Bezirksgericht Hinwil
Geschäfts-Nr. DG240023-E/U01 Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Züst als Vorsitzende, Ersatzrichter MLaw M. Huter und Bezirksrichterin lic. iur. K. Hartmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Egger Urteil vom 14. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin sowie 1. A._____ AG, 2. B._____, 3. C._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, Privatkläger gegen D._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend versuchte Tötung etc.
- 2 - _________________________________ Anklageschrift: (act. 29; diesem Urteil beigeheftet) An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) - Staatsanwältin lic. iur. E._____ - der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Y._____ - Rechtsanwältin MLaw X1._____ namens und in Begleitung der Privatklägerin 2 - Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ namens und in Begleitung des Privatklägers 3 Anträge: I. der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 57; Prot.): - Schuldigsprechung von D._____ im Sinne der Anklage - Anrechnung der erstandenen Haft - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren - Vollzug der Freiheitsstrafe - Einziehung und Vernichtung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2024 beschlagnahmten Küchenmessers (A017'166'313) sowie der Schuhabdruckspur-Folie (A017'165'252) - Rückgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände an die jeweiligen Eigentümer (nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils) - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage II. der Privatklägerin 2 (act. 58):
- 3 - 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. Zinsen zu 5% seit dem 8. März 2023 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'606.– zzgl. Zinsen zu 5% seit 20. April 2023 zu bezahlen. 4. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und z.B. Kosten einer künftigen Therapie ersetzt werden müssen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung gedeckt sind. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mwst. zulasten des Beschuldigten, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorab auf die Staatskasse zu nehmen seien. III. des Privatklägers 3 (act. 59): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Er sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3, C._____, Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'774.60 zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2023 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei nach Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 3 auch den weiteren deliktisch verursachten Schaden zu ersetzen, zum Beispiel allfällige Kosten einer Therapie, soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit 8. März 2023 zu zahlen.
- 4 - 5. Er sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu leisten. 6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 sei gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen. IV. des Beschuldigten (act. 60): 1. Der Beschuldigte D._____ sei der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB und der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB, je begangen in Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte D._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. 3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. Im Umfang von 18 Monaten sei der Vollzug bedingt aufzuschieben. 4. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe sei auf 2 Jahre festzusetzen. 5. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten D._____ innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben: - 1 Pullover grau, Jack&Jones, des Beschuldigten D._____ (A017'162'866) - 1 Pullover dünn des Beschuldigten D._____ (A017'162'888) - 1 Bluejeans des Beschuldigten D._____ (A017'162'946) - 1 Paar Schuhe, Skechers, des Beschuldigten D._____ (A017'162'980) - 1 gelber Ordner mit pers. Notizen, Rechnungen, des Beschuldigten D._____ (A017'178'415)
- 5 - - Div. lose Dokumente und Notizen aus grünem Ablagefach des Beschuldigten D._____ (A017'178'460) - Brillenglas aus Büro Wohnung (A017'166'028) - Brille schwarz, beschädigtes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'039) - Brille schwarz, rotes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'040) - 1 Paar Schuhe, Marke Fila, aus Büro Wohnung (A017'166'357 und A017'166'368) Die diversen losen Dokumente und Notizen, entnommen aus schwarzem Ablagefach (Asservat-Nr. A017'178'459), welche von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich nicht beschlagnahmt wurden, seien dem Beschuldigten D._____ innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Die übrigen Gegenstände seien entweder der Privatklägerschaft herauszugeben oder zu vernichten. 6. Der Privatklägerin 2 (B._____) sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins seit 8. März 2023 zuzusprechen. Im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen. 7. Der Beschuldigte D._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'134.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (B._____) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe der Schadenersatzpflicht sei die Privatklägerin 2 (B._____) auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (C._____) sei abzuweisen. 9. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 (C._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 682.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen.
- 6 - Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (C._____) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe der Schadenersatzpflicht sei der Privatkläger 3 (C._____) auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 10. Die Kosten der Untersuchung und die Gerichtsgebühr seien dem Beschuldigten D._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Juli 2024 (act. 29) ging am 9. August 2024 am hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 29. August 2024 wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 7. Januar 2025 und zur Urteilseröffnung auf den 14. Januar 2025 vorgeladen. Der Privatklägerschaft wurde zudem Frist angesetzt, um vorab ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 32). 2. Nachdem der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Einsicht in das psychiatrische Gutachten vom 19. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 43), wurden der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 gemäss genanntem Urteil auszugsweise das psychiatrische Gutachten zugestellt (act. 43A). 3. Mit Eingabe vom 26. September 2024 samt Beilagen reichte der Privatkläger 3 fristgemäss seine Anträge und Begründung betreffend Zivilansprüche ein (act. 40; act. 41/1-14). Sodann gingen am 5. November 2024 nach erstreckter Frist (act. 39; act. 44) die Anträge und Begründung betreffend Zivilansprüchen der Privatklägerin 2 ein (act. 45; act. 46/1-9). Die Eingaben der Privatklägerschaft wurden den Parteien je zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 42; act. 47). Die Pri-
- 7 vatklägerin 1 liess sich vor Gericht nicht verlauten (vgl. Geltendmachung der Zivilansprüche und Begründung in der Untersuchung: act. 13/6). 4. Der Antrag der Privatklägerin 2 vom 4. November 2024 um Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit (act. 45 S. 2) wurde, nachdem den Parteien am 6. November 2024 (act. 47) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde, mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 gutgeheissen, mit entsprechenden Hinweisen an die zugelassenen, akkreditierten Gerichtsberichterstatter (act. 52). 5. Am 7. Januar 2025 konnte die Hauptverhandlung, bei welcher neben dem Beschuldigten auch nochmals die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 sowie F._____ als Zeuge befragt wurden, durchgeführt werden (Prot. S. 10 ff.; act. 62). Hierauf erfolgte die Urteilsberatung am 14. Januar 2025 mit anschliessendem Urteil vom selben Datum (Prot. S. 90 ff.; act. 64). 6. Die Anklägerin wie auch der Beschuldigte meldeten darauffolgend fristgerecht Berufung an (act. 69; act. 70), worüber die Parteien mit Verfügung vom 30. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 71). Das Urteil ist zu begründen (Art. 82 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 lit. b StPO). II. Vorbemerkungen 1. Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse), so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter, der vorliegenden Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_760/2016, E. 4.2).
- 8 - 2. Unschuldsvermutung Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für die angeklagte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind, und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGer 6B_1325/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2.2). 3. Würdigung von Aussagen Die als Beweise vorliegenden Aussagen sind vom Gericht frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist dabei anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Verhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person kann sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergeben. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Per-
- 9 sönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (vgl. OGer ZH SB160446-O, E. III., 1.2, m. H.). In Fällen, in welchen Aussage gegen Aussage steht, beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts nicht einfach darauf, zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesgericht darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (vgl. OGer ZH SB190383, E. III., 2., 2.5, m. H.). 4. Zur Begründung Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid nachvollziehbar und transparent zu begründen, sodass eine Überprüfung durch die obere Instanz ermöglicht wird. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sich das Gericht in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu STOH- NER, in: BSK StPO, Niggli, Heer, Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Aufl., Basel 2023, Art. 81 StPO N 9 f., m.H.). 5. Abweichende rechtliche Würdigung Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, dahingegen nicht an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350
- 10 - Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders würdigen, als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung geprüft. Dies hat es den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung eröffnet, sodass diese sich hierzu haben äussern können (Prot. S. 77 ff.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf und Bestreitung Der Beschuldigte hat den Sachverhalt gemäss Anklage vom 29. Juli 2024 (act. 29 S. 2 ff.) nicht vollständig anerkannt und macht insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens, den Handlungen nach Ergreifen des Messers (vgl. act. 29 S. 3), Erinnerungslücken geltend (vgl. act. 3/1 Frage 7; 20; Prot. S. 53; 63 ff.). Dementsprechend ist der Sachverhalt anhand der Aussagen der beteiligten Personen und der weiteren im Recht liegenden Beweise zu erstellen. 1.2. Zu den wesentlichen Beweismitteln Als wesentliche Beweismittel im Recht liegen der Anzeigerapport (act. 1/1), die polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahmen der beteiligten Personen und Dritten (act. 3 und act. 4; Prot.; act. 62; act. 5) sowie die medizinischen Untersuchungs- bzw. Befundberichte und Gutachten (act. 6 bis act. 11) wie auch Fotodokumentationen, insbesondere des Tatortes/der Wohnung (act. 2), vor. Alle im Recht liegenden Beweismittel sind verwertbar und können für die Erstellung des Sachverhaltes herangezogen werden. 1.3. Sachverhaltserstellung
- 11 - Zur besseren Übersicht wird im Folgenden zunächst auf die objektiven Beweismittel (Blutspuren und medizinische Gutachten) sowie die grundsätzlichen Aspekte der Aussagen und ihrer Rollen im Prozess der Beteiligten eingegangen. Vor diesem Hintergrund wird der Anklagesachverhalt anschliessend in einzelne Abschnitte gegliedert und je auf die jeweilige Bestreitung bzw. Anerkennung Bezug genommen respektive die Aussagen der Parteien im Einzelnen gewürdigt. 1.3.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten (1) Der Beschuldigte hat von Beginn weg vorgebracht, dass er, nachdem er im Büro das Messer ergriffen habe, einen "Aussetzer" gehabt habe (vgl. act. 3/1 Frage 14; 20). Ebenso anlässlich der Befragung bei der Staatsanwaltschaft machte er dies sinngemäss geltend (act. 3/2 Frage 29: "[…] Dort weiss ich nichts mehr, es wurde mir schwarz vor Augen. Ich hatte einen Adrenalin-Rausch. Das kann ich dazu sagen. […]"). An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, nach Ergreifen des Messers nichts mehr zu wissen (Prot. S. 63). Daraus ergibt sich eine Lücke in seinen Aussagen betreffend das eigentliche Kerngeschehen (Handlungen mit dem Messer). Es stellt sich die Frage, ob seine Vorbringen überzeugen oder eher prozesstaktisch wirken. Bezüglich den weiteren Aussagen des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass er nicht nur zu seinem Vorteil aussagt. Mithin entsteht nicht der Eindruck, dass er sich grundsätzlich nicht zu belasten versucht. So sagte er beispielsweise von sich aus und ohne beweistechnische Not aus, dass er die Privatklägerin 2 im Büro mit der flachen Hand geschlagen habe und redet dies auch nicht schön (act. 3/1 Frage 9: "[…] Das hat mich mega hässig und aufgewühlt gemacht. Ich habe ihr eins gehauen. […]", Frage 26: "Ich habe die Hand ausgeholt und voll geschlagen."). Auch ist es der Beschuldigte, der bereits anfangs vorbrachte, dass er zum Messer gegriffen habe und dies in den folgenden Einvernahmen bestätigte (act. 3/1 Frage 11; act. 3/2 Frage 29; Prot. S. 63 f.). (2) Das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten vom 15. März 2024 (act. 20/9) befasste sich sodann ebenso mit der Frage, wie diese geltend gemachten Erinnerungslücken eingeordnet werden können. Hierzu wird ausgeführt,
- 12 dass bei diesen Vorbringen an wenig bewusste bzw. sogar unbewusste dissoziative Verdrängungsmechanismen zu denken sei. Es sei zudem naheliegend, in einer solchen Situation Erinnerungen auszublenden bzw. sich einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem Thema zu entziehen. Es sei weiter unmöglich, den definitiven Beweis zu erbringen, der darlegen würde, dass die geltend gemachten Erinnerungslücken unberechtigt seien. Dennoch kommt der Gutachter zum Schluss, dass vollständige Erinnerungslücken ausgesprochen selten und aus psychiatrischer Sicht eher wenig plausibel seien. Überdies falle beim Beschuldigten auf, dass im Verlauf der Untersuchung keine oder nur geringfügige Modifikationen dieser Lücken auftreten würden. Dies sei insofern unplausibel, als dass bei anfänglich bestehenden Lücken durch die Auseinandersetzung mit dem Delikt im Rahmen verschiedener Gespräche bzw. durch die Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen in der Regel zumindest "Erinnerungsinseln" hervorgerufen werden könnten. Jedenfalls sei das Erinnerungsvermögen im zeitlichen Verlauf keinesfalls starr und unmodellierbar, sondern in vielfältiger Weise beeinflussbar. Eine kleine Modifikation sei denn beim Beschuldigten feststellbar gewesen, als er in der zweiten Einvernahme vorgebracht habe, es habe irgendwas halt, stopp, gerufen, als er das Messer in der Hand gehabt habe. Das unmittelbare nach der mutmasslichen Tat geführte Gespräch mit G._____ am Telefon, in welchem er sich geäussert habe, er habe die Privatklägerin 2 attackiert, würde gegen eine Lücke sprechen (act. 20/9 S. 61 f., m.H.). (3) Aus dem Gutachten ergeben sich somit Hinweise darauf, dass es sich bei den geltend gemachten Erinnerungslücken um einen bewussten oder weniger bewussten Verdrängungsmechanismus handeln könnte. Abschliessend kann der "Aussetzer" jedoch nicht beurteilt werden. Im Gesamtkontext kann wohl aber nicht von einem rein prozesstaktischen Vorbringen respektive einem eindeutigen Lügensignal ausgegangen werden, auch wenn dabei ein Strukturbruch in seiner Erzählung ausgemacht werden kann. So bleiben letztlich Zweifel daran, ob er sich tatsächlich nicht mehr an seine Handlungen erinnern kann. Es ist aber auch nicht auszuschliessen, dass sie sich seiner bewussten Erinnerung entziehen.
