalt – namentlich weder die Frequenz, in welcher der Beschuldigte vor dem Balkon von S._____ und der Privatklägerin 13 stand, noch welchen Wortlaut er benutzte oder auch die Geschehnisse im Bus im Mai 2023 – nicht erstellen. 3.2.2.3. Da sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte von den Vorwürfen freizusprechen. Der angeklagte Sachverhalt datiert auf den 27. Mai 2023, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198a aStGB zu erfolgen hat, zumal die aktuelle Fassung von Art. 198a StGB erst per 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. 3.3. Dossier 5 3.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2023 sagte der Beschuldigte aus, dass er am 2. Juni 2023 die Partnerin von T._____ im Bus getroffen und freundlich auf sie eingeredet habe. Er habe sie bis zur Tür begleitet. Der Privatkläger 12 habe wohl gehört, dass er mit ihr spreche und habe das falsch verstanden. Er habe zweimal aus dem Fenster gerufen, dass er sie in Ruhe lassen solle. Er sei dann davongelaufen und der Privatkläger 12 habe ihn gefilmt. Er habe ihm dann dreimal gesagt, dass er ein "Hurensohn" sei. Gedroht habe er aber nicht. Er sei dann nach Hause gegangen. Kurz darauf sei T._____ und der Privatkläger 12 zu seinem Tor gekommen. Er sei dann vor die Türe gegangen aber nicht bis zum Tor und sei ruhig gewesen. Er habe den Privatkläger 12 nur dreimal beschimpft, das sei alles (act. D5/3/1 F/A 29). Er habe weder T._____ noch den Privatkläger 12 bedroht (act. D5/3/1 F/A 30 ff.). Auf diese Version verwies der Beschuldigte auch im Rahmen der Hafteinvernahme vom 4. Juni 2023 (act. D5/3/2 F/A 4).

- 26 - Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 führte der Beschuldigte zu den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen vom 2. Juni 2023 aus, dass er sich nur noch an den Anfang erinnern könne; er habe "Hurensohn" gesagt, aber das nicht böse gemeint. Er könne sich ausserdem daran erinnern, dass er ins Haus sei und einen Joint geraucht habe. T._____ habe ihn mehrere Minuten angeschrien. Er habe dann dreimal die Mutter beleidigt und sei ins Haus. Er habe dann zu ihm etwas gesagt wie "verpiss dich, verpiss dich" aber danach könne er sich an nichts mehr erinnern. Er habe ein Blackout (act. 3/2 F/A 54). Das mit dem Messer sei allerdings klar gelogen resp. stimme nicht (act. 3/2 F/A 57 und 65 f.). Er habe mit dem Besen ausserdem nicht direkt vor T._____ herumgefuchtelt, sondern in einem Abstand von nicht ganz 15 Metern (act. 3/2 F/A 58). Er habe gesagt "du wirsches bereue" wie man das auf dem Video sehe, aber er könne sich wegen des Alkohols nicht daran erinnern (act. 3/2 F/A 62 ff.). Der Beschuldigte gesteht indes, dass er zum Privatkläger 12 gesagt habe "ihr werdets büesse" aber nicht damit gedroht habe, dass er nun sein Messer holen würde und gesagt habe "ihr hend kei Zuekunft" (act. 3/2 F/A 68). Ausserdem habe er zum Privatkläger 12 gesagt "du Hueresohn", "du Skinhead" und "du Hooligan" (act. 3/2 F/A 70 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte wiederum dass er T._____ mit den Worten "ich hol das Messer", "ich bring dich um", "du wirsches bereue" und "du hesch kei Zuekunft" bedroht habe; das sei alles gelogen und unglaubwürdig (Prot. S. 19 und 21). Er bleibt indes bei seiner Schilderung, dass er die Partnerin von T._____ zur Türe begleitet habe, der Privatkläger 12 geschrien habe, dass er diese in Ruhe lassen solle und er dann dreimal "Hurensohn" gesagt habe. Anschliessend könne er sich nur noch daran erinnern, dass T._____ und der Privatkläger 12 an sein Gartentor gekommen seien. T._____ habe mehrere Minuten lautstark provoziert. Er sei dann zur Türe gegangen. Er habe dann sechs oder sieben Mal seine Mutter beflucht, aber mit Abstand, und etwa sechs oder sieben Mal gesagt "du hesch mir droht". Er habe dann mit Abstand einen Besen zwei oder drei Mal an den Boden geschlagen (Prot. S. 19 f.). Bedroht habe er auch den Privatkläger 12 nicht und auch nicht beschimpft (Prot. S. 20 f.).

- 27 - 3.3.2. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Drohungen gegenüber T._____ und dem Privatkläger 12 mehrheitlich und räumt auch die Beschimpfung des Privatklägers 12 nur teilweise ein. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben (vgl. für Ausführungen zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Vorliegend liegen nebst der Aussagen des Beschuldigten auch die Aussagen von T._____ sowie des Privatklägers 12 im Recht, welche diese anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigt haben und den Beschuldigten belasten. Da ausserdem sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidigung bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwesend waren und Gelegenheit erhielten, sowohl T._____ als auch dem Privatkläger 12 Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/3 S. 6 und act. 4/4 S. 8), spricht nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen (vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). Überdies liegt eine vom Privatkläger 12 angefertigte Filmaufnahme im Recht, welche die Geschehnisse am 2. Juni 2023 teilweise zeigt (act. D5/5). 3.3.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2023 führte T._____ aus, dass ihn seine Partnerin telefonisch kontaktiert habe, nachdem diese den Beschuldigten im Bus getroffen habe. Der Beschuldigte habe mit seiner Partnerin einen Smalltalk zu führen begonnen, was diese jedoch nicht wollte und ihn damit auch konfrontiert habe. Der Beschuldigte sei aber nicht einfach weggegangen, sondern sei seiner Partnerin bis in den Eingang des Gartens gefolgt. Nachdem seine Partnerin angerufen habe, habe er sich entschieden nach Hause zu kommen. Er sei aufgebracht gewesen und habe auch geschrien "A._____ chum abe"; er habe ihm aber nicht mit Gewalt gedroht oder ähnlichem (act D5/4/1 F/A 3 und 24). Der Beschuldigte sei dann aus dem Haus gekommen und habe ihm gesagt "du wirsches bereue", "du hesch kei Zuekunft" und "es wird nöd guet usecho für dich". Diese Drohungen habe er mehrmals gesagt, er denke etwa zehn Mal (act. D5/4/1 F/A 5). Er könne zwar nicht mehr den genauen Wortlaut nennen, aber der Beschul-

