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Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.06.2025 DG240019

12 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,378 parole·~1h 7min·2

Riassunto

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Dietikon

Geschäfts-Nr.: DG240019-M / U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw E. Dubach, Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Ibe Urteil vom 12. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. September (D1 act. 8/7) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S.  ) Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie der Staatsanwalt MLaw B._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 53 S.1 f.) "1. Der Beschuldigte sei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, der Nötigung im Sinne von Art. 181, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug eines Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von CHF 500.00. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Für den Fall einer Nichtbezahlung der Busse sei eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. 5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien unter Vorbehalt der Nachforderung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen." 2. Der Verteidigung: (act. 54 S. 2) "1. Es sei A._____ vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Nötigung freizusprechen. 2. Es sei A._____ vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises schuldig zu sprechen. 3. Es sei A._____ wegen fahrlässigen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig zu sprechen.

- 3 - 4. Es sei A._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Es sei A._____ mit einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen. 6. Es seien A._____ 10% der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7. Es seien A._____ 10% der Verteidigungskosten aufzuerlegen. 8. Es seien 90% der Staatskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Es seien 90% der Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. 10. Die amtliche Verteidigung sei zu entschädigen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales A. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 26. September 2024 (D1 act. 8/7) ging am 2. Oktober 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurden die Parteien sodann für die Hauptverhandlung auf den 21. Februar 2025 vorgeladen (act. 4). 2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 ersuchte die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwältin MLaw X2._____ um Ladungsabnahme für die anberaumte Hauptverhandlung und reichte ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis des Beschuldigten ins Recht (act. 21, act. 22 und act. 24). In der Folge wurde den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung abgenommen (act. 18 und act. 19) und mit Verfügung vom 25. Februar 2025 die Hauptverhandlung neu auf den 12. Juni 2025 angesetzt (act. 25). 3. Am 25. Februar 2025 reichte Rechtsanwalt MLaw X1._____ sodann seine Vollmacht ins Recht und ersuchte zeitgleich um Entlassung von Rechtsanwältin MLaw X2._____ als amtliche Verteidigerin und um seine Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (act. 26 und act. 27). Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung vom 18. März 2025 abgewiesen (act. 32). 4. Sodann reichte Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit Eingabe vom 27. März 2025 einen Antrag auf Entlassung der amtlichen Verteidigung ein, erklärte sich als erbetener Verteidiger und bestätigte, dass die Verteidigerkosten bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens gesichert seien (act. 34). Daraufhin wurde die amtliche Verteidigung rückwirkend auf den 27. März 2025 widerrufen und es wurde Vor-

- 5 merk genommen, dass der Beschuldigte per 28. März 2025 durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ erbeten verteidigt wird. 5. Zur Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 erschien der Beschuldigte persönlich und in Begleitung seiner Verteidigung Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie Staatsanwalt MLaw B._____ als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. S. 13 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 56; Prot. S. 46 ff.). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 verlangte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 58). B. Prozessuales 1. Ergänzung der Anklageschrift 1.1 Die Staatsanwaltschaft ersuchte im Rahmen der Vorfragen um Ergänzung der Anklageschrift im Sinne von Art. 333 StPO, da der in der Anklage vom 26. September 2024 umschriebene Sachverhalt auch den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllen würde, jedoch der subjektive Tatbestand nicht genügend umschrieben sei (Prot. S. 14 f.). 1.2 Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern oder zu ergänzen, wenn nach Auffassung des Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Eine solche Änderung kann bis zur und auch während der Urteilsfällung ergehen (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 333 N 4). Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft eingeladen werden, den Sachverhalt der Anklage zu ergänzen (BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2).

- 6 - 1.3 Im vorliegenden Fall bezieht sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ergänzung des Anklagesachverhalts auf denselben Lebensvorgang betreffend die Fahrt vom 30. Oktober 2021, weshalb die Anklage antragsgemäss hinsichtlich der noch fehlenden subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung zu ergänzen (vgl. Prot. S. 16 f.). 2. Einvernahmen von C._____ 2.1 Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte im Rahmen der Vorfragen die Wiederholung der Einvernahme von C._____, da dieser in Abwesenheit des Beschuldigten befragt worden sei und die Einvernahme entsprechend nicht verwertbar sei (Prot. S. 15). Die Staatsanwaltschaft führte ebenfalls aus, dass dem Beschuldigten die Teilnahmerechte nicht gewährt worden seien, ergänzte jedoch, dass dem Beschuldigten auch keine Aussagen von C._____ vorgehalten worden seien und sich der Sachverhalt auch ohne dessen Aussagen erstellen lasse (Prot. S. 16). 2.2 Den Ausführungen der Parteien ist i zu folgen, aufgrund der fehlenden Parteiöffentlichkeit konnte der Beschuldigte an den Einvernahmen nicht anwesend sein und keine Ergänzungsfragen stellen (D1 act. 3/1 und act. 3/3). Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2021 (D1 act. 3/1) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 (D1 act. 3/3) getätigten Aussagen von C._____ dürfen demnach nicht zu Ungunsten des Beschuldigten herangezogen werden. 3. Polizeilich Einvernahme des Beschuldigten vom 29. November 2021 3.1 Im Rahmen der Vorfragen beantragte die Verteidigung des Beschuldigten sodann die Wiederholung der polizeilichen Befragung des Beschuldigten vom 29. November 2021 (D1 act. 2/1). Bereits damals sei ersichtlich gewesen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe, weshalb mit Blick auf Art. 131 Abs. 3 StPO nicht auf eine Wiederholung der Einvernahme verzichtet werde (Prot. S. 15).

- 7 - 3.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten aus, dass im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ausgegangen worden sei, mithin von keinem Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Aus diesem Grund erweise sich die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. November 2021 als verwertbar, zumal es sich bei den zuständigen Polizisten um keine Juristen handle (Prot. S. 16). 3.3 Nach Art. 130 lit. b StPO muss eine beschuldigte Person dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Massgebend ist hierbei die konkret drohende Strafe, nicht die abstrakte Strafandrohung (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 130 StPO N 18). Entscheidend ist, ob der Grund notwendiger Verteidigung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 1.2). Die Frage der Erkennbarkeit betreffend die notwendige Verteidigung orientiert sich an objektiven Massstäben (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Nicht erkennbar, aber an sich notwendig wäre die notwendige Verteidigung, wenn im Fall von Art. 130 lit. b StPO zunächst noch kein Delikt Gegenstand einer Untersuchung ist, welches die Voraussetzungen erfüllt, das Verfahren später aber auf ein schwereres Delikt ausgedehnt wird, welches im Fall eines Schuldspruchs zu einer über einjährigen Strafe führt. In diesem Fall sind die Einvernahmen bis zur Erkennbarkeit des neueren, schwereren Delikts in jedem Fall verwertbar (RIKLIN, in: StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, Art. 131 N 3). 3.4 Dem Polizeirapport vom 19. Dezember 2021 (D1 act. 1/1) ist zu entnehmen, dass im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens von einer groben bzw. einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 resp. Abs. 1 SVG ausgegangen wurde. Insbesondere wurden die jeweiligen Verkehrsregelverletzungen jeweils einzeln durch den zuständigen Sachbearbeiter aufgelistet und als grobe resp. einfache Verletzung der Verkehrsregeln rapportiert (D1 act. 1/1). So wurde die Fahrt vom 30. Oktober 2021 zunächst nicht als natürliche Handlungseinheit ge-

- 8 wertet, sondern vielmehr als einzelne Widerhandlungen gegen die massgeblichen Verkehrsregeln. Art. 90 Abs. 1 sowie Abs. 2 SVG sehen keine Mindeststrafe von einem Jahr vor und der rapportierende Polizist ging (noch) nicht davon aus, dass ein Fall einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung vorliegt. Somit ist die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. November 2021 verwertbar. II. Sachverhalt A. Ausgangslage Betreffend den Anklagesachverhalt kann auf die dem Urteil beigeheftete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (D1 act. 8/7) sowie die staatsanwaltschaftliche Ergänzung der Anklageschrift anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 (Prot. S. 17) verwiesen werden. B. Beweismittel und Verwertbarkeit 1.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der bestrittenen Sachverhaltselemente liegen als objektive Beweismittel die Videosequenzen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 (D1 act. 1/3) im Recht. Als subjektive Beweismittel im Recht liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 (D1 act. 2/1) und vom 18. April 2024 (D2 act. 2/1), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 (D1 act. 2/4) sowie die Einvernahme der Zeugin D._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 (act. 52). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, neben der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021, seien auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Mai 2024 sowie die Videoaufnahmen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 nicht verwertbar. 1.3. Gegen die Verwertbarkeit der Einvernahme der Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 (act. 52) wurden seitens der Parteien keine Einwände erhoben.

