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Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.06.2025 DG240022

17 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·7,295 parole·~36 min·3

Riassunto

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Bezirksgericht Hinwil

Geschäfts-Nr.: DG240022-E / U02 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Wolfensperger als Vorsitzender, Ersatzrichterin MLaw N. Scherrer, Bezirksrichter F. Müdespacher und Gerichtsschreiberin MLaw I. Diener Urteil vom 17. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juli 2024 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.)  Staatsanwältin MLaw B._____  Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Anträge 1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (act. 18): 1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Vollzug der Freiheitsstrafe 4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 5. Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren 6. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 7. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände 8. Kostenauflage (inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.–) 2. Der amtlichen Verteidigung (act. 39): 1. Der Beschuldigte sei vom eingeklagten Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG (Hauptvorwurf, Ziff. 1 der AS) vollumfänglich freizusprechen. 2. Er sei wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (Ziff. 2 der AS) schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse zu bestrafen.

- 3 - 3. Die Verfahrenskosten (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung) seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei (wegen Inhaftierung vom 20.10.2023 bis 13.12.2023) eine angemessene Genugtuung (Fr. 200.– pro Hafttag, also für 55 Tage Fr. 11'000.– zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juli 2024 (act. 1/18, Dossier 1 [Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz] und Dossier 2 [mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes]) ging am 2. August 2024 am hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 21. November 2024 vorgeladen (act. 27). 2. Mit Eingabe vom 21. August 2024 (act. 28) übermittelte die Staatsanwaltschaft dem hiesigen Gericht die Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2024 betreffend Dossier 2 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz), welche zu den Akten genommen wurde (act. 1/20). 3. Anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2024 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht, wobei sich auch eine polizeiliche Zuführung als nicht möglich erwies (Prot. S. 4). Mit der Zustimmung der erschienenen Parteien wurde an genanntem Verhandlungstag die Zeugenbefragung von C._____ (nachfolgend: C._____) durchgeführt (Prot. S. 5 ff.). Das Protokoll der Zeugenbefragung wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Nachgang zugestellt (act. 35). 4. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2025 (act. 32; act. 33: Vorführbefehl) wurde die Hauptverhandlung neu auf den 17. Juni 2025 angesetzt und die Kantonspolizei beauftragt, den Beschuldigten an genanntem Termin dem Gericht zuzuführen. 5. Am 17. Juni 2025 konnte die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden (Prot. S. 24 ff.).

- 4 - II. Vorbemerkungen 1. Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse), so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter, der vorliegenden Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_760/2016, E. 4.2). 2. Unschuldsvermutung Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für die angeklagte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz in dubio pro reo ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGer 6B_1325/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2.2). 3. Würdigung von Aussagen Die als Beweise vorliegenden Aussagen sind vom Gericht frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist dabei anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den

- 5 - Akten und der Verhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person kann sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergeben. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (vgl. OGer ZH SB160446-O, E. III., 1.2, m. H.). 4. Zur Begründung Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid nachvollziehbar und transparent zu begründen, sodass eine Überprüfung durch die obere Instanz ermöglicht wird. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sich das Gericht in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu STOH-

- 6 - NER, in: BSK StPO, Niggli, Heer, Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Aufl., Basel 2023, Art. 81 StPO N 9 f., m.H.). III. Prozessuales 1. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der Anklagegrundsatz bildet ein unverzichtbares Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses und ihm kommen dabei unterschiedliche Funktionen zu. Erstens soll diejenige Person, die den Vorwurf erhebt nicht dieselbe sein, die ihn beurteilt (Rollentrennung), sodann soll das Thema des Strafprozesses klar umschrieben sein (Umgrenzung) und der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können (Fixierung oder Immutabilität). Letztlich soll der Beschuldigte wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann (Informationsfunktion). Es handelt sich aber nicht primär um das Recht der beschuldigten Person auf Information und Verteidigung, sondern um ein fundamentales Prinzip, welches sich aus der Struktur des modernen Strafprozesses, der Rollenteilung von Anklage und Gericht, ergibt, weil ohne genaue Umschreibung des erhobenen Vorwurfes eine Entscheidung darüber, ob der Vorwurf berechtigt ist oder nicht, gar nicht möglich wäre. Somit stellt sich bei der Prüfung dieses Grundsatzes die Frage, ob der Vorwurf präzise genug umschrieben wurde, dass ein Urteil darüber durch das von der Anklagebehörde unabhängige Gericht möglich ist (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 StPO N 16 ff., m.H.). 2. In der Anklageschrift vom 25. Juli 2024 (act. 18 S. 1) wird bezüglich Dossier 1 unter "Datum und Zeit" der inkriminierten Tat der 3. August 2022, ca. 16.18 Uhr, aufgeführt. Im Sachverhalt zum Tatvorgehen wird dahingegen geschildert, dass die Übergabe des Kokains "zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, mutmasslich zwischen dem 25. Juli 2023 und 31. Juli 2023" erfolgt sei. Als Deliktsort wird die Wohnung des Zeugen C._____ im Mehrfamilienhaus an der D._____-strasse 1 in … E._____ angegeben, wobei aus den Akten hervorgeht,

