Bezirksgericht Dietikon
Geschäfts-Nr.: DG150031-M / U_begr.
Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. S. Aeschbacher als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. R. Thomann, Ersatzrichter lic. iur. H. Dubach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Hashemi
Urteil vom 15. März 2016 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Privatkläger
1. B._____ Versicherungen AG, 2. C._____,
1 vertreten durch lic. iur. Y._____ 2 vertreten durch Dr. iur. Z._____
- 2 -
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. September 2015 (act. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) − Die Beschuldigte persönlich, in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ − Staatsanwältin lic. iur. B. Groth als Vertreterin der Anklagebehörde − Dr. Z._____ für die Privatklägerin 2 Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 45 S. 1) "1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei mit 6 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Die erstandene Haft sei der Beschuldigten anzurechnen. 4. Die Kosten seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen."
- 3 - 2. Der Privatklägerin 1: (act. 34, sinngemäss) Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz zu bezahlen im Umfang von: - Fr. 2'186.80 zzgl. 5 % Zins ab 29. September 2011; - Fr. 119.00 zzgl. 5 % Zins ab 8. Mai 2013; - Fr. 70.00 zzgl. 5 % Zins ab 9. Mai 2013; - Fr. 128.40 zzgl. 5 % Zins ab 14. Mai 2013; - Fr. 393.50 zzgl. 5 % Zins ab 11. Mai 2013.
3. Der Privatklägerin 2: (act. 46 S. 1) "1. Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, eine Genugtuungssumme von CHF 8'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 23. August 2014 an die Geschädigte C._____ zu bezahlen. 2. Es sei die Beschuldigte im Grundsatz zu verpflichten, die von der Krankenkasse bzw. anderen Sozialversicherungen ungedeckten bisherigen und künftigen Kosten der therapeutischen Behandlungen der Geschädigten C._____ zu bezahlen."
4. Der Verteidigung: (act. 40 S. 54, Prot. S. 17) 1. Schuldspruch betreffend mehrfacher Urkundenfälschung, im Übrigen Freispruch 2. Bestrafung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 40.– 3. Bedingter Vollzug der Geldstrafe, Probezeit 2 Jahre 4. Vormerknahme der Anerkennung der Zivilforderung B._____ Versicherungen AG 5. Eine Genugtuung von CHF 8'000.– sowie CHF 864.– aus erbetener Verteidigung 6. Kosten (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) weitgehend zu Lasten der Staatskasse
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Mit Anklageschrift vom 17. September 2015 (Datum Eingang: 25. September 2015; act. 26) erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend die Staatsanwaltschaft) am hiesigen Gericht gegen die Beschuldigte A._____ Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung, jeweils zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (nachfolgend die Privatklägerin 2), mehrfachem Betrug zum Nachteil der B._____ Versicherungen AG (nachfolgend die Privatklägerin 1) sowie mehrfacher Urkundenfälschung. 2. In der Folge prüfte die Verfahrensleitung die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO und befand diese für in Ordnung (Prot. S. 2). Hierauf wurden die Parteien mit Verfügung vom 23. November 2015 zur Hauptverhandlung auf den 15. März 2016 vorgeladen und es wurde ihnen eine 7-tägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 31). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 (Datum Eingang) begründete und bezifferte die Privatklägerin 1 ihre Zivilansprüche unter Beilage diverser Unterlagen (act. 34 und 35/1-9). 3. Anlässlich der Hauptverhandlung erhob die Verteidigung verschiedene Einwendungen in Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen (act. 40 S. 3 ff.). Diese Beweismittel wurden allesamt in Bezug auf die Vorwürfe betreffend die Misshandlung der Privatklägerin 2 erhoben. Da die Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe – unter Einbezug sämtlicher Befragungen – freizusprechen ist, ist auf diese Einwendungen nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt mangels Entscheidrelevanz für den (Eventual-)Beweisantrag der Verteidigung bezüglich die Klärung der Urheberschaft einer SMS (vgl. Prot. S. 6 und 15).
- 5 - II. Sachverhalt 1. Die Beschuldigte hat den ihr in Ziff. 1/III und 1/IV der Anklageschrift (act. 26 S. 4 ff.) vorgeworfenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden (act. 5/12 S. 7 ff., Prot. S. 9). Ihr Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt betreffend Anklageziffer 1/III und 1/IV rechtsgenügend erstellt und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist. 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten weiter vor, ihre am tt.mm 2013 geborene Tochter C._____ – die Privatklägerin 2 – mehrfach misshandelt und ihr dabei den rechten Unterarm und den rechten Unterschenkel gebrochen sowie eine Schädelkalottenfraktur zugefügt zu haben (Ziff. 1/I und 1/II der Anklageschrift). Konkret soll die Beschuldigte zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. anfangs Mai 2014 und ca. Ende Juli 2014 bewusst und gewollt auf den Kopf der Privatklägerin 2 eingewirkt haben, indem sie entweder mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf der Privatklägerin 2 oder deren Kopf gegen einen harten Gegenstand geschlagen habe, so dass die Privatklägerin 2 eine Schädelkalottenfraktur links erlitten habe. Sodann soll die Beschuldigte zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. anfangs Juli 2014 und ca. Mittwoch, 13. August 2013, bewusst und gewollt auf den rechten Arm der Privatklägerin 2 eingewirkt haben, indem sie die Privatklägerin 2 entweder kräftig am rechten Arm gezerrt oder am rechten Arm oder beiden Armen festgehalten habe und die Privatklägerin 2, während sie diese festgehalten (und nicht losgelassen) habe, von sich weggeschleudert habe, so dass die Privatklägerin 2 am rechten Arm eine wenig dislozierte distale metaphysäre Vorderarmfraktur erlitten habe. Ferner soll die Beschuldigte zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. Mittwoch, 13. August 2014, und ca. Freitag, 22. August 2014, bewusst und gewollt auf das rechte Bein der Privatklägerin 2 eingewirkt haben, indem sie die Privatklägerin 2 entweder kräftig am rechten Bein gezerrt oder das rechte Bein oder beide Beine ergriffen und die Privatklägerin 2 während dem Festhalten (ohne loszulassen) von
- 6 sich weggeschleudert habe, so dass die Privatklägerin 2 am rechten Bein eine wenig dislozierte distale metaphysäre Schienbeinfraktur erlitten habe. 2.2. Die Beschuldigte bestritt sowohl in Rahmen der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vehement, der Privatklägerin 2 die fraglichen Verletzungen zugefügt zu haben (act. 5/12 S. 5 ff., Prot. S. 7). 3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 350 StPO). Ist die beschuldigte Person nicht geständig (oder macht sie nur Teilgeständnisse) und äussert sie insbesondere andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO). Die anderslautenden Äusserungen der beschuldigten Person führen insbesondere nicht ohne Weiteres – in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ – zu einem Freispruch. Nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel sind zugunsten der beschuldigten Person zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 247 f.). 4.1. Eingeleitet wurde das vorliegende Verfahren aufgrund einer Strafanzeige des Kinderspitals Zürich vom 27. August 2014 (act. 2). Wie der Strafanzeige zu entnehmen ist, soll sich die Beschuldigte am 22. August 2014 mit der Privatklägerin 2 auf der Notfallaufnahme des Kinderspitals Zürich vorgestellt haben. Wegen der langen Wartezeit habe die Beschuldigte die Notfallaufnahme nach 90 Minuten jedoch wieder verlassen und sei tags darauf, am 23. August 2014, mit der Privatklägerin 2 erneut auf der Notfallaufnahme erschienen. Bei der darauf folgenden Untersuchung der Privatklägerin 2 habe anhand des Röntgenbildes ein Bruch des rechten Unterschenkels ausgemacht werden können. Aufgrund der unklaren Unfallursache sei in der Folge eine interdisziplinäre Gruppensitzung einberufen und
- 7 auf deren Empfehlung eine Nachkontrolle der Privatklägerin 2 angeordnet worden. Im Rahmen der Nachkontrolle vom 27. August 2014 sei den Ärzten zusätzlich zum Unterschenkelbruch ein älterer Bruch des rechten Unterarmes aufgefallen, wobei auch dessen Ursache ungekannt gewesen sei (act. 2 S. 1). Anhand einer am 1. September 2014 durchgeführten Magnetresonanz- und Computertomografie des Kopfes wurde sodann eine ebenfalls ältere Fraktur linkseitig an der Schädelkalotte festgestellt (act. 7/32 S. 2). 4.2. Die Untersuchungsakten umfassen insbesondere die Protokolle zahlreicher Befragungen sowohl der Beschuldigten (act. 5/1-12) als auch verschiedener Auskunftspersonen resp. Zeugen (act. 6/1-29). Sowohl die Beschuldigte als auch sämtliche andere mit der Betreuung der Privatklägerin 2 befassten Personen konnten sich die Entstehung der Verletzungen nicht erklären. 4.3.1. Zur Klärung des Sachverhalts wurde seitens der Staatsanwaltschaft in der Folge ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben (act. 10/2). Als Sachverständige fungierten Assistenzärztin med. pract. D._____ sowie Oberarzt und Facharzt für Rechtsmedizin Dr. med. E._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich. Deren schriftliches Gutachten vom 26. März 2015 (act. 10/9) hielt u.a. fest, dass keine allgemeingültige Aussage darüber gemacht werden könne, wie gross die Gewalteinwirkung zur Entstehung von Brüchen im Säuglingsalter sein müsse. Frakturen kämen bei akzidentellen und nicht akzidentellen Traumata vor, seien jedoch immer Ausdruck von erheblichen Kräften mit Überschreiten der Biegungselastizität der Knochenstruktur. Bei nicht krankhaft veränderten Knochen, wovon aufgrund der medizinischen Abklärungen bei der Privatklägerin 2 ausgegangen werden könne, sei gemäss Literaturangaben von sehr mas-siven Gewalteinwirkungen (z.B. durch kräftiges Zerren und Reissen an den Extremitäten oder ein Anschlagen an eine harte Oberfläche) auszugehen (act. 10/9 S. 7 f.). Ein durchschnittlicher, neun Monate alter Säugling sei noch nicht gehfähig und könne in der Regel ohne fremde Hilfe allenfalls Sitzen und Krabbeln. Bei den altersentsprechenden Bewegungsabläufen (z.B. Umkippen aus dem Sitzen, Krabbeln am Boden etc.) sei nicht mit dem Auftreten von Knochenbrüchen zu rechnen, so dass ohne plausible Erklärung der Verletzungsentstehung von einer Fremdeinwirkung im
