Bezirksgericht Dielsdorf II. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG170016-D/U1/B-5/vc Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. A. Bleuler, Bezirksrichter lic. iur. M. Compagnoni, Ersatzrichter lic. iur. A. Jacob sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Cicco Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2017 (begründete Ausfertigung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO)
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
gegen
A._____, Beschuldigte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung
Privatkläger
B._____,
vertreten durch lic.iur. Y._____
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Anklage: (act. D1/22) Schlussanträge: 1. Der Anklägerin: (act. D1/36) • Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklageschrift; • Bestrafung der Beschuldigten mit 5 ½ Freiheitsstrafe; • Entscheid über allfällige Ansprüche der Privatklägerschaft; • Kostenauflage. 2. Des Privatklägers: (act. D1/37) • Die Beschuldigte sei der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; • Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu verpflichten, dem Privatkläger aus dem Strafverfahren entstandene notwendige Aufwendungen in der Höhe von Fr. 10'809.04 zu bezahlen; • Verzicht auf Genugtuung; • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. 3. Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (act. D1/40, Prot. S. 10) • Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung freizusprechen; • Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzusprechen;
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• Es sei der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung von Fr. 39'434.– zuzusprechen; • Eventualiter sei der Beschuldigten gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 78'740.65 zuzusprechen; • Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; • Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote; • Antrag der Privatklägerschaft auf eine Parteientschädigung sei abzuweisen. 4. Prozessuale Anträge der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (act. D1/34) • Die polizeiliche Einvernahme vom 27. Dezember 2016 (recte: 26. Dezember 2016, act. D1/5/1) sei aus den Akten zu entfernen.
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Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 überwies die Anklägerin die Anklageschrift mit den Untersuchungsakten an das Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf und erhob gegen die Beschuldigte zufolge versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung Anklage (act. D1/1 bis act. D1/24). 2. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und mitgeteilt, dass das Gericht nebst der Befragung der Beschuldigten keine weitere Beweisabnahmen vorsehe. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um eigene Beweisanträge zu stellen (act. D1/25). Die Anklägerin und die Verteidigerin der Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Vertreterin des Privatklägers teilte mit Eingabe vom 4. Juli 2017 mit, dass man auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte, jedoch stellte sie den Antrag, es sei anlässlich der Hauptverhandlung im Sinne einer Schutzmassnahme von einer Begegnung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten abzusehen und die Befragung des Privatklägers per Video durchzuführen (act. D1/27). Der Vertreterin des Privatklägers wurde daraufhin telefonisch mitgeteilt, dass das Gericht keine Befragung des Privatklägers vorsehe, weshalb die Vertreterin des Privatklägers den Antrag zurückgezogen hat (Prot. S. 6). 3. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 7. September 2017 zur Hauptverhandlung auf den 14. Dezember 2017 vorgeladen (act. D1/28). Zur Hauptverhandlung sind die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für den Privatkläger Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und Staatsanwalt lic. iur. C._____ erschienen (Prot. S. 7). Die Parteien haben anlässlich der Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet, sodass das Urteilsdispositiv allen Beteiligten im Nachgang schriftlich zugestellt wurde (Prot. S. 22; act. D1/44).
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II. Vorfrage 1.1 Zu Beginn der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger vorfrageweise ein Beweisverbot geltend und beantragte, es sei die polizeiliche Einvernahme vom 26. bzw. 27. Dezember 2016 der Beschuldigten (act. D1/5/1) aus den Akten zu weisen (act. D1/34). Der Beschuldigten sei bereits anlässlich dieser polizeilichen Einvernahme die versuchte Anstiftung zur Tötung vorgeworfen worden. Es handle sich somit um einen Fall notwendiger Verteidigung. Die vor der Bestellung der amtlichen Verteidigung erhobenen Beweise seien nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Einvernahme verzichtet habe (Art. 131 Abs. 3 StPO). Ein solcher Verzicht liege jedoch vorliegend nicht vor. 1.2 Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten verwertbar sei. Es gäbe verschiedene Urteile, auch solche des Obergerichts, die sagen würden, dass in der Gesamtbetrachtung auch die ersten polizeilichen Einvernahmen verwertbar seien, wenn in der Folge die Verteidigungsrechte gewahrt seien (Prot. S. 8). 1.3 Die obenstehende Vorfrage wurde nach kurzer Beratung des Gerichts entschieden und der Entscheid wurde den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. S. 8). Da eine Begründung hierzu nur summarisch erfolgte und eine Anfechtung eines Entscheids einer Vorfrage erst mit dem Endentscheid möglich ist (vgl. HAURI in: Basler Kommentar StPO JStPO, NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basel 2014, 2. Auflage, Art. 339 N 21 [fortan: BSK-StPO]), sind an dieser Stelle weitere Ausführungen angezeigt: 2.1 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Gemäss Art. 131 StPO, welcher die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung regelt, achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Abs. 2). Wurden in Fällen, in den die Verteidigung erkennbar not-
- 6 wendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, so ist diese Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Abs. 3). Hat der Beschuldigte somit nicht darauf verzichtet, so dürfen die so gewonnenen Beweismitteln nicht verwertet werden und eine zusätzliche Interessenabwägung hat in einem solchen Fall nicht stattzufinden (Art. 141 Abs. 1 StPO; BJM 2012, 48). 2.2 Der Beschuldigten wurde bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2016 die Anstiftung zur Tötung und/oder Körperverletzung vorgeworfen (act. D1/5/1), was schliesslich auch Eingang in die Anklageschrift gefunden hat: Frage 52: "D._____ gibt an, dass Sie ihm Fr. 150.– und Frauen angeboten haben, wenn er Ihren Ehemann verprügelt. Was sagen Sie dazu?" Frage 53: "D._____ gibt an, dass Sie ihm Fr. 1'000.– angeboten haben, wenn er Ihren Ehemann mit mehreren Messerstichen töten würde. Was sagen Sie dazu?" Frage 54: "D._____ gibt an, dass Sie ihm vorgeschlagen haben, ihren Mann als Taxifahrer zu bestellen und ihn im Auto zu töten. Was sagen Sie dazu?" Frage 65: "D._____ hat das Gespräch zwischen Ihnen und ihm mit dem Handy aufgezeichnet. Darauf sind Sie zu erkennen, ebenfalls hört man darauf, wie Sie D._____ Geld für die Tötung ihres Ehemannes anbieten. Möchten Sie mir an dieser Stelle noch etwas sagen?" Es muss also für die Ermittlungsbehörde unter diesen Umständen von Anfang an ohne Weiteres erkennbar gewesen sein, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, denn angesichts der Schwere des Tatverdachts gegen die Beschuldigte stand ein Delikt im Raum, welches eine Strafdrohung von weit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht.
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3.1 Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor der Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Das Vorverfahren besteht gemäss Art. 299 Abs. 1 StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Ist bereits in diesem Zeitpunkt klar, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, so muss noch vor der Eröffnung der Untersuchung, die Verteidigung sichergestellt werden (BSK-StPO, RUCKSTUHL, Art. 131 N 4f. m.w.H.). 3.2 Die Beschuldigte wurde am 26. bzw. am 27. Dezember 2017 polizeilich einvernommen, wobei ihr bereits zu Beginn dieser Einvernahme eröffnet wurde, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Anstiftung zur Tötung und/oder Körperverletzung eingeleitet worden ist (act. D1/5/1): Frage 1: "Sie wurden festgenommen, weil Sie - eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt Es ist daher gegen Sie ein Strafverfahren wegen Anstiftung zur Tötung / Körperverletzung eingeleitet worden und Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. Sie haben das Recht, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern. Sie sind berechtigt, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Sie können einen Übersetzer oder eine Übersetzerin verlangen. Haben Sie das verstanden?" Eine Verteidigung für die Beschuldigte hätte somit bereits im Vorverfahren sichergestellt werden müssen, denn das Strafverfahren gegen die Beschuldigte war bereits eingeleitet gewesen und die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung waren erfüllt. 3.3 Dass die Beschuldigte bei der Einvernahme auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet hat, ist unter den gegebenen Umständen unbeachtlich, denn die notwendige Verteidigung hätte aus der bestehenden Fürsorgepflicht des Staa-
- 8 tes heraus unabhängig vom Willen der Beschuldigten, allenfalls sogar gegen deren Willen, angeordnet werden müssen (BSK-StPO, RUCKSTUHL, Art. 130 N 1). 3.4 Die polizeiliche Einvernahme vom 26. bzw. 27. Dezember 2016 ist somit nur gültig, sofern die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet hat (Art. 131 Abs. 3 StPO). Auch wenn die Beschuldigte und ihr Verteidiger keine ausdrückliche Wiederholung der Einvernahme beantragt haben, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie stillschweigend auf eine Wiederholung verzichtet haben. Vielmehr wäre es Sache der Anklägerin gewesen, gegebenenfalls bei der Beschuldigten respektive bei ihrem Verteidiger eine formelle und explizite Verzichtserklärung einzuholen (SCHMID NIKLAUS/JOSITSCH DANIEL, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2017, 3. Auflage, 2017, Art. 131 N 7). Dies ist vorliegend aber gerade nicht geschehen, weshalb die polizeiliche Einvernahme aus den Akten zu weisen ist. 4.1 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme vom 26. bzw. 27. Dezember 2016 nicht als Beweismittel verwertet werden darf. In Nachachtung von Art. 141 Abs. 5 StPO ist diese Aufzeichnung aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 4.2 Dieser Entscheid ist mittels Beschwerde anfechtbar (act. 393 Abs. 1 lit. b). III. Sachverhaltserstellung 1. Vorbemerkungen 1.1 Anklagevorwurf (act. D1/22) Die Anklägerin legt der Beschuldigten zusammengefasst zur Last, sie hätte jemanden zum Verbrechen der vorsätzlichen Tötung zu bestimmen versucht. So habe die Beschuldigte am 26. Dezember 2016 um ca. 18.00 Uhr auf dem Parkplatz an der E._____-strasse 1 in F._____ den ihr bis dahin unbekannten D._____
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(fortan: D._____) angesprochen und ihn aufgefordert, ihren Ehemann B._____ (fortan: B._____) gegen Entgelt schwer zu verletzen bzw. zu töten. Konkret habe die Beschuldigte D._____ auf ihrem Mobiltelefon ein Bild von B._____ sowie dann das dort auf dem Parkplatz abgestellte Auto von B._____ samt Nummernschild gezeigt und sie habe zu D._____ mehrmals gesagt, dass er B._____ mit einem grossen Messer durch mehrere Stiche töten solle, wofür sie D._____ bis zu Fr. 1'000.– als Entgelt für die Tat angeboten habe. Des Weiteren habe die Beschuldigte D._____ darüber informiert, dass ihr Ehemann mit dem fraglichen Auto jeweils am Freitag- und Samstagabend als Taxifahrer tätig sei, und sie habe D._____ aufgefordert, dass er B._____ als vermeintlicher Taxifahrgast zwecks Tatausführung in diesen Zeiträumen kontaktieren solle. Schliesslich habe die Beschuldigte D._____ angewiesen, bei der Tatausführung Handschuhe und Maskierungen zu verwenden, um Spuren zu vermeiden. Dies alles habe jedoch bei D._____ keinen entsprechenden Tatentschluss ausgelöst, weshalb es beim Versuch der Anstiftung geblieben sei. Dieser der Anklageschrift zugrunde liegende Sachverhalt blieb von der Beschuldigten zum grössten Teil bestritten. Sie bestritt, D._____ aufgefordert zu haben, B._____ umzubringen. Sie räumt jedoch ein, D._____ an jenem Abend gesehen zu haben. 1.2 Anlass für die Strafuntersuchung Nachdem D._____ gemäss eigenen Aussagen das Gespräch mit der Beschuldigten vom 26. Dezember 2016 heimlich aufgenommen hat, erstattete er gleichentags um ca. 20.30 Uhr bei der Kantonspolizei Zürich beim Polizeiposten am Hauptbahnhof Zürich gegen die Beschuldigte Anzeige, wobei er das aufgenommene Gespräch mit der Beschuldigten dem anwesenden Polizisten übermittelt hat. Daraufhin wurde die Beschuldigte noch in der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2016 an ihrem Wohnort festgenommen (act. D1/1).
