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Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.04.2018 DG160367

17 aprile 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,528 parole·~1h 8min·5

Riassunto

Gefährdung des Lebens, Amtsmissbrauch

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG160367-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. Ch. Lehner als Verfahrensleitung sowie die Vizepräsidenten Dr. Th. Müller und lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Graf

Urteil vom 17. April 2018 (begründet)

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschuldigte

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____

betreffend Gefährdung des Lebens, Amtsmissbrauch

Privatkläger

D._____,

- 2 vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Y1._____ als unentgeltlicher Privatklägervertreter, , sowie lic. iur. Y2._____

- 3 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. November 2016 (act. 109B) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 12, 44, 66) Die Beschuldigten A._____ (1), B._____ (2) und C._____ (3) in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigungen, der Privatkläger in Begleitung seiner beiden Vertreter sowie Staatsanwältin E._____ für die Anklägerin. Anträge der Anklagebehörde gemäss Anklage: (act. 109B [ergänzte Anklage]) "- Schuldigsprechung von A._____, B._____ und C._____ im Sinne der Anklageschrift. - Bestrafung von A._____ mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 130.00 (entsprechend CHF 13'000.00) sowie einer Busse von CHF 3'300.00. - Bestrafung von B._____ mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 100.00 (entsprechend CHF 10'000.00) sowie einer Busse von CHF 2'400.00. - Bestrafung von C._____ mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00 (entsprechend CHF 7'000.00) sowie einer Busse von CHF 1'800.00. - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von 26 Tagen für A._____, von 24 Tagen für B._____ und von 18 Tagen für C._____. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. - Anteilsmässige Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren gemäss sep. Kostenblättern)."

- 4 - Anträge der Anklagebehörde anlässlich der Hauptverhandlung: (act. 171 S. 1) "♦ Die beschuldigten Personen seien von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, ♦ eventualiter seien sie wegen Amtsmissbrauchs zu einer Geldstrafe von jeweils 100 Tagessätzen sowie Verbindungsbussen gemäss ergänzter Anklageschrift vom 29. November 2016 zu verurteilen. ♦ Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfragen sei nach richterlichem Ermessen zu befinden, abhängig davon, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt." Anträge der Privatklägerschaft: (act. 172/9 S. 1 und S. 4-8) "♦ Die Beschuldigten seien der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (allenfalls der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, eventuell des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB), sodann des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (allenfalls noch der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. ♦ Sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des Hauptverfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen. ♦ Die Kosten für die amtliche Rechtsvertretung seien gemäss eingereichter Kostennote auf die Gerichtskasse zu nehmen. ♦ Es sei festzustellen, dass der Anspruch meines Klienten auf Genugtuung und Schadenersatz aus dem Vorfall vom 19. Oktober 2009 vom Grundsatz her ausgewiesen ist. ♦ Meinem Klienten sei eine Genugtuung für die erlittene seelische Unbill und die Belastung durch die lange Verfahrensdauer von Fr. 25'000.– (zusätzlich Zins zu 5 % seit dem 19. Oktober 2009) zuzusprechen. ♦ Für die während der Verfahrensdauer von fast neun Jahren angefallenen Umtriebe sei meinem Klienten ein symbolischer Betrag von Fr. 1'000.– zuzusprechen. ♦ Allfällige später anfallende Schadenersatzbegehren aus dem Vorfall vom 19. Oktober 2009 seien auf den für solche Fälle vorgesehenen Verfahrensweg zu verweisen. ♦ Eventuell sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen i.S.v. Art. 61 OR auf den

- 5 - Zivilweg verwiesen werden und gemäss dem Zürcherischen Haftgesetz in einem entsprechenden Verfahren gegen die Stadtpolizei Zürich respektive die Stadt Zürich geltend zu machen sind." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (act. 175 S. 1) "♦ A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. ♦ Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten des Staates. ♦ Auf die Zivilklage des Privatklägers sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen." Anträge der Verteidigung der Beschuldigten B._____ (act. 178 S. 12) "♦ B._____ sei vollumfänglich freizusprechen. ♦ Es sei ihr eine angemessene Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. ♦ Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und B._____ sei eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten zuzusprechen. ♦ Die Anträge des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C._____ (act. 180 S. 2) "♦ C._____ sei von sämtlichen Vorwürfen frei zu sprechen. ♦ Es sei ihm eine symbolische Genugtuung nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen. ♦ Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 erstattete Rechtsanwalt Y1._____ als Vertreter von D._____ (Geschädigter bzw. Privatkläger) bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Anklägerin) Strafanzeige gegen die Polizeibeamten A._____, B._____ und C._____ (Beschuldigte 1-3) wegen Amtsmissbrauchs, Gefährdung des Lebens sowie Körperverletzung (evtl. Tätlichkeiten) zum Nachteil des Privatklägers aufgrund dessen Verhaftung durch die Beschuldigten 1-3 vom 19. Oktober 2009 mit Verletzungsfolgen für den Privatkläger (act. 1). Gestützt auf den damals geltenden § 22 Abs. 6 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH) überwies die Anklägerin am 14. Januar 2010 die Akten an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Eröffnung der Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Anzeige (act. 5/3). Am 23. Februar 2010 beschloss die obergerichtliche Anklagekammer die Eröffnung der Strafuntersuchung (act. 5/5), welche von der Anklägerin – nach durchgeführten Einvernahmen des Privatklägers, eines Zeugen und der Beschuldigten sowie Einholung von Arztberichten – mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 mangels anklagegenügenden Tatverdachts eingestellt wurde (act. 25 bzw. act. 28). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hob diese Einstellungsverfügung auf Beschwerde des Privatklägers hin am 12. April 2011 wegen Missachtung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur Durchführung von weiteren Einvernahmen der Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Privatklägers an die Anklägerin zurück (act. 29). Nach entsprechend ergänzter Untersuchung stellte die Anklägerin das Verfahren mit Verfügung vom 8. Februar 2012 aufgrund des unveränderten Beweisergebnisses (die Beschuldigten machten anlässlich der Einvernahmen in Anwesenheit des Privatklägers je von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch) erneut ein (act. 38). Wiederum setzte sich der Privatkläger dagegen zur Wehr, wobei die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich diese Beschwerde mit Be-

- 7 schluss vom 5. Juni 2013 abwies und erwog, dass die Aussagen des Privatklägers nicht glaubhafter seien als jene der Beschuldigten, weshalb sich ein strafbares Verhalten der Beschuldigten bezüglich der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung kaum beweisen lasse und somit ein Schuldspruch als sehr unwahrscheinlich erscheine (act. 40/9). Der obergerichtliche Entscheid wurde schliesslich wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" mit Urteil vom 24. Juni 2014 vom Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Anklägerin zurückgewiesen, mit der Begründung, neben den Aussagen lägen objektive Beweise vor (dokumentierte Verletzungen und Krankheitsbild des Privatklägers), welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten zumindest nicht gänzlich ausschlössen, weshalb nicht mit Sicherheit ein klarer Fall von Straflosigkeit vorliege (Verfahren 6B_743/2013; act. 40/13). Mit Eingabe vom 29. August 2014 stellte der Privatkläger ein erstes Ausstandsbegehren gegen die untersuchungsleitende Staatsanwältin sowie gegen sämtliche Angehörige der Zürcher Staatsanwaltschaften, wobei das Ausstandsbegehren mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Oktober 2014 und hernach auch mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2015 (Verfahren 1B_405/2014) abschlägig entschieden wurde (act. 41/9; act. 41/18). In Folge ergänzte die Anklägerin die Untersuchung, indem sie Bilder der Verletzungen aller Beteiligten (sowie weitere nicht direkt mit dem Sachverhalt zusammenhängende Akten) beizog und am 30. November 2015 eine Konfrontations- sowie die Schlusseinvernahme durchführte, anlässlich welcher sie in Aussicht stellte, wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung anzuklagen (act. 42). Das wegen unvollständiger Anklage – gemäss Privatklägervertreter hätte die Anklage auch weitere Tatbestände umfassen müssen (Gefährdung des Lebens, versuchte schwere Körperverletzung, Angriff) – sogleich gestellte zweite Ausstandsbegehren des Privatklägers wurde am 13. Januar 2016 zurückgezogen (act. 50/1+6). Am 5. Februar 2016 erhob die Anklägerin nach Ankündigung des Verfahrensabschlusses und Ablehnung der gestellten Beweisanträge schliesslich beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich Anklage gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs und Körperverletzung im Sinne von Art. 312 StGB und Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit

- 8 - Ziff. 2 Abs. 3 StGB, worin sie die Bestrafung der Beschuldigten 1-3 mit je einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen beantragte (eingegangen am 15. Februar 2016, act. 54). 1.2. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 lud das Einzelgericht die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. November 2016 vor und setzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen an (Prozess-Nr. GG160027; act. 55/1-10). Innert Frist gingen Beweisanträge verschiedener Parteien sowie entsprechende Stellungnahmen dazu ein (act. 58, 65, 73-75, 93, 97), wobei die Beweise teilweise im Sinne der Anträge ergänzt wurden (act. 79, 85, 99; Beizug von Polizeirapporten und Untersuchungsakten betr. Privatkläger und Sichtung Personaldossiers der Beschuldigten). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. November 2016 wurden die Beschuldigten und der Privatkläger befragt (GG160027-Prot. S. 13-28). Sodann stellte der Privatklägervertreter im Rahmen seines Plädoyers vorfrageweise unter anderem den prozessualen Antrag, es sei die Anklage um den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zu ergänzen (vgl. act. 108), woraufhin die Hauptverhandlung einstweilen auf diese Frage beschränkt und sodann – nach Stellungnahmen der Verteidigungen – abgebrochen wurde (GG160027- Prot. S. 29, 36). Diese privatklägerischen Antrag entsprechend wies das Einzelgericht mit Verfügung vom 23. November 2016 die Anklage zur Ergänzung um die fehlenden Tatbestandselemente von Art. 129 StGB an die Anklägerin zurück (act. 109). Nach Eingang der entsprechend ergänzten – hinsichtlich der übrigen Anträge und insbesondere bezüglich des Strafmasses unveränderten – Anklage vom 29. November 2016 (act. 109B) überwies das Einzelgericht vorliegendes Verfahren aufgrund des erhöhten abstrakten Strafrahmens an das hiesige Kollegialgericht, wo es am 22. Dezember 2016 einging (act. 114). 1.3. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 lud das Kollegialgericht unter vorliegender Prozess-Nummer DG160367 erneut zur Hauptverhandlung vor, wobei die Anklägerin zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet wurde, und setzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen an (act. 116/1-9). Der innert Frist vom Privatklägervertreter erneuerte Beweisantrag (Beizug eines medizinischen Sachver-

- 9 ständigen, act. 124) wurde mit Verfügung vom 16. März 2017 einstweilen abgelehnt. 1.4. Der Privatklägervertreter wies die fallführende Staatsanwältin am 27. Januar 2017 – nachdem sie die Anklage um den Tatbestand der Gefährdung des Lebens ergänzt hatte, ohne dabei die Anträge zu den Strafen zu erhöhen – unter Äusserung gleichbleibender Vorwürfe (einseitige Ermittlung; Rassismus- und Korruptionsverdacht) sowie der Vermutung, sie werde anlässlich der Hauptverhandlung auf Freispruch plädieren, auf die Möglichkeit hin, in den Ausstand zu treten (act. 122; von der Anklägerin unaufgefordert und unbeantwortet ans Sachgericht weitergeleitet, act. 121). Mit Schreiben vom 14. März 2017 äusserte der Privatklägervertreter gegenüber der Staatsanwältin erneut die Vermutung, sie werde auf Freispruch plädieren, ohne erneut einen Ausstand zu thematisieren und ohne explizit eine Antwort auf seine Frage, ob sie die Anklage auch engagiert vertreten werde, zu verlangen (act. 127/1). Schliesslich hielt er mit Schreiben vom 3. Mai 2017 zuhanden der Staatsanwältin fest, er habe ein Ausstandsbegehren gegen sie eingeleitet, und dass sie ihm mitzuteilen habe, wie weit das entsprechende Verfahren gediehen sei (act. 127/2; beide Schreiben wurden ans Sachgericht weitergeleitet). An das Sachgericht als Verfahrensleitung wurde bis dahin kein Ausstandsbegehren gerichtet, obwohl der Privatklägervertreter Kenntnis davon hatte, dass die Staatsanwältin nicht beabsichtigte, in den Ausstand zu treten bzw. überhaupt zum Begehren Stellung zu nehmen (vgl. act. 121, act. 127/1+2). Vom Privatklägervertreter als Rechtsanwalt wäre zu erwarten gewesen, dass er sich direkt an die Verfahrensleitung gewendet hätte, wäre es ihm mit seinem dritten (in gleicher pauschaler Weise begründeten) Ausstandsbegehren ernst gewesen; dies umso mehr, als dass das Ausstandsbegehren bezüglich der meisten Handlungen des Vorverfahrens (mit Ausnahme der zuletzt vorgenommenen Anklageergänzung, welche aber nach dem entsprechenden privatklägerischen Antrag im Sinne der Erwägungen des erstinstanzlichen Einzelgerichts und eben nicht auf Bestreben der Staatsanwältin erging) als verspätet zu gelten hatte und der fallführenden Staatsanwältin im Hauptverfahren sodann keine tragende Rolle mehr zukam bzw. zukommt. Aus diesem Grund wurden die von der Staatsanwältin weitergeleiteten Schreiben ohne Weiterungen zu den Akten genommen, was dem Privatkläger mit