- 28 digte habe auch gesagt, dass er ein Messer holen werde und er es bereuen würde. Er habe den Besen in der Hand gehabt und mit diesem herumgefuchtelt; die Haltung mit dem Besen habe ebenfalls bedrohlich gewirkt (act. D5/4/1 F/A 6 f). Der Beschuldigte sei direkt vor dem Hauseingang gestanden und habe etwa zehn bis 20 Meter entfernt mit dem Besen gefuchtelt (act. D5/4/1 F/A 8 f.). Der Beschuldigte habe stark geschwitzt und eine bedrohliche Körperhaltung gehabt (act. D5/4/1 F/A 22). Er habe aufgrund der Drohungen seitens des Beschuldigten Angst empfunden, sei aufgeregt gewesen und habe sich hilflos und ausgeliefert gefühlt. Er habe am ganzen Körper gezittert und weiche Knie gehabt (act. D5/4/1 F/A 11). An sich verängstige ihn der Beschuldigte aber nicht, aber er habe Angst vor den Folgen, wenn er seine heftigen Drohungen in die Tat umsetzen könnte bspw. mit einer Waffe oder gegenüber seiner Familie (act. D5/4/1 F/A 13). Der Beschuldigte sei sehr irrational und die Drohungen seien ernst zunehmen; der Beschuldigte habe nichts zu verlieren (act. D5/4/1 F/A 15). Die Drohungen seien definitiv gegen ihn gerichtet gewesen, ein Teil aber auch gegen den Privatkläger 12 (act. D5/4/1 F/A 14). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 wiederholte T._____ im Wesentlichen seine Schilderungen, welche er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2023 zu Protokoll gegeben hatte, ergänzte jedoch, dass die Stimmung mit dem Beschuldigten bereits zuvor etwas angespannt gewesen sei, da dieser seine Partnerin fotografiert hatte. Der Beschuldigte habe seine Partnerin im Bus angesprochen und sei dann bis vors Haus gekommen, wo sich ein anderer Nachbar eingemischt habe. Der Beschuldigte sei dann gegangen und seine Partnerin habe ihn angerufen, woraufhin er nach Hause gekommen sei. Er sei ziemlich emotional gewesen und habe auf der Strasse herumgeschrien, dass er rauskommen solle. Er und der Beschuldigte hätten einander dann angeschrien; er habe ihn zuerst angeschrien und dann der Beschuldigte ihn. Er habe dem Beschuldigten aber nicht gedroht (act. 4/3 F7A 25). Der Beschuldigte habe wiederum mit dem Besenstiel herumgefuchtelt und habe gesagt, er hole das Messer (act. 4/3 F/A 14 f). Der Beschuldigte habe konkret gesagt "ich bring dich um", zuerst habe er aber gesagt "ich hol das Messer" habe dann aber wiederum

- 29 - "nei, nei" gesagt, weil er wohl gemerkt habe, dass das nicht so schlau sei (act. 4/3 F/A 16). Beim eigentlichen Streit sei der Beschuldigte, der Privatkläger 12 und er selbst anwesend gewesen (act. 4/3 F/A 20). Die Drohungen seien ziemlich klar gegen ihn gerichtet gewesen, der Beschuldigte habe aber auch etwas gegen den Privatkläger 12 gesagt (act. 4/3 F/A 21 f). 3.3.2.2. Der Privatkläger 12 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2023 aus, dass er gleichentags im Homeoffice gewesen sei und den Beschuldigten sowie die Partnerin von T._____ von der Bushaltestelle her auf dem Nachhauseweg gesehen habe. Er habe gesehen, dass es der Frau sehr unangenehm gewesen sei mit dem Beschuldigten zu diskutieren. Sie habe ihn dann gebeten zu gehen und sich dem Grundstück nicht mehr zu nähern. Er habe ihr dann zugerufen, ob alles in Ordnung sei. Ab diesem Moment habe der Beschuldigte begonnen ausfällig zu werden; der Beschuldigte sei daraufhin nach Hause gegangen und auf dem Weg zum Haus habe er zu ihm gesagt "ich gang jetzt hei, rauche en Joint und denn mach ich dich fertig". Diese Worte hätten ihn in grosse Angst versetzt und ihn sehr getroffen (act. D5/4/2 F/A 3). In der Folge sei T._____ nach Hause gekommen und habe ihm zugerufen, dass er nun den Beschuldigten ansprechen wolle. Er habe ihm davon abgeraten und die Polizei verständigt (act. D5/4/2 F/A 4). Der Beschuldigte habe dann auch gesagt "ich hole jetzt mis Messer und ihr werdets büesse"; er habe dann aber kein Messer geholt, sondern sich eines Besenstiels behändigt, mit diesem in einem Abstand von ca. 20 Metern auf den Boden geklopft und herumgeschrien (act. D5/4/2 F/A 5 f.). Der Beschuldigte habe überdies auch noch gesagt "ihr hend kei Zuekunft" und "ihr werdet büesse und das bereue". Zum Zeitpunkt dieser Vorfälle habe er vier Kinder bei sich im Haus gehabt; es sei ihm nicht gutgegangen deswegen und er habe sich grosse Sorgen gemacht (act. D5/4/2 F/A 7). Er sei wegen der Drohungen schockiert gewesen, habe am ganzen Körper zu zittern begonnen und habe nicht gewusst, was er tun solle. Er habe Angst um sich und die Kinder gehabt (act. D5/4/2 F/A 8). Besonders Angst habe in ihm die Drohung ausgelöst, wonach der Beschuldigte nach Hause gehe, einen Joint rauche und ihn dann fertig machen würde; dies sei zum ersten Mal gewesen, dass der Beschuldigte explizit angab, zu welchem Zeitpunkt

