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Zürich Obergericht Weitere Kammern 24.01.2025 DG240028

24 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,707 parole·~1h 9min·6

Riassunto

Gefährdung des Lebens etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Dietikon

Geschäfts-Nr.: DG240028-M / U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. H. Aardoom, Ersatzrichter Dr. iur. O. Hug sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Sidler Urteil vom 24. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, betreffend Gefährdung des Lebens etc.

- 2 - Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2024 (act. 17/1) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 17/1 S. 5 f. i.V.m. act. 104 S. 1 f.) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00 (entsprechend CHF 2'400.00)  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren  Vollzug der Geldstrafe  Verwarnung mit der Androhung der Anordnung des Strafvollzuges bei erneuter Delinquenz der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80.00 CHF angesetzten Probezeit von 5 Jahren  Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots für 5 Jahre im Sinne von Art. 67b StGB  Anordnung der Weisung, für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbeiten im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StGB

- 4 -  Anordnung einer Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) und zur Teilnahme an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, im Sinne von Art. 94 StGB  Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.–)" 2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 106 S. 2) "1. Es sei Herr A._____ von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung freizusprechen. 2. Es sei Herr A._____ der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB für schuldig zu befinden. 3. Herr A._____ sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.00, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft, sowie mit einer Busse in der Höhe von CHF 500.00 zu bestrafen. 4. Die Strafe sei bedingt anzuordnen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Es sei keine Verwarnung mit der Androhung des Strafvollzuges bei erneuter Delinquenz während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80.00 CHF angesetzten Probezeit von 5 Jahren anzuordnen.

- 5 - 6. Auf die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots sei zu verzichten. 7. Auf die Anordnung der Weisungen gemäss Anklage sei zu verzichten. 8. Auf die Anordnung der Landesverweisung von 5 Jahren sowie auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. 9. Auf die Zivilklage der Privatklägerin sei nicht einzutreten bzw. diese sei auf den Zivilweg zu verweisen. 10. Herr A._____ sei für die erbetene Verteidigung eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 11. Herr A._____ sei für die von ihm erlittene Überhaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 27'000.00, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, zuzusprechen. 12. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen, seien zu drei Viertel auf die Staatskasse und zu einem Viertel Herrn A._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen vollständig auf die Gerichtkasse zu nehmen, und Herr A._____ sei zu verpflichten, dem Kanton diese Kosten zu ersetzen, wenn es seine Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)." 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin: (act. 105 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin, B._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.– nebst Zins seit 4. Juli 2024 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten."

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 17. Oktober 2024 (Datum Eingang: 21. Oktober 2024; act. 17/1) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Beschimpfung. 2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Entlassung aus dessen Mandat (act. 29). Nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien zu diesem Begehren, wies die Verfahrensleitung das Gesuch des amtlichen Verteidigers um Entlassung aus dessen Mandat ab (act. 32, act. 41, act. 51 und act. 53). 3. In der Folge prüfte die Verfahrensleitung die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO. Mit Verfügung vom 19. November 2024 wurden die Parteien auf den 24. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Der Privatklägerin wurde zusätzlich Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche zu begründen und zu beziffern (act. 56). 4. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen (act. 111). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger, der Privatklägerin und deren Rechtsbeiständin sowie der Vertreterin der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 107; Prot. S. 50). 5. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Datum des Poststempels; act. 116) meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 24. Januar 2025 an.

- 7 - II. Prozessuales A. Strafantrag 1. Der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 17. Oktober 2024 (act. 17/1) zur Last gelegte Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB wird nur auf Antrag hin bestraft. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Antragsdelikt (Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines solchen Strafantrags stellt gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 69 IV 69 E. 5). Der Strafantrag wurde am 4. Juli 2024 fristund formgerecht durch die Privatklägerin gestellt (act. 8/1). Die Prozessvoraussetzung ist somit erfüllt. 2. Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift weiter vorgeworfenen Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB werden gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde. Gleiches gilt für den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, sofern der Täter die Tat wiederholt begeht. Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der angeklagten Vorfälle zwischen dem 2. Juli 2024 und dem 4. Juli 2024 mit der Privatklägerin verheiratet war (act. 3/2 F/A 7; act. 4/2 F/A 7), sind keine Strafanträge erforderlich. Dies hat – im Falle einer abweichenden rechtlichen Würdigung – auch in Anwendung des Tatbestands der Tätlichkeiten zu gelten, sofern das Erfordernis der wiederholten Tatbegehung erfüllt ist. B. Konstituierung der Privatklägerin 1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Erklärung muss gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden (Art. 118 Abs. 3 StPO). Sie kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 119 Abs. 1 StPO). Die

- 8 geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichte, wobei der Verzicht endgültig ist (Art. 120 Abs. 1 StPO). Hat die geschädigte Person auf die Straf- und/oder Zivilklage verzichtet, kann sie diese im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens nicht mehr erheben. Ist der Verzicht mit Willensmängeln behaftet, ist Art. 386 Abs. 3 StPO analog anwendbar. Entsprechend ist die Erklärung unwirksam, wenn sie auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst worden ist, nicht aber, wenn der Irrtum in den Verantwortungsbereich der Privatklägerschaft fällt (BSK StPO-MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 120 N 7 m.w.H.). 2. Die Privatklägerin erklärte mit Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft am 15. Juli 2024, dass sie zwar als Strafklägerin nicht aber als Zivilklägerin am Verfahren teilnehmen wolle (act. 8/2). Dabei enthielt das von der Privatklägerin handschriftlich unterzeichnete Formular den Hinweis, dass der Verzicht auf die Teilnahme am Verfahren endgültig sei (act. 8/2). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 teilte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft die Konstituierung der Privatklägerin als Zivil- und Strafklägerin mit (act. 13/1). Nicht unmittelbar nach Unterzeichnung oder Mandatierung, sondern erst an der heutigen Hauptverhandlung, führte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus, dass die Privatklägerin nicht verstanden habe, was sie mit dem Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft erkläre, da sie ihre Rechte nicht gekannt habe (Prot. S. 13). Es liegt aber im Verantwortungsbereich der Privatklägerin, ein Formular im Rahmen eines Strafverfahrens nur dann auszufüllen und zu unterzeichnen, wenn sie dieses versteht und sich über die damit verbundenen Rechtsfolgen im Klaren ist. 3. Demnach ist festzuhalten, dass die Privatklägerin mit Erklärung vom 15. Juli 2024 endgültig auf die Konstituierung als Zivilklägerin verzichtete, sich allerdings gültig als Strafklägerin konstituierte.

- 9 - C. Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Der amtliche Verteidiger beantragte im Rahmen der Vorfragen, dass festzustellen sei, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Juli 2024 nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen sei (act. 99 S. 2). Dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte am 4. Juli 2024 nicht im Beisein eines Rechtsbeistands befragt worden sei, obwohl bereits zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen gewesen sei (act. 99 S. 2). Die Staatsanwaltschaft schloss sich dieser Ansicht an (Prot. S. 15). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin liess sich hierzu nicht vernehmen (Prot. S. 15). 2. Die beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 lit. b StPO insbesondere dann zwingend verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt. Die notwendige Verteidigung muss damit nach Eröffnung der Untersuchung sichergestellt werden, bevor offene Zwangsmassnahmen oder Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft erfolgen (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 131 N 4). Dabei gilt der materielle Eröffnungsbegriff, wonach auf den Umstand abgestellt wird, dass die Staatsanwaltschaft tätig wird oder hätte tätig werden müssen (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 131 N 3). Sind in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben worden, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet. 3. Im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Juli 2024 mit Beginn um 14.23 Uhr wurde dem Beschuldigten bereits der Vorhalt der Gefährdung des Lebens gemacht (act. 3/1 F/A 1). Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Zuvor hat die zuständige Brandtourstaatsanwältin bereits die forensisch-klinische Untersuchung der Geschädigten angeordnet (vgl. act. 1/1 S. 3), welche im Polizei- und Justizzen-