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2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 2.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der
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Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK-StPO, TO- PHIN-KE, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a.). 2.3 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstel-
- 12 lung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. 2.4 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLFANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 2.5 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr
- 13 auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.) 2.6 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 3. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Beschuldigten (act. D1/5/2-7), des Privatklägers B._____ (act. D1/6/1-2) und der Zeugen D._____, G._____, H._____ und I._____ bei der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (act. D1/7/1-5). Hinzu kommt die Parteibefragung der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (act. D1/35). Als Sachbeweismittel liegt insbesondere eine Videoaufnahme im Recht (act. D1/8/3). Auf das in den Akten vorliegende Gutachten über die Beschuldigte vom 20. März 2017 wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung und Strafzumessung näher eingegangen, da es zur Erstellung des Sachverhaltes keinen Beitrag leisten kann (act. D1/9/5).
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Nachfolgend sind nun die zur Anklage gebrachten Sachverhalte anhand der vorhandenen Beweismittel zu würdigen. 4. Sachbeweismittel Videoaufnahme 4.1 Inhalt D._____ hat gemäss eigenen Aussagen das Gespräch mit der Beschuldigten am 26. Dezember 2016 aufgenommen (act. D1/7/1-2), welches er bei der Anzeigeerstattung dem Polizisten übermittelt hat (act. D1/1 und D1/8/3). Das Video dauert 14.55 Minuten. Darin ist folgendes zu hören bzw. zu sehen: Am Anfang des Videos (Zeit: 00.00 bis 02.00) ist eine Frau zu hören, die mehrmals sagt: "Now you can see. Can you see here, if he go out? You can see? Sure". D._____ fragt die Frau darauf etwas, was jedoch nicht verstanden werden kann. Die Frau antwortet darauf: "No, it's there. When you wait here, you can see, he go out". D._____ fragt die Frau: "What time go he out?". Die Frau erwidert darauf: "I don't know, I wait there. No problem. Because, you know, if you sit there, you don't can see. Look now…". In diesem Moment fahren zwei Lastwagen auf dem Parkplatz herum (Zeit: 01.00). D._____ fragt die Frau etwas, was jedoch nicht verstanden werden kann. Auch die Frau kann es erst nach mehrmaligen "What" und "Was" verstehen, bis sie antwortet: "Where is working? Your friend? Ah yes, my husband is working here. Just only... Tomorrow he has free. Ah, no, I think he has not free, he has work. I think he has free no". Die Kamera ist während dieser Zeit stets auf einen Parkplatz gerichtet, wobei das Bild mehrmals schwarz ist und nur Stimmen zu hören sind. Zeit: 02.00: D._____ fragt die Frau etwas, was jedoch nicht verstanden werden kann. Die Frau antwortet darauf mit: "You want to meet like that? You want to meet like that? So like that? You look what time he go out". D._____ antwortet darauf: "Not now, I have now a appointment together with my friend now". Erstmals bei Zeit 02.16 ist die Kamera auf die Frau gerichtet, wobei die Beschuldigte klar zu erkennen ist. Die Beschuldigte sagt zu D._____: "No, no. Next time, you know.
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I give you hundert francs every month if you look… You tell me, if you don't want". D._____ sagt dann (Zeit: 02.32): "I have a friend. No problem. Maybe I don't want". Die Beschuldigte erwidert darauf: "If you don't like, you tell me now, then I look for another". D._____ fragt dann: "Today?". Die Beschuldigte antwortet darauf: "No, you tell me now, if you don't want. Then I look another person, you know". D._____ sagt dann: "Okay. Have you telefon?". Die Beschuldigte antwortet mit: "Yes". Die weiteren Wörter können nicht verstanden werden. Ab Zeit 03.03 sagt die Beschuldigte: "It's difficult, he always make parking there or at the other side". Eine Zeit lang wird nicht gesprochen, bis die Beschuldigte sagt (Zeit: 03.19): "No, I don't give my telefon… You know why? It's the problem later. If you want, then I make to you hundert francs every month. It's not that far away. It's only walking distance". D._____ fragt die Beschuldigte: "What I do for hundert francs? Hit or what?". Die Beschuldigte antwortet darauf (Zeit: 03.39): "If you want, I give you to (oder) two hundert francs, but you make broken her face. Ja… Not only, nothing. You make box until he goes to the hospital. I give you to (oder) two 500. If you want". D._____ murmelt dann: "I have another. I help you. I don't know". Die Beschuldigte fragt: "Hää?". D._____ murmelt jedoch weiter vor sich hin mit: "I have another. I help you". Die Beschuldigte erwidert darauf: "No, no. Just only like that… If you want to make box and then it's finished… Because you know the money of him, he put always in the car" (Zeit: 04.33). D._____ sagt dann sehr undeutlich: "But maybe... ah... because I'm Ausländer here, I have no Papier". Die Beschuldigte sagt darauf: "Ah, but.. Nobodys know. You make that. It's not problem. You only must be quiet. You never still… I make… I give to you cash 500 swiss francs… But you never tell other person, even G._____". D._____ sagt dann etwas, was jedoch nicht verstanden werden kann. Die Beschuldigte sagt hierauf (Zeit: 05.33): "Yes. If you want. If you have friend, you tell your friend and then I give. But you never tell G._____. G._____ is, you know, very big mouth, you know". D._____ antwortet hierauf mit (Zeit: 05.51): "No, no. I have a friend". Die Beschuldigte fragt: "From where she is come from?". D._____ sagt: "From Eritrea". Die Beschuldigte sagt dann: "From Eritrea? What he make? Is he working? Is working?". D._____ sagt: "Yeah". Die Beschuldigte erwidert: "No, in Zurich, what time of working? Is working? Also for...." Die weiteren Wörter von der
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Beschuldigten und von D._____ können nicht verstanden werden (Zeit: 06.05), bis die Beschuldigte fragt: "Is he big man?". D._____ antwortet darauf: "Only…". Die Beschuldigte unterbricht ihn und sagt: "Because my man is big, you know. 1.91" (Zeit: 06.15). D._____ sagt dann: "No problem. I help my friend". Die Beschuldigte äussert dann: "Call your friend, if you want". D._____ sagt: "Nein, in J._____". Die Beschuldigte sagt dann: "Yeah, you call, if you want. You ask here". D._____ führt dann aus: "I know. I go Zurich and ask somebody". Die Beschuldigte unterbricht ihn und sagt: "Not in telefon, No, no. Controll. That's because I never give my phone number. When you have a friend, tell me. But you never speak I'm the wife. Just only one… Tell me if you want to make box, I give you to (oder) two 500 swiss francs. You ask, if you have friend. But not tell, I tell. Tell your friend. I give the money, when it's finished. When he make box, then I give the money". D._____ murmelt dann etwas, was nicht verstanden werden kann. Die Beschuldigte führt weiter aus (Zeit: 07.35): "Normally, I put drugs in the car. But I don't know where I can buy it. Cocain, you know. You know that?". D._____ fragt: "Cocain?". Die Beschuldige antwortet darauf: "Cocain, you know. The drugs, I can put in the car of my husband. But I don't know where I can buy… Yes… That's why… I like, äähm, if somebodys make box. I don't care. He make shit with me and box with me, you know. My husband make box with me". D._____ fragt: "Who?". Die Beschuldigte sagt dann weiter: "With me. I'm in the hospital". D._____ fragt die Beschuldigte etwas, was jedoch nicht verstanden werden kann. Die Beschuldigte antwortet darauf: "If your friend, he tell you, it's okay, you must be strong, weil… You know why… He's strong man". D._____ sagt zur Beschuldigten (Zeit: 08.38): "I ask my friend, knife or what?". Die Beschuldigte antwortet: "Yes, knife or box. It's better knife. I give one thousend". D._____ fragt dann leise: "With knife, how…". Die Beschuldigte antwortet: "Thousend". D._____ sagt: "One thousend? Pas normal". Die Beschuldigte erwidert (Zeit: 09.00): "I give one thousend, if you make with the knife. Two, three times. Not only one time". D._____ sagt dann: "I would kill him". Die Beschuldigte antwortet darauf (Zeit: 09.17): "I like". D._____ führt dann weiter aus: "I go now Zurich", worauf die Beschuldigte antwortet: "Give your number". D._____ fragt: "My number?", worauf die Beschuldigte mit "Yes" antwortet und noch hinzufügt: "But don't tell with G._____".