- 7 dass C._____ nicht an der D._____-strasse 1, sondern am D._____ [Strasse] 1 wohnhaft war und ist (Prot. S. 10; act. 29). 3. Zum Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum ist zunächst zu sagen, dass es sich relativ klar aus dem Verfahrensablauf ergibt, dass bei der Angabe des Zeitraums zwischen dem 25. Juli 2023 und 31. Juli 2023 eigentlich das Jahr 2022 gemeint sein muss, erfolgte die entscheidende Hausdurchsuchung bei C._____ am 3. August 2022 und wurde dieser wegen des damaligen Kokainfundes in seiner Wohnung denn auch im März 2023 bereits verurteilt (act. 38 S. 3). Es wäre somit nicht nachvollziehbar, den Tatzeitpunkt auf nach dem Urteil zu legen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Verschreiber handelt. Die Anklage bleibt doch auch nach Berichtigung dieses redaktionellen Versehens und entsprechender Korrektur der Jahreszahl hinsichtlich des Deliktszeitpunkts unpräzis, da sie einerseits vom 3. August 2022, ca. 16.18 Uhr, ausgeht, andrerseits von einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum zwischen dem 25. Juli 2022 und dem 31. Juli 2022. Zwar wird im Plädoyer von der Staatsanwältin ausgeführt, die Übergabe des Kokains habe am 3. August 2022 stattgefunden (act. 38 S. 1), jedoch handelt es sich dabei nicht um das Datum der Übergabe des Kokains an C._____, sondern um dasjenige der Hausdurchsuchung in der Wohnung von C._____, bei welcher das Kokain gefunden und sichergestellt wurde (act. 1/1; act. 1/4, Zeitpunkt Fotodokumentation: 16.18 Uhr). Auch dessen Verhaftung datiert auf diesen Tag und nicht auf den 4. August 2022, wie es die Staatsanwältin an der Hauptverhandlung vorbrachte (act. 38 S. 2; act. 1/1-4; act. 1/6/1 F 5; act. 1/15/1 S. 1). Da die Hausdurchsuchung durch die Polizei am 3. August 2022 stattfand und das Kokain gemäss Anklagesachverhalt wenige Tage zuvor, mutmasslich zwischen dem 25. Juli 2022 und dem 31. Juli 2022, vom Beschuldigten an C._____ übergeben worden sein soll, ist auf letzteres als Deliktszeitraum abzustellen. 4. Zum Deliktsort ergibt sich hinsichtlich der Adresse ebenfalls eine Diskrepanz. Doch auch hierbei darf von einem Versehen bzw. einer Verwechslung ausgegangen werden, da die Staatsanwältin annimmt, die Übergabe des Kokains habe in der Wohnung von C._____ stattgefunden, dessen Adresse unbestrittener-

- 8 massen der D._____ [Strasse] 1 in E._____ ist. Deshalb wird angenommen, dass auch der D._____ [Strasse] gemeint war, jedoch aufgrund der Ähnlichkeiten dieser Namen, fälschlicherweise die D._____-strasse in der Anklageschrift aufgeführt wurde. Die Hausnummer und die Gemeinde sind aber übereinstimmend. Zwar ist diese Verwechslung unglücklich, da es in E._____ sowohl die eine wie die andere Adresse gibt, jedoch lässt sich dies klären, wenn als Übergabeort die Wohnung von C._____ angenommen wird. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die D._____-strasse 1 bereits in den Rapporten der Kantonspolizei als Tatort aufgeführt wird. Dieses Versehen wurde von der Staatsanwaltschaft offenbar unbemerkt übernommen. 5. Die Anklage erweist sich auch unter Berücksichtigung der genannten Ungenauigkeiten hinsichtlich Deliktszeitpunkt und Deliktsort dennoch als ausreichend präzise, dass darüber ein Urteil gefällt werden kann. Auch war es dem Beschuldigten stets möglich, seine Verteidigungsrechte genügend wahrnehmen zu können, konnte denn, wie oben dargelegt, geklärt werden, wovon die Anklage ausgeht. Im Weiteren wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung eingegangen. IV. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 1. Vorwurf und Geständnis 1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift (act. 1/18 S. 1) vorgeworfen, er habe C._____ in dessen Wohnung an der D._____-strasse 1 [recte: D._____ [Strasse] 1] in E._____ am 3. August 2022, ca. 16.18 Uhr, respektive im Zeitraum zwischen dem 25. Juli 2023 und dem 31. Juli 2023 [recte: 25. Juli 2022 und dem 31. Juli 2022], 296 Gramm Kokain (brutto) bzw. 155 Gramm reines Kokainhydrochlorid übergeben, wobei er, der Beschuldigte, dieses vorher von einer nicht näher bekannten Person zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt erworben habe, um es schliesslich wieder zu verkaufen. 2. Der Beschuldigte äusserte sich zur Sache während des gesamten Verfahrens gegenüber der Polizei wie auch Staatsanwaltschaft nicht (act. 1/5/1;

- 9 act. 1/5/3). Auch vor Gericht berief er sich im Wesentlichen auf sein Aussageverweigerungsrecht (Prot. S. 33 ff.). 3. Es liegt demnach kein Geständnis vor und das Gericht muss anhand der vorhandenen Beweismittel prüfen, ob sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage rechtsgenügend erstellen lässt. 2. Vorhandene Beweismittel 1. Als Hauptbeweismittel liegen dem Gericht die Aussagen von C._____ als Zeuge sowie das Gutachten zur Auswertung einer DNA Spur (act. 1/12/7) vor. C._____ wurde im Rahmen einer delegierten Einvernahme am 28. August 2023 von er Polizei als Zeuge befragt (act. 1/6/4), wobei der Beschuldigte und sein Verteidiger anwesend waren. Vor Gericht wurde am 21. November 2024 mit ihm abermals eine Zeugeneinvernahme durchgeführt, in Anwesenheit und mit Zustimmung des Verteidigers, nachdem der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist (Prot. S. 4 ff.). Die Zeugeneinvernahmen mit C._____ wurden beide unter Wahrung der Teilnahmerechte durchgeführt (Art. 147 Abs. 1 StPO) und sind vollumfänglich verwertbar. 2. Sodann erfolgten Einvernahmen mit C._____ im Rahmen des separaten Verfahrens gegen ihn als Beschuldigten; eine polizeiliche Einvernahme am 4. August 2022 (act. 1/6/1), eine zweite polizeiliche Einvernahme am 13. Oktober 2022 (act. 1/6/2) sowie eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme am 8. Dezember 2022 (act. 1/6/3). Diese liegen dem Gericht, teils auszugsweise (act. 1/6/2), als Beweismittel vor und sind zugunsten des Beschuldigten, aber nicht zu dessen Lasten, verwertbar. 3. Nach Durchführung des Entsiegelungsverfahrens wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft vom hiesigen Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. April 2023 gutgeheissen und das sichergestellte Mobiltelefon des Beschuldigten zur Durchsuchung freigegeben (act. 1/10/11/6). Hierzu ist anzumerken, dass die Asservatennummer im Entsiegelungsverfahren fehlerhaft ist (A016'427'079; act. 1/10/11/1; act. 1/10/11/6). Gemäss Sicherstellungsliste handelt es sich bei genannter Asservatennummer um das Kokain bzw. Betäubungsmittel (act. 1/10/6