- 9 - 2. Videoaufnahme des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 2.1. Zentrales Beweismittel für den Anklagesachverhalt Ziffer 1.1 sind die Videoaufnahmen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 (D1 act. 1/3). Die Verteidigung des Beschuldigten machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 zusammengefasst geltend, die Videoaufnahmen der Fahrt vom 30. Oktober 2021 seien unverwertbar, da deren Edition auf keiner rechtsgenüglichen Beschlagnahmeverfügung beruhe und sich die Staatsanwaltschaft unrechtmässig an den vom ASTRA erstellten Aufnahmen bedient habe (act. 54 S. 3 ff.). Da es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung um keine schwere Straftat handle und es weder zu Sach- noch zu Personenschaden gekommen sei, wären die Voraussetzungen nach Art. 36 BV zudem nicht eingehalten, was die Videoaufnahmen im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar machen würden (act. 54 S. 3 ff.). 2.2. Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). 2.3. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Wie alle staatlichen Behörden hat die Staatsanwaltschaft überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV sowie die Grundrechte zu beachten (vgl. auch Art. 3 StPO). 2.3.1. Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV) und greift im öffentlich-rechtlichen Verhältnis, laut mehrfach festgehaltener bundesgerichtlicher Rechtsprechung, in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (BGE 145 IV 42 E. 4.2 m.w.H.). Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. 2.3.2. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im

- 10 - Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des bis 31. August 2023 gültigen Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss, womit jeder, der am Strassenverkehr – insbesondere auf Nationalstrassen – teilnimmt, rechnen muss ist, dass er resp. sein Fahrzeug von Verkehrskameras bildlich erfasst werden, als auch damit, dass die Daten in einem Strafverfahren, jedenfalls wegen Widerhandlungen, die mit dem Verkehr bzw. der Strassenverkehrsordnung in Zusammenhang stehen, verwendet werden können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich Duldungspflichten der beschuldigten Person zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin, auch gegen ihren Willen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Dies muss erst recht für weit weniger einschneidende Massnahmen wie Videoaufzeichnungen von Fahrzeugen und deren Kennzeichen gelten, die keinen Eingriff in die körperliche Integrität erfordern (BGer 6B_345/2024 E. 2.1.1. ff.). 2.3.3. Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht verfolgt und beurteilt werden. Diese Rechtshilfeverpflichtung gilt nicht nur für Strafverfolgungsbehörden, sondern für alle Behörden (BGE 149 IV 352 E. 13.2). Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). 2.3.4. Das ASTRA ist die Schweizer Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr und als Behörde des Bundes grundsätzlich zur Rechtshilfe verpflichtet (vgl. BGer 6B_345/2024 vom 8. November 2024 E. 2.3.1). Das ASTRA hat die Videoaufnahmen vom 30. Oktober 2021 denn auch nicht aus eigener Initiative übermittelt, sondern diese auf entsprechende Aufforderung durch die Kantonspolizei Zürich hin herausgegeben. Dies, nachdem am Samstag, 30. Okhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-88%3Ade&number_of_ranks=0#page88 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-50%3Ade&number_of_ranks=0#page50 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-I-242%3Ade&number_of_ranks=0#page242

- 11 tober 2021, um 19.23 Uhr, eine Drittperson telefonisch bei der Einsatzzentrale mitteilte, dass zwei Personen auf dem Pannenstreifen auf der Autobahn aneinander geraten würden. Aufgrund der Schilderungen der Beteiligten betreffend die vorangehenden Provokationen während der Fahrt bestand ab diesem Zeitpunkt ein Tatverdacht wegen Wiederhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. 2.4. Die rechtmässig erstellten Videoaufnahmen wurden über die nationale Rechtshilfe vom ASTRA erlangt, nachdem sie als potentielle Beweismittel in Betracht genommen wurden. Festzuhalten ist an dieser Stelle einstweilen, dass für die Videoaufnahme und für die Herausgabe derselben somit eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne eines Gesetzes im formellen Sinne bestand. Eine formelle Beschlagnahmeverfügung war insbesondere nicht erforderlich. 3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2024 3.1. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Mai 2024 (D1 act. 2/4) und insbesondere der darin enthaltene Vorhalt könne nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden (act. 54 S. 6). Konkret sei der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme zu einem bereits drei Jahre zurückliegenden Sachverhalt befragt worden, wobei sich der ihm vorgeworfene Vorhalt über 14 Ziffern erstrecke und gewisse Ziffern ausschliesslich C._____ betreffen würden. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung sei der Beschuldigte nicht über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert worden und habe daher nicht zum Vorwurf aussagen können, da er nicht habe erfassen können, auf was sich der Vorwurf überhaupt beziehe. So handle es sich insgesamt um keinen rechtsgenüglichen Vorhalt (act. 54 S. 7 f.). Auch das angebliche Geständnis des Beschuldigten könne klarerweise nicht als Geständnis einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG gewertet werden, da eine Zivilperson unter keinen Umständen wissen könne, was diese Qualifikation bedeute, und sich auch deren Konsequenzen nicht bewusst sein könne. Zusätzlich habe die Staatsanwaltschaft eine unzulässige Stress- und Zwangslage geschaffen und den Beschuldigten unter dem Druck einer drohenden Untersuchungshaft befragt (act. 54 S. 6 i.V.m. Prot. S. 33 ff.). Ferner monierte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Einvernahme vom 28. Mai

- 12 - 2025 durch die unzuständige Staatsanwaltschaft durchgeführt worden sei, zumal damals bereits klar gewesen sei, dass eine Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft notwendig sei. Insgesamt könne die staatsanwaltschaftliche Einvernahme daher nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden (act. 54 S. 6 f.). 3.2. Vorhalt 3.2.1. Die Polizei und Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). 3.2.2. Dem Protokoll der Einvernahme vom 28. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme der Vorhalt des Tatgeschehens der Autofahrt vom 30. Oktober 2021 gemacht wurde und dem Beschuldigten sodann die Videos der Überwachungskameras vorgehalten wurden (D1 act. 2/4 F/A 17 ff.). Auch wurden dem Beschuldigten bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme insgesamt acht Screenshots der relevanten Stellen aus den Aufnahmen der Überwachungskameras vorgehalten, was der Beschuldigte durch seine Unterschrift bestätigte (vgl. D1 act. 2/2). Dem Beschuldigten war somit im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme bekannt, zu welchem Lebenssachverhalt er in der Folge befragt wird. Zudem war der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bereits amtlich verteidigt und der damaligen amtlichen Verteidigerin wurde im Vorfeld zur Einvernahme volle Akteneinsicht – inklusive sämtlicher Videos und Einvernahmen – gewährt (vgl. D1 act. 6/2 und act. 6/5). Es kann keineswegs davon gesprochen werden, der Beschuldigte sei nicht über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert worden und habe sich aus diesem Grund nicht zum Vorwurf äussern können.

- 13 - 3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. um ein dynamisches Geschehen mit zwei Autolenkern als Hauptakteuren handelt. Um ein solches in einem Vorhalt zusammenzufassen, ist es unerlässlich, auch auf die Manöver und Handlungen des zweiten Beteiligten einzugehen, denn nur so ist es möglich, die Gesamtheit der betreffenden Situation zu erfassen. Der Einwand der Verteidigung in Bezug auf einen ungenügenden Vorhalt ist nicht zu hören. 3.2.4. In Bezug auf den Einwand der Verteidigung, wonach die Aussagen des Beschuldigten in Zusammenhang mit Art. 90 Abs. Abs. 3 SVG keineswegs als Geständnis gewürdigt werden können, ist festzuhalten, dass die Würdigung der Aussagen Aufgabe des Gerichts ist und kein Thema der Verwertbarkeit darstellt. 3.3. Drucksituation 3.3.1. Art. 140 Abs. 1 StPO regelt die verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Demgemäss sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können bei der Beweiserhebung untersagt. Das Verbot bestimmter Beweiserhebungsmethoden findet seine Rechtfertigung vorrangig im Schutz der Willensfreiheit und der Menschenwürde der von Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Individuen. Darüber hinaus soll die Bestimmung eine zuverlässige Beweisführung im Strafverfahren und einen «fair trial» garantieren. Eine valide Sachverhaltsermittlung im Strafverfahren wird durch falsche Geständnisse, die unter unzulässigem Druck zustande kommen, gefährdet. Art. 140 Abs. 1 StPO ist ferner Ausdruck des Verbots des Rechtsmissbrauchs, indem er etwa unzulässige Versprechungen oder Drohungen ausschliesst (BSK StPO-GLESS, Art. 140 N 1 ff.). 3.3.2. Eine Drohung im Sinne von Art. 140 StPO ist das in Aussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um die betroffene Person zur Kooperation zu bewegen. Beispielhaft sei hier die Androhung von Untersuchungshaft für den Fall eines ausbleibenden Geständnisses genannt. Eine solche unzulässige Drohung kann sich aber im Einzelfall oft nur schwer von einer – zulässigen – Schilde-