- 13 - 1.3.2. Zu den Aussagen der Privatklägerin 2, des Privatklägers 3 und F._____ (1) Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2, des Privatklägers 3 und von F._____ insgesamt als glaubhaft eingestuft werden können. Dies lässt sich aufgrund einer nicht übertriebenen, authentischen und konstanten Erzählweise herleiten. Es sind keine Lügensignale erkennbar. Es ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung der Privatklägerschaft respektive des Zeugen, der Beschuldigte möglichst schlecht oder aber die Familienmitglieder in einem besonders guten Licht dargestellt worden wären. An der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist also aufgrund der familiären Verbindungen nicht zu zweifeln. (2) Zu berücksichtigen gilt beim Heranziehen der Aussagen, dass aufgrund von Erinnerungsschwierigkeiten – insbesondere im Zeitpunkt der gerichtlichen Einvernahme lagen die Geschehnisse bereits anderthalb Jahre zurück – gewisse Teile auch verwechselt werden können oder untergehen. Ebenso ist bei den jeweiligen Aussagen darauf zu achten, inwiefern die Person durch eine momentane Gefühlslage oder Emotion in ihrer Wahrnehmung hat getrübt sein können. (3) Es trifft denn auch auf alle Beteiligten zu, dass bezüglich gewissen Teilen des Kerngeschehens nur partielle Erinnerungen vorliegen, was sie jeweils auch einräumten. Dies unter anderem, weil alles sehr schnell ging, was ebenso von allen Beteiligten bestätigt wurde. Hinzu kommt, dass es sich um ein sehr dynamisches Geschehen handelte, bei welchem jeweils nicht alle Beteiligten gleich direkt involviert waren respektive nicht denselben Blickwinkel hatten. (4) Bei F._____ fällt sodann auf, so insbesondere bei der ersten polizeilichen Einvernahme, dass er gedanklich grosse Sprünge macht, weshalb darauf zu achten ist, seine Aussage jeweils in einen Gesamtkontext der weiteren Aussagen zu setzen (act. 4/5). Der Zeuge war sodann auch anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2025 immer noch sichtlich stark betroffen vom Vorgefallenen und hatte Mühe darüber zu berichten (vgl. act. 62).
- 14 - (5) Beim Privatkläger 3 ergeht aus den Aussagen, dass er selber sehr emotional reagierte, was er selber auch ausführte, weshalb seine Wahrnehmung entsprechend in dieser Weise gefärbt sein kann (vgl. act. 4/4 Frage 15 ff.; Prot. S. 35). 1.3.3. Zu den Blutspuren In den Akten vorliegend ist eine Fotodokumentation des FOR (act. 2/5). Aus diesen ist auf den Bildern Nr. 40 und 41 ersichtlich, dass sich vor der Wohnung auf der Treppe in Richtung Hauseingang Blutspuren befinden. Diese beginnen auf der fünften Stufe von oben her gezählt. Weitere Blutspuren, so beispielsweise im Büro oder an anderen Stellen in der Wohnung, sind nicht erkennbar. 1.3.4. Zu den dokumentierten Verletzungen a) Privatklägerin 2 (1) Die Privatklägerin 2 wurde am 8. März 2023 um ca. 11.35 Uhr ärztlich untersucht. Hierbei konnte festgestellt werden, dass sie eine Schnittwunde mit Verletzungen von Nerven und Gefässen am Gesicht auf der linken Seite erlitten hatte. Durch die Verletzung der Schläfenarterie sei es zu einer kreislaufrelevanten Blutung gekommen und damit zu einer potentiell lebensbedrohlichen Situation. Die Verletzungen seien aufgrund einer Stich- bzw. Schnittwunde entstanden. Durch die Verletzung der Schläfenarterie sowie die Verletzung von Ästen des Gesichtsnervs sei es in der Folge zu einer Taubheit an der linken Wange und im Mund gekommen (act. 6/3). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 12. April 2023 spricht denn davon, dass sich die Privatklägerin 2 aufgrund der linksseitigen Stichverletzung im Gesicht in Lebensgefahr befunden habe und das Versterben lediglich durch das zeitnahe operative Intervenieren habe abgewendet werden können (act. 10/5 S. 5). (2) Die gemäss Anklage aufgeführten Verletzungen – eine unmittelbar vor der linken Ohrmuschel liegende, leicht schräg von hinten oben nach vorne unten ausgerichtete, glattrandige Hautdurchtrennung mit Verletzung der Arteria temporalis superficialis (oberflächliche Schläfenarterie) und kreislaufrelevante Blutung sowie
- 15 eine Lähmung des Gesichtsnervs links (Fazialisparese) und Hyposensibilität einzelner Gesichtsbereiche links – ergeben sich aus den medizinischen Berichten und Gutachten, die im Recht liegen (act. 6/3; act. 10/5-6). (3) Der Beschuldigte bestätigte, die Verletzungen der Privatklägerin 2 im Freien vor seiner Wohnung gesehen zu haben und gab an, dass er davon ausgehe, dass die Verletzungen durch das sich in seiner rechten Hand befindliche Küchenmesser herbeigeführt worden seien (Prot. S. 71). (4) Zu dem gemäss Anklage beschriebenen Verletzungsbild der Privatklägerin 2 bestehen somit keine Zweifel und dieses wird vom Beschuldigten auch anerkannt. b) Privatkläger 3 (1) Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 3 vom 12. April 2023 wird unter Verweis auf den Austrittsbericht der Notaufnahme vom 8. März 2023 festgehalten, dass an der linken Halsaussenseite zwei "oberflächliche, querverlaufende, tangentiale 2 cm lange und ca. 0.5 cm tiefe Schnittwunden" festgestellt worden seien. Darüber hinaus habe am linken Ohr eine "3cm lange, perforierende, tangentiale Schnittverletzung zwischen dem Antitragus [kleine Ohrmuschelstruktur zwischen Ohrläppchen und Gehörgang] und dem Ohrläppchen" vorgelegen. Sodann habe eine "2cm lange, oberflächliche Schnittverletzung am Hypothear [Kleinfingerballen; Muskelwulst der Handflächenseite an der Kleinfingerseite]" bestanden (act. 11/5 S. 2; act. 7/2). Im ärztlichen Bericht wurde ausgeführt, dass eine Verletzung der hirnversorgenden Schlagadern und der Halsblutadern habe ausgeschlossen werden können. Es sei deshalb nicht von einer stattgehabten Lebensgefahr auszugehen gewesen. Abschliessend wird festgehalten, dass es sich beim Vorgang, welcher zu obgenannten Verletzungen geführt habe, um einen lebensgefährlichen Vorgang gehandelt habe (act. 11/5 S. 6). (2) Die im ärztlichen Bericht beschriebenen Verletzungen (act. 11/5) stimmen mit den in der Anklageschrift vorgeworfenen Verletzungsfolgen des Privatklägers 3 (act. 29 S. 4) überein und sind damit in objektiver Hinsicht nachgewiesen.
- 16 - (3) Der Beschuldigte äusserte sich zu den vorgehaltenen Verletzungen des Privatklägers 3 dahingehend, dass es ihm leid tue und er diese "in diesem Sinne" anerkennen müsse (Prot. S. 71). c) Beschuldigter (1) Der Beschuldigte brachte anlässlich der Einvernahmen vor, er sei von hinten in den Rücken gekickt worden, wodurch er zu Boden gefallen sei. Hernach sei er vom Privatkläger 3 und F._____ weiter getreten worden (act. 3/1 Frage 9: "[…] habe ich einen Tritt in den Rücken bekommen. […] Ich lag am Boden und habe Tritte eingesteckt."). Unter Umständen sei er hierbei über die Privatklägerin 2 gefallen. Dabei handele es sich aber um Vermutungen. Durchwegs gab er aber an, dass er sich irgendwo den Kopf angeschlagen habe und hernach kurz weggetreten sei (act. 3/2 Frage 10: "[…] bin ich ziemlich sicher über sie rüber gestürzt und mit dem Kopf auf die Bettkante. Ich vermute das so, weil es Sinn macht. […] Das war zu der Zeit, als sie mich getreten haben. […]"; Prot. S. 62: "Nein, ich bin ja zu Boden gefallen und dann war ich kurz weg. Und dann habe ich die Kicks der anderen gespürt."). (2) Es sei sodann gemäss Anklageschrift zu unterschiedlichen Gerangel gekommen (act. 29 S. 3). (3) Angesichts seiner Schilderung und der umschriebenen Gerangel ist es für die Erstellung des Sachverhaltes relevant, was für allfällige Verletzungen beim Beschuldigten festgestellt werden konnten. (4) Beim Beschuldigten wurden laut Gutachten zur körperlichen Untersuchung ein Bluterguss mit Schwellung am Hinterkopf, Blutergüsse an der rechten Rumpf- / Hüftaussenseite, dem Rücken und dem rechten Unterarm sowie Hautabschürfungen an der Stirn rechts, an der rechten Handinnenfläche, dem linken Ring- und Kleinfinger und an beiden Unterschenkeln festgestellt, wobei diese auf die Einwirkung stumpfer Gewalt zurückzuführen seien. Sodann sei ein Teil der Verletzungen, so insbesondere die oben aufgeführten Blutergüsse sowie die eher flächigen Hautabschürfungen an der Stirn, der rechten Handinnenfläche, dem linken Klein-
- 17 finger und beiden Unterschenkeln am ehesten auf einen Sturz mit Prellung bzw. Aufkratzen des Hautmantels an einer rauen Oberfläche entstanden. Die Verletzungen an der linken Ringfingerbeugeseite könnten möglicherweise im Kontakt mit einem scharfen Gegenstand, so bspw. eine Messerklinge, oder einer scharfen Kante entstanden sein. All diese Verletzungen könnten mit dem Ereigniszeitraum vereinbart werden (act. 9/6 S. 4 f.). Das Ausmass der Abschürfung an der Stirn rechts ist sodann auf dem Foto Nr. 100 (act. 2/5) gut erkennbar. (5) Die Ausführungen gemäss Gutachten (act. 9/6) ergeben eine Übereinstimmung mit den gemäss Anklageschrift beschriebenen Gerangel und schliessen darüber hinaus auch nicht aus, dass die Schilderungen des Beschuldigten (Tritt in den Rücken; Sturz mit Anstossen der Stirn; Tritte gegen den Körper, als er am Boden liegt) einem tatsächlich Erlebten entspringen. d) F._____ (1) Laut eigenen Angaben in der ersten polizeilichen Einvernahme von F._____ gab dieser an, dass er ausser einer kleinen Hautabschürfung am kleinen Finger der rechten Hand, keine Verletzungen aufweisen würde (act. 4/5 Frage 49). (2) Anlässlich der Befragung beim Gericht erklärte er auf entsprechende Frage, wonach er nicht verletzt worden sei. Ergänzt hernach: "Vielleicht eine kleine Prellung, aber das habe ich nie gesagt. Das habe ich erst ein paar Tage später gesehen". Auf Nachfrage gibt er an, dass diese wahrscheinlich beim Gerangel beim Tisch im Büro entstanden sei (act. 62 S. 21). (3) Weiteres zu allfälligen Verletzungen von F._____ liegt nicht im Recht. 1.3.5. Zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten a) Aufeinandertreffen vor der Wohnung (1) Laut Anklagesachverhalt sei die Geschädigte B._____ (fortan Privatklägerin 2) zusammen mit ihrem Vater, C._____, (fortan Privatkläger 3) und ihrem Bruder, F._____, zum ehemals gemeinsamen Wohnort, um ihre persönlichen Gegenstände abzuholen. Nachdem der Beschuldigte, D._____, (fortan Beschuldigter) ih-