- 8 - Sinne einer Kindsmisshandlung ausgegangen werden müsse, insbesondere, da es sich in diesem Fall um das Vorliegen von mehreren, unterschiedlich alten Frakturen handle (act. 10/9 S. 8). Auch der "klassische" Sturz vom Wickeltisch führe in der Regel nicht zu solch schwerwiegenden Verletzungen. Die im gegenständlichen Fall vorliegenden, ungewöhnlichen Bruchlokalisationen seien zudem sehr verdächtig auf anderweitige, nichtakzidentelle Traumatisierungen (act. 10/9 S. 6). Der Unterarmbruch rechts sowie auch der Bruch des rechten Schienbeins seien metaphysär, d.h. die Brüche würden sich zwischen dem Knochenschaft und dem jeweiligen Knochenende befinden. Metaphysäre Frakturen in einem Alter unterhalb von zwei Jahren würden den klassischen Bruchtyp bei Kindsmisshandlungen darstellen. Solche Brüche seien in der Regel auf Schleuder- und Scherkräfte zurückzuführen und als spezifisch für eine Misshandlung zu betrachten. Schädelkalottenfrakturen, wie bei der Privatklägerin 2 am Scheitelbein links festgestellt, würden einen Hinweis auf eine Kindsmisshandlung darstellen, wenn ein entsprechendes Trauma in der Anamnese fehle. Durch die Bewegungsmöglichkeiten eines Säuglings, z.B. Heben des Kopfes oder selbstständiges Umdrehen, würden die für einen Schädelbruch notwendigen Kräfte nicht erreicht. Die Schädelfraktur entstehe in mehr als 50% der Fälle von Kindsmisshandlung durch direkte Gewalteinwirkung, also beispielsweise Schläge mit harten Gegenständen auf den Kopf oder ein aktives Anschlagen des Kopfes an einen harten Gegenstand. In etwa 10% der Fälle würden sie durch heftiges Schütteln und andere direkte Kräfte, wie z.B. das Werfen auf oder an einen harten Gegenstand hervorgerufen. Nach Schätzungen würden etwa 8-12% aller Frakturen bei Kindern auf einer Kindesmisshandlung beruhen, darunter kämen 80% der misshandlungsbedingten Frakturen bei Kindern unter 18 Monaten vor. Abnehmendes Alter und abnehmende Mobilität würden dabei mit einer Zunahme der Wahrscheinlichkeit korrelieren, dass eine Kindsmisshandlung vorliege. Etwa 40% dieser Frakturen seien unerwartet, also Zufallsbefunde, und seien hochverdächtig auf eine Kindsmisshandlung, sofern keine adäquate Anamnese vorliege – wie im gegenständlichen Fall. Zusammenfassend hielt das Gutachten fest, dass aufgrund der Verletzungsschwere, der Verletzungsmorphologie, der Mehrzeitigkeit der Verletzungsentstehung sowie des Fehlens einer plausiblen Einlassung zu den Verletzungsmechanismen die typischen Kriterien einer Kindsmisshandlung erfüllt
- 9 seien. Eine akzidentielle Entstehung der Verletzungen könne zum jetzigen Zeitpunkt aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (act. 10/9 S. 7). 4.3.2. Das schriftliche Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig. Gestützt darauf kann eine unfallbedingte Entstehung der Verletzungen der Privatklägerin 2 mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, woraus sich umgekehrt schliessen lässt, dass ein Fall von (mehrfacher) Kindsmisshandlung vorliegen muss. Im Zentrum steht daher die Frage, wer überhaupt die Möglichkeit hatte, der Privatklägerin 2 die fraglichen Verletzungen zuzufügen. Dazu ist zunächst zu klären, wann genau es zu den einzelnen Verletzungen kam. 4.4.1. Das schriftliche Gutachten hielt zum Zeitpunkt der Entstehung der Verletzungen fest, dass die Brüche des rechten Unterarmes und linksseitig an der Schädelkalotte aufgrund der radiologisch festgestellten Heilungsstadien mindestens zwei Wochen alt seien und somit vor dem wenige Tage alten Bruch des rechten Unterschenkels entstanden seien (act. 10/9 S. 6). 4.4.2. Am 13. Mai 2015 wurde der Sachverständige Dr. med. E._____ als Zeuge einvernommen, um das Gutachten zu erläutern und ergänzen (act. 10/10). Noch einmal nach genaueren Angaben zur zeitlichen Entstehung der Knochenbrüche befragt, führte der Sachverständige aus, dass der frischeste Bruch am Unterschenkel gemäss der kinderradiologischen Beurteilung vom 23. August 2014 noch keine Heilungsreaktion zeige und eine solche bei einem Bruch frühestens nach etwa sieben bis zehn Tagen zu erwarten sei. Insofern würde man sich in einer Zeitspanne von null bis sieben oder zehn Tagen befinden. Diese Angaben würden für einen Säugling gelten. Bei älteren und erwachsenen Personen könnten sich die Zeitangaben unterscheiden. Der Bruch am rechten Unterarm sei nicht mehr ganz frisch, dieser zeige bereits eine Wundreaktion am Knochen. Eine solche Wundreaktion beginne nach sieben bis zehn Tagen. Wenn man den radiologischen Befund anschaue, stelle man fest, dass sich dort eine deutliche Kallusbildung gezeigt habe, welche ab dem 14. Tag nach dem schädigenden Ereignis auftrete. Es sei nicht möglich, dass man das auf den Tag genau eingrenze, aber man könne im vorliegenden Fall aufgrund der sehr unterschiedlichen Stadien sicher von zwei unterschiedlichen und unabhängigen Ereignissen ausgehen. Die Verletzung am Schädel, linksseitig im
- 10 - Schläfenbereich, sei die älteste Verletzung. Der Schädelknochen sei, was den Heilungsverlauf von Knochen angehe, eine Ausnahme. Hier gebe es keine Knochenneubildung (Kallusbildung), wie man sie bei Röhrenknochen sehe. Deswegen könne man eine Einschätzung, wie sie bei Röhrenknochen möglich sei, nicht abgeben. Im vorliegenden Fall habe man aber gemäss klinischem Bericht einen knöchernen Durchbau des Knochens, d.h. es gebe keinen Bruchspalt mehr und der Bruch klaffe nicht mehr auseinander. Dieser knöcherne Durchbau benötige viele Wochen oder Monate, bis er in Gang komme. Insofern müsse man eigentlich davon ausgehen, dass es nebst dem zweiten Ereignis, welches ungefähr zwei Wochen vor dem letzten Ereignis gewesen sei, noch ein drittes Ereignis gegeben habe, welches nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den zwei anderen Ereignissen stehe und vorher entstanden sein müsse. Den Knochen könne man beim Schädel nicht für eine Wundaltersbestimmung heranziehen. Allerdings schaue man bei so einem Fall auf Weichteilverletzungen, etwa Blutergüsse, Schwellungen der Kopfschwarte, die ebenfalls Folge einer stumpfen Traumatisierung seien. Wenn man einen Schlag auf den Kopf bekomme und dort der Schädel breche, dann könne man auch eine Weichteilverletzung an derselben Stelle erwarten, wie beispielsweise einen Bluterguss, eine Schwellung etc. Im klinischen Befundbericht sei eine solche Schwellung oder Einblutung nicht beschrieben, allerdings werde eine Verkalkung unter der Knochenhaut genannt. Die Knochenhaut sei eine Bindegewebsschicht, die dem Knochen direkt anliege, und solche Verkalkungen würden typischerweise als Restzustand nach einem Bluterguss gesehen. Bis eine Schwellung und ein Bluterguss vollständig verschwinden würden, würden ebenfalls viele Tage bis Wochen vergehen, es müsse sich mithin um ein länger zurückliegendes Ereignis handeln. Das passe insofern zusammen mit einem schon fortgeschrittenen Knochenheilungsstadium, das man gesehen habe (act. 10/10 S. 4 f.). Auf Nachfrage, ob es auch möglich sei, dass der Schädelbruch bereits im Juli [gemeint: 2014] entstanden sei, erklärte der Gutachter, dass hiervon fast auszugehen sei, da ein schon sehr weit fortgeschrittenes Heilungsstadium vorliege. Das heisse indessen nicht, dass es nicht auch schon im Mai oder Juni [gemeint: 2014] zu diesem Schädelbruch gekommen sein könnte. Er könne die Wahrscheinlichkeit, dass der Bruch am Schädel vor dem 1. August 2014 entstanden sei, nicht in Prozenten angeben, aber die
- 11 - Wahrscheinlichkeit sei sehr gross (act. 10/10 S. 5 f.). Die Frage, ob der Bruch des Arms schon im Juli [gemeint: 2014] entstanden sein könnte, bejahte der Sachverständige. Dies sei möglich. Das Stadium, welches man sehe, sei ab zwei Wochen möglich, könne aber auch drei bis vier Wochen in dieser Form zu sehen sein (act. 10/10 S. 5). 4.4.3. Wie das schriftliche Gutachten sind auch die mündlichen Erläuterungen und Ergänzungen grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig. Die Tatzeitpunkte lassen sich zwar nicht exakt eingrenzen. Nach dem Gutachten lassen sich aber gewisse Zeitfenster bilden. a) Die Anklage geht für die Schädelkalottenfraktur von einem Zeitraum von ca. anfangs Mai 2014 bis ca. Ende Juli 2014 aus. Dies entspricht der Angabe des Sachverständigen E._____, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass der Bruch vor dem 1. August 2014 entstanden sei, sehr gross sei. Eine exakte Untergrenze für das Alter der Verletzung konnte der Sachverständige E._____ allerdings nicht angeben. Auch vermochte er die Wahrscheinlichkeit, dass der Bruch am Schädel vor dem 1. August 2014 entstanden sei, nicht zu beziffern (act. 10/10 S. 6 und 13). Die Verteidigung reichte zu dieser Frage ein Privatgutachten von Prof. Dr. med. F._____, Chefarzt der Radiologie am …, zu den Akten (act. 42/2). Nach Einschätzung von Prof. Dr. med. F._____ müsse der Entstehungszeitpunkt der Kalottenfraktur mindestens 14 Tage zurückliegen, der Unfall könne also frühestens Mitte August 2014 stattgefunden haben, wahrscheinlich liege der Unfallzeitpunkt im Zeitraum von Juli bis Mitte August 2014 (act. 42/2 S. 2). Dr. med. G._____, Oberarzt der Kinderchirurgie am Kinderspital …, hielt diesbezüglich gar fest, eine zeitliche Einordnung des Schädelbruchs sei nicht möglich (act. 7/36 S. 7). Es mag sein, dass die Stellungnahme des Privatgutachters F._____ bezüglich Entstehungszeitpunkt der Verletzung zurückhaltend abgefasst ist und sich der Sachverständige E._____ mit seiner Aussage etwas weiter vorwagte. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass sich der in der Anklage definierte Zeitraum unter diesen Umständen nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Es ist daher die zusätzliche Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die Schädelkalottenfraktur auch erst in der ersten Augusthälfte 2014 entstanden sein könnte.