- 10 - Schreiben vom 16. Mai 2017 schriftlich mitgeteilt wurde (act. 128). Schliesslich wurde mit Eingabe von 16. Mai 2017 ausdrücklich ein Ausstandsbegehren zuhanden der Verfahrensleitung gestellt (act. 129; Eingang am 17. Mai 2017). Daraufhin wurde der Privatklägervertreter darüber informiert, dass sich die Verfahrensleitung aufgrund des abgeschlossenen Vorverfahrens für die Behandlung des Ausstandsbegehrens gegen die Staatsanwältin als zuständig erachte und es das Ausstandsbegehren anlässlich der Hauptverhandlung (vorfrageweise) prüfen werde (act. 130). Auf dieses Schreiben reagierte der Privatklägervertreter mit Eingabe vom 29. Mai 2017 – mithin gerade mal zwei Wochen vor der auf Mitte Juni angesetzten Hauptverhandlung – mit Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter Dr. Ch. Lehner als Verfahrensleitung und die zuständige Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Graf, wofür seine abweichende rechtliche Einschätzung betreffend die Zuständigkeit und den Zeitpunkt, über das gegen die Staatsanwältin gestellte Ausstandsbegehren definitiv zu entscheiden, als Hauptbegründung diente (act. 134). Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 wurden letztere Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das zürcherische Obergericht überwiesen und die Ladungen für die Hauptverhandlung abgenommen und es wurde das Verfahren am hiesigen Gericht sistiert (act. 136), was den Privatklägervertreter allerdings nicht davon abhielt, in Folge zahlreiche Beweisanträge an die (notabene: seiner Ansicht nach befangene) Verfahrensleitung zu richten (act. 144, 147, 150, 152). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 wurde das Verfahren am hiesigen Gericht fortgesetzt und über die Beweisanträge entschieden (act. 157; Aktenbeizug), nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensleiter und die Gerichtsschreiberin mit Beschluss vom 10. August 2017 mangels Anscheins von Befangenheit abgewiesen und zudem die Frage der Zuständigkeit für das im Hauptverfahren gegen die Staatsanwältin gestellte Ausstandsbegehren – im Sinne der Einschätzung des hiesigen Gerichts – geklärt hatte (act. 155). 1.5. Mit Verfügung vom 24. November 2017 lud das Kollegialgericht erneut zur Hauptverhandlung vor, wobei den Parteien je eine Redezeit von zwei Stunden zugestanden wurde, unter Hinweis darauf, dass sie vorab zur Hauptverhandlung schriftliche Eingaben machen könnten (act. 162/1-9). Die zeitliche Beschränkung

- 11 der mündlichen Parteivorträge erfolgte, nachdem der Privatklägervertreter mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass er ein zeitintensives Plädoyer halten werde und eine Verhandlungsdauer von fünf vollen Tagen als angemessen erachte (zuletzt: act. 159), wobei ihm im Nachgang mitgeteilt wurde, dass es sich nur um ein ungefähres Zeitfenster handle (act. 166; Prot. S. 14). Die übrigen Parteien zeigten sich damit ausdrücklich oder implizit einverstanden (vgl. Prot. S. 41). 1.6. Zur Hauptverhandlung vom 10./11. April 2018 erschienen die Beschuldigten 1-3 in Begleitung ihrer Verteidigungen, der Privatkläger in Begleitung seiner beiden Vertreter (Rechtsanwalt Dr.Y1._____ als Privatklägervertreter sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ zu dessen Unterstützung) sowie Staatsanwältin lic. iur. E._____ – welche die gesamte Untersuchung führte – als Vertreterin der Anklägerin (Prot. S. 12, 44, 66). 1.7. Der Privatklägervertreter warf verschiedene Vor- und Zwischenfragen auf und stellte erneut Beweisergänzungsanträge. Vorab thematisierte er die "Redezeitbeschränkung": Er brauche für sein Plädoyer zwei Tage, nicht zwei Stunden (Prot. S. 13). Nachdem zunächst an der ursprünglichen Zeitvorgabe festgehalten und der Privatklägervertreter darauf hingewiesen wurde, dass für sachbezogene Ausführungen zum Fall kein zweitägiges Plädoyer notwendig sei (Prot. S. 14), entschied das Kollegialgericht nach ersten Ausführungen des Privatklägervertreters – der sich nach über zwei Stunden noch kaum zum konkreten Sachverhalt geäussert hatte, zumal er in keiner Weise versuchte, sein Plädoyer zu kürzen bzw. zusammenzufassen (Prot. S. 39 f.) – ihm bzw. dem Privatkläger vollumfänglich Gehör zu gewähren (Prot. S. 41). Der Privatklägervertreter verlas sodann während rund acht Stunden einen Grossteil seines 450 Seiten umfassenden Plädoyers (act. 172/A, B, 1-9). Weiter erneuerte der Privatklägervertreter anlässlich der Hauptverhandlung das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin E._____ sowohl vor als auch nach ihrem Plädoyer (Prot. S. 13, Prot. S. 37; dazu nachfolgend, E. I. 7). Sodann beantragte er zur Ergänzung der Beweise die erneute Befragung des Privatklägers sowie die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens – von einem anderen Institut als dem zürcherischen IRM –, weil hier bezüglich der Verletzungsbilder, der möglichen Verletzungsursachen und der Le-

- 12 bens- und Gesundheitsgefährdung eine fachmännische Interpretation notwendig erscheine, zumal die vorhandenen ärztlichen Berichte darüber keine Auskunft gäben (Prot. S. 32 f., Prot. S. 60; act. 72/8 S. 37). Die Einholung eines Gutachtens wurde vorfrageweise einstweilen abgewiesen, vorbehalten einer anderweitigen Einschätzung nach Abschluss der Hauptverhandlung (Prot. S. 36; dazu nachfolgend, E. II. 6. 3+4). Die übrigen Parteien warfen keine Vor- oder Zwischenfragen auf. 1.8. In der Sache stellte der Privatklägervertreter (erstmals) den Antrag, die Beschuldigten seien – anstelle der angeklagten Straftatbestände oder eventualiter dazu – der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, eventuell (dieser Antrag war hingegen nicht neu) auch des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (act. 172/9 S. 1; dazu nachfolgend, E. I. 6). Staatsanwältin E._____ plädierte anlässlich der Hauptverhandlung – wie es der Privatklägervertreter im Vorfeld richtig vermutet hatte und entgegen den in der Anklage gestellten Anträgen – auf Freispruch der Beschuldigten 1-3 (act. 171 S. 1; zum Plädoyer auf Freispruch nachfolgend, E. I. 7.3) und stellte damit im Strafpunkt die gleichen Anträge wie die Verteidigungen (act. 175 S. 1; act. 178 S. 12; act. 180 S. 2). 1.9. Im Anschluss an die zweitägige Hauptverhandlung vom 10./11. April 2018, anlässlich derer die Beschuldigten 1-3 und der Privatkläger erneut befragt wurden (Prot. S. 15-32, 33-35), beriet sich das Gericht am 17. April 2018 (Prot. S. 63). Nachdem das Verfahren als spruchreif erachtet und das – nachfolgend schriftlich zu erläuternde – Urteil gefällt wurde, wurde das Urteil am 18. April 2018 den Erschienenen mündlich eröffnet und erläutert sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 182; Prot. S. 66). 1.10. Mit Eingabe vom 26. April 2018 meldete die Privatklägerschaft Berufung gegen das Urteil vom 17. April 2018 an (act. 183). Demzufolge hat das Urteil in begründeter Form zu ergehen.

- 13 - 2. Anwendbares Recht 2.1. Während sich der eingeklagte Sachverhalt sowie ein Teil des Vorverfahrens noch unter der Geltung der StPO des Kantons Zürich (StPO/ZH) ereigneten, erfolgten Anklageerhebung und Eröffnung der Hauptverhandlung erst nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011. Folglich findet das neue Prozessrecht auf das Gerichtsverfahren Anwendung (Art. 448 Abs. 1 StPO und Art. 450 StPO e contrario). Auf Verfahrenshandlungen in der Strafuntersuchung, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurden, bleibt hingegen das alte Prozessrecht anwendbar (Art. 448 Abs. 2 StPO). In Bezug auf die anklagerelevante polizeiliche Kontrolle und Festnahme könnte sodann auch das zu der Zeit geltende kantonale Polizeigesetz (PolG/ZH; Inkraftsetzung per 1. Juli 2009) zur Anwendung gelangen. 2.2. Grundsätzlich gelangt auch das zum Deliktszeitpunkt (16. Oktober 2009) geltende materielle Recht zur Anwendung, ausser das neuere Recht erweist sich als für die Beschuldigten milder (Art. 2 StGB). Vorliegend bezieht sich die einzige einschlägige Gesetzesänderung auf das Verjährungsrecht, wo sich die ältere Fassung von Art. 97 lit. c StGB als die mildere erweist (Verjährungsfrist von 7 statt wie heute von 10 Jahren) und somit anzuwenden ist (aStGB; Fassung vom 1. April 2009). In anderem Zusammenhang wird mangels inhaltlicher Unterschiede auf das StGB (und nicht das aStGB) verwiesen. 3. Strafantrag Bei den den Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Offizialdelikte. Sollte in abweichender rechtlicher Würdigung auf eine eventualvorsätzlich versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und/oder eine Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB bzw. eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erkannt werden (so der Privatklägervertreter, vgl. act. 172/9 S. 1 und act. 172/8 S. 34), wäre ebenfalls kein Strafantrag nötig; bezüglich einer einfachen Körperverletzung läge mit der Anzeige des Privatklägers vom 23. Dezember 2009 ein rechtzeitig gestellter Strafantrag gegen alle Beschuldigten vor (act. 1).

- 14 - 4. Privatklägerschaft: Straf- und Zivilklage 4.1. Der Privatkläger hat sich mit erwähnter Strafanzeige (act. 1) ausdrücklich und rechtzeitig als Strafkläger im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO und somit als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO konstituiert. 4.2. Die anlässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers (act. 172/9 S. 6 ff.) gegenüber den Beschuldigten als Polizisten bzw. Beamte können im Strafverfahren nicht adhäsionsweise behandelt werden, da es sich dabei um (auf die EMRK und/oder das Polizei- und Haftungsgesetz des Kantons Zürich gestützte) öffentlich-rechtliche und nicht um privatrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO handelt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. Verjährung Wie vom Privatklägervertreter richtigerweise geltend gemacht (act. 172/8 S. 2+34), ist eine (abweichende) rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als einfache Körperverletzung oder Nötigung infolge eingetretener Verfolgungsverjährung gemäss Art. 123 bzw. Art. 181 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (Verjährungsfrist von 7 Jahren) nicht mehr zulässig; selbstredend können auch Tätlichkeiten nicht mehr verfolgt werden. In Bezug auf die Vorwürfe gemäss ergänzter Anklage (Amtsmissbrauch und Gefährdung des Lebens) sowie auf eine allfällige (abweichende) Würdigung als eventualvorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Angriff oder Freiheitsberaubung ist die Verjährung hingegen noch nicht eingetreten (Art. 312, Art. 129 sowie Art. 111, Art. 122, Art. 134 und Art. 183 je i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB; Verjährungsfrist von 15 Jahren). 6. Anträge der Privatklägerschaft im Strafpunkt Über die teilweisen neuen Anträge des Privatklägervertreters betreffend abweichende rechtliche Würdigung im Strafpunkt (act. 172/9 S. 1) kann das Gericht nicht befinden, da die entsprechenden Tatbestandselemente nicht Teil der Anklage sind (Anklagegrundsatz, Art. 9 StPO). Eine entsprechende Anklageergänzung drängt sich vorliegend aufgrund der Beweislage nicht auf, wie in den nachfolgen-