- 18 nen den Zutritt zur im damaligen Zeitpunkt von ihm alleine bewohnten Wohnung verweigert habe, hätten sie die Wohnungstür mit dem sich noch im Besitz der Privatklägerin 2 befindlichen Schlüssel geöffnet. Zutritt zu einzelnen Zimmern hätten sie sich mittels ausgeliehenem Schlüssel der Nachbarin verschafft. Der Beschuldigte sei, nachdem er den Zutritt zur Wohnung verweigert habe, mit dem Auto weggefahren (act. 29 S. 2). (2) Dieser Sachverhaltsabschnitt wird vom Beschuldigten soweit anerkannt und dieser ergibt sich sodann auch anhand der weiteren Aussagen der Beteiligten. Gemäss deren übereinstimmenden Aussagen trafen die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 sowie F._____ erstmals im Treppenhaus auf den Beschuldigten, wobei dieser ihnen, wie auch bereits per Textnachricht mitgeteilt, gesagt habe, es sei heute nicht möglich, und ihnen den Zutritt zur Wohnung nicht gewährt habe, woraufhin die drei anderen Beteiligten sich entfernten, um kurz einen Kaffee trinken zu gehen. In dieser Zeit fuhr der Beschuldigte mit dem Auto weg, woraufhin sie wieder zurück zur Wohnung gingen, diese betraten und merkten, dass die einzelnen Zimmertüren verschlossen waren. Daraufhin kam es auf ein zweites Aufeinandertreffen, wobei der Beschuldigte der Aufforderung, die Zimmer aufzuschliessen, nicht nachkam und sich wieder entfernte. In seiner erneuten Abwesenheit erlangte die Privatklägerin 2 einen Zimmerschlüssel der Nachbarin und konnte sich so Zugang zum Büro verschaffen (vgl. act. 4/5 Frage 5; act. 4/1 Frage 5 ff.; act. 4/3 Frage 4 ff.; Prot. S. 17 ff.; S. 34 ff. S. 53 ff.; act. 62). (3) Dieser Sachverhaltsteil lässt sich somit gestützt auf die vorliegenden Aussagen der Beteiligten erstellen. b) Im Büro / Schlag und Gerangel (1) Dem Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt weiter vorgeworfen, dass er, als er wieder zum Wohnort zurückgekehrt sei, bemerkt habe, dass die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 in der Wohnung seien, woraufhin er in die Wohnung und ins Büro gestürmt sei, wobei sich die Privatklägerin 2 in Letzterem aufgehalten habe. Dort habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 auf nicht näher bekannte Art und Weise mit der flachen Hand geschlagen, sodass sie zu Boden
- 19 gegangen sei, und habe sie in die Taille getreten. Sodann seien der Privatkläger 3 und F._____ auf den Beschuldigten losgegangen, um diesen von der Privatklägerin 2 wegzuziehen, worauf es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger 3 und F._____ gekommen sei, im Rahmen dessen der Beschuldigte zu Boden gegangen sei. Der Privatklägerin 2 sei es währenddessen gelungen, die Wohnung zu verlassen, gefolgt vom Privatkläger 3 und von F._____ (act. 29 S. 3). (2) Es ist anhand der vorliegenden Aussagen der Beteiligten unbestritten, dass im Zeitpunkt, als die Privatklägerin 2 im Büro der Wohnung stand und Kopien von die gemeinsame Tochter betreffenden Dokumenten anfertigen wollte, ein drittes Aufeinandertreffen folgte, nachdem sich der Beschuldigte wieder ins Treppenhaus hinauf zur Wohnung begab und dort zunächst auf den Privatkläger 3 und F._____ traf: (3) F._____ sagte anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei aus, dass er sich selber im Treppenhaus befunden habe. Als er den Beschuldigten hinaufkommen gesehen habe, habe er dies der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 gesagt. Der Privatkläger 3 sei daraufhin zur Wohnungstüre gekommen; er selber sei noch auf der Treppe gesessen. Der Privatkläger 3 habe den Beschuldigten nicht in die Wohnung reinlassen wollen, weshalb es ein "Geschubse" gegeben habe. Er, F._____, sei dazwischen gegangen. Sie seien in der Wohnung gelandet. Hernach habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 im Büro gesehen und sei auf sie losgerannt; er und der Privatkläger 3 ihm nach (act. 4/5 Frage 6 f.; 31). Anlässlich der Befragung vor Gericht bestätigte F._____ seine Aussagen im Wesentlichen mit leichten Abweichungen, so gab er im Unterschied zur ersten Aussage an, er selber habe vor der Wohnungstüre nichts gemacht, er sei also nicht dazwischen gegangen. Er konnte sich aber erinnern, dass der Beschuldigte hernach auf die Privatklägerin 2 losgegangen – gestürmt – und er ihm hinterher sei. (act. 62 S. 10 f.). Bezüglich des weiteren Geschehens blieben seine Aussagen vage. Bei der Polizei gab er an, dass er und der Privatkläger 3 ihm nachgerannt seien und ihn zurück und am Boden halten wollten. Auf Nachfrage ergänzte er, dass er und der Privatkläger 3 den Beschuldigten "dann im Büro auf den Boden
- 20 drückten" (act. 4/5 Frage 7). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er sodann, es sei sehr hektisch gewesen, sie hätten nicht geschlagen, der Beschuldigte habe sich aber mit Händen und Füssen gewehrt. Sie beide seien mehr gestanden und hätten hinten beim Tisch versucht, den Beschuldigten auf den Boden zu drücken. Die Privatklägerin 2 sei in diesem Moment bereits draussen im Gang gewesen (act. 62 S. 11 ff.). (4) Der Privatkläger 3 sagte in der ersten Einvernahme aus, F._____ sei im Treppenhaus gewesen und habe gerufen, dass der Beschuldigte zurückgekommen sei, woraufhin er, der Privatkläger 3, ins Treppenhaus gegangen sei, wobei der Beschuldigte heraufgestürmt sei und sie bedrängt habe. Der Privatkläger 3 habe versucht, sich ihm entgegen zu stemmen, wobei der Beschuldigte dann relativ schnell durch sie durch, in die Wohnung sei, wo er die Privatklägerin 2 gesehen und hernach angegriffen habe (act. 4/3 Frage 7). Diese Ausführungen bestätigte der Privatkläger 3 im Wesentlichen anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sowie vor Gericht (act. 4/4 Frage 14 S. 6; Prot. S. 38 f.). Hierbei sagte er konstant und in Übereinstimmung mit den Aussagen von F._____ aus, dass der Beschuldigte in die Wohnung gestürmt sei. Der Privatkläger 3 schilderte denn bezüglich des weiteren Verlaufs bei der Polizei, F._____ habe sich auf den Beschuldigten gestürzt und er, der Privatkläger 3, habe sich auf ebenfalls auf den Beschuldigten gestürzt. Es sei ein ziemliches Geschrei gewesen. Sie hätten dann gesehen, dass er sich wehre und versuche, aufzustehen. Sie seien dann alle drei raus aus der Wohnung. Auf Nachfrage erläuterte er, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 von hinten gestossen, diese sei sofort zu Boden gegangen. Dann seien sie – er und F._____ –auf den Beschuldigten gestürzt und hätten versucht, ihn zu Boden zu drücken (act. 4/3 Frage 7; 29). Bei der Staatsanwaltschaft führte er sodann aus, er habe gesehen, wie die Privatklägerin 2 am Boden gewesen sei und der Beschuldigte sie geschlagen bzw. zu Boden gedrückt habe. Dann sei es zum Gerangel gekommen, bei welchem er und der Beschuldigte auf dem Rücken unter dem Schreibtisch zu liegen gekommen sei. Das Gerangel habe ein paar Sekunden gedauert. Der Beschuldigte habe mit dem Fuss von unterhalb des Tisches hervorgetreten, wodurch F._____ noch eine Beule abgekriegt habe. Sie hätten sich dann aufgerappelt und seien aus dem Büro gerannt (act. 4/4
- 21 - Frage 14 S. 6). Auch vor Gericht beschrieb der Privatkläger 3, dass sie auf den Beschuldigten losgegangen seien, um ihn von der auf dem Boden liegenden Privatklägerin 2 wegzubringen, woraufhin der Beschuldigte zu Boden gegangen sei und von da aus Tritte ausgeteilt habe. Gemäss seinen Aussagen, hätten sich er und F._____ "aus der Gefahrensituation" bringen müssen, da der Beschuldigte ihnen grundsätzlich überlegen gewesen sei. Deshalb nehme er auch nicht an, dass dieser längere Zeit ohnmächtig gewesen wäre, da sie sonst Zeit gehabt hätten, um zu flüchten (Prot. S. 39 f.). (5) Der Beschuldigte schilderte bei der ersten Befragung durch die Staatsanwaltschaft, er sei ins Treppenhaus und habe in seine Wohnung gewollt, um zu sehen, was sie – die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 sowie F._____ – machen würden. Der Privatkläger 3 sei vor der Tür gestanden und habe ihn zurückgeschubst. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn am Arm genommen und weggezogen, sodass er Zugang zur Wohnung habe. Als er die Privatklägerin 2 gesehen habe, sei er "mega hässig und aufgewühlt" geworden, weshalb er ihr "eins gehauen" habe (act. 3/1 Frage 9). Anlässlich der zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft sowie vor Gericht führte er noch etwas genauer aus, dass er nicht gewollt habe, dass sie ins Büro gehen würden respektive habe er im Zimmer das Licht brennen sehen, weshalb er nach oben gegangen sei. Er habe beim Aufeinandertreffen mit F._____ und dem Privatkläger 3 zunächst gefordert, sie sollten ihn reinlassen, anschliessend habe er den Privatkläger 3 mit einem geübten "Kung-Fu" Griff weggezogen. Als er dadurch in die Wohnung gekommen sei, sei es ihm nicht gelungen, die Wohnungstür zu schliessen, wodurch er in einen Stress geraten sei. Als er die Privatklägerin 2 erblickt habe, und wie sie Fotos von Unterlagen gemacht habe, sei ihm die Hand ausgerutscht. Er habe sie mit der flachen rechten Hand im oberen Körperbereich geschlagen (act. 3/2 Frage 10 S. 4; Prot. S. 60 f.). Zum weiteren Verlauf bzw. dem folgenden Gerangel erklärte der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin 2 aus dem Zimmer ziehen wollen, habe aber bereits einen Tritt im Rücken gespürt. Im nächsten Moment sei er geflogen. Der Privatkläger 3 und F._____ hätten ihn dann angegriffen. Er sei am Boden gelegen und hätte Tritte eingesteckt – irgendwann habe es bei ihm auf "Notmodus", auf Abwehr, geschaltet, er sei aufgestanden, habe sich gewehrt, sie wegge-
- 22 schubst (act. 3/1 Frage 9 S. 3 f.). Auch in seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er hierzu an, dass er annehme, über die Privatklägerin 2 gefallen zu sein und dass die Tritte, die sie gespürt habe, von den anderen beiden gekommen sein mussten. Er habe sofort, nachdem er sie geschlagen habe, den Tritt in im Rücken gespürt, woraufhin er gefallen sei und den Kopf an der Bettkante aufgeschlagen habe (act. 3/2 Frage 10; 28). (6) Die Privatklägerin 2 schilderte zu diesem Sachverhaltsabschnitt gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte geschrien habe, es sei seine Wohnung und es sein Recht sei, in die Wohnung zu gehen. Hernach erklärte sie, der Beschuldigte habe sie auf den Boden gedrückt, woraufhin sie ihren Kopf geschützt habe. Er habe sie sodann gegen die Beine gekickt. Dies habe sie aber nicht gesehen. Sie habe nur ihre Hände gesehen. Sie habe gespürt, wie er ihre Beine traktiert habe. Der Privatkläger 3 und F._____ hätten ihn weggezogen und so habe sie aufstehen und nach draussen rennen können (act. 4/1 Frage 9 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie, sie könne sich nicht mehr sehr gut erinnern, sie sei mit dem Rücken zur Tür gestanden und plötzlich sei sie auf dem Boden gewesen. Sie habe nur gehört, wie er reingekommen sei. Plötzlich sei sie auf dem Boden gewesen und habe ihren Kopf gehalten. Sie habe dann einen Tritt an der Taille gespürt. Jemand sei auch auf ihr drauf gewesen. Sie sei auf dem Boden eingerollt gewesen und habe nichts gesehen. Es sei kurz gewesen; plötzlich habe sie aufstehen und rausrennen können (act. 4/2 Frage 14 S. 5 f.). Im Wesentlichen bestätigte sie die eigenen wie auch die Schilderungen des Privatklägers 3 und F._____ sowie auch in Teilen jene des Beschuldigten denn auch anlässlich der Hauptverhandlung. Bezüglich des Schlagens sagte sie aus, davon habe sie nur gelesen, sie könne sich nur noch daran erinnern, wie sie zu Boden gegangen sei. Sie habe sich gehalten und Schläge verspürt; das habe sie wahrgenommen (Prot. S. 21 ff.). (7) Es stellt sich vorliegend die Frage, wie die Privatklägerin 2 zu Boden gelangt ist und ob sie der Beschuldigte in die Taille getreten hat. Der vorangehende Schlag gegenüber der Privatklägerin 2, welcher einzig vom Beschuldigten selber geschildert und von niemandem sonst beobachtet oder wahrgenommen wurde, auch nicht von der Privatklägerin 2, kann als erstellt gelten: Der Beschuldigte