- 10 trum um 14.45 Uhr begann (act. 6/1). Die Untersuchung war mit dem Tätigwerden der Brandtourstaatsanwältin somit vor Beginn der Einvernahme des Beschuldigten eröffnet. Da dem Beschuldigten mit dem Vorhalt der Gefährdung des Lebens eine obligatorische Landesverweisung drohte, hätte die notwendige Verteidigung zu Beginn der (delegierten) Einvernahme am 4. Juli 2024 sichergestellt werden müssen. Der Beschuldigte verzichtete bis heute nicht auf die Wiederholung der Beweiserhebung. Daraus folgt, dass die Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Juli 2024 nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen ist. D. Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit 1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin beantragte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Befragung der Privatklägerin. Eventualiter beantragte sie, dass die Familienangehörigen des Beschuldigten die Einvernahme der Privatklägerin lediglich aus dem Übertragungsraum zu verfolgen hätten (Prot. S. 13 f.). Zur Begründung führte sie an, dass die Anwesenheit der Familienangehörigen im Gerichtssaal für die Privatklägerin sehr belastend sei, zumal sie von den Familienangehörigen des Beschuldigten bereits im Vorfeld unter Druck gesetzt worden sei, die Strafanzeige zurückzuziehen (Prot. S. 14). 2. Grundsätzlich sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem dann ganz oder teilweise ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Dabei hat ein Ausschluss der Öffentlichkeit immer basierend auf einer Interessenabwägung zu erfolgen (BGer 6B_350/2012, Urteil vom 28. Februar 2013, E. 1.7). Dabei kann das Gericht Gerichtsberichterstattern in Anwendung von Art. 70 Abs. 3 StPO den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nicht öffentlich sind. 3. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten betreffen eine innerfamiliäre verbale und tätliche Auseinandersetzung zum Nachteil der Privatklägerin in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes. Die angeklagten Taten haben sich somit im

- 11 privaten Bereich abgespielt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie von einem höheren öffentlichen Interesse sein sollten. 4. Hingegen kann eine Retraumatisierung der Privatklägerin durch die erneute Befragung nicht ausgeschlossen werden. Bei den fünf anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern handelt es sich um Familienangehörige des Beschuldigten. Vor dem Hintergrund vergangener Beeinflussungen durch Familienangehörige des Beschuldigten sind die Interessen der Privatklägerin als erheblich zu gewichten. So versuchte der Beschuldigte noch aus der Untersuchungshaft heraus, seinen Cousin damit zu beauftragen, der Privatklägerin zum Rückzug aus dem Verfahren zu raten (act. 9/25/3). Die Privatklägerin erklärte anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. September 2024, dass Bekannte ihr tatsächlich mitgeteilt hätten, dass sie die Strafanzeige zurückziehen solle (act. 4/2 F/A 92 ff.). Die Privatklägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, im Rahmen ihrer Einvernahme als unmittelbare Beweisabnahme vor der Gefahr weiterer Beeinflussung geschützt zu werden. 5. Zum Schutz der Interessen der Privatklägerin ist es notwendig, dass die Publikumsöffentlichkeit, und damit die Familienangehörigen des Beschuldigten, die Befragung der Privatklägerin weder im gleichen Raum noch in räumlicher Nähe im Übertragungssaal mit gemeinsamem Wartebereich verfolgen kann. Entsprechend ist dem Hauptantrag der Privatklägerin stattzugeben und die Publikumsöffentlichkeit von der Einvernahme der Privatklägerin auszuschliessen. Um die Verhältnismässigkeit zu wahren und die Transparenz- und Kontrollfunktion zu gewährleisten, sind akkreditierte Gerichtsberichterstatter zur Einvernahme der Privatklägerin zuzulassen.

- 12 - III. Sachverhalt A. Ausgangslage 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 17/1). 2. Der Beschuldigte bestreitet teilweise in der Untersuchung sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt begangen zu haben (act. 3/2 F/A 7 ff., act. 3/3 F/A 5 ff. und Prot. S. 33 ff.). 3. Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel einerseits die Aussagen des Beschuldigten (act. 3/2, act. 3/3, act. 7/2 und Prot. S. 17 ff.) sowie die Aussagen der Privatklägerin (act. 4/1, act. 4/2, act. 7/2 und act. 111) vor. Andererseits liegen als objektive Beweismittel der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich (act. 1/1), die Fotodokumentation vom 4. Juli 2024 (act. 2/1), der Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals Zürich vom 4. Juli 2024 (act. 6/4) sowie das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 (act. 6/11) im Recht. Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. B. Grundlagen der Beweiswürdigung 1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Von dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und

- 13 sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag. 2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.). 3. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015, E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und auf das Fehlen von Lügensignalen (OGer ZH, SB210525, Entscheid vom 7. Februar 2023, E. III.3.2 m.w.H.). C. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit natürliches und legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in ei-

- 14 nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit der entsprechenden Vorsicht zu würdigen. 2. Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls mit dem Beschuldigten verheiratet. Mittlerweile leben die Privatklägerin und der Beschuldigte getrennt, wobei das sie betreffende Scheidungsverfahren rechtshängig ist (act. 111 S. 17 und Prot. S. 31). Seitens des Beschuldigten wurde vorgebracht, dass die Privatklägerin Unsinn erzähle und die Auseinandersetzung geplant habe, damit er zum gemeinsamen Kind keinen Kontakt mehr haben könne (act. 3/3 F/A 6 ff.). Die Privatklägerin lüge, weil sie im Recht sein wolle (Prot. S. 37). Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson und damit unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 StGB und Art. 305 StGB einvernommen (act. 4/1, act. 4/2 und act. 111). Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin eingeschränkt wäre. Im Zentrum steht somit der Gehalt bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. D. Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel 1. Vorfall vom 4. Juli 2024 1.1. Aussagen des Beschuldigten 1.1.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin übertrieben hätte (act. 3/2 F/A 7). Er habe die Privatklägerin lediglich verwarnen und beruhigen wollen (act. 3/2 F/A 8). Beim beidseitigen Schlag ins Gesicht der Privatklägerin habe es sich um einen Reflex gehandelt. Er habe sie nur leicht mit beiden Händen angefasst, wobei er sie habe beruhigen wollen (act. 3/2 F/A 9). Es sei zwar richtig, dass er ein Messer in die Hand genommen habe. Allerdings habe er gewollt, dass die Privatklägerin nicht mehr schreie. Er habe sie nur in Schrecken versetzen wollen. Er habe dann bemerkt, dass sie davor keine Angst hatte und habe das Messer wieder hingelegt (act. 3/2 F/A 10). Es sei ein Diskussionsthema von früher, dass er der Privatklägerin gesagt habe, dass er ihre Familie ficken und die verstorbene Mutter aus dem Grab holen und vergewaltigen würde. Es sei aber möglich, dass er ihr dies gesagt hatte (act. 3/2 F/A 11).

- 15 - 1.1.2. Am 6. September 2024 erklärte der Beschuldigte, dass er nur kurz, sekundenweise, seinen Fuss auf die Brust der Privatklägerin gelegt habe. Dabei habe es sich um eine Verwarnung gehandelt (act. 3/3 F/A 14). Die festgestellten Hautabschürfungen könnten daher stammen, dass die Privatklägerin sich bewegt habe, als er seinen Fuss auf deren Brust gelegt hatte (act. 3/3 F/A 16). 1.1.3. Im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht Dietikon sagte der Beschuldigte am 12. Juli 2024 aus, dass er seinen Fuss zwischen die Brust und den Hals der Privatklägerin gelegt habe, wobei er nicht stark gedrückt habe (act. 7/2 S. 7). Er habe das Messer nur in die Hand genommen, weil er die Privatklägerin beruhigen wollte. Er habe feststellen müssen, dass sie keine Angst hatte, weshalb er das Messer wieder weggelegt habe. Die Privatklägerin habe weiter geschrien (act. 7/2 S. 8). Es könne sein, dass sein Fuss verrutscht und im Halsbereich war (act. 7/2 S. 9). Auf Vorhalt der beidseitigen Ohrfeige erklärte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin nur ganz leicht geschlagen habe, um sie zu beruhigen (act. 7/2 S. 11). 1.1.4. Auch an der heutigen Hauptverhandlung beteuerte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin nur gehalten habe und nicht verletzen wollte (Prot. S. 34). Mit dem Messer in der Hand sei er weit entfernt, etwa einen Meter, zur Privatklägerin gestanden (Prot. S. 35). Bei der vorgehaltenen Beschimpfung handle es sich um ein Diskussionsthema von früher. Dies habe mit dem vorgehaltenen Vorfall nichts zu tun (Prot. S. 36). In Bezug auf den Vorwurf, dass er der Privatklägerin seinen Fuss auf den Hals gelegt haben soll, erklärte der Beschuldigte, dass kein Schmerz verursacht worden sei. Es habe keine Gewalt und keinen starken Druck gegeben. Er habe nicht seine Kraft gezeigt (Prot. S. 38 f.). 1.1.5. Der Beschuldigte bestreitet den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt in Bezug auf den Vorfall vom 4. Juli 2024 im Kerngeschehen nicht. So ist er geständig, seinen Fuss auf den Hals der Privatklägerin getan, diese beidseitig mit den Händen ins Gesicht geschlagen und ein Messer in die Hand genommen zu haben. Darüber hinaus zeigt er sich in seinem Aussageverhalten widersprüchlich, abschwächend und ausweichend, stellt viele Rückfragen und bezeichnet die Privatklägerin als Lügnerin. Der Beschuldigte versicherte mehrmals, dass er die Pri-