- 14 rung möglicher Nachteile eines bestimmten Verhaltens unterscheiden lassen. Denn es muss bei Einvernahmen zulässig sein, den Betroffenen vor Konsequenzen seines Verhaltens aufzuklären oder an dessen Vernunft zu appellieren. Grundsätzlich nicht verboten ist das In-Aussicht-Stellen einer zulässigen Massnahme, also einer gesetzlich vorgesehenen und nach Sachlage gerechtfertigten Massnahme. Voraussetzung ist, dass deutlich gemacht wird, dass diese nicht willkürlich zur Willensbeugung der einvernommenen Person, sondern nach sachgemässer und rechtskonformer Erwägung zum Einsatz kommen soll. Ein Vernehmungsorgan darf etwa nicht versprechen, dass bei einem Geständnis von Untersuchungshaft abgesehen oder ein Geständnis sich positiv auf die Strafzumessung auswirken werde, sondern lediglich auf die Rechtslage hinweisen (BSK StPO-GLESS, Art. 140 N 37 ff.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass dem Vernehmungsorgan keine alleinherrschende Stellung zukommt und insbesondere Zwangsmassnahmen wie die Untersuchungshaft der Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht unterliegen. 3.3.3. Der Beschuldigte war anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2025 amtlich verteidigt und die damalige amtliche Verteidigerin wohnte der Einvernahme bei (vgl. D1 act. 2/4). Dem Einvernahmeprotokolle ist keine Protokollnotiz oder ähnliches zu entnehmen, welche allenfalls auf Intervention und Verlangen der amtlichen Verteidigung festgehalten wurde. Auch aus den weiteren Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft verbotener Beweiserhebungsmethoden bediente und gegen weitere Untersuchungsgrundsätze verstiess. 3.3.4. Insgesamt ist weder die Verwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden noch der Verstoss gegen der Staatsanwaltschaft obliegende Grundprinzipien zu sehen. Insbesondere ist zu beachten, dass eine Strafuntersuchung sowie eine Einvernahme per se eine stressige Situation für die beschuldigte Person darstellt und eine Stresslage einer solchen Situation inhärent ist. 3.4. Zuständigkeit Staatsanwaltschaft 3.4.1. Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass die vormalige amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 9. April 2024 ihre Vollmacht ins Recht reichte und um

- 15 - Ernennung zur amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und um Akteneinsicht ersuchte (D1 act. 6/2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. April 2024 wurde Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit Wirkung auf den 9. April 2024 zur amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (D1 act. 6/4). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 22. Mai 2024 auf den 28. Mai 2024 zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme betreffend Dossier 1 (SVG) vorgeladen (D1 act. 2/3). 3.4.2. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich ferner, dass die Gerichtsstandanfrage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis an die heute zuständige Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2024 datiert (D1 act. 1/5/2). Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft respektive die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis datieren sodann vom 5. Juni 2024 (D1 act. 5/3-4). Daraus folgt, dass die Einvernahme bereits vor der Gerichtstandanfrage sowie vor Erlass der Abtretungs- resp. der Übernahmeverfügung terminiert und durchgeführt wurde. Zudem würde es dem Beschleunigungsgebot und dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen, eine bereits terminierte Einvernahme abzusagen, bevor eine Übernahme- bzw. Abtretungsverfügung überhaupt vorliegt. Insbesondere kann auch von keiner Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO – welcher denn auch der Prozessökonomie dient – gesprochen werden. 3.5. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass sich die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2025 als verwertbar erweist. 4. Einwand des fehlenden Gutachtens als Beweismittel 4.1. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, es fehle ein auf den im Recht liegenden Videoaufnahmen basierendes Gutachten als Beweismittel für die rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhalts, wobei sich insbesondere die Anklagesachverhalt geltend gemachten Abstände und Geschwindigkeiten nicht erstellen lassen würden (act. 54 S. 13 f. i.V.m. Prot. S. 36 und S. 39).

- 16 - 4.2. Sachverständige sind gemäss Art. 182 StPO dann beizuziehen, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Frage der Erforderlichkeit eines Gutachtens liegt im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (BGer 6B_623/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2.3; BSK StPO-HEER, Art. 182 StPO N 7). 4.3. Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um die Würdigung der Videoaufnahmen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 sowie der Einvernahmen des Beschuldigten. Für die Beurteilung und Würdigung der im Recht liegenden Videoaufnahmen bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Fachkenntnisse oder -kompetenzen, insbesondere da die aufgenommenen Streckenabschnitte beleuchtet und die betreffenden Autos gut erkennbar sind. Demzufolge sind – soweit es um die genaue Bestimmung der Abstände geht und sich diese nicht mit blossem Auge erkennen lassen – die Abstände bei der Würdigung des Sachverhalts jeweils zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen. Ein Gutachten war nach dem Gesagten zur Würdigung der im Recht liegenden Videoaufnahmen nicht notwendig und der Umstand, dass ein solches nicht vorliegt, steht der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen nicht im Weg. 5. Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 10 N 13).

- 17 - C. Anklagesachverhalt Ziffer 1.1 1. Aussagen des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Untersuchung sowohl von der Polizei wie auch von der Staatsanwaltschaft zur Sache befragt und anerkannte in gewissen Teilen den ihm in der Untersuchung vorgeworfenen Sachverhalt betreffend Dossier 1 (vgl. D1 act. 2/1 und act. 2/4). So erklärte der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, er sei gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau, deren Mutter und Bruder sowie seiner Schwägerin am 30. Oktober 2021 mit ca. 107 km/h Richtung E._____ gefahren, woraufhin der Lenker des Audis ihm sehr nahe aufgefahren sei und er auf die rechte Spur gewechselt sei. Danach habe der Lenker des Audis ihn überholt und sei ebenfalls auf die Normalspur gewechselt, habe ihn ausgebremst und schliesslich nicht mehr überholen lassen (D1 act. 2/1 F/A 5). Im Verlauf der Einvernahme anerkannte der Beschuldigte sodann, dass er sich habe provozieren lassen und ungenügende Abstände eingehalten habe (D1 act. 2/1 F/A 29). Auch räumte der Beschuldigte ein, dass er einen Fehler gemacht habe und aufgrund der Stresssituation nicht wie ein gesunder Mensch überlegt habe (D1 act. 2/1 F/A 40). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 machte der Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme zur Sache grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Prot. S. 27 ff.). 2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, auf den Videoaufnahmen, welche den Vorfall vom 30. Oktober 2021 dokumentieren, sei weder das Autokennzeichen noch das Automodell erkennbar, weshalb die entsprechenden Autos weder dem Beschuldigten noch C._____ zugeordnet werden könnten (act. 54 S. 8). So komme es in den Videoaufnahmen immer wieder vor, dass ein Auto einem anderen auffährt und ohne die entsprechende Markierung durch den Polizisten würde man den Beschuldigten sowie C._____ glatt übersehen (act. 54 S. 8 i.V.m. Prot. S. 35 f.). Ferner sei auf den entsprechenden Videoaufnah-

- 18 men auch nicht erkennbar, ob überhaupt und wie stark gebremst werde (act. 54 S. 8). 2.2. Sodann moniert die Verteidigung, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift Verkehrsregelverletzungen vorgehalten werden, welche C._____ begangen habe und C._____ im gesamten Ablauf der Aggressor gewesen sei (act. 54 S. 9 i.V.m. Prot. S. 36 f.). 2.3. Ferner macht die Verteidigung geltend, mangels Gutachten liessen sich die genauen Abstände und Geschwindigkeiten anhand der Videoaufnahmen nicht ermittelt. Erkennbar sei einzig, dass C._____ mit seinem Audi Q5 dem Beschuldigten sehr dicht aufgefahren sei (act. 54 S. 12 f.). 2.4. Auch habe anlässlich der verfahrensgegenständlichen Fahrt vom 30. Oktober 2021 ein gemässigter und einigermassen normaler Verkehr vorgelegen. Insbesondere habe der Beschuldigte so weit heruntergebremst, dass keine Gefahr mehr bestanden habe und der Verkehrsfluss keineswegs durch die Fahrweise des Beschuldigten und C._____ gestört worden sei (vgl. act. 54 S. 9 i.V.m. Prot. S. 36). So könne entgegen der Anklageschrift nicht von einer konstanten Geschwindigkeit von 100 km/h ausgegangen werden, zumal sich die beiden Autolenker jeweils gegenseitig ausgebremst haben und die Geschwindigkeit dadurch offensichtlich gefallen sei, wodurch sich auch das Gefahrenpotenzial entsprechend reduziert habe (Prot. S. 36). 3. Würdigung 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Zu den Vorbringen der Verteidigung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 sowie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2025 eingestand, den Personenwagen Honda Civic gelenkt und dabei seine Ehefrau, deren Bruder sowie seiner Schwägerin und Schwiegermutter mitgeführt zu haben (D1 act. 2/1 F/A 5 ff. und D1 act. 2/4 F/A 34). So erklärte der Beschuldigte insbesondere, dass er den Tempomat auf ca. 107 km/h eingestellt habe und in

- 19 - Richtung E._____ gefahren sei (D1 act. 2/1 F/A 5). Auch die Zeugin D._____ bestätigte in ihrer Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte der Lenker des Honda Civics war (act. 52 S. 6) und es wurde insbesondere während des gesamten Untersuchungsverfahren weder von der ehemaligen amtlichen Verteidigerin noch vom Beschuldigten selbst vorgebracht, es würde sich bei dem Lenker des Honda Civics nicht um den Beschuldigten handeln. Die Einwände der Verteidigung gehen somit ins Leere und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. 3.1.2. Die Handlungen von C._____ werden dem Beschuldigten nicht vorgehalten, werden jedoch zur Beschreibung des Sachverhalts als Gesamtes benötigt. Auch dieser Einwand der Verteidigung geht fehl. 3.1.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Verteidigung in sich bereits einen Widerspruch darstellen. Wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe die Geschwindigkeit so stark reduziert, dass keine Gefahr mehr für die weiteren Verkehrsteilnehmer bestanden habe, widerspricht er seinem Argument, wonach der Verkehrsfluss durch die Handlungen des Beschuldigten und C._____ nicht gestört worden sei. Zudem ist in den entsprechenden Videoaufnahmen klar erkennbar, dass die beiden Autolenker immer wieder gebremst und daraufhin wieder beschleunigt haben (vgl. hierzu D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1- 3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34 in Bezug auf das Abbremsen und D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 3-6 auf Tabelle Sichtung BES ab Min. 00.55 mit beschleunigtem Tempo). 3.2. Mehrfaches Bremsen ohne Notwendigkeit, Nichtbenützen des Normalstreifens 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im F._____- Tunnel auf der Überholspur mit ca. 100 km/h fahrend mehrfach ohne Notwendigkeit gebremst und dabei nicht die freie Normalspur benützt. Der ihm folgende Audi Q5,