- 23 sagte in glaubhafter Art und Weise aus, dass ihm in diesem Moment die Hand ausgerutscht sei. Er belastete sich damit auch von Beginn weg selber. Seine Aussagen stehen denn auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers 3 und F._____. Diese beiden sollen gesehen haben, wie der Beschuldigte auf die Privatklägerin 2 los sei, wie genau können sie nicht wirklich schildern, dass er sie dann aus dem Affekt, wie er dies selber vorbrachte, schlug, erweist sich als äusserst lebensnah. Daher ist auch das "in die Wohnung stürmen" als sehr realitätsnah einzustufen und es ist auf die diesbezüglichen Schilderungen von F._____ und des Privatklägers 3 abzustellen. Dies steht denn auch im Einklang mit den Äusserungen des Beschuldigten selber, wie er sich im Rahmen dieses Sachverhaltsabschnittes fühlte bzw. wie er dazu kam, wieder nach oben und dann in die Wohnung zu gehen (act. 3/2 Frage 26). Aus allen Aussagen ergibt sich zudem, dass sich diese Situation respektive das anschliessende Gerangel im Büro sehr schnell, auf kurzen Distanzen und engem Raum abgespielt hatte. Es werden sich wohl aufgrund dessen Handlungen wie auch die diesbezüglichen Erinnerungen stark überschneiden und entsprechend schwierig ist deren Rekonstruktion. Es lässt sich nicht abschliessend feststellen, wie F._____ und der Privatkläger 3 auf den Beschuldigten einwirkten. Auch der Ablauf, wie der Beschuldigte genau auf die Privatklägerin 2 einwirkte, wurde von den Beteiligten unterschiedlich geschildert. Es ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte aufgrund des Angriffes von F._____, und womöglich das Hinzukommen des Privatklägers 3, zu Boden fiel, mutmasslich über die Privatklägerin 2 drüber, wobei er unter dem Schreibtisch zu landen kam. Die Privatklägerin 2 wird aufgrund des Schlages vom Beschuldigten oder zusätzlich durch den Angriff von F._____ und dem Privatklägers 3 auf den Beschuldigten zu Boden gefallen sein. Der Beschuldigte wird sich durch sein Fallen mutmasslich die Abschürfung an der rechten Stirn zugezogen haben. Es lässt sich mithin aber nicht mit Sicherheit erstellen, dass er die Privatklägerin 2 vorab in die Taille getreten hätte. Zwar liegen hierzu Aussagen der Privatklägerin 2 vor, jedoch sind auch diese und insbesondere die späteren Aussagen von ihr sehr vage und sie bleibt abschliessend dabei, nicht zu wissen, ob und wer sie schlug, als sie am Boden lag. Es erscheint aber aufgrund aller Aussagen naheliegend, dass sie Fusstritte durch das entstandene
- 24 - Gerangel und den fallenden Beschuldigten verspürt hatte. Offengelassen werden muss (und kann), wie genau F._____ und der Privatkläger 3 dabei bzw. in der Folge auf den Beschuldigte einwirkten. Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich wehrte. Es ist hingegen nicht anzunehmen, dass er länger weggetreten bzw. ohnmächtig war, einerseits schilderte dies – abgesehen vom Beschuldigten – keine der Beteiligten, andererseits dauerte die Situation als solche nur sehr kurz, wobei sich wohl auch die Dynamik veränderte; von einem Angriff auf den Beschuldigten als Folge von seinem Angriff auf die Privatklägerin 2, bis der Beschuldigte am Boden lag. Ab dann, als er sich dieser Situation bewusst wurde, begann er sich zu wehren und der Privatkläger 3 und F._____ entfernten sich, sobald sie konnten, und wirkten nicht mehr proaktiv auf den Beschuldigten ein. Davor werden sie in hektischer Art und Weise versucht haben, den Beschuldigten am Boden zu behalten, mutmasslich auch mittels Fusstritten. Der Privatkläger 3 räumte denn auch in der zweiten Befragung ein, dass er dem Beschuldigten auch einen Fusstritt gegeben habe (act. 4/4 Frage 29). Es handelte sich dabei schliesslich um einen Ablauf von Sekunden, höchstens von wenigen Minuten insgesamt. Es ist daher von einem Gerangel auszugehen, bei welchem der Beschuldigte am Boden lag, sich zu wehren versuchte und F._____ und der Privatkläger 3 versuchten, mehrheitlich mit den Füssen, ihn unten zu behalten. Dieses Unten-Halten wird aus Sicht des Beschuldigten wohl als Angriff empfunden worden sein, weshalb bei diesem eine Verteidigungsreaktion hervorgerufen wurde. (8) Abschliessend kann gestützt auf die vorliegenden Aussagen der Beteiligten der eingeklagte Sachverhaltsabschnitt erstellt werden, mit Ausnahme des Trittes des Beschuldigten gegen die Taille der Privatklägerin 2. Diesbezüglich ist zwar naheliegend, dass sie getreten wurde, jedoch ist anzunehmen, es handelte sich nicht um einen bewussten Tritt vonseiten des Beschuldigten oder es handelte sich um Tritte der anderen Beteiligten, die im Begriff waren, sich in ein Gerangel mit dem Beschuldigten zu begeben, welches auf sehr engem Raum und in einer hektischen Art und Weise erfolgte.
- 25 c) Griff zum Messer (1) Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei in der Folge ebenso aus der Wohnung gestürmt, wobei er auf dem Weg nach draussen entweder ab dem Bügelbrett im Büro oder ab einer Kommode im Gang der Wohnung mit der rechten Hand ein Küchenmesser mit schwarzem Griff und einer Klinge von ca. 13 cm Länge und max. 2,6 cm Breite behändigt habe. (2) Bezüglich Griff zum Messer ist vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 dieses Messer nie wahrgenommen hatte (act. 4/1 Frage 32; 33; act. 4/2 Frage 14 S. 6; Prot. S. 25). (3) Der Privatkläger 3 konnte auch keine Aussagen dazu machen, wann bzw. von wo der Beschuldigte das Messer behändigte. In seiner Schilderung taucht das Bild vom Messer in der Hand des Beschuldigte erst im Treppenhaus auf; da habe er den Beschuldigten auf dem Treppenabsatz mit dem Messer gesehen (act. 4/3 Frage 7; act. 4/4 Frage 14 S. 6). (4) F._____ war der einzige, ausser dem Beschuldigten selber, der in seiner Einvernahme bei der Polizei – damals noch als Auskunftsperson – Aussagen zum Ergreifen des Messers machte. Hierbei schilderte er, dass er sich umgedreht und die Privatklägerin 2 angeschaut habe; warum, wisse er nicht mehr. Er wisse noch, dass er die weisse Kommode gesehen habe. "Herr D._____ [der Beschuldigte] nahm ein Messer.", hierzu fügte er an, dass er nicht wisse, wie der Beschuldigte zur Privatklägerin 2 gekommen sei (act. 4/5 Frage 9). Sodann führte er aus, er würde nur noch das Bild sehen, wie der Beschuldigte ein Messer nehme und auf die Privatklägerin 2 losgehe (act. 4/5 Frage 33). Auf Nachfrage, wo sich das Messer befunden habe, gab F._____ an: "Es lag auf der Kommode.", diese befinde sich im Gang, neben der WC-Türe beim Eingang (act. 4/5 Frage 34). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte F._____ sodann, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie der Beschuldigte das Messer genommen habe. Auf Nachfrage, ob er noch irgend eine Erinnerung dazu habe, sagte er: "Doch, ich sehe immer noch die Kommode. Ich auf der Treppe, er an mir vorbei und diese Kommode. Mehr weiss ich nicht." (act. 62 S. 15). In der weiteren Einvernahme führte er wiederum aus, er
- 26 würde den Beschuldigten an ihm vorbeilaufen sehen. Und: Er würde das Messer bei dieser Kommode sehen. Nachher sei alles sehr schnell gegangen (act. 62 S. 18). (5) Die erste diesbezügliche Aussage des Beschuldigten war, dass er sich gewehrt, sie [F._____ und der Privatkläger 3] geschubst habe und dass das Messer dann dort gelegen sei. Er habe das Messer genommen. Wie er es genau gemacht habe, wisse er nicht mehr. Dieses sei im Büro zum Couvert öffnen auf dem Bügelbrett gelegen. Er habe sich daraufhin einfach gegen die Angriffe gewehrt, habe einfach damit herumgefuchtelt. Auf die Frage, wer alles dort gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, der Privatkläger 3, F._____ und die Privatklägerin 2. Dies sei im Büro passiert (act. 3/1 Frage 9 ff.). In seiner zweiten Einvernahme äusserte er sich ebenso konkret hierzu, dass er noch wisse, dass er das Messer genommen und sich gewehrt habe. Ab dort wisse er nichts mehr. Abermals verwies er aber darauf, dass er das Messer auf das Bügelbrett gelegt habe und es von dort aus genommen habe (act. 3/2 Frage 29; 36). Vor Gericht führte der Beschuldigte aus, er sehe nur noch die Sequenz, dass er stehe und das Messer nehme und sich zur Wehr setze. Nachher wisse er nichts mehr. Bezüglich der Position verwies er abermals auf das Bügelbrett. Er habe sich hernach gegen die Leute, die da – im Büro -- gewesen seien, gewehrt. Ob und wie er aus dem Büro gegangen sei, daran könne er sich nicht erinnern (Prot. S. 63 ff.). (6) Gemäss obig erstelltem Sachverhaltsabschnitt rannten die Privatklägerin 2, gefolgt vom Privatkläger 3 und F._____ aus dem Büro, wobei der Beschuldigte als einziger im Büro zurückblieb, auch wenn nur für eine kurze Zeit (vgl. vorstehende Erw. III., Ziff. 1.3.5, b, 1-8). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich noch im Büro in herumfuchtelnder Weise mit dem Messer in der Hand gewehrt hätte, steht isoliert da und findet im Gesamtkontext der vorliegenden Aussagen keine Stütze. Sodann sind auf den Fotos des Treppenhauses (act. 2/5 Nr. 40; 41) Blutspuren auf der Treppe erkennbar. Auf keinen anderen Bildern sind weitere Blutspuren ersichtlich (vgl. vorstehende Erw. III., Ziff. 1.3.3). Es ist daher, abweichend von der Schilderung des Beschuldigten, nicht anzunehmen, dass er sich bereits im Büro mit dem Messer gewehrt hätte und demnach die Privatklägerin 2,
- 27 der Privatkläger 3 sowie F._____ weiterhin im Büro verweilt und dort verletzt worden wären. Vielmehr ist anzunehmen, dass die stimmigen Aussagen der anderen Beteiligten dem tatsächlichen Ablauf entsprechen. So sagte der Privatkläger 3 aus, dass der Beschuldigte ihn und die Privatklägerin 2 auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung bei der Lifttür wieder eingeholt habe (act. 4/4 Frage 14 S. 6). Ebenso erklärte er, dass sicher die Privatklägerin 2 und er zuerst aus dem Büro gegangen seien (act. 4/4 Frage 31). Dies ergibt denn ein schlüssiges Bild bezüglich der Ausführung von F._____, wonach der Beschuldigte an ihm vorbeigerannt sei, nachdem er das Messer ergriffen habe (act. 62 S. 15; 18). Zu den Aussagen von F._____ ist zu sagen, dass diese sehr fragmentarisch und im Ablauf schwer zu gliedern sind (hierzu Erw. vorstehend, III., Ziff. 1.3.2, 4). Hinsichtlich des Messers erscheinen seine Aussagen bei der Polizei aber sehr bestimmt und klar. Dies, soweit er sich auf diesen Moment bezieht, in dem er gesehen hat, dass der Beschuldigte zum Messer griff. Er vermochte in den Fragen 34 ff. denn genau beschreiben, wie das Messer aussah und wo es bzw. wo sich die Kommode befand, von welcher der Beschuldigte das Messer genommen hatte (act. 4/5). Seine Aussagen vor Gericht waren mehrheitlich von Erinnerungslücken geprägt. Dennoch kam bei ihm mehrfach das Bild des Messer bei der Kommode bzw. dieser Kommode hoch (act. 62 S. 15; 18). Dies stützt seine ersten sehr klaren Aussagen kurz nach dem Vorfall. Die Aussagen des Beschuldigten weisen hinsichtlich des Ergreifens des Messers zwar eine Konstanz auf, jedoch ergibt sich, wie oben geschildert, sogleich ein Strukturbruch bezüglich des Ablaufs, wonach er annimmt, er habe das Messer im Büro gegen die weiteren Beteiligten eingesetzt, worauf wie gesagt nicht abzustellen ist. Sodann ist auf den bereits erwähnten Aussetzer bzw. seine geltend gemachte Erinnerungslücke hinzuweisen, die gemäss seinen Aussagen in eben diesem Moment einsetzt. In Anbetracht der Würdigung sämtlicher Aussagen erscheint es wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte das Messer von der Kommode – und somit nicht bereits im Büro – behändigte. Es kann schliesslich aber in der Variante offengelassen werden, da sich der Sachverhalt diesbezüglich nicht definitiv festlegt und dies vorliegend für die Erstellung des objektiven Sachverhaltes nicht von Belang ist.