- 16 vatklägerin nie geschlagen oder verletzt habe. Dennoch gibt er zu, sie mit beiden Händen aus Reflex ins Gesicht geschlagen zu haben. Bemerkenswert ist seine diesbezüglich abschwächende Äusserung, wonach er sie nur leicht mit beiden Händen angefasst habe, um sie zu beruhigen. Um die Privatklägerin zu beruhigen habe er überdies das Messer in die Hand genommen. Widersprüchlich ist, dass die Privatklägerin – so der Beschuldigte – keine Angst vor dem Messer gehabt haben will, jedoch weiterhin schrie. Es scheint realitätsfremd, einen anderen Menschen durch einen beidseitigen Schlag ins Gesicht oder das Behändigen eines Messers beruhigen zu wollen. 1.2. Aussagen der Privatklägerin 1.2.1. Im Rahmen der ersten Einvernahme am 4. Juli 2024 erklärte die Privatklägerin zum Vorfall des gleichen Tages, dass der Beschuldigte barfuss mit seinem rechten Fuss auf ihren Hals gedrückt habe, als sie auf der Matratze am Boden auf dem Rücken gelegen sei (act. 4/1 F/A 14, 16 und 22). Ihr sei schwarz vor Augen geworden, sie habe nicht mehr atmen können und Würgelaute von sich gegeben. Dabei habe sie leichten Urinabgang gehabt (act. 4/1 F/A 14, 18 und 21). Sie sei ins Badezimmer gegangen und habe sich dort übergeben. Daraufhin habe sie sich in die Küche begeben, wo der Beschuldigte sie mit beiden Händen gleichzeitig von beiden Seiten ins Gesicht geschlagen habe. Er habe das auf der Küchenablage liegende Messer in die rechte Hand genommen und dieses auf Höhe des Bauchnabels nah an ihren Körper gehalten (act. 4/1 F/A 14 und 25 f.). Sie habe aus dem offenen Küchenfenster geschrien und die Nachbarn hätten dies gehört (act. 4/1 F/A 14). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er ihre ganze Familie ficken und ihre verstorbene Mutter aus dem Grab holen und vergewaltigen werde (act. 4/1 F/A 33). Dabei habe der gemeinsame Sohn die Auseinandersetzung nicht miterlebt, da der Beschuldigte diesen ins Kinderzimmer gebracht habe (act. 4/1 F/A 34). 1.2.2. Am 12. Juli 2024 führte die Privatklägerin anlässlich ihrer Anhörung im Gewaltschutzverfahren aus, dass der Beschuldigte plötzlich mit seinem Fuss auf ihren Hals gedrückt habe. Ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie habe Urin gelassen. In der Küche habe der Beschuldigte das Messer in die Hand genommen und

- 17 ihr in den Bauch stechen wollen. In der Zwischenzeit habe er mit beiden Händen gegen ihren Kopf geschlagen (act. 7/2 S. 4). 1.2.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr barfuss mit dem Fuss gegen ihren Hals gedrückt habe, als sie auf der Matratze gelegen sei. Sie habe nicht mehr atmen können, ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie habe urinieren müssen. Es sei ihr nicht gelungen, seinen Fuss wegzustossen, weil sie keine Kraft gehabt habe. In der Küche habe er ihr mit beiden Händen ins Gesicht geschlagen, woraufhin ihr schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei (act. 4/2 F/A 13 und 19 ff.). Er habe er weder mit dem Messer gefuchtelt noch sie damit berührt, sondern es gegen ihren Körper gerichtet gehalten (act. 4/2 F/A 13 und 33 ff.). Sie habe am offenen Küchenfenster geschrien, woraufhin die Nachbarn die Polizei benachrichtigt hätten (act. 4/2 F/A 29 und 33). Zwei- bis dreimal habe er ihr gesagt, dass er sie umbringen werde (act. 4/2 F/A 41 f.). Zwischenzeitlich habe sie im Badezimmer erbrechen müssen. Sie sei ins Badezimmer und in die Küche gekrochen (act. 4/2 F/A 28). Das gemeinsame Kind sei dabei nicht anwesend gewesen. Der Beschuldigte habe dieses zuvor in ein anderes Zimmer gebracht (act. 4/2 F/A 58). Die Privatklägerin beschreibt, dass sie im Nachgang Kopf- und Halsschmerzen sowie Schluckprobleme und Rötungen im Gesicht gehabt habe (act. 4/2 F/A 59 f.). 1.2.4. An der heutigen Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte barfuss mit seinem Fuss auf ihren Hals gedrückt habe, als sie auf dem Rücken gelegen sei (act. 111 S. 3 und 5 f.). Dabei sei ihr schwarz vor Augen geworden, sie habe geröchelt und nicht mehr atmen können sowie Urin gelassen (act. 111 S. 3 und 6). Sie habe Sportkleider getragen und festgestellt, dass der Trainer nass gewesen sei (act. 111 S. 7). Sie hätte die Hände zwar verwenden können, habe aber keine Kraft gehabt, gegen den Fuss auf ihrem Hals etwas zu tun (act. 111 S. 17 f.). Sie sei dann zuerst ins Badezimmer, wo sie sich übergeben habe, und anschliessend in die Küche gekrochen (act. 111 S. 4). Als sie vor dem Küchenfenster gestanden sei, habe sie um Hilfe gerufen (act. 111 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe sie mit den offenen Händen ins Gesicht geschlagen, das Messer in die Hand genommen und auf Höhe ihres Bauchnabels gehalten (act. 111 S. 4, 7 und 10).

- 18 - Dabei habe er ihr gesagt, dass er sie umbringen werde (act. 111 S. 10). Der Schlag ins Gesicht sei sehr stark gewesen, wobei ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie Schmerzen verspürt habe (act. 111 S. 7). Im Nachgang habe sie Schmerzen gehabt und nicht mehr schlucken können. Die Schluckbeschwerden hätten ein paar Tage angedauert. Die Schmerzen hätten nachgelassen, als sie im Spital eine Infusion erhalten habe, wobei sie eine Woche bis zehn Tage lang weiterhin Schmerzen verspürt habe (act. 111 S. 8 f.). Der Beschuldigte habe in Anwesenheit des Kindes keine Gewalt angewendet, da er D._____ in das andere Zimmer gebracht habe (act. 111 S. 12 und 17). 1.2.5. Die Privatklägerin äussert sich detailliert, widerspruchsfrei, lebensnah und im Kerngeschehen gleichbleibend zum Vorfall vom 4. Juli 2024. Dabei ist es ihr möglich, die Ereignisse mit zeitlichen Sprüngen zu schildern. Einzelne Auslassungen das Randgeschehen betreffend sprechen nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten ist, dass sich die Privatklägerin daran erinnert, dass ihre Trainerhose nass war, nachdem ihr schwarz vor Augen geworden war, obwohl sie nicht danach gefragt wurde, was sie zu diesem Zeitpunkt getragen hatte. Es fehlt an Lügensignalen, da die Privatklägerin auch den Beschuldigten entlastende Momente schildert. So führte sie beispielweise auf entsprechende Nachfrage aus, dass der Beschuldigte ihr nicht damit gedroht habe, dass sie in der Türkei seinen Verwandten ausgeliefert wäre (act. 4/1 F/A 40). Ausserdem habe er weder mit dem Messer gefuchtelt noch sie damit berührt. Heute erklärte sie zur Entlastung des Beschuldigten realitätsnah, dass sie ihre Hände hätte bewegen können, diese aber nicht benutzt habe. Der amtlichen Verteidigung ist entgegen zu halten, dass es der Glaubhaftigkeit der Privatklägerin nicht abträglich ist, dass der Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals Zürich vom 4. Juli 2024 festhält, dass die Privatklägerin kurzzeitig ohnmächtig gewesen sei (act. 6/4 S. 1). Die Privatklägerin schildert nämlich gleichbleibend, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei. In Bezug auf den vorgenannten Bericht bleibt unklar, basierend auf welchen Feststellungen dieser verfasst wurde und ob es sich dabei nicht etwa um eine Interpretation der dokumentierenden Fachperson handelt. Die darin festgehaltene Anamnese kann deshalb nicht mit den in der Untersuchung