- 30 etwas passieren würde (act. D5/4/2 F/A 21). Die Drohungen seien sicherlich gegen ihn gerichtet gewesen, er habe das gespürt (act. D5/4/2 F/A 11). Er traue es dem Beschuldigten zu, dass er seine Drohungen wahrmachen und ihm schaden würde (act. D5/4/2 F/A 12). Der Beschuldigte habe ihn überdies mit "Hueresohn", "Skinhead", "Gestörte", "Pädophile" und "Hooligan" beschimpft (act. D5/4/2 F/A 15). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 schilderte der Privatkläger 12 den Hergang gleichbleibend; er habe gesehen, wie die Partnerin von T._____ mit dem Beschuldigten von der Bushaltestelle her gekommen sei und gemerkt, dass es ihr extrem unangenehm gewesen sei. Er habe ihr dann zugerufen, ob alles in Ordnung sei. Der Beschuldigte habe sich dann zu ihm umgedreht und gesagt, er solle sich nicht einmischen und habe dann begonnen, ihn wieder zu beschimpfen. Der Beschuldigte sei dann irgendwann nach Hause gegangen und habe zu ihm die Worte gesagt "ich gang jetzt hei, rauch min Joint fertig und denn mach ich dich fertig". Diese Drohung habe ihn wirklich getroffen; es sei das erste Mal richtig konkret gewesen. Wenig später sei T._____ nach Hause gekommen. Er habe gehört wie dieser gesagt habe, dass er nun rüber gehe. Er sei dann sogleich auf die Strasse, weil er nicht gewollt habe, dass es einen Streit gebe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Polizei verständigt (act. 4/4 F/A 23). Der Beschuldigte habe auch gesagt, dass er eine Waffe hole und ihn fertig machen würde; er habe dann aber nur einen Besenstiel genommen. Vielleicht habe der Beschuldigte aber auch von einem Messer gesprochen, er könne das nicht mehr sagen (act. 4/4 F/A 19 und 24). Diese Drohung seien gegen ihn und aber auch gegen T._____ gerichtet gewesen (act. 4/4 F/A 30). Der Beschuldigte habe ihn auch wieder beschimpft mit "Hurensohn", "Nazi" und "Skinhead"; er könne aber nicht mehr genau sagen, mit was ihn der Beschuldigte an diesem Tag beschimpft habe, es seien immer wieder die gleichen Beschimpfungen (act. 4/4 F/A 27). 3.3.3. Bezüglich der Glaubwürdigkeit von T._____ als auch des Privatklägers 12 ist vorab festzuhalten, dass es sich bei ihnen als direkten Geschädigten nicht um gänzlich neutrale Auskunftspersonen handelt, sie jedoch unter Strafandrohung von Art. 303 StGB, Art. 304 StGB und Art. 305 StGB (act. D5/4/1 F/A 1 f.; act. D5/4/2 F/A 1 f.; act. 4/3 F/A 5; act. 4/4 F/A 5) aussagten und daher nicht leichthin anzu-

- 31 nehmen ist, sie hätten unwahre Aussagen getätigt. Es ist überdies nicht ersichtlich, weshalb T._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führten der Beschuldigte als auch T._____ übereinstimmend aus, dass sie seit mehreren Jahren in derselben Nachbarschaft wohnten und bis zu den beurteilenden Geschehnissen vom 2. Juni 2023 nur wenig Kontakt und zuvor keine Probleme resp. Auseinandersetzungen hatten (act. D5/3/1 F/A 25; act. D5/3/2 F/A 6; act. 3/2 F/A 55 f.; act. D5/4/1 F/A 3; act. 4/3 F/A 18 und 31 ff.). T._____ schildert seinerseits nur eine etwas angespannte Stimmung, da der Beschuldigte seine Partnerin ungefragt fotografiert haben soll (act. 4/3 F/A 14 und 18), was die Glaubwürdigkeit von T._____ indes nicht herabzusetzen vermag. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 12 ist auf Erw. III./3.2.1.5. zu verweisen und anzufügen, dass der Privatkläger 12 auch hinsichtlich der Geschehnisse vom 2. Juni 2023 betonte, dass er persönlich sehr über diese enttäuscht sei, da sie dem Beschuldigten jahrelang versuchten zu helfen und viel gemacht hätten. Es sei ernüchternd, was nun zurückgekommen sei (act. 4/4 F/A 36). Der Beschuldigte bekräftigte auch bezüglich der Geschehnisse vom 2. Juni 2023 eine gute Beziehung zum Privatkläger 12 und dessen Familie; er sei auch schon bei ihnen zu Besuch gewesen und es habe nie Probleme gegeben (act. D5/3/1 F/A 26; act. D5/3/2 F/A 6). Als Grund, weshalb T._____ und der Privatkläger 12 die von ihnen geschilderten Drohungen erfunden haben sollen, gibt der Beschuldigte an, damit er zusätzlich bestraft würde (act. D5/3/1 F/A 42), machte aber auch mehrmals den pauschalen Hinweis, dass alles gelogen sei, ohne einen konkreten Grund hierfür zu nennen (act. D5/3/2 F/A 16; act. 3/2 F/A 57 und 66; Prot. S. 19). Im Fazit ist nach dem Ausgeführten sowohl die Glaubwürdigkeit von T._____ als auch des Privatklägers 12 zu bejahen. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von T._____ ist zu bejahen. So fällt einerseits auf, dass er sich von Beginn an auch selbst belastete: So sagte er bereits in der polizeilichen und detaillierter noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er aufgebracht gewesen sei und auf der Strasse nach dem Beschuldigten geschrien habe, woraufhin dieser aus dem Haus gekommen sei, zurückgeschrien und die Drohungen gegenüber ihm ausgesprochen habe – was im Übrigen dennoch als keine ins Gewicht fallende Provokation seitens von T._____ zu werten ist.

