Bezirksgericht Hinwil
Geschäfts-Nr.: DG190014-E / U02
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. T. Frey, Bezirksrichterin lic. iur. K. Hartmann und Ersatzrichterin MLaw S. Züst sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Kempf Urteil vom 11. Juli 2019 (begründete Fassung) in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie
A._____, Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung etc.
____________________________________________________
- 2 - Anklage: D1 act. 28, als Anhang dieser Urteilsausfertigung beigeheftet
Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien: − Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklägerin − Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
Anträge: A. der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 66): - Der Beschuldigte B._____ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. - Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung der bislang erstandenen Haft) sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. - Die ausgefällte Freiheitsstrafe (von 42 Monaten) sei zu vollziehen. - Für den Fall der Nichtleistung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. - Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen. - Es sei ein Kontakt- und Rayonverbot zugunsten von A._____ im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen. - Es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2019 beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten. - Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetz (lit. a, lit. b und lit. c) anzuordnen und der Kantonspolizei Zürich ein entsprechender Vollzugsauftrag zu erteilen. - Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, diejenigen seiner amtlichen Verteidigung einstweilen unter Vorbehalt.
B. der Privatklägerin (act. 59):
- 3 - 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, A._____ eine Entschädigung für die anwaltliche Opfervertretung in Höhe von CHF 8'120.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. August 2018 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Beschuldigten.
C. des Verteidigers (act. 67): 1. Der Beschuldigte sei in Bezug auf den Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen infolge Konsums von Alkohol am 17. Dezember 2018 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei in Bezug auf die restlichen Anklagevorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Auf eine Massnahme sei zu verzichten. 4. Die Entschädigungsforderung für die Opfervertretung der Privatklägerschaft sei abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf Die vorliegende Anklage ist am 16. Mai 2019 eingegangen (D1 28). Innert der den Parteien mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (act. 36) angesetzten Frist stellte der Verteidiger mit Eingabe vom 3. Juni 2019 drei Beweisanträge: Er beantragte die Einholung eines Obergutachtens über das Gutachten von med. pract. D._____ und Dr. med. E._____ vom 4. Dezember 2018 und dessen Ergänzung vom 19. März 2019, die Berücksichtigung schriftlicher Erklärungen von Verwandten und Bekannten des Beschuldigten und eventuell die förmliche Einvernahme dieser Personen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (act. 43) wurden die eingereichten schriftlichen Erklärungen zu den Akten genommen; die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde dem Beschuldigten eine Ausnahme von den durch das Zwangsmassnahmengericht letztmals am 28. Mai 2019 angeordneten Massnahmen (act. 37) bewilligt (act. 47). Einem weiteren, am 17. Juni 2019 gestellten Gesuch um eine Ausnahmebewilligung (act. 49) wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (act. 55) nicht entsprochen. Die Hauptverhandlung hat am 9. Juli 2019 stattgefunden (Prot. S. 9 ff.).
II. Parteistandpunkte 1. Anklägerin Die Sachverhaltsdarstellung der Anklagebehörde ergibt sich aus der Anklageschrift (D1 28; Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Vertreter der Anklagebehörde hat anlässlich der heutigen Verhandlung vor allem Ausführungen zu den Untersuchungsergebnissen gemacht (act. 66 und Prot. S. 36 f. und 43 ff.). Soweit erforderlich wird später darauf einzugehen sein. Den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme begründet der Vertreter der Anklagebehörde im Wesentlichen mit der entsprechenden Empfehlung der Gutachter. Diese hätten erklärt, dass ohne eine solche Massnahme mit gehäuften Alkoholkonsumrückfällen zu
- 5 rechnen sei, weil unklar sei, ob der Beschuldigte nach dem 31. Juli 2019 noch im F._____ bleiben könne, weil er manipulative Falschangaben zu seinem Konsumverhalten mache, und weil seine Bereitschaft, sich deliktsorientiert behandeln zu lassen, nur formal vorhanden sei, und weil ein Alkoholrückfall des Beschuldigten, der sich am 17. Dezember 2018 ereignet habe, nicht adäquat therapeutisch aufgearbeitet werden könne, weil der Beschuldigte diesen Vorfall bagatellisiere. Es bestehe bei ihm noch keine ausreichende innerliche Motivation, sein Verhalten gegenüber dem Alkohol zu ändern. Die aus gutachterlicher Sicht empfohlene störungsspezifische und deliktpräventive Behandlung müsse daher in einer beschützenden und auf Suchterkrankungen spezialisierten Einrichtung durchgeführt werden. Im Falle erneuten Alkoholkonsums bestehe nach wie vor eine deutliche Gefahr der Ausführung der vom Beschuldigten der Privatklägerin angedrohten Tat oder anderer Delikte zum Nachteil der Privatklägerin oder allfälliger neuer Partnerinnen. Deshalb sei die Rückversetzung in die Haft in Erwägung zu ziehen, wenn der Beschuldigte dem vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme nicht zustimme. Jedenfalls sei aber zugunsten der Privatklägerin ein möglichst lang geltendes Kontakt- und Rayonverbot auszusprechen.
2. Privatklägerin Die Privatklägerin hat darauf verzichtet, an der Verhandlung teilzunehmen oder sich in der Verhandlung durch ihren Anwalt vertreten zu lassen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 (act. 59) teilt ihr Rechtsvertreter mit, dass sie sich der Anklage anschliesst und eine angemessene Bestrafung beantragt. Ausserdem stellt er namens der Privatklägerin den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr für ihre Vertretung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'120.65 zuzüglich Zins seit 7. August 2018 zu bezahlen.