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D._____ sagt "No, no problem". D._____ gibt im weiteren Gespräch der Beschuldigten seine Nummer und die Beschuldigte fragt ihn am Schluss: "What's your name", worauf D._____ ihr seinen Namen gibt (Zeit: 10.05). Aus dem weiteren Gespräch geht hervor, dass die Beschuldigte D._____ anruft. Die Beschuldigte führt dann weiter aus (Zeit: 10.50): "We took together and then you tell me, if it's okay or not. If you are decided to make… Your friend… To make with the knife… But you never gonna tell I'm the wife. You speak… And then I give you to (oder) two money… Ähm… thousend. But not only one time knifes, two, three times. You bring the long knife" (Zeit: 11.28). D._____ fragt die Beschuldigte etwas, was nicht verstanden werden kann. Sie führt weiter aus: "Because my husband goes out Friday and makes taxi and then you can call: I like taxi. You know. You don't understand? Better english or german?". D._____ sagt dann "Yeah, Yeah", worauf die Beschuldigte ausführt: "My husband working also taxi. Friday evening and Saturday evening. If you want, you can call my husband, if you are ready together with your friend, you speak I'm ready and then I give you the telefon number of my husband and then or we make call together and then you speak you need taxi. You speak arabic?". D._____ bejaht diese Frage, worauf die Beschuldigte ausführt (Zeit: 12.28): "Oh, then you can speak with him arabic. He is from Libanon". D._____ fragt sie dann: "In seinem Auto?". Die Beschuldigte sagt dann (Zeit: 13.00): "Yes, in seinem car. If you want, together with and your friend. But be careful, your hair. It not must be in the car. It must be closed, you know. And wear gloves, Handschuh, yes. If you want, tell me, maybe you half half with your friend: 500 for you and 500 for your friend. And then I give you the money, if you do with the knife. It's not my problem. If you make. But please not tell with other person". D._____ erwidert hierauf: "No, it's okay", worauf die Beschuldigte sagt: "Isch guet". Danach verabschieden sich die Beiden (Zeit: 13.48) und D._____ läuft einer Strasse entlang, bis er das Video beendet. 4.2 Verwertbarkeit Der Verteidiger der Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass in den Akten eine vollständige Transkription der Tonaufzeichnung in die deutsche Sprache fehle. Englisch sei weder die Amtssprache des Gerichts noch
- 18 eine Landessprache der Schweiz. Ein Beweismittel, welches nicht in der Amtssprache abgefasst sei, müsse grundsätzlich professionell übersetzt werden, um in einem Gerichtsverfahren verwendet zu werden. Des Weiteren sei die Beschuldigte nie im Einzelnen mit den in der Videoaufzeichnung gemachten Aussagen konfrontiert worden, weshalb die Videoaufzeichnung bereits aus diesem Grund nicht gegen die Beschuldigte verwertet werden dürfe (act. D1/40). Es stimmt, dass eine vollständige Transkription des Videos in die deutsche Sprache in den Akten fehlt. Fremdsprachige Beweismittel werden – soweit erforderlich – schriftlich oder mündlich zuhanden des Protokolls übersetzt, wenn es sich nicht um Eingaben der Parteien handelt (Art. 68 Abs. 3 StPO). Dies fliesst aus dem Prinzip, dass der Beschuldigten jene Verfahrensgänge zu übersetzen sind, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um ihr ein faires Verfahren zu gewährleisten (BGE 118 Ia 462, E. 2a, m.w.H.). Demnach müssen nicht alle Aktenstücke übersetzt werden (Art. 68 Abs. 2 StPO). Vorliegend handelt es sich um eine Video- bzw. Tonaufzeichnung über das Gespräch zwischen der Beschuldigten und D._____ von jenem Abend. Diese Aufzeichnung muss nicht übersetzt werden, da es die eigenen Wörter von der Beschuldigten wiedergibt. Eine Übersetzung in die deutsche Sprache ist somit nicht erforderlich, da die Beschuldigte verstehen dürfte, was sie selbst gesagt hat. Auch ohne die Übersetzung der Tonaufzeichnung ist ein faires Verfahren für die Beschuldigte gewährleistet. Auch ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuzustimmen, dass es Sache des Verteidigers der Beschuldigten gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen der Strafprozedur rechtzeitig geltend zu machen (BGE 118 Ia 465). Des Weiteren wurde der Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2017 in Anwesenheit ihres Verteidigers einen Teil der Videoaufzeichnung auf einem Grossbild-TV vorgespielt (act. D1/5/4): "Frage 31: D._____ hat das fragliche Gespräch mit Ihnen aufgezeichnet mit seinem Handy. Ich spiele Ihnen diese Aufnahmen in sechs Teilen jetzt integral vor.
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Protokollnotiz: Die Aufzeichnung wird auf einem Grossbild abgespielt. Teil 1, 2 und 3 können abgespielt werden. Teile 4, 5 und 6 können aus technischen Gründen nicht abgespielt werden. Dies wird nachgeholt. Der STA verliest die Pol. Abschrift von Teilen 4, 5 und 6 gemäss Rapport der Kapo vom 27.12.2016." Daraus wird ersichtlich, dass die Beschuldigte zumindest einen Teil der Videoaufzeichnung direkt gesehen hat und der andere Teil ihr vorgelesen wurde. Sie wurde somit mit dem Inhalt der Video- bzw. Tonaufzeichnung direkt konfrontiert. Des Weiteren wurde die Aufzeichnung in die Akten genommen und der Verteidiger der Beschuldigten hätte im Rahmen einer Akteneinsicht die Aufzeichnung anhören können (Art. 192 StPO), was er schliesslich auch gemacht hat (act. D1/31). Andere Beweisverwertungsverbote für die Aufzeichnung werden aus den Akten nicht ersichtlich. Unbestritten geblieben ist weiter, dass es sich um die Beschuldigte und D._____ handelt, die auf dem Video zu sehen bzw. zu hören sind. Die Würdigung der Aufzeichnung für die Sachverhaltserstellung wird ihm Rahmen der Glaubhaftigkeit der Aussagen vorgenommen (siehe Ziffer III.12.2 und III.12.3). 5. Aussagen des Zeugen I._____ (act. D1/7/5) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2017 wurde I._____, der Sohn der Beschuldigten, als Zeuge befragt (fortan: I._____). Zur Beziehung zwischen der Beschuldigten und B._____ führte I._____ aus, dass er anfangs eher skeptisch gewesen sei, als ein neuer Mann im Leben seiner Mutter erschienen sei. Seine Mutter und B._____ seien am Anfang der Beziehung öfters zusammen ausgegangen und hätten Sachen unternommen. Ab etwa 2010/2011 habe es mehrmals Streit zwischen ihnen gegeben und die ganze Beziehung habe nachgelassen. Körperliche Gewalt habe I._____ nie gesehen, jedoch habe es häufig Streit und Beschimpfungen gegeben; diese seien durchaus
- 20 gegenseitig gewesen. I._____ habe dies mit seiner Schwester besprochen und sie hätten beide empfunden, dass das nicht mehr so weitergehen könne. Auf Vorhalt, dass seiner Mutter versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung vorgeworfen werde, führte I._____ aus, dass dies absurd sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass es solche Personen in der Schweiz gebe, die so etwas tun würden, bzw., dass seine Mutter auf so eine Idee gekommen sei (act. D1/7/5). 6. Aussagen der Zeugin H._____ (act. D1/7/4) Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 7. Februar 2017 wurde H._____, die Tochter der Beschuldigten, befragt (fortan: H._____). H._____ beschrieb die Beziehung zwischen ihrer Mutter und B._____ ähnlich wie I._____. Am Anfang sei die Beziehung recht gut gelaufen. Sie selber habe Freude gehabt, dass ihre Mutter jemand kennengelernt habe. Ihre Mutter und B._____ seien ab und zu ausgegangen und frisch verliebt gewesen. Mit der Zeit sei es jedoch weniger gut gelaufen. Ihre Mutter sei oftmals zu Hause geblieben und habe nicht rausgehen wollen. Wenn H._____ ihre Mutter gefragt habe, ob sie mit ihr ausgehen wolle, habe ihre Mutter nein gesagt, weil B._____ bald von der Arbeit heimkäme. H._____ habe keine verbale und/oder physische Gewalt zwischen ihrer Mutter und B._____ gesehen, jedoch teilweise davon telefonisch erfahren. So habe ihre Mutter zu ihr einmal am Telefon gesagt, dass B._____ sie geschlagen oder mit Schlampe beschimpft habe. I._____ habe H._____ einmal telefonisch mitgeteilt, dass ihre Mutter aufgrund eines Vorfalles mit B._____ die Wohnung verlassen habe. Als B._____ und ihre Mutter H._____ vor etwa einem Jahr besuchen gegangen seien, sei die Stimmung zwischen ihnen "explosiv" gewesen. Als sie die Wohnung verlassen hätten, habe H._____ sie draussen streiten hören. Sie habe das aber nur gehört und nicht gesehen. Zum Vorwurf äusserte sich H._____ dahingehend, dass sie es sich nicht vorstellen könne, dass ihre Mutter so etwas umsetzen könnte, weil ihre Mutter zu naiv sei. Ihre Mutter sei zudem besonders gutmütig. Ihre Mutter glaube, dass jeder Mensch nur Gutes von und für sie wolle. Deswegen werde sie teilweise von philippinischen Bekannten hintergangen (act. D1/7/4).