- 20 gelenkt durch C._____, habe dabei nur Abstände von einem bis fünf Metern eingehalten, wobei der Beschuldigte stets auf der Überholspur gefahren und diese Fahrspur nicht freigegeben haben soll (D1 act. 8/7 S. 2). 3.2.2. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 erklärte der Beschuldigte, es könne sein, dass er gebremst habe, er habe jedoch nicht absichtlich den hinter ihm fahrenden Audi-Lenker ausgebremst (D1 act. 2/1 F/A 19 f.). Den Vorwurf des Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens wies der Beschuldigte von sich und führte aus, er habe das vordere Fahrzeug ebenfalls noch überholen wollen (D1 act. 2/1 F/A 21 ff.) Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, es sei auf den Videos nicht erkennbar, dass das vordere Auto mehrfach ohne Notwendigkeit die Bremsen benützen würde, geschweige denn, dass überhaupt gebremst werde, weshalb der Anklagesachverhalt bereits an dieser Stelle nicht erstellt sei (act. 54 S. 8). 3.2.3. Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit dem Honda Civic vor dem grauen Audi Q5 fährt, wobei der Beschuldigte die Geschwindigkeit reduziert, was durch das Erleuchten der Bremslichter in Minute 35 signalisiert wird (D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34). Vor dem Beschuldigten fährt zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Auto in unmittelbarer Nähe, weshalb auch keine Notwendigkeit zum Bremsen bestand (vgl. D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.32; … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34; … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.39). Sodann zeigen die genannten Videoaufnahmen auch, dass die Normalspur frei war, der Beschuldigte jedoch auf der Überholspur verblieb und dort seine Geschwindigkeit massiv reduzierte. 3.2.4. Das Bremsen ohne Notwendigkeit wird vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt und lässt sich zudem durch die Videoaufnahmen erstellen. Auch das Nichtbenützen des rechten Fahrstreifens ist durch die entsprechenden Videoaufnahmen erstellt.

- 21 - 3.3. Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren 3.3.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift weiter vorgeworfen, er sei im G._____-Tunnel auf die Normalspur gewechselt, wobei er einen Abstand von rund acht Metern eingehalten haben soll, daraufhin auf den Audi Q5 aufgeschlossen und neben ihm gefahren sei. Den Videoaufnahmen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte von der Überholspur auf die Normalspur wechselt und dabei einen geringen Abstand zu dem vorangehenden Auto einhält (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 7 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.08). Die Stelle in der Videoaufnahme zeigt zwar, dass der Beschuldigte mit sehr geringem Abstand auf das vor ihm fahrende Auto aufschloss und auf die Normalspur wechselte, wobei das Auto auf der Normalspur die Geschwindigkeit reduzieren musste. Der genau Abstand bzw. die gemäss Anklage geltend gemachten acht Meter lassen sich durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen jedoch nicht erstellen, da der Winkel der Videoaufnahme eine genaue Beurteilung des Abstands nicht zulässt. 3.3.2. Weiter soll der Beschuldigte dem Fahrer des Audi Q5, C._____, mit einem Abstand von rund 15 Metern gefolgt sein, als dieser den Beschuldigten am Überholen zu hindern versuchte. Die Videoaufnahmen aus dem G._____-Tunnel zeigen, wie der Beschuldigte dem Auto von C._____ auffährt, welcher in der Mitte der beiden Fahrspuren fährt, und dabei einen sehr geringen Abstand einhält. Die Situation lässt sich aus zwei verschiedenen Perspektiven beurteilen, da sie sowohl von hinten (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 9 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.19 und … G'._____ Videonr. 10 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.23) sowie von vorne (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 11 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.29) dokumentiert ist. Laut dem Anklagesachverhalt hielt der Beschuldigten hier lediglich einen Abstand von 15 Metern ein. Aus der bekannten Länge der Leitlinien (sechs Meter) und dem Abstand zwischen den jeweiligen Leitlinien (zwölf Meter; vgl. hierzu Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV] i.V.m. Norm SN 640 850a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) und den Videoaufnahmen lässt sich die Distanz des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug zum vor ihm fahrenden Personenwagen mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen. Insbesondere aus dem zuletzt genannten Video ist in Min. 01.33 er-

- 22 kennbar, dass das Ende des hinteren Autos mit der weissen Leitlinie endet und das Auto des Beschuldigten nur knapp nach der nächsten Leitlinie beginnt. Zwischen den Autos liegt demzufolge ein Abstand von etwas mehr als zwölf Meter (Abstand zwischen zwei Leitlinien). Der massgeblich Abstand lässt sich somit mit ausreichender Genauigkeit feststellen, ohne dass hierfür besondere Fachkompetenzen und -kenntnisse erforderlich wären. Zu Gunsten des Beschuldigten ist in diesem Sachverhaltsabschnitt im Sinne der Anklageschrift von einem Abstand von 15 Metern auszugehen. 3.3.3. Weiter soll der Beschuldigte gemäss Anklageschrift im H._____-Tunnel lediglich einen Abstand von rund acht Metern auf C._____ eingehalten haben. Im Rahmen der Untersuchung hat der Beschuldigte zu diesem Vorhalt keine Aussagen getätigt, anerkannte jedoch den Tatbestand des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (D1 act. 2/1 F/A 25 ff). Die Videoaufnahmen zeigen auch hierzu, dass der Beschuldigte im Honda Civic dem grauen Audi Q5 folgte und dabei einen geringen Abstand einhält (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.35, … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.37 und … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.45). Ein Abstand von nur acht Metern lässt sich jedoch durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen nicht erstellen. Durch die Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass zwischen den Autos die gesamte Leitlinie sowie praktisch der gesamte Abstand zwischen zwei Leitlinien liegt (vgl. D1 act. 1/3; … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES bei Min. 01.37), weshalb in diesem Abschnitt nicht von dem Abstand von acht Metern gemäss Anklageschrift auszugehen ist und dieser Abstand nicht erstellt ist. 3.4. Sodann soll der Beschuldigte auf die Normalspur gewechselt sein, wobei er zum hinter ihm fahrenden Personenwagen lediglich einen Abstand von rund drei Metern eingehalten haben soll. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, dass der Abstand sehr bzw. zu knapp war und räumte ein, dass er Abstand hätte halten sollen und seinen Fehler einsehe (D1 act. 2/1 F/A 35 ff.). Die Videoaufnahmen dokumentieren das Fahrmanöver des Beschuldigten und zeigen insbesondere den Wechsel von der Überholspur auf die Normal-

- 23 spur. Dabei ist anhand der Aufnahme in Minute 1.59 ersichtlich, dass der Beschuldigte auf der Normalspur direkt vor dem hinter ihm fahrenden Personenwagen einspurt, wobei praktisch kein Abstand mehr eingehalten wird und nicht einmal mehr ein Auto dazwischen gepasst hätte (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 01.59). Folglich ist im Sinne der Anklageschrift erstellt, dass der Beschuldigt beim Einspuren lediglich einen Abstand von drei Metern zum hinter ihm fahrenden Personenwagen eingehalten hat. 3.5. Überholen über den Pannenstreifen sowie ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren 3.5.1. Der Beschuldige soll gemäss Anklageschrift den auf der Überholspur fahrenden Lenker des Audi Q5, C._____, sowie zwei weitere auf der Normalspur fahrende Personenwagen über den Pannenstreifen überholt haben, wobei der Beschuldigte lediglich einen Abstand von drei Metern auf C._____ eingehalten haben soll (D1 act. 1/8/7 S. 2 f.). 3.5.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 erklärte der Beschuldigte, er wollte nicht in den anderen silbernen Personenwagen fahren und habe nicht wie ein gesunder Mensch überlegt und anerkannte, dass man dies nicht mache (D1 act. 2/1 F/A 39 ff.). Auch die Verteidigung bestreitet nicht, dass das Überholmanöver des Beschuldigten über den Pannenstreifen erfolgte, wenn sie denn geltend macht, ein Überholen über den Pannenstreifen sei sinnvoll, da dort keine weiteren Autos sind (Prot. S. 39). Somit anerkennt auch die Verteidigung des Beschuldigten, dass dieser auf den Pannenstreifen wechselte und in der Folge über die Normalspur auf die Überholspur zog. 3.5.3. Auch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen zeigen, wie der Beschuldigte von der Normalspur auf den Pannenstreifen wechselt und auf diesem mit überhöhter Geschwindigkeit fährt (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.03 und … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.07). Auf die erhöhte Geschwindigkeit lässt sich insbesondere aufgrund eines Vergleichs zu den sich auf der Normalspur befindlichen Fahrzeugen schliessen, zumal der Beschuldigte eindeutig eine höhere Geschwindigkeit aufweist und auf