- 6 - 3. Beschuldigter und Verteidiger 3.1. Der Beschuldigte hat sich im Vorverfahren und in der gerichtlichen Befragung zur Sache vom 9. Juli 2019 im Wesentlichen wie folgt zur Anklage geäussert (D1 7/1-4, Prot. S. 20 ff.): Ende Juni 2018 habe er, unter anderem aufgrund seiner Probleme im Erwerbsleben, einen schweren "Absturz" erlitten, das heisst unkontrolliert Alkohol getrunken. In der Folge sei er im Spital Wetzikon gewesen. Bei einem Spitalbesuch habe die Privatklägerin den Hausschlüssel zurückgefordert und erklärt, sie werde seine Kleider seiner Mutter bringen. Im Übrigen wolle sie bis zum 27. Oktober 2018 nichts mehr von ihm hören. Der Beschuldigte sei in der Folge wegen einer Alkoholeskapade aus dem Spital weggewiesen worden. Er habe zunächst in einem Hotel logiert und sei darauf wie zuvor schon geplant in die Clienia-Klinik Schlössli in Oetwil am See eingetreten. Wegen diverser Kontaktversuche und mehrmaligen Besuchen auf dem Grundstück der Privatklägerin sei am 7. August 2018 gestützt auf das Gewaltschutzgesetz ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen worden. Am 10. August 2018, als er in der Klinik Schlössli hospitalisiert gewesen sei, habe er zusammen mit einem Kollegen das Seenachtfest in Rapperswil besuchen wollen. Allerdings habe der Kollege dann spontan abgesagt und der Bruder des Beschuldigten habe ihn auch nicht begleiten können. Der Beschuldigte habe leider bereits zwei Bier getrunken und sich dann entschieden, nach G._____ zurück zu fahren. Dort habe er zunächst die Apotheke aufgesucht, wo für ihn ein ärztliches Rezept hinterlegt gewesen sei. Dann habe er sich spontan entschieden, in die Migros zu gehen. Es treffe zu, dass er dort die in der Anklageschrift aufgeführten Sachen gekauft habe, aber nicht zum in der Anklage genannten Zweck, sondern um sie in der Klinik Schlössli zu verwenden. In der Klinik habe er sich tagsüber mit dem Flechten von Körben beschäftigt. Für das Kappen der Enden sei leider nur eine Zange zur Verfügung gestanden. Um die Enden sauber abschneiden zu können, habe er sich entschlossen, in der Migros ein Teppichmesser zu erwerben. Das Küchenmesser habe er gekauft, weil in der Klinik am Wochenende jeweils ein Kuchen serviert werde, aber kein taugliches Messer zum Schneiden
- 7 der Kuchenstücke vorhanden sei. Die Bewohner der Klinik dürften in ihren Zimmern jeweils selbständig "Bändeli" herstellen. Zu diesem Verwendungszweck habe er noch ein Klebeband gekauft. Die Migros habe er eigentlich zum Zweck des Erwerbs des Teppichmessers aufgesucht. Zum Erwerb der anderen Sachen habe er sich im Laden spontan entschlossen. In der Folge habe er sich dummerweise in eine Gartenwirtschaft gesetzt. Dort habe er, um die Beziehung mit der Privatklägerin zu verarbeiten, im Mail- Programm den in der Anklageschrift auszugsweise wiedergegebenen Text geschrieben. Er habe dafür rund 3,5 Stunden aufgewendet und am Schluss gar nicht mehr gewusst, was er alles geschrieben habe. Auch habe er nicht beachtet, dass er die Adresse der Privatklägerin eingewählt habe. Er habe nicht mit der Absicht gehandelt, diesen Text abzusenden. In jener Zeit habe er - normalerweise auf dem Laptop - diverse Texte geschrieben, einfach um seinen Frust abzubauen und Probleme zu verarbeiten. Jedoch habe er in der Folge die Texte jeweils wieder gelöscht. Dass er den am 10. August 2018 auf dem Handy geschriebenen Text der Privatklägerin gesendet habe, sei unabsichtlich passiert. Er habe gesehen, dass der Akku sich bis auf zwei oder drei Prozent entleert habe. Vermutlich sei er auf den "Senden"-Knopf geraten, als er das Handy zugeklappt habe. In diesem Moment habe er nicht einmal mehr gewusst, was er alles geschrieben habe. Es treffe zu, dass er in der Folge zum Haus der Privatklägerin gegangen sei und damit dem Rayon- und dem Kontaktverbot zuwidergehandelt habe. Den Grund dafür könne er nicht mehr angeben. Das sei irgendwie "ein Selbstläufer" gewesen. Was er noch wisse, sei, dass er die Klinik und seinen Bruder habe anrufen wollen. Er habe nicht versucht, die Türe aufzuwuchten, sondern sei aufgrund seines Alkoholpegels zwei oder drei Mal umgefallen, sicher einmal mit der Schulter gegen die Terrassentüre. Sein Blutalkoholgehalt habe sich auf mindestens 2,8 Promille belaufen. Richtig sei, dass er versucht habe, die Türe zu öffnen. Er habe sich daran erinnert, dass in der Küche ein Ladekabel versorgt sei. Es treffe nicht zu, dass er die Privatklägerin habe fesseln und verletzen wollen. Die Behauptung der Anklagebehörde, er habe sein Vorhaben, die Privatklägerin zu verletzen, nicht zu Ende führen können, weil er die Terrassentüre nicht habe öffnen können und weil die Privatklägerin die Polizei alarmiert habe, sei
- 8 falsch. Ein solches Vorhaben habe nicht bestanden. Der Beschuldigte sei nicht gewalttätig, er habe noch nie jemandem ein körperliches Leid zugefügt und habe das auch nie tun wollen. Als die Polizei eingetroffen sei, sei der Beschuldigte schon seit längerer Zeit passiv auf der Terrasse gesessen. Es treffe zu, dass er am 17. Dezember 2018 Alkohol getrunken und damit gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verstossen habe. Er habe damals einen Termin beim Urologen gehabt und mit einer vollen Blase erscheinen müssen. Er habe bereits Coca-Cola und Energy-Drinks getrunken. Am Bahnhof habe er noch ein vermeintlich alkoholfreies Bier gekauft. Erst nach einigen Schlucken habe er realisiert, dass es Alkohol enthalten habe. Er müsse allerdings anerkennen, dass nach den Therapieregeln auch alkoholfreies Bier verboten gewesen sei. Er sehe schon ein, dass er sich strafbar gemacht habe. Aber dass er dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft werden müsse, könne er nicht einsehen. Er gehe jedem Streit aus dem Weg und habe nie Gewalt angewendet. Er wolle auch aus eigenem Antrieb die begonnene Alkoholtherapie fortsetzen. Er bezweifle aber, dass es eine stationäre Massnahme sein müsse. Er sei jetzt freiwillig im F._____ und wolle den eingeschlagenen Weg weitergehen. Das mache er für sich, für seine Söhne, für seine Zukunft. Zu den Gutachten wolle er sich nicht äussern. Vor allem das zweite Gutachten sei nicht korrekt, weil es auf falschen Informationen beruhe. Er stelle keine Gefahr für die Privatklägerin oder für andere allfällige Partnerinnen dar. Unter dem Einfluss von Alkohol sei er friedlich. Die Beziehung zur Privatklägerin sei abgeschlossen. Erinnerungen daran würden nur noch durch das vorliegende Verfahren ausgelöst. Er habe aus der vorliegenden Geschichte auch seine Lehren gezogen. Beispielsweise werde er, wenn ihn etwas ärgere, vor einer Reaktion eine oder zwei Nächte darüber schlafen. Mit dem Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots habe er kein Problem. 3.2. Der Verteidiger hat sich in der Verhandlung vom 9. Juli 2019 hauptsächlich zur Beweiswürdigung geäussert (Prot. S. 37 ff. und S. 45 ff. sowie act. 67). Der Beschuldigte habe die in seinem Rucksack mitgeführten Utensilien zum Gebrauch in der Klinik erworben. In den Befragungen habe er von Anfang an differenziert zwischen der Beschaffung des Teppichmessers, zu deren Zweck der