- 12 b) Bezüglich des Bruchs des rechten Unterarms geht die Anklage von einem Zeitraum von ca. anfangs Juli 2014 bis ca. Mittwoch, 13. August 2014, aus. Stellt man auf die Angabe des Sachverständigen, wonach die auf dem Röntgenbild vom 27. August 2014 sichtbare Kallusbildung für einen mindestens zwei und höchstens vier Wochen alten Bruch spricht, so liesse sich das Zeitfenster weiter eingrenzen auf den Zeitraum vom 30. Juli 2014 bis zum 13. August 2014. Was den Bruch des rechten Unterschenkels anbelangt, ging die Anklage von einem Tatzeitraum von ca. Mittwoch, 13. August 2014, bis ca. Freitag, 22. August 2014, aus, wobei der Bruch des Unterschenkels mindestens eine Woche nach dem Bruch des Unterarms erfolgt sein soll. Die Staatsanwaltschaft scheint sich diesbezüglich auf die Aussage des Sachverständigen E._____ zu stützen, wonach die Wundverheilung am Bein frühestens nach ca. sieben Tagen beginne und das Stadium am Arm ab etwa zwei Wochen zu beobachten sei, die Verletzungen mithin einen zeitlichen Abstand von mindestens einer Woche aufweisen würden. Der zeitliche Abstand, so bemerkte der Sachverständige weiter, könne indes auch länger sein (act. 10/10 S. 5). Hinsichtlich der Einschätzung des Sachverständigen E._____ in Bezug auf den Zeitpunkt des Bruchs des rechten Unterarms ist zu bemerken, dass es dem Sachverständigen nicht präsent gewesen zu sein scheint, dass das Röntgenbild des Armes im Rahmen der Nachkontrolle am 27. August 2014 (vgl. act. 2 S. 1) und damit vier Tage nach demjenigen des Beines entstanden ist. Zieht man zudem in Betracht, dass gemäss Angabe des Sachverständigen die Wundreaktion im Extremfall auch erst nach zehn Tagen eintreten kann, so könnte der bereits am 23. August 2014 radiologisch festgestellte Bruch des rechten Unterschenkels frühestens am 13. August 2014 verursacht worden sein, wie das die Anklage insofern auch richtig festhält. Es besteht damit – zumindest theoretisch – die Möglichkeit, dass der Arm- und der Beinbruch gleichzeitig entstanden sind. Dass zwischen den beiden Vorfällen mindestens eine Woche liegen muss, ist jedenfalls ein Fehlschluss des Sachverständigen. 4.5.1. Die Privatklägerin 2 wurde von verschiedenen Person aus dem familiären Umfeld betreut und besuchte im August 2014 auch eine Kinderkrippe. Sämtliche
- 13 befragten Personen beteuerten in der Untersuchung, nichts mit den Verletzungen zu tun gehabt zu haben. Diese Beteuerungen sind für sich genommen grundsätzlich allesamt als glaubhaft zu werten. Es erübrigt sich, darauf näher einzugehen. 4.5.2. Auch die diesbezüglichen Angaben der Beschuldigten erweisen sich als konstant und widerspruchsfrei, was jedoch noch nicht bedeutet, dass darauf vorbehaltlos abgestellt werden könnte. Die Beschuldigte ist im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich. Ihre Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren gegen sie richtet und andererseits ihre Aussagen als Beweismittel für und gegen sie verwendet werden können. Eine Pflicht, die Untersuchung durch aktives Verhalten zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen, trifft die beschuldigte Person nicht. Als beschuldigte Person unterliegt sie keiner Wahrheitspflicht und hat aufgrund ihrer prozessualen Stellung ein Interesse daran, ihre Rolle in den Geschehnissen so günstig als möglich darzustellen. Zum generellen Aussagenverhalten der Beschuldigten bleibt anzumerken, dass diese bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung gegenüber der Polizei die Aussage verweigerte, obschon die Beweislage teilweise erdrückend war (Dossier 2: act. 4/1). Erst nach einem Tag Haft konnte sich die Beschuldigte gegenüber der Staatsanwältin zu einem Geständnis durchringen (Dossier 2: act. 4/19). Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass die Beschuldigte, was ihren Aufenthalt in der Schweiz betrifft, bereits in der (ersten) Hafteinvernahme vom 3. September 2014 falsche Angaben machte (vgl. act. 5/4 S. 10). Für die generelle Glaubwürdigkeit der Beschuldigten spricht dies nicht. Als Mutter und damalige Hauptbezugsperson der Privatklägerin 2 hatte die Beschuldigte wohl täglich und am intensivsten Kontakt mit der Privatklägerin 2. Sie steht als mögliche Täterin daher im Fokus. Abzuklären bleibt, ob eine oder mehrere weitere Personen als Täterinnen oder Täter ebenfalls in Frage kommen. Die Möglichkeit, dass auch mehrere Personen die Privatklägerin 2 unabhängig voneinander hätten misshandeln können, erscheint dabei als rein theoretisch. Es ist nachfolgend zu prüfen, welche der Betreuungspersonen die Privatklägerin 2 zu sämtlichen vorstehend aufgeführten möglichen Verletzungszeitpunkten betreute.
- 14 - 4.5.3. Zur Frage, wer die Privatklägerin 2 wann betreut hatte, reichte die Beschuldigte bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2014 einen Betreuungsplan zu den Akten (act. 5/2). Daraus sowie aus den Aussagen der Beteiligten ergibt sich folgendes Bild, welches insoweit unstrittig ist: - H._____ ist der Vater der Privatklägerin 2. Er hatte vor der Entdeckung der Verletzungen der Privatklägerin 2 letztmals am 31. Mai 2014 Kontakt mit dieser. - I._____ ist die Mutter der Beschuldigten und die Grossmutter der Privatklägerin 2. Sie betreute Letztere immer montags. Zudem holte sie die Privatklägerin 2 oft von der Krippe ab. Sie hatte wohl beinahe täglichen Kontakt mit der Privatklägerin 2. Die Beschuldigte verfügte ab April 2014 zwar über eine eigene Wohnung, hielt sich aber am Feierabend und am Wochenende oft in der Wohnung ihrer Mutter auf und übernachtete auch immer wieder zusammen mit der Privatklägerin 2 dort. - J._____ lebt seit März 2014 als Untermieterin in der Wohnung der Mutter der Beschuldigten. Sie hat hin und wieder auf die Privatklägerin 2 aufgepasst, auch alleine. Montags war sie in der Regel anwesend, wenn die Mutter der Beschuldigten die Privatklägerin 2 hütete. Am Freitagnachmittag passte sie selbst auf die Privatklägerin 2 auf, wenn die Beschuldigte Reinigungsarbeiten in einem … verrichtete. Vom 4. August 2014 bis zum 18. August 2014 war J._____ in Portugal in den Ferien. Im August 2014 habe sie die Privatklägerin 2 nur an einem Freitag alleine betreut (act. 6/11 S. 12). Nach der Darstellung der Mutter der Beschuldigten handelte es sich dabei um den 22. August 2014, den Tag, an welchem die Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 erstmals das Kinderspital aufsuchte (vgl. act. 6/21 S. 8 ff.). - K._____ hat die Privatklägerin 2 lange Zeit jeden Dienstag, Mittwoch und Donnerstag betreut, letztmals am 29. Juli 2014. Danach war sie bis zum 17. August 2014 in den Ferien. Ihr Ehemann ist der Cousin der Beschuldigten.
- 15 - - L._____ ist die Leiterin der Kinderhauses M._____. N._____ ist als Gruppenleiterin in der genannten Krippe tätig. Die Privatklägerin 2 hielt sich erstmals am 5. August 2014 in der Krippe auf. Sie sollte diese in der Folge jeweils dienstags, mittwochs und donnerstags besuchen. In der zweiten Woche war die Privatklägerin 2 aber bereits krank, sodass sie die Krippe nach dem 7. August 2014 erst wieder am 19. August 2014 besuchte. - O._____ ist eine Cousine der Beschuldigten und die Gotte der Privatklägerin 2. Sie betreute Letztere ca. ein bis zwei Mal pro Monat, letztmals in der Woche vor dem 20. Juli 2014. Danach verreiste sie in die Ferien. - P._____ hütete die Privatklägerin 2 am Nachmittag des 8. August 2014 sowie vom 11. August 2014 bis zum 14. August 2014, als die Privatklägerin 2 wegen eines Hautauschlages die Krippe nicht besuchen konnte. - Q._____, die Schwester der Beschuldigten, hat gemäss eigenen Angaben eher selten auf die Privatklägerin 2 aufgepasst (act. 6/28 S. 2). Im Betreuungsplan der Beschuldigten ist sie nicht aufgeführt (vgl. act. 5/2). 4.5.4. Es lassen sich nun folgende Schlüsse ziehen: - H._____ fällt als möglicher Täter von vornherein ausser Betracht, da er die Privatklägerin 2 vor deren Eintritt in das Kinderhaus R._____ letztmals am 31. Mai 2014 sah und daher zumindest für die zweite und dritte Verletzung nicht verantwortlich sein kann, da diese zeitlich auf den Juli und August 2014 fallen. - I._____, die Mutter der Beschuldigten und Grossmutter der Privatklägerin 2, kann als mögliche Täterin nicht ausgeschlossen werden, da sie die Privatklägerin 2 bis zu deren Eintritt in das Kinderhaus R._____ regelmässig betreute. - J._____ war vom 4. August 2014 bis zum 18. August 2014 in den Ferien. Im August 2014 betreute sie die Privatklägerin 2 nur an einem Frei-
- 16 tagnachmittag, dem 22. August 2014, alleine. Dass die Privatklägerin 2 Schmerzen am Bein hatte, hatte die Beschuldigte aber bereits zuvor bemerkt. Für den letzten Bruch, der nach dem 13. August 2014 entstanden sein muss, kann J._____ daher kaum verantwortlich sein. - K._____ fällt als mögliche Täterin ausser Betracht, da sie die Privatklägerin 2 letztmals am 29. Juli 2014 betreute. Zumindest für den letzten Vorfall kann sie daher nicht verantwortlich sein. - Da nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden kann, dass die Schädelverletzung der Privatklägerin 2 auch in der Zeitspanne vom 5. bis 7. August 2014 hätte zugefügt werden können, können L._____ und N._____ sowie allfällige weitere im fraglichen Zeitraum mit der Kinderbetreuung in der Kinderkrippe M._____ betraute Personen als mögliche Täterinnen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Einsatzplanes der Kinderkrippe und den diesbezüglichen Aussagen der Mitarbeiter ergibt sich, dass die Kinder zumindest während gewissen Zeitfenstern von Einzelpersonen betreut wurden, ohne dass weitere Mitarbeiter zugegen gewesen wären (vgl. act. 12/4 und 6/8 S. 7). - O._____ fällt als mögliche Täterin ausser Betracht, da sie die Privatklägerin 2 letztmals in der Woche vor dem 20. Juli 2014 betreute. Zumindest für den dritten (und wohl auch für den zweiten) Bruch kann sie daher nicht verantwortlich sein. - P._____ kann als mögliche Täterin nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn sie für den dritten Vorfall kaum in Frage kommt, da sie die Privatklägerin 2 letztmals am 14. August 2014 betreute und der Beinbruch wahrscheinlich erst später entstand. - Q._____, die Schwester der Beschuldigten, hat nur selten auf die Privatklägerin 2 aufgepasst. Sie war aber oft im Haushalt der Mutter der Beschuldigten zu Besuch und hatte damit grundsätzlich Zugang zur Privatklägerin 2.