- 24 dem Pannenstreifen an diesen vorbeizieht. Auch ist ersichtlich, wie der Beschuldigte vom Pannenstreifen über die Normalspur auf die Überholspur wechselt und vor dem silbernen Audi Q5 auf der Überholspur wieder einspurte (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.11). 3.5.4. In Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Abstand von lediglich drei Metern ist festzuhalten, dass sich dieser auch durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen erstellen lässt. So ist in Min. 1.12 erkennbar, dass der Beschuldigte auf die Überholspur direkt vor den Audi Q5 einspurt, wobei der Abstand zwischen den Autos noch nicht einmal mehr die Hälfte der Leitlinie beträgt. 3.6. Ausbremsen bis auf Schritttempo 3.6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Fahrer des Audi Q5 auf der Überholspur auf Schritttempo ausgebremst zu haben, woraufhin dieser sowie die nachfolgenden Fahrzeuge stark abbremsen mussten. Hierbei habe er es für sicher bzw. mindestens für möglich gehalten, dass er den Fahrer des Audis sowie weitere Verkehrsteilnehmer insbesondere durch das mehrfache Auffahren, Überholen und Ausbremsen in deren Handlungsfreiheit beschränkte und zu einem bestimmten Verhalten (Beschleunigen bzw. Verlangsamen, Ausweichen, schliesslich Anhalten) bestimmte und strebte dies auch genauso an bzw. nahm dies zumindest in Kauf. 3.6.2. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 gab der Beschuldigte zunächst an, er könne sich nicht dazu äussern und wisse nicht, in welcher Situation er sich befunden habe. Auf entsprechende Nachfrage anerkannte der Beschuldigte den Tatbestand und erklärte, es sei sein Fehler und er sehe dies aufgrund des Fotos (D1 act. 2/1 F/A 47). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr weshalb er den anderen Fahrzeuglenker praktisch bis zum Stillstand ausgebremst habe und er habe sich damals einfach provozieren lassen (D1 act. 2/4 F/A 38). 3.6.3. Auf den Videoaufnahmen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 ist denn auch erkennbar, dass der Beschuldigte vor dem Audi Q5 ohne verkehrsbedingten Grund

- 25 abrupt stark abbremste (D1 act. 1/1/3: … H'._____ Videonr. 13 gem. Tabelle Sichtung der BES ab Min. 02.20 und … H'._____ Videonr. 14 gem. Tabelle ab Min. 02.34). Ferner ist auf diesen Aufnahmen sichtbar, dass sowohl der Fahrer des Audi Q5, C._____, sowie die nachfolgenden Autolenker aufgrund des Manövers des Beschuldigten stark abbremsen mussten. Entsprechend lässt sich auch dieser Sachverhaltsabschnitt anklagegemäss erstellen. Auf den inneren Sachverhalt ist bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Prüfung des subjektiven Tatbestands einzugehen. 4. Fazit Gestützt auf die vorliegenden Videoaufnahmen sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Zeugin D._____ ist der Sachverhalt in Bezug auf Anklageziffer 1.1. – mit Ausnahme der acht Meter im G._____-Tunnel sowie der acht Meter im H._____-Tunnel – erstellt. D. Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 Der Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 wird vom Beschuldigten eingestanden, was sich im Übrigen auch mit dem weiteren Untersuchungsergebnis deckt. III. Rechtliche Würdigung A. Sachverhaltsabschnitt Ziffer 1.1 1. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirf dem Beschuldigten vor, durch sein Fahrverhalten den Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VRV erfüllt zu haben. 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten führte hierzu aus, der Beschuldigte sei aufgrund des mangelnden Vorsatzes und der mangelnden Gefahr wegen Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Sollte man dem Beschuldigten eine grobe Fahrlässigkeit unterstellen wollen, so sei er nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestrafen (act. 54 S. 14).

- 26 - Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, das Ausweichen auf den Pannenstreifen, das Wiedereinfädeln und das Ausbremsen des Audis seien Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG, da eine ernstliche Gefahr oder eine erhöhte abstrakte Gefährdung Dritter im vorliegenden Sachverhalt ausgeschlossen werden könnten und der Beschuldigte insbesondere subjektiv zu keinem Zeitpunkt ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen eingehen habe wollen und sich der Gefährlichkeit nicht bewusst gewesen sei (act. 54 S. 10 ff.). 1.3. Würdigung als Handlungseinheit 1.3.1. Angesichts des Zusammentreffens mehrerer Verkehrsregelverletzungen bedarf vorliegend das Verhältnis der einzelnen Tathandlungen bzw. verletzten Verkehrsregeln zueinander der Erörterung. Art. 90 Abs. 3 SVG kann in bestimmten Fällen auch durch die Kumulation bzw. Häufung einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter gehäuft grobe Verkehrsregelverletzungen auf einer Fahrt begeht, die alleine betrachtet den von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG geforderten Schweregrad jeweils knapp nicht erreichen, bei einer Gesamtbetrachtung aber unter Umständen als Verletzung elementarer Verkehrsregeln gewertet werden können und ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bergen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Art. 90 SVG N 120). Bei mehreren Handlungen, die den gleichen Tatbestand erfüllen, erkennt das Bundesgericht denn auch eine Handlungseinheit an, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 266: «natürliche Handlungseinheit»; vgl. BGE 133 IV 266; BGer, Urteil vom 14. November 2018, 6B_976/2017, E. 4.3; BGer, Urteil vom 21. Februar 2019, 6B_1248/2017, E. 4.7; BGer, Urteil vom 3. April 2019, 6B_520/2018, E. 4.3.1; BGer, Urteil vom 28. Oktober 2019, 6B_1256/2018, E. 3.4; OGer BE, Urteil vom 4. November 2011, SK 11131, E. III.1.5.6 = FP 2012, 202). Die Würdigung als Handlungseinheit ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsregelverletzungen in engem

- 27 sachlich-zeitlichen Zusammenhang stehen und Ausdruck derselben rücksichtslosen Grundhaltung sind. 1.3.2. Die vom Beschuldigten getätigten Fahrmanöver standen allesamt in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang. So fasste er aufgrund der Provokation von C._____ den Tatentschluss, sich auf die verfahrensgegenständliche Fahrt einzulassen, welche in einer Auseinandersetzung auf dem Pannenstreifen mündete. Sämtliche Fahrmanöver des Beschuldigten waren von einem einheitlichen Motiv getragen und lagen räumlich und zeitlich in unmittelbarer Nähe. Die hier zu beurteilenden Manöver – zu geringer Abstand, riskantes Überholen und der anschliessende Schikanestopp – bilden eine stufenweise Eskalation desselben Verhaltensmusters. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, die verfahrensgegenständliche Fahrt als natürliche Handlungseinheit zu betrachten. 1.4. Objektiver Tatbestand 1.4.1. Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, unter Eingehung des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Was elementare Verkehrsregeln sind, wird durch konkrete Verhaltensweisen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) verdeutlicht. Diese verstehen sich als beispielhafte und nicht abschliessende Aufzählung (BGE 142 IV 137 E. 6.1 ff.; BGer 6B_698/2017 vom 13. April 2017 E. 5.2). In Frage kommen deshalb grundsätzlich alle Verkehrsregeln, sofern die Handlungen den von Art. 90 Abs. 3 SVG vorausgesetzten extremen objektiven und subjektiven Schweregrad erreichen. Das in objektiver Hinsicht geforderte Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzen muss ein qualifiziertes Ausmass erreichen, der Nachweis einer konkreten Gefährdung ist hingegen nicht erforderlich (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 115 ff.). 1.4.2. Das Auffahren bzw. das Verletzen der entsprechenden Abstandsregel durch den Beschuldigten stellt zweifelsohne die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG dar. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim

- 28 - Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Die Verkehrsvorschriften betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV bezwecken, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig hinter diesem halten kann. Diese Verkehrsvorschriften sind folglich von wichtiger Natur, da viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind (BGE 131 IV 133 E. 3.1 ff.). Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen – wie die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ausführte – auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltstrecke bei plötzlichem ordnungsgemässen Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b S. 194). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil 6B_749/2012 vom 14. Mai 2014 E 2.3.2; Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Als der Beschuldigte mit ca. 100 km/h dem Lenker des Audi Q5, C._____, mit einem Abstand von rund 15 Metern folgte resp. vor dem hinter ihm fahrenden Personenwagen mit lediglich drei Metern Abstand einspurte, unterschritt er den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern ("halber Tacho") bzw. 55.6 Meter (zwei Sekunden), den er gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV und der Auslegung dieser Bestimmung durch das Bundesgericht hätte einhalten müssen. Durch den Abstand von lediglich 15 Metern bzw. drei Metern ist denn auch die gemäss Rechsprechung herangezogene Richtschnur von 1/6 Tacho resp. 0.6 Sekunden-Regel klar unterschritten. Mit diesem waghalsigen Fahrmanöver schuf er ein hohes Kollisionsrisiko sowie das hohe Risiko einer Panikreaktion des im vorangehenden Fahrzeug befindlichen Fahrers, mithin also das gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzen. 1.4.3. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte sei aufgrund des Bremsmanövers des Audi-Fahrers zum Spurwechsel gezwungen gewesen und habe deshalb