- 15 den Erwägungen zur Sache aufzuzeigen sein wird. Eine solche wurde vom Privatklägervertreter denn auch nicht beantragt. Zwar erklärte er im Rahmen seines Plädoyers, es wäre "wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung zu untersuchen und allenfalls Anklage zu erheben gewesen" (act. 172/8 S. 7 f.) und es geselle sich zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs "automatisch eine Freiheitsberaubung dazu, auch der Nötigungstatbestand werde erfüllt" (ebd. S. 34), einen entsprechenden Rückweisungsantrag stellte er anlässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung aber nicht (auch im vorangegangenen Verfahren sprach er nie von einem möglichen Tötungsdelikt). Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, der Anklagesachverhalt umfasse die Tatbestände der Tötung und Freiheitsberaubung (ebd. S. 25 f.). Dem kann nicht gefolgt werden, da die Anklage auch den subjektiven Tatbestand, mithin den entsprechenden Vorsatz, jemanden zu töten oder seiner Freiheit zu berauben, konkret umschreiben muss, was sie vorliegend eben nicht tut. 7. Verfahrensfehler der Anklägerin im Vor- und Hauptverfahren 7.1. Einwendungen des Privatklägervertreters Der Privatklägervertreter machte – wie bereits im Vorverfahren – vor Einzel- und Kollegialgericht erneut geltend, Staatsanwältin E._____ habe einseitig zu Gunsten der Beschuldigten ermittelt und das Verfahren verschleppt, indem die Einvernahmen verspätet durchgeführt und sodann zunächst ganz auf die Einvernahme des Privatklägers verzichtet sowie der Privatkläger anschliessend wie eine beschuldigte Person behandelt bzw. unter fraglichen Methoden einvernommen worden sei. Sodann habe sie das Verfahren mehrfach zu Unrecht eingestellt, was sie an sich schon als befangen erscheinen lasse. Es sei ihr nie um eine ernsthafte Erhellung des Ereignisverlaufs gegangen, immer nur um Verdunkelung. Zudem habe Staatsanwältin E._____ in der Anklage (bzw. in der Hauptverhandlung nur eventualiter) dem Anklagesachverhalt unangemessen tiefe Strafen beantragt. Dass sie anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich auf Freispruch plädiert habe, lasse sie nun klarerweise als befangen erscheinen, da sie verpflichtet sei, die Anklage zu vertreten. Ihr Plädoyer – der Antrag [auf Freispruch], der Inhalt, die Art der Sprache, die Herabsetzung des Privatklägers bzw. das "widerliche Geschädigten-

- 16 - Bashing" – zeige auf, dass sie krass feindselig gegenüber dem Privatkläger eingestellt sei (vgl. act. 113/act. 122 S. 2 sinngemäss; act. 129; act. 134; Prot. S. 37; act. 172/B S. 14-17, act. 172/7 S. 29). 7.2. Einseitige Untersuchungsführung / Verfahrensverschleppung Tatsächlich wurden die ersten Einvernahmen erst mehrere Monate nach dem Vorfall durchgeführt; die Einvernahme des Privatklägers acht, jene des Zeugen F._____ 13 Monate später. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Privatkläger erst nach zwei Monaten Strafanzeige einreichte (noch dazu bei der falschen Behörde) und weitere zwei Monate später die Anklagekammer die Strafuntersuchung eröffnete. Somit konnte erst rund vier Monate nach dem Vorfall überhaupt zu Einvernahmen in diesem Verfahren vorgeladen werden. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, der (einzige) Zeuge wäre dann umgehend vorgeladen worden, allfällige aus einer späteren Vorladung ergehende Nachteile können nun aber nicht mehr behoben werden. Sodann haben scheinbar weder der Privatkläger noch die Beschuldigten (je von Anfang an anwaltlich vertreten) versucht, die Einvernahmen voranzutreiben. Der Privatkläger hätte darüber hinaus durchaus Gelegenheit gehabt, seine Aussagen im gegen ihn geführten Parallelverfahren zu deponieren, was er allerdings in Absprache mit seinem Vertreter verweigerte. Somit kann sicherlich nicht von einer "Verschleppungstaktik" gesprochen werden. Der anfängliche Verzicht auf die Einvernahme der Beschuldigten im Beisein des Privatklägers war zwar gemäss obergerichtlichem Beschluss sodann unzulässig, weshalb sich die erste Einstellungsverfügung der Anklägerin als fehlerhaft erwies; die versäumte Verfahrenshandlung wurde von der Anklägerin aber nach Rückweisung durch das Obergericht umgehend nachgeholt. Darin ist kein krasser Verfahrensfehler oder eine einseitige Verfahrensführung zu erkennen. Auch wenn sich sodann auch die zweite Einstellungsverfügung als fehlerhaft erwies, kann in der nochmaligen Verfahrenseinstellung ebensowenig ein krasser Verfahrensfehler der Anklägerin erkannt werden, da dieser andernfalls kaum vom Obergericht geschützt worden wäre; im Übrigen handelte es sich um einen Ermessensentscheid. Weitere Verfahrensmängel liegen nicht vor, jedenfalls keine offensichtlichen oder gar krassen. Wie bereits erwähnt wurde das im Anschluss an die wesentlichen

- 17 - Untersuchungshandlungen gegen die fallführende Staatsanwältin und sämtliche Angehörige der Anklägerin gestellte (erste) Ausstandsbegehren des Privatklägers von zwei Instanzen abschlägig beurteilt, wobei keine einseitige bzw. parteiische Untersuchungsführung festgestellt wurde; der Privatkläger brachte überdies nur pauschale Rügen und insbesondere keine krassen Verfahrensfehler vor (act. 41/9+18); das (zweite) Ausstandsbegehren zog er zurück. Zwar dauerte das Vorverfahren tatsächlich übermässig lange, dies ist aber nicht der Anklägerin, sondern der Vielzahl von involvierten Parteien und Rechtsvertretern und der damit verbundenen Schwierigkeit der Terminfindung sowie der Ausschöpfung aller Rechtsmittel bzw. den zwangsläufig damit verbundenen Verzögerungen zuzuschreiben. Das Beschleunigungsgebot erweist sich somit nicht als verletzt, wobei sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebot ohnehin nur zugunsten, nicht aber zulasten der Beschuldigten (und zugunsten des Privatklägers) auswirken würde (die lange Verfahrensdauer wird im Verurteilungsfall allenfalls bei der Strafzumessung – notabene zugunsten der Beschuldigten – zu berücksichtigen sein). Hinsichtlich des Vorwurfs, der Privatkläger sei wie eine beschuldigte Person behandelt worden, ist einzig anzufügen, dass er betreffend den gleichen Vorfall in einem Gegenverfahren tatsächlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 3 – welche sich anlässlich der Verhaftung ebenfalls leichte Verletzungen zuzogen – beschuldigt wird (sistiertes Parallelverfahren, act. 14/1-14 bzw. act. 90/1-20; dazu nachfolgend E. II. 5.1.1), und die Krux der Sache eben genau darin liegt, dass die Rollen der Beschuldigten und des Privatklägers (bzw. im Gegenverfahren: des Beschuldigten und der Geschädigten) von Anfang an unklar waren. Dies würde zwar kein "Zusammenschreien" des Privatklägers oder gar ein Behandeln des Zeugen "wie Dreck" rechtfertigen, diese Behauptungen von Seiten des Privatklägervertreters können heute aber auch nicht mehr überprüft werden, zumal keine Belege zum Ton, welcher anlässlich der Einvernahmen angeschlagen wurde, bestehen. Aus den (vom vertretenen Privatkläger bzw. vom Zeugen unterzeichneten) Protokollen ergeben sich jedenfalls keine "fraglichen Einvernahmemethoden". Auch darin, dass Staatsanwältin E._____ die Gefährdung des Lebens zunächst nicht anklagte, liegt kein – und sicherlich kein krasser – Verfahrensfehler. Einer-

- 18 seits lag dies in ihrem Ermessen – es trifft insbesondere nicht zu (so aber der Privatklägervertreter), dass das Bundesgericht explizit eine Anklage betreffend Gefährdung des Lebens verlangte –, andererseits kommunizierte sie ihren Entscheid in transparenter Weise (vgl. act. 53; Der Privatklägervertreter rügte dies denn auch erst anlässlich der rund neun Monate später stattfindenden einzelgerichtlichen Hauptverhandlung). Sodann setzte sie die gerichtliche Anweisung betreffend Anklageergänzung ohne weiteres um. Zutreffend ist, dass das von der Anklägerin beantragte Strafmass bei anklagegemässer Verurteilung zu tief angesetzt wäre, was in Anbetracht der Vorgeschichte sicher die Annahme rechtfertigte, dass die Staatsanwältin die erst auf einzelgerichtliches Geheiss vorgenommene Anklageergänzung um den Tatbestand des Gefährdung des Lebens nicht ernstlich zu vertreten beabsichtigte; auch darin kann allerdings kein krasser Verfahrensmangel erkannt werden, zumal sie einzig dazu verpflichtet war, die Anweisungen des Einzelgerichts umzusetzen. Dies tat sie auch, indem sie die ergänzte Anklage ordnungsgemäss erstellte bzw. den ergänzten Anklagesachverhalt so umschrieb, dass gestützt darauf eine Verurteilung erfolgen könnte. Das Kollegialgericht ist überdies auch in keiner Weise an den staatsanwaltschaftlichen Antrag gebunden. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss dem Wahrheitsgrundsatz alle belastenden und entlastenden Umstände gleichermassen zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO/CH bzw. § 31 StPO/ZH) und nach Abschluss der Ermittlungen bei hinreichenden Verdachtsgründen sowie im Zweifelsfalle Anklage zu erheben (im Vorverfahren geltender Grundsatz in dubio pro duriore), damit sich das Gericht mit diesem Zweifelsfall befassen kann (Art. 319 und 324 StPO). Je mehr Zweifel aber im Zeitpunkt der Anklageerhebung bestehen, desto wahrscheinlicher wird ein Freispruch gestützt auf den im Hauptverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vorliegend wollte die Anklägerin das Verfahren einstellen, da sie von Anfang an nicht von einem Schuldspruch überzeugt war, was sich bei bestehender Beweislage als unzulässig erwies. Es ging aber aus allen bisherigen Entscheiden (auch jenen des Ober- und Bundesgerichts) klar hervor, dass (gewisse bis grosse) Zweifel an einem Schuldspruch bestanden. Trotz der deutlich zum Ausdruck gebrachten Überzeugung der Anklägerin erweist sich die Ermittlung selbst als unparteiisch, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Anklägerin

- 19 nicht allen be- und entlastenden Umständen gleichermassen nachgegangen wäre. Letzteres zeigt sich beispielsweise an den teilweise im Hauptverfahren erneut gestellten und erneut abgewiesen Beweisergänzungsanträgen der Privatklägerschaft, welche sich somit auch nach Ansicht des Gerichts nicht aufdrängten (die einzige gerichtlich vorgenommene Beweisergänzung war ein Aktenbeizug zweier Entscheide, welche im Vorverfahren noch nicht ergangen waren; auf das vom Privatklägervertreter im Vor- und Hauptverfahren beantragte Gutachten wird an anderem Ort eingegangen). Die Zurückhaltung der Staatsanwältin zur Anklageerhebung bei gegebener Aktenlage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist erneut zu erwähnen, dass der Privatkläger von Anfang an vertreten war und seine Rechte wie aufgezeigt jeweils verteidigen konnte. Sodann bleibt zu betonen: Selbst wenn Verfahrensmängel erkannt würden, wurde weder beantragt noch ist ersichtlich, welche Verfahrenshandlungen wiederholt oder ergänzt werden müssten oder könnten. 7.3. Ausstandsbegehren vom 16. Mai 2017 bzw. vom 10. April 2018 Es ist zu prüfen, wie die durch den Privatklägervertreter vor der Hauptverhandlung gestellten (act. 129/act. 134) und anlässlich der Hauptverhandlung zweimal erneuerten Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin E._____ (vor und nach ihrem Plädoyer, Prot. S. 13, Prot. S. 37) zu behandeln sind. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Ingress und Abs. 1 lit. b StPO). Bei richtiger Betrachtungsweise kann die Beschwerdeinstanz für die Behandlung von Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden jedoch nur dann zuständig sein, wenn das Verfahren noch vor der Behörde, die als Ganzes oder teilweise vom Ausstand betroffen ist, anhängig ist. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregel von Art. 59 Abs. 1 StPO ist, dass eine andere als die vom Ausstand betroffene Behörde über das Ausstandsgesuch entscheidet. Ist die Sa-

