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Zürich Obergericht Weitere Kammern 19.01.2024 DG230011

19 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,617 parole·~1h 8min·2

Riassunto

Widerhandlung gegen das BetmG etc./Widerruf

Testo integrale

Bezirksgericht Dielsdorf I. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG230011-D/U1/B-1/ao

Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. M. Gmünder, Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi, Bezirksrichterin lic. iur. N. Weinmann sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Curschellas

Urteil vom 19. Januar 2024 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

betreffend Widerhandlung gegen das BetmG etc./Widerruf

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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Juni 2023 (act. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 30 und act. 58) ♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe ♦ Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges ♦ Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Februar 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 230.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren ♦ Verpflichtung des A._____ zur Ablieferung von CHF 800'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat ♦ Verwendung der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 6. Mai 2021 und 7. Juli 2022 beschlagnahmten Barschaft von total CHF 155'695.70 zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten ♦ Einziehung und Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Uhr des Modells Rolex, OP Sea-Dweller (Ass-Nr. A016'296'358) inkl. Quittung (Ass-Nr. A016'296'369). Verwendung des Erlöses zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten ♦ Einziehung und Vernichtung der restlichen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 8'000.00)

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2. Der amtlichen Verteidigung: (act. 59) 1. A._____ sei der Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG, des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen. 2. Die beschlagnahmten Unterlagen und Vermögenswerte seien A._____ wieder herauszugeben. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. A._____ sei für die erbetene Verteidigung und die von ihm zu Unrecht erstandene Haft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 3. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung

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Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan: Anklägerin) vom 5. Juli 2023 im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ (fortan: Beschuldigter oder A._____) ging am 17. Juli 2023 beim hiesigen Gericht ein (act. 30). 2. Gleichzeitig beantragte die Anklägerin beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf die Anordnung der Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt, worin er sich seither, nach einer Verlängerung der Haft am 25. Oktober 2023, befindet (act. 32, act. 45). 3. Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde zur Hauptverhandlung auf den 17. Januar 2024 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 19. Januar 2024 vorgeladen, den Parteien die vorläufige Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben und ihnen Frist zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt (act. 37). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt. 4. Zur Hauptverhandlung am 17. Januar 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklägerin in Begleitung zweier Mitarbeiter sowie ein Vertreter der Presse und weitere Zuschauer (Prot. S. 11). Nach der Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldigten, nach den daran anschliessenden Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten wurde die Hauptverhandlung geschlossen (Prot. S. 16 ff.). Nach der Urteilsberatung und Entscheidfällung wurde das Urteil am 19. Januar 2024 mündlich eröffnet, begründet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. S. 23 ff.). 5. Nunmehr erfolgt noch die Mitteilung des Urteils in begründeter Form.

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II. Vorfragen 1. Verwertbarkeit Aussagen C._____ 1.1 Die Verteidigung macht geltend, dass der Konfrontationsanspruch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung von C._____ materiell nicht gewahrt gewesen sei, weil der Beschuldigte bei dieser Einvernahme nicht gehörig verteidigt gewesen sei. Sie bringt vor, dass sich weder der Beschuldigte noch dessen damalige Verteidigung auf die rechtshilfeweise Befragung von C._____ hätten vorbereiten können. Dies habe dazu geführt, dass das Fragerecht der Verteidigung sowie des Beschuldigten nicht wirksam habe gewahrt werden können (act. 53). 1.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 1P.650/2000, Urteil vom 26. Januar 2001, E. 3b). 1.3 In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X3._____, den rechtzeitig angekündeten Einvernahmetermin nicht in seiner Agenda eingetragen hatte und deshalb – statt ihm – kurzfristig eine andere Rechtsanwältin derselben Kanzlei an der Konfrontationseinvernahme teilnahm. Aus den Akten ergibt sich, dass das Versäumnis der Verteidigung am Morgen des 16. Septembers 2022 um 9.38 Uhr offenbar wurde, als ihr von der Anklägerin der Zugangscode für das PJZ zugestellt wurde. Weiter steht fest, dass die Einvernahme erst am Nachmittag des 16. Septembers 2022 um circa 14.30 Uhr stattgefunden hat, mithin also sechs Stunden später (vgl. act. 1/21/34,

- 6 act. 1/22/7, act. 1/13/8). Die durch die damalige Verteidigung substituierte Rechtsanwältin der gleichen Kanzlei, Rechtsanwältin X4._____ (act. 1/21/29) konnte sich gemäss Honorarnote vor der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten besprechen (act. 1/21/35). Eine zeitliche Einschränkung dieser Besprechung ist nicht ersichtlich. Nach dieser Besprechung mit dem Beschuldigten fand die Konfrontationseinvernahme statt. Der Beschuldigte verzichtete nach Rücksprache mit seiner substituierten Verteidigung auf Ergänzungsfragen (act. 1/13/8). Der Beschuldigte hatte sich in der laufenden Untersuchung auch vor oder nach der in Frage stehenden Einvernahme nie zu den angeklagten Vorwürfen vernehmen lassen (act. 1/3/1-10). 1.4 Damit steht fest, dass der Beschuldigte an der Konfrontationseinvernahme von einer von seinem verhinderten amtlichen Verteidiger rechtzeitig und rechtsgenügend substituierten Rechtsanwältin der gleichen Kanzlei vertreten war. Diese und der amtliche Verteidiger hätten die Möglichkeit gehabt, zu beantragen, dass die Einvernahme verschoben wird, dass Rechtsanwältin X4._____ eine längere Besprechungs- oder Vorbereitungszeit mit dem Beschuldigten benötigt oder sie hätte eine andere gutscheinende Massnahme treffen können. Das haben aber weder die substituierte Rechtsanwältin X4._____ noch der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X3._____, gemacht. Der Beschuldigte und Rechtsanwältin X4._____ hatten Gelegenheit, sich zu besprechen und Ergänzungsfragen zu diskutieren. Sie haben keine Ergänzungsfragen gestellt. Bei dieser Sachlage ist zu konstatieren, dass das Konfrontationsrecht auch materiell gewährt wurde und der Beschuldigte gehörig verteidigt war. Dies wird im Übrigen auch vom damaligen amtlichen Verteidiger X3._____ in seinem Schreiben vom 26. September 2022 ausgeführt, in welchem er mitteilte, dass, auch wenn er persönlich an der Einvernahme teilgenommen hätte, er sich nicht anders hätte verhalten können und verhalten hätte, als seine Stellvertreterin (act. 1/21/34). Wenn die neue Verteidigung heute rückblickend der Ansicht ist, sie hätte sich anders verhalten, eine Verschiebung beantragt oder sich eingehender mit dem Beschuldigten besprochen oder Ergänzungsfragen gestellt, ist das unerheblich. Abgesehen von krassen Fehlern der Verteidigung sind andere Verteidigungsstrategien oder Handlungen der vormaligen amtlichen Verteidigung nicht zu wiederholen, nur weil die neue amtliche Verteidigung der Ansicht ist, man hätte dies

- 7 anders machen müssen. Ein krasser Fehler der Verteidigung ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal auch die neue amtliche Verteidigung nicht darlegt, was genau sie denn bei jener Einvernahme materiell anders gemacht hätte, also z.B., welche Ergänzungsfragen sie dem Einvernommenen C._____ gestellt hätte. 1.5 Folglich ist festzuhalten, dass der Konfrontationsanspruch formell und materiell gewahrt wurde und der Beschuldigte bei der Konfrontationseinvernahme mit C._____ gehörig verteidigt war. Die Aussagen von C._____ sind somit verwertbar. 2. Verwertbarkeit Gutachten FOR 2.1 Die Verteidigung beantragte vorfrageweise, dass ein neues Stimmenvergleichsgutachten einzuholen sei. Einerseits würden beim Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) formelle Fehler vorliegen, insbesondere in Bezug auf den Verfasser des Gutachtens (Problematik eines delegierten Gutachtens) und ungeklärte Mitarbeit. Andererseits stützt die Verteidigung ihre Kritik auf das von ihr eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. D._____ (act. 54/1) wonach die Ergebnisdarstellung im Gutachten des FOR nicht nachvollzogen werden könne. Es würden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des FOR bestehen. Das Gutachten des FOR sei für unverwertbar zu erklären (vgl. zum Ganzen act. 53, Rz. 24 ff. und Prot. S. 14 f.). 2.2 Die Anklägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass nicht ersichtlich sei, was am konkreten Vorgehen bei der Erstellung des Gutachtens nicht korrekt gewesen sein soll. Dass das neue Gutachten zu einem anderen Ergebnis komme, erstaune nicht. Ferner sei das vom Privatgutachten bemängelte Material nie verlangt worden. Dieses befinde sich bei den Akten und der Beizug habe offen gestanden. Zentraler Punkt im Gutachten des FOR sei die akustische Analyse und diese werde im Privatgutachten wenig bemängelt. Das Gutachten sei verwertbar und in den Akten zu belassen (Prot. S. 12 f.). 2.3 Zur von der Verteidigung vorfrageweise vorgebrachten formellen Problematik des Stimmenvergleichsgutachtens des FOR (act. 1/8/11) wurde während der Beratung des Gerichts zur raschen und effizienten Klärung der aufgeworfenen Frage

- 8 der Mitwirkung am Gutachten mit dem Sachverständigen Dr. E._____ vom FOR Rücksprache genommen und von diesem Gespräch eine Telefonnotiz erstellt, welche den Parteien sogleich zur Stellungnahme vorgelegt wurde (vgl. Prot. S. 15 und act. 55). Daraus ergibt sich, dass der beauftragte Gutachter Dr. E._____ das betreffende Gutachten geschrieben und unterzeichnet hat. Er verantwortet Aufbau, Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Wissenschaftlichkeit des Gutachtens. Ferner wurde der Ablauf weiter erläutert, wonach am Forensischen Institut Zürich die wissenschaftlich-technischen Abklärungen regelmässig von einer Fachexpertin und zur Kontrolle jeweils von einer zweiten Expertenperson durchgeführt würden. Die Ergebnisse würden dann mit dem ernannten Gutachter besprochen, von diesem verifiziert und von ihm ins schriftliche Gutachten überführt. Er würdige die Ergebnisse der Fachexpertise und beantworte die an ihn gestellten Fragen. Sodann werde das Gutachten regelmässig von einer zweiten kontrollbeauftragten Person kontrolliert und mitunterzeichnet. Vorliegend seien als Fachexpertinnen F._____ und G._____ bestimmt worden. Zweite kontrollbeauftrage Person sei H._____, … [nähere Rollenbeschreibung], gewesen, welcher das Gutachten mitunterzeichnet habe. Für ihn stehe das Kürzel H'._____. Das Kürzel I'._____ stehe für die in diesem Verfahren zuständige Sekretariatsmitarbeiterin. Gemäss internen Richtlinien des FOR werde die wissenschaftliche Facharbeit zusätzlich immer noch von einer zweiten Kontrollperson geprüft, dies sei vorliegend durch Prof. Dr. J._____ von der Universität Zürich erfolgt. Weiter führte Dr. E._____ aus, dass er als sachverständige Person berechtigt sei, Mitarbeitende und Hilfspersonen beizuziehen. Davon habe er Gebrauch gemacht und dies klar dokumentiert und kommuniziert. Es handle sich um das übliche Standardvorgehen von Gutachten des FOR Zürich. 2.4 Die von der Verteidigung vorgebrachten formellen Unklarheiten können mit den Erläuterungen von Dr. E._____ geklärt werden. Das Stimmvergleichsgutachten wurde zweifellos von der beauftragten Person, nämlich Dr. E._____, welcher auch auf dem Gutachten als sachverständige Person aufgeführt ist und dieses als solche unterzeichnet hat, verfasst und verantwortet. F._____ und G._____ sind Mitarbeiterinnen des FOR und Fachexpertinnen ohne Gutachterstatus. Deshalb wurde von Anfang an darauf hingewiesen, dass als sachverständige Person Dr. E._____