- 19 zu Protokoll gegebenen Aussagen verglichen werden. Die Aussagen der Privatklägerin im Hinblick auf den Vorfall vom 4. Juli 2024 sind als glaubhaft zu werten. 1.2.6. Die Schilderungen der Privatklägerin werden durch die Befunde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 gestützt, wonach sich am Übergang der Halsvorderseite eine Hautrötung mit darin gelegener stecknadelgrosser Hautabschürfung fand, welche auf einen Angriff gegen den Hals hinweisen könne (act. 6/11 S. 6). Das Gutachten hält fest, dass als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung Hautabschürfungen am Kinn aufgefallen seien (act. 6/11 S. 7). Darüber hinaus werden die Aussagen der Privatklägerin – wonach sie während der Auseinandersetzung aus dem Küchenfenster um Hilfe geschrien habe – durch äussere Faktoren validiert. Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Juli 2024 zufolge habe eine Drittperson der Einsatzzentrale gemeldet, dass eine Frau um Hilfe schreie und ein lauter Streit im Gange sei. Dabei habe die erste Patrouille vor Ort das Paar streiten hören (act. 1/1 S. 2). Die Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2024 (act. 4/1 F/A 14) tätigte die Privatklägerin aber bereits, als sie vom Rapport der Kantonspolizei noch keine Kenntnis hatte. Entsprechend kann festgehalten werden, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zur Erstellung des Sachverhalts betreffend den Vorfall vom 4. Juli 2024 abzustellen ist. 2. Vorfälle vom 2. Juli 2024 und 3. Juli 2024 2.1. Aussagen des Beschuldigten Angesprochen auf die Vorfälle zwischen dem 30. Juni 2024 bis zu seiner Verhaftung am 4. Juli 2024 führte der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, dass er die Privatklägerin nicht geschlagen habe und es sich dabei lediglich um eine Verwarnung seinerseits gehandelt habe (act. 3/2 F/A 13 ff.). 2.2. Aussagen der Privatklägerin 2.2.1. Die Privatklägerin gab am 4. Juli 2024 zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie vor vier Tagen in der Nacht um 03.00 Uhr an den Haare gepackt und ihr mehrere Ohrfeigen gegeben habe. Gestern – so die Privatklägerin am 4. Juli 2024 – habe

- 20 er ihre Hände gepackt, ihre Finger nach hinten gebogen, sie am Hals gepackt, auf den Boden gedrückt, ihr gesagt, dass er sie töten werde und den Gürtel ausgezogen, um sie damit zu schlagen (act. 4/1 F/A 13 und 37). 2.2.2. In der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie, dass der Beschuldigte sie ins Gesicht geschlagen habe. Sie sei ins Wohnzimmer gegangen und er habe mit dem Fuss gegen ihr Bein getreten. Am nächsten Tag habe er seinen Gürtel herausgenommen und sie damit schlagen wollen. Er habe ihr gesagt, dass der Staat ihr das Kind wegnehmen und sie in die Türkei zurückschicken werden, wenn sie zur Polizei gehen sollte (act. 4/2 F/A 6 f.). Der erste Vorfall habe am 2. Juli 2024 um circa 03.00 Uhr stattgefunden, wobei der Beschuldigte sie beschimpft, an den Haaren gehalten und gegen das Bein getreten habe (act. 4/2 F/A 66 ff.). Dann habe er sie am Nacken gepackt, sie auf den Boden gedrückt und ihr die Finger sowie den Arm nach hinten gebogen (act. 4/2 F/A 78 und 83). Am 3. Juli 2024 habe er sie beschimpft, seinen Gürtel aus der Hose genommen, ihr angedroht, sie damit zu schlagen, und ihr mit der offenen Hand auf den Kopf geschlagen (act. 4/2 F/A 70 ff.). Dabei erklärte die Privatklägerin, dass sie sich an den Vorfall des 4. Juli 2024 besser erinnern könne als an die Tage zuvor, da sie dabei grosse Angst gehabt habe (act. 4/2 F/A 72 und 84). 2.2.3. Heute führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie vier Tage vor dem 4. Juli 2024, um 03.00 Uhr, an den Haaren gezogen und ihr ins Gesicht geschlagen habe. Im Wohnzimmer habe er ihren Arm verdreht, ihrem Fuss einen Tritt gegeben, sie am Nacken gepackt und zu Boden fallen lassen. Dabei habe sie während einiger Tage Schmerzen am Nacken, am Bein und am Arm verspürt. Sie stellt klar, dass sie am 1. Juli 2024 miteinander gesprochen hätten und dieser Vorfall anschliessend um 03.00 Uhr nachts passiert sei. Am nächsten Tag, wieder in der Nacht, habe er sie beleidigt und mit dem Gürtel schlagen wollen (act. 111 S. 13 f.). 2.2.4. Die Privatklägerin konnte plausibel erklären, dass sich der erste Vorfall am 2. Juli 2024 ereignet hatte. So sprach sie zwar davon, dass sich dieser vier Tage vor dem 4. Juli 2024 – also eigentlich am 1. Juli 2024 – abgespielt hätte. Es ist aber nachvollziehbar, dass sie damit die Geschehnisse um 03.00 Uhr in der Nacht auf den 2. Juli 2024 beschrieb. Der vermeintliche Widerspruch, wonach der Beschul-

- 21 digte sie zunächst am Nacken und anschliessend am Kragen gepackt haben soll, basiert auf einer Übersetzungsproblematik (vgl. act. 111 S. 13). In Bezug auf die Vorfälle des 2. Juli 2024 und des 3. Juli 2024 äussert sich die Privatklägerin im Kerngeschehen widerspruchsfrei, lebensnah und gleichbleibend. Dabei ist nachvollziehbar, dass sie diese nicht ebenso detailliert und stringent schildern kann wie die Auseinandersetzung vom 4. Juli 2024, zumal es sich um den gravierendsten Vorfall handelt und sie die dabei verspürte Angst plausibel aufzeigen konnte. In Übereinstimmung mit den Schilderungen der Privatklägerin hält das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 fest, dass als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung Hautabschürfungen am Kinn, am Rücken, an beiden Armen und Händen, am rechten Knie sowie Blutergüsse an Rücken, Bauchdecke und beiden Beinen aufgefallen seien (act. 6/11 S. 7). Vor diesem Hintergrund ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch zur Erstellung des Sachverhalts die Vorfälle vom 2. Juli 2024 und vom 3. Juli 2024 betreffend abzustellen. Nicht erstellen lassen sich anhand der Aussagen der Privatklägerin die anklagegemässen Schmerzen und Hämatome durch den Schlag auf den Kopf am 3. Juli 2024. E. Fazit Nach dem Gesagten bildet das vom Beschuldigten beschrieben Szenario keine glaubhafte Alternative zu den Schilderungen der Privatklägerin. Zur Erstellung des Sachverhalts ist deshalb auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Anhand derer und der im Recht liegenden objektiven Beweismittel lässt sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt mit Ausnahme der Schmerzen und Hämatome durch den Schlag auf den Kopf am 3. Juli 2024 rechtsgenügend erstellen.

- 22 - IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft der Drohung sowie der Beschimpfung in Bezug auf den Vorfall vom 4. Juli 2024 ist zutreffend und wird vom Beschuldigten respektive seinem amtlichen Verteidiger explizit anerkannt (act. 106 S. 10). B. Gefährdung des Lebens 1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. 2. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Unmittelbar ist die Lebensgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht (BGer 6B_1017/2019, Urteil vom 20. November 2019, E. 2.2 m.w.H.; BGE 121 IV 67 E. 2b und 2d). Im Ergebnis ist mithin eine gegenüber dem Alltagsrisiko relevant erhöhte konkrete Wahrscheinlichkeit des Ablebens gefordert, die durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters charakterisiert ist. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Dieser ist gegeben, wenn der Täter trotz erkannter Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; BGE 133 IV 1 E. 5.1). Skrupellos im Sinne des Tatbestandes ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGE 107 IV 163 E. 3; BGer 6B_698/2017, Urteil vom 13. Oktober 2017, E. 4.2).