- 20 che beim erstinstanzlichen Gericht anhängig, hat somit nicht die Beschwerdeinstanz über die gegen die Staatsanwaltschaft geltend gemachten Ausstandsgründe zu entscheiden, sondern eben das Sachgericht. Dabei betrifft der Entscheid des Sachgerichts nicht den Ausstand an sich, da nach Anklageerhebung keine Amtshandlungen mehr anstehen, bei welchen die Vertretung der Staatsanwaltschaft in den Ausstand treten könnte bzw. müsste, sondern mehr die Verwirklichung eines Ausstandsgrundes. Wird zu Recht ein sich vor Anklageerhebung verwirklichter Ausstandsgrund geltend gemacht, liegt hinsichtlich der nach der Verwirklichung des Ausstandsgrundes vom Betroffenen (im Vorverfahren) vorgenommenen prozessrechtlichen Handlungen in aller Regel ein Verfahrensfehler vor. Das Gericht hat sodann zu entscheiden, ob diese Handlungen dennoch zu berücksichtigen oder ob sie – soweit noch möglich – zu wiederholen sind, zumal das Gericht unvollständig oder nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise ergänzt bzw. nochmals erhebt (Art. 343 StPO). Nach Anklageerhebung ist somit nur noch die Zulässigkeit bzw. Verwertbarkeit von bereits erfolgten Erhebungen im Untersuchungsverfahren offen (vgl. dazu Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UA170015 vom 10. August 2017, E. II. 2.2; act. 155). Ein sich vor Anklageerhebung verwirklichter Ausstandsgrund wirkt sich somit auch nicht auf die Handlungen der Anklagevertretung im Hauptverfahren aus. Die Staatsanwaltschaft ist im gerichtlichen Verfahren Partei und nicht mehr Strafbehörde (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO; Urteil des Bundesgerichtes 1B.415/2011 vom 25. Oktober 2011). In diesem Rahmen besteht weder für die beschuldigte Person noch für die Privatklägerschaft einen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft hat insbesondere nicht die Aufgabe, die Interessen der Privatklägerschaft zu vertreten (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 = Pra 101 Nr. 123). Als Partei kann die Vertretung der Staatsanwaltschaft somit nicht mehr befangen sein, selbst wenn sich in Bezug auf das Vorverfahren ein Ausstandsgrund verwirklicht haben sollte (zum Ganzen: Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. August 2017, E. II. 2.3; act. 155).

- 21 - Der Privatklägervertreter führte keinen konkreten Ausstandsgrund an, sondern rügte einfach verschiedene Verfahrensfehler im Vorverfahren sowie das Plädoyer auf Freispruch im Hauptverfahren (zu den Rügen vorstehend, E. I. 7.1.). Wie dargelegt (E. I. 7.2.) liegen bis zur Hauptverhandlung keine Verfahrensfehler vor, welche Staatsanwältin E._____ als befangen sowie ihre Handlungen als unzulässig bzw. unverwertbar erscheinen lassen und deren Wiederholung notwendig machen. Insbesondere vermag allein die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit – auch nach der Rückweisung der Anklage durch das Einzelgericht zur Anklageergänzung – keinen Befangenheitsanschein zu bewirken. Zudem stellt eine allenfalls unrichtige Rechtsauffassung – in Bezug auf die Nichtanklage der Gefährdung des Lebens – keinen Ausstandsgrund dar, umso weniger, als dass diese Auffassung vorliegend auf einer eingehenden und jedenfalls vertretbaren Würdigung der Beweislage beruht. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen ohnehin nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2 m.w.H.). Wie aufgezeigt liegen keine besonders krassen Fehler von Staatsanwältin E._____ vor. Da kein Ausstandsgrund vorliegt, ist auch dieses Ausstandsbegehren abzuweisen (Prot. S. 14). Bezüglich der Amtshandlungen der Staatsanwältin im Hauptverfahren könnte man sich – wie es der Privatklägervertreter tut – auf den Standpunkt stellen, die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung beinhalte die entsprechende Vertretung der Anklage vor Gericht, womit sowohl Anklage als auch Plädoyer auf Freispruch unzulässig wären. Der Blick auf die grundsätzliche Aufgabenteilung von Staatsanwaltschaft und Gericht lässt aber eher den Schluss zu, dass die Staatsanwaltschaft zwar den tatsächlichen Umständen sorgfältig und neutral nachzugehen und die Beweisergebnisse dem Gericht umfassend zu präsentieren hat, zumal das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), sie aber bezüglich der anschliessenden

- 22 - Würdigung der Ergebnisse und deren Einbindung in Anträge und Plädoyer nicht eingeschränkt wird, da das Gericht im Sinne der freien Beweiswürdigung und der fehlenden Bindung bezüglich der in den Anklage vorgenommenen rechtlichen Würdigung (Art. 10 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 1 StPO) hier eben gerade nicht an diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft gebunden ist; diese stellen letztlich blosse Empfehlungen an das Gericht dar. Somit erscheint es durchaus möglich und zulässig, dass die Staatsanwaltschaft zwar zur Anklageerhebung verpflichtet ist (in dubio pro duriore), nichtsdestotrotz aber nicht von der Beweisbarkeit der Schuld überzeugt ist (in dubio pro reo) und sie dies auch gegenüber dem Gericht – vor oder anlässlich der Hauptverhandlung – kundtut (vgl. zum Ganzen Ackermann/Schödler, Anklage auf Freispruch, forumpoenale 1/2016, S. 33-38). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den zitierten Grundsätzen und den Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft zeigt sich heterogen, allerdings wurde zumindest das Plädoyer auf Freispruch anlässlich der Hauptverhandlung – sollte die Staatsanwaltschaft dann immer noch von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein – ausdrücklich als zulässig befunden (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2012 vom 21. November 2012, E. 1.2.3 Abs. 3). Bezüglich der Handlungen von Staatsanwältin E._____ im Hauptverfahren kann jedenfalls kein Ausstandsgrund gegeben sein, da die Staatsanwältin hier als Partei waltete. Somit ist auch dieses Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (Prot. S. 39). Anzumerken ist, dass – entgegen den Ausführungen des Privatklägervertreters – aus dem Plädoyer von Staatsanwältin E._____ sicherlich keine krasse Feindseligkeit gegenüber dem Privatkläger hervorgeht bzw. kein "widerliches Geschädigten-Bashing" erkannt werden kann. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagesachverhalt Vorliegend wird den drei Beschuldigten in der ergänzten Anklageschrift vorgeworfen, in Zusammenwirken bei Planung und Durchführung ihre Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf-

- 23 fen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, sowie einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. Dadurch hätten sich die Beschuldigten des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB – je in Mittäterschaft – schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen seien (act. 109B). Konkret wird den Beschuldigten vorgeworfen, den Privatkläger und seinen Bekannten F._____ am 19. Oktober 2009 im Rahmen einer Polizeikontrolle in einem Tram sogleich aus dem Tram geführt zu haben, nachdem diese sich nicht nach erster Aufforderung ausgewiesen haben. Dabei habe der Privatkläger – der wegen einer Herzerkrankung einen implantierten cardioverten Defibrillator trage – die Beschuldigten ausdrücklich darum gebeten, ihn nicht anzufassen, da er herzkrank sei, und, als er daraufhin trotzdem an der Jacke angefasst worden sei, erneut gesagt, man solle ihn in Ruhe lassen, er habe eine Herzoperation hinter sich. Unmittelbar nach dem Aussteigen und ohne dass der Privatkläger Anlass dafür gegeben habe, habe ihm die Beschuldigte 2 aus kürzester Distanz Reizstoffspray PAVA ins Gesicht gesprüht. Der Beschuldigte 1 habe ihn (den Privatkläger) festgehalten und nach vorne gezogen, wobei er ihm zuerst einen Schlag mit der Faust gegen den Unterleib und dann mit dem Knie einen Schlag gegen den Brustbereich – wo sich der Defibrillator des Privatklägers befinde – versetzt habe. Sodann hätten alle drei Beschuldigten den Privatkläger – der wegen des Reizstoffes nichts habe sehen können – abwechselnd mit Schlägen traktiert, wobei der Beschuldigte 3 mindestens zwei Stösse gegen die Oberschenkel und der Beschuldigte 1 mehrere Schläge gegen den Oberkörper ausgeführt hätten, jeweils mit dem Polizeimehrzweckstock (PMS). Weiter habe der Beschuldigte 3 den Privatkläger von hinten am Hals gepackt und derart stark minutenlang dagegen gedrückt, dass dieser infolgedessen und wegen des Reizstoffs kaum noch Luft bekommen habe. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 2 den rechten und der Beschuldigte 1 den linken Arm des Privatklägers gehalten und nach hinten gedrückt. Schliesslich sei der Privatkläger von allen drei Beschuldigten gewaltsam zu Boden gedrückt worden und, zuerst auf beide Knie fallend, letztlich auf dem Bauch zu liegen gekommen, worauf ihm hinter dem Rücken Handschellen angelegt worden seien. Der Privatkläger sei weiterhin mehrfach mit Fäusten und Polizeimehr-

- 24 zweckstöcken gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert worden. Im Verlauf des Geschehens habe der Beschuldigte 1 dem Privatkläger mit dem rechten Daumen ins linke Auge gefasst. Weiter habe der Beschuldigte 1 die Beine des auf dem Boden liegenden Privatklägers in die Höhe gehoben und diese zusammengedrückt, obwohl der Privatkläger über Schmerzen geklagt habe. Zudem habe er sich auf den Privatkläger gesetzt und ihm sein Knie in den Rücken gedrückt, so dass sich der Privatkläger nicht bewegen und durch den Druck auf den Brustkorb kaum noch habe atmen können. Der Beschuldigte 1 habe dabei geäussert, "Scheiss Afrikaner, geh zurück nach Afrika!", während der Privatkläger erneut auf sein operiertes Herz verwiesen habe (act. 109B S. 3 f.). Durch dieses Vorgehen habe der Privatkläger mehrere Verletzungen erlitten (Fraktur des Querfortsatzes am 2. Lendenwirbel rechts; diverse Kontusionen an Kiefer, Wirbelsäule, Flanken, Knien, Handgelenken; Leistenzerrung am rechten Oberschenkel; Hornhautschädigung und Unterblutung der Bindehaut; lokale Druckdolenzen beim Schrittmacher mit Hämatom, am Sternum über der Narbe und am Unterbauch beidseits; Kniedistorsion rechts), welche die Beschuldigten gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hätten und welche zu einem Spitalaufenthalt von rund einer Woche und einer Arbeitsunfähigkeit von rund einem Monat geführt hätten (act. 109B S. 5). 2. Rechtsgrundlagen Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise – mithin besonders hemmungs- und rücksichtslos (BGE 121 IV 70) – in unmittelbare Lebensgefahr bringt, macht sich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB strafbar. Einen strafbaren Angriff im Sinne von Art. 134 StGB begeht wiederum, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Schliesslich macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer einen Menschen in schwerer – insbes. lebensgefährlicher – Weise an Körper oder

- 25 - Gesundheit schädigt (Art. 122 StGB). Diese Delikte sind auch als Versuch strafbar (Art. 22 StGB) und erfordern allesamt Vorsatz, wobei grundsätzlich Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens wird hingegen direkter Vorsatz bezüglich der Erzeugung einer unmittelbaren Lebensgefahr verlangt (BGE 94 IV 63). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Zur Notwehr berechtigt sind sowohl der Angegriffene wie auch jeder Dritte (Notwehrhilfe; BGE 129 IV 14). Ferner verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die Polizei ist unter den Voraussetzungen des Polizeigesetzes bzw. der Strafprozessordnung berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, wobei sie dazu als äusserstes Mittel Gewalt anwenden darf; diese muss dem Zweck der Amtspflicht angemessen und insgesamt verhältnismässig sein (§ 8 Abs. 3, § 10, § 13 Abs. 1, § 14 sowie § 21 und § 25 PolG/ZH; § 56 StPO/ZH). Gemäss Polizeigesetz darf die Polizei – wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist – eine Person anhalten und deren Identität feststellen sowie abklären, ob nach dieser Person gefahndet wird; wenn diese Abklärungen nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder Zweifel an den Angaben oder der Echtheit der Papiere aufkommen, darf die Polizei die Person zu einer Dienststelle bringen. Sodann darf sie eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn diese Personen ernsthaft und unmittelbar gefährdet (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 PolG/ZH § 25 lit. a PolG/ZH). Auch im Sinne der strafprozessualen Bestimmungen darf die Polizei – nun im Interesse der Aufklärung einer Straftat – Personen anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat oder nach ihr gefahndet wird (§ 48 Abs. 1 StPO/ZH). Sowohl nach Polizeigesetz als auch nach Strafprozessordnung ist die