- 17 - 4.5.5. Nach dem Gesagten kommen als mögliche Täterinnen neben der Beschuldigten auch I._____, L._____, N._____ sowie allfällige weitere Krippenmitarbeiterinnen in Frage. Die Täterschaft der Beschuldigten ist – wie bereits erwähnt – schon deshalb am wahrscheinlichsten, weil sie als Mutter den intensivsten Kontakt zur Privatklägerin 2 pflegte. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag aber bekanntlich einen Schuldspruch nicht zu begründen. 4.6.1. Es bleibt die Frage nach dem Motiv bzw. einer möglichen Erklärung für die Misshandlungen. Ein besonderer Sadismus ist dabei nur in seltenen Fällen Hintergrund von Kindsmisshandlungen. Eine wahrscheinlichere Ursache könnte eine allfällige Überforderung oder Hilflosigkeit der betreuenden Person sein. Die Beschuldigte selbst betonte stets, dass bei ihr keine Überforderungssituation bestanden habe. Auch habe sie in ihrem familiären Umfeld stets Hilfe beanspruchen können und dies auch getan. Das Umfeld der Beschuldigten bestätigte diese Darstellung. H._____, der Vater der Privatklägerin 2 und Ex-Partner der Beschuldigten, zeichnete hingegen ein anderes Bild. Aufhorchen lassen auch die Aussagen der Mitarbeiterinnen des Kinderhauses R._____, wo die Privatklägerin 2 seit der Verhaftung der Beschuldigten untergebracht ist. Diese konnten zwar nichts zur Situation im Zeitpunkt der Verletzungen aussagen. Sie beschrieben aber den Umgang der Beschuldigten mit der Privatklägerin 2 anlässlich der überwachten Besuche im Kinderhaus als teilweise problematisch. Die diesbezüglichen Aussagen der befragten Personen sind in der Folge genauer zu betrachten. a) Die Beschuldigte führte in der ersten Einvernahme bei der Polizei auf entsprechende Fragen hin aus, die Privatklägerin 2 sei zwar kein Wunschkind gewesen, deren Zeugung sei nicht geplant gewesen. Als sie aber gespürt habe, dass sie schwanger geworden sei, habe sie das Kind natürlich gewollt und sich darauf gefreut. Die Privatklägerin 2 sei ein Sonnenschein, lebhaft und habe immer gute Laune. Nachts könne sie durchschlafen. Sie würde nicht sagen, dass die Privatklägerin 2 besondere Aufmerksamkeit oder Betreuung benötige (act. 5/1 S. 3). Es habe sich so ergeben, dass sie das Kind alleine aufziehe. Natürlich sei das nicht der Idealfall und natürlich habe sich ihr Leben seit der Geburt der Privatklägerin 2 um 180 Grad verändert. Man plane nicht mehr so kurzfristig, habe andere Prioritäten. Man trage
- 18 - Verantwortung, interessiere sich für andere Themen, sei mehr mit dem Kind als mit sich selber beschäftigt. Der Schwerpunkt ihres Lebens sei die Privatklägerin 2. Es sei nicht mehr so wichtig, ob die Tasche und die Schuhe zusammenpassen würden oder ob die Frisur stimme. Diese Umstellung sei ihr nicht schwer gefallen. Natürlich sei sie während der ersten vier Monate wegen Schlaflosigkeit an Grenzen gestossen. Dabei habe sie sich aber bei ihrer Mutter sowie der Gotte der Privatklägerin 2 Hilfe geholt. Diese hätten sie während der ersten vier Monate unterstützt. In den letzten Monaten habe es keine Situationen gegeben, in denen sie an Grenzen gestossen sei. Sie fühle sich auch nie überfordert (act. 5/1 S. 4). In der Hafteinvernahme gab die Beschuldigte zu Protokoll, ihre Tochter sei ihr Ein und Alles. Sie sei ein fröhliches Baby, das immer strahle. Sie brauche so viel Aufmerksamkeit, wie jedes andere Kind. Jedes Kind in diesem Alter brauche viel Aufmerksamkeit. In der Zeit, in welcher sie mit ihr zusammen sei, könne sie ihr diese Aufmerksamkeit geben. Ihre Tochter schlafe nicht immer, aber die meiste Zeit, durch (act. 5/4 S. 2). Sie vermisse ihr Leben von vorher nicht. Sie habe seit der Geburt der Privatklägerin 2 ein viel interessanteres Leben (act. 5/4 S. 3). b) H._____, der Vater der Privatklägerin 2 und Ex-Partner der Beschuldigten, wurde zunächst als polizeiliche Auskunftsperson und später als Zeuge einvernommen. Er erklärte, die Beschuldigte sei von der Schwangerschaft mit der Privatklägerin 2 überrascht worden. Er denke, sie sei eher negativ zur Schwangerschaft eingestellt gewesen. Sie habe nicht gewusst, wie ihr Leben weitergehe. Sie sei mit der Situation, dass sie ein Leben mit einem Kind führen müsse, überfordert gewesen (act. 6/1 S. 4). Aufgefordert, die Beschuldigte zu beschreiben, gab H._____ an, dass diese in einer eigenen Welt gelebt habe. Sie habe bei ihrer Mutter in S._____ sehr zurückgezogen gelebt. Sie habe kein soziales Umfeld gehabt und auch keine Kontakte mit anderen Leuten angestrebt. Sie sei einfach einseitig gewesen. Sie besitze seiner Ansicht nach keinen guten Charakter. Sie könne nicht verzeihen und stiere ihren Kopf immer überall durch. Sie flippe nach jeder kleinen Sache aus. Dabei habe sie jeweils herumgeschrien. Gefragt, ob die Beschuldigte auch gute Charakterzüge habe, meinte H._____, sie könne lieb sein und gut kochen. Sie sei auch grosszügig. Sie habe gute Seiten. Es handle sich bei ihr um eine instabile Persönlichkeit. Sie wechsle einfach schnell vom Positiven ins Negative. Er behaupte, dass
- 19 mit ihr in psychischer Hinsicht etwas nicht stimme. Er spreche dabei ihr Sozialverhalten und ihre Charakterzüge an, auch ihren Egoismus. Aufgrund dieser Eigenschaften sei sie nicht beziehungsfähig. Die Beziehung der Beschuldigten zur Privatklägerin 2 würde er als gut bezeichnen. Sie habe das Kind lieb gehabt und sich schlussendlich auch auf die Geburt des Kindes gefreut. Sie sei jedoch mit der Situation, plötzlich ein Kind zu haben, überfordert gewesen. Dies habe sich in Nervosität und Stress ausgewirkt. Sie habe zu viel Energie für die Betreuung aufbringen müssen. Aus diesem Grund habe es nicht mehr für etwas anderes gereicht. Sie sei zu stolz gewesen, Hilfe anzufordern – auch bei ihren Verwandten (act. 6/1 S. 6 f.). Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte der Zeuge H._____ im Wesentlichen seine bei der Polizei getätigten Aussagen. Zudem führte er aus, er habe den Eindruck gehabt, dass die Beschuldigte mehrmals überfordert gewesen sei mit dem Kind. Sie sei gestresst gewesen. Im Verhalten der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 habe er eine gewisse Emotionslosigkeit festgestellt (act. 6/2 S. 6 f.). Weiter erklärte der Zeuge H._____, die Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 nie richtig umarmt. Vielleicht habe das auch mit ihrer eigenen Erziehung zu tun. Er habe das Haus der Mutter der Beschuldigten 16 bis 18 Monate besucht. Diese habe die Beschuldigte nie geküsst. Es habe nie Zärtlichkeiten gegeben. Es sei alles so kalt gewesen. Er denke schon, dass die Beschuldigte eine Beziehung zu ihrer Tochter aufgebaut habe. Während der Schwangerschaft habe sie immer gesagt, dass das nie hätte passieren dürfen. Er denke, nach der Geburt habe sie sicher angefangen, eine Beziehung zum Kind aufzubauen – auf ihre Art. Vielleicht habe er von dieser Beziehung mehr erwartet, d.h. mehr Zärtlichkeit, mehr Liebe. Die Beschuldigte habe das Kind gepflegt. Es sei sauber gewesen und habe zu Essen bekommen. Es habe eine gewisse Verbesserung gegeben. Vielleicht habe er einfach erwartet, dass sie mehr Muttergefühle gegenüber dem Kind zeige. Gefragt, ob die Beschuldigte das Kind in den Arm genommen und geküsst habe, meinte der Zeuge H._____, dies habe sie sehr sporadisch getan. Sie habe das Kind schon im Arm gehabt, aber sie habe ihm aus seiner Sicht einfach zu wenig Zärtlichkeit gegeben (act. 6/2 S. 10). Grob, so dass er hätte intervenieren müssen, sei die Beschuldigte mit der Tochter nicht umgegangen. Sie sei in seiner Gegenwart auch nicht handgreiflich oder gewalttätig gegenüber der Tochter gewesen (act. 6/2 S. 12).