- 10 - S. 1), das Mobiltelefon hat dahingegen die Asservatennummer A017'240'141 (act. 1/10/6 S. 2; "gesiegelt") und es wurde nur ein Mobiltelefon sichergestellt. Dieses Mobiltelefon inkl. SIM-Karte des Beschuldigten wurde sodann am 19. Juli 2024 von der Staatsanwaltschaft auch beschlagnahmt (act. 1/10/8). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich bezüglich Datensicherung mobile Geräte (bzgl. A017'240'141) erfolgte keine detaillierte Auswertung des gesicherten Datenbestandes. Hierzu wird ausgeführt, dass wenn die Mithilfe des Dienstes CC-DF bei der Analyse des Datenbestandes erforderlich sei, ein konkret formulierter Auftrag zu erteilen sei (act. 1/9/1 S. 2). Ein solcher Auftrag geht aus den Akten nicht hervor, weshalb das Mobiltelefon zwar sichergestellt, entsiegelt und beschlagnahmt, jedoch nicht ausgewertet wurde. Demzufolge liegen auch keine entsprechenden Beweise zu etwaigen Chats, Anrufen, etc., ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten im Recht. 3. Aussagen C._____ 1. Zur Glaubwürdigkeit (1) Wie einleitend (vgl. II., Ziff. 3, vorstehend) ausgeführt wurde, ist primär auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen abzustellen, während die Glaubwürdigkeit nur zurückhaltend einzubeziehen ist. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, sind diese aber zu berücksichtigen. (2) Der Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aussagen von C._____, bei welchem im Rahmen der Hausdurchsuchung am 3. August 2022 die infragestehenden 296 Gramm Kokain (brutto) gefunden worden sind (act. 1/1), die gemäss nachfolgender Untersuchung durch das FOR einen Reinheitsgrad von 52%, entsprechend 155 Gramm reinem Kokainhydrochlorid, aufwiesen (act. 1/12/3). (3) Die ersten Einvernahmen von C._____ erfolgten im Rahmen eines separaten Verfahrens, in welchem er der Beschuldigte war. Diese Strafuntersuchung mündete in einer Anklage und einem Schuldspruch im abgekürzten Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (act. 1/15/1+2). C._____ ist im vorliegenden Verfahren als Zeuge einvernommen

- 11 worden, jedoch muss vor dieser Ausgangslage berücksichtigt werden, dass seine Aussagen als Beschuldigter letztlich die Grundlage für den Vorwurf im vorliegenden Verfahren bilden. Dieser Umstand ist nicht unbeachtlich, steht er denn als Beschuldigter nicht in der Pflicht, mit den Behörden zu kooperieren und die Wahrheit zu sagen, sondern es steht ihm frei, von seinem Recht, die Aussage- und Mitwirkung zu verweigern, Gebrauch zu machen. (4) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Basis und der eigentliche Hauptbeweis für den vorliegenden Anklagesachverhalt auf den Aussagen von C._____ basieren, sodass berücksichtigt werden muss, dass es ihm in den ersten Einvernahmen zur Sache frei stand, sich selber möglichst nicht zu belasten. Als Beschuldigter hatte C._____ ein ganz erhebliches Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht wiederzugeben. Dieser Umstand stellt seine Glaubwürdigkeit als Zeuge in einem gewissen Masse infrage, insoweit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht absolut zu überzeugen vermag oder weitere Beweise seine Darstellung bestätigen. 2. Zur Glaubhaftigkeit (1) Am 28. August 2023, als C._____ erstmals als Zeuge einvernommen wurde (act. 1/6/4) führte er aus, er habe das Kokain vom Beschuldigten drei bis sieben Tage vor seiner Verhaftung am 3. August 2022 in der Umgebung seiner Wohnung übernommen. Es sei nicht in seiner Wohnung, sondern an der F._____-strasse in E._____ gewesen (act. 1/6/4 F/A 15-17; F/A 46). Zu den Umständen dieser Übergabe erklärte er, dass er von einem Bekannten namens G._____ gebeten worden sei, er solle dem Beschuldigten Fr. 1'000.– leihen, er, G._____, würde ihm diese nach seiner Rückkehr aus den Ferien wieder zurückgeben. Da er, C._____, G._____ geglaubt habe, habe er dem Beschuldigten die Fr. 1'000.– gegeben. Einen Tag später sei der Beschuldigte wieder gekommen und habe nochmals um Geld gebeten, diesmal Fr. 250.–, weil er, der Beschuldigte, in Schwierigkeiten sei. Er, der Beschuldigte, würde ihm, C._____, das Geld morgen wieder geben. Weil er den Beschuldigten, so C._____ weiter, "in Ordnung" gefunden habe, habe er ihm die Fr. 250.– gegeben. Nach ein paar Tagen sei der Beschuldigte wieder gekommen und habe nun Fr. 750.– verlangt. Diesmal habe der Beschuldigte in Aus-