- 9 zu ernennen sei (act. 1/8/2, S. 2). Sodann wurde er im Gutachtensauftrag ermächtigt, Mitarbeitende des FOR und Hilfspersonen beizuziehen (act. 1/8/6, S. 2). Schliesslich ist zu betonen, dass es sich hier nicht um ein psychiatrisches Gutachten handelt, bei welchem die persönliche Einschätzung des Begutachteten durch den Gutachter im Zentrum steht, weshalb die Befragungen auch von diesem persönlich durchgeführt werden müssen, sondern um ein wissenschaftlich-technisches Gutachten, bei welchen regelmässig Fachexpertinnen und Experten des FOR die wissenschaftlich-technischen Arbeiten durchführen, und der Sachverständige die Resultate dann bewertet und das Gutachten erstattet. Es liegt somit keine unzulässige Delegation des Gutachtensauftrags vor und es bestehen keine formelle Hindernisse in Bezug auf die Verwertbarkeit des Gutachtens. 2.5 Zum Privatgutachten des Beschuldigten ist in rechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass diesem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die beweisrechtliche Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt. Als solches unterliegt es der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Privatgutachten können unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens und deshalb allenfalls die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3f/bb; vgl. BGer Urteile 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2 und 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (SK-Kommentar-DONATSCH, Art. 182 N 15). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen werden könnte. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht der Anklägerin. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73 E. 3f/bb; 118 Ia 144

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E. 1c m.w.H.; BGer Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4; vgl. auch DO- NATSCH, a.a.O., Art. 182 N 2). Weiter ist festzuhalten, dass das Stimmenvergleichsgutachten des FOR nicht das zentrale Beweismittel im vorliegenden Verfahren darstellt. Der Fall ist nicht so gelagert, dass einzig aufgrund des Stimmenvergleichs die Täterschaft ermittelt werden soll. Wie im Weiteren zu zeigen sein wird, gibt es andere Beweise und Indizien, welche den Beschuldigten als Nutzer des SkyECC- PINs 1 identifizieren [SkyECC als Messenger Dienst]. Wäre das Stimmvergleichsgutachten ein unabdingbares Beweismittel, hätte die Anklägerin auch bezüglich des Benutzers des SkyECC PINs 2 ein Stimmenvergleichsgutachten anordnen müssen. Nicht nur das, man hätte alle für die Anklage relevanten Audiofiles mittels Gutachten zuordnen müssen. Dies hat man nicht gemacht, eben weil sich die Identifikation des Beschuldigten als Benutzer des jeweiligen SkyECC-PINs im relevanten Zeitraum auf andere Weise erstellen lässt. Das vorliegende Stimmenvergleichsgutachten ist nur, aber immerhin, ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte die SkyECC-PINs 1 im fraglichen Zeitraum benutzte. An dieser Einschätzung des Sachverständigen vermag auch das von der Verteidigung eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. D._____ (act. 54) nichts zu ändern. Die von ihr vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten des FOR sind wenig überzeugend. So äussert sie sich zum Material als Basis des Gutachtens, ohne dass sie dieses beigezogen und selbst analysiert hätte. Auch ihr Einwand, die Bezeichnung "süddeutscher Raum" sei laienhaft, wobei sie auf die Einteilung deutscher Dialekte aus Werner König: dtv-Atlas zur deutschen Sprache verwies, vermag das Gutachten des FOR nicht nachhaltig zu diskreditieren. Aus deutscher Sicht mag der Terminus "süddeutscher Raum" wenig präzis sein. Die von ihr abgebildete Einteilung zeigt aber für das Gebiet der Schweiz auch nur die Einteilung Hochalemannisch, Höchstalemannisch und Walserisch, was für einen Schweizer oder eine Schweizerin angesichts der Unterschiede von St. Galler-, Zürcher-, Bündner-, Berner-, Basler- oder Freiburger- Dialekte, um nur einige zu nennen, auch wenig präzise erscheint. Die Bezeichnung der regionalen Einordnung des Dialekts des Beschuldigten als aus dem "süddeutschen Raum" kommend ist also durchaus korrekt, allerdings nicht sehr präzis. Das macht die Einschätzung des Gutachters aber nicht unplausibel. Auch die weiteren

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Kritikpunkte im Privatgutachten (akustische Analysen, Befundbewertungen, Formulierung der Ergebnisse) erscheinen lediglich schulmeisterhaft und können die Plausibilität der Ausführungen im Gutachten des FOR nicht nachhaltig erschüttern. Die Ausführungen im Privatgutachten von Prof. Dr. D._____ führen im Ergebnis nicht dazu, dass das Gutachten des FOR inhaltlich in Frage zu stellen oder als nicht verwertbar zu bezeichnen wäre. 3. Ausländisches Recht 3.1 Die Verteidigung weist darauf hin, dass beim Vorliegen einer echten Auslandstat diese auch am Begehungsort strafbar sein muss. Dabei genüge es nicht, dass die betreffende Handlung generell mit Strafe bedroht sei, vielmehr sei die Strafbarkeit im konkreten Fall nötig. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BetmG enthalte einen Verweis auf das ausländische Recht, was zu dessen Anwendung führe und nicht nur, wie in Art. 6 Abs. 2 StGB geregelt, zur Bemessung der Sanktion anhand des ausländischen Rechts. Es sei zuerst zu klären, inwieweit das dem Beschuldigten zum Vorwurf gereichende Verhalten nach ausländischem Recht als das mildere zu beurteilen und zu sanktionieren wäre (vgl. zum Ganzen act. 59, Rz. 14 ff.) 3.2 Der Anklagesachverhalt A hat sich zu einem grossen Teil in Österreich und somit im Ausland abgespielt. Der Handel mit Kokain ist auch nach österreichischem Recht strafbar. Der Verteidigung ist dahingehend beizupflichten, dass das hiesige Gericht bei dieser Sachlage bei einer Verurteilung die nach Schweizer Recht ermittelte Strafe mit dem österreichischen Recht vergleichen und sicherstellen muss, dass eine nach schweizerischem Recht bemessene Strafe auch nach österreichischem Recht möglich wäre. Es ist dabei auch zu prüfen, ob das österreichische Recht milder wäre (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BetmG). Auf dies ist bei der Strafzumessung zurück zu kommen.

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III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Einleitung 1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebenen und diesem anlässlich der Hauptverhandlung nochmals vorgehaltenen Sachverhalte vor. 1.2. Der Beschuldigte wurde im Untersuchungsverfahren diverse Male zur Sache einvernommen (act. 1/3/1-10, act. 4/4/1). Am 16. September 2022 wurde die Konfrontationseinvernahme mit C._____ (act. 1/13/8) und am 7. Juni 2023 die Schlusseinvernahme durchgeführt (act. 1/3/10). Am 17. Januar 2024 wurde er im Rahmen der Hauptverhandlung vom Gericht zur Person und zur Sache befragt (act. 56). Der Beschuldigte hat während der gesamten Untersuchung zu den Vorwürfen geschwiegen. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Vorwürfe sodann im Einzelnen seitens der Verteidigung des Beschuldigten bestritten (act. 59 und Prot. S. 19 ff.). Ein Geständnis liegt somit nicht vor. Deshalb gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Anklagesachverhalte beweismässig erstellen lassen. 2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist,

- 13 so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 2.2. Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS), Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 2.3. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der

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Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO – TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 75 ff.; WOLFGANG WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a). 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet

- 15 sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 2.5. Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF- GANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 2.6. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAU- SER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.).

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3. Anklagesachverhalt A: Lieferung von 2 Kilogramm Kokaingemisch an C._____ 3.1. Gegenstand Im Anklagesachverhalt A wirft die Klägerin dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe im Zeitraum von Herbst 2018 bis Januar 2020, teilweise zusammen mit K._____ (fortan: K._____), insgesamt 2 Kilogramm Kokaingemisch an C._____ (fortan: C._____) verkauft. Bei sämtlichen Übergaben habe der Beschuldigte das Kokaingemisch übergeben und den Kaufpreis entgegen genommen. Der Kaufpreis habe dabei bei EUR 50 pro Gramm gelegen. Die genannte Menge an Kokaingemisch sei dabei nach telefonischer Bestellung beim Beschuldigten von diesem und K._____ in acht bis zehn Lieferungen à 100 bis 300 Gramm nach Österreich gebracht worden. Die Übergaben hätten am Wohnort von C._____ in Österreich oder an nicht näher bekannten Lokalen im L._____ [Bundesland in Österreich] stattgefunden. Weiter habe der Beschuldigte 200 Gramm Kokaingemisch in M._____ [Stadt in der Schweiz] an C._____ verkauft. Dabei sei eine Portion von 50 Gramm Kokaingemisch in der Nähe eines damals vom Beschuldigten betriebenen …-Ladens und anlässlich weiterer Übergaben total 150 Gramm Kokaingemisch in einer vom Beschuldigten oder K._____ in M._____ gemieteten Wohnung vom Beschuldigten an C._____ übergeben worden. Das Kokaingemisch habe dabei jeweils einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von mindestens 68.83% aufgewiesen, weshalb sich ergebe, dass insgesamt circa 1'376 Gramm reines Kokain übergeben worden seien (vgl. zum Ganzen act. 11, S. 2 f.). 3.2. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweis die Aussagen von C._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (act. 1/13/8; act. 2/2/2/4 = act. 2/2/4/6/3). 3.2.1. Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ 3.2.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Landeskriminalamts L._____ (LKA) vom 2. und 5. Juni 2020, anlässlich welcher C._____ als in jenem Verfahren Beschuldigter in Anwesenheit seiner Verteidigung einvernommen wurde, schilderte

- 17 er den Sachverhalt wie folgt: Er habe von einem Kurden aus der Schweiz, welcher ursprünglich aus N._____ [Stadt in Deutschland] stamme, in die Schweiz nach M._____ gezogen sei und sich im gegenüber "O._____" genannt habe, insgesamt circa 1.6 bis 1.7 Kilogramm Kokain erworben. Dies habe sich im Zeitraum von circa 2018 bis Mitte 2019 ereignet. Ab Mitte 2019 hätten sie sich zerstritten und keinen Kontakt mehr gehabt (act. 2/2/2/4, S. 11). Das Kokain habe eine sehr gute Qualität gehabt, gemäss einem Gutachten der Polizei habe der Reinheitsgehalt 82% betragen. Pro Gramm habe er EUR 50.– bezahlt. Die Übergaben hätten bei ihm zu Hause stattgefunden. Dabei sei der Kurde O._____ in die Tiefgarage von C._____ gefahren, wo sie sich getroffen und danach gemeinsam in die Wohnung von C._____ gegangen seien, wo die Übergabe des Kokains stattgefunden habe. C._____ habe das Kokain grösstenteils auf Kommission erhalten, wobei er einen Teil jeweils direkt bezahlt und den anderen Teil bevorschusst bekommen habe. Dabei erwähnte C._____ auch einen Partner des Kurden "O._____", welchen er den "P._____" genannt habe und der auch in M._____ gelebt habe. P._____ habe er ihn genannt, weil er ihm erzählt habe, dass seine Eltern in Deutschland eine Vielzahl von …-geschäften geführt hätten. Über die Herkunft des Kokains wisse er nur, dass "O._____" das Kokain aus dem Raum N._____ bezogen habe (a.a.O. S. 12 f.). Ergänzend führte C._____ aus, dass er von "O._____" nicht 1,7 Kilogramm sondern insgesamt 2 Kilogramm Kokain bezogen habe. Das letzte Kilogramm Kokain sei um 30% aufgestreckt gewesen. Wenn er zu Beginn von 1.7 Kilogramm von sehr guter Qualität gesprochen habe, so meine er eigentlich insgesamt 2 Kilogramm Kokaingemisch, wobei die letzte Lieferung aufgestreckt gewesen sei. In der Folge identifizierte C._____ den Beschuldigten anhand eines Lichtbildes als den Kurden "O._____" und den Mitbeschuldigten und flüchtigen K._____ als den "P._____" (a.a.O. S. 16). Zum Ablauf der Übergaben führte C._____ weiter aus, dass diese telefonisch vereinbart worden seien, wobei er mehr mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte immer Mengen zwischen 100 bis 300 Gramm bringen solle. Eine Steigerung der Menge habe im Nachgang der Lieferung von gestreckter Ware nicht stattgefunden. Ferner führte C._____ aus, dass die Übergaben überwiegend in L._____ stattgefunden hätten. Ein paar Male habe er kleine Mengen, höchstens 10 Gramm pro Mal