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7. Aussagen des Zeugen G._____ (act. D1/7/3) Im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 27. Januar 2017 äusserte G._____ (fortan: G._____), dass er die Beschuldigte etwa dreimal bei Philippinern zu Hause gesehen habe, zuletzt etwa vor zwei Jahren. Er habe keinen Kontakt zu ihr. Mehr könne er dazu nicht sagen und er wisse auch nichts vom Vorfall. Die Polizei sei in die Asylunterkunft gekommen und habe nach ihm gefragt, weshalb er sich beim Polizeischalter am Hauptbahnhof Zürich gemeldet habe (act. D1/7/3). 8. Aussagen des Zeugen D._____ (act. D1/7/1-2) 8.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2016 wurde D._____ als Auskunftsperson befragt (act. D1/7/1). D._____ wurde befragt, wann und wo er das Video, welches er vorhin dem Polizisten übermittelt hat, aufgenommen habe. Hierzu führte er aus, dass er das Video ca. um 18.00 Uhr bei der K._____ auf deren Gelände in F._____ aufgenommen habe. Auf dem Video seien nur eine Frau und er zu hören bzw. zu sehen. Die Frau habe nicht bemerkt, dass er heimlich das Gespräch aufgenommen habe. Er habe gedacht, wenn er zur Polizei gehe, brauche er einen Beweis. Zum Kerngeschehen führte D._____ aus, dass er am 26. Dezember 2016 um ca. 18.00 Uhr das Asylheim verlassen habe, als er eine Frau dort angetroffen habe. Die Frau habe ihn angesprochen und gefragt, ob G._____ da sei. D._____ habe zu ihr gesagt, dass er G._____ heute nicht gesehen habe. Auf die Frage, wer G._____ sei, führte D._____ aus, dass G._____ auch im Asylheim lebe. Die Frau besuche G._____ ca. ein- bis zweimal im Monat. D._____ habe gedacht, dass er der Frau helfen müsse, weshalb er sie gefragt habe, ob er helfen könne. Sie seien dann zusammen zu Fuss zum Lager der L._____ gegangen. Beim Parkplatz habe die Frau ihm auf ihrem Mobiltelefon ein Fahrzeug bzw. die Schildernummern eines Personenwagens gezeigt. Die Nummer habe auf ZH 2 gelautet; er habe sich die Nummer merken können. Die Frau habe ihn dann darum gebeten, dass er das Bild auf ihrem Mobiltelefon fotografieren solle, jedoch habe er kein Akku gehabt. Die Frau habe ihn dann weiter darum gebeten, dass er nachschauen solle, ob das Fahrzeug auf dem Firmengelände parkiert sei. Beim ersten
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Versuch habe er das Auto nicht gesehen. Beim zweiten Versuch seien sie dann zusammen auf den Parkplatz schauen gegangen, ob das Fahrzeug dort parkiert sei. Nachdem sie das Fahrzeug auf dem Parkplatz gesehen hätten, seien sie zur Hauptstrasse Richtung K._____ gelaufen. Dort habe es kein Licht gehabt, weshalb es dunkel gewesen sei. Er habe irgendwie wieder Akku gehabt und habe ab diesem Zeitpunkt das Gespräch zwischen ihm und der Frau aufgenommen. Er habe ein Programm auf seinem Mobiltelefon, welches ihm erlaube, heimlich aufzunehmen. Die Frau habe nicht bemerkt, dass er das Gespräch aufnehme. Die Frau habe ihm auf dem Weg vom Asylheim zur L._____ gesagt, um was es gehe. Sie habe ihn gefragt, ob er auf Frauen oder auf Männer stehe. Als D._____ zu ihr gesagt habe, dass er auf Frauen stehe, habe die Frau ihm ein Foto eines Mannes auf ihrem Mobiltelefon gezeigt. Sie habe gemeint, dass dies ihr Ehemann sei und er sie wegen einer anderen Frau in Stich gelassen habe. Am Anfang habe die Frau D._____ aufgefordert, ihren Ehemann zu verprügeln. Dafür habe sie ihm Frauen und Geld in Höhe von Fr. 150.– angeboten. Er habe aber auch nur Frauen nehmen können. Als sie dann beim Parkplatz bei der L._____ angekommen seien, habe die Frau ihm Fr. 1'000.– angeboten, wenn D._____ ihren Ehemann mit einem Messer töten würde. Sie habe zu ihm gesagt, dass er sicherlich drei- bis viermal zustechen solle. Die Frau habe ihm aber weder ein Messer noch Geld gegeben. Er habe auch nicht erfahren, wie ihr Ehemann heisse. Die Frau habe zu D._____ nur gesagt, dass ihr Ehemann sie geschlagen habe und sie betrügen würde. Auf die Frage, ob die Frau dieses Angebot ernst gemeint habe, führte D._____ aus, dass diese Frau ihn ja nicht kenne. Man könne schon so etwas zum Spass sagen. Er denke aber, dass die Frau das Angebot ernst gemeint habe, weshalb er auch das Gespräch heimlich aufgenommen habe. Die Frau habe D._____ mitgeteilt, wo ihr Ehemann arbeite. Sie habe zu D._____ auch gesagt, dass ihr Ehemann auch noch als Taxifahrer tätig sei. Sie habe D._____ die Nummer ihres Ehemannes geben wollen, damit D._____ bei ihm ein Taxi bestellen solle. Die Frau habe D._____ auch Kleider und eine Maske geben wollen. Zudem habe sie gesagt, dass er ihr Bescheid geben solle, falls er den Auftrag nicht annehmen werde. D._____ habe jedoch zur Frau gesagt, dass
- 23 er den Auftrag nicht annehme, er jedoch jemand anders suchen werde. D._____ habe aber nicht vorgehabt, jemand anders zu suchen, sondern er habe direkt zur Polizei gehen wollen. Die Frau sei mit seinem Vorschlag einverstanden gewesen und er habe ihr seine Nummer gegeben. Sie habe ihn dann unbekannt zurückgerufen. Sie habe zu ihm gesagt, dass er niemanden davon erzählen dürfe. Gemäss Protokollnotiz habe man auf dem Mobiltelefon von D._____ einen unbekannten Anruf feststellen können. Dieser Anruf erfolgte um 18.50 Uhr (act. D1/2/2). Nach dem Gespräch sei er gegangen und die Frau sei dort geblieben. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie ihn anrufen werde, habe jedoch keinen genauen Zeitpunkt genannt. Bis jetzt habe sie ihn nicht angerufen. Auf die Frage, wie D._____ das Verhalten der Frau beschreiben würde, antwortete er, dass sie nicht zufrieden, jedoch auch nicht wütend gewesen sei. Sie sei nicht speziell auffallend gewesen. Sie habe jedoch zielstrebig den Auftrag vergeben wollen. D._____ habe bei allen Angeboten stets mit "OK" geantwortet. Als er dann heimlich aufgenommen habe, habe er zur Frau gesagt, dass er Angst habe und er den Auftrag nicht annehmen könne. Die Frau habe dann auch nicht mehr weiter versucht, ihn zu überreden. 8.2 Im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 27. Januar 2017 hat D._____ seine Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2016 fast ausnahmslos wiederholt (act. D1/7/2). Er führte ergänzend aus, dass, als die Frau ihm die Angebote gemacht habe, er zu ihr gesagt habe, dass er ein paar Freunde von ihm wegen dieser Sache anfragen werde. Er habe ihr gesagt, dass er nun nach Zürich fahren und mit Freunden über ihr Angebot sprechen werde. Er habe sich von ihr verabschiedet und sei dann nach Zürich direkt zum Polizeiposten gefahren. Die Frau habe zu D._____ gesagt, dass ihr Ehemann als Taxifahrer jeweils am Freitag- und Samstagabend arbeite. Sie habe zu D._____ gesagt, dass es im Auto ihres Ehemannes Geld und Marihuana hätte. D._____ solle sich als Taxigast ausgeben und bei der Tat Handschuhe und eine Maske tragen. D._____ solle keine Spuren im Taxi hinterlassen.
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Anlässlich dieser Zeugeneinvernahme wurden die Videosequenzen, die D._____ aufgenommen hat, vorgespielt. D._____ bestätigte daraufhin, dass er die anwesende Beschuldigte beim Gespräch vom 26. Dezember 2016 aufgenommen habe. Auf Vorhalt, dass die Beschuldigte ausgeführt habe, dass D._____ die Beschuldigte sexuell belästigt habe, antwortete D._____, dass dies nicht stimme. D._____ bestritt auch den Vorwurf, dass er B._____ habe umbringen wollen. 9. Aussagen des Privatklägers B._____ (act. D1/6/1-2) 9.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Dezember 2016 wurde der Ehemann der Beschuldigten, B._____, als Auskunftsperson befragt (act. D1/6/1). Zur Ehe führte er aus, dass er mit der Beschuldigten keine gute Ehe führe. Er leide an der Eifersucht seiner Ehefrau, weshalb es oft Diskussionen und Streit gebe, obwohl er ihr treu sei. Er sehe mit ihr keine Zukunft, weshalb er sich von ihr trennen bzw. scheiden lassen wolle. Die Beschuldigte sei aber damit nicht einverstanden. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie sich umbringen werde, falls er sich von ihr scheiden lassen werde. B._____ wisse aber nicht, ob sie das ernst meine. Sie möchte sich nicht scheiden lassen, weil sie ansonsten alleine sei. B._____ möchte aber nicht mehr. Er habe viel Geduld gehabt, aber wenn er so weitermachen würde, dann werde er noch krank oder depressiv. Auf die Frage, wie oft die Beschuldigte B._____ von der Arbeit abholen komme, antwortete B._____, dass sie eigentlich nicht oft komme. Die letzten paar Tage hätten sie Streit gehabt, weshalb die Beschuldigte ihn von der Arbeit abgeholt habe, um zu überprüfen, ob B._____ am Arbeiten sei. B._____ vermute, dass die Beschuldigte mit jemanden von der Firma Kontakt habe, der ihr sagen würde, wann er anfange und aufhöre zu arbeiten. Ein Arbeitskollege von B._____ habe einmal zu B._____ gesagt, dass die Beschuldigte die Ehefrau des Arbeitskollegen telefonisch um Auskünfte über B._____ gebeten habe. Der Arbeitskollege habe zu B._____ gesagt, dass er zur Polizei gehen würde, wenn die Beschuldigte seine Ehefrau weiterhin belästigen würde. B._____ habe die Sache jedoch intern mit dem Arbeitskollegen erledigen können.