- 29 den nötigen Abstand nicht einhalten können (act. 54 S. 9 f.). Dieser Einwand überzeugt nicht, denn auch unter der Annahme, dass ein Spurwechsel aufgrund des vorausfahrenden Verkehrs erfolgte, entband dies den Beschuldigten nicht von seiner Pflicht, beim Wiedereinscheren einen hinreichenden Abstand zu wahren. Der Abstand war evident ungenügend, weshalb ein hohes Kollisionsrisiko sowie das hohe Risiko einer Panikreaktion der bedrängten Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. 1.4.4. In Bezug auf das Nichtverlassen der Überholspur ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dadurch gegen das gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG statuierte Rechtsfahrgebot verstossen hat, indem er im F._____-Tunnel trotz freier Normalspur nicht von der Überholspur auf die Normalspur wechselte und infolgedessen die Überholspur nicht freigab. Isoliert betrachtet ist dieser Verstoss als einfache Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen, da der Beschuldigte mit dieser Handlung für sich genommen keine erhöhte abstrakte oder gar ernstliche Gefahr eingegangen ist. 1.4.5. Indem der Beschuldigte im H._____-Tunnel den auf der Überholspur fahrenden C._____ sowie zwei auf der Normalspur fahrende Personenwagen über den Pannenstreifen überholte und dabei lediglich einen Abstand von drei Metern einhielt, hat er eine besondere Gefährlichkeit an den Tag gelegt. Dies aufgrund der hohen Geschwindigkeit aller Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn und dem äusserst geringen Abstand. So darf der Fahrzeuglenker gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV nach dem Überholen erst dann wieder einbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Nach Art. 35 Abs. 3 SVG ist der Fahrer sodann verpflichtet, beim Überholen besondere Rücksicht auf die übrigen Strassenbenützer zu nehmen. Diese Vorschriften hat der Beschuldigte anlässlich der Fahrt vom 30. Oktober 2021 in krasser Weise verletzt. Er ist ohne Rücksicht auf die weiteren Verkehrsteilnehmer über zwei Fahrspuren auf die Überholspur eingespurt und hat sich dabei insbesondere nicht vergewissert, dass keine Gefahr für sich sowie die weiteren Strassenbenützer besteht. In dieser Situation lag der Eintritt eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern angesichts des Verkehrsaufkommens besonders nahe, da bei einem solchen Manöver

- 30 auch die ernstliche Gefahr besteht, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer überrascht unangemessen reagieren könnte. Insgesamt lässt sich dieses Fahrmanöver als waghalsiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG qualifizieren. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung nichts zu verändern, wonach auf dem Pannenstreifen die Wahrscheinlichkeit einer Kollision kleiner sei und darauf vertraut werden könne, dass dieser nur in Ausnahmefällen benutzt werde (act. 54 S. 12). Der Pannenstreifen ist lediglich in Notfallsituation zu benützen und stellt klarerweise keinen Fahrstreifen dar (BSK SVG-Maeder, Art. 34 N 7 ff.). Ein Verwenden des Pannenstreifens zum Überholen führt indessen zu einer Irritation der übrigen Verkehrsteilnehmer, weshalb keineswegs von einer besseren Alternative zum Ausweichen gesprochen werden kann. Die auf der Normal- und Überholspur fahrenden Verkehrsteilnehmer mussten denn auch nicht mit einem Einspuren eines Fahrers über den Pannenstreifen rechnen. Unbehilflich ist hierbei auch der Einwand der Verteidigung, aufgrund des Ausbremsmanövers des Audi Fahrers, C._____, hätten sämtliche Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit bereits reduziert und es hätte eine erhöhte Aufmerksamkeit bestanden bzw. die weiteren Strassenbenützer seien in "Hab-Acht-Stellung" gewesen (act. 54 S. 12 i.V.m. Prot. S. 39). Auf einer Autobahn und insbesondere in einem Tunnel, darf und kann nicht darauf vertraut werden, dass sich sämtliche Verkehrsteilnehmer in "Hab-Acht-Stellung" befänden und sich deshalb das Unfallrisiko bei der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel minimieren würde. Auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte aufgrund der freien Sicht, mangels Gegenverkehr und aufgrund der verringerten Geschwindigkeit zu jedem Zeitpunkt genau gewusst habe, wann er wieder auf der Fahrbahn einspuren könne (act. 54 S. 14), vermag das hohe Unfallrisiko nicht zu widerlegen. Von einer freien Sicht und verringerter Geschwindigkeit kann im vorliegenden Fall klar nicht gesprochen werden, zumal der Beschuldigte einen unzulässigen doppelten Spurenwechsel vollzog. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen allesamt nicht zu überzeugen. 1.4.6. Auch das Ausbremsen bis auf Schritttempo von C._____, welcher dem Beschuldigten auf der Überholspur mit einem Abstand von lediglich drei Metern folgte, stellt zweifelsohne eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel dar. Ein brüskes Bremsen und Halten ist nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt oder im Falle

- 31 eines Notfalls (Art. 12 Abs. 2 VRV). Brüskes Bremsen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV umfasst neben dem grundlos scharfen oder einigermassen kräftigen Bremsen aus Böswilligkeit auch die mehr als nur unwesentliche Verzögerung auf der Autobahn, wenn ein Fahrzeug folgt (BGE 117 IV 504; BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Vorliegend bremste der Beschuldigte sein Fahrzeug unvermittelt und ohne verkehrsbedingten Grund auf der Autobahn. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn und der mangelnden Ausweichmöglichkeit in einem Tunnel, der Schweregrad einer elementaren Verkehrsregelverletzung zweifelsohne erreicht ist. Der Beschuldigte hat durch den Schikanestopp sodann das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern geschaffen. Aufgrund des kaum vorhandenen Abstands und der hohen Geschwindigkeit – auch der übrigen Verkehrsteilnehmer – schuf der Beschuldigte mit diesem waghalsigen Fahrmanöver ein hohes Kollisionsrisiko und mithin das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. 1.4.7. Auch der Einwand der Verteidigung, das Fahrmanöver des Beschuldigten stelle insgesamt keine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln dar, da es zu keinen Sach- oder Personenschaden gekommen sei (act. 54 S. 3 und S. 17), geht fehl. Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkreten Gefahr oder eines Schadens nicht erforderlich ist (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 116). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt nicht, dass tatsächlich jemand schwer verletzt oder getötet wird. Aus dem Fehlen von Schwerverletzten oder Toten kann daher nicht geschlossen werden, es habe keine konkrete Gefahr bestanden (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018). Vorliegend hätte lediglich ein Verkehrsteilnehmer anders reagieren müssen und es hätte zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Toten kommen können. Fest steht, dass selbst während eines kurzen Zeitfensters von wenigen Sekunden ein Unfall hätte verursacht werden können. Die Nichtverwirklichung eines Unfalls hing vorliegend lediglich vom Zufall ab. Hinzu kommt der rücksichtslose und wag-

- 32 halsige Wechsel der Fahrspur durch den Beschuldigten, welcher abrupt vom Pannenstreifen über zwei Fahrspuren erfolgte. 1.4.8. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte verschiedene, teilweise elementare Verkehrsregeln verletzt, welche insgesamt als ein Manöver zu würdigen sind. Als Handlungseinheit betrachtet ist das Fahrmanöver des Beschuldigten somit klarerweise unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren. Zusammenfassend lässt sich folglich festhalten, dass der Beschuldigte durch die Fahrt vom 30. Oktober 2021 den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hat. Durch die als Handlungseinheit zu würdigende Fahrt hat der Beschuldigte mehrere (elementare) Verkehrsregeln verletzt und hat dabei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen. Es handelt sich um eine längere Verletzung mit mehreren Szenen ohne relevante Erholungsphasen, wobei insbesondere festzuhalten ist, dass es sich um einen reinen Zufall handelt, dass es anlässlich dieser Fahrt zu keinem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern gekommen ist. 1.5. Subjektiver Tatbestand 1.5.1. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG Eventualvorsatz oder Vorsatz. Der Täter muss zum einen wissen oder für möglich halten sowie wollen oder in Kauf nehmen, dass er elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht (GIGER, OFK 2022, Art. 90 SVG N 32). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist hingegen nicht erforderlich (BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1; BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). 1.5.2. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG sei auch aus subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, da der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer eingehen wollte. Zudem sei er sich der