- 32 - Andererseits sind keinerlei Aggravationstendenzen festzustellen, im Gegenteil: So führte T._____ zwar auch aus, dass er seitens des Beschuldigten nicht nur bedroht sondern auch beschimpft worden sei, das aber nichts in ihm ausgelöst habe und er sich nicht provoziert gefühlt habe. Er verzichtete letztlich denn auch definitiv auf einen diesbezüglichen Strafantrag (act. D5/4/1 F/A 16 ff.; act. 4/3 F/A 13). Er belastete damit den Beschuldigten weniger, als er es allenfalls hätte tun können. Die fehlende Aggravationstendenz findet sich zudem in der Schilderung von T._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, in der er ausführt, dass der Beschuldigte mit dem Messer gedroht habe, der Beschuldigte dies dann aber auch wieder verneinte. Überdies finden sich in den Aussagen von T._____ keine erheblichen Widersprüche, die sich nicht auflösen liessen. So ist es alleine angesichts der Anzahl der Drohungen, welche der Beschuldigte gemäss den Aussagen von T._____ in kurzer Zeit und mehrfach ausgesprochen haben soll, durchaus nachvollziehbar, dass er nicht stets den genauen Wortlaut all dieser Drohungen wiedergeben kann, dennoch bleiben seine Aussagen im Kern konsistent, gerade auch was die Drohung mit dem Messer angeht. Zudem schildert T._____ auch weitere Details rund um das Kerngeschehen, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter untermauert: So vermag er plastisch die Situation zu beschreiben, wie der Beschuldigte mit dem Besen herumfuchtelte und sowohl die Haltung des Besens als auch die Körperhaltung des Beschuldigten selbst bedrohlich gewirkt habe. Hierbei solle der Beschuldigte stark geschwitzt haben – ebenfalls ein Detail, was auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt. T._____ verknüpft überdies Emotionen mit seinen Schilderungen: So beschreibt er, dass er aufgrund der Drohungen seitens des Beschuldigten Angst empfunden habe, aufgeregt gewesen sei und sich hilflos und ausgeliefert gefühlt habe. Weiter ist auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 zu bejahen. So ist auch in seinen Aussagen keine Tendenz ersichtlich, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Überdies sind seine Schilderungen nachvollziehbar, plastisch und überzeugend – und hieran ändert sich auch nichts, wenn es ihm in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023, mithin knapp zwei Monate nach der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2023, nicht mehr gelingt, die Dro-

- 33 hungen als auch Beschimpfungen seitens des Beschuldigten in derselben Detailtiefe wiederzugeben. Seine Aussagen bleiben dennoch ohne unauflösbare Widersprüche. Überdies schildert auch der Privatkläger 12 erlebte Emotionen: So führt er eindrücklich aus, wie ihn insbesondere die Drohung des Beschuldigten "ich gang jetzt hei, rauche en Joint und denn mach ich dich fertig" in grosse Angst versetzt und ihn sehr getroffen habe, weil es zum ersten Mal gewesen sei, dass der Beschuldigte explizit angegeben habe, zu welchem Zeitpunkt etwas passieren würde. Überdies ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger 12 grosse Sorgen machte und es ihm nicht gutgegangen ist, weil er vier Kinder bei sich im Haus hatte, wie er dies ebenfalls ausführte. 3.3.4. Zusammenfassend weisen sowohl die Aussagen von T._____ als auch des Privatklägers 12 zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken überzeugend. Ihre Aussagen werden überdies durch die im Recht liegende Filmaufnahme (act. D5/5) bekräftigt, in der namentlich zu hören ist, wie der Beschuldigte mehrmals "du Hurensohn" sagt sowie "du wirsches bereue, du bisch en Dreckshurensohn" und nochmals "du wirsches bereue". Es ist überdies zu sehen, wie der Beschuldigte mehrmals mit einem Besen auf den Boden schlägt und letztlich auf den Filmenden – den Privatkläger 12 – zuläuft. Auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Aussagen von T._____ und dem Privatkläger 12 zu begründen, zumal er selbst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens zumindest die Beschimpfung des Privatklägers 12 mit "Hurensohn" gestand und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 immerhin die Drohung "du wirsches bereue", "ihr werdets büesse" und "ihr hend kei Zuekunft" sowie die Beschimpfung des Privatklägers 12 mit "du Hurensohn", "du Skinhead" und "du Hooligan" einräumte. Der Beschuldigte widerspricht dem indes anlässlich der Hauptverhandlung wieder, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Er macht überdies mehrfach geltend, dass er sich nicht mehr wirklich an die Geschehnisse erinnern könne, da er ein Blackout gehabt habe, was – worauf die Staatsanwaltschaft auch richtigerweise hinweist (vgl. Prot. S. 39) – nicht zwingend als Bestreitung der Aussagen von T._____ als auch des Privatklägers 12 zu werten ist.

- 34 - 3.3.5. Im Fazit ist auf die Aussagen von T._____ und des Privatklägers 12 abzustellen, wodurch sich auch der durch den Beschuldigten bestrittene Teil des angeklagten Sachverhalts vollumfänglich erstellen lässt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte hierdurch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber T._____ sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB gegenüber dem Privatkläger 12 schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 8 f.). Sie erweist sich denn auch als zutreffend, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss schuldig zu sprechen ist. 3.4. Dossier 6 3.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2023 gestand der Beschuldigte, dass er vier Uhren in der D._____-filiale an der AA._____-strasse ... in AB._____ an sich genommen und ohne zu bezahlen die Filiale verlassen habe (act. D6/4 F/A 3 f.). Ihm sei das Hausverbot in der D._____-filiale bekannt (act. D6/4 F/A 9). Er habe die vier Uhren genommen und sei dann via Notausgang nach draussen gegangen. Dort habe ihn der Privatkläger 9 – der dazumal als Ladendetektiv arbeitende J._____ – angehalten und zwar an jenem Ort, an welchem dann die Polizei dazugekommen sei (act. D6/4 F/A 14). Er habe dem Privatkläger 9 das Deliktsgut gegeben und dieser habe ihm dann Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er kenne ihn von früher, deshalb mache er das. Er habe seinerseits nichts gemacht (act. D6/4 F/A 15 f.). Er habe ihm namentlich keine Verpackung ins Gesicht geworfen (act. D6/4 F/A 18 f.). Er habe das gesamte Deliktsgut einfach auf den Boden gelegt, der Privatkläger 9 habe "Stop, Stop" gesagt – das, weil er habe gehen wollen und er das Deliktsgut ja auf den Boden gelegt habe – und ihn dann eingesprüht (act. D6/4 F/A 20 ff.). Er sei gegen den Privatkläger 9 weder tätlich geworden noch habe er diesen bedroht; er sei anständig gewesen (act. D6/4 F/A 25). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 wiederholte der Beschuldigte sein Geständnis, dass er vier Uhren gestohlen habe, bestritt aber erneut, dass er dem Privatkläger 9 eine sich noch in der Kartonverpackung befindliche Uhr ins Gesicht geworfen haben soll (act. 3/2 F/A 78 f., 81 f. und