- 20 c) I._____, die Mutter der Beschuldigten, gab an, dass die Beschuldigte praktisch zu 90% bei ihr wohne. Sie gehe nur teilweise in ihre eigene Wohnung. Sie habe eigentlich geplant, mit ihrem damaligen Freund zusammenzuziehen. Leider habe das dann aber nicht geklappt (act. 6/20 S. 2). Die Privatklägerin 2 sei nicht geplant gewesen. Sie glaube, es sei ein Unfall gewesen. Die Beschuldigte habe es angenommen und auch Freude bekommen. Es habe Zeiten gegeben, in denen die Beschuldigte mit ihrer Tochter habe allein sein wollen und dann in ihre Wohnung gegangen sei. Sie habe ihr eigenes Leben gehabt, aber sie seien immer für sie da gewesen. Die Beschuldigte gehe sehr gut mit der Privatklägerin 2 um. Sie liebe ihre Tochter über alles (act. 6/20 S. 3). Sie sei auch sehr geduldig (act. 6/20 S. 4). Auf die Verletzungen der Privatklägerin 2 angesprochen, meinte I._____, in ihrer Familie habe nie jemand irgendetwas gemacht. Dies sei unmöglich. Sie hätten keinen Stress mit dem Kind und würden sich die Aufgaben aufteilen. Da gebe es auch keine Überforderung. Das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin 2 sei wunderschön und herzlich (act. 6/20 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde die Zeugin I._____ nach ihrer Beziehung zur Beschuldigten befragt. Sie gab an, dass diese sehr gut, einfach und offen sei. Die Fragen, ob ihr Umgang mit der Beschuldigten liebevoll gewesen sei bzw. ob sie Zuneigung gezeigt habe, bejahte die Zeugin I._____ (act. 6/21 S. 3). In charakterlicher Hinsicht beschrieb sie die Beschuldigte als arbeitstüchtig, intelligent und unabhängig. Die Beschuldigte sei eine liebevolle Tochter, eine gute Mutter und ein grosszügiger Mensch. Als Mutter sehe sie nichts Negatives an der Beschuldigten (act. 6/21 S. 6). Mit der Privatklägerin 2 sei die Beschuldigte nie überfordert gewesen, denn sie habe ja auch Unterstützung gehabt. Sie sei liebevoll mit dem Kind umgegangen. Die Privatklägerin 2 sei ein Sonnenschein, seit sie auf der Welt sei. Sie sei auch schon immer ein sehr unkompliziertes Kind gewesen und habe nicht viel geweint (act. 6/21 S. 7). d) J._____, die Mitbewohnerin der Mutter der Beschuldigten, führte aus, die Beschuldigte sei eine super Mutter. Sie könne nichts Schlechtes über sie erzählen. Sie habe nur Augen für das Kind. Auch die Privatklägerin 2 sei immer überglücklich, wenn sie ihre Mutter sehe. Die Beschuldigte habe viel Geduld mit dem Kind. Ihre Augen leuchteten jeweils, wenn sie das Kind sehe. Die Privatklägerin 2 weine
- 21 nachts eigentlich nicht. Stress habe es nie gegeben. Mit so etwas Herzigem habe man doch keinen Stress (act. 6/11 S. 2). Die Beschuldigte habe das Kind liebevoll behandelt. Die Privatklägerin 2 habe ihr alles bedeutet. Sie sei ihr gegenüber sehr aufmerksam gewesen, sehr zärtlich. Sie habe viel mit dem Kind gespielt. Es sei niemals vorgekommen, dass die Beschuldigte grob mit der Privatklägerin 2 umgegangen wäre (act. 6/12 S. 6). e) K._____ gab zu Protokoll, die Privatklägerin 2 sei ein ruhiges, einfaches Mädchen. Sie mache nicht viel Arbeit. Sie sei einfach zu hüten gewesen. Sie habe nur geweint, wenn sie Hunger gehabt habe (act. 6/24 S. 4). Die Beschuldigte habe ihr gegenüber einen ruhigen Eindruck gemacht. Sie habe sie als eine gute Person wahrgenommen. Sie glaube schon, dass die Beschuldigte der Belastung von Arbeit und Kind gewachsen gewesen sei (act. 6/24 S. 5). Die Beschuldigte sei sehr gut mit der Privatklägerin 2 umgegangen. Sie habe sich um sie gekümmert. Sie könne von nichts Aussergewöhnlichem erzählen (act. 6/25 S. 4 f.). f) L._____, die Leiterin der Kinderkrippe gab an, die Beschuldigte habe einen ganz vernünftigen Eindruck auf sie gemacht. Sie habe überhaupt nicht gestresst, müde oder überfordert gewirkt. Sie sei liebevoll mit der Privatklägerin 2 umgegangen. Sie habe ihr jeweils einen schönen Tag gewünscht und ihr Küsschen gegeben (act. 6/5 S. 3). Die Beschuldigte sei ein liebevolles Mami gewesen. Sie habe sie nie anders erlebt (act. 6/6 S. 3). Den Umgang der Mutter der Beschuldigten mit der Privatklägerin 2 habe sie ganz speziell schön gefunden. Die beiden hätten eine herzliche Beziehung. Die Kleine habe sich auch immer gefreut, wenn ihre Oma gekommen sei (act. 6/5 S. 3). g) O._____, eine Cousine der Beschuldigten und die Gotte der Privatklägerin 2, wurde einzig als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Ihre Aussagen belasten die Beschuldigte nicht, weshalb sie verwertet werden können. Sie beschrieb die Privatklägerin 2 als sehr offenes, unproblematisches Kind. Die Beschuldigte sei eine sehr nette Person, sie sei sehr temperamentvoll und hilfsbereit. Sie habe Kinder sehr gerne. Sie sei total begeistert gewesen, als sie die Privatklägerin 2 bekommen habe. Sie lebe seither nur für ihr Kind. Sie – die Auskunftsperson O._____ – habe manchmal auch zu ihr gesagt, dass sie zwischendurch auch etwas für sich machen
- 22 müsse. Die Beschuldigte sei aber so ausgeglichen gewesen. Sie habe grosse Geduld mit der Privatklägerin 2 gehabt (act. 6/29 S. 2). h) P._____ führte aus, die Beschuldigte sei eine sehr liebe und hilfsbereite Person und auch sehr gescheit. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie nicht mehr daran geglaubt habe, Mutter zu werden. Sie habe sich sehr über die Schwangerschaft gefreut. Sie habe einmal zu ihr gesagt, das sei das schönste Geschenk in ihrem Leben (act. 6/9 S. 2). Nach der Häufigkeit ihrer Kontakte befragt, gab die Zeugin P._____ an, sie habe die Beschuldigte von November 2013 bis August 2014 fast jedes Wochenende gesehen (act. 6/10 S. 4). Man habe gemerkt, dass die Beschuldigte das Kind liebe. Sie habe die ganze Zeit mit ihrem Kind verbracht. Sie habe mit dem Kind gespielt und gelacht. Das Kind sei sehr fröhlich gewesen und habe immer gelacht (act. 6/10 S. 5). Die Beschuldigte habe dem Kind fast zu viel Zuneigung gezeigt. Sie habe einen sehr guten Charakter. Sie – die Zeugin – habe die Beschuldigte noch nie nervös gesehen. Sie sei immer guter Laune und fröhlich. Sie würden immer lachen, wenn sie zusammen seien. Negative Charakterzüge der Beschuldigten kenne sie nicht. Diese sei nie schlechter Laune und nie traurig (act. 6/10 S. 6). i) Q._____, die Schwester der Beschuldigten, wurde einzig als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Ihre Aussagen belasten die Beschuldigte nicht, weshalb sie verwertet werden können. Die Auskunftsperson Q._____ beschrieb die Beschuldigte als sehr starke und hilfsbereite Persönlichkeit. Die Beschuldigte habe sich sehr gefreut, als sie schwanger gewesen sei. Sie sei super drauf gewesen. Sie habe unheimlich gelassen gewirkt. Die Beschuldigte sei ein liebenswerter Mensch und könnte keiner Fliege etwas zuleide tun. Sie liebe ihr Kind und habe jegliche Hilfe gehabt. Deshalb könne sie sich das Ganze absolut nicht vorstellen (act. 6/28 S. 2). Seit der Geburt des Kindes habe sich die Beschuldigte im positiven Sinne verändert und sehr grosse Freude ausgestrahlt. Sie habe auch die Wohnung sozusagen nach dem Kind ausgesucht. Sie habe sich auf eine Erziehung ohne Vater eingestellt. Einmal habe sie gesagt, sie könne sich noch ein zweites Kind vorstellen (act. 6/28 S. 3). Über Stress oder Ähnliches habe sich ihre Schwester nie beklagt (act. 6/28 S. 4).
- 23 j) T._____, Sozialarbeiterin FH und Elternbegleiterin im Kinderhaus R._____, berichtete der Beiständin der Privatklägerin 2 in einer E-Mail vom 24. Oktober 2014 über die acht Besuche, welche die Beschuldigte bis dahin im Kinderhaus R._____ gemacht habe. Später wurde T._____ als Zeugin einvernommen. Zusammenfassend – so ihre Darstellung in der E-Mail vom 24. Oktober 2014 – könne gesagt werden, dass die Beschuldigte kein feinfühliges Verhalten gegenüber der Privatklägerin 2 zeige. Sie könne deren Bedürfnisse nur teilweise erkennen und diese nicht richtig interpretieren. Als die Privatklägerin 2 beispielsweise den Kopf angeschlagen habe, habe die Beschuldigte gelacht und das Schluchzen der Tochter imitiert, statt diese zu trösten. Wenn die Privatklägerin 2 irgendwohin krieche, schnappe die Beschuldigte deren Fuss und ziehe sie unsanft zurück. Die Beschuldigte "zeukle" die Privatklägerin 2 bspw. mit einem Ball und wenn die Privatklägerin 2 diesen ergreifen wolle, schnappe sie ihn weg. Sie habe mehrmals mit einem Gegenstand (Kissen und Kartonschachtel) auf den Kopf der Privatklägerin 2 "getätschelt". Diese habe sich sichtlich unwohl gefühlt, aber die Beschuldigte habe nicht sofort damit aufgehört, sondern habe vom Personal zweimal darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass dies weh tue. Eine Mitarbeiterin habe dann interveniert und der Beschuldigten den Gegenstand weggenommen. Die Beschuldigte dominiere bzw. bespiele ihre Tochter. Die Privatklägerin 2 wirke bei den Besuchen der Kindsmutter überangepasst, was auf eine Traumatisierung hinweise (act. 6/15). In der Zeugeneinvernahme bestätigte T._____, was sie bereits in der E-Mail vom 24. Oktober 2014 geäussert hatte. Sie räumte allerdings ein, dass sie nicht dabei gewesen sei, als die Beschuldigte die Privatklägerin 2 jeweils besucht habe. Sie habe diese Beobachtungen nicht selbst gemacht, sondern die Erzieherinnen hätten diese so protokolliert und festgehalten (act. 6/13). Ein entsprechendes Protokoll eines Standortgespräches vom 5. November 2014 befindet sich bei den Akten (act. 6/16). k) Ebenfalls als Zeugin befragt wurde die Erzieherin U._____, welche die Privatklägerin 2 als Fallführende betreut und bei den Besuchen dabei war. Sie führte aus, dass die Beschuldigte immer sehr interessiert gewesen sei, wie es ihrer Tochter gesundheitlich gegangen sei. Sie habe den Kontakt zu dieser gesucht und habe ein Nähebedürfnis ihr gegenüber gehabt. Sie habe sie in den Arm nehmen und am
- 24 liebsten nicht mehr loslassen wollen. Bis zum ersten Standortgespräch habe der Beschuldigten jedoch das Feingefühl für die Privatklägerin 2 gefehlt, was deren Bedürfnisse betreffe, wie diese spiele, woran diese Freude habe. So habe die Beschuldigte ein Spiel entwickelt: Sie habe die Privatklägerin 2 immer wieder an den Füssen zurückgezogen. Wenn diese beispielsweise ein Spielzeug habe ergreifen wollen, habe die Beschuldigte sie im letzten Moment, bevor sie das Spielzeug habe ergreifen können, an den Füssen mit verkrampften Händen weggezogen. Einmal habe die Beschuldigte die Privatklägerin 2 gebadet. Da seien wieder diese verkrampften Hände gewesen (act. 6/17 S. 5). Sie habe auch einmal während dem Spielen mit einem Kissen auf den Kopf der Privatklägerin 2 "getätscht", aber nicht fest. Die Privatklägerin 2 habe gezeigt, dass ihr das nicht gefalle und sie – die Zeugin U._____ – habe dann intervenieren müssen. Zweimal habe sie erlebt, wie die Beschuldigte, als sich die Privatklägerin 2 in ihrer Gegenwart den Kopf angestossen habe, versucht habe, diese aufzuheitern statt sie zu trösten. Aber bereits vor dem Standortgespräch habe die Beschuldigte dieses Verhalten auf ihren Vorschlag hin geändert und Mitgefühl mit ihrer Tochter gezeigt. Was die Privatklägerin 2 anbelange, so habe diese bei den ersten fünf bis sechs Besuchen beim Begrüssungsritual jeweils ein kurzes Innehalten gezeigt, bevor sie zu ihrer Mutter gekrabbelt sei. Beim Innehalten habe sie den Blick zu ihr – der Zeugin U._____ – gewendet. Das habe sich dann aber gegeben. Die Privatklägerin 2 habe nie Angst gezeigt oder plötzlich angefangen zu weinen. Zur Interaktion zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin 2 könne sie sagen, dass dieses "Zeukeln" keine Reaktion seitens der Privatklägerin 2 bewirkt habe, weder Angst, noch dass sie geweint hätte (act. 6/17 S. 6). Auf Vorhalt der E-Mail der Zeugin T._____ vom 24. Oktober 2014 erklärte die Zeugin U._____, sie würde mehr differenzieren. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 von Anfang an liebevoll gewickelt und ausgezogen und habe ihr Geschenke mitgebracht. Sie habe auch das Lächeln der Privatklägerin 2 aufgenommen. Wo sie – die Zeugin U._____ – die Feinfühligkeit nicht habe beobachten können, habe sie dies geschildert (act. 6/17 S. 7). Gefragt, wie die Beschuldigte anlässlich des Standortgesprächs auf die Vorwürfe reagiert habe, antwortete die Zeugin U._____, diese habe sinngemäss erklärt, dass sie die Frustrationstoleranz ihrer Tochter erhöhen wolle, damit diese in Zukunft mit Niederlagen umgehen könne