- 26 - Person verpflichtet, sich auszuweisen (§ 21 Abs. 2 PolG/ZH und § 48 Abs. 2 StPO/ZH). 3. Zu erstellender Sachverhalt 3.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger anlässlich der polizeilichen Personenkontrolle zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit beidseitigen Verletzungsfolgen gekommen ist, nachdem sich der Privatkläger und sein Begleiter im Tram nicht auf erstes Verlangen ausgewiesen hatten und der Privatkläger dabei kundgetan hätte, es handle sich um eine rassistische Kontrolle. Im Übrigen weichen die Schilderungen der Beschuldigten in vielen Punkten von denjenigen des Privatklägers – auf welchen der Anklagesachverhalt vorwiegend basiert – ab (namentlich betr. die Aussage des Privatklägers bezüglich seiner Herzkrankheit sowie betr. den Ablauf der Auseinandersetzung: Identität derjenigen beschuldigten Person, welche den Pfefferspray einsetzte; Art und Intensität der Gewalt seitens der Beschuldigten und seitens des Privatklägers selbst), weshalb es den Anklagesachverhalt zu erstellen gilt. In Bezug auf die rechtliche Würdigung liegt das Hauptaugenmerk dabei auf dem Verhalten des Privatklägers selbst (Hat er provoziert und sich der Verhaftung aktiv zur Wehr gesetzt? Hat er die Beschuldigten auf seine Herzoperation aufmerksam gemacht?), dem Verhalten der Beschuldigten (Wurde der Privatkläger gewürgt und am Boden liegend geschlagen bzw. ihm ein Knie in den Rücken gedrückt?) sowie auf dem den Beschuldigten bekannten Risiko der Auseinandersetzung für die Gesundheit bzw. das Leben des physisch bereits angeschlagenen, da am Herzen operierten Privatklägers (Bestand durch die gewaltsame Verhaftung Lebensgefahr für den Privatkläger? Wussten die Beschuldigten von der Herzoperation und einem damit zusammenhängenden erhöhten Risiko?). 3.2. Die Rechtmässigkeit der polizeilichen Personenkontrolle steht hingegen ausser Frage. Im Anklagesachverhalt ausdrücklich so festgehalten und somit – trotz anderweitiger Ausführungen des Privatklägers – nicht erstellt werden muss, dass die Beschuldigten den Privatkläger und seinen Begleiter F._____ einer Personenkontrolle unterziehen wollten, in der Absicht, diese auf die Übereinstimmung mit dem Signalement einer polizeilich ausgeschriebenen Person zu überprüfen

- 27 - (act.109B S. 3). Diese Absicht erweist sich als legitim und mit dem Polizeigesetz und der Strafprozessordnung vereinbar (vorliegend bestand bereits ein erster Tatverdacht gegen den Privatkläger als mutmasslicher Straftäter, weshalb die Bestimmungen der StPO/ZH für die polizeilichen Handlungen zur Anwendung gelangen; die Anwendung des PolG/ZH würde allerdings zum gleichen Ergebnis führen). Die Einwände des Privatklägers, die Beschuldigten hätten ihn ohne Anlass und allein aufgrund rassistischer Motive und somit zu Unrecht – gar willkürlich – kontrolliert (statt vieler: act. 172/B S. 2 und act. 172/8 S. 29), sind somit nicht zu hören. Überdies finden sie in den Akten auch keine Stütze: Der Beschuldigte 3 führte dazu aus, er sehe sich vor Dienstantritt regelmässig die Fahndungsmeldungen im Intranet an, weswegen er am 18. Oktober 2009 auf die VUL- PUS Meldung AG … gestossen sei. Das Signalement dieser Meldung – dunkelhäutige Person, elegant gekleidet, ca. Ende 30 Jahre alt, wohnhaft in Zürich- G._____ – habe auf den Privatkläger gepasst, weshalb dieser kontrolliert worden sei (act. 14/2 S. 2; act. 7 S. 3; act. 45/1/3+5; Prot. S. 29). Die Beschuldigte 2 liess ebenfalls ausführen, sie habe wie üblich vor Dienstantritt die VULPUS Meldungen konsultiert und so die entsprechende Ausschreibung gesehen, wobei sie sich nicht mehr an deren Details erinnern könne (act. 8 S. 7; act. 45/1/7); die Kontrolle sei auf Anordnung des Beschuldigten 3 durchgeführt worden (Prot. S. 25). Der Beschuldigte 1 erklärte schliesslich, die Kontrolle auf Anordnung des Beschuldigten 3 als Gruppenführer durchgeführt und erst im Nachhinein von der – ihm bis dahin nicht bekannten – Fahndungsmeldung erfahren zu haben (act. 6 S. 2; act. 45/1/5; Prot. S. 20 f.). Die zitierte Fahndungsmeldung wurde zu den Akten gereicht (Beilage 1 zu act. 45/1/3: VULPUS Meldung AG …, Fahndungsmeldung der Kantonspolizei Aargau, publiziert durch die Stadtpolizei Zürich); mangels Fälschungshinweisen gilt deren (vom Privatklägervertreter angezweifelte, act. 172/1 S. 29) Authentizität als gesichert. Zwar enthält sie keine Beschreibung der gesuchten Person mit charakteristischen, äusseren Merkmalen (im Sinne eines "Signalements" gemäss Wortdefinition), jedoch zwei Fotografien eines dunkelhäutigen Mannes mit Halbglatze und Millimeterhaarschnitt sowie Hemd, Krawatte und dunklem Trenchcoat – welche eine in Worte gefasste Beschreibung obsolet werden lassen. Darin wird aufgeführt, die fotografierte Person werde wegen Geldwä-

- 28 scherei gesucht (begangen am 15./19. September 2009; Deliktsbetrag rund Fr. 50'000.–), wobei es sich mutmasslich um H._____, geboren am tt. Februar 1968 sowie wohnhaft in Zürich G._____, handle. Vergleicht man die bei den Akten liegenden Fotografien des Privatklägers und der gesuchten Person (Beilagen 2/1+2 zu act. 45/1/3; act. 43/2) lässt sich – entgegen der Ansicht des Privatklägervertreters (act. 172/1 S. 12) – durchaus eine Ähnlichkeit feststellen. So weisen beide kaum oder wenig Haare auf, haben eine vergleichbare Kopfform und sind von ähnlicher Statur und Hautfarbe sowie ungefähr gleich alt (Jahrgänge 1968 und 1973). Die Behauptung des Privatklägervertreters, der Privatkläger habe im Tram eine Schirmmütze getragen, weshalb Kopf und Haare nur schlecht zu sehen gewesen seien (act. 172/1 S. 21 f.) und eine Identifikation somit unrealistisch, ja gar unmöglich sei, ist neu und findet in den Akten keine Stütze (vgl. vom Privatkläger unterzeichnetes Effektenverzeichnis, act. 90/18/2). Bei genauerer Betrachtung zeigen sich zwar durchaus gewisse Unterschiede bezüglich des Tons der Hautfarbe und der Nase, diese sind aber nicht charakteristisch bzw. derart offensichtlich, dass sie eine Identität der beiden Personen sofort ausschliessen würden – zumal die Fotografien der gesuchten Person auch nicht von einwandfreier Qualität sind (was auch der Privatklägervertreter einräumte, act. 172/1 S. 15 ff.). Es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte 3 – gestützt auf eine kurze Beobachtung des Privatklägers durch das Fenster eines beleuchteten Trams (act. 7 S. 2 f.) – annahm, es könne sich beim Privatkläger um die gesuchte Person handeln, und er deshalb eine Kontrolle zur Überprüfung dieses Verdachts anordnete; er behauptete denn auch nie, mit Sicherheit von einer Übereinstimmung ausgegangen zu sein oder dass er – so will es aber der Privatklägervertreter glauben machen (act. 172/1 S. 16) – das Bild des Gesuchten längere Zeit betrachtet habe. Entgegen der Ansicht des Privatklägervertreters (act. 172/1 S. 39 ff.) ist nicht ersichtlich, weshalb daran gezweifelt werden sollte, dass der Beschuldigte 3 die Fahndungsmeldung am Tag des Vorfalls bei Arbeitsantritt tatsächlich gesehen hatte, zumal der Beschuldigte 3 in nachvollziehbarer Weise ausführte, die Fahndungsmeldungen stets als Dienstvorbereitung zu kontrollieren, bevor er in einem Revier patrouilliere (zuletzt: Prot. S. 30), und da unwahrscheinlich ist, dass der/die Beschuldigte/n zum Zwecke der nachträglichen Vertuschung des fehlenden

- 29 - Grunds für die Personenkontrolle rein zufällig eine derart passende, aktuelle Fahndungsmeldung ausfindig machen konnte/n. Es macht auch nicht "stutzig", wie der Privatklägervertreter meinte (act. 172/1 S. 9), dass die Beschuldigten das Signalement des Gesuchten in ihren Wahrnehmungsberichten nicht beschrieben, da sich dieses eben klar aus der Fotografie der VULPUS-Meldung ergab. Ebenso wenig lässt sich aus der Kontrolle F._____s schliessen, dass die Kontrolle nicht aufgrund der Vulpus-Meldung stattgefunden habe (so der Privatklägervertreter, act. 172/1 S. 34 f.) – selbstverständlich darf die Begleitperson einer mutmasslich kriminellen Person ebenfalls einer Personenkontrolle unterzogen werden. Der Privatklägervertreter führte an, dass der Privatkläger laufend polizeilich kontrolliert werde, nur weil er eine schwarze Hautfarbe aufweise bzw. Schwarzafrikaner sei und er als solcher – ohne weitergehende Verdachtsmomente – als mutmasslicher Drogenhändler identifiziert werde, wobei ihm bislang nie ein deliktisches Verhalten nachgewiesen worden sei (vgl. act. 97 S. 1 unten; u.a. act. 172/B S. 2). Erfahrungsgemäss ist es tatsächlich wahrscheinlicher, dass der Privatkläger als Schwarzafrikaner, zumindest wenn er sich in der Nähe des Drogenmilieus aufhält, kontrolliert wird als eine Person weisser Hautfarbe. Dies ist im Generellen unfair und auch im Konkreten bedauerlich, zumal der Privatkläger hinsichtlich Drogendelinquenz unbescholten ist. Wie aufgezeigt hatten die Beschuldigten aber einen legitimen – und in keiner Weise mit Drogendelinquenz zusammenhängenden – Grund, den Privatkläger einer Kontrolle zu unterziehen, weshalb Ausführungen zu Racial Profiling – durch die Beschuldigten und namentlich auch durch die zürcherische Polizei generell bzw. im Sinne einer eigentlichen Einsatzdoktrin (statt vieler: act. 172/B S. 19 f.) – im vorliegenden Fall völlig fehl am Platz sind. Überdies fand die Kontrolle gar nicht – wie es der Privatklägervertreter suggerierte (u.a. act. 172/1 S. 4) – im Langstrassenquartier als bekanntem Drogenmilieu statt. Schliesslich müssten die Beschuldigten, würden sie dunkelhäutige Personen tatsächlich allein aufgrund rassistischer Motive kontrollieren, in einer Mehrheit aller Trams Kontrollen durchführen, was angesichts ihrer vielzähligen und zeitintensiven Aufgaben wenig realistisch scheint. Zu guter Letzt ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die beabsichtigte Kontrolle – entgegen den Ausführungen des Privatklägervertreters (act. 172/2 S. 1 f.) – sehr wohl im Tram hätte

- 30 durchgeführt werden können, da bei Kooperation durch Vorweisen eines Ausweises innert kürzester Zeit und ohne weiteres Aufsehen festgestellt werden kann, ob es sich bei einer kontrollierten Person um die gesuchte Person handelt, zumal bei der vorliegend gesuchten Person sowohl der Name als auch das Geburtsdatum bekannt war. Namentlich war nie vorgesehen, den Privatkläger und sein Begleiter einer Leibesvisitation oder einer Kontrolle von Körperöffnungen zu unterziehen – hier hat der Privatklägervertreter den von den Beschuldigten verwendete Begriff "Personenkontrolle", der keine derartige Durch- und Untersuchungen impliziert, offensichtlich missverstanden. Aus diesem Grund hätte die Kontrolle auch nicht bis zum Erreichen der – tatsächlich nur wenige hundert Meter entfernten – nächsten Tramhaltestelle beendet sein müssen; es lag kein "Zeitbudget" vor und die Beschuldigten 1 und 2 standen auch nicht von Anfang an unter "Stress, Hektik und Anspannung" (so aber vom Privatklägervertreter suggeriert, act. 172/B S. 20, act. 172/2 S. 5 ff.). Überdies konnten die vom Privatklägervertreter aufgelisteten Aktionen und Rektionen im Tram (act. 172/2 S. 12 ff.) ohne weiteres innerhalb dieses kurzen Zeitfensters vollzogen werden, zumal es sich hierbei um kurze verbale und eben nicht um "bedeutsame" Interaktionen (ebd. S. 32) handelte. Die Ausführungen des Privatklägervertreters zur Kontrolle im Tram und zur angeblichen Handlungsmaxime der Polizei (Racial Profiling) erweisen sich somit als für vorliegenden Fall gänzlich irrelevant (vgl. weite Teile von act. 172/B [mind. 10 Seiten] sowie die Kapitel 1 "Afrikanerhatz" [50 Seiten], 2 "Disput im Tram" [50 Seiten] und 5 "Polizeilicher Alltag" [50 Seiten] des Plädoyers, insgesamt rund 160 Seiten). 3.3. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen dem Gericht in erster Linie die Wahrnehmungsberichte der Beschuldigten 1-3 (act. 14/3-4), die Aussagen der Beschuldigten 1-3 (act. 6-8, act. 34/1-3 [Aussageverweigerung], act. 42), des Privatklägers (act. 9) und des Zeugen F._____ (act. 11) sowie die Aussagen der Beschuldigten 1-3 und des Privatklägers im Hauptverfahren (vor dem Einzel- und Kollegialgericht, jeweiliges Protokoll). Ferner liegen diverse medizinische Akten betreffend die Verletzungen und die Gefährdung des Privatklägers (vgl. dazu E. II. 6. 3+4), Bilder der Verletzungen aller Beteiligten (act. 43/2), Polizeirapporte und Untersuchungsakten betreffend den Privatkläger als (in gleicher und anderer Sache) beschuldigte Person (act. 90+91, act. 106+107, act. 161/2) sowie Personal-