- 12 sicht gestellt, ihm, C._____, das Geld in drei Tagen zu retournieren. Darauf habe er, C._____, nicht eingehen wollen und habe dem Beschuldigten gesagt, er habe ihm schon genug gegeben. Anschliessend, so C._____ weiter, sei er mit dem Kokain zu ihm gekommen. Der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass das Kokain einen Wert von Fr. 15'000.– habe, damit er ihm die Fr. 750.– ausleihen würde, er habe ihm das Kokain als Sicherheit überlassen. Auf Nachfrage bestätigte C._____ sodann, dass er dem Beschuldigten daraufhin die Fr. 750.– gegeben und das Kokain als Pfand aufbewahrt habe. Hierzu erklärte C._____, dass es zu diesem Zeitpunkt Fr. 2'000.– gewesen seien, die er ihm bereits geliehen habe. Er habe dem Beschuldigten auch nicht mehr geglaubt, weshalb er ihm das Kokain abgenommen habe. Er habe auch nicht gewollt, dass der Beschuldigte Probleme bekomme (act. 1/6/4 F/A 17-20). C._____ bestätigte darauffolgend ausdrücklich, gewusst zu haben, dass es sich um Kokain gehandelt habe (act. 1/6/4, F/A 22: "Ja, das habe ich gewusst. Er nannte ja den Wert und sagte auch, dass es Kokain ist."). Er gab gegenüber der Polizei an, der Beschuldigte habe ihm anlässlich der Übergabe des Kokains gesagt, dass er ihm die Fr. 2'000.– morgen geben werde und er ihm dann die Ware, also das Kokain, wieder zurückgeben müsse (act. 1/6/4 F/A 24). Zum Zustandekommen des Treffens führte er aus, der Beschuldigte habe sich bei ihm gemeldet und gesagt, er würde ein Taxi brauchen. Als sie sich getroffen hätten, habe er ihm erklärt, er sei in Schwierigkeiten und wolle ihn, C._____, nicht übers Ohr hauen. Er habe ihm daraufhin den Sack mit dem Kokain im Wert von Fr. 15'000.– als Sicherheit übergeben (act. 1/6/4 F/A 47 f.). Auf die Frage, was er mit dem Kokain gemacht hätte, wenn er das Geld vom Beschuldigten nicht erhalten hätte, gab C._____ zu Protokoll, er sei gar nicht auf die Idee gekommen, dass dies eintreffen würde. Er, C._____, wisse nichts darüber, wie mit Kokain gehandelt werde. Er habe nicht weiter darüber nachgedacht (act. 1/6/4 F/A 39). (2) Anlässlich der gerichtlichen Befragung als Zeuge am 21. November 2024 (Prot. S. 5 ff.) bestätigte C._____ zunächst, dass er das bei sich zuhause aufgefundene Kokain vom Beschuldigten erhalten habe (Prot. S. 8 f.). An die Umstände der Übergabe konnte er sich nicht mehr exakt erinnern, er wusste aber noch,

- 13 dass diese rund 500 Meter von seiner Wohnung entfernt, kurz vor seiner Verhaftung damals im Sommer, stattgefunden habe. Auf Nachfrage erklärte C._____, dass er den Beschuldigten an der Verzweigung von der H._____-strasse und F._____-strasse getroffen habe (Prot. S. 9). Bezüglich des Geldes, welches er dem Beschuldigten zuvor ausgeliehen habe, zunächst Fr. 1'000.–quasi auf Bitte von seinem Bekannten G._____, danach weitere Fr. 250.–, welche er nur zögerlich gegeben habe, und hernach einige Tage später die Fr. 750.–, welche er dem Beschuldigten erst ausgeliehen habe, als dieser ihm einen Sack im Wert von Fr. 15'000.– als Sicherheit abgegeben habe, erweisen sich die Aussagen des Zeugen C._____ auch anlässlich der gerichtlichen Einvernahme als konstant (Prot. S. 10 f.). Hinsichtlich des Wissens darum, was ihm vom Beschuldigten im Plastiksack übergeben worden sei, waren seine Aussagen jedoch widersprüchlich: In seiner freien Erzählung (Prot. S. 10 f.) gab er an, er habe nicht gewusst, was das sein könnte. Auf spätere Frage des Richters erklärte er, er habe schon gewusst, dass es sich um Kokain gehandelt habe, da der Beschuldigte ihm dies bei der Übergabe gesagt habe, er habe einfach nicht gewusst, dass dies strafbar sei, da er nie mit solchen Sachen zu tun gehabt habe (Prot. S. 12). Zu den letztlich ausstehenden Fr. 2'000.–, von welchen G._____ ihm eigentlich Fr. 1'000.– hätte zurückzahlen müssen, habe er von niemandem etwas erhalten. Hierzu hielt C._____ zunächst fest, dass G._____ von der Sicherheit in Form von Kokain gar nichts gewusst habe. Die Fr. 1'000.– habe er ihm aber mit der Begründung nicht gegeben, weil er vom Beschuldigten etwas anderes erhalten habe, weshalb sie, der Beschuldigte und C._____, dies untereinander lösen müssten. Es sei für ihn, G._____, nun zu kompliziert (Prot. S. 13; 15). (3) Bezüglich des Übergabezeitpunktes erweisen sich die Aussagen des Zeugen C._____ als konstant und sie stimmen mit der Anklage überein. Die Übergabe hat demnach drei bis sieben Tage vor der Hausdurchsuchung am 3. August 2022 stattgefunden. Als Übergabeort gab der Zeuge C._____ anlässlich beider Einvernahmen an, dass diese ausserhalb seiner Wohnung, an der F._____-strasse bzw. an der Verzweigung H._____-strasse/F._____-strasse, ca. 500 Meter von seinem Wohnort