- 25 - (act. 6/17 S. 8). Nach dem Gespräch habe sie dann nie mehr so etwas beobachten können. Die Beschuldigte könne nun die Bedürfnisse der Privatklägerin 2 wahrnehmen. Es habe keine Situation mehr gegeben, in der sie hätten eingreifen müssen. Die Privatklägerin 2 habe nun beim Verabschieden Reaktionen gezeigt, wonach sie bei ihrer Mutter bleiben wolle (act. 6/17 S. 9). 4.6.2. Die verschiedenen Aussagen sind nunmehr einer Würdigung zu unterziehen. a) Die Aussagen des Zeugen H._____ sind mit Zurückhaltung zu würdigen. Er befindet sich mit der Beschuldigten in einem Sorgerechts- und Unterhaltsstreit und hat gegen die Beschuldigte (betreffend die vorliegend ebenfalls zu beurteilenden Betrugs- und Urkundendelikte) sogar Strafanzeige eingereicht. Er könnte daher versucht sein, die Beschuldigte in einem (besonders) schlechten Licht darzustellen. Sein Aussageverhalten zeigt jedoch – zumindest was die Beschreibung der Beziehung der Beschuldigten zur Privatklägerin 2 anbelangt – auch ein gewisses Bemühen, die Beschuldigte nicht über Gebühr zu belasten. So bezeichnete er etwa die Beziehung der Beschuldigten zur Privatklägerin 2 als gut. Die Beschuldigte habe das Kind lieb gehabt und sich schliesslich auch auf die Geburt des Kindes gefreut (act. 6/1 S. 7). Vielleicht habe er einfach erwartet, dass sie mehr Muttergefühle gegenüber dem Kind zeige (act. 6/2 S. 10). Grob, so dass er hätte intervenieren müssen, sei sie mit der Privatklägerin 2 nicht umgegangen. Sie sei in seiner Gegenwart auch nicht handgreiflich oder gewalttätig gegenüber der Privatklägerin 2 gewesen (act. 6/2 S. 12). Die Aussagen des Zeugen sind in sich stimmig und durchaus glaubhaft. Sie belasten die Beschuldigte insofern, als gemäss seiner Darstellung eine Überforderungssituation sehr wohl gegeben war. Der Zeuge gab nämlich an, dass die Beschuldigte mit der Situation, plötzlich ein Kind zu haben, überfordert gewesen sei. Dies habe sich in Nervosität und Stress ausgewirkt. Sie habe viel Energie für die Betreuung aufbringen müssen. Sie sei zu stolz gewesen, Hilfe anzufordern – auch bei ihren Verwandten (act. 6/1 S. 7). b) Demgegenüber beschrieb das Umfeld der Beschuldigten diese durchwegs als liebevolle und geduldige Mutter. Aufgrund der grossen Nähe der befragten Personen zur Beschuldigten sind deren Aussagen jedoch mit Vorsicht zu würdigen, auch
- 26 wenn die meisten von ihnen ihre Aussagen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB tätigten. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter der Beschuldigten als Zeugin falsche Angaben bezüglich des Aufenthalts ihrer Tochter in der Schweiz machte (vgl. act. 6/21 S. 4 f.), weil sie wohl wusste, dass diese sich damals nicht um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht hatte. Die Mutter der Beschuldigten könnte daher geneigt sein, auch hinsichtlich der Beziehung der Beschuldigten zur Privatklägerin 2 nicht wahrheitsgemäss auszusagen, um ihre Tochter in Schutz zu nehmen. Die Schilderungen des Umfelds der Beschuldigten können zwar – wie auch diejenigen der Beschuldigten selbst – nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Die überaus positiven Darstellungen wirken jedoch teilweise überzeichnet und insofern nur beschränkt glaubhaft. Am deutlichsten wird dies bei der Zeugin P._____. Diese gab beispielsweise an, die Beschuldigte habe gegenüber dem Kind fast zu viel Zuneigung gezeigt. Negative Charakterzüge der Beschuldigten kenne sie nicht. Diese sei nie schlechter Laune und nie traurig (act. 6/10 S. 6). Danach gefragt, wie oft sie die Beschuldigte von der Geburt des Kindes bis zur Verhaftung gesehen habe, gab die Zeugin P._____ an, dass dies fast jedes Wochenende der Fall gewesen sei (act. 6/10 S. 4). Die Befragung der Zeugin J._____, der Mitbewohnerin der Mutter der Beschuldigten, ergab hingegen, dass die Zeugin P._____ in jener Zeit wohl nur ein einziges Mal zu Besuch kam (act. 6/12 S. 11). Für die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen spricht dies nicht. Es erstaunt auch, dass die Beschuldigte sich derart über die Schwangerschaft mit der Privatklägerin 2 gefreut haben soll, wie sie selbst und ihr ganzes Umfeld berichteten. Die Zeugin P._____ behauptete gar, die Beschuldigte habe sich ihr gegenüber dahingehend geäussert, dass sie nicht mehr daran geglaubt habe, Mutter zu werden (act. 6/9 S. 2) – als ob die Beschuldigte bereits seit längerer Zeit hätte schwanger werden wollen. Auch diese Darstellung scheint reichlich übertrieben. c) Die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen T._____ und U._____ ist grundsätzlich als hoch einzustufen, sagten diese doch unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aus und weisen keinerlei Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens aus. Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber der Beschuldigten, dürfte ihnen doch bekannt gewesen sein, weshalb die Privatklägerin 2 in ihrer Einrichtung platziert wurde. Die
- 27 - Aussagen der Zeugin T._____ belasten die Beschuldigte stark. Sie beschreibt diese als wenig feinfühlig. Die Beschuldigte könne die Bedürfnisse der Privatklägerin 2 nur teilweise erkennen und diese nicht richtig interpretieren. Erheblich relativiert wird diese Darstellung aber durch die Aussagen der Zeugin U._____, welche im Gegensatz zu T._____ bei den Besuchen der Beschuldigten selbst zugegen war. Auch U._____ musste einen gewissen Mangel an erzieherischer Kompetenz bei der Beschuldigen feststellen, und sie beschrieb, wie die Beschuldigte die Privatklägerin 2 immer wieder mit verkrampften Händen an den Füssen zurückzog, sobald das Kind ein Spielzeug ergreifen wollte. Weiter habe die Beschuldigte der Privatklägerin 2 einmal während dem Spielen mit einem Kissen auf den Kopf geschlagen, was dieser unangenehm gewesen sei; all dies offenbar mit dem Ziel, die Frustrationstoleranz des Kleinkindes zu erhöhen (vgl. Protokoll des Standortgesprächs vom 5. November 2014, act. 6/16, S. 2: "Nicht dass sie dann mit 3jährig im Coop am Boden liegt und schreit, wenn sie etwas nicht bekommt."). Im Gegensatz zu T._____ sprach U._____ der Beschuldigten die Feinfühligkeit gegenüber der Privatklägerin 2 indessen nur hinsichtlich der von ihr geschilderten Ereignissen, mithin nicht in genereller Art und Weise, ab (vgl. act. 6/17 S. 11). Die Beschuldigte hatte Gelegenheit, sich zu diesen teils alarmierenden Aussagen zu äussern – sie verzichtete darauf (vgl. act. 5/8 S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Beschriebene im Kern so zugetragen hat. Was die Beschuldigte als Spiel betitelte, belegt nicht nur mangelnde Feinfühligkeit, sondern auch, dass die Beschuldigte hohe bis unrealistische Erwartungen dem Kleinkind gegenüber hegt. Verdächtig ist auch das Verhalten der Privatklägerin 2, welche auf das "Zeukeln" überhaupt nicht reagierte, weder mit Angst, noch dass sie geweint hätte. Möglicherweise war sie entsprechendes Verhalten seitens der Beschuldigten bereits gewohnt. d) Nicht ganz von der Hand zu weisen ist das Argument der Verteidigung, wonach sich die Beschuldigte, wenn es sich bei ihr um die Täterin handeln würde, wohl kaum am 25. August 2014 bei L._____ telefonisch erkundigt hätte, ob es allenfalls in der Krippe zu einem Vorfall gekommen sei. Ein solches Ablenkungsmanöver würde zumindest eine nicht unerhebliche Intelligenzleistung darstellen.
- 28 - 4.7. Fazit Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass gewisse Risikofaktoren, welche eine Kindsmisshandlung begünstigen können, aber nicht müssen, bei der Beschuldigten vorhanden waren. Zu nennen sind namentlich die Ungeplanheit des Kindes sowie die Trennung der Beschuldigten vom Kindsvater und damit verbunden der Umstand, dass diese die Privatklägerin 2 alleine aufziehen musste. Hinzu kommt, wie soeben dargelegt, dass durchaus gewisse erzieherische Defizite bei der Beschuldigten bestanden, bis offenbar hin zur Vorstellung, dass sich die Frustrationstoleranz eines Kindes durch wiederholtes Zurückziehen an den Extremitäten erhöhen lasse. Auf der anderen Seite scheint ein soziales Unterstützungsnetz bestanden zu haben, auf welches die Beschuldigte auch immer wieder zurückgriff. Wie die Beschuldigte in emotionaler Hinsicht zu ihrer Tochter stand – die Anklagebehörde spricht in diesem Zusammenhang von Emotionslosigkeit –, ist schwierig zu beurteilen, weil sich die diesbezüglichen Aussagen des Kindsvaters und diejenigen der Beschuldigten und ihres Umfelds in hohem Masse widersprechen. Der Schluss, dass die Beschuldigte bereits deshalb Urheberin insbesondere der Kopfverletzungen sein müsse, weil, wären diese von einer Drittperson verursacht worden, der Beschuldigten andernfalls Blutergüsse, Schwellungen oder dergleichen hätten auffallen müssen, verfängt nicht. Auch keiner der anderen Betreuungspersonen sind solcherlei Begleitverletzungen oder ein auffälliges Verhalten der Privatklägerin 2, welches auf Schmerzen hätte schliessen lassen, aufgefallen. Nichts gewinnen lässt sich denn auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigte keine Erklärung für die Verletzungen ihrer Tochter hat. Wenn die Beschuldigte nicht Urheberin der Verletzungen ist, kann sie auch keine Erklärungen, sondern nur Mutmassungen über deren Ursache liefern. Daraus, dass sie solcherlei Mutmassungen nicht getätigt hat, lässt sich nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Ferner vermag denn auch die mögliche Motivlage der Überforderung die Täterschaft der Beschuldigten nicht hinreichend zu begründen, kann doch jede mit der Betreuung von Kleinkindern betraute Person situativ überfordert sein. So ergibt sich zwar ein gewisses Bild, welches die Täterschaft der Beschuldigten als das wahrscheinlichste Szenario erscheinen lässt. Es bleibt aber Raum für andere Möglichkeiten, wobei nur schon in Erinnerung zu rufen ist, dass zahlreiche weitere Personen – zumindest aufgrund der Betreuungs-
- 29 situation – als mögliche Täterinnen nicht ausgeschlossen werden konnten. Diesbezügliche Abklärungen haben aber nichts Hinreichendes zu Tage gefördert, als dass man davon ausgehen könnte, diese Betreuungspersonen kämen als Täter nur noch theoretisch in Frage. Sodann ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese als Zeugen befragte Personen stets im Hinblick auf eine Täterschaft der Beschuldigten zur Sache befragt wurden. Auch wenn die Täterschaft Dritter im Einzelfall als wenig wahrscheinlich erscheinen mag, so summieren sich die Zweifel. Insgesamt hat das Gericht erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten, weshalb die Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung sowie vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts gemäss Ziff. 1/IV der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich trifft zu und wird seitens der Beschuldigten denn auch nicht bestritten (act. 40 S. 50). Sie ist daher der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Das Verhalten der Beschuldigten gemäss Ziff. 1/III der Anklageschrift würdigt die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in rechtlicher Hinsicht als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 3.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder
- 30 sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). 3.1.2. Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte (BGE 120 IV 17 E. 2d mit Hinweisen). Auch ein Betrug kann in mittelbarer Täterschaft begangen werden.