- 28 - (7) Der Sachverhaltsabschnitt lässt sich nach dem Gesagten erstellen. Das Küchenmesser konnte denn auch beschlagnahmt werden und wies Blutspuren [blutverdächtige Spuren] auf, sodass dieses identifiziert werden konnte (act. 21/14; act. 12/2). d) Im Treppenhaus / Gerangel und Messerstich (1) Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, das Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 3 habe sich auf dem Treppenabsatz vor der Wohnungstür fortgesetzt, wobei der Privatkläger 3 auf dem Zwischenboden bzw. treppenabwärts zu Boden gegangen sei. In diesem Gerangel habe der Beschuldigte den Privatkläger 3 auf nicht näher bekannte Art und Weise mit dem Messer linksseitig am Hals, am Ohr und an der Hand verletzt. Die Privatklägerin 2, die sich unterhalb des Absatzes auf der Treppe befunden habe, habe den Beschuldigten an der Schulter berührt, um zu verhindern, dass jemand die Treppe herunterstürzen würde. Der Beschuldigte habe daraufhin der Privatklägerin 2 direkt in die Augen geschaut und habe unvermittelt, bewusst und gewollt einmal mit dem Küchenmesser auf die linke Gesichtsseite (obere Wange) der Privatklägerin 2 eingestochen (act. 29 S. 3). (2) Der Privatkläger 3 vermochte sich in seiner ersten Einvernahme bei der Polizei daran erinnern, dass vor der Wohnungstür "ein riesen Durcheinander" gewesen sei – die Privatklägerin 2 habe geschrien, er sei die Treppe hinuntergestürzt und der Beschuldigte habe ein Messer gehabt. Er wisse nicht mehr, wen der Beschuldigte zuerst erwischt habe, er sei auf dem Rücken gelegen und habe den Beschuldigten mit dem Messer gesehen. Als er, der Privatkläger 3, aufgestanden sei, sei die Privatklägerin 2 runter und nach draussen gerannt, F._____ sei auch rausgestürmt (act. 4/3 Frage 7). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Privatkläger 3 aus, er erinnere sich, dass er ins Stolpern gekommen oder gestossen worden sei, sodass er zwei, drei Treppenstufen gefallen sei und auf dem Rücken zu liegen kam. Sodann habe er den Beschuldigten über sich auf dem Treppenabsatz mit dem Messer gesehen. Es sei enorm schnell gegangen, vielleicht vier Sekunden, er habe versucht, sich aufzurappeln, um zu flüchten. Alle hätten geschrien. Sie seien heruntergestürzt, zuerst die Privatklägerin 2, dann er und anschliessend
- 29 - F._____. Er habe seine eigenen Verletzungen erst viel später, erst nachdem er draussen diejenigen der Privatklägerin 2 gesehen habe, wahrgenommen (act. 4/4 Frage 24 S. 6 f.). Er könne sich nicht erklären, wie er dies nicht mitbekommen habe. Er sei längs auf einem Tritt mit dem Kopf zum Geländer auf der Treppe gelegen. Er sei der einzige gewesen, der gelegen sei (act. 4/4 Frage 32 f.). (3) Die Privatklägerin 2 bezeichnete bei der Polizei die Situation im Treppenhaus ebenso als ein "riesen Durcheinander", bei welchem sie sich unterhalb der anderen auf einem Treppenabsatz befunden habe. Sie habe weggehen wollen, jedoch habe sie F._____ und den Privatkläger 3 nicht im Stich lassen wollen. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte auf dem Privatkläger 3 gelegen sei, sie habe ihn mit der Hand wegdrücken wollen. In diesem Moment habe sie ein Stechen an ihrer linken Schläfe bemerkt, wobei sie zunächst gedacht habe, dass es ein Kugelschreiber gewesen sei. Sie habe dann das Blut gesehen und nur noch geschrien. Hernach sei sie nach unten gerannt. Sie habe wahrgenommen, dass er mit seiner rechten Hand auf sie zugekommen sei. Es sei alles so schnell gegangen – es sei ein Gerangel gewesen. Sie habe nur die Augen des Beschuldigten gesehen. Diese seien aggressiv gewesen (act. 4/1 Frage 11; 29 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie aus, es sei ein Getümmel gewesen. Jemand sei auf dem Boden gelegen, sie glaube, der Privatkläger 3. Sie habe den Beschuldigten zurückgestossen bzw. berührt, sodass sie nicht die Treppe hinunterfallen würden. In diesem Moment hätten der Beschuldigte und sie sich in die Augen geschaut – das vergesse sie nicht – sie habe seine Hand und seinen Blick gesehen. Es habe "Tack" gemacht – dies höre sie immer noch. Sie sei einfach davongerannt (act. 4/2 Frage 14 S. 6). Vor Gericht gab die Privatklägerin 2 bruchstückwiese Erinnerungen wieder. So vermochte sie sich daran erinnern, dass sie im Büro einfach Panik gehabt habe und sie im Treppenhaus gesagt habe, sie sollten aufhören. Sie gab denn auch an, dass eine Person, mutmasslich F._____, als letzter noch in der Wohnung gestanden sei. Den einzigen Moment, welchen sie noch klar im Kopf habe, sei dieser oben auf dem Treppenabsatz: Sie wisse einfach, da habe es "klack" gemacht und sie sei davongerannt. Gleich die Treppe hinunter. Das wisse sie noch ganz genau. Ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, das glaube sie nicht, sie würde einfach sein Gesicht und seinen Hass
- 30 sehen. Sie habe ihn, also sein Gesicht, erst vor dem Messerstich aktiv wahrgenommen. Dort würde sie sein Gesicht, seine Wut sehen (Prot. S. 24 ff.). (4) F._____ sagte bei der Polizei aus, dass er noch das Bild sehen würde, wie der Beschuldigte ein Messer nehme und auf die Privatklägerin 2 losgehe. Zunächst schilderte er in derselben Befragung, dass er nicht wisse, wie der Beschuldigte zur Privatklägerin 2 gekommen sei. Er wisse auch nicht, wo er sie "verwütscht" habe. Entweder noch in der Wohnung oder genau davor. Er habe sie mit dem Messer zuerst "verwütscht". Die Privatklägerin 2 sei dann blutend und schreiend die Treppe hinuntergelaufen. Er und der Privatkläger 3 hätten ihn dann wieder auf den Boden gedrückt. Dabei habe der Beschuldigte wohl den Privatkläger 3 verletzt. Sie hätten gedacht, der Beschuldigte würde ihnen nachkommen, aber er sei oben geblieben (act. 475 Frage 9 f.; 33). Anlässlich der Hauptverhandlung verneinte F._____ die Frage, ob er gesehen habe, wie die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 verletzt wurden. Anschliessend führte er aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte und der Privatkläger 3 sich am Boden im Treppenhaus gewälzt hätten. Er sei noch bei der Schwelle zur Wohnungstür gewesen. Die beiden seien in der Ecke der sich auf dem gleichen Stockwerk befindenden anderen Wohnungstüre gewesen (act. 62 S. 16 f.; 20). (5) Der Beschuldigte macht zu diesem Sachverhaltsabschnitt, wie bereits erwähnt wurde, eine vollständige Erinnerungslücke geltend. (6) Vorwiegend gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 3 sowie der Privatklägerin 2 lässt sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen. Ihre Aussagen erweisen sich als ausreichend konkret sowie in den wesentlichen Teilen als konstant und lebensnah. So ergibt sich aus den jeweiligen Ausführungen der Privatklägerin 2 sowie des Privatklägers 3 ein logisches und stimmiges Bild, bezüglich der Abfolge sowie der Konstellation, wer sich wann wo befand, soweit dies eben im Rahmen des "riesen Durcheinanders" möglich ist. Anhand ihren Schilderungen befand sich die Privatklägerin 2 am nächsten bei der Haustür, d.h. am weitesten weg von der Wohnung des Beschuldigten, und der Beschuldigte und der Privatkläger 3 etwas oberhalb auf der Treppe respektive dem Treppenabsatz. Dies ist denn auch aufgrund der vorangehenden Feststellungen, wonach sie als erste aus
- 31 der Wohnung kam, logisch. Der Privatkläger 3 kam zum Sturz und lag auf dem Rücken. Es erfolgte hierbei wiederum ein Gerangel, bei welchem der Beschuldigte den Privatkläger 3 mit dem Messer verletzte. Unklar bleibt, ob der Beschuldigte auf ihm war oder noch stand. In dem Moment, als die Privatklägerin 2 den Beschuldigten berührte, löste sich dieser aus dem Gerangel mit dem Privatkläger 3, es kam zu einem bewussten Blickkontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 und ersterer stach mit dem Messer in seiner rechten Hand in die Schläfe der Privatklägerin 2. In diesem Moment war es wohl, als der Privatkläger 3 von unten auf dem Rücken liegend den Beschuldigten mit dem Messer in der Hand wahrnahm. Die Privatklägerin 2 rannte sofort nach draussen und auch der Privatkläger 3 bewegte sich fluchtartig aus der Situation nach draussen. Anhand der Aussagen von F._____ habe es nach dem Angriff auf die Privatklägerin 2 nochmals ein Gerangel zwischen ihm, dem Beschuldigten und dem Privatkläger 3 gegeben, wobei er angab, dass letzterer vielleicht hierbei verletzt worden sei. Aufgrund der anderen Aussagen kann jedoch vom im Sachverhalt geschilderten Ablauf ausgegangen werden. Dieser ist denn auch stimmiger in Bezug darauf, dass F._____ wie auch der Privatkläger 3 sehr rasch der Privatklägerin 2 nacheilend die Liegenschaft verliessen. e) Draussen / Verletzungen Privatklägerin 2 und Privatkläger 3 (1) Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass daraufhin die Privatklägerin 2, gefolgt vom Privatkläger 3 und F._____, ins Freie gerannt sei. Die Privatklägerin 2 habe durch den beschriebenen Messerstich die gemäss Sachverhalt aufgeführten Verletzungen erlitten. Auch der Privatkläger 3 sei im Rahmen des Gerangels durch das Messer verletzt worden, wobei betreffend das genaue Verletzungsbild auf die Anklageschrift verwiesen wird (act. 29 S. 3 f.; hierzu Erw. vorstehend, III., Ziff. 1.3.4, a; b). (2) Der Beschuldigte sagte in seiner ersten wie auch der zweiten Einvernahme im Wesentlichen aus, dass er nach seinem Aussetzer ab Ergreifen des Messers und dem Wehren erst wieder eine Erinnerung habe, als er nach draussen gekommen sei und die anderen Beteiligten beim Container gewesen seien. Er wisse auch, dass er noch sein Portemonnaie und den Schlüssel genommen habe; im