- 14 entfernt, stattgefunden habe. Laut Vorwurf der Anklägerin soll die Übergabe aber an der D._____-strasse 1 respektive am D._____ [Strasse] 1, also jedenfalls in der Wohnung des Zeugen C._____, erfolgt sein (so auch gemäss Plädoyer, in: act. 38 S. 1). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Aspekt des Deliktvorwurfes, welcher nicht mit den konstanten Aussagen des Zeugen übereinstimmt. (4) Im Übrigen kann festgehalten werden, dass die Aussagen in wesentlichen Punkten zwar übereinstimmen bzw. konstant wiedergegeben werden, die Schilderung des Zeugen C._____ insgesamt aber dennoch als lebensfremd eingeordnet werden muss und zudem in logischer Hinsicht nicht überzeugen kann. Die Annahme von einem Beutel mit Kokain als Pfand zur Sicherung eines Darlehens ist einzig dann sinnvoll, wenn das Pfand für den Gläubiger auch verwertbar bzw. realisierbar ist, damit er sich daraus für seine Forderung bezahlt machen kann. Glaubt man dem Zeugen, hat dieser vorher nie etwas mit Kokain zu tun gehabt und er wusste auch nicht, was er damit hätte anfangen können. Der Zeuge will auch gar keine Überlegungen dazu angestellt haben (vgl. Erw. vorstehend). Davon ausgehend, stellte das Kokain im Wert von angeblich Fr. 15'000.– für C._____ aber auch keine realisierbare Sicherheit dar, weil es aufgrund seiner Illegalität nur lukrativ ist, wenn es jemand in diesem Rahmen auch zu verkaufen weiss. Demzufolge erweisen sich diese Aussagen als in sich nicht logisch. Würde dahingegen davon ausgegangen, C._____ wusste, wie mit Kokain gehandelt wird und daraus Fr. 15'000.– realisiert werden können, wäre die Geschichte insoweit überzeugend, als es naheliegender wäre, dass er das Kokain als Sicherheit entgegengenommen hätte. Mit anderen Worten wäre C._____s Schilderung, welche der Anklage zu Grunde gelegt wurde, einzig dann stimmig und überzeugend, wenn von ihm für den Fall, dass der Beschuldigte die Darlehenssumme nicht zurückzahlt, beabsichtigt worden wäre, den Wert des Kokains für sich umzusetzen, was er selber aber vehement bestreitet. Demzufolge ergibt die Pfandgeschichte nur dann wirklich einen Sinn, wenn C._____ auch bereit gewesen wäre, dieses Kokain zu veräussern, ansonsten es für ihn gar keine Sicherheit darstellen konnte. Dieser inneren Logik folgend, kann die Schilderung des Zeugen in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft sein. Dass C._____ nicht wusste, dass Kokain ein verbotenes Betäubungsmittel mit hohem Suchtpotential ist, solches aber im Wert von

- 15 angeblich Fr. 15'000.-- dennoch vom Beschuldigten zur Sicherung eines Darlehens im Betrag Fr. 2'000.-- entgegennahm, ist im Ergebnis nicht stimmig. Es lässt sich nur darüber spekulieren, welche Aspekte der Geschichte stimmen und bei welchen die Tatsachen verdreht worden sind. Weiter stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte von C._____ Fr. 2'000.– ausleiht, wenn er über Kokain im Wert von Fr. 15'000.– verfügt, welches er mutmasslich genauso hätte verkaufen können und kein Geld hätte ausleihen müssen. (5) Die soeben gemachten Grundsatzüberlegungen bestätigen sich beim genauen Lesen der Aussagen, da sich dabei verschiedene Unklarheiten, Lücken und Widersprüche offenbaren, was im Folgenden anhand einzelner Stellen aufgezeigt wird. So sagte er zwar als Zeuge wiederholt aus, dass der Beschuldigte angegeben habe, das Kokain habe einen Wert von Fr. 15'000.– (vgl. Erw. vorstehend). Im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter am 13. Oktober 2022 jedoch, war die Rede zunächst von Fr. 10'000.– (act. 1/6/2 F/A 19: "… Er sagte mir, das habe einen Wert von ca. Fr. 10'000.–. …"). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2022 sagte C._____ noch aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es einen Wert von Fr. 10'000.– habe (act. 1/6/3 F/A 13: " … Er hat mir einfach gesagt, es kostet Fr. 10'000.–. …."). Die Aussagen des Zeugen bezüglich des vom Beschuldigten angegeben Wertes des Kokains erweisen sich unter Beizug der Einvernahmen im separaten Verfahren gegen C._____ somit als widersprüchlich. (6) Des Weiteren werfen seine Ausführungen um sein Wissen darum, was im Beutel war, grosse Fragezeichen auf und enthalten zudem auch klare Widersprüchlichkeiten. So führte er als Zeuge gegenüber der Polizei aus, dass der Beschuldigte ihm anlässlich der Übergabe klar und deutlich angegeben habe, dass sich im Sack Kokain im Wert von Fr. 15'000.– befinden würde. Vor Gericht gab er zunächst an, nicht gewusst zu haben, um was es sich handeln würde, auf Nachfrage des Richters korrigierte er dies und erklärte, dass er sich den Konsequenzen einfach nicht bewusst gewesen sei (vgl. Erw. vorstehend). Gegenüber der Staatsanwaltschaft im Dezember 2022 führt er als Beschuldigter aus, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um Drogen handle und er auch nichts Negatives