- 31 - Das Erfordernis der Identität von Getäuschtem und Verfügendem dient einzig der Wahrung des Grundgedankens des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt und der Abgrenzung zum Diebstahl, begangen in mittelbarer Täterschaft, bei dem der über Drittvermögen durch Gewahrsamsübertragung Verfügende – und Getäuschte – vom Täuschenden als "Werkzeug" eingesetzt wird (BGE 133 IV 171 E. 4.3). 3.2. Die Beschuldigte begab sich gemäss erstelltem Sachverhalt ins Universitätsspital Zürich, unterzog sich dort notfallmässig einer Blinddarmoperation und war in der Folge während zwei Tagen hospitalisiert. Dabei verschwieg die Beschuldigte gegenüber dem Universitätsspital ihre wahre Identität und gab sich bewusst und gewollt als ihre Schwester Q._____ aus, die bei der Krankenkasse B._____ Versicherungen AG, der Privatklägerin 1, versichert war. In der Folge schickte das Universitätsspital die Rechnung für die vorerwähnten Operations- und Behandlungskosten der Beschuldigten an die Privatklägerin 1. Die Verantwortlichen der Privatklägerin 1 wurden auf diese Art und Weise über die Identität der Patientin getäuscht und in einen Irrtum versetzt, so dass die Privatklägerin 1 den Betrag von Fr. 3'640.– an das Universitätsspital bezahlte. Die Beschuldigte bezahlte, um ihre Tat zu vertuschen, den von der Privatklägerin 1 an Q._____ in Rechnung gestellten Selbstbehalt von Fr. 1'453.20, so dass der Privatklägerin 1 ein Schaden von effektiv Fr. 2'186.90 entstand, was die Beschuldigte wusste und wollte. Weiter begab sich die Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt erneut in das Universitätsspital, Klinik für Geburtshilfe, und unterzog sich dort einer Schwangerschaftskontrolle. Dabei verschwieg die Beschuldigte gegenüber dem Universitätsspital wiederum ihre wahre Identität und gab sich erneut als ihre Schwester Q._____ aus. Die Verantwortlichen der Privatklägerin 1 wurden auf diese Art und Weise über die Identität der Patientin getäuscht und in einen Irrtum versetzt, so dass die Privatklägerin 1 den Gesamtbetrag von Fr. 710.90 an das Universitätsspital bezahlte, in welcher Höhe der Krankenkasse ein weiterer Schaden entstand. 3.3.1. Die Verteidigung argumentiert, die Beschuldigte habe das Universitätsspital zwar über ihre Identität getäuscht, diese Täuschung sei indes nicht in einer arglistigen Weise erfolgt. Vielmehr würde sich das Verhalten der Beschuldigten als einfache Lüge erweisen, hätte das Universitätsspital die Täuschung doch schon damit
- 32 aufdecken können, wenn ein entsprechender Versicherungsausweis oder ein anderer Lichtbildausweis einverlangt worden wäre. Sodann habe die Krankenkasse die Zahlung an das Universitätsspital nicht aufgrund einer Täuschung der Beschuldigten, sondern aufgrund der vom Universitätsspital erstellten Leistungsabrechnung und tarifrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Universitätsspital und der Krankenkasse geprüft und avisiert. Schliesslich sei beim Tatbestand des Betrugs die Identität von Getäuschtem und Geschädigtem vonnöten, was in diesem Falle nicht gegeben sei (act. 40 S. 49 f.). 3.3.2. Vorliegend hatte einzig das Universitätsspital Zürich die Möglichkeit, die Täuschung der Beschuldigten über ihre Identität aufzudecken. Es ist deshalb danach zu fragen, ob das Unterlassen einer weitergehenden Überprüfung der Identität der sich in Behandlung begebenden Person als Verletzung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen zu werten ist. Der Verteidigung ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Täuschung der Beschuldigten durch Einforderung eines Ausweises oder der Versichertenkarte hätte abgewendet werden können. Die Beschuldigte hat sich indessen nicht als irgendeine Person ausgegeben, sondern als ihre Schwester. Die Beschuldigte hat sich dadurch bewusst zu Nutzen gemacht, dass ihre Schwester bereits mit ihren Personalien in der Datenbank des Universitätsspitals registriert war und die Beschuldigte die entsprechenden Personalien ihrer Schwester ohne Weiteres korrekt angeben konnte. Dies liess es denn auch absehbar erscheinen, dass eine weitergehende Überprüfung ihrer Personalien unterbleiben würde. Beim ersten Vorfall tritt sodann die Besonderheit hinzu, dass sich die Beschuldigte aufgrund eines medizinischen Notfalles in Behandlung begeben hatte. Gleichermassen einem Irrtum über die Identität der Patientin erlag in der Folge denn auch die Privatklägern 1 und nahm aufgrund dieses Irrtums Vermögensdispositionen vor. Die Täuschungshandlung dazu erbrachte zwar nicht die Beschuldigte selbst, sondern diese liess – wie die Verteidigung an sich richtig sieht – das Universitätsspital für sich handeln. Die Beschuldigte benützte das Universitätsspital damit als Tatmittlerin. Strafbar ist nun aber nicht etwa das Universitätsspital, denn dieses erlag selbst einem Sachverhaltsirrtum, handelte mithin nicht vorsätzlich. Als (mittelbare) Täterin handelte hingegen die Beschuldigte. Für die Privatklägerin 1 war es weder möglich noch zumutbar, zu überprüfen, wer im Universitätsspital ope-
- 33 riert und behandelt worden war, was die Beschuldigte wusste und wollte. Damit wird auch die einfache Lüge zur arglistigen Täuschung. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt mehrfach den Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen in mittelbarer Täterschaft. Sie ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen für die gemessen an der abstrakten Strafandrohung schwerste Straftat auszugehen. Sowohl Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind mit einer Strafandrohung von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe versehen. Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre vorliegend angesichts der mehreren Delikte theoretisch möglich. Der ordentliche Rahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., S. 74). Solche aussergewöhnliche Umstände liegen indes nicht vor, weshalb es bei einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bleibt. 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat unter Einbezug aller relevanten Umstände zu bestimmen. Schliesslich ist die Ein-
- 34 satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). 2.2. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Art. 47 N 3). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK-WIPRÄCHTIGER, Art. 47 StGB N 92 ff.). 3.1. Bezüglich der Tatschwere der beiden Betrüge ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Höhe des von der Beschuldigten angerichteten Schadens noch eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Sodann erforderte das Vorgehen der Beschuldigten keine besondere Raffinesse. Immerhin liegt aber eine mehrfache Tatbegehung vor und eine gewisse kriminelle Energie ist nicht zu verkennen. 3.2. In subjektiven Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich zumindest beim ersten Vorfall, als die Beschuldigte notfallmässig am Blinddarm operiert werden musste, wohl um eine Spontantat handelte. Die Beschuldigte kümmerte sich aber auch in der Folge bis zum zweiten Vorfall nicht um eine gültige Aufenthaltsbewilligung und eine Krankenversicherung, sondern entschied sich stattdessen dazu, erneut zu delinquieren.
- 35 - 3.3. Im Ergebnis kann bei der Tatkomponente von einem noch eher leichten Verschulden der Beschuldigten ausgegangen werden. Die hypothetische Einsatzstrafe für den mehrfachen Betrug ist auf 120 Tagessätze festzusetzen. 4.1. In Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Beschuldigte, die über keine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte, eine Kopie ihrer alten und ungültigen Niederlassungsbewilligung C nahm, darauf das Datum der Kontrollfrist änderte, eine Kopie der geänderten Kopie der Niederlassungsbewilligung C anfertigte, und diese der Firma V._____ (Schweiz) AG einreichte. Weiter nahm die Beschuldigte eine Kopie ihrer alten und ungültigen Niederlassungsbewilligung C, änderte darauf den Text "Niederlassungsbewilligung C" in "Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gültig für die ganze Schweiz C" sowie das Datum der Kontrollfrist, fertigte eine Kopie der geänderten Kopie an, und reichte diese der Firma W._____ AG ein. Die Beschuldigte verfälschte zwar nicht das Original der Ausweisschrift. Kopien von amtlichen Ausweisen haben jedoch im Rechtsleben eine ähnliche Bedeutung wie die Originale. Es liegt auch hier mehrfache Tatbegehung vor, und die von der Beschuldigten aufgewendete kriminelle Energie ist als nicht unerheblich zu qualifizieren. 4.2. In subjektiven Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit dem Hintergrund delinquierte, sich das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern, mithin aus rein egoistischen Motiven. 4.3. Im Ergebnis ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung um 60 Tagessätze zu erhöhen. 5.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens der Beschuldigten kann Folgendes festgehalten werden: Die Beschuldigte kam am tt. Dezember 1978 in …, Portugal, zur Welt. Ihr Vater starb, als sie fünf Jahre alt war. Ihre Mutter lebte damals bereits in der Schweiz. Die Beschuldigte wuchs zusammen mit ihrer Schwester bei den Grosseltern auf einem Bauernhof auf. Sie gab an, sie hätten eine wunderbare Kindheit gehabt. Im Jahre 1991 reiste die Beschuldigten in die Schweiz ein. Ihre Schwester blieb vorerst in Portugal. In der Schweiz lebte die Beschuldigte bei ihrer Mutter. Sie besuchte während einem Jahr die Sonderschulde,
- 36 um Deutsch zu lernen, und danach während drei Jahren die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte sie eine Lehre als Verkäuferin. Die Beschuldigte arbeitete in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt auch als Bürokraft. Im Jahre 2007 kehrte sie für eine Auszeit nach Portugal zurück. Im Zuge der Finanzkrise kam die Beschuldigte erneut in die Schweiz und suchte Arbeit. Sie lebte wiederum bei ihrer Mutter. Sie gibt an, in ihrer Freizeit viel zu lesen. Weiter versuche sie, ein bisschen Sport zu machen, um den Kopf zu leeren. Zudem unternehme sie viel mit Kolleginnen, vor allem mit solchen, die Kinder hätten (act. 5/12 S. 11 f.). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was neutral zu werten ist (act. 18/5). 5.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mitzuberücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Die Beschuldigte zeigte sich bezüglich des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung geständig, wobei sie anfänglich die Aussage verweigerte und aufgrund der Untersuchung ohnehin weitestgehend als überführt zu gelten hatte. Die Beschuldigte gab zudem an, dass sie ihr Verhalten bereue (Dossier 2: act. 4/19). 5.3. Aufgrund der Täterkomponente, namentlich des Nachtatverhaltens, ist die hypothetische Einsatzstrafe um 30 Tagessätze zu reduzieren. 6. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen, eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen. Die erstandene Haft von 26 Tagen (vom 2. September 2014, 16:00 Uhr, bis am 25. September 2014, 14:10 Uhr, sowie vom 15. Juli 2015, 06:30 Uhr, bis am 16. Juli 2015, 12:15 Uhr) ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. 7.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö-
- 37 gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 7.2. Das monatliche Einkommen der Beschuldigten beträgt Fr. 2'800.– zuzüglich eines 13. Monatslohnes. Abhängig vom Geschäftsgang erhält sie zudem einen Bonus von bis zu einem Monatslohn. Über Vermögen verfügt die Beschuldigte nicht (act. 5/12 S. 12 f.). Es ist von einem garantierten Einkommen von Fr. 3'033.– pro Monat auszugehen. Davon sind für die Steuern und die Krankenkasse geschätzte Fr. 400.– pro Monat abzuziehen. Der sich so ergebende Tagessatz von Fr. 88.– ist aufgrund der nahe dem Existenzminimum liegenden Verhältnisse um die Hälfte zu reduzieren. Aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze erscheint eine weitere Reduktion um 10% angebracht (vgl. auch BGE 134 IV 60). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Tagessatz der Geldstrafe auf Fr. 40.– zu bemessen. V. Vollzug der Strafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 1.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zuläs-
- 38 sig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet. 2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen ist. Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegend nicht anwendbar ist. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und die günstige Prognose wird demzufolge vermutet. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren zum erstem Mal in ihrem Leben einem Strafgericht zu stellen hatte und ebenfalls zum ersten Mal mehrere Wochen in Untersuchungshaft verbrachte. Dies scheint einen erheblichen Eindruck auf sie gemacht zu haben. Unter Würdigung der gesamten Umstände kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte durch die bedingt auszufällende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um künftig nicht gegen das Gesetz zu verstossen. Der Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund der bedingte Strafvollzug der auszufällenden Strafen zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche 1. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 (B._____ Versicherungen AG) setzt sich wie folgt zusammen (act. 34): Fr. 2'186.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. September 2011, Fr. 119.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2013, Fr. 70.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 09. Mai 2013, Fr. 128.40 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2013, sowie Fr. 393.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2013. Die Forderung ist ausgewiesen und wurde von der Beschuldigten anerkannt (vgl. act. 40 S. 52).