- 18 und einmal 100 Gramm, in der Schweiz übernommen und nach L._____ gebracht. Insgesamt habe er maximal 150 Gramm in der Schweiz übernommen. Ansonsten hätten der Beschuldigte und K._____ das Kokain zu ihm nach L._____ geliefert, teilweise zu ihm nach Hause und teilweise zu Treffpunkten in Lokalen (a.a.O. S. 17). 3.2.1.2. Anlässlich der rechtshilfeweisen staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mittels Videoübertragung vom 20. September 2020 wurde C._____ nunmehr als Zeuge einvernommen (act. 1/13/8), nachdem er für den in Frage stehenden Sachverhalt bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Er erklärte mit dem Beschuldigten "dieses Drogengeschäft" abgewickelt zu haben. Dabei habe er immer mit dem Beschuldigten verhandelt. K._____ sei für den Beschuldigten mehr der Fahrer gewesen. Der relevante Geschäftszeitraum sei von Herbst 2018 bis Frühjahr 2019 gewesen und die Drogen seien dem Beschuldigten von N._____ gebracht worden (act. 1/13/8, F/A 7). Die Drogen seien zu seiner Wohnung in Q._____ geliefert worden, wobei die grösste Menge einer Lieferung 300 Gramm betragen habe. Das erste Mal habe er die Drogen auf Kommission erhalten und ab dann habe er immer im Nachhinein bezahlt (a.a.O. F/A 12). Der Beschuldigte und K._____ hätten ihm die Drogen jeweils zusammen geliefert (a.a.O. F/A 13 f.). Konfrontiert mit seiner Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch, gemäss welcher der relevante Zeitraum für die Drogenlieferungen von circa Mitte 2018 bis Januar 2020 gewesen sei und auf die Frage hin, in welchem Zeitraum die Drogenlieferungen des Beschuldigten und K._____ an C._____ erfolgt seien, gab C._____ zu Protokoll, dass die Drogengeschäfte mit dem Beschuldigten den Zeitraum von Herbst 2018 bis Januar 2020 betreffen würden (a.a.O. F/A 16 f.). Weiter führte C._____ aus, dass ihm "genau" zwei Kilogramm Kokain vom Beschuldigten und K._____ verkauft worden seien (a.a.O. F/A 18 f.). Er schilderte zum Ablauf der Lieferungen so, dass diese telefonisch, meist über WhatsApp, vereinbart worden seien. In der Folge seien ihm die Drogen nach Q._____ in seine Wohnung geliefert worden. Es seien etwa 8 bis 10 Lieferungen gewesen, wobei jeweils 100 Gramm geliefert wurden und einmalig 300 Gramm (a.a.O. F/A 20 ff.). Er habe dabei im Schnitt EUR 50.– pro Gramm Kokain bezahlt (a.a.O. F/A 26 f.). Auf Vorhalt des

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Fotobogens erkannte C._____ den Beschuldigten wieder und identifizierte ihn erneut (a.a.O. F/A 33). Weiter führte C._____ aus, dass er die ersten 50 Gramm im Jahr 2018 vom Beschuldigten in M._____ gekauft habe, erst danach seien sie ins Geschäft gekommen und C._____ hätte die Drogen nach Hause geliefert bekommen (a.a.O. F/A 34 ff.). Weiter führte C._____ aus, dass der Beschuldigte mehrere Mobiltelefonnummern gehabt habe, um mit ihm zu kommunizieren, dies seien die Nummern 3 und 4 gewesen (a.a.O. F/A 41 ff.). C._____ wiederholte, dass die Übergaben in seiner Wohnung in Q._____ sowie in dortigen Lokalen stattgefunden hätten. Auch habe er kleinere Mengen an Kokain in M._____ beim Beschuldigten gekauft, insgesamt seien es 150 Gramm gewesen. Diese seien Teil der insgesamt 2 Kilogramm Kokain, die er vom Beschuldigten übernommen habe. Das Kokain habe der Beschuldigte in N._____ geholt. Ob der Beschuldigte das Kokain direkt aus Deutschland oder von der Schweiz aus zu ihm geliefert habe, wisse C._____ nicht genau. Die Qualität des Kokains sei mehrheitlich sehr gut gewesen, der Reinheitsgrad habe im Schnitt zwischen 86% oder 82% gelegen. Die letzte Charge von 300 Gramm sei mit 100 Gramm Mischmittel gestreckt gewesen, jedenfalls sei zum Schluss hin gepantscht worden und er habe sich die Mengen dann in etwa so ausgerechnet. Die durchschnittliche Reinheit habe bei etwa 68% gelegen (a.a.O. F/A 62). 3.2.2. Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ 3.2.2.1. Die Verteidigung führte aus, dass C._____ "offenbar ein sehr spezielles Verhältnis zur Wahrheit" habe. Unter anderem habe er ausgesagt, dass er ein Enkelkind von Albert Einstein sei, eine grosse Erbschaft in Form einer Stiftung mit vielen Immobilien in ganz Europa erwarten würde und er der Vater der bekannten Sängerin Lea Maria Becker sei (act. 59, Rn. 4, m.w.H.). Darüber hinaus wurde auf weitere Unstimmigkeiten in den Befragungen von C._____ Hingewiesen, insbesondere bezüglich der Menge des gelieferten Kokains, des Zeitraums der Lieferungen und der Örtlichkeiten der Übergaben (act. 59, Rn. 5-13). 3.2.2.2. Die Anklägerin wies in ihrer Replik darauf hin, dass C._____ in seiner Einvernahme vom 2. und 5. Juli 2020 ausgesagt habe, dass er in der Lage sei, der Befragung folgen zu können und sein damaliger Anwalt auch bestätigt habe, dass

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C._____ einvernahmefähig sei. Weiter sei C._____ für seine an dieser Einvernahme getätigten Aussagen in Österreich schuldig gesprochen worden. Auch würde die Menge an Kokain, die in jenem österreichischen Entscheid festgehalten worden sei, mit den Aussagen von C._____ übereinstimmen und diese würde wiederum mit dem überein stimmen, was dem Beschuldigten in diesem Verfahren vorgeworfen werde (Prot. S. 20). 3.2.2.3. C._____ wurde zuerst als Beschuldigter und dann als Zeuge befragt und tätigte letztere Aussagen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Er belastete sich anlässlich beider Einvernahmen selber und ist für den eingestandenen Drogenhandel vom Landesgericht Feldkirch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden (act. 1/13/6). Seine Aussagen bei der österreichischen Polizei vor seiner Verurteilung und bei der Staatsanwaltschaft zwei Jahre später decken sich in allen wesentlichen Punkten. Darüber hinaus hat C._____ sowohl den Beschuldigten als auch K._____ anhand der Vergleichsfotos klar identifiziert. Dass C._____ zu Beginn der ersten Einvernahme gegenüber dem Einvernehmenden launische und offensichtlich falsche Aussagen machte (Stichworte: Enkel von Albert Einstein, grosse Erbschaft, Maria Becker), wie dies die Verteidigung vorbrachte, ist unbestritten. Daraus kann aber nicht einfach so auf eine generelle Unglaubwürdigkeit von C._____ geschlossen werden. Vielmehr ist jeweils auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen abzustellen, was nachfolgend zu prüfen ist. 3.3. Sachverhalt in Concreto 3.3.1. Die Verteidigung brachte vor, dass, wenn "trotz dieses Wirrwars" auf die Aussagen von C._____ abgestützt werden würde, völlig unklar sei, welche Menge an Kokain, in welchem Zeitraum, von wo aus und wohin geliefert worden sei (act. 59, Rn. 13). 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass die Anklage mit dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. September 2020 (act. 1/13/6) übereinstimmen würden. C._____ sei dort unter anderem für eine vom Beschuldigten gelieferten Menge von 2 Kilogramm Kokaingemisch (Einfuhr von insgesamt 2.3 Kilogramm Kokainge-

- 21 misch, abzüglich 300 Gramm, welche von einem "Albaner aus der Schweiz" geliefert worden seien) verurteilt worden. In jenem Urteil werde auch ausgeführt, dass C._____ 150 Gramm selbst nach Österreich gebracht und der Rest ihm aus der Schweiz nach L._____ geliefert worden sei (act. 58, S. 4). 3.3.3. C._____s Aussagen betreffend der Menge an Kokain in den beiden Einvernahmen sind nachvollziehbar und schlüssig. Dass er zu Beginn der ersten Einvernahme von circa 1.7 Kilogramm Kokain gesprochen und im späteren Verlauf derselben Einvernahme von 2 Kilogramm Kokain sprach, ist zwar ein Widerspruch, der von C._____ aber aufgelöst wird. C._____ führt aus, dass er zu Beginn von 1.7 Kilogramm Kokain gesprochen habe, es aber eigentlich zwei Kilos gewesen seien, welche der Beschuldigte und K._____ geliefert hätten, die letzte Lieferung aber beträchtlich gestreckt worden sei und er mit der ursprünglichen Angabe von 1.7 Kilogramm Kokain das Streckmittel abgezogen habe. Die Anklägerin führte zutreffend aus, dass sich C._____s Aussagen über die Menge des vom Beschuldigten gelieferten Kokains mit der Mengenangabe gemäss seiner Verurteilung decke (act. 1/13/6). In jenem Urteil wurde C._____ ja unter anderem für den Kauf von insgesamt 2.3 Kilogramm Kokaingemisch aus der Schweiz verurteilt. 300 Gramm seien von einem "Albaner aus der Schweiz" geliefert worden, 2 Kilogramm von den Kurden aus der Schweiz. Seine Aussagen lassen keinen berechtigten Zweifel an der vom Beschuldigten zusammen mit K._____ gelieferten Menge von 2 Kilogramm Kokaingemisch. Auch der Zeitraum der Lieferungen lässt sich durch die Aussagen von C._____ rechtsgenügend erstellen. Sodann ist auch festzuhalten, dass C._____ bezüglich der einzelnen Lieferungen konstant und damit glaubhaft ausgesagt hat, dass er zunächst 150 Gramm Kokain in kleinen Portionen in der Schweiz übernommen und selber nach Österreich eingeführt hat und den Rest vom Beschuldigten zu ihm nach L._____ geliefert wurde. Der durchschnittliche Reinheitsgehalt wurde zugunsten des Verurteilten C._____ vom Landesgericht Vorarlberg mit 68% beziffert (act. 1/13/6, S. 3 f.). Die Anklägerin geht auch im vorliegenden Verfahren zugunsten des Beschuldigten von diesem eher tiefen Reinheitsgrad aus. Das ist nicht zu beanstanden und begünstigt den Beschuldigten wohl eher bezüglich der Menge an reinem Kokain in Anklageziffer A. Die Aussagen von C._____ sind insgesamt glaubhaft, belastete er sich doch mit diesen selbst. Zudem