- 35 - 85). Der Privatkläger 9 habe ihn mit Pfefferspray besprüht und ihn auf den Boden geworfen, um ihn aufzuhalten (act. 3/2 F/A 80). Der Privatkläger 9 habe von Anfang an Pfefferspray eingesetzt; er habe die Sachen auf den Boden geworfen und sei fünf bis sechs Meter entfernt gewesen (act. 3/2 F/A 81). Die Verletzung, die der Privatkläger 9 davon getragen haben soll, sei nicht von ihm (act. 3/2 F/A 80). Im Rahmen des Schlussvorhaltes anerkannte der Beschuldigte indes den vorgeworfenen Sachverhalt dann vollumfänglich, ergänzte aber, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne (act. 3/2 F/A 158). Anlässlich der Hauptverhandlung konkretisierte der Beschuldigte, dass er sich nicht daran erinnern könne, dem Privatkläger 9 eine Uhr an die Lippe geworfen zu haben. Dieser sei ihm jedenfalls nachgelaufen, habe "halt, halt" gesagt und ihm Pfefferspray in die Augen gesprayt (Prot. S. 21). Er könne sich zudem daran erinnern, dass er wieder Uhren gestohlen habe (Prot. S. 22). 3.4.2. Der Beschuldigte ist damit zusammenfassend bezüglich des unbefugten Betretens der D._____-filiale als auch des Entwendens von vier Uhren durchgehend geständig. Er bestritt dagegen – resp. machte im weiteren Verfahrensverlauf geltend, er könne sich nicht mehr erinnern – dass er dem Privatkläger 9 aus einer Entfernung von ca. zwei Armlängen mit seiner rechten Hand und mit voller Kraft eine Armbanduhr, die sich noch in einer Kartonverpackung befand, ins Gesicht warf. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben (vgl. für Ausführungen zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Vorliegend liegen nebst der Aussagen des Beschuldigten auch die Aussagen des Privatklägers 9 im Recht, welche dieser anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigt hat und den Beschuldigten belasten. Da ausserdem sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidigung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anwesend waren und Gelegenheit erhielten, dem Privatkläger 9 Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/2 S. 7) spricht nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen (vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.).

- 36 - Überdies liegt eine Fotodokumentation mit drei Abbildungen im Recht, welche zum einen den Beschuldigten beim Behändigen der Uhren sowie beim Verlassen der D._____-filiale und zum andern die Verletzung an der Oberlippe des Privatklägers 9 zeigen. 3.4.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2023 führte der Privatkläger 9 aus, dass er sich im Sicherheitsraum der D._____-filiale befunden habe und auf den Kameras sah, wie der Beschuldigte zur Bijouterie gelaufen sei. Als er bemerkte, dass der Beschuldigte zwei Uhren gepackt habe, sei er gleich nach vorne gerannt. Als er den Beschuldigten nicht mehr auf der Verkaufsfläche gesehen habe, sei er nach draussen Richtung Busbahnhof gerannt. Er habe den Beschuldigten dann beim Café AC._____ angetroffen und ihn damit angesprochen, dass er vom Sicherheitsdienst sei und er mitkommen solle. Der Beschuldigte habe daraufhin entgegnet, dass er diesmal nicht mitkommen werde, da er letztes Mal "verarscht" worden sei. Daraufhin habe er zum Beschuldigten gesagt, dass er die Ware auf den Boden legen solle und er dann gehen könne. Der Beschuldigte habe darauf geantwortet, dass er das nicht tue. Er habe dem Beschuldigten daraufhin wiederum gesagt, dass er diesfalls mitkommen müsste. Der Beschuldigte habe eine Uhr in seiner rechten Hand gehalten und ihm diese ins Gesicht geworfen (act. D6/5 F/A 5). Er sei durch den Wurf der Uhr an der Oberlippe verletzt worden (act. D6/5 F/A 7). Mit den übrigen drei Uhren habe der Beschuldigte losrennen wollen. Er habe den Beschuldigten dann mit der Hand an der Schulter gepackt und an die Wand gedrückt. Er habe ihm den Weg abschneiden können, seinen Pfefferspray gezogen und diesen sogleich eingesetzt (act. D6/5 F/A 5). Der Beschuldigte sei – wie auf den Videobildern ersichtlich – um ca. 13.42 Uhr in die D._____-filiale hinein und habe diese um 13.44 Uhr bereits wieder verlassen; er sei wirklich schnell (act. D6/5 F/A 10). Der Beschuldigte habe die ersten beiden Uhren auf den linken Arm gelegt, die beiden weiteren auf den rechten Arm. So sei er anschliessend wieder hinausgegangen, mit den Uhren auf beiden Armen (act. D6/5 F/A 12). Als er ihn beim Café AC._____ angesprochen habe, habe der Beschuldigte noch alle Uhren auf den Armen gehabt. Das Bier, welches er ebenfalls dabei gehabt habe, sei ihm auf den Boden gefallen. Jene Uhr, die er mit der rechten Hand hielt, habe er ihm direkt ins