- 16 gedacht habe. Er habe auch nicht einmal gewusst, dass es ein Pulver gewesen sei – es hätten auch Diamanten sein können (act. 1/6/3 F/A 12;14; 15). Auf diesen Widerspruch angesprochen, äusserte sich C._____ in seiner Zeugeneinvernahme bei der Polizei, wie folgt: "Es ist so, dass ich mich nicht wohlgefühlt habe, das Wort Kokain auszusprechen. Mein Anwalt hat mir aber geraten, ich solle darüber sprechen. Das habe ich ja dann auch gemacht. Es war zum selben Zeitpunkt." (act. 1/6/4 F/A 35). Diese Aussage bewahrheitet sich aber auch gerade nicht: Im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme, die im Oktober 2022 stattfand und somit vor der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft im Dezember, sagte C._____ bei seiner freien Erzählung unter anderem folgendes aus: " … Danach kam er (gemeint ist der Beschuldigte) mit diesem Kokain. … Ich weiss auch nicht, wie man das verkauft. …" (act. 1/6/2 F/A 19). Seine Ausführungen sind somit einerseits widersprüchlich, weil er an unterschiedlichen Stellen vehement bestreitet, gewusst zu haben, dass es sich um Kokain, ja überhaupt um Drogen gehandelt haben soll, andrerseits sind sie in sich nicht stimmig bezüglich seinen Ausführungen zum aufgezeigten Widerspruch. Dies erstaunt insbesondere, weil er im Rahmen der Zeugeneinvernahme angibt, der Beschuldigte habe ihm klar und unmissverständlich gesagt, dass es Kokain sei. Es handelt sich also nicht um eine kleine Ungereimtheit, sondern um eklatant unterschiedliche Ausgangslagen. (7) Es fällt bei seinen Befragungen darüber hinaus auf, dass nebst dem Kerngeschehen – G._____ als "Vertrauensperson und Auslöser" im Hintergrund, Geldausleihe und Übergabe des Kokains als Pfand – der Kontext und Details zum Geschehen – und damit wichtige Realitätskriterien – ungeklärt bleiben, selbst auf Nachfrage hin. Unter anderem blieb er sehr zurückhaltend und ausweichend, als er auf seinen Kontakt G._____ angesprochen wurde (act. 1/6/4 F/A 28 ff.). Ebenso unbeantwortet blieb, weshalb er sich nie um die Rückzahlung des ausgeliehenen Geldes gekümmert hat. Gemäss seinen Aussagen habe ihm der Beschuldigte in Aussicht gestellt, ihm das Geld am Tag nach der Übergabe des Kokains (vgl. Erw. vorstehend) zurückzugeben. Wenn die Übergabe des Kokains drei bis sieben Tage vor seiner Verhaftung stattfand, so fragt sich, weshalb diesbezüglich nichts mehr vorgefallen ist, hätte es doch mindestens noch zwei Tage gegeben, an welchen die Rückzahlung des Darlehens fällig gewesen und er somit

- 17 ausreichend Grund gehabt hätte, mit dem Beschuldigten bezüglich Darlehensrückzahlung Kontakt aufzunehmen, wäre dies alles so abgelaufen, wie er angegeben hat. Gleiches gilt für den Bekannten G._____: Hierzu herrscht nach allen Einvernahmen eher Verwirrung, ob er von ihm nun noch die Fr. 1'000.– erhalten müsste oder nicht. Offenbar hat sich aber C._____ im Nachgang zu den Geschehnissen nicht mehr um die Darlehensrückzahlung bemüht, was angesichts seiner Schilderung sehr schleierhaft anmutet. Ein anderes Fragezeichen bleibt, wie realistisch es ist, dass C._____ bei der Übergabe des Kokains zufällig die Fr. 750.– auf sich trug. Laut seiner Erzählung, hat ihm der Beschuldigte zunächst gesagt, er brauche ein Taxi und vor Ort habe er ihm dann die Ware übergeben (vgl. Erw. vorstehend). Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass er soviel Bargeld bei sich trug, jedoch blieben klare Antworten zu den entsprechenden Fragen des Verteidigers aus (Prot. S. 16). (8) C._____ hat sodann anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 4. August 2022 seine Aussagen zur Sache verweigert (act. 1/6/1). Während ihm dies als Beschuldigter im separaten Verfahren nicht zur Last gelegt werden kann, hat es im vorliegenden Verfahren eine gewisse Tragweite. Damit ergibt sich nämlich, dass er im Zeitraum zwischen der ersten Einvernahme und der zweiten im Oktober 2022, also rund zwei Monate später, ausreichend Zeit hatte, um sich zu überlegen, was er aussagen wird. (9) Die Aussagen von C._____ lassen sich weder anhand von Textnachrichten oder Aussagen von weiteren Personen, wie beispielsweise G._____, belegen. Auch liegen keine anderen Belege oder Hinweise vor, die seine Erzählung untermauern würden (zu den DNA Spuren, vgl. IV., Ziff. 4, nachfolgend). Umso mehr Gewicht erhalten somit deren (fehlende) Glaubhaftigkeit. 3. Fazit (1) Demzufolge lässt sich konkret festhalten, dass der Deliktsort gemäss Anklage nicht mit dem von C._____ angegebenen Übergabeort des Kokains übereinstimmt. Sodann erscheint die Schilderung von C._____ insgesamt als lebensfremd: Es leuchtet nicht ein, dass C._____ Kokain als Sicherheit akzeptieren würde, wenn er gemäss eigenen Aussagen nichts von dessen Handel wüsste und