- 33 - Gefährlichkeit der Fahrt auch nicht bewusst gewesen, insbesondere da diese durch den Audi-Fahrer provoziert worden sei (act. 54 S. 14). 1.5.3. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, indem er sich offensichtlich nicht um die geltenden Verkehrsregeln kümmerte. Der Beschuldigte wusste, dass ein Befahren des Pannenstreifens bzw. ein Überholen über diesen verboten ist. Sodann ist auch die Unterschreitung des genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren das Resultat einer bewussten Entscheidung, gab er doch auch im Rahmen der Untersuchung zu, dass er die Abstandsregeln kenne (vgl. D1 act. 2/1 F/A 27). Der Beschuldigte hat den nötigen Abstand – wenn auch zunächst durch die Provokation eines anderen Verkehrsteilnehmers – wissentlich und willentlich unterschritten. So wird auch von der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einem objektiv zu geringen Abstand der subjektive Tatbestand praktisch immer erfüllt ist, weil jeder Fahrzeuglenker die Faustregel kennt oder kennen muss, dass auf trockener und ebener Fahrbahn zwischen Personenwagen ein Abstand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. BGE 104 IV 194 E. 3b). Der Beschuldigte äusserte sich denn auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2025 dahingehend, dass beide – der Beschuldigte sowie C._____ – sich selbst, ihre mitfahrenden Personen und die übrigen Verkehrsteilnehmer in grober Weise gefährdet haben und er sich auf dieses Fahrmanöver aufgrund der Provokation eingelassen habe. 1.5.4. Der Einwand der Verteidigung geht somit fehl. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derartigen Fahrmanövern und kurzen Reaktionsmöglichkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Autobahn ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann resp. besonders nahe liegt. Die Fahrt ereignete sich an einem Samstag Abend. Es war bereits dunkel und es herrschte entgegen den Ausführungen der Verteidigung reger Verkehr. Mitnichten kann vorliegend von wenig Verkehrsaufkommen gesprochen werden. Durch sein rücksichtsloses und gefährliches Handeln nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern bewusst in Kauf. Anzumerken bleibt, dass es – entgegen der

- 34 - Argumentation der Verteidigung (act. 54 S. 14) – nicht gegen die Inkaufnahme eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch den Beschuldigten spricht, dass der Beschuldigte durch die Fahrweise von C._____ provoziert wurde. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt. 1.5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG ohne Weiteres erfüllt hat. 2. Nötigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten anlässlich des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 zudem als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass das Verhalten des Beschuldigten in der zeitlichen Perspektive nicht die Intensität einer Nötigung erreiche, weshalb keine tatbestandsmässige Beschränkung der Handlungsfreiheit vorliege (Prot. S. 40 ff.). Sodann habe der Beschuldigte denn auch in subjektiver Hinsicht nur auf das Verhalten des Audi-Fahrers reagiert und sei nie mit der Anschuldigung der Nötigung konfrontiert worden (Prot. S. 41). 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist – wie die Verteidigung des Beschuldigten ausführte (vgl. Prot. S. 41 f.) – restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es auch für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis

- 35 steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 122 IV 322 E. 2/a). 2.1.2. Ein Schikanestopp fällt grundsätzlich unter die Tatbestandsvariante der Nötigung "durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit". Das abrupte und ohne verkehrsbedingten Grund erfolgte Abbremsen bis zum Stillstand gilt als Nötigung, da das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung unabhängig vom zeitlichen Aspekt eindeutig überschritten wird, wie dies bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Durch den Zwang zum Anhalten wird die Handlungsfreiheit des nachfolgenden Fahrzeuglenkers beeinträchtigt. Das Nötigungsmittel im Sinne einer brüsken nicht verkehrsbedingten Vollbremsung ist unrechtmässig, ebenso wie der damit verfolgte Zweck, dem nachfolgenden Lenker eine Lektion zu erteilen oder diesen zu erziehen (BGE 137 IV 326 E. 3.4; OGer ZH SB140442-O vom 22. Januar 2015 E. 5.3.2). 2.1.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt bremste der Beschuldigte den Lenker des PW Audi Q5 Auf der Autobahn im H._____-Tunnel auf der Überholspur bis auf Schritttempo aus, woraufhin dieser sowie auch die nachfolgenden Autolenker stark bzw. bis auf Schritttempo abbremsen mussten. Durch das abrupte Abbremsen bzw. das Ausbremsen bis auf Schritttempo waren der dem Beschuldigten folgende Lenker, C._____, sowie die weiteren Verkehrsteilnehmer gezwungen ebenfalls bis auf Schritttempo zu verlangsamen resp. an der Weiterfahrt verhindert. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hat das Manöver des Beschuldigten das üblicherweise geduldete Mass eindeutig überschritten. Ein solches Manöver ist insbesondere geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Somit beeinträchtigte die durch das Aufdrängen und schikanöse Ausbremsen ausgelöste Zwangssituation die freie Willensbetätigung des Lenkers des Audi Q5, C._____, sowie der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. Sodann waren die Nötigungsmittel unrechtmässig, ebenso wie der damit verfolgte Zweck, welcher schlicht darin bestand, seine Macht zu demonstrieren und auf die vorangegangene Provokation von C._____ zu reagieren.

- 36 - 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. Subjektiv wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.2.2. Die Verteidigung bringt hierzu vor, der Beschuldigte habe lediglich auf das Verhalten des Audi-Fahrers reagiert und es liege dementsprechend kein Vorsatz hinsichtlich einer Nötigung vor (Prot. S. 41). Es sei hierbei insbesondere nicht zulässig, allein vom objektiven Geschehen auf den subjektiven Tatbestand zu schliessen. Der Beschuldigte sei zu keinem Zeitpunkt zum Tatbestand der Nötigung befragt worden, weshalb auch keine entsprechenden Beweismittel vorliegen würden (Prot. S. 42). 2.2.3. Das Argument der Verteidigung, es könne nicht vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden, verfängt nicht. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017). Bei nicht geständigen Tätern sind diese inneren Tatsachen schwieriger zu eruieren. Gemäss Rechtsprechung kann sich das Gericht in solchen Fällen deshalb regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Umstände und auf Erfahrungsregeln stützen, welche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf folglich vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt,

- 37 dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.2.4. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich gehandelt, indem er auf der Autobahn mehrfach ohne Notwendigkeit abbremste und schlussendlich sein Auto bis auf Schritttempo abbremste und dadurch C._____ sowie die nachfolgenden Autolenker ebenfalls zum Bremsen gezwungen hat. Durch das Abbremsen nahm der Beschuldigte somit mindestens in Kauf, dass die ihm folgenden Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit ebenfalls abrupt reduzieren müssen und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden, war die Schikane von C._____ doch sein einziges Ziel. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. 2.2.5. Abschliessend ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 dazu befragt wurde, weshalb er den anderen Autolenker ausgebremst hat, er jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und erklärte, er wisse es nicht mehr und er habe sich vom anderen Lenker provozieren lassen (D1 act. 2/4 F/A 38). Somit wurde der Beschuldigte bereits im Rahmen der Untersuchung zum Beweggrund seiner Handlung befragt und er hatte insbesondere die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. 2.2.6. Die Nötigung war tatbestandsmässig und rechtswidrig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist. 3. Konkurrenz 3.1. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Prot. S. 42) besteht zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB echte Konkurrenz, da die Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 137 IV 326 E. 3.6; BSK SVG- FIOLKA, Art. 90 N 193), weshalb die Verkehrsregelverletzung nicht hinter die Nötigung tritt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen, wohingegen mit den Verkehrsregeln insbesondere die Verkehrssicherheit auf öffentlichen

- 38 - Strassen gewährleistet werden soll (BGE 137 IV 326 E. 3.6). Demnach ist der Beschuldigte betreffend beiden Tatbeständen schuldig zu sprechen. 4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VRV sowie der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist. B. Sachverhaltsabschnitt Ziffer 1.2 5. Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises 5.1. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf den Anklagesachverhalt vom 18. April 2024 wird von der Staatsanwaltschaft als Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG qualifiziert. 5.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Die Verteidigung beanstandete diese zu Recht nicht (vgl. act. 54). Indem der Beschuldigte trotz Entzug des Führerausweises am 18. April 2024 das Motorfahrzeug lenkte, hat er sich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG strafbar gemacht und ist entsprechend schuldig zu sprechen. 6. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs 6.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten sodann als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 und Art. 219 Abs. 1 VTS. Die Verteidigung des Beschuldigten führt hierzu aus, dem Beschuldigten sei anlässlich der Fahrt vom 18. April 2024 nicht bewusst gewesen,

- 39 dass der Mindestwert der Rillentiefe bereits unterschritten war, weshalb er den Tatbestand nur fahrlässig erfüllt habe (act. 54 S. 15). 6.2. Nach Art. 93 Ziff. 2 SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Die minimale Profiltiefe beträgt gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS 1.6 mm. 6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Reifen des vom Beschuldigten gelenkten Personenwagens Opel Insignia nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS erfüllten. Das Fahrzeug befand sich folglich in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicheren Zustand. Der Umstand, dass das Auto seiner Frau gehört, vermag daran nichts zu verändern. Der Führer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in vorschriftgemässem Zustand befindet (BSK SVG-SCHENK, Art. 93 N 30). Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. 6.4. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sodann wissen können bzw. müssen, dass die Profiltiefe der Reifen des Fahrzeugs nicht normkonform waren, zumal noch gleichentags ein Termin in der Garage zum Reifenwechsel anstand, womit auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist. 7. Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt Ziffer 1.2 anklagegemäss schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln 1. Gesamtstrafe 1.1. Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat, welche nach der abstrakt im

- 40 - Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren ist. Anhand der schwersten Tat ist sodann zunächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGer 6B_466/2013, Urteil vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Unter- beziehungsweise Überschreiten des ordentlichen Rahmens der schwersten Tat indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Grundsätzlich ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2. Die Gesamtstrafzumessung erfolgt unter spezieller Gewichtung von Zahl und Schwere der Einzeltaten, ihres Verhältnisses zueinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit, Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter; Gesamtschuldbeitrag eines einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 2. Strafart 2.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017, E. 2.2.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässig-