- 32 - Treppenhaus habe er Blutspuren gesehen. Sodann habe er geschaut, ob sie soweit okay seien und sie den Krankenwagen gerufen hätten. Letzteren habe er noch gehört. F._____ habe ihm noch zugerufen, dass er ins Gefängnis kommen werde. Er habe auch helfen wollen, jedoch sei er davon ausgegangen, dass sie sich wahrscheinlich vor ihm fürchten würden. Hernach sei er zum See gefahren (act. 3/1 Frage 21 ff.; 55 ff. act. 3/2 Frage 58 ff.). Diese Ausführungen bestätigte er im Wesentlichen auch anlässlich der Befragung vor Gericht (Prot. S. 69 f.). (3) Die Privatklägerin 2 umschrieb bei der Polizei erstmals, dass sie nach dem "Tack" sofort weggerannt sei. Sie sei nach unten gerannt und habe sich ins Gras gesetzt. Sie habe auf ihre Wunde gedrückt und geschrien. Der Privatkläger 3 und F._____ seien dann nach unten gekommen. Es sei recht schnell gegangen (act. 4/1 Frage 36 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie aus, dass sie in diesem Moment gedacht habe, sie würde sterben. Sie habe ihre Zunge nicht mehr gespürt und so viel Blut gesehen; es habe sehr stark geblutet. Sie habe nur gedacht: "Oh mein Gott", und sei zwei Stockwerke runtergerannt und sei ins Gras gelegen. Sie habe nicht ohnmächtig werden wollen. Kurz darauf seien der Privatkläger 3 und F._____ gekommen und sie habe geschrien, dass sie zudrücken müssten. Es sei zuerst F._____, anschliessend der Privatkläger 3 gekommen, wobei letzterer wieder hineingegangen sei, um ein Tuch zu holen. Sie habe denn auch den Beschuldigten an ihnen vorbeigehen sehen und dass dieser mit dem Auto weggefahren sei (act. 4/2 Frage 14 S. 6 f.). Diese Aussagen bestätigte sie anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen ebenso (Prot. S. 26 f.). (4) Die diesbezüglichen Ausführungen des Privatklägers 3 sowie von F._____ stimmen sowohl mit denjenigen des Beschuldigten wie auch jenen von der Privatklägerin 2 im Wesentlichen überein (act. 4/3 Frage 7; act. 4/4 Frage 14 S. 7; Frage 38; act. 4/5 Frage 45 f.; 52 ff.; act. 62 S. 19 f.; Prot. S. 41 ff.). (5) Anhand der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist der obige Sachverhaltsabschnitt erstellt. Die in der Anklage aufgeführten Verletzungen sind anhand der medizinischen Berichte nachgewiesen und wurden vonseiten des Beschuldigten anerkannt (vgl. vorstehend, III., Ziff. 1.2.5).
- 33 f) Wissen und Inkaufnahme (1) Abschliessend wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er gewusst habe, dass ein Gerangel zwischen mehreren Personen im Gange gewesen sei und er, als er das Messer ergriffen habe, im Rahmen dessen Personen damit verletzen könnte. Die dem Privatkläger 3 mit dem Messer zugefügten Verletzungen habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen. Indem der Beschuldigte ein grosses und scharfkantiges Küchenmesser behändigt habe, habe er in dem stattfindenden Gerangel in Kauf genommen, dass den Privatkläger 3 an besonders sensiblen Stellen wie am Hals, Gesicht oder am Kopf verletzen könne, was lebensgefährliche Folgen hätten haben können. (2) Vergleiche hierzu nachfolgende Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (III., Ziff. 2.3.2. Subjektiver Tatbestand). (3) Sodann sei ihm, als er der Privatklägerin 2 ins Gesicht gestochen habe, bekannt gewesen, dass im Gesicht diverse sensible Strukturen liegen würden, deren Verletzung tödlich verlaufen könnten. Der Beschuldigte habe mit seinem Tun die von ihm zugefügte und lebensgefährliche Verletzung beabsichtigt und auch deren tödlichen Verlauf bzw. habe dies zumindest in Kauf genommen. (4) Vergleiche hierzu nachfolgende Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (III., Ziff. 2.2.2. Subjektiver Tatbestand). 1.3.6. Fazit Sachverhaltserstellung Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten Personen, die medizinischen Berichte bzw. Gutachten sowie in Ergänzung mit den im Recht liegenden Fotos lässt sich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt erstellen. Einzig nicht erstellt werden kann der Tritt gegen die Taille der Privatklägerin 2 (act. 29 S. 3). Dies betrifft jedoch nicht das Kerngeschehen, welches zu den Verletzungen der Privatklägerin 2 sowie des Privatklägers 3 geführt hat und ist zudem auch nicht als zusätzliches Delikt angeklagt.
- 34 - 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Vorbemerkung: Abweichende rechtliche Würdigung (1) Die Staatsanwaltschaft würdigt den durch den Beschuldigten ausgeführten Stich mit dem Messer in die linke Gesichtsseite (obere Wange) der Privatklägerin 2, als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. (2) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft den ehemaligen Partner [Beschuldigter] der Geschädigten und Mutter seines Kindes [Privatklägerin 2] und steht mit einer während Monaten andauernden Vorgeschichte und der ehemaligen Beziehung, aus welcher die gemeinsame Tochter (Jahrgang 2021) hervorging, im Zusammenhang, worauf die Beteiligten auch immer wieder Bezug nahmen. So bringt der Beschuldigte vor, dass er einige Tage vor dem Ereignis Suizidgedanken hatte (Prot. S. 54: "Ich hatte vier Tage zuvor Suizidgedanken. Ich war gefühlsmässig zerbrochen. Ich wusste, dass es an diesem Tag nicht geht.[…]"). Dieser gefühlsmässige Zustand stand denn m Zusammenhang mit einem Treffen in H._____, wenige Tage vor den eingeklagten Ereignissen, als er die Privatklägerin 2, die gemeinsame Tochter und einen Kollegen getroffen hatte (act. 3/2 Frage 8). Sodann macht der Beschuldigte Ausführungen dazu, wie klar er bezüglich der ehemals gemeinsamen Wohnung als seine "Schutzzone" gewesen sei und dies insbesondere aufgrund der emotionalen Belastung bezüglich der gemeinsamen Tochter sowie der Trennung zwischen ihm und der Privatklägerin 2 (u.a. act. 3/2 Frage 163 ff.). (3) Aufgrund dieser Ausführungen des Beschuldigten und der Tatsache, dass die Privatklägerin 2, der Privatkläger 3 und F._____ gegen seinen Willen in die zwar noch gemeinsame, jedoch seit Monaten einzig vom Beschuldigten bewohnten Wohnung gingen, wird im Folgenden geprüft, ob der besondere Tatbestand des versuchten Totschlages – eine versuchte Tötung in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung – begangen wurde (Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).
- 35 - 2.2. Versuchter Totschlag 2.2.1. Objektiver Tatbestand (1) Beim Totschlag gemäss Art. 113 StGB handelt es sich um eine weniger schwerwiegende Form eines Tötungsdelikts (Art. 111 StGB) und erfasst zwei Varianten: Das Handeln unter grosser seelischer Belastung und, wenn beim Täter im Zeitpunkt der Tat eine nach den Umständen entschuldbare heftige Gemütsbewegung vorgelegen hat. (2) Letztere Variante umfasst zwei Aspekte: Die heftige Gemütsbewegung sowie deren nach den Umständen gegebenen Entschuldbarkeit. Das Bundesgericht erkennt in der heftigen Gemütsbewegung ein spezieller psychologischer Zustand, basierend auf einer emotionellen und nicht pathologischen Grundlage, der sich durch die Tatsache charakterisiert, dass den Täter ein heftiges Gefühl überkommt, welches in einem bestimmten Mass seine Fähigkeit, die Situation richtig zu analysieren oder meistern, beeinträchtigt. Während bei der heftigen Gemütsbewegung der Täter mehr oder weniger unmittelbar auf ein plötzlich ihn überkommendes Gefühl reagiert, besteht bei der grossen seelischen Belastung ein Gemütszustand, der sich während langer Zeit zunehmend im Täter entwickelt, bis dieser völlig hoffnungslos wird und keine andere Möglichkeit, als die Tötung eines anderen Menschen sieht (BGE IV 233 E. 2a, m.H.). Es können typischerweise zwei Formen des Affekts unterschieden werden. So kann sich die heftige Gemütsbewegung als sthenischer Affekt äussern, eine Gefühlswallung, bei der die körperlichen Ausdrucksbewegungen einen bedeutenden Grad erreichen, und Emotionszustände, wie Zorn, Wut oder Empörung. Vielfach sind Gefühle über längere Zeit in einer Konfliktsituation bewusst oder unbewusst aufgestaut worden, bis es zu einer explosiven Entladung kommt. Im Unterschied zum Affekt ist von einer grossen seelischen Belastung auszugehen, wenn nicht eine spontane Gefühlswallung in einer Tötung mündet, sondern vielmehr eine anhaltende Verzweiflung zu dieser führt (TRECHSEL/PIETH: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 113 N 3; 7, m.H.).