- 9 - Beschuldigte die Migros besucht habe, und dem spontanen Erwerb der anderen Sachen. Er habe sich in der Wohnung der Privatklägerin gut ausgekannt und gewusst, dass die Privatklägerin über ein Messer, eine Schere, Klebband und Schnur verfüge, weshalb der Erwerb dieser Utensilien im Hinblick auf ein geplantes Gewaltdelikt sinnlos gewesen wäre. Beim Verfassen des an die Privatklägerin gesandten E-Mails habe der Beschuldigte mindestens 2.8 Promille Alkohol im Blut gehabt. Verschiedene Details würden zeigen, dass er das E-Mail gar nicht habe abschicken wollen, z.B. der Umstand, dass im ersten Teil des E-Mails in der 3. Person von der Privatklägerin die Rede sei. Ohnehin sei das Mail im Gesamtkontext eher als Liebes- oder Abschiedsbrief zu lesen. Zu seinen Gunsten müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er den (wirren) Text vor dem Senden nicht mehr durchgelesen habe. Der Beschuldigte sei noch überhaupt nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Streit und die Anwendung von Gewalt würden nicht seinem Naturell entsprechen. Auch unter dem Einfluss von Alkohol zeige er kein aggressives Verhalten. Selbst wenn aber der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt bewiesen wäre, so könne das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB nicht erfüllen, da namentlich das gesetzliche Tatbestandselement der Planmässigkeit nicht erfüllt sei. Andernfalls müsste der Beschuldigte gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB zwingend straflos bleiben, da er von sich aus von der Ausführung seines angeblichen Plans abgelassen habe. Ausserdem fehle es angesichts seiner hohen Alkoholisierung auch an der Strafbarkeitsvoraussetzung der Schuld. Zu seinen Gunsten müsse von Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Es bleibe nur noch der anerkannte Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung aufgrund des Alkoholkonsums vom 17. Dezember 2018. Der Beschuldigte benötige keine Massnahme, da er freiwillig eine Alkoholtherapie in Angriff genommen habe. Jedenfalls genüge eine ambulante Therapie: Mit dem Gutachten vom 4. Dezember 2018 hätten auch die Sachverständigen die Anordnung einer stationären Massnahme als nicht zweckmässig beurteilt und eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB empfohlen. Das Umschwenken auf
- 10 die Empfehlung einer stationären Massnahme beruhe einzig und allein darauf, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2018 versehentlich eine alkoholhaltige statt eine alkoholfreie Dose Bier gekauft und getrunken habe. In diesem Zusammenhang hätten die Gutachter jedes vernünftige Augenmass vermissen lassen. Mit Ausnahme dieser Dose Bier habe der Beschuldigte seit dem 10. August 2018 keinen Tropfen Alkohol mehr konsumiert. Die Gutachten seien einseitig zum Nachteil des Beschuldigten formuliert und enthielten etliche Kunstfehler, weshalb insbesondere auf die Gutachtensergänzung nicht abgestellt werden dürfe.
III. Sachverhalt 1. Die Sachverhaltsdarstellung der Anklage deckt sich, was den äusseren Ablauf der Ereignisse angeht, im Wesentlichen mit den Untersuchungsergebnissen und wird vom Beschuldigten grundsätzlich als richtig anerkannt. Der Beschuldigte bestreitet nur den Vorsatz und die ihm von der Anklägerin zur Last gelegten Handlungsziele. Er macht geltend, er habe der Privatklägerin nichts antun und sie auch nicht verängstigen wollen. Sein Verhalten spricht allerdings eine andere Sprache und seine Erklärungsversuche können nicht überzeugen. 2. Namentlich kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, wenn er behauptet, er habe das Angst machende E-Mail aus Versehen abgeschickt. Es fällt zwar durchaus auf, dass er am 10. August 2018 einen in mehrfacher Weise widersprüchlichen Text verfasst hat: Einerseits richtet er sich an eine Mehrzahl von Empfängern, welche der Beschuldigte mit "Ihr Lieben" anspricht und darüber informiert, dass und aus welchen Gründen er "einfach nicht mehr könne". Andererseits spricht er direkt die Privatklägerin an, die er einmal als herzallerliebsten Goldschatz bezeichnet, ein anderes mal als Eisblock, um ihr die in der Anklage beschriebenen Verstümmelungen anzudrohen und ihr eine lange "Eiszeit" zu wünschen. Der Text enthält auch vage Andeutungen betreffend einen eventuellen Suizid. Es mag sein, dass sich der Beschuldigte während der Verfassens dieses Texts nicht im Klaren darüber war, ob er ihn wirklich absenden wollte. Aber er
- 11 schrieb im Mail-Programm, was ihm offensichtlich bewusst war, und der Text ist in Briefform gehalten. Sein Inhalt zeigt, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, den Text der Privatklägerin zuzustellen. Auch nach seiner eigenen Darstellung (wonach er den "Senden"-Button irrtümlich gedrückt haben will) hat er den Text in ein an die Privatklägerin adressiertes Mail-Formular eingegeben. Es mag sein, dass die Absicht, den Text der Privatklägerin zuzustellen, anfänglich vage bzw. noch nicht unwiderruflich war. Der Beschuldigte hat sich am Schluss aber doch zum "Senden" entschieden: Ein Zusammenhang zwischen einem fast leeren Akku und einem versehentlichen Drücken des Senden-Buttons ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beschuldigte, weil er damit rechnete, dass der Akku bald leer sei, sich bewusst zum Senden und nicht einfach zum Ausschalten des Handys entschieden, was auch aus dem letzten Satz erkennbar ist: "Ich habe fast keinen Akku mehr, bitte leite dieses Mail an meinen Bruder und meine Söhne weiter". Dass die Privatklägerin in grosse Sorge um ihre körperliche Unversehrtheit geriet und dass der Beschuldigte dies auch wollte oder zumindest in Kauf nahm, ist offensichtlich und bedarf keiner Erörterungen. Dass der Text nicht nur Drohungen, sondern auch Liebeserklärungen enthielt, ändert daran nichts, im Gegenteil. Manchem Tötungsdelikt liegt unerwiderte oder enttäuschte Liebe zugrunde, und mit den abwechselnden Liebesbeteuerungen und Drohungen schuf der Beschuldigte den Eindruck, dass er tatsächlich den Kopf verloren hatte und dass ihm alles zugetraut werden musste. Dass der Beschuldigte die beiden Messer, den Kabelbinder, die Schnur und das Klebeband mit dem Vorsatz beschaffte, der Privatklägerin die später angedrohten Verstümmelungen zuzufügen, lässt sich nicht beweisen. Die Beteuerungen des Beschuldigten, er habe diese Sachen erworben, weil sie ihm in der Klinik Schlössli zum Basteln und zum Schneiden von Kuchenstücken nützlich gewesen wären, können aber trotzdem nicht ernst genommen werden. Offenbar bestand beim Beschuldigten bereits vor dem Einkauf in der Migros zumindest im Sinne einer Gewaltphantasie die Idee der Verstümmelung des Genitalbereichs und der Brüste der Privatklägerin. Anders lässt es sich nicht erklären, dass er in der Migros genau jene Utensilien erwarb, die zur Umsetzung eines solchen Vorhabens erforderlich sind. Anerkannt und bewiesen ist, dass der Beschuldigte sich um ca.