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Auf die Frage, ob B._____ die Beschuldigte jemals geschlagen habe, antwortete er, nein. Er könne sich vorstellen, dass die Beschuldigte jemandem Geld anbieten würde, um ihn auszuspionieren, mehr aber nicht. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Beschuldigte jemanden beauftragt habe, um ihn zu verletzen. Er denke nicht, dass die Beschuldigte zu so etwas im Stande sei. Die Beschuldigte habe oft von Selbstmord gesprochen und B._____ könne sich schon vorstellen, dass dies wie in einem Film ablaufen solle: Zuerst bringe die Beschuldigte B._____ und danach sich selbst um. Die Beschuldigte habe bereits einmal erwähnt, dass sie einen Abschiedsbrief geschrieben und diesen bei ihrem Anwalt deponiert habe. Er kenne aber ihren Anwalt nicht. Er habe sie aber vor drei Wochen dorthin gefahren. 9.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2017 wurde B._____ insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt (act. D1/6/2). Hierzu führte er im Wesentlichen aus, dass er seit ca. 2003 in der Schweiz lebe. Er sei zwei Jahre lang als Asylant in einem Asylheim gewesen, bevor er die Ausweisung erhalten habe und die Schweiz habe verlassen müssen. Er sei jedoch in der Schweiz geblieben und habe 2007 via Bekannte die Beschuldigte kennengelernt und sie 2008 geheiratet. B._____ habe die Beschuldigte schon wegen ihren Schweizer Papieren kennengelernt, aber als sie sich näher kennengelernt hätten, habe er sich in die Beschuldigte verbliebt. Er sei schockiert darüber, dass seine Ehefrau einen Mann versucht habe anzustiften, ihn zu verletzen bzw. zu töten. Das sei für ihn völlig überraschend gekommen. 10. Aussagen der Beschuldigten (act. D1/5/2-7 und act. D1/35) 10.1 Die Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2016 wurde zum Zweck der Bestellung einer Verteidigung für die Beschuldigte unterbrochen (act. D1/5/2). Im Rahmen der Fortsetzung der Hafteinvernahme liess sich die Beschuldigte zu den gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht vernehmen und verweigerte die Aussage (act. D1/5/3). 10.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. Januar 2017 äusserte sich die Beschuldigte, dass sie B._____ liebe (act. D1/5/4). Ob
- 26 er sie liebe, dass wisse sie nicht. Auf die Frage, ob sie eifersüchtig sei, antwortete sie, dass sie das nicht wisse. B._____ habe zu ihr gesagt, dass er nicht mehr so fühle wie früher, als er die C-Bewilligung erhalten habe. Das sei für sie wie ein Weltuntergang gewesen. Danach habe B._____ sich immer mehr von der Beschuldigten distanziert. Die Beschuldigte habe von ihrer Freundin erfahren, dass B._____ seit 2016 eine Liebesbeziehung mit einer anderen Frau habe. Diese Frau heisse M._____ und arbeite in der gleichen Firma wie B._____. B._____ habe auch eine Beziehung zu N._____. Es stimme nicht, dass die Beziehung zu N._____ beendet sei, so wie dies B._____ geschildert habe. Die Beschuldigte habe B._____ bereits mehrmals darauf angesprochen, aber er gebe ihr einfach keine Antwort darauf. Auf die Frage, ob B._____ sie geschlagen habe, antwortete die Beschuldigte, dass B._____ sie mehrmals geschlagen habe. Sie sei deswegen bereits einmal im Spital gewesen. Sie habe eine Halskrause tragen müssen, weil B._____ sie gegen den Kopf geschlagen habe. Es sei auch einmal die Polizei gekommen. B._____ habe zu ihr gesagt, dass er die Beziehung beenden werde, wenn sie ihn anzeige, weshalb sie keine Anzeige gegen ihn erstattet habe. Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf, dass sie versucht habe, D._____ anzustiften, B._____ umzubringen. Vielmehr habe D._____ die Beschuldigte sexuell belästigt. Er habe ihr einen Klapps auf den Hintern gegeben und sie eine schöne Kleine genannt. Sie habe zu D._____ gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle, ansonsten sie die Polizei avisieren werde. Er sei ihr aber nachgelaufen und habe weiterhin mit ihr gesprochen. Die Beschuldigte kenne weder D._____ noch G._____. Sie habe auch nicht vorgehabt, G._____ an diesem Abend zu treffen. Sie sei an diesem Abend dort gewesen, weil sie auf B._____ habe warten wollen. Wenn sie mit B._____ Streit gehabt habe, würde B._____ oftmals von der Arbeit nicht nach Hause kommen. Auf die Frage, ob die Beschuldigte D._____ Geld angeboten habe, um B._____ zu töten, antwortete sie, dass D._____ diesen Vorschlag gemacht habe. Er habe von Geld und Messer gesprochen, nicht sie. Sie habe daraufhin mit "Gahts no" reagiert. Sie habe zu D._____ gesagt, dass sie
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B._____ liebe und sie so etwas nicht mache. Sie habe D._____ nicht aufgefordert, B._____ umzubringen. Nachdem der Beschuldigten die von D._____ aufgenommen Aufzeichnungen teilweise vorgespielt wurden, habe die Beschuldigte angefangen zu weinen und gesagt, das sie so etwas nicht mache. D._____ habe sie zum Reden gezwungen. D._____ habe damit angefangen, weil er Geld gebraucht hätte. Auf die Ergänzungsfrage der Vertreterin von B._____, weshalb die Beschuldigte B._____ nicht von der sexuellen Belästigung erzählt habe, antwortete die Beschuldigte, dass es an jenem Abend spät geworden sei und die Nachbarn sehr laut gewesen seien, weshalb sie sich entschlossen habe, B._____ am nächsten Tag davon zu erzählen. 10.3 Im Rahmen der Einvernahme vom 27. Januar 2017 wurde die Beschuldigte zu den Aussagen von D._____ und G._____ befragt (act. D1/5/5). Dazu führte sie aus, dass D._____ viel gelogen habe, hingegen habe G._____ die Wahrheit gesagt. D._____ habe die Beschuldigte dazu gezwungen und die ganze Sache geplant. D._____ habe die Beschuldigte dazu gezwungen, ihm die Autonummer von B._____ zu zeigen. Er habe die Beschuldigte dabei am Arm gepackt. Als die Beschuldigte auf ihrem Telefon die Nummer gesucht habe, habe D._____ gesehen, dass B._____ auch Taxifahrer sei. Die Beschuldigte habe Angst vor D._____ gehabt. Sie habe zu D._____ gesagt, dass sie B._____ liebe und sie keine "Scheisse" mit ihm machen würde. D._____ habe sie mehrmals dazu aufgefordert, ihre Sätze nochmals zu wiederholen. Die Beschuldigte habe nicht gewusst, dass D._____ ein Video mache. 10.4 Anlässlich der Einvernahme vom 7. Februar 2017 wurde die Beschuldigte zu den Aussagen von ihren Kindern, I._____ und H._____, befragt, wobei sie ihre Aussagen bestätigt hat (act. D1/5/6). 10.5 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2017 bestritt die Beschuldigte die ihr zu Last gelegten Vorwürfe und machte keine weiteren Ausführungen (act. D1/5/7).
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10.6 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2017 wurde die Beschuldigte nochmals zur Person und zur Sache befragt (act. D1/35). Ergänzend führte sie aus, dass sie an jenem Abend nach O._____ gefahren sei, weil sie habe wissen wollen, ob B._____ zur Arbeit erschienen sei. B._____ habe sie an diesem Tag schlecht behandelt, weswegen sich die Beschuldigte verletzt gefühlt habe. Wenn sie streiten würden, hole die Beschuldigte B._____ von der Arbeit ab, weil B._____ ansonsten nicht nach Hause kommen würde. Es stimme, dass B._____ ihr an diesem Tag eine SMS geschrieben habe, worin er die Scheidung von ihr verlangt habe. B._____ habe dies bereits mehrmals gesagt, aber die Beschuldigte glaube ihm nicht. Wenn B._____ solche Sachen schreibe, sei die Beschuldigte enttäuscht und aufgebracht. Diese Gefühle könne man aber nicht mit der Situation im Jahre 2007 vergleichen, als sich die Beschuldigte nach der Scheidung von P._____ habe umbringen wollen. Ihr Ex-Ehemann sei Alkoholiker gewesen und die Beschuldigte sei damals alleine mit den zwei Kindern gewesen. Als die Beschuldigte zum Video, welches D._____ aufgenommen hat, befragt wurde, ist die Beschuldigte in Tränen ausgebrochen, weshalb die Einvernahme beendet wurde. 11. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten 11.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen G._____ Der Zeuge G._____ kennt gemäss eigenen Aussagen die Beschuldigte, war jedoch bei der Tatausführung nicht dabei, weshalb es offen gelassen werden kann, wie nahe sich die Beschuldigte und G._____ tatsächlich stehen bzw. gestanden haben. Er ist vom vorliegenden Verfahren somit nicht direkt tangiert und es werden auch keine Eigeninteressen erkennbar. Unter diesen Umständen kann er als neutraler Zeuge eingestuft werden. Die Zeugenaussagen sind aufgrund der Anwesenheit der Beschuldigten und deren Rechtsvertreter rechtlich verwertbar.
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11.2 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugen H._____ und I._____ Diese Zeugen sind vom vorliegenden Verfahren nicht direkt betroffen. Die Beschuldigte ist jedoch die Mutter der Zeugen, weshalb die Zeugen versucht sein könnten, die Beschuldigte in einem positiven Licht erscheinen zu lassen oder ihre Aussagen zu stützen. Entsprechend sind die Aussagen dieser beiden Personen vorsichtig zu würdigen, sofern sie überhaupt zur Erstellung des Kernsachverhaltes etwas beitragen können. Auch ihre Zeugenaussagen sind aufgrund der Anwesenheit der Beschuldigten und deren Rechtsvertreter rechtlich verwertbar. 11.3 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Privatklägers B._____ Betreffend die allgemeine Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist zu berücksichtigen, dass er bei der eigentlichen Tatausführung nicht dabei gewesen ist. Dennoch dürfte er als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffener ein (legitimes) Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen bzw. für die Beschuldigten ungünstigen Licht darzustellen, da er am Ausgang des Verfahrens ein wirtschaftliches Interesse hat. Auch ist auf seine Ehe mit der Beschuldigten und deren belastetes Verhältnis hinzuweisen. Insgesamt sind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Die Aussagen von B._____ sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb sie verwertbar sind. 11.4 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson D._____ Bezüglich des Verhältnisses zwischen D._____ und der Beschuldigten ist in Anbetracht des Umstandes, dass ersterer erklärte, die Beschuldigte mehrmals beim Asylheim gesehen zu haben, zu ihr jedoch keinen Kontakt zu pflegen, davon auszugehen, dass sich die beiden nicht näher kennen. Das wurde auch nicht von der Beschuldigten bestritten. Auch wenn keine Eigeninteressen bei D._____ ersichtlich werden, sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen,
- 30 da er als direkt Beteiligter bei der Tatausführung versucht sein könnte, die Geschehnisse – womöglich aus Eigenschutz – in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind aufgrund der Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidiger rechtlich verwertbar. 11.5 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten Die Beschuldigte hat naturgemäss ein ganz erhebliches, grundsätzlich legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht erscheinen zu lassen, geht es für sie doch um die Frage, ob sie eine Verurteilung hinzunehmen hat oder nicht. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, ihre Aussagen seien mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen und per se unglaubhaft. Auch darf aus dem Umstand, dass die Beschuldigte während der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung kaum zu den gegen ihr erhobenen Vorwürfen Stellung genommen hat, nicht auf ihre Unglaubwürdigkeit geschlossen werden: Als beschuldigte Person ist sie nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet und sie kann ihre Aussage verweigern (Art. 113 StPO). Dennoch sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Die Aussagen von der Beschuldigten – mit Ausnahme der polizeilichen Einvernahme vom 26. bzw. 27. Dezember 2016 – sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb sie verwertbar sind. 12. Glaubhaftigkeit der Aussagen 12.1 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen G._____, H._____ und I._____ des Privatklägers B._____ Diese Zeugen haben alle etwas gemeinsam: Sie waren bei der eigentlichen Tatausführung nicht dabei, weshalb ihre Aussagen insgesamt keinen Beitrag zur Sachverhaltserstellung zu leisten vermögen.