- 37 - Gesicht geworfen. Er habe sogleich den Pfefferspray gezogen und ihn gepackt. Als er an ihm habe vorbeigehen wollen und herumgeschrien habe, habe er den Pfeffer eingesetzt (act. D6/5 F/A 15). Der Beschuldigte habe ihm überdies auf die rechte Hand gespuckt, als er ihn zu Boden geführt habe (act. D6/5 F/A 21). 3.4.2.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 wiederholte der Privatkläger 9 im Wesentlichen seiner Schilderungen, welche er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2023 zu Protokoll gegeben hatte, konkretisierte indes, dass die Entwendung der Uhren nur etwa 10 bis 15 Sekunden gedauert habe. Er schilderte zudem in Abweichung zur polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sein Bier auf den Boden abgestellt habe, als er ihn angesprochen und sich als Sicherheitsmitarbeiter ausgewiesen habe (act. 4/2 F/A 12). Auf entsprechende Rückfrage bekräftigte der Privatkläger 9 überdies, dass der Beschuldigte ihn als Sicherheitsmitarbeiter erkannt habe (act. 4/2 F/A 13). Er sei sehr überrascht über den Beschuldigten gewesen, denn er habe ihn eigentlich anders kennengelernt. Sie hätten miteinander reden können und er habe eigentlich ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten gehabt. An diesem Tag habe der Beschuldigte sich aber irgendwie um 180 Grad gekehrt. Das Verhalten des Beschuldigten sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen (act. 4/2 F/A 15). Auf entsprechende Rückfrage führte der Privatkläger 9 überdies aus, dass er es bei der Distanz nicht für möglich halte, dass der Beschuldigte ihm die Uhr nicht habe anwerfen, sondern aushändigen wollen. Der Beschuldigte habe mit rechts und mit voller Kraft geworfen und er habe danach eine Platzwunde an der Lippe gehabt (act. 4/2 F/A 17 ff.). Der Beschuldigte und er seien beim Wurf vielleicht zwei Armlängen resp. eher weniger entfernt zueinander gestanden (act. 4/2 F/A 20). Er glaube dass der Beschuldigte mit dem Wurf beabsichtigt habe, dass er zusammenzucke und er wiederum flüchten könne. Wenn er ihn im Auge getroffen hätte, wäre vielleicht nun sein Auge weg. Der Plan hätte also funktionieren können (act. 4/2 F/A 23 f.). Die Uhr habe sich in einer Kartonverpackung befunden, wobei der untere Teil relativ hart sei (act. 4/2 F/A 25). Er hätte sich sicher nicht auf einen Kampf eingelassen, wenn der Beschuldigte seine Anweisungen befolgt hätte (act. 4/2 F/A 31). Ausserdem habe er dem Beschuldigten nicht Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, weil er es

- 38 einfach gewollt hätte. Wenn er einen Pfefferspray-Einsatz habe, müsse er etwa 10 Formulare, einen Bericht sowie eine Stellungnahme ausfüllen. Er wäre sicherlich nicht seit über 10 Jahren in diesem Job, wenn er so etwas machen würde (act. 4/2 F/A 32). 3.4.3. Vorab ist bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 9 festzuhalten, dass es sich bei ihm als direkten Geschädigten nicht um eine gänzlich neutrale Auskunftsperson handelt, er jedoch unter Strafandrohung von Art. 303 StGB, Art. 304 StGB und Art. 305 StGB (act. D6/5 S. 1; act. 4/2 F/A 5) aussagte und daher nicht leichthin anzunehmen ist, er habe unwahre Aussagen getätigt. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 9 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führte zwar der Privatkläger 9 aus, dass er den Beschuldigten in der Ausübung seines Jobs als Ladendetektiv kennengelernt und er ihn namentlich bereits eine Woche vor den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen vom 20. Mai 2023 erwischt hätte (act. D6/5 F/A 8; act. 4/2 F/A 7), er aber eigentlich ein gutes Verhältnis mit dem Beschuldigten gehabt habe (act. 4/2 F/A 15). Der Beschuldigte führte ebenfalls aus, dass er mit dem Privatkläger 9 bereits einmal zu tun gehabt hätte und sie sich daher kannten (act. 4/2 F/A 23). Der Beschuldigte schilderte zudem, dass er vom Privatkläger 9 beim letzten Mal "verarscht" worden sei, da er dazumal nur eine Uhr gestohlen habe, der Privatkläger 9 ihm aber drei Uhren zur Last gelegt habe (act. D6/4 F/A 17; Prot. S. 13). Der Privatkläger dementierte dies allerdings in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 4/2 F/A 15). Nichtsdestotrotz ist vorliegend nur von einer flüchtigen Bekanntschaft auszugehen, auch wenn es in der Vergangenheit bereits zu einer Unstimmigkeit gekommen sein mag. Der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 9 tut dies indes keinen Abbruch – zumal auch der Beschuldigte zu keiner Zeit ausführte, weshalb der Privatkläger 9 die Vorwürfe erfunden haben sollte – womit von ebendieser auszugehen ist. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 9 ist zu bejahen. Er schildert die Vorkommnisse stets gleichbleibend plastisch, detailliert und nachvollziehbar. So leuchtet zum einen der von ihm dargelegte chronologische Ablauf ein: Der Privatkläger 9 entdeckt den Beschuldigten beim Entwenden der Uhren, stellt ihm nach, trifft ihn an und äussert Anweisungen – der Beschuldigte wiederum möchte

- 39 sich diesen aber durch den Wurf der sich in der Verpackung befindlichen Uhr (die er ohnehin noch in den Händen hält) entziehen und das Diebesgut sichern und abschliessend kommt es zu einem Gerangel mit Einsatz des Pfeffersprays. Zum anderen bleiben die Aussagen des Privatklägers 9 bis auf geringfügige Abweichung zwischen der polizeilichen Einvernahme und der rund zwei Monate später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme durchgehend konsistent und ohne unauflösbare Widersprüche gerade auch bezüglich Details wie bspw. was der Wortwechsel zwischen dem Privatkläger 9 und dem Beschuldigten vor dem Wurf der verpackten Uhr gewesen ist. Die geringfügigen Abweichungen – wie bspw. ob dem Beschuldigten das Bier beim Ansprechen durch den Privatkläger 9 auf den Boden gefallen oder ob er dieses abgestellt hatte – bekräftigten sogar die Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Aussagen des Privatklägers 9, da ein absolut deckungsgleiches und monotones Wiederholen ein Lügensignal darstellt. Ausserdem sind keine Aggravationstendenzen festzustellen. Als Beispiel hierfür sei genannt, dass der Privatkläger 9 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch ausführte, dass ihn der Beschuldigte – nachdem sie im Gerangel zu Boden gingen – mehrfach beleidigt habe, aber "das sei auch klar, wenn man mit Pfefferspray auf dem Boden liegt" (act. 4/2 F/A 30). Es ist also durchaus denkbar, dass der Privatkläger 9 den Beschuldigten noch weitergehend hätte belasten können. Der Privatkläger 9 verknüpft seine Schilderungen ausserdem mit Emotionen – so führte er aus, dass er in erster Linie über die Reaktion des Beschuldigten überrascht gewesen sei. Zuletzt führt der Privatkläger 9 auch nachvollziehbar aus, weshalb er sich sicherlich nicht auf ein Gerangel und den Einsatz des Pfeffersprays eingelassen hätte, hätte der Beschuldigte seine Anweisungen befolgt: So verweist er darauf, dass er seit über 10 Jahren den Job als Ladendetektiv ausübe – mithin von einer gewissen Professionalität auszugehen ist – und der Einsatz von Pfefferspray zu einem nicht unerheblichen administrativen Nachspiel führt. Zusammenfassend weisen die Aussagen des Privatklägers 9 zahlreiche Realitätskriterien auf und werden überdies auch noch durch die Abbildung 3 der Fotodokumentation (act. D6/3 S. 2) gestützt: Darauf zu sehen ist eine Blessur an der Oberlippe des Privatklägers 9, welche gemäss dessen Aussagen vom Wurf der verpack-