- 22 konnte er den Beschuldigten und K._____ anhand einer Fotokonfrontation zweifelsfrei als Lieferanten identifizieren und auch darüber hinaus zahlreiche Details nennen, die auf den Beschuldigten hinweisen (Kurde aus Deutschland, Wohn- und Arbeitsort in M._____, bestehende Verbindungen nach Süddeutschland etc.). Insgesamt verbleiben bei dieser Sachlage keine begründeten Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie ihn die Anklägerin in der Anklageschrift unter Ziffer A aufgeführt hat. 3.3.4. Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt A erstellt ist. 3.4. Tatbestand und Tatbestandsvoraussetzungen 3.4.1. Gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG verstösst, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert, ausführt oder einführt (lit. b) und wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem andern verschafft (lit. c). Eine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Absatz 2 der Bestimmung liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 lit. a BetmG und Art. 19 Abs. 1 BetmG (vgl. dazu auch VO des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011; Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11). Präparate, welche Kokain enthalten, also etwa die vorliegenden Kokaingemische, fallen ebenfalls unter den Begriff der Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 lit. a BetmG und Art. 19 Abs. 1 BetmG (vgl. auch Art. 2 lit. d BetmG). Bei Kokain geht das Bundesgericht in konstanter Praxis davon aus, dass bereits eine Menge von 18 Gramm genügt, um die Gesundheit vieler Menschen (mindestens 20 Personen) in Gefahr zu bringen (BGE 122 IV 360, E. 2a; BGE 109 IV 145, E. 3a). Diese Gewichtsangabe bezieht sich auf den reinen Drogenwirkstoff (vgl. BGE 111 IV 101 E. 2). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt Eventualvorsatz für die Tatbestandsmässigkeit eines Vorsatzdelikts (BGE 96 IV 99; BGE 99 IV 60; BGE 108 Ib 303). Er liegt dann vor, wenn der Täter den als möglich voraussehbaren Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt (BGE 96 IV 100). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F111-IV-100%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page101

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3.4.2. Die Ermittlung des Reinheitsgehalts des prozessgegenständlichen Stoffes ist vor allem aus zwei Gründen nötig. Erstens ist die Menge des reinen Stoffes dafür massgebend, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt. Und zweitens ist die Qualität des Stoffes bei der Beurteilung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Wird der Stoff sichergestellt, so kann und muss er deshalb in der Regel einer chemischen Analyse unterzogen werden. Problematisch sind hingegen Fälle, in denen der Stoff nicht sichergestellt und folglich auch nicht chemisch analysiert werden kann. In solchen Fällen muss letztlich eine Annahme getroffen werden. Diese basiert einerseits auf den bekannten tatsächlichen Gegebenheiten und andererseits auf statistischen Werten, etwa der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), Gruppe Forensische Chemie. Auf Letztere darf also nur dann abgestellt werden, wenn die bekannten tatsächlichen Gegebenheiten dem nicht entgegen stehen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist ein unter den statistischen Werten liegender Reinheitsgehalt anzunehmen, wenn dies aufgrund der bekannten tatsächlichen Gegebenheiten geboten erscheint. Gemäss den statistischen Werten der SGRM lag der mittlere Reinheitsgehalt solcher Proben im Bereich ab 1'000 Gramm im Jahr 2020 bei 81.5% und im Jahr 2019 bei 80.9% (vgl. https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-undtoxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/). 3.4.3. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten den eingangs erwähnten Sachverhalt vor, wobei er die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt habe. Dieser Sachverhalt ist wie hervor erwogen als erstellt zu erachten. Dadurch, dass der Beschuldigte 2 Kilogramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 68.83% und damit total 1'376 Gramm reines Kokain an C._____ lieferte und verkaufte, erfüllt er in objektiver Hinsicht die Qualifikation des schweren Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. In subjektiver Hinsicht wusste oder nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er durch den Weiterverkauf dieser Menge Kokain die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte.

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3.4.4. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.4.5. In casu sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Solche wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Folglich handelte der Beschuldigte schuldhaft, sodass er sich des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht hat. 3.4.6. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. Eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt ausser Betracht. 4. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung der Anklageziffern B bis E 4.1. SkyECC 4.1.1. Die Verteidigung hat verschiedene Einwände im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der mittels internationalem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland erhältlich gemachten Daten der verschlüsselten Kommunikationslösung SkyECC erhoben (act. 59, Rz. 17 ff.). Dabei geht es ihr vor allem darum, wie und von wo die Daten erhältlich gemacht worden sind, wie diese in die Schweiz transferiert wurden, dass sie nur in aufbereiteter und unvollständiger Weise Eingang in die Untersuchungsakten gefunden hätten und keine Rohdaten sein würden. Ferner wurde zur Verwertbarkeit der 'SkyECC'-Daten ein Privatgutachten eingereicht, welches diese verneint (act. 57/2). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft hat zur Verwertbarkeit der 'SkyECC'-Daten auf das das Dokument "Technische Abläufe und rechtliche Einschätzung der Überwachungsmassnahmen" vom 15. Dezember 2022 (act. 1/16/3) verwiesen. Zusammengefasst wird dort folgendes ausgeführt: 'SkyECC' sei bis zur Schliessung im Februar 2021 eine serverbasierte Kommunikationsplattform gewesen, welche hauptsächlich durch Kriminelle für deliktische Geschäftsabsprachen verwendet

- 25 worden sei. Die Applikation (App) 'SkyECC' habe auf speziell präparierten Mobiltelefonen der Marken 'Nokia', 'BlackBerry', 'Apple iPhone' oder 'Google Pixel' verwendet werden können. Ähnlich wie bei den bekannten Kommunikationsplattformen 'WhatsApp', 'Threema' o.ä. habe der Benutzer über einen frei wählbaren, anonymen Benutzernamen (sogenannte 'Pins') mit seinen Kommunikationspartnern kommuniziert. Die App habe die Möglichkeit geboten, Nachrichten unter einzelnen Benutzern zu verschicken; es hätten aber auch Gruppen erstellt und somit gleichzeitig mit vordefinierten Benutzern (z.B. Mittäter in einem Drogenring) Nachrichten ausgetauscht werden können. Die Nachrichten hätten eine vordefinierte Aufbewahrungsdauer, nach deren Ablauf sie für alle Teilnehmer der Konversation gelöscht worden seien und sie seien allesamt verschlüsselt (End-to- End-Verschlüsselung) gewesen. Die jeweiligen Entschlüsselungscodes seien auf den Geräten der Benutzer gespeichert gewesen und somit hätten die versendeten Daten lediglich vom Absender und vom Empfänger eingesehen werden können. Die gekauften Mobiltelefone seien vorkonfiguriert gewesen und ein Abonnement habe für bis zu sechs Monaten abgeschlossen werden können. Danach sei der Kauf eines neuen Mobiltelefons notwendig gewesen. Der Kauf eines Mobiltelefons sei nicht direkt auf der Homepage von 'Sky Holding Global Inc.' möglich gewesen. Es habe zunächst mittels E-Mail Kontakt aufgenommen werden müssen, woraufhin eine Verkaufsbroschüre und eine E-Mail-Adresse des nächstgelegenen Händlers zugesandt worden sei. Es habe ein konspiratives Treffen für das Verkaufsgespräch mit dem vorgeschlagenen Händler vereinbart werden müssen und der Kauf sei in keinem offiziellen Verkaufsgeschäft, sondern z.B. in einem Restaurant abgeschlossen worden; die Bezahlung sei ausnahmslos bar oder mittels Bitcoin erfolgt. Der Verkäufer habe für den Bezug eines Mobiltelefons weder eine Wohnsitzbestätigung, noch einen Identitätsnachweis verlangt. Rechnungen oder Verkaufsunterlagen seien keine erstellt worden und der Kauf somit völlig anonym erfolgt. Die Ermittlungen gegen 'Sky Holding Global Inc.' hätten in Belgien nach einem Fall von organisiertem Betäubungsmittelhandel im Hafen von Antwerpen begonnen, anlässlich welchem verschlüsselte Telefone beschlagnahmt worden seien, auf welchen die App 'SkyECC' installiert gewesen sei. Auch die niederländischen Behörden hätten bei mehreren Ermittlungen festgestellt, dass Mitglieder krimineller Organisationen oder solche,

- 26 welche sich mit der Vorbereitung und Durchführung schwerer, gewalttätiger oder bandenmässiger Verbrechen befassten, regelmässig Telefone mit der sicheren Kommunikationssoftware 'SkyECC' benutzten. Schliesslich hätten die durchgeführten Untersuchungen gezeigt, dass sich die Nutzer der Lösung 'SkyECC' verschlüsselt über die Modalitäten des Erwerbs und Transports von Betäubungsmitteln und Waffen auf internationaler Ebene ausgetauscht hätten. Die sehr hohen Kosten – mehrere tausend Euro für eine begrenzte Dauer von höchstens sechs Monaten – hätten die Vermutung bestätigt, wonach die verschlüsselte Lösung von kriminellen Organisationen genutzt worden sei, um ihre Kommunikation vor möglichen polizeilichen oder gerichtlichen Untersuchungen zu schützen und sich anonym auszutauschen. Das Unternehmen 'SkyECC' habe auf seiner Website gar darauf hingewiesen, Schutz vor polizeilichen und gerichtlichen Eingriffen bieten zu können (act. 1/16/3, S. 1 f.). 4.1.3. Zur technischen Lösung wird weiter ausgeführt, dass diese über die Firma 'OVH SAS', welche in Roubaix, Frankreich, domiziliert sei, implementiert worden sei. Die Firma 'OVH SAS' habe an ihrem Firmensitz vorerst zwei Server der ehemaligen kanadischen Firma 'Blackberry Enterprises' betrieben. Der Hauptserver (Server 1) mit der IP-Adresse 5.135.135.94 und der Backup-Server (Server 2) mit der IP-Adresse 188.165.14.8 seien untereinander mit einem Intranet-Netzwerk über ein 'Local Area Network' (LAN), welches bei der Firma 'OVH SAS' unter dem Namen 'vRack' betrieben worden sei, verbunden gewesen. Die Kommunikation nach aussen sei direkt über das Internet erfolgt. Diese Technologie habe es ermöglicht, kompatible OVH-Produkte innerhalb eines oder mehrerer privater Netzwerke zu verbinden, zu isolieren oder zu verteilen. Ab September 2020 habe die Infrastruktur zudem aus einem dritten Server mit der IP-Adresse ns61191227.ip-51-91- 129.eu. bestanden (act. 1/16/3, S. 2). Zur rechtlichen Einschätzung wird von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die niederländischen Behörden, welche sich bereits mit der Entschlüsselung mehrerer anderer Verschlüsselungsmethoden (z.B. 'Encrochat') befasst hätten, zum Schluss gekommen seien, dass die Nutzung der angebotenen Lösung 'SkyECC' ein krimineller Akt sei. 'SkyECC' habe auf ihrer Website darauf hingewiesen, dass sie Schutz vor geheimen Überwachungen bie-