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I._____, H._____ und B._____ wurden insbesondere zur Ehe zwischen der Beschuldigten und B._____ befragt. Hierzu haben sie insgesamt gleichlautende Aussagen gemacht: Am Anfang der Beziehung sei es gut gelaufen und mit der Zeit habe es nachgelassen und es sei öfters zu Streit und Diskussionen gekommen. Auch haben alle drei ausgesagt, dass sie sich nicht vorstellen könnten, dass die Beschuldigte zu so einer Tat fähig sei. Zum Kerngeschehen konnten sie – wie bereits ausgeführt – keine Aussagen machen, weshalb ihre Aussagen zur Erstellung des Sachverhalts irrelevant und auch nicht zu würdigen sind. G._____ wurde befragt, weil die Beschuldigte auf dem Video zu D._____ gesagt hat: "Don't tell G._____". Aus den Aussagen von D._____ habe man entnehmen können, dass es sich sehr wahrscheinlich um den G._____ handeln würde, der auch im gleichen Asylheim wie D._____ lebt, weshalb G._____ zur Zeugeneinvernahme vorgeladen wurde. Zur eigentlichen Tatausführung hat auch G._____ jedoch keine Aussagen machen können, weshalb seine Aussagen zur Erstellung des Sachverhalts unbedeutend sind. 12.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson D._____ Die Aussagen von D._____ sind konstant und kohärent und weisen keine Strukturbrüche auf. D._____ hat den Ablauf von jenem Abend widerspruchsfrei geschildert. So habe die Beschuldigte D._____ am 26. Dezember 2016 vor der Asylunterkunft in F._____ angesprochen. Sie seien dann zusammen zum Parkplatz der K._____ gelaufen, wo die Beschuldigte D._____ auf ihrem Mobiltelefon ein Bild von B._____ sowie das dort auf dem Parkplatz abgestellte Auto von B._____ samt Nummernschild gezeigt habe. Die Beschuldigte habe D._____ zunächst aufgefordert, das Auto von B._____ auf den Parkplatz suchen zu gehen. Später habe sie D._____ aufgefordert, B._____ für Geld oder Frauen zu verprügeln. Anschliessend habe die Beschuldigte D._____ Fr. 1'000.– angeboten, wenn er B._____ mit einem langen Messer durch mehrere Stiche töten würde. Die Beschuldigte habe zu D._____ gesagt, dass B._____ sie schlecht behandeln und er sie schlagen und betrügen würde. Ferner habe die Beschuldigte D._____ auch darüber informiert, dass B._____ jeweils am Freitag- und Samstagabend als Taxifahrer tätig sei und, dass D._____ als vermeintlicher Taxigast zwecks Tatausfüh-
- 32 rung B._____ kontaktieren sollte. Dabei solle D._____ jedoch Handschuhe tragen, um Spuren zu vermeiden. D._____ habe zur Beschuldigten allerdings gesagt, dass er den Auftrag nicht annehmen werde, er jedoch jemand anders suchen werde. Er habe aber nicht vorgehabt, jemand anders zu suchen, sondern habe direkt zur Polizei gehen wollen, was er schliesslich an jenem Abend auch gemacht hat. Die Beschuldigte sei mit dem Vorschlag einverstanden gewesen, dass D._____ jemand anders suchen werde. Am Ende des Gesprächs habe D._____ der Beschuldigten seine Nummer gegeben und die Beschuldigte habe ihn mit unterdrückter Nummer zurückgerufen. Diese Darstellung stimmt mit der in den Akten befindlichen Video- bzw. Tonaufzeichnung überein, was eine weitere Zugabe für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ darstellt (vgl. Ziff. III.4.1): Am Anfang des Videos hört man die Beschuldigte, die sagt: "Now you can see. Can you see here, if he go out?". Das weitere Gespräch zwischen der Beschuldigten und D._____ könnte man so interpretieren, dass es um die Frage geht, ob D._____ B._____ gegen Entgelt am Arbeitsplatz beschatten möchte: "You want to meet like that? You look what time he go out" (Zeit: 02.00), "I give you hundert francs every month if you look" (Zeit: 02.32), "It's difficult, he always make parking there or at the other side" (Zeit: 03.03), "If you want, then I make to you hundert francs every month. It's not that far away, It's only walking distance" (Zeit 03.19). Erst als D._____ die Beschuldigte fragt, was er für Fr. 100.– machen müsste, schlagen oder was ("What I do for hundert francs? Hit or what?") und die Beschuldigte hierauf antwortet, dass D._____ B._____ spitalreif schlagen sollte (If you want, I give you to [oder] two hundert francs, but you make broken her face. Ja… Not only, nothing. You make box until he goes to the hospital. I give you to [oder] two 500. If you want." [Zeit: 03.39]), wird klar, dass es nicht nur um die Beschattung von B._____ geht. D._____ sagt hierauf, dass er sich nicht sicher sei und er einen Freund fragen werde ("I have another, I help you, I don't know. […]"). Die Beschuldigte insistiert jedoch und sagt, dass D._____ dies einfach niemanden sagen dürfe, auch nicht G._____ ("Ah, but… nobodys know. You make that. It's not problem. You only must be quiet. You never still… I make… I give to you cash 500 swiss francs… But you never tell other prson, even G._____"). Als D._____ aber weiter zögert,
- 33 ist die Beschuldigte einverstanden, dass D._____ einen Freund fragen wird: "If you want. If you have friend, you tell your friend, and then I give. But you never tell G._____. G._____ is, you know, very big mouth, you know. […] Is he big man? Because my man is big, you know. 1.91" (Zeit: 05.33 bis 06.15). D._____ antwortet darauf, dass dies kein Problem sei, er werde seinem Freund helfen ("No problem. I help my friend"). D._____ erklärt der Beschuldigten dann, dass er nach Zürich gehen und jemanden fragen werde ("I go Zurich and ask somebody"). Die Beschuldigte mahnt D._____ jedoch, dass er seinen Freund nicht per Telefon anfragen sollte und stellte gleichzeitig in Aussicht, dass sie den Freund von D._____ bezahlen werde, wenn es fertig sei ("Not in telefon. No, no. Controll. That's because I never give my phone number. When you have a friend, tell me. But you never speak I'm the wife. […] Tell me if you want to make box, I give you to [oder] two 500 swiss francs. You ask, if you have friend. But not tell, I tell. Tell your friend, I give the money, when it's finished. When he make box, then I give the money"). Im weiteren Gespräch erklärt die Beschuldigte, dass sie im Auto von B._____ Kokain platzieren möchte, sie aber nicht wisse, wo sie Kokain kaufen kann ("Cocain, you know. The drugs, I can put in the car of my husbund. But I don't know where I can buy…"). Des Weiteren teilt die Beschuldigte D._____ mit, dass B._____ sie schlecht behandle und sie schlagen würde ("I like, if somebodys make box. I don't care. He make shit with me and box with me, you know. My husband make box with me […] I'm in the hospital"). D._____ erklärt der Beschuldigten dann, dass er einen Freund fragen werde und er fragt sie zugleich, ob er oder der Freund die Tat mit einem Messer ausführen sollte ("I ask my friend, knife or what?" [Zeit: 08.38]). Die Beschuldigte antwortet darauf, dass es besser sei, mit einem Messer. Sie würde Fr. 1'000.– geben, wenn D._____ nicht nur einmal, sondern zwei- oder dreimal zustechen würde ("Yes, knife or box. It's better knife, I give one thousend, if you make with the knife. Two, three times. Not only one time […] You bring the long knife" [Zeit: 09.00 bis Zeit: 10.50]). D._____ sagt dann zur Beschuldigten, dass er B._____ so umbringen werde ("I would kill him"), worauf die Beschuldigte antwortet, dass ihr das gefalle ("I like"). Aus dem weiteren Gespräch zwischen der Beschuldigten und D._____ kann man entnehmen, dass D._____ der Beschuldigten seine Nummer gibt, worauf die Beschuldigte ihn zu-
- 34 rückruft. Dass diese Anrufe getätigt wurden, hat man auch aus den Anruferlisten der Beschuldigten und von D._____ entnehmen können (D1/2/2). Im weiteren Gespräch erklärt die Beschuldigte D._____, wie er die Tat ausführen könnte und zwar, dass D._____ B._____ als Taxigast kontaktieren könnte und er die Tat im Auto ausführen könnte: "Because my husband goes out Friday and makes taxi and then you can call: I like taxi. […] My husband working also taxi. Friday evening and Saturday evening. If you want, you can call my husband, if you are ready together with your friend, you speak I'm ready and then I give you the telefon number of my husband and then or we make call together and then you speak you need taxi. You speak arabic? […] Yes, in seinem car" (Zeit: 12.28). Auch weist die Beschuldigte D._____ daraufhin, dass er eine Maske und Handschuhe tragen sollte, damit er keine Spuren hinterlasse: "But be careful, your hair. It not must be in the car. It must be closed, you know. And wear gloves, Handschuhe, yes" (Zeit: 13.00). Am Schluss des Gespräches fasst die Beschuldigte ihr Angebot zusammen und erklärt D._____, dass er mit seinem Freund auch 50:50 machen könnte. Sie würde D._____ Fr. 500.– und seinem Freund Fr. 500.– geben, wenn sie es mit einem Messer tun würden: "If you want tell me, maybe you half half with your friend: 500 for you and 500 for your friend. And then I give you the money, if you do with the knife. It's not my problem, if you make. But please not tell with other person (Zeit: 13.00)". Einerseits muss hier erwähnt werden, dass weder die Beschuldigte noch D._____ der englischen Sprache besonders mächtig sind, andererseits geht aus dem Gesamtkontext klar heraus, um was sich das Gespräch gehandelt hat: Die Beschuldigte hat D._____ aufgefordert, B._____ gegen Entgelt mit einem langen Messer durch mehrere Stiche zu töten. Es stimmt, wie der Verteidiger der Beschuldigten ausführte, dass die Beschuldigte das Wort töten nie erwähnt hat. D._____ hat aber zur Beschuldigten gesagt, dass er B._____ töten würde, wenn er ein Messer verwenden werde. Die Beschuldigte hat hierauf mit " I like" geantwortet. Auch ist dem Verteidiger der Beschuldigten insoweit zuzustimmen, dass die Beschuldigte mit dem Vorschlag einverstanden gewesen war, dass D._____ einen Freund suchen werde, der den Auftrag erfüllen werde (vgl. act. D1/40). Dennoch wird aus dem Gespräch ersichtlich, dass die Beschuldigte nicht nur den
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Freund beauftragen wollte, sondern auch D._____, da sie z.B. am Schluss erwähnte, dass D._____ den Erlös mit seinem Freund hälftig teilen könnte. Auch als die Beschuldigte das Geld für die Tat in Aussicht gestellt hat, führte sie z.B. ungenau aus: "I give you to (oder) two 500 francs". Entweder wollte die Beschuldigte nur D._____ bezahlen oder sie wollte D._____ und seinen Freund für die Tat entlohnen. Beides spricht jedoch dafür, dass die Beschuldigte auch D._____ beauftragen wollte. Zudem hat die Beschuldigte D._____ direkte Anweisungen gegeben, wie er die Tat ausführen könnte: D._____ sollte B._____ als vermeintlicher Taxigast kontaktieren und Maske und Handschuhe tragen. Ferner hat die Beschuldigte D._____ gefragt, ob er Arabisch spreche, denn B._____ spreche Arabisch. Wollte die Beschuldigte nur einen Freund von D._____ beauftragen, dann wäre es ohne Belang gewesen, ob D._____ arabisch spricht. Der Verteidiger der Beschuldigten monierte zudem, dass die Aussagen von D._____ überhaupt nicht glaubhaft sind: D._____ habe die Aussagen hinsichtlich der Beziehung der Beschuldigten zu G._____ erfunden (act. D1/40). So habe D._____ behauptet, die Beschuldigte habe G._____ mehrmals im Asylheim besucht. Die Beschuldigte hingegen habe ausgeführt, dass sie G._____ kenne, er sei der Ex-Freund einer Kollegin. Die Beschuldigte wisse jedoch nicht wo G._____ wohne. G._____ führte seinerseits aus, dass er die Beschuldigte vor ca. zwei Jahren bei Philippinern gesehen habe. Daraus kann somit – laut dem Verteidiger der Beschuldigten – erstellt werden, dass D._____ gelogen habe, weil die Beschuldigte in Haft gewesen sei und sie diese Geschichte nicht mit G._____ habe absprechen können. D._____ habe somit die Beschuldigte zuerst angesprochen und er habe nun eine Geschichte erfinden müssen, weshalb die Beschuldigte ihn angesprochen habe. Hier stellt sich aber die Frage, warum D._____ überhaupt G._____ erwähnen sollte, wenn – wie der Verteidiger sinngemäss ausführt – sich die Beschuldigte und G._____ nicht gut kennen würden? Auch wird aus dem Video ersichtlich, dass die Beschuldigte G._____ erwähnt hat und D._____ mehrmals aufgefordert hat, G._____ von dieser Geschichte nichts zu erzählen. Des Weiteren hat die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2017 geäussert, sie kenne keinen G._____ (act. D1/5/4). Erst als sie mit den Aussagen von G._____ konfrontiert wurde, be-