- 12 - 00.30 Uhr trotz des Rayon- und Kontaktverbots zum Haus der Privatklägerin begab, wobei er die in der Migros erworbenen Utensilien mit sich führte. Als bewiesen kann auch gelten, dass er versuchte, die Terrassentüre aufzuwuchten: Laut der anschaulichen Aussage der Privatklägerin, wurde sie durch ein Geräusch auf sein Erscheinen aufmerksam; sie ging nachschauen und konnte beobachten, dass er sich mehrmals mit der Schulter gegen die Terrassentür geworfen habe (D1 8/2 S. 3; vgl. auch D1 8/1 S. 4). Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Aussage richtig ist: Der Beschuldigte bestreitet zwar, versucht zu haben, die Tür "aufzuwuchten". Er macht geltend, er könne nicht sagen, warum er überhaupt zum Haus der Privatklägerin gegangen sei. Es sei irgendwie "ein Selbstläufer" gewesen (Prot. S. 29, D1 7/2 S. 10). Er sei zufolge seiner Alkoholisierung mehr als einmal umgefallen, dabei sei er sicher einmal mit der Schulter gegen die Terrassentüre geprallt. Ausserdem anerkennt er aber, versucht zu haben, die Terrassentüre zu öffnen. Er gibt vor, er habe das Haus betreten wollen, um den Akku seines Handys aufzuladen (Prot. S. 29). Er habe sich "fest gegen die Tür gelehnt" (D1 7/2 S. 3). Ob der Beschuldigte vor hatte, den Genitalbereich und die Brüste der Geschädigten – wie angedroht – zu verstümmeln und ob es allein darauf zurückzuführen ist, dass er dieses Vorhaben nicht zu Ende führen konnte, dass er die Terrassentüre nicht aufbrachte und später die Polizei erschien, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Wie weit ein allfälliger Verletzungsvorsatz gediehen war, kann nicht beurteilt werden, und die Frage, wie sich der Beschuldigte nach dem Eindringen in das Haus verhalten hätte, kann nur hypothetisch beantwortet werden. Es ist sehr wohl möglich, dass er nur gejammert und der Privatklägerin kein Haar gekrümmt hätte. Es ist auch möglich, dass er sie durch Vorzeigen der Messer, des Kabelbinders und des Klebbands verängstigt hätte. Vielleicht wäre er dabei auch tätlich geworden. Letztlich kann man auch nicht ausschliessen, dass er in seinem aufgewühlten Zustand die angedrohte Tat ausgeführt hätte. Der Beschuldigte hat eine solche Tat vorbereitet und sich in die Lage versetzt, sie auch auszuführen. Dabei hat er sich allerdings keine ausreichenden Gedanken darüber gemacht, wie er ins Haus der Privatklägerin eindringen könnte.
- 13 - 3. Die Argumentation des Beschuldigten, er habe am 17. Dezember 2018 ein alkoholfreies Bier kaufen wollen, aber versehentlich ein alkoholhaltiges erwischt, ist unglaubhaft und geht an der Sache vorbei. Ob es sich um ein alkoholisches oder ein alkoholfreies Bier handelt, ist schon aus der Beschriftung der Dose ersichtlich und kann spätestens nach wenigen Schlucken festgestellt werden. Der Beschuldigte hat vom erworbenen Bier aber - wie er anerkennt - mindestens drei Deziliter (vgl. Prot. S. 31 und D 1 7/4 S. 22) getrunken, wahrscheinlich erheblich mehr. Nur so ist zu erklären, dass nach seiner Rückkehr in das Therapiezentrum H._____ der konsumierte Alkohol noch nicht vollständig abgebaut war. Es muss daraus der Schluss gezogen werden, dass er der Verfügung vom 9. November 2018 vorsätzlich zuwiderhandelte.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde ist hinsichtlich der Tatbestände der Drohung, des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zutreffend, und sie gibt auch nicht zu besonderen Erörterungen Anlass. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor (vgl. dazu unten V./2.1.2.). Der Beschuldigte ist somit dieser Delikte schuldig zu sprechen. 2. Zweifellos hat der Beschuldigte Handlungen ausgeführt, welche geeignet sind eine schwere Körperverletzung und die Verstümmelung weiblicher Genitalien vorzubereiten. Der Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu diesen Delikten im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c und lit. cbis ist aber nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist nämlich nicht jede Vorbereitungshandlung strafbar. Bestraft wird nur, wer "planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen aufzuführen"; es folgt die entsprechende Aufzählung. Diese Bestimmung ist erst seit Oktober 1982 in Kraft. Vorher galt und für die nicht im Katalog von Art. 260bis StGB aufgeführten Straftaten gilt auch heute, dass Vorbereitungshandlungen zu einem Delikt erst strafbar sind, wenn das Sta-
- 14 dium eines Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB erreicht wird (vgl. Weder, in: OFK-StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 260bis N 1 und 6). Ein Versuch und keine straflose Vorbereitungshandlung liegt nach Art. 22 Abs. 1 StGB dann vor, wenn der Täter vorsätzlich mit der Ausführung der Tat beginnt, das heisst, wenn er den letzten entscheidenden Schritt zur Tatausführung vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 87 IV 155, 122 IV 248 ff., 131 IV 104, 137 IV 115 u.v.m.; Donatsch, in OFK-StGB, Art. 22 N 2, 3 und 7). Dass der Täter sich grundsätzlich erst mit dem Beginn der Tatausführung strafbar macht, findet seine Begründung darin, dass die Strafe eine Tat sanktioniert und nicht irgendwelche Tatphantasien und dass sich erst mit dem Beginn der Tatausführung der Vorsatz in beweisbarer Form konkretisiert. Der Vorschlag, Vorbereitungshandlungen zu schweren Gewalttaten unter Strafe zu stellen, stiess bei der Beratung der Gesetzesrevision auf Kritik. Im Hinblick auf die als notwendig erkannte Bekämpfung schwerer Delinquenz, namentlich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus erachtete die Mehrheit der Parlamentarier einen solcher Straftatbestand letztlich aber doch als sinnvolle Ergänzung der bisherigen Straftatbestände. Unumstritten war und ist, dass eine Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen nur ausnahmsweise, unter bestimmten einschränkenden Bedingungen, in Frage kommt (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 40 N 2 und 7; Niggli/Maeder, in BSK StGB I, 4. Aufl., 2018, Art. 12 N 76 ff.). In diesem Sinn schränkt das Gesetz die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen auf "planmässige" Vorkehrungen ein, wobei es von "technischen oder organisatorischen" Vorkehrungen spricht. Es muss sich also um planmässige konkrete Vorkehrungen handeln. Umgangssprachlich wird schon von Vorbereitungshandlungen gesprochen, wenn jemand erwägt, eine Straftat zu begehen, und sich die Gelegenheit oder die Mittel zu ihrer Ausführung zu verschaffen versucht, zum Beispiel durch Erwerb einer Waffe oder einen Augenschein am ins Auge gefassten Tatort. Für die Anwendung von Art. 260bis StGB genügt dies nicht (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., N 6). Von planmässig getroffenen Vorkehrungen kann nicht schon die Rede sein, wenn die Vorkehrungen irgendeinen Plan verfolgen.