- 39 - 2. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin 2 sind zufolge des Freispruchs hinsichtlich der sie betreffenden Anklagevorwürfe auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der verurteilte Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten. Davon ausgenommen sind grundsätzlich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Benehmen verursacht oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt ein Teilfreispruch, so hat die beschuldigte Person nur diejenigen Kosten zu tragen, welche mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 N 3.). 1.2. Vorliegend ist die Beschuldigte von den Hauptvorwürfen der versuchten schweren und der mehrfachen einfachen Körperverletzung freizusprechen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens zu einem Grossteil auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ein Schuldspruch resultiert einzig hinsichtlich der Betrugs- und Urkundendelikte. Insofern ist die Beschuldigte teilweise kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich, der Beschuldigten die Gerichtskosten zu einem Drittel sowie die Kosten der Untersuchung zu pauschal Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten, inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafver-
- 40 fahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199, E. 5.4.). 2.2. Der amtliche Verteidiger reichte vor der Hauptverhandlung mit Eingabe vom 10. März 2016 eine Honorarnote (darin noch nicht berücksichtigt: Hauptverhandlung, Urteilsstudium und Nachbesprechung) über Fr. 37'244.25 (inkl. Barauslagen und MwSt. ein (act. 41). Die Honorarnote gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass, weshalb der amtliche Verteidiger gemäss eingereichter Honorarnote, zuzüglich pauschal acht Stunden für die Hauptverhandlung, Nachbesprechung etc., mithin mit einem Totalbetrag von 39'798.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen ist. 3. Der Privatklägerin 2 ist ausgangsgemäss keine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zuzusprechen. 4. Der Beschuldigten ist antragsgemäss eine Prozessentschädigung für Kosten aus erbetener Verteidigung in der Höhe von Fr. 864.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5. Die Beschuldigte verlangt sodann eine Genugtuung dafür, dass ihre Tochter als Folge des Strafverfahrens fremdplatziert wurde. Eine beschuldigte Person hat Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung, wenn sie durch das Verfahren in ihren persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Liegt eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB vor, so ist eine Genugtuung geschuldet. Vorliegend war die Strafuntersuchung zweifelsohne kausal für die Fremdplatzierung des Kindes und damit einhergehend mit der Einschränkung des persönlichen Verkehrs der Beschuldigten. Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass die Fremdplatzierung zu einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten geführt hat. Gleichwohl gilt es an dieser Stelle anzumerken, dass die Rechtmässigkeit der Fremdplatzierung des Kindes zufolge des Freispruches der Beschuldigten hinsichtlich der Misshandlungsvorwürfe
- 41 nicht in Frage zu stellen ist. Die seitens der Beschuldigten beantragte Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– (vgl. Prot. S. 17) erweist sich als angemessen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Im Übrigen ist die Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 6'000.–), wovon 26 Tagessätze als durch Anrechnung von 26 Tagen Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Beschuldigte wird entsprechend ihrer Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Versicherungen AG Schadenersatz zu bezahlen in der Höhe von: - Fr. 2'186.80 zzgl. 5 % Zins ab 29. September 2011; - Fr. 119.00 zzgl. 5 % Zins ab 8. Mai 2013; - Fr. 70.00 zzgl. 5 % Zins ab 9. Mai 2013; - Fr. 128.40 zzgl. 5 % Zins ab 14. Mai 2013; - Fr. 393.50 zzgl. 5 % Zins ab 11. Mai 2013. 6. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 42 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 374.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 4'877.20 Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühren Beschwerdeverfahren (UB140120-O; UB140128-O; UB150034-O) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der Untersuchung werden der Beschuldigten im Umfang von Fr. 2'000.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 39'798.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 864.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 12. Der Beschuldigten werden Fr. 8'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (versandt); − die Vertretung der Privatklägerin 2 (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon (versandt);
- 43 und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, in begründeter Form nur hinsichtlich des Schuldpunktes und soweit ihre Zivilansprüche betroffen sind (auf ausdrückliches Verlangen); − die Vertretung der Privatklägerin 2, in begründeter Form nur hinsichtlich des Schuldpunktes und soweit ihre Zivilansprüche betroffen sind (auf ausdrückliches Verlangen); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials"; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach, 8021 Zürich, mit Formular gem. § 54a PolG; − die Bezirksgerichtskasse (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 9, 11 und 12). 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden
- 44 nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Der amtliche Verteidiger kann gegen die Festsetzung seines Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.
Dietikon, 15. März 2016
BEZIRKSGERICHT DIETIKON
Der Vorsitzende:
Gerichtspräsident lic. iur. S. Aeschbacher Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Hashemi
Urteil vom 15. März 2016 (begründete Fassung) Anklage: An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die Beschuldigte persönlich, in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Staatsanwältin lic. iur. B. Groth als Vertreterin der Anklagebehörde Dr. Z._____ für die Privatklägerin 2 Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 45 S. 1) 2. Der Privatklägerin 1: (act. 34, sinngemäss) Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz zu bezahlen im Umfang von: - Fr. 2'186.80 zzgl. 5 % Zins ab 29. September 2011; - Fr. 119.00 zzgl. 5 % Zins ab 8. Mai 2013; - Fr. 70.00 zzgl. 5 % Zins ab 9. Mai 2013; - Fr. 128.40 zzgl. 5 % Zins ab 14. Mai 2013; - Fr. 393.50 zzgl. 5 % Zins ab 11. Mai 2013. 3. Der Privatklägerin 2: (act. 46 S. 1) Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales II. Sachverhalt - H._____ ist der Vater der Privatklägerin 2. Er hatte vor der Entdeckung der Verletzungen der Privatklägerin 2 letztmals am 31. Mai 2014 Kontakt mit dieser. - I._____ ist die Mutter der Beschuldigten und die Grossmutter der Privatklägerin 2. Sie betreute Letztere immer montags. Zudem holte sie die Privatklägerin 2 oft von der Krippe ab. Sie hatte wohl beinahe täglichen Kontakt mit der Privatklägerin 2. D... - J._____ lebt seit März 2014 als Untermieterin in der Wohnung der Mutter der Beschuldigten. Sie hat hin und wieder auf die Privatklägerin 2 aufgepasst, auch alleine. Montags war sie in der Regel anwesend, wenn die Mutter der Beschuldigten die Privat... - K._____ hat die Privatklägerin 2 lange Zeit jeden Dienstag, Mittwoch und Donnerstag betreut, letztmals am 29. Juli 2014. Danach war sie bis zum 17. August 2014 in den Ferien. Ihr Ehemann ist der Cousin der Beschuldigten. - L._____ ist die Leiterin der Kinderhauses M._____. N._____ ist als Gruppenleiterin in der genannten Krippe tätig. Die Privatklägerin 2 hielt sich erstmals am 5. August 2014 in der Krippe auf. Sie sollte diese in der Folge jeweils dienstags, mittwoc... - O._____ ist eine Cousine der Beschuldigten und die Gotte der Privatklägerin 2. Sie betreute Letztere ca. ein bis zwei Mal pro Monat, letztmals in der Woche vor dem 20. Juli 2014. Danach verreiste sie in die Ferien. - P._____ hütete die Privatklägerin 2 am Nachmittag des 8. August 2014 sowie vom 11. August 2014 bis zum 14. August 2014, als die Privatklägerin 2 wegen eines Hautauschlages die Krippe nicht besuchen konnte. - Q._____, die Schwester der Beschuldigten, hat gemäss eigenen Angaben eher selten auf die Privatklägerin 2 aufgepasst (act. 6/28 S. 2). Im Betreuungsplan der Beschuldigten ist sie nicht aufgeführt (vgl. act. 5/2). 4.5.4. Es lassen sich nun folgende Schlüsse ziehen: - H._____ fällt als möglicher Täter von vornherein ausser Betracht, da er die Privatklägerin 2 vor deren Eintritt in das Kinderhaus R._____ letztmals am 31. Mai 2014 sah und daher zumindest für die zweite und dritte Verletzung nicht verantwortlich se... - I._____, die Mutter der Beschuldigten und Grossmutter der Privatklägerin 2, kann als mögliche Täterin nicht ausgeschlossen werden, da sie die Privatklägerin 2 bis zu deren Eintritt in das Kinderhaus R._____ regelmässig betreute. - J._____ war vom 4. August 2014 bis zum 18. August 2014 in den Ferien. Im August 2014 betreute sie die Privatklägerin 2 nur an einem Freitagnachmittag, dem 22. August 2014, alleine. Dass die Privatklägerin 2 Schmerzen am Bein hatte, hatte die Beschu... - K._____ fällt als mögliche Täterin ausser Betracht, da sie die Privatklägerin 2 letztmals am 29. Juli 2014 betreute. Zumindest für den letzten Vorfall kann sie daher nicht verantwortlich sein. - Da nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden kann, dass die Schädelverletzung der Privatklägerin 2 auch in der Zeitspanne vom 5. bis 7. August 2014 hätte zugefügt werden können, können L._____ und N._____ sowie allfällige weitere im fraglichen Zei... - O._____ fällt als mögliche Täterin ausser Betra