- 31 akten betreffend die Beschuldigten vor (Strafregisterauszüge, act. 132/1-3; Sichtung Personaldossiers der Beschuldigten, act. 88). Die Beweismittel erweisen sich allesamt als verwertbar; insbesondere lag, wie bereits aufgezeigt, zum Zeitpunkt ihrer Erhebung auch kein Ausstandsgrund vor, der die Verwertbarkeit tangieren würde. 4. Standpunkt Beschuldigte 1-3 und Würdigung der Aussagen 4.1. Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 anerkannte anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 14-17), den Privatkläger – der sich trotz mehrmaliger Aufforderung den Ausweis zu zeigen, Androhung einer Kontrolle ausserhalb des Trams sowie Ermunterung seitens des kooperativen Zeugen F._____ geweigert habe, ebendies zu tun, geltend gemacht habe, es handle sich um eine rassistische Kontrolle, immer genervter geworden sei, mehrfach (laut und bedrohlich, act. 6 S. 2) gesagt habe, man solle ihn nicht berühren, und schliesslich nur widerwillig aus dem Tram gestiegen sei – zunächst leicht am Arm berührt zu haben, worauf dieser wütend bzw. wütender geworden sei und erneut gesagt habe, er solle ihn nicht berühren. Weiter gab er zu, dass er in Folge – da sich der Privatkläger in aggressiver Weise zu ihm umgedreht, sich aufgebäumt und in seine Jacke habe greifen wollen, was in Anbetracht der Möglichkeit, der Privatkläger würde eine Waffe herausholen, bedrohlich gewesen sei – zur Kontrolle der Hände des Privatklägers zusammen mit dem Beschuldigten 3 einen Eskortgriff (Fixierung der Arme seitlich vom Körper, act. 6 S. 4) versucht und er – nachdem sich der Privatkläger losgerissen sowie den Beschuldigten 1 gepackt und weggestossen (bzw. angegriffen, act. 6 S. 5) habe – einen Ablenkungsschlag mit der Faust ausgeführt sowie mit seinem Knie in Richtung Unterleib des Privatklägers gezielt zu haben, um den Privatkläger zurückzudrängen. Es sei dann zu einem Gerangel ohne Schlagabtausch (bzw. zu einem Kampf, act. 6 S. 5) gekommen; sie hätten sich gegenseitig festgehalten (wobei er dem Privatkläger kräftemässig unterlegen gewesen sei, weshalb er ihn nicht habe zu Boden drücken können; act. 6 S. 5), so dass einer der anderen Beschuldigten, er habe nicht gesehen wer, (erst zu diesem Zeitpunkt) Pfefferspray eingesetzt habe, was allerdings nichts genützt habe.

- 32 - Er sei vom Privatkläger mit ganzer Kraft gegen die Wand der Tramhaltestelle gedrückt worden, was er als sehr bedrohlich (bzw. gefährlich, act. 6 S. 5) empfunden habe, da er kein Gleichgewicht mehr gehabt habe und der Privatkläger an seine Waffen hätte gelangen können, weshalb er diesem (in Notwehr, act. 6 S. 3) mit dem Daumen ins linke Auge gefasst habe. Da er nach wie vor vom nur leicht zurückweichenden Privatkläger festgehalten worden sei, habe er mit dem Polizeistock Schockstösse gegen dessen Oberkörper ausgeführt (ca. drei bis fünf Stösse aus kurzer Distanz, act. 6 S. 6; er glaube, auch der Beschuldigte 3 habe dann seinen Mehrzweckstock eingesetzt, act. 6 S. 9). Noch immer sei er festgehalten worden, so dass er den Privatkläger zusammen mit dem Beschuldigten 3 mit roher Körperkraft und unter massivster Anstrengung zu Boden gedrückt habe. Dabei habe der Privatkläger immer wieder (mit enormer Kraft, act. 6 S. 7) versucht aufzustehen, sich zu befreien bzw. sich loszureissen und sich der Fesselung durch Verstecken seiner Arme unter seinem Körper zu entziehen, weshalb er (Beschuldigter 1) mit roher Kraft seinen Arm hochgerissen habe (den rechten – den linken Arm habe der Beschuldigte 3 mit dem Mehrzweckstock durch eine Hebeltechnik lösen und auf den Rücken drehen können, act. 6 S. 7). Schliesslich hätten sie ihm zu dritt, mithilfe der eingetroffenen Verstärkung (Polizist I._____, von der Beschuldigten 2 herbeigerufen, act. 6 S. 7) die Handschellen angelegt. Der Beschuldigte anerkannte somit die meisten der ihm in der Anklage vorgeworfenen Handlungen, machte aber geltend, alle seine Handlungen seien Reaktionen auf das bedrohliche Verhalten des Privatklägers gewesen. Er stellte in Abrede, dass der Privatkläger von ihm (oder von den anderen Beschuldigten) gewürgt worden sei (allerdings könne es sein, dass er dem Privatkläger während des Gerangels an den Hals gefasst habe, act. 42 S. 8). Nicht zutreffend sei, dass der Privatkläger, wie von diesem geltend gemacht, auf die Knie gefallen sei (act. 6 S. 9). Sodann machte er geltend, der Privatkläger habe seine Herzprobleme in keiner Weise erwähnt (von der Herzerkrankung des Privatklägers habe er erst auf der Wache erfahren, act. 6 S. 3). Anlässlich der ersten Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte 1 in seiner Schilderung des Vorfalls nicht zu den Vorwürfen in der Anklage, er habe die

- 33 - Beine des auf dem Boden liegenden Privatklägers in die Höhe gehoben und diese zusammengedrückt, obwohl der Privatkläger über Schmerzen geklagt habe, er habe sich auf den Privatkläger gesetzt und ihm sein Knie in den Rücken gedrückt, er habe den Privatkläger rassistisch beschimpft und er bzw. man habe den gefesselten Privatkläger weiterhin mehrfach mit Fäusten und Polizeimehrzweckstöcken gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert (er wurde dazu auch nicht befragt). Er machte einzig geltend, sie hätten den Privatkläger vor der Fesselung unter Gegenwehr zu Boden gedrückt, wie blieb aber unklar. In früheren Einvernahmen bestritt er zumindest, dass er – bzw. implizit, dass jemand anderer – dem gefesselten Privatkläger das Knie in den Rücken gedrückt habe, zumal sie alle betreffend lagebedingten Erstickungstod ausgebildet seien und er sich somit nicht vorstellen könne, dass jemand Druck auf den Rücken einer auf dem Bauch liegenden Person ausüben würde; weiter bestritt er, dass er zum Privatkläger gesagt habe "Geh doch zurück nach Afrika!" (act. 6 S. 10). Die Schilderungen des Beschuldigten 1 anlässlich der ersten Hauptverhandlung decken sich mit seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 18 ff.) sowie mit seinen früheren Aussagen (act. 6 und act. 42) bzw. der Schilderung gemäss seinem polizeilichen Wahrnehmungsbericht (act. 14/3); Widersprüche bestehen keine. Die Aussagen des Beschuldigten 1 weisen keine Lügensignale, jedoch einige Realitätskriterien auf: So spricht das Detail, dass ihm der PMS entglitten sei, und er hernach nicht wie der Beschuldigte 3 den Arm des am Boden liegenden Privatklägers mithilfe des PMS habe lösen können, gegen eine frei erfundene Geschichte; ebenso der angeführte Verlust des Gleichgewichts, während er vom Privatkläger in die Ecke gedrängt worden. Sodann schilderte der Beschuldigte 1 ausführlich, wie er den Privatkläger und die ganze Situation wahrgenommen habe (der Privatkläger sei genervt, laut, widerwillig, wütend, aggressiv gewesen, die Situation [sehr] bedrohlich bzw. gefährlich und er sei in Bedrängnis geraten; er habe sich aufgrund der heftigen Situation nach der Verhaftung sammeln müssen, je act. 6 S. 7 / GG160027-Prot. S. 16). Weiter scheint der Beschuldigte 1 die Situation nicht übertrieben darzustellen, indem er beispielsweise keine Schläge seitens des Privatklägers, sondern nur ein gegenseitiges Festhalten und ein Wegdrücken bzw. -stossen geltend machte. Schliesslich belastete er sich

- 34 durch die zahlreichen Zugeständnisse auch selbst, auch wenn er angab, verhältnismässig bzw. in Notwehr gehandelt zu haben. 4.2. Beschuldigte 2 Die Beschuldigte 2 bestritt anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 19-21), eine Beteiligung im ihr vorgeworfenen Sinn vollumfänglich (Einsatz des Pfeffersprays; Traktieren des Privatklägers mit Schlägen zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten; Wegdrücken des Armes des Privatklägers, währendem der Privatkläger durch den Beschuldigten 3 gewürgt worden sei; zu Boden drücken des Beschuldigten; Traktieren des am Boden liegenden Privatklägers mit Schlägen und PMS). Sie gab an, der Privatkläger habe nach dem Eröffnen der Kontrolle von Anfang an Widerstand geleistet, sei aufgebracht gewesen, habe ihnen Rassismus vorgeworfen und sei immer aggressiver und ausfälliger geworden; trotz mehrmaliger Aufforderung und Androhung einer Kontrolle ausserhalb des Trams (sowie Besänftigungsversuchen durch F._____, act. 42 S. 12) habe er sich geweigert, den Ausweis zu zeigen. An der nächsten Haltestelle sei sie zusammen mit F._____ vor dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 ausgestiegen. Fortan habe sie sich F._____ gewidmet, weil er kooperativ gewesen sei (und weil sie bemerkt habe, dass die Situation schwieriger werden könnte, act. 8 S. 3); es mache keinen Sinn, wenn sie sich als Frau der aggressiven Person zuwende. Der Privatkläger sei dann von den Beschuldigten 1 und 3 leicht an den Armen berührt worden, woraufhin er die Hände verworfen (bzw. wild um sich geschlagen, act. 14/4 S. 2) und gerufen habe, er wolle nicht angefasst werden, weshalb sie mit F._____ etwas zur Seite sowie mit dem Rücken zum Geschehen gestanden sei und so vom eigentlichen Geschehen nicht viel mitbekommen habe. Sie habe aber gehört, dass es immer lauter und die Stimme des Privatklägers immer aggressiver geworden sei. Sie habe sich kurz umgedreht und gesehen, dass es zu einem Gerangel gekommen sei (und die Beschuldigten 1 und 3 grosse Mühe mit dem Privatkläger gehabt hätten, act. 8 S. 4), weshalb sie ihren Pfefferspray gezückt habe (dabei sei sie zur Auseinandersetzung hingegangen, act. 8 S. 4); der Beschuldigte 3 sei ihr aber zuvorgekommen, weshalb sie sich wieder F._____ zugewandt habe, der sich (lautstark, act. 8 S. 4)