- 27 ten könne und so dem Standard für sichere Mittel entspreche, welche von Kriminellen verwendet würden. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden seien der Ansicht gewesen, dass 'Sky Holding Global Inc.', welche die obenstehend erörterten Sicherheitsstandards angeboten hätte, den Anforderungen einer kriminellen Organisation genüge. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft Lille, Frankreich, am 13. Februar 2019 gegen 'SkyECC' eine Voruntersuchung wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Verbrechens oder Vergehens, das mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft wird (Handel mit Betäubungsmitteln und bandenmässige Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie der Verletzung der Gesetzgebung über kryptologische Mittel) eingeleitet. Mit Entscheid vom 14. Juni 2019 habe das dafür zuständige Tribunal de Grande Instance de Lille, Frankreich, diese Überwachungsmassnahmen genehmigt, worauf die technische Überwachung am 24. und 26. Juni 2019 eingerichtet worden sei. Die Analysen der in der Folge erhaltenen Daten hätten aufgezeigt, dass einige Informationen unverschlüsselt weitergeleitet worden seien, wie z.B. Einladungsnachrichten an die Nutzer von 'SkyECC' für die Erstellung von Gruppenchats, E-Mails zur Errichtung von 'SkyECC'-Konten oder Abfragen der 'SkyECC'-Datenbank. Durch das Abfangen der privaten Schlüssel, die der Gruppengründer notwendigerweise allen Teilnehmern einer Kommunikationsgruppe (Gruppenchat) mitgeteilt habe, sei es den Ermittlern gelungen, einen Teil der Gruppennachrichten zu entschlüsseln. Die Entschlüsselung individueller Nachrichten habe dagegen nicht allein anhand der abgefangenen Daten erfolgen können, da sie kryptografische Elemente erfordert hätten, von denen sich nur ein Teil auf den Servern befunden habe, während der andere Teil auf dem Telefon gespeichert gewesen sei. Im Laufe der Untersuchung sei es schliesslich gelungen, eine Technik zu entwickeln, mit der die kryptografischen Elemente, die auf jedem 'SkyECC'-Telefon gespeichert gewesen sei, habe abgerufen werden können. Diese Technik habe auf der Installation eines zwischengeschalteten Servers basiert, der die Rolle eines 'Man in the middle' (MITM-Server) eingenommen habe und auf der externen Verbindung von Server 2 positioniert gewesen sei. So habe der ein- und ausgehende Datenverkehr zwischen Server 2 und den 'SkyECC'-Telefonen empfangen werden können. Als es im Februar 2021 zu einem signifikanten Rückgang der entschlüsselten Nachrichten gekommen sei, sei

- 28 festgestellt worden, dass es Änderungen an der Infrastruktur gegeben hätte und die verschlüsselten Nachrichten nicht mehr nur über Server 2, sondern neu auch über Server 1 verschickt worden seien. Daher sei ein zweites, identisches Erfassungsgerät (MITM-Server) auf der externen Leitung von Server 1 installiert worden (act. 1/16/3, S. 4 ff.). 4.1.4. Zur Verwertbarkeit der 'SkyECC'-Daten in der Schweiz führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es aufgrund der durchgeführten Überwachungsmassnahmen bei 'SkyECC' den Ermittlungsbehörden von Frankreich, Belgien und der Niederlande gelungen sei, eine Vielzahl von kriminellen Personen und Gruppierungen zu identifizieren, deren Machenschaften aufzudecken und schliesslich auch eine grosse Anzahl von Verhaftungen und Sicherstellungen vorzunehmen. Die im Ausland durchgeführten Überwachungsmassnahmen hätten sich auf einen konkreten Tatverdacht in Bezug auf schwere Straftaten (namentlich schweren Betäubungsmittelhandel) gestützt. Die Massnahmen seien im Ausland ordnungsgemäss angeordnet und von den zuständigen Gerichten genehmigt worden. Diese im Ausland erhobenen Daten können durch schweizerische Staatsanwaltschaften für deren Strafverfahren per Rechtshilfe nach den Regeln der anwendbaren Staatsverträge bzw. des IRSG erhoben und in die hiesigen Verfahren eingeführt werden. Für die Verwertbarkeit dieser Daten in der Schweiz sei massgebend, ob die Voraussetzungen für solche Überwachungen auch nach schweizerischem Recht (Art. 269 ff. StPO bzw. Art. 280 f. StPO) erfüllt gewesen wären. Dabei sei primär massgebend, ob im hiesigen Verfahren ein dringender Tatverdacht auf ein sog. Katalogdelikt (Art. 269 Abs. 2 StPO bzw. Art. 286 Abs. 2 StPO) bestehe. Die Prüfung dieser Voraussetzungen sei im Rahmen eines Gesuchs um Genehmigung der Verwendung von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen. Seien die 'SkyECC'-Daten für die Aufklärung von schweren Straftaten unerlässlich, gelte zudem die Verwertungsregel von Art. 141 Abs. 2 StPO, wonach solche Daten selbst dann verwertbar seien, wenn sie unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften oder gar strafbar erlangt worden seien (act. 1/16/3, S. 7). 4.1.5. In Bezug auf das Privatgutachten des Beschuldigten kann vorab auf die Bereits bei den Vorfragen gemachten generellen Ausführungen zu Privatgutachten

- 29 verwiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen solchen Gutachten die beweisrechtliche Bedeutung einer Parteibehauptung zu. Als solche unterliegen sie der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Der Privatgutachter hält dafür, dass die 'SkyECC'-Daten unverwertbar seien, weil sie im Rahmen einer "fishing expedition" und ohne konkreten Tatverdacht erlangt worden seien. Er führt aus, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht allein schon die Verwendung eines verschlüsselten Handys einen individualisierten Tatverdacht gegen konkrete Nutzer begründe (act. 57/2, S. 14). Dabei geht er in seinem Hauptstandpunkt davon aus, dass der Überwachung zugrunde liegende Tatverdacht gegen einen oder mehrere Nutzer bestanden habe. Gemäss den Darlegungen der Staatsanwaltschaft wurden die Ermittlungen aber gegen die Betreiber von 'SkyECC', die 'Sky Holding Global Inc.' geführt, welche über die in Roubaix, Frankreich, domizilierte Firma OVH SAS mehrere Server für die Verwendung von 'SkyECC' betrieb. Am 13. Februar 2019 leitete die Staatsanwaltschaft Lille in Frankreich gegen diese Betreiber von 'SkyECC' eine Voruntersuchung wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Verbrechens oder Vergehens, das mit Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft wird (Handel mit Betäubungsmitteln und bandenmässige Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie Verletzung der Gesetzgebung über kryptologische Mittel) ein. Damit ist festzuhalten, dass sich die in Frankreich durchgeführten Überwachungsmassnahmen, aus welchen erstmals 'SkyECC' Daten erlangt wurden, auf einen konkreten Tatverdacht in Bezug auf schwere Straftaten stützen. Der Tatverdacht bestand wegen Gehilfenschaft bzw. Beihilfe zu schwerem Handel mit Betäubungsmitteln und bandenmässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und Verletzung der französischen Gesetzgebung über die Verwendung kryptologischer Mittel. Die gestützt darauf angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden vom zuständigen Gericht in Frankreich, dem Cour d'Appel de Douai, Tribunal de Grande Instance de Lille, ordnungsgemäss bewilligt (act. 1/16/2). Entgegen dem Privatgutachten ist damit nicht nur vorgeschoben, sondern belegt, auf welcher Grundlage diese Überwachungsmassnahmen angeordnet wurden. Der Tatverdacht bestand aufgrund zahlreicher Indizien und er bestand offensichtlich zu recht, denn die Überwachungsmassnahmen haben nicht nur Beihilfe zu schwerem Handel mit Betäubungsmitteln in einem oder zwei Fällen

- 30 zu Tage gebracht sondern zu Tausenden. Diese grosse Zahl von Zufallsfunden macht den ursprünglichen Verdacht nun aber klarerweise nicht zunichte und die Handlungen zur "fishing expedition", sondern stärkt im Gegenteil die Annahme der Gehilfenschaft bzw. Beihilfe zu schwerem Handel mit Betäubungsmitteln und bandenmässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und des Verstosses gegen die Gesetzgebung über kryptologischen Mittel. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Abschluss der Vor- oder Strafuntersuchungen gegen die Betreiber von 'SkyECC' wie auch gegen alle von Zufallsfunden Betroffenen nicht offengelegt werden müssen, und letztlich irrelevant ist, wie die Voruntersuchungen oder die darauf folgenden Strafuntersuchungen abgeschlossen wurden und ob und aus welchen Gründen auch immer es in jenen Verfahren letztlich zu einer Verurteilung kam oder nicht. 4.1.6. Bezogen auf das vorliegende Verfahren ist weiter zu konstatieren, dass gegen den Beschuldigten in der Schweiz parallel bereits zwei Strafuntersuchungen wegen Verdachts auf schweren Betäubungsmittelhandel und weiterer Delikte liefen, bevor Daten von 'SkyECC' angefordert wurden. Eines davon wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden geführt, woraus sich die hiesige Anklageziffer A und die eingestellten Verfahren R._____ (act. 27) und S._____ (act. 28) ergaben und ein weiteres bei der Staatsanwaltschaft Zürich, welches in Anklageziffer E mündete. In beiden Untersuchungen wurden bereits Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet und bewilligt oder als Zufallsfunde genehmigt (act. 1/1/1-3; 2/2/4/1; 2/2/4/3; 2/2/4/8). Im Zürcher Verfahren wurde zu Beginn namentlich gegen T._____ (fortan: T._____) und U._____ (fortan: U._____) ermittelt. Der Beginn dieser Ermittlungen war letztlich auch entscheidend dafür, dass sämtliche Strafuntersuchungen von den Zürcher Behörden übernommen wurden. Erste Ermittlungen gegen den Beschuldigten selbst erfolgten nämlich in Graubünden zu den Fällen R._____ und C._____. Wegen potentieller Mittäterschaft waren jedoch die noch früher in Zürich eröffneten Verfahren gegen T._____ und U._____ entscheidend für die Klärung der Frage nach der Zuständigkeit (act. 2/2/5/5 und act. 2/2/5/6). 4.1.7. Im Laufe des gegen T._____ geführten Verfahrens wurde aufgrund der dort durchgeführten Ermittlungen und Überwachungen festgestellt, dass dieser über die

- 31 verschlüsselte SkyECC Anwendung kommunizierte. In der Folge wurde Europol darum gebeten, die verschiedenen im Rahmen der Operation V._____ gesammelten Informationen mit dem SkyECC-Datensatz abzugleichen. Am 3. Juni 2021 wurde den Schweizerischen Behörden Datenpakete von Verbindungen zwischen den in der Operation V._____ ins Visier genommenen Verdächtigen und diversen SkyECC-Pins übermittelt. Dabei wurde festgestellt, dass T._____ unter anderem den SkyECC-Pin 5 verwendete (act. 1/14/1). In der Folge wurden die Daten betreffend T._____ mittels internationalem Rechtshilfeersuchen am 10. Juli 2021 formell korrekt aus dem Ausland erhältlich gemacht (act. 1/14/2). Die weiteren Ermittlungen aufgrund der seitens der französischen Behörden zugestellten Daten ergaben in der Folge, dass T._____ mit dem Benutzer der SkyECC-Pin 2 Kontakt hatte und im Zeitraum vom 1. bis 21. Februar 2021 eine Lieferung von vier Kilogramm Kokain an diesen organisiert hatte (act. 1/1/6/1). Die Identifikation des Beschuldigten als Benutzer der SkyECC-Pin 2 ergab sich aus dem Chatverlauf dieses Nutzers mit einem unbekannten Nutzer, welcher die SkyECC-Pin 6 verwendete. Dies, da der Benutzer der SkyECC-Pin 2 dem Nutzer 6 unter anderem folgende Nachrichten schrieb: "Bra was geht"; "Kann man das machen"; "Schauen lassen ob was gegen mich läuft"; "Weil ich hab was gehört"; "Das die schauen"; "Es ist etwas im busch bra"; "Weil dann mache ich stopp"; "A._____"; "tt.mm.jjjj"; "W._____ geboren"; "Deutscher Staatsbürger"; "Vermögen 100'000'000 €"; "In deutschland"; "War ich zu letzt in therapie gemeldet"; "AA._____-straβe.7"; "AB._____"; "Da war ich zuletzt gemeldet bra" (act. 1/1/6/2-4). 4.1.8. Im Rahmen des seitens der Anklägerin von der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den Beschuldigten wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz übernommenen Strafverfahrens ergab sich sodann der Hinweis, wonach der Beschuldigte in einem früheren Zeitraum die SkyECC-Pin 1 verwendet haben könnte. Hernach wurde Europol am 5. Juli 2022 darum gebeten, die relevanten Chatverläufe zuzustellen und eine Überprüfung vorzunehmen (act. 1/15/1). Am 8. Juli 2022 wurden den schweizerischen Behörden Datenpakete betreffend die SkyECC-Pin 1 zugestellt (act. 1/15/3). In der Folge wurden die Daten mittels internationalem Rechtshilfeersuchen formell korrekt aus dem Ausland erhältlich gemacht (act. 1/15/4).