- 23 - 3. Die Privatklägerin schilderte, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei, sie nicht mehr habe atmen können, Würgelaute von sich gegeben und Urinabgang gehabt habe. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 erklärt, dass sich insgesamt keine objektivierbaren Befunde für eine Lebensgefahr ergeben (act. 6/11 S. 7). Es hält aber fest, dass die von der Privatklägerin geschilderten Symptome als Zeichen einer zum Zeitpunkt der Halskompression bestandenen Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff interpretiert werden können, die auf eine auf subjektiven Angaben beruhende Lebensgefahr schliessen lassen. 4. Die Rechtsprechung lässt allerdings Schilderungen des Opfers als Basis für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr genügen und bejaht eine solche in der Regel bei Strangulationen auch ohne, dass der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen beifügt und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (vgl. BGer 6B_758/2018, Urteil vom 24. Oktober 2019, E. 2; OGer ZH, SB200006-O, Urteil vom 18. August 2020, E. 5.3.1). Das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB ist bei dieser Ausgangslage zu bejahen, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. 5. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin im Sinne einer "Verwarnung" dieser unmittelbaren Lebensgefahr aus. Sein Verhalten ist in keiner Weise nachvollziehbar, besonders rücksichts- und damit skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB. Dabei ist gemäss Gutachten anzumerken, dass die Kompression des Halses einer liegenden Person mit dem Fuss aus stehender Position – im Vergleich zum Würgen mit den Händen – weniger gut gesteuert werden kann und die mithilfe des eigenen Körpergewichts ausgeübte Kraft deutlich schlechter einzuschätzen ist (vgl. act. 6/11 S. 7). Der Beschuldigte wusste, dass das Leben der Privatklägerin gefährdet wird, wenn er mit dem Fuss auf deren Hals steht und tat dies trotzdem. Damit handelte er mit direktem Vorsatz und erfüllt den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens. Sodann sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig ist.

- 24 - C. Mehrfache Drohung 1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB. Diese Würdigung wurde vom Beschuldigten in Bezug auf die Geschehnisse des 3. Juli 2024 nicht anerkannt (vgl. vorstehend E. IV.A.). 2. Den Tatbestand des Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussichtstellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig erscheint (BGE 106 IV 125 E. 2.a; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Gesten oder konkludentes Verhalten und nicht bloss durch ausdrückliche Erklärung des Drohenden. Zur Beurteilung der Schwere der Drohung ist ein objektiver Massstab anzulegen, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012, Urteil vom 10. September 2012, E. 1.1; BGer 6B_307/2013, Urteil vom 13. Juni 2013, E. 5.1). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was einerseits bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag. Wird das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt, so gilt der Tatbestand als vollendet (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14, 24 und 31). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Tathandlung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 180 N 33). 3. Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm der Beschuldigte am 3. Juli 2024 seinen Gürtel aus der Hose und drohte der Privatklägerin damit Schläge an. Weiter äusserte er sich ihr gegenüber, dass der Staat ihr das Kind wegnehmen und sie in die Türkei zurückschicken werde, sollte sie zur Polizei gehen. Das Androhen von

- 25 - Schlägen mit dem Gürtel erfüllt den Tatbestand der Drohung ohne Weiteres. Dies hat vor allem vor dem Hintergrund zu gelten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Tag zuvor an den Haaren und am Nacken gepackt, gegen das Bein getreten und ihr den Arm sowie die Finger nach hinten gedrückt hatte. Die Privatklägerin musste damit rechnen, dass er die angedrohten Schläge mit dem Gürtel auch tatsächlich ausführen würde und wurde in ihrem Sicherheitsgefühl stark beeinträchtigt. Die Äusserung des Beschuldigten, der Staat werde der Privatklägerin das Kind wegnehmen und sie in die Türkei zurückschicken, ist als schweres Übel zu werten. Besondere Berücksichtigung zu finden hat die Tatsache, dass der Beschuldigte der Privatklägerin drei Wochen vor dem Vorfall die Scheidungsformulare gebracht hatte (act. 3/3 F/A 9). Deshalb war die Äusserung geeignet, die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen, da sie fürchtete, der Beschuldigte könnte – möglicherweise im Zusammenhang mit dem anstehenden Scheidungsverfahren – mittelbar dafür sorgen, dass sie keinen Kontakt zu ihrem zweijährigen Sohn mehr haben dürfte. Das Verhalten des Beschuldigten ist deshalb als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB zu qualifizieren. 4. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzt. Auch der subjektive Tatbestand ist demzufolge erfüllt. 5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist anklagegemäss der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. D. Mehrfache einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten 1. Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands genügt bereits eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die eine innere oder äussere Verletzung oder Schädigung bewirkt, welche zumindest eine gewisse Behandlungs- bzw. Heilungszeit bedingt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen

- 26 - Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 m.w.H.). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 m.w.H.). Im subjektiven Tatbestand verlangt Art. 123 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei es genügt, wenn der Täter eventualvorsätzlich handelt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35). 2. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Tätlichkeiten einen geringfügigen und letztlich folgenlosen Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, der von seiner Intensität her nicht noch als leichte und schon gar nicht als schwere Körperverletzung zu werten ist (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 1 f.). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 13). 3. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin am 4. Juli 2024 mit seinen offenen Händen gleichzeitig von beiden Seiten ins Gesicht. Der Privatklägerin wurde unmittelbar schwindlig und schwarz vor Augen. Sie litt unter starken Kopfschmerzen, welche erst durch die im Spital per Infusion verabreichten Schmerzmittel gelindert wurden und mehrere Tage anhielten. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Tathandlung klarerweise als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Dabei handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. 4. Am 2. Juli 2024 riss der Beschuldigte die Privatklägerin im Schlafzimmer an den Haaren und versetzte ihr im Wohnzimmer einen Tritt gegen ihr Bein, packte sie am Nacken, drückte sie auf den Boden und ihren Arm sowie die Finger nach hinten. Dabei erlitt sie Hämatome und verspürte während einiger Tage Schmerzen am Nacken, am Bein und am Arm. Zwar erlitt die Privatklägerin durch das Packen an den Haaren keine erheblichen Schmerzen, welche eine Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung darstellen, jedoch handelt es sich um einen Angriff auf deren Körper, welcher den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt. Die Geschehnisse im Wohnzimmer, welche als einen einheitlichen Vorgang zu werten sind, lösten bei der Privatklägerin starke Schmerzen aus und sind als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht hat der https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-189%3Ade&number_of_ranks=0#page189 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-IV-40%3Ade&number_of_ranks=0#page40

- 27 - Beschuldigte sowohl den Angriff auf den Körper der Privatklägerin als auch die verursachte Schädigung gewollt, weshalb auch der subjektive Tatbestand der Tätlichkeiten bzw. der einfachen Körperverletzung erfüllt ist. 5. Da sich die in der Anklage beschriebenen Hämatome und Schmerzen in Bezug auf den Schlag mit der offenen Hand auf den Kopf vom 3. Juli 2024 nicht erstellen lassen, handelt es sich auch hierbei um eine geringfügigen und folgenlosen Angriff auf den Körper der Privatklägerin, welcher als Tätlichkeit zu werten ist. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte, weshalb dieser erfüllt ist. 6. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar. Der Beschuldigte ist der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. Da es sich um eine wiederholte Tatbegehung handelt, ist in Bezug auf den Tatbestand der Tätlichkeiten kein Strafantrag erforderlich (vgl. vorstehend E. II.A.2.). E. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zusammengefasst der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.

- 28 - V. Strafzumessung A. Gesamtstrafenbildung 1. Allgemeines 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Grund für dieses methodische Vorgehen ist, dass ein Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Erst nach Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009, Urteil vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 2. Strafart 2.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017,

- 29 - E. 2.2.2.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 2.2. Hinsichtlich der zu wählenden Strafart ist zu erwähnen, dass für die Tatbestände der Gefährdung des Lebens, der Drohung und der einfachen Körperverletzung nebst einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte (Art. 129 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB und Art. 123 Ziff. 1 StGB). Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte sich von bisherigen, meist unbedingt vollziehbaren, Geldstrafen nicht hat beeindrucken lassen (vgl. act. 88; Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), rechtfertigt es sich aus spezialpräventiver Sicht, für die Delikte der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung je eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Delikte sind zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft. Entsprechend ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen und diese anschliessend angemessen zu erhöhen ist. Da der Tatbestand der Beschimpfung zwingend eine Geldstrafe und der Tatbestand der Tätlichkeiten lediglich die Bestrafung mit einer Busse vorsieht, ist diesbezüglich die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich. 3. Strafrahmen Die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat als Ausgangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe ist nach der abstrakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist zunächst der Strafrahmen unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu ermitteln und innerhalb

- 30 desselben die Einsatzstrafe festzusetzen. Durch das Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen wird der ordentliche Strafrahmen indes nicht automatisch erweitert. Dieser ist namentlich nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). B. Allgemeine Strafzumessungsregeln 1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Täters zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch, StGB Kommentar, Art. 47 N 7 ff.; BGer 6B_523/2018, Urteil vom 23. August 2018, E. 2.2).