- 36 - (3) Für die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung wird vorausgesetzt, dass diese nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden, äussern Umständen gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände menschlich verständlich erscheint, es muss demnach angenommen werden können, auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter, wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Gemütsbewegung darf gemäss Bundesgericht denn nicht ausschliesslich oder vorwiegend egoistischen oder gemeinen Trieben entspringen, sondern muss beispielsweise durch eine Provokation, durch eine ungerechte Kränkung oder durch eine Notlage verursacht worden sein. Keine Entschuldbarkeit ist gegeben, sofern der Täter die Konfliktsituation selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt hat. Gefährliche Affekte entstehen denn insbesondere in konfliktbeladenen Intimbeziehungen, wobei der Täter in diesen Fällen den zu beurteilenden Konflikt nicht vorwiegend selber verschuldet haben darf (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 113 N 9 f.; BGE 107 IV 103 E. 2bb), je m.H.). Insbesondere gilt zu beachten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 113 StGB nicht um die Entschuldbarkeit der Tat geht, sondern ausschliesslich um die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung (BGE 81 IV 155). (4) Wie bereits ausgeführt wurde, hatten sich die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte einige Monate vor dem Ereignis vom 8. März 2023 als Paar getrennt. Im Rahmen dieses Trennungsprozesses zog die Privatklägerin 2 aus der gemeinsamen Wohnung am I._____ [Strasse] 1, J._____, aus, wobei sie mit der gemeinsamen Tochter nach K._____, L._____, zog. Die Miete für die Wohnung in J._____ bezahlte sie jedoch noch hälftig weiter, besass denn auch noch einen Wohnungsschlüssel und musste ihre Sachen aus der Wohnung abholen, weshalb es zur vorliegend zu beurteilenden Situation gekommen war. Zu diesem Zeitpunkt ungeklärt war, wie sich der Kontakt des Beschuldigten mit der gemeinsamen Tochter in Zukunft gestalten wird, wobei der Beschuldigte denn auch vorbrachte, dass er im Büro Unterlagen für seinen Anwalt bezüglich Sorgerecht aufbewahrt habe, weshalb er nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin 2 diese sichte bzw.
- 37 abfotografiere oder kopiere (act. 4/1 Frage 13; 17; 24; 27; act. 4/2 Frage 86; act. 3/1 Frage 9; 59 ff.). (5) Die Privatklägerin 2 schilderte ihr Vorgehen im Wesentlichen dahingehend, dass sie den Beschuldigten bewusst sehr kurzfristig über den Abholtermin informiert habe, weil sie habe vermeiden wollen, dass er "wieder ein Theater mache", wie damals im November 2022. Hierzu bringt sie vor, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie im März kommen müsse, weil die Wohnung per Ende März gekündigt worden sei. Für sie sei es eigentlich keine Frage an den Beschuldigten gewesen, ob sie kommen könne, sondern vielmehr eine Information – sie habe denn auch alles organisiert und mit dem Vermieter sowie den helfenden Personen den Termin schon vereinbart. Am 8. März 2023, als sie auf den Beschuldigten getroffen seien, seien sofort Vorwürfe betreffend die gemeinsame Tochter gekommen. Damals, im November 2022, als sie ebenso Sachen von sich habe abholen wollen und der Termin abgesprochen gewesen sei, sei der Beschuldigte auch weggefahren – sie habe gedacht, es sei wiederum dasselbe und er wolle nicht vor Ort sein, weil es zu schmerzhaft wäre. Sie habe sich bezüglich des weiteren Vorgehens mit dem Vermieter abgesprochen, welcher ihr angegeben habe, sie könne mit ihrem Schlüssel in die Wohnung hinein (Prot. S. 17 ff.). Die Privatklägerin 2 äusserte sich denn bezüglich Betretens der Wohnung dahingehend, sich nicht daran zu erinnern, dass konkret etwas vereinbart worden sei, bestätigt hingegen, dass der Beschuldigte im November 2022 ihr gegenüber geäussert habe, dass die Wohnung seine Schutzzone sei (act. 4/2 Frage 89 f.). (6) Aus der Fotodokumentation des Chats auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 (act. 2/4, Foto 4) geht hervor, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten am 8. März 2023, 08.41 Uhr, eine Nachricht schrieb und darin ankündigte, dass sie heute ihre Sachen abholen werde und merkt an, dass "M._____", der Vermieter, aufgrund ihrer Schlüsselabgabe auch noch kommen werde. Wenige Minuten später antwortete der Beschuldigte, dass es "heute leider nicht so spontan" gehen würde. Sodann schlägt er ihr in derselben Textnachricht vor, dass sie am Wochenende vom 11.03./12.03. oder am 18.03/19.03. kommen könnten. Daraufhin antwortete die Privatklägerin 2 nichts. Rund eine halbe Stunde später merkte der
- 38 - Beschuldigte weiter an, dass es ohne Reinigung keine Übergabe geben würde. Kurz nach 10.00 Uhr informierte der Beschuldigte sie sodann, dass er ihr noch eine E-Mail geschrieben habe. (7) Genauso wie der Beschuldigte, hatte auch die Privatklägerin 2 ihre Art und Weise mit der Trennung sowie mit den diesbezüglichen Erlebnissen, wie insbesondere dem Vorfall am 23. November 2022 (vgl. hierzu act. 2/3), umzugehen. An dieser Stelle sei auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsvertreterin zu verweisen, die in ihrem Plädoyer festhielt, wie die Privatklägerin 2 den Beschuldigten und dessen Verhalten erlebte und weshalb sie am 8. März 2023 auf diese Weise handelte (act. 58 Rz. 4 ff.). (8) Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 2 war das Verhältnis zwischen den beiden seit Monaten schwierig und emotional aufgeladen. Dies zeigte sich auch beim genannten Treffen in H._____, aufgrund welchem der Beschuldigte mithin daran dachte, sich aufgrund der belasteten Situation das Leben zu nehmen. Diese starke emotionale Belastung bzw. Verzweiflung des Beschuldigten fiel denn auch der Privatklägerin 2 sowie dem anwesenden Kollegen G._____ auf (act. 4/2 Frage 68). (9) Am 8. März 2023 erschienen vor diesem Hintergrund und gemäss erstelltem Sachverhalt die Privatklägerin 2 zusammen mit F._____ und dem Privatkläger 3 beim Beschuldigten, nachdem dieser per E-Mail und Textnachricht mitgeteilt hatte, dass es heute nicht passen würde. Gemäss eigenen Aussagen habe er gemerkt, dass es kein guter Tag wäre, es nicht besprochen gewesen und er mental nicht bereit sei. Gemäss erstelltem Sachverhalt folgten sodann zwei Aufeinandertreffen, bei welchen der Beschuldigte abermals wiederholte, dass es nicht gehen würde und er auch das Öffnen der verschlossenen Zimmertüren verweigerte. Um sich zu sammeln, verliess er zunächst den Wohnort und drehte ein paar Runden mit dem Auto. Gemäss eigenen Aussagen habe er sich während dieser Zeit überlegt, dass es doch nicht gehen würde, dass sie seine Meinung übergingen und die Wohnung gegen seinen Willen betreten würden. Sodann wurde ihm bewusst, dass er im Büro Anwaltssachen hatte, die für ihn wichtig waren und welche er auch nicht preisgeben wollte (act. 3/1 Frage 9). Unter Hinweis auf die Erwägun-
- 39 gen zur Sachverhaltserstellung hat der Beschuldigte sodann gesehen, dass sie im Büro waren und hat zudem den Gedanken gehabt, dass sie wohl den Schlüssel von der Nachbarin haben holen können. Dies hat beim Beschuldigten Angst ausgelöst und er wollte in die Wohnung, um dies zu verhindern. Vor der Wohnung folgte denn das dritte Aufeinandertreffen, bei welchem der Privatkläger 3 ihn nicht in seine Wohnung hat lassen wollen – er stellte sich ihm entgegen. Nachdem der Beschuldigte ihn aus dem Weg bugsierte und in die Wohnung gelangte, erblickte er die Privatklägerin 2 im Büro. Für den Beschuldigten waren die vorher gehegten Befürchtungen eingetroffen: Wie er selber beschreibt, habe ihn dies sehr wütend gemacht und er sei deshalb gegenüber der Privatklägerin 2 handgreiflich worden. Gemäss eigenen Ausführungen habe er sie mit grosser Wucht geschlagen. Darauf folgte der physische Gegenangriff des Privatklägers 3 und F._____, durch welchen der Beschuldigte zu Boden fiel und sich den Kopf anschlug. Bevor die genannten beiden das Büro wieder verliessen, wurde er von diesen namentlich durch Fusstritte unter dem Schreibtisch gehalten. Alle Aussagen der Beteiligten weisen an unterschiedlichen Stellen auf die aufgeladene bzw. sehr angespannte Situation hin. Dies wird denn auch bereits deutlich bei der Schilderung des ersten Aufeinandertreffens: Die Privatklägerin 2 wollte nur Möbel abholen, während der Beschuldigte sogleich Vorwürfe verlauten liess, die sich auf die gemeinsame Tochter bezogen. Der Privatkläger 3 war emotional derart investiert, dass er selber beschreibt, wie er sich im Ton vergriff. Sodann wurde gegenüber dem Beschuldigten auch geäussert, dass ansonsten die Polizei eingeschalten würde (Prot. S. 17 ff.; 36). Nicht ausser Acht gelassen werden darf denn, dass, auch wenn der Beschuldigte offenbar im Kampfsport ein gewisses Können aufweist, die anderen zu Dritt waren und zudem ankündigten, dass noch zwei weitere Personen dazustossen würden, womit sie sich klar in der Überzahl befanden. (10) Das Gutachten spricht hinsichtlich der Tat und der diesbezüglichen Vorgeschichte denn auch davon, dass am 8. März 2023 eine affektive Ausgangssituation bestanden habe, die dem Bild eines "gefüllten Eimers, den ein letzter Tropfen schliesslich zum Überlaufen bringen kann" zu beschreiben sei. Die Tat selbst stelle sich als ein sehr impulsives Tatgeschehen dar, welches abrupt, mit grosser Energie und Schnelligkeit sowie elementarer Wucht abgelaufen sei. Die Tat stelle
- 40 sich denn so dar, als dass es einen quasi rechtwinkligen Affektverlauf gehabt haben könnte, also ein abruptes Einsetzen des Affektes und ein ebenso rasches Sistieren am Ende der Affektentladung. Der Gutachter merkt sodann an, dass, nicht wie bei einem prototypischen Affektdelikt, beim Beschuldigten anhand seines Folgeverhaltens nach der Tat keine schwere reaktive Verstimmung, sondern eher ein normalpsychologisch erwartbares Verhalten nach einer schweren Straftat feststellbar sei (act. 20/9 S. 60 ff.). (11) Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte die Tathandlung – das unvermittelte Zustechen in die linke Gesichtsseite der Privatklägerin 2 – in einer heftigen Gemütsbewegung ausführte. Eine grosse seelische Belastung im Sinne des Gesetzes ist vorliegend nicht gegeben. Die Gemütsbewegung wurde zwar aufgrund der monatelangen Vorgeschichte insbesondere zwischen dem ehemaligen Paar – Beschuldigter und Privatklägerin 2 – beeinflusst, jedoch erfolgte die Tat vordergründig aufgrund der durch die Ereignisse am 8. März 2023 beim Beschuldigten ausgelösten Emotionen und Zustände, wie namentlich Wut und Frustration sowie Hilflosigkeit und Ohnmacht. Die bereits bestehende Belastung aufgrund der Trennungssituation ertrug die Grenzüberschreitungen der Privatklägerin 2, des Privatklägers 3 und von F._____ nicht mehr. Der Beschuldigte hat von Beginn weg, seit der Textnachricht der Privatklägerin 2, klargemacht, dass er nicht wolle, dass das Zügeln an besagtem Tag stattfinde und hat sodann alle möglichen Vorkehrungen getroffen, dass sein diesbezüglicher Wunsch respektiert würde. Auch wenn die Handlungen der Privatklägerin 2 im Kontext der Trennungszeit und aus ihrer diesbezüglichen Sicht nachvollziehbar waren, so missachtete sie bewusst, dass ein solcher Umzug respektive das Betreten der von ihr verlassenen Wohnung grundsätzlich abzusprechen ist. Und wenn dies nicht getan wird, damit gerechnet werden muss, dass die andere Person den Zutritt verweigert. Nachdem dies aber nicht respektiert und sogar der Schlüssel der Nachbarin behändigt wurde, um in die verschlossenen Zimmer zu kommen, führte dies beim Beschuldigten zum Eintritt der Befürchtungen, wonach die Privatklägerin 2 im Büro seine Anwaltsunterlagen sichtet. Der darauffolgende physische Angriff vonseiten des Privatklägers 3 und F._____ auf den Beschuldigten wurde zwar von letzterem durch seinen Schlag gegenüber der Privatklägerin 2
- 41 provoziert, jedoch führte dieser zu einer Verstärkung der bereits sich hochgeschaukelten Emotionen, hin zur heftigen Gemütsbewegung, im Rahmen welcher der Beschuldigte kurz später die zu beurteilende Tat beging. (12) Die heftige Gemütsbewegung ist vorliegend auch entschuldbar. Zum Einen befand sich der Beschuldigte in einer emotional belasteten Situation aufgrund der Trennung und damit zusammenhängend die unklare Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 mit der gemeinsamen Tochter im Oktober 2022 in das rund 150 Kilometer entfernte N.____ zog und somit einen regelmässigen und intensiven Kontakt des Beschuldigten zu seiner damals rund einjährigen Tochter praktisch verunmöglicht wurde, was ihm gemäss eigenen Aussagen schwer zu schaffen machte (act. 20/9 S. 8 f.; 33; 35; act. 3/1 Frage 82 ff.). Sodann wurde er von der Privatklägerin 2, seiner ehemaligen Partnerin und der Mutter seiner Tochter, über den Umzug nur kurzfristig informiert. Es ist naheliegend, dass das darauffolgende und oben beschriebene Verhalten der Beteiligten beim Beschuldigten bei dieser Ausgangslage zu einer heftigen emotionalen Reaktion führte. Es ist auch anzunehmen, dass eine andere Person in derselben Situation ähnlich aufgewühlt wäre und in einen solchen Affekt geraten würde. Mit anderen Worten ist sein Zustand menschlich durchaus verständlich und nachvollziehbar. Nochmals ist festzuhalten, dass sich die Entschuldbarkeit nur auf die bei ihm ausgelöste heftige Gemütsbewegung; nicht jedoch auf den Schlag oder gar das Zustechen mit dem Messer gegen die Privatklägerin 2 bezieht. (13) Der Beschuldigte handelte somit in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung. Die hierbei ausgeführte Tathandlung, das unvermittelte Zustechen mit dem Messer in die linke Gesichtsseite der Privatklägerin 2, verursachte lebensgefährliche Verletzungen, wobei der Eintritt des Todes nur aufgrund der raschen medizinischen Versorgung vor Ort sowie anschliessend im Spital hat verhindert werden können (vgl. Erw. vorstehend, III., Ziff. 1.2.5 a)). Der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg – der Tod – ist demnach im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht eingetreten.