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4.1.9. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 genehmigte der Cour D'Appel de Paris, Tribunal judiciare de Paris die Verwendung der Daten der über die verschlüsselte Kommunikationslösung 'SkyECC' ausgetauschten Kommunikation antragsgemäss als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und stellte die gewünschten Daten in der Folge mittels zweier CDs zu (act. 1/15/12, act. 1/15/15). Diese CDs befinden sich in den Akten (act. 1/15/9, act. 1/15/15). Aus dieser Kommunikation ergaben sich die Anklagesachverhalte B und C. 4.1.10. Die Staatsanwaltschaft liess die SkyECC Daten des Beschuldigten als Zufallsfund vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigen (act. 1/16/5, Verfügung vom 19. Dezember 2022). Die Anklägerin belegte einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei handelt es sich um eine Katalogtat i.S.v. Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO. Weiter verwies sie auf die Verhältnismässigkeit und die Subsidiarität (act. 1/16/4). Die Überwachung sei nach dem in Ausland anwendbaren Recht zulässig und nicht ordre public widrig. Die im Ausland erhobenen Daten wurden rechtshilfeweise nach den Regeln der anwendbaren Staatsverträge bzw. des IRSG erhoben und in das hiesige Verfahren gegen den Beschuldigten eingeführt. Für die Verwertbarkeit der Daten in der Schweiz ist massgebend, ob die Voraussetzungen für solche Überwachungen auch nach schweizerischem Recht erfüllt gewesen wäre, was gemäss den vorstehenden Ausführungen der Fall ist. 4.1.11. Gestützt auf diese Darlegungen wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich die Verwendung des sich aus der ausländischen Überwachung des Kommunikationsdienstes SkyECC ergebenden Zufallsfundes, also die Daten des SkyECC-Pins 2 und des SkyECC-Pins 1, beide identifiziert als der Beschuldigte, gegen den Beschuldigten genehmigt (act. 1/16/5). 4.1.12. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass weiterhin keine Gründe dargetan sind, welche gegen die Verwertbarkeit dieser Unterlagen sprechen. Die Verteidigung macht, auch mit Verweis auf das von ihm eingereichten Privatgutachten (act. 57/2) weiter geltend, dass ohne das Vorhandensein der unbearbeiteten Roh-

- 33 daten sich nicht verifizieren lasse, wie diese Daten erhoben worden seien. Der Erkenntniswert eines Beweises könne nur eingeordnet werden, wenn das Gericht in der Lage sei, die Art und Weise, in der diese Beweise zustande gekommen seien, zu überprüfen. Der Beweiswert von digitalen Beweisen, an deren ordnungsgemässem Zustandekommen man nur glauben, aber nicht verifizieren könne, sei damit praktisch gleich null. Bezüglich dieser Einwendungen ist festzuhalten, dass sich aus dem Factsheet der Anklägerin (act. 61) ergibt, wie die Daten geliefert wurden und wie kontrolliert werden kann, dass die Hashwerte seit dem Export der entsprechenden Daten bis zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht verändert wurden. Ebenfalls im Factsheet wird erklärt, wie die Indexfiles erstellt wurden. Dort wird ausgeführt, dass die digitalen Daten in Form eines Ordners zugestellt worden seien, bestehend aus einem lndexfile (.ods/ .csv) sowie weiteren Ordnern im .zip-Format, und zwar jeweils ein Ordner pro angefordertem PIN. Die genannten Ordner seien mit einem Passwort geschützt, welches im lndexfile zu finden sei. Mit diesem lasse sich der Ordner entpacken. Eine Stufe weiter würden sich weitere Ordner befinden, welche die jeweiligen Chats (Conversations) abbilden würden. lnnerhalb eines solchen Ordners würden sich folgende Dateien finden: conversation_x_export_exnportnummer.csv sowie conversation_x_export_exnportnummer.xlsx (jeweils mit dem gleichen Inhalt, jedoch anderem Dateiformat). Seien im Chat Mediendateien vorhanden, existiere noch ein Ordner "media". Darin würden sich alle Mediendateien zum zugehörigen Chat befinden (Bilder, Tonaufnahmen, Chatanhänge). Innerhalb der .csv oder .xlsx Dateien würden sich sodann chronologisch (mit Zeitstempel) die Chatverläufe als Klartext finden. Dabei würden sich, sofern vorhanden, dort auch die Verknüpfungen zu den erwähnten Mediendateien finden. Zu jeder Nachricht seien die folgenden Parameter erfasst: timestamp_utc (Zeitstempel UTC); timestamp_amsterdam (Zeitstempel UTC +2); message_from_id (PIN des Senders); message (Nachrichtentext); chat_title (PIN des Empfängers , PIN des Senders); message_id (lndividuelle Nachricht lD); chat_id (lD der Konversation; lndividuell pro Chat); language (Sprache); countrycode (Land); media_sha1 (Wenn Mediendatei -> SHA1 Hashwert); media_filename (Wenn Mediendatei -> Name des Medienfiles); conceptname (immer Wert Message); ingest_date (Zeitpunkt des Exports). Für alle Medienfiles (Bilder, Audio, Video) seien die Hashwerte in den Daten

- 34 ausgewiesen. Die SHA-1 Hashwerte seien beim jeweiligen Element im Feld media_sha1 vermerkt. Diese würden beim Export ins jeweilige Feld geschrieben. Stimme der Wert auch bei einer nachträglichen Prüfung mit diesem Wert überein, weise dies daraufhin, dass die Medienfiles seit dem Export durch die entsprechenden Behörden bis zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht verändert worden seien. Bei den gelieferten Daten sei dies stichprobenartig gemacht worden. Die Prüfung sei in jedem einzelnen Fall erfolgreich gewesen (act. 61, S. und 2). 4.1.13. Bei dieser Sachlage sind die Daten für das Gericht mit genügender Tiefe und Klarheit verifizierbar. Alle geschriebenen Texte können mit den Metadaten gelesen werden, die Audiofiles können abgehört werden und die Bilder können angeschaut werden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass irgendwelche Daten, Chat-Texte, entlastende Video- oder Audioaufnahmen gelöscht oder manipuliert wurden. Das wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet, geschweige denn belegt. Die Daten wurden in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren in Frankreich, einem Nachbarland der Schweiz, auf der Grundlage von Entscheiden der zuständigen französischen Gerichte auf der Grundlage von französischem Recht erhoben und gesichert und von den zuständigen Schweizer Behörden korrekt rechtshilfeweise beigezogen. Die Zufallsfunde wurden genehmigt und die entsprechenden Untersuchungshandlungen hätten auch in der Schweiz angeordnet werden können. Die Daten sind für die Aufklärung von schweren Straftaten unerlässlich. Schliesslich gibt es nicht den geringsten Hinweis auf eine Manipulation der Daten. Die Daten sind deshalb grundsätzlich verwertbar und belegen mit einem hohen Beweiswert, dass der Benutzer der jeweiligen SkyECC-Pin im ausgewiesenen Zeitpunkt die ausgewiesene Handlung vollzog, mithin die jeweilige Text-, Bild- oder Audiodatei verfasste, sendete oder empfing. 4.2. Zufallsfund Anklageziffer E 4.2.1. Die Verteidigung hat verschiedene Einwände im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit des Zufallsfundes im Sachverhalt gemäss Anklageziffer E erhoben. Sie führt im Wesentlichen aus, dass bei einem nachträglichen Wegfall einer Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO die durch eine Überwachung gewonnenen

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Erkenntnisse nicht verwertbar seien. Ferner sei der Beschuldigte nie mit den observierenden Polizeibeamten konfrontiert worden (act. 59, Rz. 44 ff). 4.2.2. Zur fehlenden Konfrontation ist vorauszuschicken, dass sich das Teilnahmerecht bzw. der Konfrontationsanspruch einzig auf Einvernahmen und Augenscheine bezieht (BSK StPO, DORRIT SCHLEIMINGER/DANIEL SCHAFFNER, Art. 147 N 6) und insbesondere nicht auf Überwachungsmassnahmen. Diese Einwendung der Verteidigung geht fehl. 4.2.3. Die Überwachungsmassnahmen gegen T._____ wurden wegen Verdachtes auf eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnet. Aufgrund dieser Überwachung erfolgte eine Observation der Lieferung von 95 Kilogramm Marihuana in AC._____ in deren Folge auch der Beschuldigte verhaftet und als Mittäter dieser Marihuana-Lieferung angeklagt wurde (Anklageziffer E). Der Handel mit Marihuana, auch im hohen Kilobereich, ist kein schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG (vgl. BGE 117 IV 314). Die Lehrmeinungen, ob Überwachungsmassnahmen unter diesen Umständen verwertbar sind, gehen auseinander (BSK StPO, JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 StPO N 39, mit Verweis auf BGE 129 IV 188, E 3.2.3; Schweizerische Strafprozessordnung (StPO): Praxiskommentar, JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Rn 11-13 zu Art 278; a.M. THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Zürich 2017, Rz 504 f.). Vorliegend bestand der Verdacht auf bandenmässigen Marihuanahandel nachdem eine Gruppe von Personen im Konvoi mit drei Fahrzeugen ca. 95 Kilogramm Marihuana lieferte (vgl. act. 1/1/1-2). Auf dieser Grundlage erfolgte auch die Genehmigung des Zufallsfunds durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergericht des Kantons Zürich (Bandenmässigkeit, Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG; act. 1/1/3). Im weiteren Verlauf der Untersuchung konnten keine zusätzlichen Marihuana-Lieferungen ermittelt werden, aber umfangreiche Kokain-Lieferungen zumindest zwischen dem Beschuldigten und einer am Marihuana-Kauf beteiligten Person. Dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift bezüglich der Marihuana-Lieferung nicht an der Bandenmässigkeit festhielt, führt bei dieser Sachlage nicht dazu, dass die nach Treu und Glauben korrekt angeordneten Überwachungsmassnahmen und die entsprechende Zufallsfundgenehmigung ex post aufgehoben und die tatsächlich gefundenen ca.