- 40 ten Uhr herrührt (act. D6/5 F/A 7; act. 4/2 F/A 33). Der Beschuldigte dementierte zwar, dass diese Verletzung durch ihn verursacht worden sei, sagte aber trotzdem seinerseits aus, dass es sich bei dieser um eine frische Verletzung handle, ohne schlüssig erklären zu können, woher die Wunde herrühren könnte (act. 3/2 F/A 80 und 83 f.). Die Aussagen des Privatklägers 9 wirken denn auch generell deutlich überzeugender: So bleibt der Beschuldigte in seinen Schilderungen stets vage und änderte seinen Standpunkt im Verlaufe des Verfahrens überdies von einer generellen Bestreitung des Wurfs der verpackten Uhr hin zur Aussage, dass er sich an diesen nicht erinnern könne. Im Fazit ist daher auf die Aussagen des Privatklägers 9 abzustellen, wodurch sich auch der durch den Beschuldigten bestrittenen Teil des angeklagten Sachverhalts vollumfänglich erstellen lässt. 3.4.4. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte hierdurch des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 9 f.). Während der Beschuldigte mit seinem Verhalten unbestrittenermassen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt und hierfür schuldig zu sprechen ist, bleibt zu prüfen, ob er tatsächlich auch den Tatbestand der zweiten Begehungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – also des räuberischen Diebstahls – erfüllt hat. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich des räuberischen Diebstahls strafbar, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt und Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht (namentlich folglich Anwendung von Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leb und Leben oder Bewirken der Widerstandsunfähigkeit), um die gestohlene Sache zu behalten. 3.4.4.1. Bezüglich weiterer Ausführungen zum räuberischen Diebstahl wird vollumfänglich auf Erw. III./3.1.4.1. f. verwiesen. Es bleibt einzig bezüglich der gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Nötigungshandlung, die gemäss des Gesetzeswortlautes namentlich in der Anwendung von Gewalt gegen eine Person bestehen kann, zu ergänzen, dass hiermit nach herrschender Lehre die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden wird (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3.; BGer 6B_1095/2009 vom 24. Sep-

- 41 tember 2010 E. 2.1.; BGE 133 IV 207 E. 4.3.1.; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 20 m.w.H.). Den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3.; BGE 133 IV 207 E. 4.3.1.). Es ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird; allerdings muss die Gewalt darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Zu fragen ist, ob die Einwirkung auf den Körper einen Schweregrad erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend erscheint ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die Gesässtasche (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 f.; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 25 m.w.H.). 3.4.4.2. Vorliegend nahm der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen und erstelltem Sachverhalt am 20. Mai 2023 vier Uhren in der D._____-filiale an sich mit der Absicht diese zu stehlen und verliess die Filiale dann auch ohne zu bezahlen. Damit ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ab jenem Moment, in welchem der Beschuldigte alle Uhren an sich genommen hatte und sich auf den Notausgang begab um die Filiale zu verlassen, ist überdies von einem vollendeten Diebstahl auszugehen. 3.4.4.3. Der Beschuldigte wurde zudem durch den Privatkläger 9 auf frischer Tat ertappt. So hat dieser gemäss eigenen Aussagen auf den Kameras gesehen, wie der Beschuldigte Uhren an sich nahm und ist daraufhin vom Sicherheitsraum gleich nach vorne zur Verkaufsfläche gerannt. Dort hat er den Beschuldigten allerdings nicht mehr angetroffen und ist deshalb aus der Filiale geeilt, wo er den Beschuldigten schliesslich sah und ansprach (vgl. act. D6/5 F/A 5; act. 4/2 F/A 12). Da der Privatkläger 9 den Beschuldigten indes erst ausserhalb der D._____-filiale angetroffen und aufzuhalten versuchen hat, stellt sich die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Beendigung des Diebstahls eingetreten ist. Da der Privatkläger 9 schon im Sicherheitsraum gesehen hatte, dass der Beschuldigte Uhren an sich nahm und dann gleich reagierte, indem er zur Verkaufsfläche rannte mit der Absicht, den Beschuldigten aufzuhalten, kann nicht von einem unbemerkten Fortschaffen der Uh-

- 42 ren aus dem Laden ohne Bezahlung die Rede sein. Dem Privatkläger 9 war es ausserdem aufgrund der nur sehr kurzen Dauer des Vorfalls auch gar nicht möglich, den Beschuldigten vor dem Verlassen der Filiale aufzuhalten (vgl. act. D6/5 F/A 10; act. 4/2 F/A 12). Es ist damit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Aufhaltens des Beschuldigten durch den Privatkläger 9 der Diebstahl nicht beendet war. 3.4.4.4. Der Beschuldigte warf dem Privatkläger 9 überdies aus naher Distanz und mit voller Kraft eine sich in der Kartonverpackung befindliche Uhr ins Gesicht, als dieser ihn anhielt und Anweisungen erteilte. Der Wurf einer harten und mit Ecken versehenen Kartonverpackung ins Gesicht – mithin einer hochsensiblen Körpergegend – aus naher Distanz und mit voller Kraft ist zum einen eine unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper und reicht zum andern durchaus aus, um dem Opfer zeitweise eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Der Wurf der sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr ins Gesicht des Privatklägers 9 ist damit zweifellos als Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 3.4.4.5. Dass der Wurf der sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr ferner auf die Sicherung der gestohlenen Uhren – und nicht der Flucht – abzielte, lässt sich den Aussagen des Privatklägers 9 entnehmen. So stellte es ebendieser dem Beschuldigten frei, die Uhren auf den Boden zu legen und anschliessend zu gehen, was der Beschuldigte aber nicht wollte und dem Privatkläger 9 als Reaktion die Uhr anwarf. Der Beschuldigte wollte überdies nach dem Wurf mit den restlichen Uhren losrennen resp. flüchten (vgl. act. D6/5 F/A 5; act. 4/2 F/A 12 und 28). Er hatte die Uhren unter den Arm geklemmt und liess diese letztlich erst los, nachdem ihn der Privatkläger 9 zu packen vermochte und sie beide im Gerangel zu Boden gingen (act. 4/2 F/A 12 und 28). 3.4.4.6. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Diebstahls der Uhren mit direktem Vorsatz sowie einer Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte. Auch beim Wurf der sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr aus naher Distanz und mit voller Kraft ist mindestens davon auszugehen, dass es der Beschuldigte in Kauf nahm, das Gesicht des Privatklägers 9 zu