- 42 - (14) In objektiver Sicht ist der Tatbestand des versuchten Totschlages gemäss Art. 113 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.2.2. Subjektiver Tatbestand (1) In subjektiver Hinsicht muss der Täter zumindest eventualvorsätzlich handeln (SCHWARZENEGGER in: BSK StGB, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 4. Auflage, Basel 2019, Art. 113 N 22). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3, m.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGer 6B_521/2020, 3.12.20, E. 2.3.2). (2) Der Beschuldigte ist vorliegend insbesondere betreffend des subjektiven Tatbestands nicht geständig, mithin macht er geltend, er habe die Privatklägerin 2 nicht verletzen wollen. Sodann kann auf innere Vorgänge vorliegend nur begrenzt abgestellt werden, da der Beschuldigte für den Tatzeitpunkt eine Erinnerungslücke geltend macht. Es ist somit auf die äusseren Umstände abzustellen bzw. von diesen auf die Inneren Vorgängen zu schliessen. (3) Der Beschuldigte griff gemäss eigenen Aussagen im Büro zum Messer, weil er sich bedroht fühlte und sich wehren wollte. Er holte sodann den Privatkläger 3 und die Privatklägerin 2 im Treppenhaus wieder ein. Im Büro wie auch im Trep-
- 43 penhaus ergaben sich chaotische Handlungsabläufe respektive unübersichtliche Gerangel. Das Geschehen lief sehr schnell und dynamisch ab und die Beteiligten befanden sich auf engem Raum. Im Moment, als der Beschuldigte zum Messer – welches aufgrund seiner Beschaffenheit klar geeignet ist, schwere Verletzungen zu verursachen respektive jemanden zu töten (vgl. act. 12/2 S. 8 f.) – griff, fasste er somit den Entschluss, sich mit einem potentiell lebensgefährlichen Gegenstand in diese Situation zu begeben. Es handelt sich dabei um eine sehr schwere Sorgfaltspflichtverletzung. Im Treppenhaus, als die Privatklägerin 2 den Beschuldigten berührte und dieser sich zu ihr drehte und in die Augen blickte, stach er unvermittelt in den Kopfbereich zu. Seine Handlungen waren getragen von Wut, Frustration und Verzweiflung; die heftige Gemütsbewegung, die dem Totschlag immanent ist. Unter diesen Umständen und angesichts der Ausführung der Tat ist beim Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Möglichkeit des Todeseintrittes zumindest für möglich gehalten hat, dies insbesondere, weil er der Privatklägerin 2, nachdem er diese bewusst wahrgenommen hatte, indem sie sich kurz in die Augen blickten, unvermittelt ins Gesicht stach. Diese Handlung ist derart offensichtlich lebensgefährlich, dass auf die Inkaufnahme des Todeseintrittes geschlossen werden kann. (4) Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich. 2.2.3. Schuldfähigkeit (1) Der Gutachter kam im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 15. März 2024 beim Beschuldigten zum Schluss, dass bei diesem eine leichtgradige Minderung seiner Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Hierbei geht das Gutachten davon aus, dass der Beschuldigte weiterhin fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat zu erkennen. Dies stützte sich zusammengefasst darauf, dass sich der Beschuldigte in einer akuten und affektiv stark aufgeladenen Tatsituation befunden habe, die zu leicht eingeschränkten Steuerungs- und Hemmechanismen geführt habe. Von einer höhergradigen oder gar vollständigen Aufhebung des voluntativen Vermögens zur Verhaltenssteuerung könne jedoch nicht ausgegangen werden (act. 20/9 S. 64; 68 f.).
- 44 - (2) Der Beschuldigte war gemäss psychiatrischem Gutachten im Tatzeitpunkt zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat und zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig (Art. 19 Abs. 1 StGB; act. 20/9 S. 68). (3) Demzufolge liegt kein Schuldausschluss vor. 2.2.4. Rechtfertigungsgründe (1) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Damit eine in diesem Sinne gerechtfertigte Verteidigung rechtmässig erfolgt, muss der Angriff auf den Betroffenen unmittelbar sein. Unmittelbarkeit des Angriffes ist gegeben, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen bzw. die Bedrohung so aktuell und konkret ist, dass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Ein Angriff, welcher bereits beendet ist, kann nicht abgewehrt werden und sind somit auch nicht als Notwehrexzess zu behandeln (Art. 16 StGB) zu behandeln (BSK StGB-NIG- GLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 15 N 18 f., m.H.). (2) Der Beschuldigte führte vor Gericht aus, dass er im Büro, nach dem Angriff des Privatklägers 3 und F._____ "Angst und Panik" gehabt habe und sich mit dem Messer "gegen die Menschen, die dort waren", "nur noch gewehrt" habe (Prot. S. 64 f.). In seiner ersten Einvernahme sprach der Beschuldigte davon, es sei "notwehrmässig" gewesen, er "habe sich gewehrt, sie weggeschubst. […]". Sodann gab er an, er habe irgendwie durch Notwehr gehandelt, weil er auch angegriffen worden sei (act. 3/1 Frage 5; 7; 9). In diesem Sinne brachte der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor, der Beschuldigte habe sich im Zeitpunkt des Ergreifens des Messers in einer – aus Sicht des Beschuldigten – ausweglosen Situation respektive eben in einer Notwehrlage befunden. Durch das Ergreifen des Messers habe er objektiv die Grenzen der Notwehr (Art. 15 StGB) überschritten und habe damit in einem Notwehrexzess nach Art. 16 StGB gehandelt. Die Notwehrlage habe sich zunächst im Eindringen der Familie B._____C._____F._____ in die Woh-
- 45 nung, von welcher der Beschuldigte alleiniger Inhaber des Hausrechts gewesen sei, manifestiert. Diese Notwehrlage habe sich anschliessend durch den Tritt in den Rücken und die Tritte gegen Oberkörper und Beine durch den Privatkläger 3 und F._____ bzw. das entstandene Gerangel, bei welchem der Beschuldigte zu Boden gedrückt worden sei, erweitert (act. 60 Rz. 47 f.) (3) Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte vom Privatkläger 3 sowie von F._____ angegriffen, sodass der Beschuldigte im Büro unter dem Schreibtisch zu Boden fiel. Wobei bereits hier festzuhalten ist, dass dieser Angriff als Folge des Schlages gegenüber der Privatklägerin 2 erfolgte. Wie in den Erwägungen erläutert wurde, veränderte sich die Dynamik im Rahmen dieses dort entstandenen Gerangels zusehends: Zunächst waren der Privatkläger 3 und F._____ noch in einer angreifenden Position und versuchten, den Beschuldigten auch noch am Boden zu behalten. Der Beschuldigte wehrte sich jedoch mit Fusstritten vom Boden her und konnte sich anschliessend wieder aufrappeln. Aus den Erzählungen vom Privatkläger 3 geht hervor, dass sie sich möglichst schnell aus dieser Situation entfernen wollten. Es war denn auch gemäss erstelltem Sachverhalt so, dass sich die anderen zeitlich vor dem Beschuldigten aus dem Büro begeben haben. Im Treppenhaus habe der Beschuldigte sie wieder eingeholt (vgl. Erw. III., Ziff. 1.3.5, b-d). Entsprechend dieses Sachverhaltes kann nicht mehr von einem unmittelbaren Angriff auf den Beschuldigten gesprochen werden, als dieser die Privatklägerin 2 und den Privatkläger 3 mit dem Messer angriff, selbst wenn ausser Betracht gelassen wird, dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr wohl bereits ausgeschlossen ist, wenn jemand durch eine strafrechtlich relevante Provokation – Schlag gegenüber der Privatklägerin 2 – einen Angriff provoziert. In dem Moment, als der Beschuldigte sich mit einem gefährlichen Gegenstand aus der Wohnung zum Privatkläger 3 und zur Privatklägerin 2 begab, wurde er wieder zum Angreifer. Von den anderen ging denn auch keine anhaltende Gefahr aus und sie waren im Begriff, das Haus zu verlassen. (4) Demzufolge sind die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtfertigenden Notwehr nicht gegeben.
- 46 - (5) Da der Angriff bereits beendet war erübrigt sich auch eine Prüfung des Notwehrexzesses. Weitere Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. 2.2.5. Fazit versuchter Totschlag Der Beschuldigte hat sich somit des eventualvorsätzlich begangenen versuchten Totschlages gegenüber der Privatklägerin 2 schuldig gemacht. 2.3. Versuchte schwere Körperverletzung Die Staatsanwaltschaft würdigt den vom Beschuldigten ausgehenden, nicht näher umschreibbaren Angriff mit dem Messer auf den Privatkläger 3 als eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der versuchten schweren Körperverletzung [lit. a] macht sich strafbar, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt. 2.3.1. Objektiver Tatbestand (1) Der Privatkläger 3 erlitt Schnittwunden bzw. -verletzungen im Hals- und Kopfbereich. Diese Verletzungen sind vom Beschuldigten nicht bestritten worden und er anerkannte auch, dass diese mit dem Messer in seiner Hand verursacht worden sein mussten (vgl. Erw. III., Ziff. 1.2.5 b). Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt erfolgte dies im Rahmen des Gerangels im Treppenhaus, welches sich ergab, nachdem der Beschuldigte das Messer behändigte und hernach der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 ins Treppenhaus folgte. Der Privatkläger 3 erinnerte sich, gestossen worden respektive jedenfalls gestolpert zu sein, sodass er auf den Boden zu liegen kam. Sodann konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 3 sich in einem chaotischen Gerangel befunden hatten, bevor der Beschuldigte den Stich gegen die Privatklägerin 2 ausführte, die eben sah, wie der Beschuldigte und der Privatkläger 3 beinahe die Treppe hinuntergefallen wären.
- 47 - (2) Es kann demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte in dem Gerangel mit dem Privatkläger 3, bei welchem er das Messer in der Hand hatte, den Privatkläger 3 im Hals- und Kopfbereich verletzte, wobei sich der Privatkläger 3 nicht in akuter Lebensgef