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95 Kilogramm Marihuana und die weiteren Beweise im Zusammenhang mit dem tatsächlich stattgefundenen Marihuana-Handel von ca. 95 Kilogramm nicht verwertet werden können. Überzeugend wird dieser Standpunkt auch in der Lehre unterstützt. Es erscheine gerechtfertigt, mit dem Bundesgericht von einem prozessualen Tatbegriff auszugehen. Der unklar formulierte Gesetzestext vermöge diese Auslegung zwar nicht zu stützen, aber auch nicht zu verhindern. Entsprechend der deutschen Praxis seien bei diesem Ansatz Erkenntnisse ohne Zusatzgenehmigung zum Nachweis von Straftaten aller Art verwertbar, wenn sie denselben Sachverhaltskomplex betreffen, auf dem der Genehmigungsentscheid beruhe. Nichtig seien solche Erkenntnisse nur, wenn sich herausstelle, dass die Strafverfolgungsbehörden den Genehmigungsentscheid durch verzerrte Darstellung der Verdachtslage erschlichen habe. Auch das Bundesgericht scheine gemäss einem obiter dictum davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit der Erkenntnisse bestehen bleibe, wenn bei der Anordnung der Verdacht auf einen schweren Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestand, sich aber schliesslich nur ein einfacher Fall nachweisen liesse (BSK StPO, JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 StPO N 39, mit Verweis auf BGE 129 IV 188, E 3.2.3). Genau eine solche Konstellation liegt in casu vor. Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft sich den Genehmigungsentscheid durch verzerrte Darstellung der Verdachtslage erstritten hat, bestehen keine. Der Zufallsfund ist verwertbar. 5. Anklagesachverhalte B und C 5.1. Gegenstand 5.1.1. In Anklageziffer B wirft die Anklägerin dem Beschuldigten zunächst vor, er habe die SkyECC-ID 1 benutzt und darüber bei einem unbekannten Lieferanten betreffend der Lieferung einer grösseren Menge an Drogen in Kontakt gestanden. Nach Absprache der Modalitäten der Lieferung und des Kaufpreises habe der Beschuldigte schliesslich am Montag, 6. April 2020 um 09:06 Uhr auf einem Parkplatz des Verkaufsgeschäfts AD._____ an der AE._____-strasse 8 in AF._____ (Deutschland) von einem unbekannten Kurier des Lieferanten 5 Kilogramm Kokain übernommen. Dafür habe er EUR 150'000.00 bezahlt. Hernach habe der Beschuldigte zusammen mit einer Begleitperson die 5 Kilogramm Kokain im Fahrzeug VW

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Caddy an einem nicht näher bekannten Grenzübergang nahe AF._____ in die Schweiz verbracht. Gleichentags habe der Beschuldigte das Kokain in der Schweiz an verschiedene nicht näher bekannte Abnehmer abgegeben. Das Kokain habe dabei einen Reinheitsgehalt von ca. 81.5 % aufgewiesen, wonach total ca. 4.075 Kilogramm reines Kokain übergeben worden sei (act. 11, S. 3 f.). 5.1.2. Weiter wirft die Anklägerin dem Beschuldigten in Anklageziffer C vor, er habe die SkyECC-ID 1 benutzt um im Rahmen der in Anklageziffer B genannten Geschäftsbeziehung weiteres Kokain zu bestellen. Am 14. Juli 2020 habe der Beschuldigte dem unbekannten Lieferanten mitgeteilt, dass er sofort 13 Kilogramm Kokain benötigen würde. Am 20. Juli 2020 seien die Modalitäten der Lieferung abgesprochen worden. Am 21. Juli 2020 sei zwischen 11:45 Uhr und 11:50 Uhr von einem durch den unbekannten Lieferanten instruierten Kurier einem vom Beschuldigten gesandten nicht näher bekannten Abholer an der AG._____-strasse 9 in AH._____ (Deutschland) 7 Kilogramm Kokain übergeben worden. Dabei sei dem Kurier EUR 10'000.00 als Kurierlohn übergeben worden, was der Beschuldigte organisiert habe. Hernach habe der vom Beschuldigten instruierte Abholer die 7 Kilogramm Kokain an einer unbewachten Zollstelle im Raum AI._____ in die Schweiz eingeführt und diese Drogen dem Beschuldigten gebracht. Der Kaufpreis sei vom Beschuldigten innert zwei Wochen beglichen worden. Der Beschuldigte habe das Kokain kiloweise an verschiedene Abnehmer abgegeben, unter anderem am 21. Juli 2020 2 Kilogramm an AK._____ (act. 11, S. 4.). 5.1.3. Im Rahmen der obigen Geschäftsbeziehung mit dem Unbekannten Lieferanten habe der Beschuldigte im Zeitraum vom 19. März 2020 bis zum 21. Juli 2020, inklusive der am 6. April 2020 übernommenen 5 Kilogramm (Anklageziffer B) und den am 21. Juli 2020 übernommenen 7 Kilogramm, mindestens 21 Kilogramm Kokain in die Schweiz gebracht oder bringen lassen. Dabei seien die Drogen jeweils von vom Lieferanten instruierten Kurieren an die Schweizer Grenze in Deutschland im Grossraum AI._____ gebracht worden und von dort an nicht näher bekannten Zollstellen vom Beschuldigten geholt oder von ihm instruierten Abholern zu ihm in die Schweiz gebracht worden. Die Drogen seien danach vom Beschuldigten jeweils an nicht näher bekannte Abnehmer in der Schweiz weitergegeben worden. Das

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Kokain soll dabei jeweils einen Reinheitsgehalt von ca. 81.5 % aufgewiesen haben, wonach total ca. 17.115 Kilogramm reines Kokain übergeben worden sei (act. 11, S. 5 f.). 5.2. Beweismittel Zur Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts liegen keine Personalbeweise vor. Der Beschuldigte hat anlässlich sämtlicher Einvernahmen sowie bei seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung zur Sache stets von seinem aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. act. 1.3.1-10 und act. 56). Als Sachbeweismittel liegen insbesondere die Chatnachrichten via 'SkyECC', die mittels 'SkyECC' versendeten Sprachnachrichten und das Stimmvergleichsgutachten des FOR vor (vgl. act. 1.1.7.1-2; act. 1.1.8.1-3; act. 1/15/9; act. 1/15/15; act. 1/8/11). 5.2.1. Identifikation SkyECC-PIN 1 im Tatrelevanten Zeitraum 5.2.1.1. Am 11. Juni 2020 um 21.31 Uhr sandte der Nutzer des SkyECC-PINs 1 dem Nutzer des SkyECC-PINs 10 ein Foto, welches den Beschuldigte eine Schusswaffe haltend zeigt. Hierzu wurde vom Nutzer des SkyECC-PINs 1 geschrieben: "Ich warte seit ein Jahr auf Pistole, Bruder, Heute habe ich geholt, Ich brauche mehrere, Bruder ich brauche, Mit Schaldämpfer, so schnell wie geht" (act. 1.1.5.1, S. 2 f.). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte, welcher auf dem Bild mit einer Schusswaffe zu sehen ist, wohl diese Nachricht verfasst und somit den SkyECC-Pin 1 benutzt hat. Schreibt der Verfasser des Textes doch, dass er heute diese "Pistole" geholt habe. 5.2.1.2. Am 1. Juli 2020 um 22:47 Uhr sandte der Nutzer des SkyECC-PINs 1 dem Nutzer des SkyECC-PINs 6 ein Foto, auf welchem eine AJ._____ [Fluggesellschaft] Buchung erkennbar ist. Man sieht die Buchung eines Fluges für den 1. Juli von AI._____ nach AK._____, Abflug "Heute, 20:55", Ankunft "Heute, 22:40" auf den Passagier mit dem Namen "Hr. A._____". Hierzu wurde vom Nutzer des SkyECC- PINs 1 geschrieben: "22.15, Lande ich, nein 2240" (act. 1.1.5.1, S. 3 f.; act. 1.1.5.2). Da der Verfasser des Textes schreibt, dass er um 22:40 Uhr lande

- 39 und das Ticket auf dem Foto auf den Namen des Beschuldigten gelöst ist mit eben dieser Ankunftszeit zeigt deutlich, dass der Beschuldigte wohl der Verfasser dieser Nachricht ist und somit den SkyECC-Pin 1 benutzt hat. 5.2.1.3. Am 3. Juli 2020 um 08:51 Uhr sandte der Nutzer des SkyECC-PINs 1 dem Nutzer des SkyECC-PINs 11 sodann ein Foto, auf welchem der Beschuldigte erkennbar ist, wie er etwas in einem Sack präsentiert (act. 1.1.5.1, S. 4 f.). Auch dies ist ein weiteres klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum der Nutzer SkyECC-Pin 1 war. 5.2.1.4. Ferner finden sich auch noch weitere Sprachnachrichten, welche vom Nutzer des SkyECC-PINs 1 versandt wurden, in den Akten (act. 1/15/9; act. 1/15/15). Vergleicht man diese Sprachnachrichten im tatrelevanten Zeitraum mit dem Sprechverhalten des Beschuldigten, welches er anlässlich der Hauptverhandlung und bei seinen überwachten Besuchen im Gefängnis zeigte, ist zu konstatieren, dass diese eine sehr starke Ähnlichkeit aufweisen. Sowohl die Ausdrucksart, der Sprachfluss als auch der Dialekt stimmen überein. Die Stimmen klingen identisch und von der gleichen Personen stammend. Auch dies ist ein weiteres Indiz, welches dafür spricht, dass der Beschuldigte damals der Nutzer des SkyECC-PINs 1 war. Diese Einschätzung des Gerichts hat nicht den Beweiswert eines professionell erstellten Stimmvergleichsgutachtens. Aber es ist auch nicht unbeachtlich und steht jedenfalls der Annahme nicht entgegen, dass der Beschuldigte in jenem Zeitraum der Nutzer des SkyECC-PINs 1 war. 5.2.1.5. Aus der ebenfalls vom Nutzer des SkyECC-PINs 1 verfassten Sprachnachricht vom 15. September 2020 um 08:14 Uhr an den Nutzer des SkyECC-PINs 12 geht hervor, dass darauf eindeutig eine andere Stimme als die des Beschuldigten zu hören ist. In dieser Sprachnachricht wurde mitgeteilt: "Ich bin von AL._____. Ich bin auch aus N._____, bin aber mit ihm in der Schweiz. Ich habe seinen alten Account genommen, er hat ein neues geholt". Die neue Stimme mit der Äusserung, dass der Nutzer den alten Account übernommen habe und sich sein Vorgänger ein neues geholt habe lässt einzig den Schluss zu, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Nutzer des SkyECC-PINs 1 gewechselt hat und nun nicht mehr dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Später wird sich auch zeigen, dass dem Beschuldigte