- 15 - Das gehört zu jeder Vorbereitung. Planmässige Vorkehrungen im Sinne des Gesetzes sind vielmehr jene, die eine "Planmässigkeit des Vorgehens" erkennen lassen (BGE 111 IV 150 f.). Es bedarf dazu einer Mehrzahl von unter sich zusammenhängenden, regelmässig über einige Zeit fortgeführte Handlungen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sein können, sondern eben auf einen Verbrechensplan hinweisen, häufig mit mehreren Beteiligten (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 40 N 6; vgl. auch BGE 111 IV 157). Diese Voraussetzungen der Strafbarkeit sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Von einem planmässigen Vorgehen kann keine Rede sein. Dass sich der Beschuldigte nach G._____ begab, wird von der Anklagebehörde zu Recht nicht als Vorbereitungshandlung aufgeführt, zumal auch Hinweise dafür fehlen, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt bereits mit dem Gedanken spielte, der Privatklägerin Verletzungen zuzufügen. Die im Wesentlichen einzige konkrete Vorkehrung zur Ausführung einer solchen Tat bestand im Erwerb der Messer, des Klebbands und der Schnur. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte spontan dazu entschlossen hat. Der Kauf dieser Artikel beweist noch keinen Vorsatz und auch keinen Tatplan. Die gesendete E-Mail-Nachricht an die Privatklägerin offenbart zwar die Gewaltphantasie des Beschuldigten und ist als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar, sie stellt aber keine konkrete Vorkehrung zur Tatausübung dar. Sie war dafür nicht nützlich, im Gegenteil. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich schliesslich zum Haus der Privatklägerin begab, stellt kein besonders "planmässiges" Vorgehen dar. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nicht wesentlich von jedem anderen Fall eines noch nicht begangenen Delikts. Die Verhaltensweise des Beschuldigten ist zwar bedenklich. Wer in solcher Weise ein Delikt vorbereitet, macht sich aber erst strafbar, wenn er mit der (vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen) Ausführung des Delikts beginnt, also mit dem Schritt, von dem aus es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Einen strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten aber zu Recht nicht vor. 3. Der Beschuldigte ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne
- 16 von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB ist er freizusprechen. Der dem Verhalten des Beschuldigten innewohnende Unrechtsgehalt und das entsprechende Verschulden können mit dem Schuldspruch der Drohung und des Hausfriedensbruchs und der entsprechenden Strafe angemessen und ausreichend geahndet werden.
V. Strafe 1. Grundsätze 1.1. Nach Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, das heisst bei Vorsatzdelikten in erster Linie nach der objektiven Schwere der Tat, ausserdem nach der Verwerflichkeit des Handelns des Täters und nach seinen Beweggründen (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB; "Tatkomponente"). Mit zu berücksichtigen sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB, 2. Satz; "Täterkomponente"). Grundsätzlich ist die Strafe innerhalb des für den jeweiligen Straftatbestand vorgesehenen Strafrahmens festzusetzen. Nur ausnahmsweise, wenn besondere Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe bestehen, kann das Gericht davon abweichen (vgl. insb. Art. 16, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 48 StGB). 1.2. Hat der Täter mehrfach delinquiert oder mehrere Straftatbestände erfüllt und sind dafür gleichartige Strafen auszufällen, bestimmt das Gericht zunächst die Strafe der schwersten Tat (Einsatzstrafe) und erhöht dann die Strafe angemessen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als schwerste Tat gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis jene, die vom Gesetz mit der höchsten Strafe bedroht wird (BGE 116 IV 304).
- 17 - 2. Einsatzstrafe Die Erfüllung des Tatbestands der Drohung ist wie die Erfüllung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu ahnden (Art. 180 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB). Beim Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung handelt es sich dagegen um eine Übertretung, welche zu einer Busse führt (Art. 292 StGB). Als schwerste Straftat erscheint im vorliegenden Fall eindeutig diejenige der Drohung.
2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektiv liegt ein sehr schwerer Fall einer Drohung vor. Der Beklagte hat der Privatklägerin mit seinem nächtlichen E-Mail in deutlicher, ja drastischer Weise in Aussicht gestellt, Opfer einer grausamen Tat zu werden. Eine solche Drohung ist als solche sadistisch, unabhängig davon, ob sie ernst gemeint ist oder nicht. Seine Wortwahl liess indessen vermuten, dass es ihm mit dieser Drohung sehr ernst sei: Die Hinweise, dass es ihm leid tue und dass solche Taten sonst nicht seinem Naturell entsprächen, dass es aber sein müsse, erwecken den Eindruck, dass er sich bereits entschieden hatte, die Tat auszuführen, und dass er sich mit allen Tatkonsequenzen bereits abgefunden hatte. Tatsächlich ist er nach Mitternacht auch beim Haus der Privatklägerin aufgetaucht, was Angst und Schrecken verursachte. Es ist nicht auszudenken, welche Ängste die Privatklägerin hätte ausstehen müssen, wenn es ihm gelungen wäre, ins Haus einzudringen. Das erforderliche Werkzeug für die angedrohte Tat hatte er bereits beschafft, und wenn er vielleicht auch davor zurückgeschreckt wäre, seine Worte in eine Tat umzusetzen, so hätten die Messer, das Klebband und die Schnur bei der Privatklägerin doch blankes Entsetzen hervorgerufen. Dementsprechend wiegt auch das Verschulden schwer. Offenbar hatte der Beschuldigte eine sadistische Freude daran, die Privatklägerin mit seiner üblen Phantasie zu konfrontieren. Er ist gleichzeitig empathiefähig genug, dass er sich vorstellen konnte, was das Geschriebene bei der Privatklägerin auslöste, und es
- 18 wirkt geradezu zynisch, dass er in diesem Mail auch noch behauptet, es tue ihm leid, dass er dies alles geschrieben habe. Wenn man ihm wohl attestieren muss, dass er aufgrund der (zumindest vorläufigen) Beendigung der Liebesbeziehung zur Privatklägerin unter tiefer Trauer und wohl auch einer gewisse Verzweiflung litt, müssen die Beweggründe, die ihn zum Verfassen und Abschicken dieses Texts führen, doch als ausgesprochen "niedrig" bezeichnet werden. Eine solche Tat ruft nach einer Freiheitsstrafe im Bereich von rund zwei Jahren. 2.1.2. Das schwere Verschulden des Beschuldigten wird allerdings beträchtlich relativiert durch den Umstand, dass er zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war. Bei der Tatbestandsaufnahme am 11. September 2018 etwa um 01.00 Uhr stellte die Polizei einen Atemluftalkoholgehalt von 1,42 ml/l fest, was einem Blutalkoholgehalt von rund 2,84 Gewichtspromille entspricht (D1 1/1). Durch die Wirkung des Alkohols war er in seinen Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt, was sich auch an vielen, gegen das Ende des Texts zahlreicher werdenden Schreibfehlern zeigt. Man muss allerdings berücksichtigen, dass er rund 3,5 Stunden mit dem Verfassen des Mails zubrachte; er hielt sich in einer Gartenwirtschaft auf und konsumierte beträchtliche Mengen Alkohol (Prot. S. 26, D1 7/2 S. 6 und 7/3 S. 5). Beim Besuch der Migros und in der ersten Phase des Verfassens des E-Mails war seine Alkoholisierung somit erheblich tiefer. Es kommt hinzu, dass beim Beschuldigten zufolge seines langjährigen Alkoholmissbrauchs eine ausgeprägte Alkoholgewöhnung eingetreten ist (vgl. dazu D1 8/2 S. 6). Es ist deshalb nachzuvollziehen, dass die Gutachter unter der irrtümlichen Annahme einer Blutalkoholkonzentration um 01.00 Uhr von 1,42 Gewichtspromille eine lediglich leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit annahmen (D1 9/17 S. 34). Auch wenn man für diesen Zeitpunkt korrekterweise von 2,84 Promille ausgeht, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durchaus noch schuldfähig war. Dass die Gutachter im Ergänzungsgutachten die Meinung äussern, eine Änderung der Beurteilung aufgrund dieser Korrektur der massgeblichen Blutalkoholkonzentration "dränge sich nicht auf" (D1 9/24 S. 8), kann allerdings nicht nachvollzogen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Schuldfähigkeit in leicht bis mittlerem Grade beeinträchtigt war.