- 43 treffen – er mithin eventualvorsätzlich handelte – wobei der Beschuldigte in der Absicht handelte, die restlichen Uhren für sich zu sichern. 3.4.4.7. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls und damit der zweiten Begehungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Da es dem Beschuldigten ausserdem durch den Wurf der sich in der Verpackung befindlichen Uhr ins Gesicht des Privatklägers 9 zumindest kurzzeitig und vorläufig gelang, die drei verbleibenden Uhren zu sichern, bevor er letztlich vom Privatkläger 9 gepackt und die Uhren im sich anschliessenden Gerangel losliess, ist überdies von einem vollendeten räuberischen Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen, unabhängig davon, welcher Lehrmeinung diesbezüglich zu folgen ist (vgl. hierzu BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 175 f.). Der Beschuldigte ist damit antragsgemäss des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.5. Dossier 7 3.5.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2023 erwiderte der Beschuldigte auf den Vorwurf, dass er am Nachmittag des 20. Novembers 2023 in insgesamt sechs Verkaufsgeschäften in der Stadt AB._____ Artikel im Wert von total Fr. 526.20 gestohlen haben soll, dass er zwar den Gesamtpreis nicht genau sagen könne, er aber in verschiedensten Verkaufsgeschäften gestohlen habe (act. D7/3 F/A 3). Er habe in der AD._____ [Strasse] Sachen gestohlen; zuerst habe er einen Regenschirm gestohlen, dann sei er weiter stadtaufwärts gelaufen und habe Wintermützen gestohlen. Später habe er dann noch Jacken usw. gestohlen (act. D7/3 F/A 6 ff. und 10). Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, er sei total betrunken gewesen (act. D7/3 F/A 9). Er habe irgendwie zu Geld kommen wollen (act. D7/3 F/A 12). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 wurde dem Beschuldigten nachfolgende und letztlich auch so eingeklagte Aufzählung des Deliktsguts vorgehalten (act. 3/2 F/A 86):  eine Pizza im Wert von Fr. 6.95, eine Rüeblitorte im Wert von Fr. 10.30, zwei Pullover im Wert von je Fr. 75.–, zwei Wintermützen im Wert von

- 44 - Fr. 15.– sowie von Fr. 39.–, Handschuhe im Wert von Fr. 19.–, eine Sportjacke im Wert von Fr. 25.– sowie ein Herrenhemd im Wert von Fr. 5.– aus der Filiale der C._____ Genossenschaft;  einen Pullover im Wert von Fr. 75.– aus der Filiale der U._____ AG;  einen Damenwintermantel im Wert von Fr. 40.– aus der Filiale der V._____ Store;  einen Lego Adventskalender im Wert von Fr. 46.95 aus der Filiale der O._____ Group AG;  eine Wintermütze im Wert von Fr. 39.– aus der Filiale der I._____ GmbH;  eine Sportjacke im Wert von Fr. 45.– sowie ein Herrenhemd im Wert von Fr. 5.– aus der Filiale der W._____ Secondhand. Der Beschuldigte erwiderte hierauf, dass er sich an den Diebstahl im C._____ nicht mehr erinnern könne, er aber glaube, dass er nur eine Pizza geklaut habe (act. 3/2 F/A 87). Im Übrigen bestätigte er sein Geständnis, welcher er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigt hatte (act. 3/2 F/A 88 ff.). Auch im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte auf Vorhalt derselben Aufzählung wie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er sich an den Anfang im C._____ nicht erinnern könne, der Rest aber stimme (Prot. S. 22). 3.5.2. Der Beschuldigte ist damit zusammenfassend bis auf das Deliktsgut des Diebstahls in der C._____-filiale geständig und der angeklagte Sachverhalt ist damit dahingehend als erstellt zu erachten, zumal dieser auch vom Polizeirapport vom 8. Dezember 2023 (act. D7/1) untermauert wird. Das Deliktsgut des Diebstahls in der C._____-filiale lässt sich hingegen nur in der Höhe von Fr. 17.25 erstellen – also nur hinsichtlich der Pizza und der Rüeblitorte, nicht aber der Kleidungsstücke (vgl. für Ausführungen zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Nebst den Aussagen des Beschuldigten liegt als weiteres Beweismittel nur der Polizeirapport vom 8. Dezember 2023 im Recht. In diesem ist auf S. 5 zunächst zu lesen, dass der Deliktsbetrag in der C._____-filiale Fr. 17.25 betrug, in der Aufzählung auf derselben Seite wird dann jedoch der Deliktsbetrag mit Fr. 270.25 angegeben (act. D7/1 S. 5). In der polizeilichen Einvernahme vom

- 45 - 21. November 2023 wurde dem Beschuldigten bezüglich der C._____-filiale überdies nur der Diebstahl der Pizza und der Rüeblitorte im Wert von total Fr. 17.25 vorgehalten (act. D7/3), erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 kamen diverse Kleidungsstücke dazu und der Deliktsbetrag wurde mit insgesamt Fr. 270.25 beziffert (act. 3/2 F/A 86). Angesichts dieser Ausgangssituation ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen, nämlich dass das Deliktsgut nur aus der Pizza und der Rüeblitorte bestand und sich der Deliktsbetrag daher nur auf insgesamt Fr. 17.25 belief. 3.5.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte hierdurch des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 11). Es ist jedoch nachfolgendes zu konkretisieren: 3.5.3.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls schuldig gemacht, da nicht von einer Handlungseinheit ausgegangen werden kann. So können mehrere Einzelhandlungen dann rechtlich als Einheit angesehen werden, wenn sie auf eine

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