- 35 habe einmischen wollen (diesen habe sie, ohne ihn anzufassen, leicht zur Seite gedrängt, act. 42 S. 8). Sie habe dann noch gesehen, dass der Pfefferspray keine Wirkung gezeigt habe (die Situation habe gedroht zu eskalieren, act. 8 S. 4) und der Beschuldigte 3 dem Privatkläger ein oder zwei "starke" Schläge (act. 8 S. 4+6) mit dem PMS auf den Oberschenkel gegeben habe, was auch keine Wirkung gezeigt habe (der Privatkläger sei dabei nicht in die Knie gesackt, sondern habe sich – immer wieder – losreissen können, act. 8 S. 4+9). Die Beschuldigten 1 und 3 hätten es dann mit grosser Körperkraft geschafft, den Privatkläger (ein eher grösserer und kräftiger Mann, der sich immer wieder aufgebäumt habe, act. 8 S. 4+11) zu Boden zu bringen (wobei die ganze Situation sehr schwierig zu kontrollieren gewesen sei, act. 8 S. 4). Sie sei sich nicht mehr sicher, aber es könne sein, dass sie zum Schluss (nach der Verhaftung) die Beine des am Boden liegenden Privatklägers fixiert habe, da sich dieser immer noch gewehrt habe (diesbezüglich war sie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2010 unsicher, act. 8 S. 4); im Übrigen habe sie keinerlei Körperkontakt zu ihm gehabt. Sie habe nicht mitbekommen, dass der Privatkläger gewürgt oder – als er am Boden lag – mit Polizeistöcken traktiert worden sei (auch nicht, dass ihm ein Knie auf den Rücken gelegt worden und er beschimpft worden sei, act. 8 S. 10). Auch die Beschuldigte 2 erklärte (anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2010), erst auf der Wache gehört zu haben, dass der Privatkläger einen Herzschrittmacher trägt (act. 8 S. 7); von Verletzungen des Privatklägers habe sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt (act. 42 S. 13). Auch die Schilderungen der Beschuldigten 2 anlässlich der ersten Hauptverhandlung decken sich mit ihren Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 25 ff.) sowie mit ihren früheren Aussagen (act. 8 und act. 42) bzw. der Schilderung gemäss ihrem polizeilichen Wahrnehmungsbericht (act. 14/4); Widersprüche bestehen nicht. Die Aussagen der Beschuldigten 2 weisen ebenfalls gewisse Realitätskriterien auf: Auch sie schilderte von sich aus, wie sie den Privatkläger und die ganze Situation wahrgenommen habe (der Privatkläger sei aufgebracht, aggressiv und ausfällig gewesen; mit dem Rücken zum Vorfall habe sie über das Gehör bemerkt, dass es Probleme gebe; die Situation sei nur schwer zu kontrollieren gewesen sei). Sodann gab sie unumwunden zu, zu einem Pfeffer-

- 36 sprayeinsatz bereit gewesen und bezüglich der Fixation der Beine unsicher zu sein, wodurch sie sich selbst belastete. 4.3. Beschuldigter 3 Der Beschuldigte 3 erklärte anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 23) auf Frage des Richters nach einem Würgen des Privatklägers, es habe ein Gerangel gegeben und man habe versucht, den Privatkläger wegzureissen, ein Würgen habe es nicht gegeben und er sei sich auch nicht bewusst, dass man den Privatkläger im Rahmen des Gerangels am Hals erwischt habe. Weitere Aussagen zum Vorfall machte er nicht, wobei ihm auch keine weiteren Fragen gestellt wurden. Gemäss seinem Wahrnehmungsbericht vom 19. Oktober 2009 (act. 14/2 S. 2 f.) habe ihm der Beschuldigte 1 per Funk mitgeteilt, dass sich der Privatkläger und sein Begleiter nicht hätten kontrollieren lassen wollen und dass sie sie beschimpften. Als der Privatkläger aus dem Tram gestiegen sei, sei er sehr aufgebracht gewesen und habe den Beschuldigten 1 laut beschimpft (die Stimmung sei sehr aggressiv gewesen, act. 42 S. 5), insbesondere, als er vom Beschuldigten 1 leicht am rechten Arm berührt worden sei. Er selber habe versucht, den Privatkläger (der besonders aggressiv auf den Beschuldigten 1 reagiert habe, act. 42 S. 5) zu beruhigen und habe ihn ebenfalls am linken Arm berührt. Der Beschuldigte 1 habe dann den rechten Arm des Privatklägers ergriffen, worauf der Privatkläger sich losgerissen habe und wie eine Furie (wie von Sinnen, act. 7 S. 4) auf den Beschuldigten 1 losgegangen sei, ihn mit beiden Armen festgehalten und ihn mit Wucht gegen die Scheibe des Wartehäuschens gedrückt habe (er habe Angst gehabt, dass der Privatkläger ihn würge oder eine Waffe ziehe, act. 42 S. 7). Daraufhin habe er (Beschuldigter 3) dem Privatkläger Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, was nicht sogleich Wirkung gezeigt habe. Um dem Beschuldigten 1 so schnell wie möglich aus seiner Notlage zu helfen, habe er mit seinem PMS zwei "kräftige" (bzw. "starke", act. 42 S. 7) Schläge gegen den rechten Oberschenkel des Privatklägers ausgeführt, was ebenfalls keine Wirkung gezeigt habe. Dann habe er versucht, den Privatkläger mittels Körpergewalt vom Beschuldigten 1 wegzureissen, wobei der Privatkläger ihm mit dem Ellenbogen in den Brustbereich geschlagen habe. Der Privatkläger

- 37 habe sich vehement gegen die Verhaftung gewehrt und wild um sich geschlagen. Mit vereinten Kräften sei es ihnen dann gelungen, den Privatkläger, der sich weiterhin gewehrt habe, in Bauchlage auf den Boden zu führen, wobei dieser die Arme unter den Körper gezogen habe. Er habe mithilfe seines PMS den linken Arm und der Beschuldigte 1 mit Körpergewalt den rechten Arm des Privatklägers auf dessen Rücken gedreht und sie hätten dem Privatkläger gemeinsam mit dem Polizisten I._____ Handfesseln angelegt. Der Beschuldigte 3 gab an, er könne sich nicht daran erinnern, dass der Privatkläger gesagt habe, er sei herzkrank (act. 7 S. 9); der Privatkläger sei derart aggressiv gewesen, dass es gar kein Gespräch gegeben habe (act. 7 S. 9). Der Beschuldigte 3 anerkannte somit die PMS-Stösse gemäss Anklage, bestritt aber, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger abwechselnd mit Schlägen traktiert hätten, dass der Privatkläger vom Beschuldigten 1 gewürgt worden sei, während er und die Beschuldigte 2 diesen festgehalten haben, und dass der auf dem Boden liegende Privatkläger weiterhin mehrfach mit Fäusten und PMS gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert worden sei (vgl. dazu act. 7 S. 9 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten 3 anlässlich der ersten Hauptverhandlung sowie jene gemäss Wahrnehmungsbericht decken sich mit seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 29 ff.) sowie auch mit seinen früheren Aussagen (act. 7 und act. 42); Widersprüche bestehen nicht. Auch die Aussagen des Beschuldigten 3 weisen keine Lügensignale, jedoch einige Realitätskriterien auf: Namentlich seine Schilderungen der Emotionen des Privatklägers (aufgebracht, aggressiv, wie eine Furie bzw. wie von Sinnen) und insbesondere seiner eigenen Emotionen (er habe Angst gehabt und dem Beschuldigten 1 aus seiner Notlage helfen wollen) legen nahe, dass er die Situation wie geschildert erlebte. Sodann erweist sich bei dieser Sachverhaltsschilderung als folgerichtig, dass er, da er sich im Rücken des grösseren Privatklägers befunden habe, nicht habe sehen können, was sich zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 abspielte (act. 42 S. 7), und er nicht sagen könne, was die Beschuldigte 2 gemacht habe, da sie hinter ihm gestanden sei (act. 7 S. 8). Überdies bestritt er nicht einfach, dass der Privatkläger von einer Herzkrankheit gesprochen hat, sondern gab in für ihn belastender Weise an, sich nicht erinnern zu können, wobei er plausibili-

- 38 sierte, der Privatkläger sei derart aggressiv gewesen, dass es kein Gespräch gegeben habe. 4.4. Standpunkt Beschuldigte 1-3 und Würdigung der Aussagen Die Beschuldigten 1 und 2 gaben somit übereinstimmend an, dass sich der Privatkläger (im Gegensatz zu dessen Begleiter) von Anfang an unkooperativ und gereizt verhalten und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Ausweis nicht vorgewiesen und Rassismus geltend gemacht habe, wobei sein Begleiter ihn zu besänftigen versucht habe; der Beschuldigte 3, welcher ausserhalb des Trams wartete, bestätigte, dass ihm per Funk mitgeteilt worden sei, der Privatkläger verhalte sich unkooperativ, wobei auch er festhielt, der Privatkläger sei nach dem Aussteigen aus dem Tram aufgebracht und die Stimmung aggressiv gewesen. Der Privatkläger habe nichts von seiner Operation und auch nichts von einem Herzschrittmacher erwähnt, sondern nur mehrfach im und ausserhalb des Trams angegeben, man solle ihn nicht anfassen (Beschuldigte 1 und 2; der Beschuldigte 3 konnte sich zumindest nicht daran erinnern, dass der Privatkläger eine Herzkrankheit oder einen Herzschrittmacher erwähnte). Alle Beschuldigten schilderten sodann in ähnlicher Weise, wie der Privatkläger die Hände verworfen (Beschuldigte 2) bzw. sich aufgebäumt habe (Beschuldigte 1 und 2) bzw. sich vom Griff des Beschuldigten 1 losgerissen, diesen gepackt und gegen die Scheibe gedrückt habe (Beschuldigte 1 und 3). Auch gaben alle Beschuldigten an, es sei zu einem Gerangel gekommen, woran (gemäss den Beschuldigten 1 und 3; die Beschuldigte 2, welche sich gemäss Aussagen aller Beschuldigten etwas abseits beim Zeugen F._____ befunden und sich um diesen gekümmert habe, konnte dazu nichts ausführen, da sie noch nicht hingeschaut habe) anfänglich nur der Privatkläger und der Beschuldigte 1 und schliesslich auch der Beschuldigte 3 beteiligt gewesen seien; die Beschuldigte 2 hingegen nicht bzw. nur am Schluss bei der Verhaftung (alle Beschuldigten). Anlässlich dieses Gerangels in der Ecke und sodann vor der Tramhaltestelle – die Aussagen der Beschuldigten sind bezüglich des örtlichen Ablaufs identisch – sei es zunächst zu einer Abwehr und einem Packen des Beschuldigten 1, sodann zu einem gegen die Wand Drängen des Beschuldigten 1 (Beschuldigte 1 und 3) und hernach zu einem Pfeffersprayeinsatz sowie zu

- 39 sog. "starken" PMS-Schlägen durch den Beschuldigten 3 gekommen (Beschuldigte 2 und 3; der Beschuldigte 1 gab zumindest an, er meine sich erinnern zu können, dass der Beschuldigte 3 den PMS eingesetzt habe, act. 6 S. 9), wobei alles keine bzw. kaum Wirkung gezeigt habe, so dass der sich weiterhin wehrende Privatkläger zuletzt durch die Beschuldigten 1 und 3 gewaltsam habe zu Boden geführt werden müssen (alle Beschuldigten). Die Beschuldigte 2 erklärte, es sei möglich, dass sie anschliessend die Beine des Privatklägers fixiert habe (act. 8 S. 4), was die beiden anderen Beschuldigten jedoch nicht ausführten. Von den Beschuldigten 2 und 3 bestritten wurde der anfängliche Einsatz des Pfeffersprays durch die Beschuldigte 2 (Beschuldigter 1 gab an, nicht gesehen zu haben, wer den Pfefferspray eingesetzt habe, wusste aber, dass dies nicht sogleich nach dem Aussteigen aus dem Tram geschah), ein abwechselndes Traktieren des Privatklägers mit Schlägen durch alle Beschuldigten vor und als dieser bereits auf dem Boden lag (die Beschuldigte 2 sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten wie erwähnt nicht direkt involviert gewesen), ein Würgen des Privatklägers durch den Beschuldigten 3 und ein gleichzeitiges Festhalten der Arme durch die Beschuldigten 1 und 2, ein auf die Knie Sacken des Privatklägers sowie rassistische Beschimpfungen des Privatklägers durch den Beschuldigten 1. Alle Beschuldigten konnten die gegenüber den jeweils anderen Beschuldigten erhobenen und von diesen bestrittenen Anklagevorwürfe nicht bestätigen. Weiter wurde bestritten, dass auch der Begleiter F._____ geschlagen worden sei, wie es dieser geltend machte (die Beschuldigten 1 und 3 wollen davon zumindest nichts mitbekommen haben). Unbestritten blieben die in der Anklage erwähnten Verletzungen und dass deren primäre Ursache wohl die massgebliche Auseinandersetzung bildete, wobei alle Beschuldigten (sinngemäss) einen verhältnismässigen Einsatz und das Vorliegen einer Notwehrsituation geltend machten. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen die Beschuldigten nicht als unbefangen. Auch drohen ihnen bei einer Verurteilung nebst der Strafe massive berufliche Konsequenzen. Deshalb sind ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Abgesehen davon ergeben sich aus den Akten aber keine Hinweise, die die jeweilige Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellen würden.