- 41 keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 2.2. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG jedenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen. Demgegenüber käme für die Nötigung nach Art. 181 StGB sowie für das Führen eines Fahrzeuges trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Ausfällung einer Freiheits- oder einer Geldstrafe in Betracht. Der Beschuldigte weist allerdings fünf Vorstrafen auf, wovon zwei einschlägig sind (vgl. act. 49). Der Beschuldigte liess sich von den bereits ergangenen Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer, wiederum einschlägigen Taten abhalten. Der Beschuldigte erscheint unbelehrbar, weshalb eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht geboten erscheint, zumal eine solche wohl auch nicht einbringlich wäre (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b). Gesamthaft besteht kein Raum für eine gute Prognose. Entsprechend ist auf für die Nötigung und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises eine Freiheitsstrafe auszufällen bzw. die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. 3. Strafrahmen 3.1. Das schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch die Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Gesetz sieht als Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor (Art. 90 Abs. 3 SVG). Aufgrund der Deliktsmehrheit öffnet sich der ordentliche Strafrahmen theoretisch nach oben um maximal die Hälfte bis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine aussergewöhnliche Umstände gegeben, weshalb eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt ist. Die Deliktsmehrheit ist vorliegend innerhalb des erwähnten or-

- 42 dentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. 4. Strafzumessungsregeln 4.1. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. 4.2. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden, das heisst die tat- und täterbezogenen Komponenten gemäss Art. 47 StGB massgebend, wobei sekundär der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 4.3. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 4.4. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berücksichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (vgl. HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den

- 43 - Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 14 m.w.H.). B. Konkrete Strafzumessung 1. Einsatzstrafe aufgrund der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung 1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass sich die verfahrensgegenständliche Fahrt über eine längere Strecke erstreckte und es anlässlich der Fahrt vom 30. Oktober 2021 bereits dunkel war. Die Verkehrsregelverstösse, begangen in Handlungseinheit, ereigneten sich auf der Autobahn, wo Fahrzeuge mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs sind und der Beschuldigte passierte denn auch drei Tunnels mit kurvigen Streckenabschnitten. Durch seine Fahrweise schuf er ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte neben seinen Mitinsassen – seiner schwangeren Ehefrau, deren minderjährigen Bruder und deren Mutter sowie seiner Schwägerin – auch die weiteren Verkehrsteilnehmer durch sein rücksichtsloses Verhalten in gravierender Art und Weise gefährdete, wobei es einzig dem Zufall zu verdanken ist, dass es zu keinem Personen- oder Sachschaden gekommen ist. 1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Hierbei ging es nicht um reine Freude oder Lust an den konkreten Manövern, vielmehr wurde er anfänglich von C._____ provoziert. So war es keine geplante Aktion zwischen den beiden Fahrzeuglenkern, sondern ein spontanes Handeln, wobei es einzig um die Demonstration der eigenen Dominanz im Strassverkehr ging. Es liegen folglich keine nachvollziehbaren Beweggründe für die verfahrensgegenständliche Fahrt vor und diese wäre zweifelsohne vermeidbar gewesen. Hier ist insbesondere festzuhalten, dass es sich um einen völlig unnötigen Exzess handelte, zumal sich die beiden involvierten Fahrzeuglenker zuvor nicht kannten und sich der Beschuldigte auf dem Heimweg eines I._____ [Möbelhaus]- Besuchs mit seiner Familie befand. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren.

- 44 - 1.3. Das Verschulden des Beschuldigten kann gesamthaft als nicht mehr leicht eingestuft werden. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände bei 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Diese ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte – mit Ausnahme des Übertretungstatbestands nach Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG – angemessen zu erhöhen, wobei für jedes Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). 2. Asperation aufgrund der weiteren Delikte 2.1. In Bezug auf die Nötigung ist festzuhalten, dass diese einen Teil des Fahrmanövers darstellte und somit in einem sehr engen Zusammenhang mit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln steht. Dennoch betreffen die beiden Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von drei Monaten. Daher ist die Nötigung in Anwendung des Asperationsprinzips mit zwei Monaten zu veranschlagen. 2.2. Beim Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine einmalige, kürzere Fahrt handelte. Dennoch handelte es sich dabei um eine unnötigerweise angetretene Fahrt, zumal auch die Ehefrau des Beschuldigten – und Halterin des Fahrzeuges – hätte fahren können. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits einmal wegen einer Verletzung von Art. 95 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde (vgl. act. 49). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe bei drei Monaten anzusetzen und in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. 2.3. Der Nötigung und dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises kommt insgesamt eine untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um vier Monate Freiheitstrafe auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 45 - 3. Täterkomponente 3.1. Bezüglich des Vorlebens und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf dessen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021, in der Hafteinvernahme vom 28. Mai 2024, der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 sowie die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung abgestellt werden (vgl. D1 act. 2/1, act. 1/2/4, Prot. S. 18 ff., act. 54 S. 15 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschuldigte mit seiner getrennt lebenden Ehefrau eine gemeinsame Tochter hat und – zumindest teilweise – in deren Betreuung eingebunden ist. Der Beschuldigte bezieht eine 100% IV Rente und ist verbeiständet, führte anlässlich der Hauptverhandlung allerdings aus, sich im Prozess der Auflösung der Beistandschaft zu befinden. Zudem erklärte er, dass er gerne eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle finden würde, um selbständiger zu leben und sich ein Fundament aufzubauen. Aktuell lebe der Beschuldigte in einem Hotel, sei jedoch auf der Suche nach einer eigenen Wohnung. Für seine Zukunft sieht der Beschuldigte ein straf- sowie schuldenfreies Leben. Die Biografie und das Vorleben des Beschuldigten sind insgesamt strafzumessungsneutral. Beim Beschuldigten liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. 3.2. Nach Vorhalt von Screenshots der Videoaufzeichnungen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 anerkannte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 gewisse Verkehrsregelverletzungen und legte ein teilweises Geständnis ab (vgl. D1 act. 2/1). Da zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits eine schlüssige Beweislage vorlag und der Beschuldigte keine aufrichtige Reue oder Einsicht zeigte, ist das teilweise Geständnis des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.3. Zu Ungunsten des Beschuldigten sprechen seine Vorstrafen. Gemäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Juni 2025 (act. 49) weist der Beschuldigte fünf Vorstrafen auf, wobei es sich bei zweien um einschlägige Vorstrafen handelt. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte trotz mehrfacher Verurteilungen und Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe erneut straffällig geworden ist. Anhand der heute zu beurteilenden qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG kann ersehen werden, dass sich

- 46 das Qualifikationsniveau mit jeder neuen einschlägigen Vorstrafe gesteigert hat und sich der Beschuldigte von den bereits einschlägigen Vorstrafen in keiner Art und Weise hat beeindrucken lassen. Die mehrfachen Vorstrafen führen aufgrund ihrer Einschlägigkeit für das vorliegende Delikt zu einer merklichen Straferhöhung. 3.4. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte während des laufenden Untersuchungsverfahrens erneut delinquierte (Dossier 2), was sich ebenfalls leicht straferhöhend auswirkt. 4. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (allgemeines Beschleunigungsgebot). Bei bestehender Haft ist das Verfahren vordringlich durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 StPO; Beschleunigungsgebot in Haftsachen). Das Beschleunigungsgebot dient in erster Linie dazu, die Belastungen der durch die Strafuntersuchung betroffenen Person möglichst gering zu halten (BGE 124 I 139 E. 2a). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Umstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die Rechtsprechung hat eine Handvoll Kriterien – namentlich Verhalten der Behörden, Umfang und Komplexität des Falles, Verhalten des Beschuldigten, Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (vgl. hierzu im Einzelnen BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 9 ff.) – herausgearbeitet, anhand derer überprüft wird, ob die Dauer eines Strafverfahren noch angemessen erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist zum Einen dann verletzt, wenn das Verfahren insgesamt völlig unverhältnismässig lange dauerte. Zum Anderen ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, wenn die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie zwar nicht übermässig lange erscheint, allerdings einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit seitens der Strafbehörden bestehen (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 8). Nach der Rechtsprechung gilt als "krasse Zeitlücke", welche eine Sanktion aufdrängt, eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung (BGer 6B_390/2012 vom 18.  Februar 2013, E. 4.4). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gzrf6mzzgaxtembrgi

- 47 - 4.2. Der Vorfall gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.1. ereignete sich am 30. Oktober 2021, woraufhin die polizeiliche Einvernahme am 29. November 2021 stattfand und der Rapport am 19. Dezember 2021 erstellt wurde (D1 act. 2/1 und act. 1/1). Damit waren die wesentlichen Abklärungen im Zusammenhang mit der Autofahrt vom 30. Oktober 2021 bereits abgeschlossen. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich jedoch, dass während knapp zweieinhalb Jahren keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. So erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme erst am 28. Mai 2024, nachdem sich der Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 bereits ereignet hatte. Somit besteht für den Zeitraum Januar 2022 bis Mai 2024 eine Lücke im Untersuchungsverfahren, welche nicht auf den Beschuldigten zurückzuführen ist. Die Verzögerung des Verfahren aufgrund der Verschiebung der Hauptverhandlung (vgl. oben Ziff. ) ist hingegen dem Beschuldigten zuzurechnen. 4.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich eine merkliche Reduktion der auszufällenden Strafe. 5. Fazit Unter angemessener Würdigung aller erhöhenden sowie reduzierender

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