- 36 stätigte sie die Aussage von G._____, wonach sie sich bei Philippinern zuhause gesehen hätten (act. D1/5/3/4). Ob nun D._____ oder die Beschuldigte hinsichtlich der Beziehung gelogen haben, ist für die Erstellung des Sachverhaltes nicht relevant, da G._____ überhaupt keine Rolle im vorliegenden Sachverhalt spielt. 12.3 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten Die Aussagen der Beschuldigten decken sich nicht mit den Aussagen von D._____, sind weniger konstant und widerspruchsfrei. Die Beschuldigte hat stets ausgeführt, dass D._____ sie zuerst angesprochen und sie eine "Kleine Schöne" genannt habe, wobei er ihr einen Klapps auf den Hintern gegeben habe. Die Beschuldigte habe D._____ aufgefordert, aufzuhören, jedoch sei D._____ ihr weiter hinterher gelaufen. Die Beschuldigte habe aber weder die Polizei avisiert noch habe sie B._____ am Abend davon erzählt. Zudem führte die Beschuldigte einerseits aus, dass D._____ B._____ habe umbringen wollen. D._____ habe von Geld und Drogen gesprochen, nicht sie. Andererseits erzählte die Beschuldigte aber, dass D._____ sie gezwungen habe, die Aussagen, die im Video zu hören sind, zu sagen. Dass D._____ zuerst die Beschuldigte sexuell belästigt haben soll, ihr aber später angeboten haben soll, ihren Ehemann umzubringen, ist nicht nachvollziehbar. Er ist lebensfremd, eine wildfremde Person anzusprechen und ihr anzubieten, ihren Ehepartner umzubringen, nachdem man sie sexuell belästigt hat. Auch stellt sich hier die Frage, weshalb D._____ überhaupt ein solches Angebot machen sollte. D._____ kennt weder die Beschuldigte noch B._____ persönlich und wusste somit nicht von den Eheproblemen. Weiter stellt hier die Frage, weshalb die Beschuldigte nicht jemanden um Hilfe gebeten oder sich von D._____ entfernt hat, wenn sie sich belästigt gefühlt haben sollte. Fraglich ist auch, weshalb die Beschuldigte einen verpassten Anruf von D._____ auf ihrem Mobiltelefon hat, seine Nummer gespeichert hat und ihn angerufen hat, wenn sie sich von D._____ gestört gefühlt hatte. Eine solche Darstellung spricht nicht für ein tatsächliches Erleben, sondern ist als Schutzbehauptung zu interpretieren.
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Des Weiteren liegen – wie bereits erwähnt – auch widersprüchliche Aussagen der Beschuldigten vor: Laut der Beschuldigten habe D._____ B._____ umbringen wollen. Als der Beschuldigten aber anlässlich der Einvernahmen erklärt wurde, dass D._____ das Gespräch zwischen ihm und ihr aufgenommen habe, erwiderte die Beschuldigte, dass D._____ sie gezwungen habe, zu sagen, dass sie ihren Ehemann umbringen lassen möchte. Hier blendet die Beschuldigte ihr eigenes Verhalten vollkommen aus und schiebt die ganze Verantwortung D._____ zu. Aus dem Video wird klar ersichtlich, dass die Beschuldigte das Angebot gemacht hat, B._____ zu töten und nicht D._____. Auch entsteht nicht der Eindruck, dass D._____ sie zu diesen Aussagen zwang, denn die Gesprächsleitung hatte die Beschuldigte inne und auf dem Video wirkte die Beschuldigte gelassen und bestimmt im Ansatz verängstigt. Auch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb die Beschuldigte Fotos vom Auto samt Autonummernschild von B._____ auf ihrem Mobiltelefon gespeichert hat. Dass D._____ sie zu diesen Aussagen zwang, ist daher ebenfalls als eine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zum eigentlichen Tatgeschehen hat die Beschuldigte nicht viele Aussagen gemacht. Oftmals hat sie angefangen zu weinen oder auf die Vorhalte mit "So etwas mache ich nicht" geantwortet und sich so der Befragung gewissermassen entzogen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung musste die Befragung der Beschuldigten zur Sache abgebrochen werden, weil die Beschuldigte in Tränen ausbrach und keine Antworten mehr gab. Hier stellte sich die Frage, ob sich die Beschuldigte aufgrund der erdrückenden Beweislage überfordert fühlte und auf diese Weise eine weitere Befragung verunmöglichte oder ob sie tatsächlich nichts zum Tatgeschehen sagen konnte. Dies kann letztlich jedoch offen gelassen werden, denn insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten unglaubhaft und decken sich nicht mit den in den Akten befindlichen Sachbeweismitteln. 13. Sachverhaltserstellung und Fazit Insgesamt deckt sich somit die Sachverhaltserstellung von D._____ vollständig mit der Aktenlage. Es bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht so zugetragen hat, wie er von der Anklage
- 38 umschrieben wird. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkung Die Anklägerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (act. D1/22). Diese rechtliche Qualifikation blieb vom Verteidiger der Beschuldigten bestritten, insbesondere mangle es am Vorsatz der Beschuldigten (act. 40). 2. Vorprüfung der versuchten Anstiftung 2.1 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat die Beschuldigte D._____ aufgefordert, ihren Ehemann B._____ zu töten. Dass es nicht zur Tat kam, ist darauf zurückzuführen, dass D._____ sich weigerte, B._____ zu töten, und nicht weil D._____ objektiv untauglich gewesen wäre, die Tötung auszuführen. Auch liegt kein untauglicher Versuch vor, da D._____ gemäss eigenen Aussagen davon ausgegangen ist, dass die Beschuldigte ihr Angebot ernst gemeint hat und er aufgrund dessen das Gespräch zwischen ihm und der Beschuldigten heimlich aufgenommen hat (act. D1/7/1). Somit handelt es sich um eine vollendet versuchte (erfolglose, aber taugliche) Anstiftung zu einem Tötungsdelikt. 2.2 Versuchte Anstiftung ist gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 StGB handelt. Bei der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen. Die versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung ist somit strafbar.
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3. Subjektiver Tatbestand In einem weiteren Schrift ist zu prüfen, ob die Beschuldigte einerseits D._____ vorsätzlich habe zu bestimmen versucht, B._____ zu töten und, ob sie die Tötung von B._____ gewollt habe. 3.1 Vorsatz hinsichtlich der Anstiftungshandlung Der Verteidiger der Beschuldigten monierte insbesondere, dass vorliegend eine Kettenanstiftung vorliege und dies gerade nicht strafbar sei (act. D1/40). Die Beschuldigte habe nicht D._____ anstiften wollen, sondern einen Freund von D._____. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hierfür auf die Ausführungen unter Ziff. III.12.2 verwiesen werden: Aus dem aufgenommen Gespräch zwischen der Beschuldigten und D._____ wird klar ersichtlich, dass die Beschuldigte versucht hat D._____, anzustiften. So hat sie D._____ Geld in Aussicht gestellt und ihm konkrete Anweisungen gebegeben wie er die Tat ausführen sollte. Die Beschuldigte wollte, dass D._____ ihren Tatentschluss – B._____ umzubringen – verwirklicht: Die Beschuldigte hat somit einen direkten Vorsatz bezüglich das Hervorrufen des Tatentschlusses bei D._____. 3.2 Vorsatz hinsichtlich der Haupttat Die Beurteilung, inwiefern auf Basis eines erstellten Sachverhalts ein Vorsatz für eine versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erstellt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.). Für eine Verurteilung nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird Vorsatz des Täters gefordert. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.; BGE 133 IV 9 E. 4.1., mit Hinwei-
- 40 sen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.; 133 IV 9 E. 4.1.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.; BGE 133 IV 222 E. 5.3., je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2.; BGE 133 IV 222 E. 5.3.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1.; BGE 131 IV 1 E. 2.2., je mit Hinweisen). Entscheidend ist somit, was für Folgen die Beschuldigte aufgrund ihrer Anstiftungshandlung für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Die Beschuldigte bestritt, dass sie ihren Ehemann umbringen lassen wollte. Der Verteidiger der Beschuldigten monierte auch, dass das Wort "kill" bzw. "töten" im Gespräch zwischen der Beschuldigten und D._____ nie gefallen ist (act. D1/40). Aus dem Gespräch der Beschuldigten und D._____ kann entnommen werden, dass man womöglich am Anfang davon gesprochen hat, dass D._____ B._____ gegen Entgelt beschatten soll ("You look what time he go out", "I give you hundert francs every month if you look", "It's difficult, he always make parking
- 41 there or at the other side", etc.). Danach hat die Beschuldigte ihr Angebot ausgeweitet, indem sie ausführte: "If you want, I give you to (oder) two hundert francs, but you make broken her face […] You make box until he goes to the hospital". Später antwortete die Beschuldigte auf die Frage von D._____ "Knife or what": "Yes, knife or box. It's better knife. I give one thousend" […] I give one thousend, if you make with the knife. Two, three times. Not only one time." D._____ hat dazu erwidert: "I would kill him", worauf die Beschuldigte geantwortet hat (Zeit: 09.17): "Yes, I like". Später als die Beschuldigte wiederholt ausgeführt hat, dass D._____ nicht nur einmal, sondern zwei- oder dreimal zustechen sollte, fügte sie noch hinzu: "You bring the long knife". Es stimmt, dass die Beschuldigte das Wort "kill" nie ausgesprochen hat, jedoch wird aus dem Gespräch klar ersichtlich, dass die Beschuldigte B._____ umbringen lassen wollte, indem sie auf die Bemerkung von D._____ "I would kill him" mit "Yes, I like" reagierte. Auch hat die Beschuldigte während des Gespräches mehrfach wiederholt, dass D._____ mehrmals zustechen und ein langes Messer dafür benützen sollte. Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils gar die Voraussehbarkeit des Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat es festgehalten, dass das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Organen und Blutgefässen im Oberkörper als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne und es hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen dass ungezielte Messerstiche im Oberkörper eines Menschen den Tod zur Folge haben können. So entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Messerstiche im Bereich des Oberkörpers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen (statt vieler: BGE 109 IV 6; BGer, Urteil vom 28. Februar 2011 in 6B_829/2010, E. 3.2). Indem die Beschuldigte D._____ aufforderte, ein langes Messer zu benützen und er nicht nur einmal, sondern zweibis dreimal zustechen sollte, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Tötung von B._____ mindestens als möglich hielt und
- 42 die Tötung in Kauf genommen hat. Aufgrund des Wortlautes ist davon auszugehen, dass sie dies sogar ausdrücklich wollte. 4. Objektiver Tatbestand Die Anstiftung blieb im Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) stecken. Der Beschuldigten gelang, es wie bereits ausgeführt, nicht, bei D._____ einen endgültigen Tatentschluss zu wecken und ihn demgemäss zur Ausführung zu bewegen. Dennoch hat sie aber alles nach ihrer Vorstellung Notwendige getan, um D._____ zu überzeugen: Sie hat ihm Geld angeboten, hat genaue Instruktionen gegeben, wie er die Tat ausführen sollte (Messer und Taxi) und ihm geraten, Handschuhe und Maske zu tragen, um Spuren zu vermeiden. Die Beschuldigte hat D._____ ein Bild von B._____ und seinem Motorfahrzeug gezeigt und ihm gezeigt, wo B._____ arbeitet. Wie aus dem aufgenommenen Gespräch ersichtlich wird, hat die Beschuldigte D._____ mehrmals aufgefordert, B._____ umzubringen und hat das Geldangebot stets erweitert, um D._____ zu überzeugen. Die Beschuldigte hat somit alles getan, was nach ihrem Plan den letzten Schritt auf dem Weg zum Erfolg darstellt. Dass es bei D._____ keinen entsprechenden Tatentschluss ausgelöst hat, ist unbeachtlich. D._____ hatte das Gefühl, dass die Beschuldigte das Angebot ernst gemeint hatte. Das war auch der Grund, weshalb er das Gespräch zwischen ihm und der Beschuldigten aufgenommen hat. 5. Rechtswidrigkeit Es werden keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich; Rechtswidrigkeit ist somit gegeben. 6. Schuld Tatbeständliches Handeln ist nur dann strafbar, wenn es auch schuldhaft ist, d.h., wenn es dem Täter persönlich vorgeworfen werden kann ("nulla poena sine culpa").