- 40 - Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich als soweit übereinstimmend, als dass sie aus ihren unterschiedlichen Perspektiven überhaupt dieselben Vorgänge hätten beobachten können. Vergleicht man ihre Aussagen, fallen keinerlei Widersprüche auf, mithin erweisen sich die Aussagen als stimmig. Die Abläufe der Geschehnisse erscheinen gemäss Schilderung der Beschuldigten stringent und es lässt sich durchaus vorstellen, dass sich der Sachverhalt dergestalt abgespielt hat. Namentlich bezüglich der Beteiligung der Beschuldigten 2 ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschuldigte 2 – welche ja eingestand, den Pfefferspray beinahe eingesetzt zu haben – einen Pfeffersprayeinsatz abstreiten sollte. Alle Beschuldigten erklärten ohne Umschweife, es sei (Beschuldigte 2 und 3: durch den Beschuldigten 3) Pfefferspray eingesetzt worden. Weshalb ein Pfeffersprayeinsatz durch den Beschuldigten 3 erfunden und jener durch die Beschuldigte 2 geleugnet werden sollte, erschliesst sich nicht. Überzeugend erscheint sodann, dass sich die Beschuldigte 2 – wie dies üblich sei – als Frau dem kooperativeren F._____ zugewandt haben will. Weiter erscheint nachvollziehbar, dass sie mit dem Rücken zum Gerangel stand, um zu verhindern, dass F._____ sich ebenfalls ins Geschehen einmischt (act. 8 S. 5). Dass sich überhaupt jemand seiner annahm erscheint sodann zur Eigensicherung zwingend notwendig; wären alle drei Beschuldigten an der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beteiligt gewesen, hätte F._____ bspw. unbeobachtet eine Waffe zücken oder von hinten Schläge ausführen können. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte 2 F._____ nach der Verhaftung des Privatklägers noch kurz zum Vorfall befragte (GG160027-Prot. S. 20; act. 14/1 S. 6), und sie selbst vom Vorfall weder Verletzungen davontrug (als einzige beteiligte Person) noch Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erstattete, ist glaubhaft, dass sie sich tatsächlich um F._____ gekümmert hat und bei der Verhaftung des Beschuldigten nicht bzw. kaum involviert war. Demnach erweist es sich zunächst als eher unwahrscheinlich, dass sich die Anklagevorwürfe bezüglich Handlungen zu dritt (die Beschuldigten 1 und 2 hätten den Privatkläger fixiert, während dem der Beschuldigte 3 den Privatkläger minutenlang gewürgt habe; der Beschuldigte sei von allen drei Beschuldigten zu Boden gedrückt worden) erstellen lassen.

- 41 - Die Aussagen der Beschuldigten sind lebensnah, nachvollziehbar und detailliert, wobei ihre Schilderung der Geschehnisse ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Der Umstand, dass sie die Geschehnisse mit ihren eigenen, individuellen Worten und insbesondere aus ihrem jeweiligen Blickwinkel geschildert haben und sie demzufolge nicht jede Handlung des bzw. der anderen gesehen haben wollen bzw. können, indiziert eine Schilderung von tatsächlich Erlebtem. Die Aussagen erweisen sich demnach grundsätzlich als glaubhaft. Die Beschuldigten schilderten auch einheitlich, dass sie so vorgingen, wie sie es auf der Polizeischule gelernt hätten (vgl. dazu. act. 6 S. 6, act.7 S. 7 und act. 42 S. 10 f.), wobei sie bezüglich des PMS-Einsatzes festhielten, dieser werde nur ganz selten eingesetzt (so die Beschuldigte 2, act. 8 S. 4; der Beschuldigte 3 erklärte sogar, diesen anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger zum ersten Mal in zehn Jahren eingesetzt zu haben, act. 7 S. 7), und dass sie in den vergangenen Jahren nie mehr auch nur annähernd eine derart extreme Verhaftung erlebt hätten (insbesondere gab der Beschuldigte 1 an, er sei nie mehr auf so massive Gegenwehr gestossen; act. 42 S. 17). Die Beschuldigten 1 und 3 verletzten sich anlässlich der Verhaftung jeweils auch leicht, wobei sie scheinbar nicht ärztlich untersucht wurden (was sich bei derart harmlosen Verletzungen nicht als auffällig erweist): Gemäss Polizeirapport des (nicht in Kontrolle/Verhaftung involvierten) Sachbearbeiters J._____ erlitt der Beschuldigte 1 Schürfungen an beiden Knien (act. 90 HD1 S. 2); darüber hinaus machte er geltend, ihm sei ein Teil seiner Uniform [linke Achselschlaufe] abgerissen worden (ebd., S. 3), was die Beschuldigte 2 bestätigen konnte (act. 8 S. 7). Der Beschuldigte 3 erlitt Prellungen am linken Knie und leichte Schürfungen bzw. Kratzwunden am Arm und der Hand links (act. 90 HD1 S. 2). Dies deckt sich mit den polizeilichen Fotografien, welche feine Kratzwunden an einem linken Arm und eine oberflächliche Hautabschürfung an einem Ellenbogen sowie zwei kleine offene Schürfungen an beiden Knien einer Person (kleiner als 1cm2) zeigen (die Fotografien wurden keiner bestimmten Person zugeordnet; act. 43/2 S. 5-9). Es erschliesst sich nicht, weshalb sich zwei Polizisten beim Angriff einer sich nicht zur Wehr setzenden bzw. sich passiv verhaltenden Person an Knien und Armen hätten verletzen sollen; die Verletzungen der Beschuldigten sprechen eher dafür, dass das Verhalten des Privatklägers den Beschuldigten

- 42 entsprechenden Körpereinsatz abverlangte. Vor dem Hintergrund der von den Beschuldigten geschilderten Heftigkeit des Einsatzes erscheint es als logische Konsequenz, dass die Beschuldigten 1 und 3 – nicht aber die unverletzt gebliebene Beschuldigte 2 – unmittelbar danach Strafantrag gegen den Privatkläger wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Drohung / Tätlichkeiten stellten (während der Privatkläger erst einige Zeit später – womöglich als Reaktion auf das gegen ihn eröffnete Strafverfahren – Anzeige gegen die Beschuldigten 1-3 erstattete). Dies widerspricht wiederum dem Anklagevorwurf bzw. der Aussage des Privatklägers, alle Beschuldigten hätten ihn angegriffen; wären die Beschuldigten in der von ihm beschriebenen Weise und somit mittäterschaftlich gegen ihn vorgegangen, wäre vielmehr davon auszugehen, dass alle Beschuldigten und somit auch die Beschuldigte 2 Strafantrag gestellt hätten, um ihre Version des Sachverhalts abzusichern. Eine Absprache (so der Privatklägervertreter, act. 172/3 S. 13) erscheint bei derart grossen Übereinstimmungen bezüglich der vorherrschenden Grundstimmung, der Rollenverteilung der Beschuldigten, der örtlichen Gegebenheiten, der Eskalationsstufen und der eingestandenen Handlungen zum Nachteil des Privatklägers (Schläge, Pfefferspray, PMS-Schläge, Arme hochziehen) sowie insbesondere bezüglich gewisser konkreter Details (namentlich, dass der Beschuldigte 3 sog. "starke" Schläge gegen den Privatkläger ausgeführt habe) als kaum zu bewerkstelligen. Sodann erscheint sie auch als wenig plausibel, da ein jeder die eigene und die Anwendung von Gewalt von Seiten des anderen schilderte. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschuldigten nach dem Vorfall sicherlich die Möglichkeit zur Absprache hatten und – unabhängig von der dahinterstehenden Intention – mutmasslich auch miteinander über den Vorfall gesprochen haben (der Beschuldigte 3 gab dazu an, sie seien gemeinsam auf die Wache gefahren und hätten die nötigen Akten erstellt; act. 7 S. 5); auch nicht, dass sich die hernach erstellten Wahrnehmungsberichte inhaltlich gleichen. Letzteres lässt aber eher auf gleiche Erlebnisse sowie gleiche Ausbildung (es ist davon auszugehen, dass Polizisten darin geschult werden, Rapporte und Wahrnehmungsberichte in bestimmter Weise zu verfassen, weshalb Ähnlichkeiten in Wortwahl und Aufbau nicht erstaunen) als auf eine Absprache schliessen. Aufgrund der vorliegenden

- 43 - Berichte und Aussagen, welche sich eben gerade nicht aufs Wort gleichen, indem jeder den Vorfall in all seinen Phasen aus seiner Perspektive heraus schilderte, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Beschuldigten abgesprochen hätten; mithin können die Wahrnehmungsberichte nicht als "Kollusionspapiere" bezeichnet werden, wie es der Privatklägervertreter tat (act. 172/7 S. 12 ff.). Schliesslich erweist es sich als zulässig, dass die Beschuldigten vor den Einvernahmen jeweils ihre Wahrnehmungsberichte konsultieren. Vor dem Hintergrund, dass sich die Personenkontrolle aufgrund der Fahndungsmeldung als legitim erwies, sowie aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und den beigezogenen Personalakten ergeben sich auch keine Hinweise auf rassistische Beweggründe. Die Beschuldigten 1-3 weisen – im Gegensatz zum Privatkläger (dazu nachfolgend) – keinerlei Einträge im Personal- oder Strafregister betreffend vergleichbare (vom Privatklägervertreter als rassistisch motivierte Polizeigewalt bezeichnete) Vorfälle auf, und zwar weder vor noch nach dem angeklagten Vorfall – obwohl sie zahlreiche (gemäss dem Beschuldigten 1 hunderte, act. 42 S. 17) Verhaftungen durchführten (vgl. act. 88, Stellungnahme des Rechtsdiensts der Stadtpolizei Zürich zu den Personaldossiers der Beschuldigten 1-3 vom 6. September 2016; Strafregisterauszüge, act. 132/1-3). Weiter ist anzufügen, dass die Beschuldigten anlässlich des vorliegenden Vorfalls auch den – ebenfalls afrikanisch-stämmigen, dunkelhäutigen – Zeugen kontrollierten, wobei sie ihn gemäss übereinstimmenden Aussagen aller nicht – oder jedenfalls nicht sofort (vgl. Zeugenaussagen) – angriffen, obwohl er gemäss eigenen Angaben die Kontrolle als ungerecht empfand und dies auch kundgab und obwohl er das Tram als erster verliess, was eher gegen rassistische Motive spricht. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb einer der Beschuldigten (rassistisch motivierte) Straftaten eines anderen, welche zur Anklage gelangen, verheimlichen sollte, zumal die Beschuldigten schon lange nicht mehr zusammenarbeiten und auch keine besondere persönliche Beziehung zueinander aufwiesen bzw. aufweisen (vgl. act. 7 und 8 je S. 2 sowie act. 34/3 S. 1). Umso weniger ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigten (im Sinne eines Korpsgeistes, act. 172/7 S. 18) auch von den Polizisten auf der Wache in Schutz ge-

- 44 nommen worden sein sollen, zumal sich letztere dadurch strafbar gemacht hätten. Dass sodann rapportiert wurde, beim Privatkläger lägen keine Verletzungen vor (Verhaftsrapport, act. 90/HD18/1 S. 2), zeigt auf, dass zunächst keine Verletzungen sichtbar waren, und nicht, dass sich Polizisten generell gegenseitig schützen. Es erscheint hanebüchen, auch dem in keiner Weise am Vorfall beteiligten rapportierenden Polizisten Kpl K._____ rassistische Motive zu unterstellen. Überdies hielt Kpl K._____ gemäss demselben Rapport auch fest, dass der Privatkläger auf eigenen Wunsch zur Kontrolle ins USZ gebracht werde. 5. Standpunkt Privatkläger und Würdigung der Aussagen In der Anzeige vom 23. Dezember 2009 liess der Privatkläger zunächst zusammengefasst ausführen, er sei von den Polizisten zum Aussteigen aus dem Tram aufgefordert worden, wobei er die Polizisten gebeten habe, ihn nicht anzufassen, da er schwer herzkrank sei. Sogleich habe ihm die Beschuldigte 2 Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, woraufhin er getaumelt sei. Dann habe er zwei Schläge gegen seine Beine erhalten, sei auf die Knie gesackt und massiv gewürgt (er habe geglaubt, zu ersticken) sowie gegen Bauch und Oberkörper geschlagen worden, bevor er nach vorne gekippt und bäuchlings mittels Hochreissen der Arme hinter den Rücken gefesselt worden sei; in dieser Lage habe man ihm noch ein Knie auf den Rücken gedrückt, so dass er kaum mehr habe atmen können (act. 1 S

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