- 40 ebenfalls die SkyECC-PIN 2 zuzuordnen ist. Mit dieser schrieb er am 27. August 2020 an den Nutzer des SkyECC-PINs 6: "Bra mein neues sky, Ich bins schweizer" (act. 1.1.5.1, S. 2; act. 1/15/15). Diese beiden Nachrichten zeigen auf, dass der Nutzer des SkyECC-Pins 1 wohl bereits am 27. August 2020, spätestens jedoch am 15. September 2020 gewechselt hat und ab da nicht mehr dem Beschuldigten zuzuordnen ist. 5.2.1.6. Dem Stimmvergleichsgutachten des FOR ist zu entnehmen, dass das Ergebnis des Vergleichs der beiden Audionachrichten vom Benutzer des SkyECC- Pins 1 mit Aufzeichnungen von Gefängnisbesuchen beim Beschuldigten stark dafür spricht, dass der Beschuldigte der Sprecher der beiden Nachrichten ist. "Stark" bedeutet gemäss Anhang zum Gutachten, dass der Befund mit der Hypothese (Urheber ist der Beschuldigte) vereinbar und gleichzeitig mit der Alternativhypothese (Urheber ist nicht der Beschuldigte) wenig plausibel erklärbar ist. Bei der Aussage des Bewertenden bestehe damit eine hohe Sicherheit beziehungsweise eine geringe Ungewissheit (act. 1/8/11). Das Stimmvergleichsgutachten stellt somit ein starkes Indiz dar, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum der Nutzer SkyECC-Pin 1 war. 5.2.1.7. Die jeweiligen Chat- sowie Sprachnachrichten des Nutzers des SkyECC- PINs 1 und das Stimmvergleichsgutachten des FOR führen gesamthaft betrachtet dazu, das mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum der Anklagesachverhalte B und C, sprich vom 19. März 2020 bis zum 21. Juli 2020, der Nutzer des SkyECC-Pins 1 war. 5.2.2. Nachrichten des SkyECC-Pins 1 5.2.2.1. Anklagesachverhalt B Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten des Beschuldigten (PIN 1) aus dem Zeitraum von 19. März 2020 bis zum 6. April 2020 an den unbekannten Lieferanten mit dem SkyECC-PIN 10 zeigen sich wie folgt: "Hallo Bruder wie geht's? Ich bin Schweizer. Wie sieht es aus mit Schicken. Ich habe sehr grosse Bestellung. Ich könnte 10Kilogramm und mehr nehmen." [Audiofile vom 19. März 2020, 21:52 Uhr]; "[…] Wir haben ein Umbauauto und einen Fahrer. […]" Audiofile vom 1. April 2020, 16:35 Uhr]; "Ich brauche unbedingt. Ich habe

- 41 so grosse Nachfrage." [Audiofile vom 1. April 2020, 16:36 Uhr]; "Bitte gib Bescheid. Ich brauche über 10 Stück. Jede Woche brauche ich 10 Stück." [Audiofile vom 1. April 2020, 16:40 Uhr]; "Ich habe einen professionellen Fahrer." [Audiofile vom 1. April 2020, 16:36 Uhr]; "Wie sieht es mit dem Preis aus, wenn wir es selber abholen kommen. Ich muss dem Fahrer 1500 Euro pro Kilo bezahlen." [Audiofile vom 1. April 2020, 16:38 Uhr]; "Ich wollte nochmals fragen. Geht das jetzt, dass Material an die Grenze von Deutschland kommt?" [Audiofile vom 4. April 2020, 16:13 Uhr]; "Ich lamm zahlen", "150 tausend", "Direkt" [Nachrichten vom 3. April 2020, 16:26 Uhr]; "Ok ich braucje 10 kilo icu uahle gleicje tah 150", "Und einn tag spöter rest" [Nachrichten vom 3. April 2020, 16:28 Uhr]; "Je nach dem sag ich dir wie viel kilo", "Weil ich muss das auch schnell meine kunden geben dann hötte ich geld für mehr" [Nachrichten vom 3. April 2020, 17:20 Uhr]; "Wir zahlen immer. Wenn du sagst, dass ich nur soviel nehmen kann, wie auch gleich zahlen kann, dann kann ich nur 5 Stück nehmen. Kommt auf den Preis an. Es ist Krise und ich kann nicht überall hinlaufen." [Audiofile vom 3. April 2020, 17:26 Uhr]; "Wenn du sagst, dass ich 5 bezahlen, aber 10 bekommen, würde ich schon 10 nehmen. Es kommt aber auf dich an." [Audiofile vom 3. April 2020, 18:18 Uhr]; "32750", "Ok ich nehme", "Die 5" [Nachrichten vom 3. April 2020, 18:19 Uhr]; "Ok Bruder, ich nehme die 5. Aber wir müssen das entweder morgen oder am Montag machen. Und ich muss mit meinen Fahrer sprechen. Und ich muss das Geld in Euro wechseln." [Audiofile vom 3. April 2020, 18:19 Uhr]; "Bruder AF._____ ist eine Deutsche Stadt. Keine Schweizer Stadt. Diese Adresse, welche ich ihm geschrieben habe, ist ein AD._____. In Deutschland.", "Das ist die Stadt, direkt neben der Schweizer Grenze. Ich bin dort. Ich bin in einem Baumarkt." [Audiofiles vom 6. April 2020, 08:35]; "Bruder bist du auch da? Eine AM._____-Nummer ist auch da.", "Ok, der ladet jetzt ab.", "Ok Bruder, wir haben erledigt. Die Ware haben wir." [Audiofiles vom 6. April 2020, 09:06 bis 09:08 Uhr]; Sendung eines Bildes auf dem ein VW Caddy mit dem Kennzeichen GR13 zu sehen ist [IMG-1586164094416 vom 6. April 2020, 09:08]; "Ja, ich schick dir nachher ein Foto des Paketes. Ich muss jetzt zuerst in die Schweiz gehen.", "Wir haben das Material schon. Du hast meine Bestätigung." [Audiofiles vom 6. April 2020, 09:09 Uhr]; "Ich danke dir. In 10-20 Minuten fahren wir rüber. Wenn wir drüben sind, sage ich dir Bescheid.", "Wenn nicht, bin ich 150'000 im Minus. Was will

- 42 machen." [Audiofiles vom 6. April 2020, 09:18 Uhr]; "Wir sind in schweiz" [Nachricht vom 6. April 2020, 11:50 Uhr] (act. 1.1.7.1-2). Aus diesem Chatverlauf geht hervor, dass der Beschuldigte, welcher der Nutzer des SkyECC-PINs 1 war, mit einem unbekannten Lieferanten, Nutzer des SkyECC-PINs 10, ab dem 19. März 2020 hinsichtlich einer grossen Bestellung in Kontakt stand. Der Beschuldigte könnte 10 Kilogramm und mehr nehmen. Für den Transport hat der Beschuldigte ein Umbauauto sowie einen professionellen Fahrer organisiert, dem er EUR 1'500.– pro Kilogramm bezahlen müsse. Deswegen will der Beschuldigte auch wissen, wie es sich auf den Preis auswirkt, wenn es von ihm und anderen (wir) selbst abgeholt würde. Der Umstand, dass er für den Transport von 10 Kilogramm von "etwas" ein Umbauauto benötigt, sowie dem Fahrer EUR 1'500.– pro Kilo bezahlen muss, spricht klarerweise für einen Drogentransport und mit Blick auf die Menge und den Preis für Kokain. Mit dem Honorar von EUR 1'500.– pro Kilogramm muss das Risiko des Fahrers gedeckt werden und ein solcher Preis lässt sich nur mit dem Transport von Drogen rechtfertigen. Ferner wollte der Beschuldigte 10 Kilogramm nehmen, am gleichen Tag EUR 150'000.– und einen Tag später den Rest bezahlen. Der Unbekannte will den Deal offensichtlich aber nicht so durchführen. Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, dass er nur so viel nehmen könne, wie er auch sofort bezahlen könne. Der Beschuldigte erklärt daraufhin, "5" zu nehmen. Da zu Beginn des vorliegenden Chatverlaufs von 10 Kilogramm gesprochen wurde, dann irgendwann von 10 Stück und später nur noch von 5 oder 10 gesprochen wurde, ist darauf zu schliessen, dass mit der Angabe "5" tatsächlich 5 Kilogramm Kokaingemisch gemeint sind. Nachdem der Beschuldigte ausführte, lediglich EUR 150'000.– sofort bezahlen zu können und deshalb 5 Kilogramm nahm, ist darauf zu schliessen, dass die Zahl 32750 den vereinbarten Kilopreis darstellt. Auch geht klar hervor, dass der Beschuldigte den Kaufpreis in Euro bezahlen muss. Der Beschuldigte stimmte im Ergebnis dem Kauf von 5 Kilogramm zum Kilopreis von EUR 32'750.– zu. Der vereinbarte Kilopreis spricht wiederum eindeutig für Kokain. Wie die Anklägerin richtig ausführt, hat Kokain in dieser Menge notorischerweise einen Kilopreis von circa EUR 30'000.–. Der Übergabe findet schliesslich am 6. April 2020 um ca. 09:06 Uhr bei einer AD._____-filiale in AF._____ statt. Der Beschuldigte schreibt um 08:35 Uhr dass er

- 43 dort sei und sich in einem Baumarkt befinde. Nachdem der Beschuldigte nachfragte, ob sein "Bruder" bzw. der Lieferant da sei, ob jemand ablade und der Beschuldigte daraufhin – sogar zweimal – bestätigte, dass er die Ware habe, ist eine Übergabe eindeutig erstellt. Auch verbringt der Beschuldigte das "Paket" in die Schweiz und bestätigt auch seine Ankunft in der Schweiz. Auch meint der Beschuldigte, dass er, wenn er es nicht rüber schaffen würde, er EUR 150'000.– im Minus wäre. Dies spricht ebenfalls dafür, dass dieses "Paket" die bestellten, bezahlten und nun gelieferten 5 Kilogramm Kokain beinhaltete. Vergleicht man das Foto, welches dem Beschuldigten am 6. April 2020 um 09:08 Uhr gesendet wurde, mit dem ihm in der Schlusseinvernahme vorgehaltenen Bild von Google Maps (act. 1/3/10), so erkennt man, dass diese grosse Ähnlichkeit aufweisen und sich das Fahrzeug VW Caddy mit dem Kennzeichen "GR 13", welches nach Angaben der Anklägerin auf K._____ (vgl. Anklagesachverhalt A) eingelöst war, am oben erwähnten Übergabeort der AD._____-filiale befunden hat. Daraus ist zu schliessen, dass das für den Drogentransport verwendete Auto eben dieses war, zumal der Beschuldigte bereits früher mit K._____ zusammen gearbeitet hat. Dass das Kokain zur weiteren Übergabe an Kunden bestimmt war, ergibt sich auch aus dem Chatverlauf (vgl. Nachrichten vom 3. April 2020, 17:20 Uhr), der grossen Menge und den gesamten Umständen. Da hier kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist für die Berechnung des Reinheitsgehalts auf die statistischen Werte der SGRM zu verweisen. Im Jahr 2020 betrug der mittlere Reinheitsgehalt von Cocain Hydrochlorid bei diesen Mengen 81.5%. Aus den vorliegenden Nachrichten geht nichts hervor, was eine Abweichung von dieser Statistik begründen könnte, noch wurde dergleichen von der Verteidigung geltend gemacht. 5.2.2.2. Fazit Anklagesachverhalt B Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Gesamtbildes, welches die Indizien und Beweise ergeben, keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie von der Anklägerin beschrieben zugetragen hat. Somit kann dieser als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

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5.2.2.3. Anklagesachverhalt C 5.2.2.3.1. Kauf von 7 Kilogramm Kokain und Weitergabe Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten zwischen dem Beschuldigten (PIN 1) aus dem Zeitraum von 14. Juli 2020 bis zum 22. Juli 2020 und dem unbekannten Lieferanten mit dem SkyECC-PIN 10 zeigen was folgt: "Ich brauche Stoff. Ich brauche 13Kilogramm sofort. Es interessiert mich nicht, was in Deutschland ist. Ich verstehe sein Problem nicht." [Audiofile vom 14. Juli 2020, 10:07 Uhr]; "ich warte immernoch auf antwort welche tag kommt unf welche preis ich muss alles wissen und mit meine kunden refen und organisieren" [Nachricht vom 17. Juli 2020, 14:38 Uhr]; Auf "alles ok", "fur morgen", "bru" antwortet der Beschuldigte "ja alles ok" [Nachrichten vom 20. Juli 2020, 19:32 Uhr]; "ich kamn in minat 50-60 kilo verlaifen", "aber muss in schweit kommen und gute preis" [Nachrichten vom 20. Juli 2020, 19:33 Uhr und 19:34 Uhr]; Auf "hast du 10.000€ bru", "ich .uss fahrer geben" [Na

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