- 18 dieses auch nicht verkauft hätte. Darüber hinaus zeigen sich bei genauer Durchsicht der Aussagen wesentliche Widersprüche zum geltend gemachten Kerngeschehen: Er widerspricht sich bezüglich seines Wissens darüber, dass es sich beim angeblichen Pfand um Kokain handelte. Einmal gibt er an, der Beschuldigte habe ihm dies explizit gesagt und zitiert dessen Worte, bei einer anderen Befragung erklärt er, es hätten sich denn auch Diamanten darin befinden können, er habe nicht einmal gewusst, dass es sich um weisses Pulver gehandelt habe. Eine weitere Version lautete, er habe gewusst, dass es sich um Kokain gehandelt habe, aber er sei sich der Strafbarkeit bzw. der Konsequenzen nicht bewusst gewesen. Auch über den vom Beschuldigten genannten Wert des Kokains ist seine Schilderung nicht konstant. Während er zu Beginn von F. 10'000.– sprach, waren es bei den Zeugeneinvernahmen doch Fr. 15'000.–: Eine nicht unwesentliche Differenz, die ungeklärt bleibt. Darüber hinaus mangelt es an realitätsnahen Angaben zum Kontext der Geschichte. So fehlen namentlich Ausführungen dazu, was C._____ in dieser Geschichte unternahm, um sein Geld zurückzuerhalten, welches ihm nicht nur von G._____, sondern auch vom Beschuldigten in Aussicht gestellt worden sein soll, und zwar schon vor seiner Verhaftung. Auch blieb C._____ vage darüber, weshalb er die Fr. 750.– in bar sogleich verfügbar hatte, als der Beschuldigte ihm das Kokain übergab. (2) Zusammengefasst fehlen den Aussagen von C._____ wesentliche Realitätskriterien und es überwiegen Lügensignale, wie Widersprüche und Ungereimtheiten, sodass die Schilderungen zur Übergabe des Kokains durch den Beschuldigten nicht glaubhaft erscheinen. Vor diesem Hintergrund bestätigt sich die Annahme, dass es sich dabei um eine zumindest teilweise konstruierte Geschichte handelt, die C._____ als Beschuldigter damals zu seinen Gunsten vorbrachte und hernach anlässlich der Zeugenbefragungen nicht mehr davon abweichen konnte, was sich aber nicht zulasten des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren auswirken darf. Gestützt auf die Aussagen von C._____ lässt sich der Anklagevorwurf nach dem Gesagten nicht rechtsgenügend erstellen.

- 19 - 4. Gutachten zur Auswertung einer DNA-Spur 1. Als weiteres Beweismittel liegt das Gutachten zur Auswertung einer DNA- Spur des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 12. Mai 2023 im Recht (act. 1/12/7). Die Kantonspolizei hat ab dem sichergestellten Plastikbeutel mit dem Kokain, namentlich ab Öffnungsschlitz oben innenseitig des Plastiksackes sowie ab äusseren Oberflächen der drei Teile Panzerklebebänder, eine DNA-Spur asserviert (Asservat Nr. A016'433'333; act. 1/10/4 und act. 1/12/4). Das Institut für Rechtsmedizin hat diese Spur DNA-analytisch ausgewertet und mit dem DNA-Profil des Beschuldigten verglichen. Laut Gutachten ergab die DNA-Analyse des Spurenasservates ein DNA-Mischprofil. Der Vergleich des DNA-Mischprofils mit dem DNA-Profil des Beschuldigten habe jedoch gezeigt, dass der Beschuldigte als anteiliger Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könne, weil die Merkmale seines DNA-Profils im Mischprofil vorhanden seien. Aufgrund der unsicheren Befunde der weiteren Personen, die zum Mischprofil beigetragen hätten, seien weitergehende Interpretationen oder eine Beweiswertberechnung bezüglich des nachgewiesenen DNA-Mischprofils nicht möglich. Man könne jedoch ausführen, dass es im DNA-Mischprofil deutliche Hinweise gebe, dass der Beschuldigte anteilig zum nachgewiesenen DNA-Rückstand beigetragen habe (act. 1/12/7 S. 2). 2. Das zitierte Gutachten zeigt einzig, dass der Beschuldigte mit seiner DNA zum nachgewiesenen DNA-Mischprofil beigetragen hat und ist kein Beweis für seine Täterschaft. Um den wissenschaftlichen Beweiswert einer DNA-Untersuchung zu quantifizieren, wird die Befundbewertung in der Praxis üblicherweise mit der sogenannten Likelihood Ratio (= LR) auf einer Skala mit 11 Stufen ausgedrückt. Im vorliegenden Gutachten wird kein Likelihood-Quotient genannt. Es wird sogar ausdrücklich festgehalten, dass eine Beweiswertberechnung bezüglich des nachgewiesenen Mischprofils unmöglich sei. Die Ursache liegt wohl auch darin begründet, dass die Strafuntersuchung neben dem Ort des Abstrichs der DNA- Spur auf dem sichergestellten Plastiksack keine weiteren aussagekräftigen Indizien hinsichtlich der Täterschaft und der Spurenübertragung zu Tage fördern konnte, welche für die Bildung von Hypothesen und eine vergleichende Befundbe-

- 20 wertung nach Bayes tauglich gewesen wären. Die gutachterliche DNA-Analyse hat ein Mischprofil ergeben. Dazu wird lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte anteilig zu diesem Mischprofil beigetragen hat. Über das Ausmass seines Anteils und die Art der Spurenübertragung finden sich im Gutachten keinerlei Feststellungen. Es bleibt völlig offen, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang das DNA-Material des Beschuldigten auf den Spurenträger gelangt ist. Eine indirekte Spurenübertragung kann nicht ausgeschlossen werden. Das Gutachten bildet deshalb auch keinen Beweis dafür, dass der Beschuldigte mit dem Plastiksack bzw. mit den sich darauf befindenden Klebebändern überhaupt jemals in Berührung gekommen wäre. 5. Fazit: Freispruch 1. Die sogenannte Pfandgeschichte des Zeugen C._____, wonach er das bei ihm in seiner Wohnung sichergestellte Kokain vom Beschuldigten zur Sicherung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 2'000.-- erhalten habe, überzeugt nicht. Auch gestützt auf die Feststellungen im Gutachten zur DNA-Spur lässt sich nicht zweifelsfrei beweisen, dass es der Beschuldigte war, welcher C._____ den Plastiksack mit 155 Gramm Kokain übergab. Mangels weiterer Beweise oder Indizien bleibt offen, was sich zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten genau ereignet hat. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass C._____ seine Rolle im gegen ihn geführten Strafverfahren beschönigte und dann als Zeuge von seiner Position nicht mehr abrücken konnte. Der Sachverhalt der Anklage lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. V. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 2) 1. Anklage und Geständnis 1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen dem 20. Oktober 2022 bis 20. Oktober 2023 in etwa einmal in zwei Monaten Ko-