- 31 - C. Konkrete Strafzumessung 1. Einsatzstrafe aufgrund der Gefährdung des Lebens 1.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. 1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Fuss auf den Hals der Privatklägerin stand, wobei er den damit ausgeübten Druck auf die besonders sensible Körperstelle nur schwerlich steuern konnte. Dabei fand die Tat im geschützten häuslichen Bereich, nämlich im Schlafzimmer der Familienwohnung, statt. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten vollständig ausgeliefert. Während dieses Vorfalls war das gemeinsame Kind zwar nicht im Schlafzimmer aber zumindest in der Wohnung anwesend. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ist, dass die Dauer der Gefährdung ungewiss bleibt. Das objektive Verschulden ist als noch leicht zu qualifizieren und damit im unteren Drittel anzusiedeln. 1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus nichtigen Beweggründen handelte, da er die Privatklägerin verwarnen wollte. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 1.4. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als den vorliegenden Verhältnissen angemessen erscheint. 2. Asperation aufgrund der weiteren Delikte 2.1. Asperation aufgrund der mehrfachen einfachen Körperverletzung Zum Geschehnis des 4. Juli 2024 ist bezüglich der objektiven Tatschwere anzuführen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gleichzeitig mit beiden Händen ins Gesicht geschlagen hatte. Straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Privat-

- 32 klägerin durch das plötzliche Handeln des Beschuldigten keine Ausweichbewegung möglich war, wobei ihr schwarz vor Augen wurde und sie während mehrerer Tage unter Schmerzen litt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus nichtigen Beweggründen, als er die Privatklägerin durch den Schlag ins Gesicht beruhigen wollte. In Bezug auf den Vorfall vom 2. Juli 2024 ist zur objektiven Tatkomponente zu erwähnen, dass das Vorgehen des Beschuldigten eine erhebliche körperliche Intensität aufwies, woraufhin die Privatklägerin während mehrerer Tage Schmerzen erlitt. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Für die beiden einfachen Körperverletzungen rechtfertigen sich hypothetische Einzelstrafen von je 4 Monaten Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips sind die zu beurteilenden Taten aufgrund der inhaltlichen und zeitlichen Nähe jeweils um die Hälfte zu asperieren und mit je 2 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen, womit die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 2.2. Asperation aufgrund der mehrfachen Drohung In objektiver Hinsicht hat im Hinblick auf den 4. Juli 2024 Berücksichtigung zu finden, dass der Beschuldigte zum Ausführen seiner Drohung ein Messer einsetzte, welches er in die Bauchgegend der Privatklägerin hielt. Dabei sagte er ihr, dass er sie umbringen werde. Das objektive Tatverschulden kann durch das subjektive nicht relativiert werden, zumal der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und das Messer zur Hand nahm, damit die Privatklägerin nicht mehr um Hilfe schreien würde. Entsprechend ist eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe gerechtfertigt. Am 3. Juli 2024 liess der Beschuldigte die Privatklägerin fürchten, dass er sie mit einem Gürtel schlagen und ihr Nachteile zufügen würde, sollte sie zur Polizei gehen. Auch dabei handelte er mit direktem Vorsatz. Vor diesem Hintergrund ist dafür selbständig eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu veranschlagen. Aufgrund der inhaltlichen und zeitlichen Nähe sind die beiden Einzelstrafen in Anwendung des Asperationsprinzips um je die Hälfte, also mit 3 bzw. 2 Monaten Freiheitsstrafe, zu asperieren. Die Einsatzstrafe ist um 5 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 33 - 3. Beschimpfung 3.1. Im objektiven Tatverschulden Berücksichtigung zu finden hat, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung einmalig beleidigte. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Entsprechend scheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als den vorliegenden Verhältnissen angemessen. 3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligem Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 3.3. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation befragt (act. 3/3 F/A 23 ff.; Prot. S. 18 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. In Anbetracht seiner familienrechtlichen Unterstützungspflichten und zufolge seiner im Urteilszeitpunkt bestehenden Arbeitslosigkeit rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 festzusetzen. 3.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen. 4. Tätlichkeiten 4.1. Da es sich bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB um eine Übertretung handelt, ist dafür zwingend eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Bussenrahmen Fr. 1.00 bis Fr. 10'000.00. 4.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils im Rahmen einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung einmalig im Sinne des Tatbestand der Tätlichkeiten auf den Kör-

- 34 per der Privatklägerin einwirkte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren, zumal der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. 4.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanter Kriterien sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihm für die zwei Übertretungen je eine Busse in der Höhe von Fr. 200.00 und insgesamt von Fr. 400.00 aufzuerlegen. 5. Täterkomponente Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte delinquierte seit dem Jahr 2013 regelmässig und weist mehrere nicht einschlägige Vorstrafen auf (act. 88). Diese Vorstrafen sind mit einer leichten Straferhöhung von 1 Monat zu gewichten. In Bezug auf sein Nachtatverhalten ist anzuführen, dass der Beschuldigte seine teilweisen Zugaben im Verlauf der Untersuchung erheblich relativiert hatte und auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung keine Reue und Einsicht zeigte. Vor diesem Hintergrund kann seinem Nachtatverhalten nicht mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden. D. Anrechnung der Haft Die erstandene Haft von 205 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. E. Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 unter Anrechnung von 205 Tagen erstandener Haft zu bestrafen.

- 35 - VI. Widerruf 1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Ein Widerruf soll nur erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu prüfen, mithin ob aufgrund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.). Ist die Art der widerrufenen und der neuen Strafe dieselbe, bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 2. Der Beschuldigte weist bereits fünf Vorstrafen auf (act. 88), wobei keine der bisher verhängten Sanktionen – auch nicht der Vollzug mehrerer Geldstrafen und Bussen – bei ihm eine nachhaltige Wirkung zu erzielen vermochte. Vielmehr beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit von fünf Jahren ab dem 17. August 2023 der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.00 (act. 88). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. April 2016 wurde dem Beschuldigten in Bezug auf eine bedingt ausgefällte Geldstrafe zunächst eine Verlängerung der Probezeit gewährt, woraufhin diese mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 27. Juni 2017 sodann widerrufen wurde. Vor diesem Hintergrund bestehen erheblichen Bedenken das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten betreffend. Die erneute Delinquenz während laufender Probezeit lässt ausserdem darauf schliessen, dass der Beschuldigte aus den früheren Strafverfahren keine Lehre gezogen hat. Sein Verhalten weist auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin. Es bestehen erhebliche Bedenken an der Le-

- 36 galbewährung des Beschuldigten, weshalb der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 bedingt ausgefällten Geldstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. 3. Da es sich bei der zu widerrufenden Strafe sowie der neu festzusetzenden Geldstrafe betreffend die Beschimpfung um gleichartige Strafen handelt, wird unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein. Entsprechend ist der Beschuldigte für die Beschimpfung (vgl. vorstehend E. V.C.4.) unter Einbezugnahme der zu widerrufenden bedingten Gelstrafe von 30 Tagessätzen mit einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen. 4. Aufgrund der familienrechtlichen Unterstützungspflichten des Beschuldigten und seiner im Urteilszeitpunkt bestehenden Arbeitslosigkeit (vgl. vorstehend E. V.C.4.3.) rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe der Gesamtgeldstrafe auf Fr. 30.00 zu reduzieren. 5. Die widerrufene Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist um 10 Tagessätze zu erhöhen, weshalb die Gesamtstrafe auf 40 Tagessätze zu Fr. 30.00 zu veranschlagen ist.