- 19 - Der verminderten Schuldfähigkeit ist nach Art. 19 Abs. 2 StGB mit einer Strafmilderung Rechnung zu tragen. Aufgrund der Tat und des Tatverschuldens erscheint eine Strafe von rund 18 Monaten als angemessen.
2.2. Täterkomponente 2.2.1. Aus dem Vorleben (vgl. dazu D1 7/2 S. 11 und 9/17 S. 12 ff. sowie Prot. S. 11 ff.) und den persönlichen Verhältnissen (D1 7/4 S. 23 und Prot. S. 11 und 18 ff.) ergeben sich keine Straferhöhungs-, aber auch kaum Strafminderungsgründe. Der Beschuldigte ist mit einem drei Jahre jüngeren Bruder in I._____ aufgewachsen. Sein Vater war Architekt, seine Mutter Hausfrau. Seine Kindheit und seine Jugend verliefen grundsätzlich problemlos. Nach der Primar- und der Sekundarschule besuchte er die Berufswahlschule und absolvierte darauf eine Banklehre. In der Folge spezialisierte er sich im Anlagengeschäft. In der Freizeit war er im Mannschaftssport aktiv. Aus seiner im Jahre 1991 geschlossenen Ehe gingen zwei mittlerweile erwachsene Söhne hervor. Zufolge einer Erkrankung an "Morbus Crohn" musste er viel Kortison einnehmen. Dies führte zu ernsthaften Problemen mit der Hüfte. Er konnte keinen Sport mehr betreiben, was dazu führte, dass sein soziales Umfeld wegbrach. Hinzu kamen Probleme in der Ehe. Der Beschuldigte, der wie sein Vater schon immer regelmässig Alkohol getrunken hatte, suchte vermehrt Erleichterung im Alkohol. Etwa 1998 wurde der Alkohol zum Problem. Der Beschuldigte unternahm zahlreiche Alkoholtherapien, welche unterschiedlichen Erfolg hatten. Offenbar war er ab 2009 rund zwei Jahre lang "trocken". Es folgten aber Rückfälle, unter welchen auch die Ehe und das berufliche Fortkommen des Beschuldigten litten. Die Ehe wurde im Jahre 2014 getrennt und im Jahre 2018 geschieden. Im September 2017 lernte der Beschuldigte über eine Dating-Plattform im Internet die Privatklägerin kennen (vgl. D1 7/1 S. 1 und 8/1 S. 2). Er war in dieser Zeit als arbeitslos gemeldet und arbeitete im Sinne eines Zwischenverdiensts auf Provisionsbasis als "Finanzberater" bzw. richtigerweise als Verkäufer bei der J._____, wobei er monatlich auf ein Einkommen von rund Fr. 1'000.– kam (Prot.
- 20 - S. 16 f.). Nach einer Ferienreise mit der Privatklägerin im Mai und Juni 2018 wechselte er auf Anraten eines Kollegen die Stelle. Die neue Arbeitsstelle war aber eine schwere Enttäuschung. Es kam zu einem schweren Alkoholabsturz, der eine Hospitalisation nötig machte. Vermutlich am 25. Juli 2018 eröffnete ihm die Privatklägerin bei einem Spitalbesuch, sie brauche eine Beziehungspause und wolle bis zum 27. Oktober 2018 nichts mehr von ihm hören (D1 8/2 S. 7 und Prot. S. 22). Der Beklagte liess sich in der Folge in die Klinik "Schlössli" einweisen. Er versuchte mehrmals, mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten. Unter anderem tauchte er mehrmals auf der Terrasse ihres Hauses auf. Am 24. Juli 2018 fügte er sich dort blutige Verletzungen zu (D1 8/2 S. 8). Mit Verfügungen vom 7. und vom 17. August 2018 (D1 10/1+2) wurden gestützt auf das Gewaltschutzgesetz ein Kontakt- und ein Rayonverbot ausgesprochen. Der Beschuldigte hat kein Vermögen. Er erklärt, er schulde seinem Bruder Fr. 20'000.–. Als Gewalttäter ist der Beschuldigte nie in Erscheinung getreten. Von seiner Ex-Frau, seinen Söhnen und einem ehemaligen Arbeitskollegen wird er als ruhiger, friedliebender Typ geschildert (act. 58/1-4). Er weist eine Vorstrafe auf (D1 21/2): Wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkohol) wurde er am 4. November 2008 durch das Bezirksamt Bremgarten mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. Er hat diese Arbeit in der Küche des Wohnheims K._____ geleistet. Aus allen diesen Umständen ergeben sich kaum Gründe für ein Abweichen von der aufgrund des Tatverschuldens zuzumessenden Strafe. Immerhin muss anerkannt werden, dass der Beschuldigte seine Delikte in einem Zustand grosser seelischer Not verübte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 2.2.2. Ein Geständnis, das nach der Gerichtspraxis strafmindernd zu berücksichtigen wäre, hat der Beschuldigte nicht abgelegt. Er zeigt aber durchaus Einsicht (Prot. S. 24, 34 ff. und 47 ff.). Seine Tendenzen, sein Verhalten zu verharmlosen, stehen dieser Feststellung nicht entgegen; sie wurden durch den Vorwurf, eine schwere Straftat vorbereitet zu haben, provoziert. Wesentlich ist, dass der Beschuldigte sich aus eigenem Antrieb um eine Alkoholtherapie ge-
- 21 kümmert hat und dass er sich daran konstruktiv beteiligt (Prot. S. 25 act. 58/1).