- 21 kain konsumiert, obschon er gewusst habe, dass er hierzu nicht befugt gewesen sei (act. 1/18 S. 3). 2. Dieser Anklagevorwurf basiert auf den Aussagen des Beschuldigten selber: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2024 erklärte der Beschuldigte, er konsumiere ganz, ganz selten Betäubungsmittel. Auf entsprechende Nachfrage ergänzte er, er konsumiere Kokain, vielleicht einmal in zwei Monaten. Wann er das letzte Mal konsumiert habe, könne er nicht genau sagen, es sei aber schon lange her. Dass er in den letzten zwei Jahren aber konsumiert hätte, bestätigte er mit: "Ja. Das sicher. Genauer kann ich es nicht mehr sagen." (act. 2/4/3 F/A 29-31). 3. Der Anklagevorwurf ist damit rechtsgenügend erstellt. 2. Rechtliche Würdigung und Sanktion 1. Gemäss Art. 19a BetmG wird, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert, mit Busse bestraft. Die eingestandene Konsumation von Kokain lässt sich unter genannten Artikel subsumieren; die rechtliche Einordnung stellt vorliegend keine Probleme dar, weshalb eine angemessene Busse auszusprechen ist. 2. Das Gericht muss die Busse nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist nach wie vor primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden (vgl. HEIMGARTNER, in: BSK StGB, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 106 N 19, m.H.). 3. Der Beschuldigte hat innerhalb eines Jahres insgesamt rund sechs Mal Kokain konsumiert. Sein Verschulden ist somit in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als sehr leicht einzuordnen. Zu seinen finanziellen Verhältnissen ist zu sagen, dass er keiner festen Arbeitstätigkeit nachgeht und zudem über horrende Schulden verfügt (Prot. S. 30; 33; act. 1/5/2 F/A 20 f.; 39).

- 22 - 4. Demgemäss erweist sich eine Busse für den Konsum von Kokain in Höhe von Fr. 300.–als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf drei Tage festzusetzen, was vorliegend im Ergebnis als angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 2 StGB; BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O, Art. 106 N 14, m.H.). VI. Herausgabe und Datensicherung 1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 (act. 1/10/8) wurde das Mobiltelefon (A017'240'141) sowie die SIM-Karte (A017'240'163) durch die Anklagebehörde beschlagnahmt. Aufgrund des zu erkennenden Freispruchs ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen und eine Einziehung ist nicht angezeigt, weshalb dem Beschuldigten sein Mobiltelefon inklusive SIM-Karte nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). 2. Die Daten auf der Hardware des obgenannten Mobiltelefons (A017'240'141) wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens durch den Fachdienst Cybercrime, Digitale Forensik (CC-DF), gesichert, auf einen externen Datenträger kopiert und der Asservate Triage übergeben. Das Gericht hat den Fachdienst und die Asservate-Triage nach Abschluss des Verfahrens darüber zu orientieren, was mit den Datensicherungen zu geschehen hat (act. 1/9/1). Die genannten Stellen sind aufgrund des Freispruches anzuweisen, die Datensicherung nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt ebenfalls Fr. 3'000.–. Weiter sind im Untersuchungsverfahren Auslagen (IRM Gutachten und FOR) von Fr. 718.50 angefallen (act. 1/15). 2. Anlässlich der Hauptverhandlung am 17. Juni 2025 reichte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, seine Honorarnote ein (act. 40), in welcher er insgesamt Fr. 15'056.– (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht. Die Honorarnote ist insgesamt nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen

- 23 - Dauer der zweiten Hauptverhandlung sowie in Anbetracht des aufgeführten Aufwands und seiner Funktion im vorliegenden Strafverfahren, ist seine Entschädigung auf pauschal Fr. 15'000.–, inklusive Mehrwertsteuer und Spesen, festzusetzen. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und für den amtlichen Verteidiger vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Das Gericht prüft die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO zwar von Amtes wegen, die Beweislast für Höhe und Ausmass der geltend gemachten Entschädigungsansprüche trägt jedoch die beschuldigte Person. Diese hat ihre Forderung zu beziffern und zu belegen (BSK StPO-WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 31 f., m.H.). 5. Vorliegend wurde die Untersuchungshaft aufgrund des Tatverdachts gemäss Dossier 2 (act. 2/10/6) angeordnet. Da in diesem Punkt das Verfahren eingestellt wurde (act. 1/16), hat der Beschuldigte Anspruch auf Genugtuung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), das heisst für 55 Tage Haft vom 20. Oktober 2023, 15.00 Uhr, bis 13. Dezember 2023, 10.20 Uhr (act. 2/10/7). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 146 IV 231, E. 2.3.2). 6. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt eine im Sinne der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung angemessene Entschädigung für die un-

- 24 rechtmässige Untersuchungshaft von Fr. 200.– pro Tag, ausmachend Fr. 11'00.– insgesamt für 55 Tage (act. 39 S. 1; 13). Diesem Antrag ist mangels Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen zu entsprechen. VIII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 BetmG freigesprochen (Dossier 1). 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Juli 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon (A017'240'141) samt SIM-Karte (A017'240'163) wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde vernichtet. 6. Die unter der Referenznummer 0729-2023 bei der Kantonspolizei Zürich, Cybercrime, Digitale Forensik (CC-DF), gespeicherten Datensicherungen sind –

- 25 soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch diese zu löschen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 718.50 Auslagen (IRM Gutachten und FOR) Fr. 15'000.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung für die erstandene Haft von 55 Tagen von Fr. 11'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an  den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, vorab per IncaMail),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorab per E-Mail),  das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Kriminalpolizei, 3003 Bern, und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials",  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage) sowie CC-DF (Cybercrime, Digitale Forensik), per E-Mail an (asservate@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 5 und 6 dieses Urteils und mit Vermerk der Rechtskraft,  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich,  die Kantonspolizei Zürich, mit Formular gemäss § 54a PolG.

- 26 - 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT HINWIL Der Vorsitzende: lic. iur. A. Wolfensperger Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Diener

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