- 37 - VII. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe A. Vorbemerkungen 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei in Anlehnung an die herrschende Praxis auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Hingegen ist der Aufschub bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Somit wird die günstige Prognose vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46). 2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter der verurteilten Person sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 StGB N 4). 3. Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist bei der Beurteilung des Widerrufs unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue

- 38 - Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGer 6B_962/2023, Urteil vom 26. Februar 2024, E. 2.3.3.). B. Geldstrafe Da der Beschuldigte zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu verurteilen ist, wäre deren bedingter Vollzug in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglich. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den zu beurteilenden Taten nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, wird vorliegend grundsätzlich eine günstige Legalprognose vermutet. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte von den bereits vollzogenen Geldstrafen nicht hat beeindrucken lassen (vgl. vorstehend E. VI.2.) kann ihm das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht attestiert werden, weshalb die Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 unbedingt zu vollziehen ist. C. Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, womit die Gewährung des bedingten Vollzugs grundsätzlich in Frage kommt. Die günstige Legalprogonse wird aufgrund seines Leumunds grundsätzlich vermutet. Dem Widerruf der bedingten Geldstrafe in Verbindung mit dem Vollzug der Gesamtgeldstrafe (siehe vorstehend E. VI.2. und VII.B.) kommt eine Warnwirkung zu, welche im Sinne einer Gesamtbetrachtung in die Prognosebeurteilung mit einzubeziehen ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im vorliegenden Verfahren erstmals eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und sich der Beschuldigte bisher – mit Ausnahme der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens – nie während längerer Zeit in Haft befunden hat. Zudem sieht sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren erstmals mit einer Landesverweisung konfrontiert. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten trotz seiner Delinquenz während laufender Probezeit (siehe vorstehend E. VI.2.) gerade noch eine günstige Prognose attestiert werden. Im Sinne einer letzten Chance ist der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten daher aufzuschieben. Bei der Bemessung der Probezeit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der erneuten Delinquenz während

- 39 laufender Probezeit Restbedenken bestehen, denen mit einer längeren Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). D. Busse Eine Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Den Täter soll eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N 10). Demzufolge ist für die Busse von Fr. 400.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzulegen.

- 40 - VIII. Weisungen 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbeiten und das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt zu absolvieren (act. 17/1 S. 5). 2. Der amtliche Verteidiger beantragte, dass auf die Anordnung der Weisungen gemäss Anklage zu verzichten sei (act. 106 S. 2). 3. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB). Weisungen dienen dem spezialpräventiven Zweck und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des Adressaten zu verbessern. Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGer 6B_173/2018, Urteil vom 5. Juli 2018, E. 2.2.3 f.). 4. Eine Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms verlangt zumindest eine leicht getrübte Prognose, welche dem Beschuldigten einen Lernbedarf zur Rückfallprävention zuspricht. Zwar kann der Vollzug der Freiheitsstrafe insbesondere unter Berücksichtigung des Widerrufs und des Vollzugs der Gesamtgeldstrafe im Sinne einer letzten Chance aufgeschoben werden (vgl. vorstehend E. VII.B. und E. VII.C.). Den Restbedenken in Bezug auf die Bewährung des Beschuldigten ist nebst einer Verlängerung der Probezeit mit Weisungen zu begegnen. Damit soll verhindert werden, dass der Beschuldigte erneut im Rahmen häuslicher Gewalt straffällig werden könnte. Dem Beschuldigten sind deshalb im Sinne von Art. 94 StGB die Weisungen zu erteilen, beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt und die Nachkontrollgespräche zu absolvieren sowie für die Dauer der Probezeit von vier Jahren mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbeiten.

- 41 - IX. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren im Sinne von Art. 66a StGB (act. 17/1 S. 6). Dieser Antrag wurde an der heutigen Hauptverhandlung zusammengefasst damit begründet, dass es sich bei der Gefährdung des Lebens um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung handle. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seien bei ihm weder ein schwerer persönlicher Härtefall noch das öffentliche Interesse überwiegende private Interessen erkennbar (act. 104 S. 8). 2. Die amtliche Verteidigung beantragt, dass auf die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren zu verzichten sei. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz eine Existenz aufgebaut habe und gut integriert sei. Im Falle einer Landesverweisung mit Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem würde der Beschuldigte seine gesamte Familie verlieren. Der Beschuldigte sei Vater von drei Kindern und habe zu seinem Sohn D._____ ein sehr inniges Verhältnis (act. 106 S. 12). Eine Landesverweisung würde gegen das Recht auf Familie (Art. 18 BV und Art. 8 EMRK) verstossen und das Wohl der Kinder, insbesondere das von D._____, massiv gefährden, da dies einem Kontaktverbot gleichkommen würde. Das Rückfallrisiko des Beschuldigten sei äusserst gering und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht ersichtlich (act. 10 S. 13). 3. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für mindestens fünf und für maximal 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. Bei diesem Delikt handelt es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB, welche in aller Regel zur Landesverweisung des Täters führt.

- 42 - 4. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 101 f.). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung sodann insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist (BGer 6B_552/2021, Urteil vom 9. November 2022, E. 2.4.2 m.w.H.). 5. Der Beschuldigte wurde in der Türkei geboren. Im Alter von 20 Jahren verliess er die Türkei und lebte in den Niederlanden, in Deutschland und in Italien. Im Jahr 2005 kam er in die Schweiz und verfügt nun über die Niederlassungsbewilligung C (act. 3/3 F/A 32; Prot. S. 23 f.). Im Jahr 2013 wurde der Beschuldigte Vater von Zwillingen. In den ersten zwei Jahren unterstütze er diese finanziell, nun pflegt er seit sieben Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen (Prot. S. 20 und 22). Im Jahr 2019 heiratete der Beschuldigte seine Ehefrau und Mutter des im Jahr 2022 geborenen Sohnes (act. 4/1 F/A 7 ff.). Der vom Beschuldigten eingereichten Teilscheidungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass die Obhut für D._____ der Mutter

- 43 zugeteilt werden soll (act. 100). Seit seiner Inhaftierung hatte der Beschuldigte keinen Kontakt zu D._____ (Prot. S. 23). Die Mutter des Beschuldigten, seine zwei Brüder sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Beschuldigten leben in den Niederlanden (Prot. S. 25). Seine Schwester lebt in Deutschland (Prot. S. 28). In Italien leben einige seiner Cousins (Prot. S. 26). 6. Der Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und besuchte dort die Schule, bis er 18 Jahre alt war. Er verfügt über keine Ausbildung. In der Schweiz arbeitete er als Pizzaiolo in der Gastronomie. Der Beschuldigte hat Schulden aus Unterhaltsverpflichtungen in der Höhe von Fr. 120'000.00 bis Fr. 150'000.00 und gegenüber der Krankenkasse über Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00, weshalb es bereits zu Lohnpfändungen gekommen sei (Prot. S. 31). Es gelang dem Beschuldigten nicht, sich ausserhalb seiner Familie in der Schweiz zu integrieren. Darüber hinaus pflegt er in der Schweiz kaum soziale Kontakte (Prot. S. 32). 7. Der Beschuldigte spricht einfaches Deutsch sowie Türkisch und Kurdisch, wobei Letzteres seine Muttersprache ist (act. 3/2 S. 7). Zuletzt hielt er sich im Jahr 2022 in der Türkei auf (Prot. S. 27). In der Türkei leben ebenfalls Verwandte, insbesondere Onkel und Tanten, des Beschuldigten (Prot. S. 28). Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschuldigte in der Türkei als Landwirt und auf dem Bau, wobei er damit genügend Geld verdienen konnte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Prot. S. 24). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz integriert ist. Es besteht keine gelebte Beziehung des Beschuldigten zu seinen zwei Kindern aus der früheren Beziehung, zumal er seit sieben Jahren keinen Kontakt zu ihnen hatte und seit Längerem keine finanzielle Unterstützung leistet, was die hohen Schulden mitverursacht. Der Beschuldigte betreut seinen Sohn D._____ weder allein noch ist er dessen zentrale Bezugsperson. Während seiner über ein halbes Jahr dauernden Inhaftierung pflegte er keinerlei Kontakt zu D._____. In der Türkei wuchs der Beschuldigte auf, arbeitete damals und verfügt noch heute über familiäre Bindungen, er ist der Sprache mächtig und in der Lage, auch wirtschaftlich Fuss zu fassen.