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Das Gutachten vom 20. März 2017 (act. D1/9/5) stellte fest, dass die Beschuldigte aus psychiatrischer Sicht mangels einer Störung der Realitätskontrolle und -wahrnehmung fähig war, das Unrecht der ihr vorgeworfenen Tat zu erkennen. Die Einsichtsfähigkeit war somit bei der Beschuldigten gegeben. Auch der Eindruck anlässlich der Hauptverhandlung von der Beschuldigten und die Aktenlage stützen diese Auffassung, weshalb die Schuldfähigkeit der Beschuldigten zu bejahen ist. Die Beschuldigte zeigt jedoch aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine grenzwertige kognitive Leistungsfähigkeit und auffällige Persönlichkeitszüge, wie z.B. dramatisierend, expressiv, impulsiv, rasch wechselnd, die allerdings nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichen, weshalb keine Massnahmen anzuordnen sind. Diese auffälligen Persönlichkeitszüge könnten somit einen Grund darstellen, weshalb die Beschuldigte oftmals in Tränen ausgebrochen ist, als man ihr vorgehalten hat, dass sie ihren Ehemann habe umbringen wollen. 7. Fazit Die Beschuldigte hat sich der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung strafbar gemacht. V. Strafzumessung und Strafe 1. Allgemeines 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
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1.2 Vorliegend ist die Beschuldigte der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Versuchte Anstiftung zur Tötung wird wie Tötungsversuch bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der ordentliche Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren (Art. 111 StGB). Dieser Strafrahmen soll nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch beim Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen nur dann verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welchen ohne Über- bzw. Unterschreiten des ordentlichen Rahmens nicht genügend Rechnung getragen werden könnte (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8). 2. Tatkomponente 2.1 Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). Vorliegend spielt zunächst die Intensität eine Rolle, mit welcher die Beschuldigte auf D._____ eingewirkt hat. Dabei fällt auf, dass die Beschuldigte "salamitaktiartig" ihr Angebot erweiterte bzw. spontan gedanklich weiterentwickelte von dem Schlagen des Ehemannes, über Drogen im Auto deponieren und einem Messerangriff bis hin zu zwei- bis dreimaligem Zustechen mit zwei Angreifern mit einem langen Messer. Die Beschuldigte hatte sich offensichtlich auch Gedanken darüber gemacht, wie der Angriff auf B._____ stattfinden sollte (als Taxifahrer anfordern) und welche Sicherungsmassnahmen ergriffen werden sollten (Handschuhe und Maske tragen, zwei starke Männer). Auch hat die Beschuldigte D._____ mit unterdrückter Nummer angerufen. Aus dem Gespräch zwischen ihr
- 45 und D._____ kann entnommen werden, dass sie dies bewusst getan hat: "Not in Telefon. No, no. Controll. That's because I never give my phone number […]" (act. D1/8/3). Die Beschuldigte hat ihr Angebot zielstrebig vergeben wollen, auch wenn es bei D._____ keinen entsprechenden Tatentschluss auslöste. Auch sprach die Beschuldigte von sich aus und aktiv einen ihr fremden Mann aus dem Asylheim an. Ob sie gezielt einen Asylanten ansprechen wollte, also einen Menschen, der keinen sicheren Platz in der Gesellschaft hat, aber vermutlich Geld gebrauchen kann, erscheint möglich, aber in Anbetracht der grenzwertigen kognitiven Leistungsfähigkeit der Beschuldigten als fraglich. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschuldigte für die Tötung ihres Ehemannes lediglich Fr. 1'000.– in Aussicht stellte. Sie hat D._____ weder das Geld gegeben noch hat sie ihm die Nummer von B._____ oder ihm Handschuhe oder Maske gegeben. Sowohl bezüglich Deliktserlös als auch bezüglich der Anstiftungstat an sich lassen sich zahlreiche schwerere Tathandlungen vorstellen, weshalb die objektive Tatschwere insgesamt als sehr leicht erscheint. 2.2 Subjektive Tatschwere In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (beispielsweise einige in Art. 48 StGB genannt) zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direkten Vorsatz handelte. Der Auslöser für die vorgeworfene Handlung lässt sich nicht genau eruieren. Das Gutachten vom 20. März 2017 führt aus, sich die Beschuldigte mit einem konservativ-patriarchal geprägten Wertesystem über den Ehestatus bzw. den Ehemann definiert. So glaube die Beschuldigte daran, dass ein Ehepaar in guten wie in schlechten Tagen zusammenbleiben muss. Wenn
- 46 dieses identitätsbildende Element bedroht wird, kann es zu einer existenziellen Selbstwertkrise führen, die unbedingt abgewendet werden muss. Sollte der subjektiv erlebte Leidensdruck dennoch weiter steigen, kann es zu einer Überforderung mit kurzschlüssiger Reaktion kommen (act. D1/9/5, S. 49). Die Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung geschildert, dass es an jenem Tag Streit zwischen ihr und B._____ gegeben habe. B._____ habe sie schlecht behandelt und sie habe geweint. B._____ habe ihr dann später auch eine SMS geschrieben, worin er die Scheidung verlangt habe. B._____ habe ihr jedoch nicht das erste Mal mit einer Scheidung gedroht. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass es die Beschuldigte leid war, unter der Distanzierung und Diffamierung ihres Ehemannes zu leiden. So ist die Beschuldigte auch der Meinung, dass B._____ sie nur wegen der Schweizer Papiere geheiratet habe und er sie seit mehreren Jahren betrüge. Dass sie mit einem solchen Verhalten nicht klar kommt, lässt sich auch aus dem nachstellenden Verhalten gegenüber einer potenziellen Rivalin (vgl. act. D2) und gegenüber ihren Ehemann selbst entnehmen. Vermutlich hat die Beschuldigte somit an jenem Tag keinen Ausweg mehr gefunden und die Tötung ihres Ehemanns als eine Lösung für ihr Leiden angesehen. Die Beschuldigte erwähnte an jenem Abend gegenüber D._____ mehrmals, dass B._____ sie schlecht behandle, weshalb ein solcher Grund für die Tat nicht von der Hand zu weisen ist. Die Tat erscheint dadurch zwar nicht entschuldbar, jedoch ist die Tat zumindest im Ansatz aufgrund der histrionischen Persönlichkeitszüge der Beschuldigten nachvollziehbar, was zugunsten der Beschuldigten zu werten ist. In Anbetracht dessen bleibt die Einschätzung des Tatverschuldens als sehr leicht. 2.3 Zusammenfassend ist von einen sehr leichten Tatverschulden auszugehen, was in etwa einer hypothetischen Strafe von fünf Jahren entspricht. 3. Strafmilderung 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Versuch mildern. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren
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(BSK-StGB, Art. 48a N 24, m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (BGE 136 IV 55). Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschiedene verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55, S. 63). 3.2 Wie bereits erwähnt, wird versuchte Anstiftung zur Tötung wie Tötungsversuch bestraft. Dahinter steckt der Gedanke, dass wer alles unternommen hat, um die Tötung über einen anderen herbeiführen zu lassen, sich als ebenso gefährlich offenbart, wie derjenige, der selbst zum Tötungsversuch schreitet. Im Rahmen der Strafzumessung besteht indes Raum, verschieden schwer wiegenden Anstiftungsversuchen Rechnung zu tragen. So macht es laut Bundesgericht einen Unterschied, ob bereits die Anstiftung selbst scheitert, der Anstifter also nicht einmal den Tatentschluss im Täter zu wecken vermag (sog. erfolglose Anstiftung), oder ob der Täter vom Anstifter überzeugt wird und er sich entscheidet, zur Tat zu schreiten, dann jedoch von der Tatausführung abgehalten wird (vgl. STRATENWERTH GÜNTER/WOHLERS WOLFANG, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, Bern 2013, 3. Auflage, Art. 24 N 10). Sowohl bei objektiver Betrachtung der Gefährlichkeit als auch aus der subjektiven Sicht des Opfers ist der erste Fall der sog. erfolglosen Anstiftung weniger gravierend als der zweite, weil der Taterfolg im ersten Fall noch bedeutend ferner ist. Der tatbestandsmässige Erfolg der Anstiftung besteht zwar im Wecken des Tatentschlusses und nicht im Erfolg der Tat, doch ist der Rechtsprechung bei der Strafzumessung für versuchte Delikte nicht nur auf die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs, sondern auch auf die tatsächlichen Folgen der Tat abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007, 6S.44/2007, m.w.H.).
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3.3 Vorliegend scheiterte die Anstiftung selbst. Die Beschuldigte hat nicht einmal den Tatentschluss bei D._____ zu wecken vermocht. D.