2.3. Zwischenresultat Als angemessen erscheint aufgrund aller Umstände eine Einsatzstrafe im Bereich von rund 16 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Strafverschärfung wegen des Hinzukommens weiterer Delikte Diese Einsatzstrafe ist nun gemäss Art. 49 Ziff. 1 StGB zufolge des Hinzukommens der Straftat des Hausfriedensbruchs angemessen zu verschärfen. Der Hausfriedensbruch steht in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Drohung und geht auf identische Beweggründe zurück, weshalb grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zur Bemessung der Einsatzstrafe verwiesen werden kann. Auch diese Tat wiegt recht schwer: Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die Privatklägerin sein zuvor gesendetes E-Mail bereits gelesen haben könnte (- glücklicherweise war dies noch nicht der Fall). Sein Erscheinen auf der Terrasse ihres Hauses war geeignet, die Privatklägerin massiv zu verängstigen. Schwer wiegt diese Tat im Übrigen vor allem aufgrund des Umstandes, dass zwischen dem Erlass des Kontakt- und Rayonverbots bis zum nächtlichen Besuch der Privatklägerin durch den Beschuldigten am 7. August 2018 (D1 10/1) nur gerade drei Tage verstrichen sind.
4. Resultat Als angemessen erscheint unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Die erstandene Haft von 89 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 22 - 5. Busse Der Höchstbetrag einer Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Eine wesentliche Rolle spielen dabei die finanziellen Verhältnisse des Täters. Der Ungehorsam vom 10./11. August 2018 steht in engem Zusammenhang mit der Drohung und dem Hausfriedensbruch, weshalb grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zur Bemessung der Einsatzstrafe verwiesen werden kann. Auch der Ungehorsam vom 17. Dezember 2018 wiegt nicht leicht. Doch muss man akzeptieren, dass Alkoholismus eine Krankheit darstellt und Rückfälle im Rahmen einer Alkoholtherapie nie ganz vermieden werden können. Dem Beschuldigten als Alkoholiker muss eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert werden. Der Beschuldigte hat zwar kein Vermögen, wird aber nach erfolgreicher Alkoholtherapie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Finanzielle familienrechtliche Unterstützungspflichten belasten ihn nicht. Es erscheint als angemessen, die Busse für die beiden Ungehorsamsdelikte auf Fr. 1'000.– und die Ersatzstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB auf zehn Tage festzusetzen.
VI. Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte ist in nüchternem Zustand sicher ein friedliebender Mensch. Die vorliegenden Delikte stehen in engem Zusammenhang mit seinem chronischen Alkoholismus, mit seiner im Sommer 2018 sehr schwierigen Lebenssituation und damit, dass er zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war. Seine Vorstrafe - ein Vergehen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 StGB steht ebenfalls im Zusammenhang mit seinem Alkoholproblem.
- 23 - Solang keine nachhaltige Alkoholtherapie stattgefunden und der Beschuldigte seinem Leben keine entscheidende Wendung gegeben hat, muss mit weiteren Vergehen gerechnet werden. Unter dem Einfluss des Alkohols ist der Beschuldigte, wie sich gezeigt hat, auch fähig, Taten zu begehen, die seinem Wesen grundsätzlich fremd sind. Eine bedingte Strafe reicht somit nicht aus, um den Beschuldigten von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Die Strafe ist grundsätzlich zu vollziehen. Sie kann jedoch zugunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 60 oder 63 StGB aufgeschoben werden.
VII. Massnahme 1. Therapeutische Massnahme Die Sachverständigen med. pract. D._____ und Dr. med. E._____, beide Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, empfahlen in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. Dezember 2018 (D1 9/17) mit überzeugender Begründung (vgl. insb. S. 37 ff.) die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 60 oder 63 StGB, wobei sie ausdrücklich festhielten, "am zweckmässigsten" erscheine zur Zeit die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB. Für das beim Beschuldigten festgestellte Alkoholabhängigkeitssyndrom bestehe durchaus eine geeignete Behandlung, mit welcher der Gefahr neuerlicher Straftaten wirksam begegnet werden könne. Wenn der Beschuldigte auf den Konsum von Alkohol verzichte, sei die Rückfallgefahr mit Bezug auf Drohungen als "gering bis moderat" und mit Bezug auf Körperverletzungen als "gering" einzuschätzen. Die Behandlung "sollte" mittels störungsspezifischer Therapie langfristig in ambulantem Rahmen erfolgen. Allerdings sei Alkoholabstinenz erforderlich. Nachdem eine Entgiftung vom Alkohol im Gefängnis erfolgt sei und der Beschuldigte im Therapiezentrum H._____ behandelt werde, erscheine die Anordnung einer stationäre Therapie nicht mehr als erforderlich. Aufgrund des Rückfalls vom 17. Dezember 2018, welcher Gegenstand der zweiten Schuldigsprechung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
- 24 bildet, und aufgrund der Stellungnahme des Beschuldigten dazu revidierten die Gutachter ihre Einschätzung. Im Ergänzungsgutachten vom 19. März 2019 (D1 9/24) empfahlen sie die Anordnung einer stationären Massnahme (S. 10 f.); sie hielten fest, der Beschuldigte bedürfe "mit hoher Wahrscheinlichkeit" eines längeren therapeutisch ausgerichteten und beschützenden Rahmens zur Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz. Besonders problematisch sei, dass er betreffend seinen Rückfall unterschiedliche Angaben gemacht habe, wodurch eine adäquate therapeutische Aufarbeitung nicht möglich gewesen sei. Das spätere Externalisieren und Bagatellisieren würden zeigen, dass er sich der Brisanz dieses Vorfalls nicht bewusst sei und dass er noch keine intrinsische Motivation zur Änderung seines Alkoholkonsums aufweise. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist es nicht erstellt, wie weit die "unterschiedlichen Angaben" zum Vorfall überhaupt dem Beschuldigten angelastet werden können (vgl. dazu D1 9/25). Viel wesentlicher ist aber, dass vereinzelte Rückfälle während der Alkoholtherapie zum Krankheitsbild des Alkoholabhängigkeitssyndroms gehören und dass diese keineswegs das Fehlen einer intrinsischen Motivation belegen. Weil solche Rückfälle zum Krankheitsbild gehören und weil davon auszugehen ist, dass das Gutachten vom 4. Dezember 2018 nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Kunst erstellt worden ist, kann der Vorfall vom 17. Dezember 2018 nicht dazu führen, dass die frühere Einschätzung und die frühere Empfehlung derart grundlegend revidiert werden müssen. Es kommt hinzu, dass das seitherige Verhalten des Beschuldigten durchaus darauf hinweist, dass er ehrlich motiviert ist, an der Therapie mitzuwirken und diese zu einem guten Resultat zu führen (vgl. act. 58/1). Seit dem 17. Dezember 2018 hat er keinen Alkohol mehr konsumiert (obwohl mit wenigen Rückfällen durchaus zu rechnen gewesen wäre). Er bemüht sich, an den Therapiegesprächen mitzuwirken und erklärt, er habe nun auch einen Therapeuten gefunden, dem er sich wirklich öffnen und mit dem er Lebensabschnitt für Lebensabschnitt aufarbeiten könne (Prot. S. 33). Es kann erwartet werden, dass die Beendigung des belastenden Gerichtsverfahrens (vgl. act. 58/1) auch der Therapie neuen Schub verleihen dürfte. Solange es dem Beschuldigten gelingt, dauerhaft abstinent zu leben, ist seine Einschätzung richtig, dass eine ambulante Therapie
- 25 mit einem guten Therapeuten mehr bringt als eine stationäre Therapie mit einem schlechten Therapeuten. Zu ergänzen ist, dass zu einer erfolgreichen Alkoholund Deliktstherapie unbedingt gehört, dass der zu Therapierende Gelegenheiten hat, sich im Alltag zu bewähren, Versuchungen aus dem Weg zu gehen, im Alltag Erfolgserlebnisse zu haben und Misserfolge zu verarbeiten, ohne zum Alkohol zu greifen. Das Ziel einer strafrechtlichen Massnahme besteht darin, der Gefahr erneuter Straftaten zu begegnen. Beim Beschuldigten, der überhaupt nicht als notorischer Straftäter in Erscheinung getreten ist, erscheint dieses Ziel mit einer ambulanten Massnahme als erreichbar.