- 44 - 9. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Selbst wenn von einem persönlichen Härtefall auszugehen wäre, überwiegt das öffentliche Interesse am Verlassen der Schweiz das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die vielen (nicht einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten zeugen von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber Schweizer Gesetzen. Er pflegt zu seinen zwei minderjährigen Kindern aus einer früheren Beziehung keinen Kontakt und leistet keinerlei finanzielle Unterstützung. Seinen Sohn D._____ kann der Beschuldigte bei seiner erweiterten Familie in Deutschland, Italien und den Niederlanden besuchen und mittels Video-Telefonie kontaktieren. Der Beschuldigte ist stark verschuldet, obwohl er durchgehend arbeitstätig war. Für seine fehlende wirtschaftliche Integration in der Schweiz kann der Beschuldigte darüber hinaus keine Erklärung liefern. In der Türkei kann sich der Beschuldigte hingegen sozial und wirtschaftlich integrieren. Deshalb ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB die Landesverweisung anzuordnen. 10. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. 11. Das Verschulden des Beschuldigten liegt vorliegend im mittleren Bereich. Der Beschuldigte hat ein Interesse am Verbleib in der Schweiz, um den regelmässigen persönlichen Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn pflegen zu können. Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden im Rahmen einer tätlichen und verbalen Auseinandersetzung im häuslichen Bereich begangen, was das öffentliche Fern-

- 45 halteinteresse zu relativieren vermag. Entsprechend erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren als angemessen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Anordnung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei (act. 17/1 S. 6). 2. Die amtliche Verteidigung beantragt, dass auf die Ausschreibung der Anordnung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten sei (act. 106 S. 2). 3. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Das Gericht hat zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das Schengener Informationssystem rechtfertigen (vgl. Art. 21 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung stellt eine Ermessensfrage im Einzelfall dar, in der generalpräventive Gedanken keine Rolle spielen dürfen (BSK StGB-ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, Vor Art. 66a-66d N 96). 4. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei. Die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB weist eine abstrakte Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Dem Beschuldigten soll – trotz Landesverweisung – die Möglichkeit verbleiben, den Kontakt zu seinem Sohn und seinen in ganz Europa wohnhaften Familienangehörigen zu pflegen. Deshalb ist von einer Ausschreibung der Anordnung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen.

- 46 - X. Kontakt- und Rayonverbot 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots für fünf Jahre im Sinne von Art. 67b StGB (act. 17/1 S. 5). Sie begründet dies damit, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten von einer erhöhten Gefahr auszugehen sei, dass er bei neuerlichem Kontakt zur Geschädigten wieder strafbare Handlungen begehen könnte. Überdies würden die Anlassdelikte dafür vorliegen und das Verbot sei verhältnismässig (act. 104 S. 8). 2. Die Privatklägerin liess ausführen, dass die erhebliche Gefahr erneuter Gewalt ihr gegenüber bestünde. Sie befürchte, dass der Beschuldigte wütend auf sie sei. Der Beschuldigte habe sich nicht einsichtig gezeigt und bagatellisiere sein Verhalten. Der Umstand, dass er versucht habe, sie aus der Haft zu kontaktieren, zeige, dass er sich nicht von ihr fernhalten werde. Das Kontakt- und Rayonverbot sei umsetzbar, da die Übergaben des gemeinsamen Sohnes über die Beiständin erfolgen könnten und der Beschuldigten ohnehin angegeben habe, dass er im Kanton Aargau wohnen werde (act. 105 S. 6 i.V.m. Prot. S. 42). Die Privatklägerin selbst führte aus, dass sie nicht wisse, in welchem psychischen Zustand sich der Beschuldigte im Moment befinde (act. 111 S. 16). 3. Die amtliche Verteidigung war der Ansicht, dass ein Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin einem Kontaktverbot zum Kind des Beschuldigten gleichkomme. Es sei nicht praktikabel, ein Besuchsrecht über eine solch lange Zeit tatsächlich zu leben, wenn ein direkter Kontakt mit der Privatklägerin nicht möglich sei. Dabei sei zu betonen, dass der Beschuldigte kein Verhalten gezeigt habe, welches eine derart drastische Massnahme rechtfertigen würde (act. 106 S. 14). 4. Gemäss Art. 67b StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot aussprechen, wenn jemand gegen eine bestimmte Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person erneut Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Es müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass der Täter durch die Anordnung eines Verbots wirksam von der Begehung weiterer Straftaten gegen dieselbe Person abgehalten werden könne. Dies setzt einerseits überhaupt voraus,

- 47 dass beim Täter die Gefahr weiterer Straffälligkeit bejaht werden muss. Zusätzlich ist aber erforderlich, dass sich diese Neigung zu weiteren Verbrechen oder Vergehen konkret auf eine identifizierbare Person bezieht. Mit anderen Worten genügt nicht irgendeine Gefahr, vielmehr muss das Gericht im Einzelfall Notwendigkeit, Geeignetheit und Verhältnismässigkeit des Verbots prüfen (BSK StGB-HAGEN- STEIN, Art. 67b N 29). 5. Mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Beschimpfung ist eine Anlasstat im Sinne von Art. 67b Abs. 1 StGB gegeben, welche sich gegen die Privatklägerin gerichtet hatte. Allerdings wurde dem Beschuldigten in Bezug auf die bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe eine günstige Prognose attestiert (siehe E. VII.C.). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten resultieren aus einem einmaligen Setting während drei Tagen. Die versuchte Einflussnahme des Beschuldigten aus der Haft heraus ist mit dem Strafverfahren, dem ungeklärten Status zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie dem gemeinsamen Sohn in Verbindung zu bringen. Das Scheidungsverfahren ist bereits rechtshängig und sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin wünschen sich die Scheidung, weshalb klar ist, dass deren Beziehung beendet ist. Aus diesem Grund fehlt es an einer konkreten Gefahr der Begehung weiterer Straftaten gegenüber der Privatklägerin. Es ist von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots abzusehen.

- 48 - XI. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO betreffend den Beschuldigten (act. 17/1 S. 6). Die amtliche Verteidigung stellt sich diesem Antrag nicht entgegen (act. 106 S. 2). 2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die verurteilte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Es ist eine auf konkrete Anhaltspunkte stützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung geeignet erscheinen muss (BSK StPO-FRI- CKER/MAEDER, Art. 257 N 10). Im Einzelfall stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit, da es sich bei der DNA-Erfassung um einen Grundrechtseingriff handelt. Sie beurteilt sich nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 12). Das Bundesgericht erwog, dass es im Falle eines künftigen Beziehungsdelikts ohnehin kaum um die Identifikation des Täters gehen dürfte sondern höchstens um die Unterstützung zur Beweisführung (BGer 1B_508/2022, Urteil vom 16. Dezember 2022 E. 2.8). 3. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte fanden in dessen Ehe zu seiner mittlerweile von ihm getrennt lebenden Ehefrau statt. Mit Ausnahme der Vorstrafen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (act. 88) gibt es keine anderweitigen Anzeichen, dass der Beschuldigte darüber hinaus straffällig geworden wäre. Sollte der Beschuldigte tatsächlich erneut eines gleichartigen Delikts verdächtigt werden, so kann die Erstellung des DNA-Profils ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt angeordnet werden. Dies jetzt bereits zu tun, ist nicht erforderlich, weshalb der damit einhergehende Grundrechtseingriff unverhältnismässig ist.

- 49 - XII. Zivilansprüche Da sich die Privatklägerin nicht als Zivilklägerin konstituierte (siehe vorstehend E. II.B.3.), ist auf deren Genugtuungsbegehren nicht einzutreten. XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Gerichtskosten 1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO zwar ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählen, werden demgegenüber in jedem Fall vorläufig auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber der beschuldigten Person auf Rückerstattung der geleisteten Entschädigung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Da der Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 5'231.45 (act. 17/3, act. 78 und act. 69A). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.00 zu veranschlagen. B. Amtliche Verteidigung 1. Zum Nachweis seines Aufwands als amtlicher Verteidiger reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ zwei Honorarnoten vom 17. Januar 2025 über Fr. 11'177.55 und vom 23. Januar 2025 über Fr. 2'834.05 ins Recht. Er macht darin insgesamt 58.55 Stunden zu Fr. 220.00, also insgesamt Fr. 14'011.60 inklusive Mehrwertsteuer, geltend (act. 101 und act. 102). 2. In den Honorarnoten vom 17. Januar 2025 und 23. Januar 2025 sind mehrere Positionen erfasst, die Telefonate und Korrespondenz mit dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, sowie Rechtsanwalt lic. iur.

- 50 - X3._____ betreffen (act. 101 und act. 102). Für diese Positionen ist eine pauschale Kürzung der Aufwendungen des amtlichen Verteidigers von einer Stunde vorzunehmen. 3. Der Aufwand für die heutige Hauptverhandlung wurde in der eingereichten Honorarnote vom 23. Januar 2025 mit sieben Stunden inklusive Nachbesprechung sowie Reisezeit veranschlagt (act. 102). Mit einer tatsächlichen Dauer der heutigen Hauptverhandlung von rund sechs Stunden sind dem amtlichen Verteidiger zuzüglich Reiseweg und Nachbesprechung insgesamt acht Stunden – also eine Stunde zusätzlich zur veranschlagten Dauer – an

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