2. Andere Massnahmen Die Aufrechterhaltung des Verbots, die Privatklägerin zu kontaktieren, und ein auf G._____ eingeschränktes Rayonverbot erscheinen als angemessen und sinnvoll. Der Beschuldigte widersetzt sich solchen Anordnungen nicht (Prot. S. 35). Den entsprechenden Anträgen der Staatsanwaltschaft ist deshalb gestützt auf Art. 67b StGB zu entsprechen, wobei die Verbote in sachgerechter Form zu präzisieren sind. Darüber, ob die beantragten Einziehungen und Vernichtungen und die Abnahme eines DNA-Profils wirklich erforderlich sind, könnte man wohl diskutieren. Der Beschuldigte widersetzt sich diesen Massnahmen jedoch nicht, weshalb den entsprechenden Anträgen der Anklagebehörde ohne weiteres entsprochen werden kann (Prot. S. 35 f. und S. 46).
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausserdem hat der Beschuldigte der Privatklägerin nach Art. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Ihr Rechtsvertreter macht einen Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 8'120.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. August 2018 geltend (act. 59 und 60/1+2). Zu Recht weist der
- 26 - Verteidiger darauf hin, dass es an aussagekräftigen Übersichten über die vom Rechtsvertreter der Privatklägerin erbrachten Leistungen fehlt (act. 67 S. 19 ff.). Dennoch rechtfertigt es sich, dem Entschädigungsantrag zu entsprechen. Die Privatklägerin hat grundsätzlich Anspruch auf vollen Ersatz der aus dem vorliegenden Verfahren entstandenen Auslagen. Aus den eingelegten Rechnungskopien (act. 60/1+2) geht hervor, dass sie für die Bemühungen ihres Rechtsvertreters mehr als Fr. 8'120.65 bezahlen musste. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass ihr aus dem vorliegenden Verfahren weitere Nachteile erwachsen sind, für die sie keine Entschädigung verlangt. Namentlich verzichtet sie auf eine Genugtuung. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zu verpflichten, die beantragte Entschädigung von Fr. 8'120.65 zu bezahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen unter dem Vorbehalt einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist aufgrund seiner nachvollziehbaren Zusammenstellung der Bemühungen und Barauslagen (act. 64 und 67A) festzusetzen. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint als angemessen.
IX. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Die Festsetzung der Entschädigungen des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters und des amtlichen Verteidigers kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB,
- 27 - − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und zu Verstümmelung weiblicher Genitalien im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c und cbis StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 89 Tage durch Haft erstanden sind und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten: − mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, − sich der Privatklägerin auf unter 50 Meter zu nähern und − das Gebiet der Gemeinde G._____ zu betreten oder sich dort aufzuhalten, und es wird ihm befohlen, − bei allfälligen Begegnungen mit der Privatklägerin unverzüglich aus deren Blickfeld zu verschwinden. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: − 1 Teppichmesser, A011'747'049, − 1 Steakmesser, A011'747'050, − 1 Pack Kabelbinder, weiss, A011'747'061, − 1 Rolle Klebeband, A011'747'072 sowie
- 28 - − 1 Rolle Schnur, A011'747'083. 8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und die Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8804 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 8'120.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 7. August 2018 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'135.70 Kosten Gutachten
Fr. 1'200.– Gebühr des obergerichtlichen Verfahrens, UB190039-O (Beschluss vom 30. April 2019) Fr. 27'954.65 Kosten der amtlichen Verteidigung RA Y._____ inkl. Barauslagen und MwSt 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Kantons gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. Schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an − den Beschuldigten, − die amtliche Verteidigung, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, − die Privatklägerin,
- 29 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (mit den Akten und dem Verhandlungsprotokoll), und hernach mit schriftlicher Begründung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro … − die Privatklägerin, − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, − die Bezirksgerichtskasse Hinwil, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7 und unter Beilage der zu vernichtenden Asservate, − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8804 Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 8. 13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
- 30 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. 14. Die amtliche Verteidigung kann gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung innert 10 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheides an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erklären. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL
Der Vorsitzende:
lic. iur. T. Frey Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Kempf versandt am:
Urteil vom 11. Juli 2019 (begründete Fassung) Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklägerin Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und zu Verstümmelung weiblicher Genitalien im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c und cbis StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 89 Tage durch Haft erstanden sind und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten: mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sich der Privatklägerin auf unter 50 Meter zu nähern und das Gebiet der Gemeinde G._____ zu betreten oder sich dort aufzuhalten, und es wird ihm befohlen, bei allfälligen Begegnungen mit der Privatklägerin unverzüglich aus deren Blickfeld zu verschwinden. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: 1 Teppichmesser, A011'747'049, 1 Steakmesser, A011'747'050, 1 Pack Kabelbinder, weiss, A011'747'061, 1 Rolle Klebeband, A011'747'072 sowie 1 Rolle Schnur, A011'747'083. 8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und die Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8804 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu me... 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 8'120.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 7. August 2018 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Kantons gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. Schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an den Beschuldigten, die amtliche Verteidigung, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, die Privatklägerin, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (mit den Akten und dem Verhandlungsprotokoll), die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro … die Privatklägerin, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, die Bezirksgerichtskasse Hinwil, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7 und unter Beilage der zu vernichtenden Asservate, die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8804 Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 8. 13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. 14. Die amtliche Verteidigung kann gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung innert 10 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheides an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Züric... versandt am: