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Zürich Obergericht Weitere Kammern 15.12.2011 DG110015

15 dicembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·14,688 parole·~1h 13min·1

Riassunto

Versuchte Tötung etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Horgen III. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG110015-F / UB / Tei

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. B. Derungs als Vorsitzender, Bezirksrichterin G. Oesch, Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Arnold

Urteil vom 15. Dezember 2011

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

sowie

1. B._____, 2. C._____, Privatkläger

betreffend Versuchte Tötung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011 (act. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. D._____. Anträge der Parteien: 1. Der Staatsanwaltschaft IV: (act. 57) - Schuldigsprechung im Sinne der Anklage - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren - Anrechnung der erstandenen Haft - Vollzug der Freiheitsstrafe - Kostenauflage an die beschuldigte Person - Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft 2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 58) - Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung - Schuldigsprechung der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB - Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.– - Auferlegung eines Kostenanteils von Fr. 1'000.–, im Übrigen Übernahme der Kosten auf die Staatskasse - Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse Eventualantrag: - Schuldigsprechung der versuchten Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB

- 3 - - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 34 Monaten. Die bisher durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 499 Tage (16,6 Monate) seien als teil-unbedingte Freiheitsstrafe als erstanden anzurechnen, teilbedingt sei er mit 17 Monaten Freiheitsstrafe zu belegen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. - Auferlegung der Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten für den amtlichen Verteidiger 3. Des Beschuldigten: (Prot. S. 16) - Entscheid gemäss den Anträgen der Verteidigung

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011 ging am 18. Juli 2011 beim Bezirksgericht Horgen ein (HD act. 29). 2. Mit Eingabe vom 19. September 2011 ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten das Gericht um die Einvernahme von E._____ als Zeugen sowie um Befragung des bereits einvernommenen Zeugen F._____ anlässlich der Hauptverhandlung. Zudem stellte er den Antrag, dem Beschuldigten das Telefonieren aus dem Gefängnis zu erlauben. 3. Mit Verfügung vom 26. September 2011 wurde zur Hauptverhandlung am 13., 14. und 15. Dezember 2011 vorgeladen. Gleichzeitig wurde der Antrag, E._____ als Zeugen einzuvernehmen, gutgeheissen und die Anträge bezüglich der Einvernahme F._____s sowie bezüglich der Bewilligung, im Gefängnis das Telefon zu nutzen, abgewiesen. Zudem wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (HD act. 37). 4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 stellte Staatsanwalt lic. iur. D._____ den Beweisantrag, Dr. G._____ bzw. einen anderen Arzt des IRM als Sachverständigen zu befragen (HD act. 40). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde dieser Antrag abgewiesen (HD act. 42). 5. An der Hauptverhandlung waren die eingangs genannten Personen anwesend (Prot. S. 5). Sodann wurde E._____ als Zeuge einvernommen (HD act. 55). Am 15. Dezember 2011 wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Vertreter der Anklagebehörde sowie dem Verteidiger im Dispositiv ausgehändigt (HD act. 65; Prot. S. 19).

- 5 - II. Sachverhalt 1. Der Beschuldigte ist nicht geständig (HD act. 10/1 S. 1-2, act. 10/2 S. 4, act. 10/3 S. 2, act. 10/5 S. 6 und S. 8, act. 10/6 S. 7-8, act. 10/8 S. 2, act. 10/9 S. 6-9, act. 54 S. 7 und S. 11-12), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der ihm in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt (HD act. 29) erstellt ist. 2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten (HD act. 10/1-3, act. 10/5-6 und 9, act. 14/2 und act. 54), des Privatklägers 1 (HD act. 11/1-2 und act. 14/3) und der Privatklägerin 2 (HD act. 12/1- 2 und act. 14/4). Daneben können die Zeugenaussagen von F._____ (HD act. 13/5-6 und act. 14/5), von H._____ (HD act. 13/7) sowie von E._____ (HD act. 55) zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden. Zudem liegen je ein ärztlicher Befund über den Privatkläger 1 (HD act. 19/5) und über die Privatklägerin 2 (ND act. 1/7) bei den Akten. Im Übrigen können die Tatrekonstruktion des Forensischen Instituts Zürich vom 8. Dezember 2010 (HD act. 14/1), die Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (HD act. 15/2), die Auswertung von DNA- Spuren des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 19. April 2011 (HD act. 17/10), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (HD act. 19/7) und das Verlaufsblatt des Universitätsspitals Zürich (HD act. 19/8) zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden. 3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass

- 6 das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten ist. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr, entdeckt zu werden, insbesondere beim nicht die Wahrheit Aussagenden zu einer unklaren, zweideutigen, blassen und strukturbrüchigen Aussage sowie zu einer im Tatsachenkern mageren Kurzaussage. Auf eine nicht glaubhafte Aussage weist vor allem das Fehlen von Realitätskriterien, aber auch das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügensignale hin (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff).

- 7 - 4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatkläger, des Zeugen F._____ und die letzten Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Nacht vom 31. Juli 2010 auf den 1. August 2010 zumindest dahingehend übereinstimmen, dass der Beschuldigte am Abend des 31. Juli 2010 mit F._____ im Restaurant "I._____" in J._____ war und der Privatkläger 1 sich auch zu ihnen gesellte (HD act. 11/1 S. 1, act. 12/2 S. 2 ff., act. 12/1 S. 1, act. 12/2 S. 3 f., act. 13/5 S. 2 f., act. 13/6 S. 2 f., act. 10/5 S. 2, act. 10/6 S. 2 ff., act. 54 S. 9 f.). Dort tranken sie Bier und sowohl der Beschuldigte als auch F._____ luden den Privatkläger 1 je auf mindestens ein Bier ein. Nachher verliessen der Beschuldigte und F._____ das besagte Lokal und begaben sich in die Wohnung der dort ebenfalls anwesenden Privatklägerin 2 an der K._____-strasse 1 in J._____, wobei der Privatkläger 1 später ebenfalls dazu stiess. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. Es ist jedoch umstritten, was anlässlich des Zusammentreffens des Beschuldigten, F._____s, des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 in der Wohnung der Privatklägerin 2 geschah. Die Staatsanwaltschaft stützt den Sachverhalt der Anklageschrift hauptsächlich auf die Aussagen der beiden Privatkläger zum angeblichen Tatablauf sowie auf medizinische Gutachten. Es sind deshalb zunächst die Aussagen der beiden Privatkläger und die medizinischen Gutachten zu würdigen. 5. Aussagen der beiden Privatkläger 5.1. Der Privatkläger 1 schilderte das Kerngeschehen der umstrittenen Sachverhaltsabschnitte in sämtlichen Einvernahmen im Wesentlichen einheitlich: Als er in die Wohnung der Privatklägerin 2 gekommen sei, habe er Fr. 100.- dabei gehabt (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte sei neben F._____ auf dem einen Sofa gesessen und die Privatklägerin 2 auf dem anderen (vgl. HD act. 14/1 S. 30-31). Er habe dem Beschuldigten unbestrittenermassen Fr. 30.- geschuldet (HD act. 11/2 S. 3, so auch der Beschuldigte act. 10/6 S. 5 und die Privatklägerin 2 HD act. 12/2 S. 4). Der Beschuldigte habe ihn nach dem geschuldeten Geld gefragt, worauf er den Beschuldigten gefragt habe, ob er wechseln könne (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (HD act. 11/2 S. 3). Er (der Privatkläger 1) habe daraufhin versucht, bei Nachbarn im Haus das Geld zu wechseln, was jedoch auch nicht möglich gewesen sei (HD

- 8 act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Er sei in die Wohnung der Privatklägerin 2 zurückgekehrt und habe dem Beschuldigten gesagt, er würde das Geld deshalb am folgenden Tag erhalten (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). 5.2. Die Privatklägerin 2 schilderte den gleichen Sachverhaltsabschnitt ebenfalls in sämtlichen Einvernahmen im Kern weitestgehend einheitlich sowie mit den Aussagen des Privatklägers 1 übereinstimmend. Als der Privatkläger 1 in ihre Wohnung gekommen sei, habe dieser gesagt, er habe Geld dabei und sich dann im Wohnzimmer auf den Sessel gesetzt, während der Beschuldigte neben F._____ auf dem einen Sofa und sie selbst auf dem anderen Sofa gesessen seien (HD act. 12/2 S. 4). Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass der Privatkläger 1 ihm nun die Schulden zurückzahlen könne (HD act. 12/2 S. 4). Der Privatkläger 1 habe nur eine 100er-Note dabei gehabt und den Beschuldigten gefragt, ob dieser wechseln könne, was dieser aber verneint habe (HD act. 12/2 S. 4). Der Privatkläger 1 habe im Haus bei Nachbarn das Geld zu wechseln versucht, jedoch sei dies nicht möglich gewesen (HD act. 12/2 S. 4). Er sei dann wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt (HD act. 12/2 S. 4) und habe dem Beschuldigten gesagt, er würde das Geld am folgenden Tag erhalten (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2). 5.3. Der Privatkläger 1 führte weiter aus, der Beschuldigte sei daraufhin aufgestanden und habe ihn in den Sessel und seitlich über die Lehne nach hinten hinunter gedrückt (HD act. 11/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 33-35). Er wisse aber nicht mehr genau, wie es gewesen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte habe ihn einfach gepackt und irgendwie gedreht, sodass er auf dem Sessel zum Sitzen gekommen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte sei quasi auf ihm gelegen (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 2), wobei er zunächst gedacht habe, der Beschuldigte mache Spass (HD act. 11/2 S. 4). Er (der Privatkläger 1) sei zuerst gar nicht "drausgekommen", dass der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte habe ihn am Hals gepackt und mit beiden Händen zugedrückt (HD act. 11/2 S. 4 f., act. 14/3 S. 2., vgl. act. 14/1 S. 34-36). Er habe während des Würgens ein Bein zwischen den Beinen des Beschuldigten gehabt (HD act. 11/2 S. 11, vgl. act. 14/1 S. 32-33) und letzterem gesagt, ob er ihm eins

- 9 in die Eier hauen soll (HD act. 11/2 S. 10, act. 14/3 S. 2). Der Lampenschirm der Lampe neben dem Sessel sei hinter seinem Kopf gewesen und der Beschuldigte habe den Sessel nach hinten gedrückt (HD act. 14/3 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 34-35 und 49-50). Die Lampe sei nachher schief da gestanden und er (der Privatkläger 1) habe den Kopf auf der Lampe gehabt (HD act. 14/3 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 34-35 und 49-50). Er habe während des Würgens schliesslich schon Angst gehabt (HD act. 11/2 S. 7), sei dann aber weg gewesen, sprich bewusstlos geworden (HD act. 11/2 S. 4 f. und 7, act. 14/3 S. 2). Als er nach seiner Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, wie die Privatklägerin 2 aufgrund eines oder zweier Faustschläge des Beschuldigten weggeflogen sei (HD act. 11/2 S. 10 f.) bzw. dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 geschlagen habe, sodass sie gegen das Gestell geflogen und dann auf den Boden gefallen sei (HD act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 36). 5.4. Die Privatklägerin 2 schilderte diesen zweiten Sachverhaltsabschnitt folgendermassen: Der Beschuldigte sei dann aufgestanden, habe den Privatkläger 1 mit der rechten Hand am Hals gepackt und über die Lehne nach hinten hinunter gedrückt und seinen Hals nicht mehr losgelassen (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 56-59). Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 auf den Stuhl gedrückt, sodass dessen Kopf bei der Lehne des Sessels gewesen sei und die neben dem Sessel stehende Lampe an die Wand umgekippt sei (HD act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 57 f. und 61). Sie sei dann losgesprungen und habe mit beiden Händen versucht, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 loszureissen (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 56-59). Der Beschuldigte habe sich gedreht, den Privatkläger 1 losgelassen und ihr eine Faust ins Gesicht (gegen den rechten Kiefer) geschlagen, weshalb sie auf den Boden gefallen und kurz bewusstlos geworden sei (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 60-64). Der Würgevorgang habe nicht lange gedauert, da sie rasch dazwischen gegangen sei (HD act. 11/2 S. 6). 5.5. Weiter sagte der Privatkläger 1 aus, er sei daraufhin aufgestanden (HD act. 14/3 S. 3) und habe vom Beschuldigten einen Faustschlag gegen den Kiefer erhalten (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 38-39), wonach er sich

- 10 entstellt gefühlt habe (HD act. 11/2 S. 4). Daraufhin sei er mit dem Kopf voran gegen den Türrahmen gefallen und am Boden liegen geblieben (HD act. 11/2 S. 5, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 40-42). 5.6. Die Privatklägerin 2 schilderte dies folgendermassen: Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie gesehen, wie der Privatkläger 1 von hinten einen Schlag vom Beschuldigten (auf die rechte Wange, sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher) erhalten habe (HD act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 64-65) resp. vom Beschuldigten gestossen worden sei (HD act. 12/2 S. 5) und daraufhin mit dem Kopf gegen den Türrahmen gefallen und am Boden liegen geblieben sei (HD act. 12/2 S. 5, vgl. act. 14/1 S. 66). 5.7. Der Privatkläger 1 führte sodann aus, er habe (am Boden liegend) gesehen, wie die Privatklägerin 2 am Rücken des Beschuldigten gehangen sei (HD act. 14/3 S. 3, act. 11/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 43-44). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 nochmals geschlagen und diese sei daraufhin neben ihm (dem Privatkläger 1) am Boden liegen geblieben (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 45-46). Die Privatklägerin 2 habe, nachdem sie den zweiten Faustschlag des Beschuldigten erhalten habe, ausgerufen, der Beschuldigte solle aus der Wohnung verschwinden und gesagt, sie würde sonst die Polizei kommen lassen (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4). Der Beschuldigte habe dann die Wohnung der Privatklägerin 2 verlassen. 5.8. Die Privatklägerin 2 schildert diesen Sachverhaltsabschnitt wie folgt: Sie sei dem Beschuldigten von hinten auf den Rücken gesprungen, woraufhin er sie abgeschüttelt (HD act. 12/2 S. 5, act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 67) und danach auf die andere Seite des Gesichts geschlagen habe (HD act. 12/2 S. 5). Sie sei auf den Boden gefallen und dort bewusstlos neben dem Privatkläger 1 gelegen (HD act. 12/2 S. 7, act. 14/4 S. 2 f., vgl. act. 14/1 S. 69-70). Nachdem sie am Boden liegend aufgewacht sei, sei sie aufgestanden und habe den Beschuldigten sowie F._____ aufgefordert, ihre Wohnung zu verlassen (HD act. 14/4 S. 3, act. 12/2 S. 7), ansonsten sie die Polizei holen würde (HD act. 12/2 S. 7). Der Beschuldigte und F._____ hätten die Wohnung daraufhin verlassen (HD act. 12/2 S. 7, act. 14/4 S. 3).

- 11 - 5.9. Der Privatkläger 1 führte aus, der Beschuldigte sei später nochmals zurück gekommen, da er sein Telefon gesucht habe (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4). Der Beschuldigte sei an der Türe der Privatklägerin 2 gestanden, habe geklingelt und gefragt, wo sein Telefon sei - dieses habe dann in seiner Hosentasche (des Privatklägers 1) geklingelt (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4). 5.10. Die Privatklägerin 2 gab ihrerseits zu Protokoll, F._____ sei ca. 5 bis 10 Minuten nach dem Verlassen ihrer Wohnung wieder zurückgekommen und habe sich entschuldigt, worauf sie ihm entgegnet habe, er könne wieder gehen, er habe hier nichts mehr zu suchen (HD act. 12/2 S. 7). 5.11. Der Privatkläger 1 sagte sodann aus, er und die Privatklägerin 2 seien schliesslich noch mit dem Hund nach draussen gegangen, sie hätten beide Kopfschmerzen gehabt (HD act. 11/2 S. 6 f.). Er habe am frühen Morgen des 1. August 2010 um ca. 05:30 Uhr seinen Arzt angerufen, welcher das Telefon jedoch nicht abgenommen habe (HD act. 11/2 S. 6). Nach etlichen Anrufversuchen habe er ihn dann erreicht und Dr. H._____ sei um ca. 07:30 Uhr zu ihm gekommen (HD act. 11/2 S. 6). 5.12. Die Privatklägerin 2 erklärte diesbezüglich, am Morgen des 1. August 2010 hätten sie und der Privatkläger 1 den Hausarzt des Privatklägers 1 angerufen, welcher bei ihnen vorbeigekommen sei und sie kurz angeschaut habe (HD act. 12/2 S. 8). Dr. H._____ habe ihnen gesagt, sie sollten am folgenden Tag zu ihm in die Praxis kommen - dies hätten sie dann auch getan (HD act. 12/2 S. 10). Sie wisse nicht, weshalb sie nicht bereits in der Nacht zur Polizei gegangen seien, sie hätte dies auch nicht mehr gekonnt (HD act. 12/2 S. 9). Der Privatkläger 1 habe zuerst mit einem Arzt sprechen wollen, der jedoch erst am Morgen erreichbar gewesen sei.

- 12 - 5.13. Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1 5.13.1. Der Privatkläger 1 sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 11/2 S. 1 und act. 14/3 S. 1). Er war zum Zeitpunkt der Tat ein Nachbar des Beschuldigten und nach eigenen Aussagen bereits ein paar Mal beim Beschuldigten und der Beschuldigte auch schon ein paar Mal bei ihm - es handelte sich also um ein nachbarschaftliches Verhältnis ohne vorbestehende Streitigkeiten (HD act. 11/2 S. 2). Der Beschuldigte hatte ihm unbestrittenermassen auch schon Geld ausgeliehen und mit ihm zusammen (Alkohol) getrunken. Es ist aber auch zu beachten, dass der Beschuldigte ein guter Freund der Privatklägerin 2 ist (HD act. 11/2). Zudem ist er wegen einer Drogenproblematik in Behandlung (HD act. 11/2 S. 8). Andererseits spricht für seine Glaubwürdigkeit, dass er sich selbst in keinem günstigen Licht präsentierte. Auch stellte er zwar Strafantrag (HD act. 9), machte aber keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Seine Aussagen sind in Berücksichtigung dieser Umstände doch mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 5.13.2. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 spricht, dass er sowohl in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2010 (HD act. 11/2) als auch anlässlich der Tatrekonstruktion vom 8. Dezember 2010 (HD act. 14/3) im Kern übereinstimmend aussagte und den Geschehensablauf - soweit er sich erinnern konnte - detailgetreu und nachvollziehbar schilderte. Seine beweismässig verwertbaren Aussagen in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen decken sich zudem im Kern mit den Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme (HD act. 11/1 S. 1 ff.). Obwohl letzteren mangels Teilnahmerecht des Beschuldigten kein Beweischarakter zukommt (Art. 147 Abs. 4 StPO), vermögen diese Aussagen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen zu belegen. Durch die Übereinstimmung im Kern ist das Konstanzkriterium erfüllt und damit ein Realitätskriterium gegeben (Bender, a.a.O., S. 56). 5.13.3. Die Schilderungen des Privatklägers 1 wirken authentisch und selbst erlebt. So erklärte er als Zeuge, er habe zunächst gedacht, der Beschuldigte mache Spass, als dieser begonnen habe, ihm den Hals zuzudrücken (HD act. 11/2 S. 4).

- 13 - Er habe sich entstellt gefühlt, als er vom Beschuldigten einen Faustschlag erhalten habe (HD act. 11/2 S. 5). Solche Beschreibungen des inneren Erlebens und von Gefühlen sind Individualitätskriterien und damit als Realitätskriterien zu werten (Bender, a.a.O., S. 56) - bei einer erfundenen Geschichte wären diese nicht zu erwarten. 5.13.4. Der Privatkläger 1 bemühte sich auch stets, selbst Erlebtes und ihm im Nachhinein durch die Privatklägerin 2 Zugetragenes auseinanderzuhalten (z.B. HD act. 11/2 S. 4: "Das sagte sie mir", act. 11/2 S. 9: "Das habe ich von Frau C._____", act. 14/3 S. 4: "sie […] hat mir erzählt"). Soweit er etwas selbst beschreiben konnte, tat er dies und gab auch an, wenn er etwas nur von der Privatklägerin 2 gehört hatte. 5.13.5. Des Weiteren gab er jeweils zu, wenn er sich an etwas nicht erinnern konnte (z.B. HD act. 11/1 S. 3: "Das kann ich nicht sagen" und "Ich weiss es nicht", act. 11/2 S. 8: "Ich kann es nicht sagen"). Dies macht seine Aussagen sehr glaubhaft. 5.13.6. Auch präsentierte er sich selbst nicht im besten Licht, indem er angab, er habe dem Beschuldigten gesagt, ob er ihm "eins in die Eier hauen soll" (HD act. 11/2 S. 10). Diese Aussage passt auch zu seiner Schilderung der Position beim Würgen (vgl. HD act. 14/1 S. 32-33). Überdies scheint der Privatkläger 1 nicht zu dramatisieren oder zu übertreiben (z.B. gab er auf die Frage, ob er während des Würgens Angst gehabt habe, zur Antwort: "Schliesslich schon. Ich war aber irgendwie dann rasch weg.", HD act. 11/2 S. 7). 5.13.7. Dass der Privatkläger 1 gewürgt worden war, wird gestützt vom ärztlichen Befund von Dr. H._____ über den Privatkläger 1 (HD act. 19/5), von dessen Aussagen in der Zeugeneinvernahme vom 8. Februar 2011 (HD act. 13/7), von der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich vom 8. Dezember 2010 (HD act. 15/2 S. 6 und 8-9) sowie vom Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (HD act. 19/7).

- 14 - 5.13.7.1. Dr. H._____ hielt, nachdem er auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (HD act. 19/3), in seinem ärztlichen Befund über den Privatkläger 1 zuhanden der Staatsanwaltschaft fest, der Privatkläger 1 habe ihn am Morgen des 1. August 2010 um 6:50 Uhr angerufen und sehr verängstigt und aufgeregt gewirkt (HD act. 19/5). Der Privatkläger 1 habe ihm in hastigen Sätzen geschildert, er sei in der Nacht zuvor von einem Bekannten angegriffen, mit Fäusten traktiert sowie am Hals gewürgt worden und der Privatklägerin 2 sei es gelungen, den Privatkläger 1 aus den Händen des Angreifers zu befreien. Er (Dr. H._____) habe sich daraufhin angezogen, sei zur Wohnung der Privatkläger gefahren und habe die beiden sichtlich geschockt vorgefunden. Der Privatkläger 1 habe deutliche Würgemarken am Hals sowie mehrere Hämatome an Armen und Oberkörper aufgewiesen, verstört gewirkt und über Kopfschmerzen sowie Schluckweh geklagt. Am 2. August 2010 seien die beiden Privatkläger in seine Sprechstunde gekommen. Sowohl die Hämatome als auch die Würgemarken am Hals seien deutlicher sichtbar gewesen als am Vortag. Im ärztlichen Befund über den Privatkläger 1 hielt Dr. H._____ auch fest, dass diese Verletzungen seines Erachtens mit den Schilderungen des Privatklägers 1 übereinstimmten und dass er eine Selbstbeibringung für ausgeschlossen halte. Zum Zeitpunkt des Angriffs habe akute Todesgefahr bestanden, welche wohl nur durch das Eingreifen der Privatklägerin 2 abgewendet worden sei. Zudem hätten vorbestehende Erkrankungen des Privatklägers 1 die Folgen der Verletzung nicht beeinflusst. Laut dem ärztlichen Befund von Dr. H._____ hatte der Privatkläger 1 am Morgen des 1. Augusts 2010 "deutliche Würgemarken am Hals" gehabt. Dr. H._____ schloss eine Selbstbeibringung aus (HD act. 19/5). Am 2. August 2010 hatte sich der Privatkläger 1 in die Sprechstunde von Dr. H._____ begeben. Dieser stellte fest, dass die Würgemarken am Hals des Privatklägers 1 noch deutlicher sichtbar waren als am Vortag. 5.13.7.2. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2011 führte Dr. H._____ als Zeuge aus, der Privatkläger 1 habe ihn am 1. August 2010 um ca. 06:50 Uhr angerufen, sehr aufgeregt gewirkt und gesagt, er brauche seine Hilfe. Der Privatkläger 1 habe ausgeführt, er sei in der vergangenen Nacht ange-

- 15 griffen worden. Er (Dr. H._____) habe sich daraufhin angezogen und sei zur Wohnung der beiden Privatkläger gefahren, wobei die Privatkläger bereits vor dem Haus auf ihn gewartet hätten. Sie seien sehr aufgeregt gewesen und hätten viel erzählen wollen. Die Privatklägerin 2 habe auch bestätigt, dass der Privatkläger 1 in der Nacht angegriffen worden sei. Sie habe den Privatkläger 1 gerettet, indem sie den Beschuldigten abgelenkt habe. Die Untersuchung habe draussen in der Nähe der Parkplätze der Wohnung der Privatkläger stattgefunden, da sich der Privatkläger 1 unaufgefordert entkleidet habe, um sich zu zeigen (HD act. 13/7 S. 7). Der Privatkläger 1 habe seinen Oberkörper entblösst und ihm mehrere Hämatome am Oberkörper sowie an den Armen gezeigt - ausserdem habe der Privatkläger 1 Würgemarken an beiden Seiten des Halses aufgewiesen und angegeben, Schmerzen beim Schlucken zu haben (HD act. 13/7 S. 4). Er habe die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 als Folge eines Würgeangriffs erachtet - diese seien symmetrisch an beiden Seiten des Halses zu sehen gewesen (HD act. 13/7 S. 5). Dr. H._____ gab auch an, der Privatkläger 1 sei am folgenden Tag zu ihm in die Praxis gekommen, wobei er dann festgestellt habe, dass die Blutergüsse des Privatklägers 1, unter anderem auch die Verfärbungen am Hals, an Ausdehnung zugenommen hätten und nicht mehr so intensiv gefärbt gewesen seien (HD act. 13/7 S. 6). Die Verfärbungen am Hals des Privatklägers 1 seien breiter und farblich nicht mehr so intensiv gewesen und das Schluckweh habe bereits nachgelassen gehabt. Der Zeuge Dr. H._____ sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 13/7 S. 1). Zwar ist der Privatkläger 1 einer seiner Patienten (HD act. 13/7 S. 2), jedoch sind - entgegen der Ansicht der Verteidigung - keine Anhaltspunkte für (immerhin strafbare) Gefälligkeitsaussagen ersichtlich. Dr. H._____ gab an, die Privatkläger hätten ihm gegenüber wenige Stunden nach dem Vorfall geschildert, der Privatkläger 1 sei vom Beschuldigten gewürgt worden und die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten ablenken können - vom Vorfall selbst wusste er demnach nur vom Hörensagen der beiden Privatkläger. Er selbst habe allerdings beim Privatkläger 1 deutliche Würgemale an beiden Seiten des Halses und Hämatome am Oberkörper feststellen können. Er führte aus, Würge-

- 16 male hätten ein ganz anderes Muster als Hämatome: Würgemale seien schmale Streifen, die waagrecht an der Halsoberfläche verliefen - solche habe er auf beiden Seiten des Halses des Beschuldigten festgestellt, sie seien rötlich und bläulich sowie klar von irgendwelchen Hämatomen zu unterscheiden gewesen (HD act. 13/7 S. 4). Diese Angaben von Dr. H._____ passen nahtlos in das von den Privatklägern gezeichnete Bild und wirken absolut glaubhaft. 5.13.7.3. Auf den Fotografien der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich ist ersichtlich, dass der Privatkläger 1 Verletzungen an beiden Seiten des Halses aufwies (HD act. 15/2 S. 6 und 8-9). 5.13.7.4. Der Privatkläger 1 wurde am 3. August 2010 um 17 Uhr (HD act. 19/1) von Dr. L._____ (Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich) ambulant untersucht (HD act. 19/8). Festgestellt wurde unter anderem am Hals links ein ca. handflächengrosses Hämatom, eine weiche Schwellung über dem linken Kieferwinkel und zudem ein Kehlkopfdruckschmerz. Dr. L._____ diagnostizierte nach der Konsultation unter anderem ein Würgetrauma des Privatklägers 1 mit Hämatombildung am äusseren Hals sowie eine Schwellung des Kieferwinkels links. Ebenfalls festgehalten wurde die bereits vorbestehende Herzkrankheit des Privatklägers 1, dessen linke Herzkammer lediglich noch eine Blutmenge von 27 % in den Körper ausstösst. 5.13.7.5. Med. pract. M._____ und Dr. med. N._____ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich) untersuchten den Privatkläger 1 am 3. August 2010 zwischen 23:00 und 23:45 Uhr im Auftrag der Kantonspolizei Zürich. Am 13. August 2010 erstellten sie in Kenntnis der Strafandrohung des Art. 307 StGB ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 (HD act. 19/7 S. 6). Danach wurden beim Privatkläger 1 unter anderem folgende Verletzungsbefunde festgestellt: an der Halshaut linksseitig eine grossflächige dunkellivide, leicht schräg zur Halslängsachse verlaufende Hautunterblutung, Kehlkopfdruckschmerz, schmerzhafte Kieferöffnung bei leichter Schwellung am linken Kieferwinkel, am Halsansatz linksseitig eine ca. 3 cm durchmessende bräunlich-gelbe

- 17 - Hautunterblutung, am Kehlkopf eine etwa handtellergrosse dunkellivide Hautunterblutung, auslaufend in die Unterkinnregion sowie wenig in den Bereich der Halshaut rechtsseitig (HD act. 19/7 S. 3). Zur Beurteilung führten die Gutachter aus, der Privatkläger 1 habe angegeben, am 1. August 2010 gegen 1:00 Uhr von einem Nachbarn gewürgt und geschlagen worden zu sein. Bei der körperlichen Untersuchung am 3. August 2010 wurde festgestellt, die oben genannten Verletzungsbefunde seien bezüglich ihres Aussehens mit der vom Privatkläger 1 angegebenen Ereigniszeit vereinbar (HD act. 19/7 S. 5). Die vom Privatkläger 1 geschilderten Kopfschmerzen könnten Folge der geäusserten Faustschläge gegen den Kopf sein. Die vom Privatkläger 1 angegebenen Schluckbeschwerden, Kehlkopfschmerzen, Schmerzen bei der Kieferöffnung etc. könnten ohne weiteres durch Würgen entstanden sein (HD act. 19/7 S. 5). Die Gutachter hielten weiter fest, die anlässlich der körperlichen Untersuchung festgestellten Befunde könnten mit dem durch den Privatkläger 1 geltend gemachten Ereignisablauf in Einklang gebracht werden. Aufgrund dieser Befunde sei eine unmittelbare Lebensgefahr durch den Übergriff auf den Hals zu bejahen. Als Begründung für die Lebensgefahr im Tatzeitpunkt führten die Gutachter an, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine noch ausgedehnte Hautunterblutung und Weichteilschwellung in einer Körperregion des Halses festzustellen sei, in der neben dem verletzten Bereich des Kehlkopfs wichtige Blutgefässe und Nerven verliefen, zu deren starker Kompression es aufgrund der durch den Privatkläger 1 geschilderten Druckschmerzen über dem Kehlkopf gekommen sein dürfte (HD act. 19/7 S. 5). Vorliegend würde die unmittelbare Lebensgefahr während des durch den Privatkläger 1 geschilderten Vorfalls dadurch verschärft, dass der Privatkläger 1 offenbar schwer herzkrank sei. Vorbestehende Herzkrankheiten würden das Risiko erhöhen, bei einem Würgegriff zu versterben. Bei dem vorliegenden Schweregrad der Herzkrankheit des Privatklägers 1 wäre auch ein Würgegriff in der Region von Kehlkopf, Schlagadern und Halsvenen als unmittelbar lebensgefährlich anzusehen, selbst wenn daraus keine grossflächigen Hautunterblutungen resultieren würden. Die unmittelbare Lebensgefahr sei zudem dadurch erhöht

- 18 worden, dass der Privatkläger 1 seinen Angaben zufolge bewusstlos geworden sei - dies könne als Indiz für die Verknappung der Blutversorgung des Gehirns gewertet werden. 5.13.7.6. Anlässlich der körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom 3. August 2010 wurden durch med. pract. M._____ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich) unter anderem auch ein Abstrich vom Hals sowie zwei Wangenhautabstriche des Privatkläger 1 entnommen (HD act. 19/7 S. 4). Der Abstrich vom Hals des Privatklägers 1 wurde durch Dipl. zool. O._____ und Dr. phil. P._____ mit dem DNA-Profil des Beschuldigten verglichen (HD act. 17/10 S. 1). In Kenntnis des Art. 307 StGB werteten die beiden genannten Fachpersonen die Ergebnisse der Untersuchung aus und gelangten zum Ergebnis, dass der am Hals des Privatklägers 1 entnommene Abstrich mit dem eigenen DNA-Profil des Privatklägers 1 übereinstimme, dass sich aber keine Hinweise auf DNA-Rückstände des Beschuldigten finden lassen würden (HD act. 17/10 S. 1 f.). Aus dem Ergebnis dieser Untersuchung kann - entgegen der Ansicht der Verteidigung - weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten etwas abgeleitet werden, da sich selbstverständlich am Körper des Privatklägers 1 stets seine eigenen DNA-Rückstände finden lassen und zwischen der Tat und dem Abstrich vom Hals des Privatklägers 1 immerhin mehr als zweieinhalb Tage vergangen waren. 5.13.7.7. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind - wie soeben aufgezeigt - eng verflochten mit bewiesenen Tatsachen wie den soeben erwähnten ärztlichen Befunden und Gutachten. Damit ist das Verflechtungskriterium gegeben, welches ein Realitätskriterium darstellt (Bender, a.a.O., S. 56). 5.13.8. Die Aussagen des Privatklägers 1 stimmen im Kern mit den Aussagen der Privatklägerin 2 überein, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 spricht. 5.13.9. Ein überzeugendes Motiv dafür, dass sich die beiden Privatkläger abgesprochen hätten und den Beschuldigten zu Unrecht falsch beschuldigen würden, ist - entgegen den Ausführungen des Verteidigers - nicht ersichtlich und konnte

- 19 nicht einmal vom Beschuldigten geltend gemacht werden (HD act. 10/1 S. 4, act. 10/2 S. 4, act. 10/3 S. 7, act. 10/5 S. 8, act. 54 S. 16). Die Privatkläger stellten zwar beide Strafantrag (HD act. 9, ND act. 1/2), jedoch machten sie keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend - dies spricht gegen eine Falschanschuldigung. 5.13.10. Gegen eine Falschanschuldigung spricht auch, dass die erste Anlaufstelle der beiden Privatkläger der Hausarzt des Privatklägers 1 war und nicht die Polizei, wie dies bei einer Falschanschuldigung zu erwarten wäre. Dass die beiden Privatkläger direkt nach der Tat (frühmorgens) zunächst für längere Zeit mit dem Hund ins Freie gingen, erscheint nach dem Vorgefallenen durchaus nachvollziehbar. Sie wollten offensichtlich primär eine gewisse Distanz zum Tatort gewinnen, um das Ganze zu verarbeiten. Dies tut der Glaubhaftigkeit Ihrer Aussagen bezüglich der Tat keinen Abbruch. 5.13.11. Auffallend ist, dass beide Privatkläger beschrieben, während des Würgevorgangs sei die Lampe neben dem Sessel umgefallen (Privatkläger 1: HD act. 14/3 S. 2, Privatklägerin 2: HD act. 14/4 S. 2). Die Übereinstimmung in den Aussagen der beiden Privatkläger bezüglich dieser Nebensächlichkeit ist - entgegen der Ansicht der Verteidigung - kein Lügensignal, sondern vielmehr als Realitätskriterium zu werten, da die Beschreibung dieser nicht auf das Kernthema gerichteten Einzelheit das Detailkriterium erfüllt (Bender, a.a.O., S. 56) und sich stimmig in das von beiden Privatklägern gezeichnete Bild des Würgevorgangs einfügt (vgl. HD act. 14/1 S. 34-35 und 49-50 sowie act. 14/1 S. 57 f. und 61). 5.13.12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Privatklägers 1 als äusserst glaubhaft bezeichnet werden müssen, weil sie sehr viele Realitätskriterien erfüllen und keine Lügensignale aufweisen. 5.14. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 5.14.1. Auch die Privatklägerin 2 sagte als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 12/2 S. 2 und act. 14/4 S. 1). Zum Tatzeitpunkt war sie eine Nachbarin des Beschuldigten und hatte ein neutrales Verhältnis zu ihm (HD act. 12/1 S. 2, act. 12/2 S. 2). Nicht ausser Acht gelassen werden darf je-

- 20 doch, dass sie eine gute Freundin des Privatklägers 1 ist (HD act. 11/2 S. 3, act. 12/1 S. 2). Auch sie stellte zwar Strafantrag (ND act. 1/2), machte aber keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Ihre Aussagen sind grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 5.14.2. Die Privatklägerin 2 sagte im Kern übereinstimmend und glaubhaft aus. Darüber hinaus stimmen ihre Aussagen bezüglich des Kerngeschehens mit denjenigen des Privatklägers 1 überein. Zwar gab sie im Gegensatz zum Privatkläger 1 an, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 nur mit der rechten Hand gewürgt (HD act. 12/2 S. 5), während der Privatkläger 1 ausführte, er sei mit zwei Händen gewürgt worden (HD act. 11/2 S. 4). Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die beiden Privatkläger dies unterschiedlich wahrgenommen haben, da die Privatklägerin 2 das Würgen als Aussenstehende gesehen hat, während der Privatkläger 1 das Würgen lediglich gespürt hat - dies zeugt von verschiedenen Wahrnehmungen. Diese geringe Abweichung in der Schilderung der beiden Privatkläger zeigt jedoch, dass es sich nicht um eine abgesprochene und erfundene Geschichte handelt, sondern die Privatkläger versuchten, ihrer Erinnerung entsprechende Aussagen zu machen. Immerhin stimmen die Wahrnehmungen der beiden Privatkläger im Kern überein, da sie beide in sämtlichen Einvernahmen aussagten, der Privatkläger 1 sei vom Beschuldigten gewürgt worden. Damit liegt sowohl ein Konstanz- als auch ein Verflechtungskriterium vor, welche beide als Realitätskriterien zu werten sind (Bender, a.a.O., S. 56). 5.14.3. Die beweismässig verwertbaren Aussagen der Privatklägerin 2 in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen decken sich zudem weitestgehend mit ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme (HD act. 12/1 S. 1 ff.). Obwohl letzteren mangels Teilnahmerecht des Beschuldigten kein Beweischarakter zukommt (Art. 147 Abs. 4 StPO), vermögen diese Aussagen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen zu belegen. Durch die Übereinstimmung im Kern ist wiederum das Konstanzkriterium und damit ein Realitätskriterium erfüllt (Bender, a.a.O., S. 56). 5.14.4. Die beiden Privatkläger machten - wie auch der Verteidiger zu Recht feststellte - unterschiedliche Angaben zu ihren "Endlagen" nach der Auseinander-

- 21 setzung mit dem Beschuldigten, d.h. wer wo in der Wohnung gelegen sei: Während der Privatkläger 1 angab, beide seien schlussendlich mit dem Kopf zur Küche am Boden gelegen (vgl. HD act. 14/1 S. 45-46), stellte die Privatklägerin 2 dies dergestalt dar, dass beide Privatkläger parallel hinter dem Sofa am Boden gelegen seien (vgl. HD act. 14/1 S. 69-70). Diese Divergenz der Aussagen der beiden Privatkläger bezüglich ihrer "Endlagen" der Privatkläger spielt aber - entgegen der Ansicht der Verteidigung - keine entscheidende Rolle, da die Endlagen nicht das Kerngeschehen betreffen, die Tat als solche sich innert kürzester Zeit abspielte und dieser Vorgang sehr dynamisch war. Diese divergierenden Aussagen der beiden Privatkläger tun der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bezüglich des Würgevorgangs und der Schläge durch den Beschuldigten keinen Abbruch. 5.14.5. Dass die Privatklägerin 2 mit der Faust geschlagen wurde, wird gestützt vom ärztlichen Befund von Dr. H._____ (ND act. 1/4). Dr. H._____ hielt, nachdem er auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (ND act. 1/4), in einem ärztlichen Befund zuhanden der Staatsanwaltschaft fest, er habe die Privatklägerin 2 am Morgen des 1. August 2010 vor ihrer Wohnung an der K._____-strasse in J._____ angetroffen (ND act 1/7). Die Privatklägerin 2 habe sehr verängstigt und aufgeregt gewirkt und ihm in hastigen Sätzen geschildert, der Privatkläger 1 sei in der vergangenen Nacht von einem ihnen bekannten Nachbarn angegriffen worden. Dieser Nachbar habe den Privatkläger 1 aus nichtigem Anlass mit Fäusten traktiert und anschliessend am Hals gewürgt. Die Privatklägerin 2 sei dem Privatkläger 1 zu Hilfe geeilt, wobei sie selber mit Fäusten ins Gesicht geschlagen worden sei und daraufhin für kurze Zeit das Bewusstsein verloren habe. H._____ hielt im ärztlichen Befund sodann fest, am 2. August 2010 sei die Privatklägerin 2 in seine Sprechstunde gekommen, habe über Kopfschmerzen, Übelkeit sowie Schmerzen beim Kauen geklagt und es seien in ihrem Gesicht mehrere eindeutige Prellmarken zu sehen gewesen. Dr. H._____ stellte in seinem Befund auch fest, dass die Verletzungen der Privatklägerin 2 seines Erachtens mit deren Schilderungen übereinstimmten und dass er eine Selbstbeibringung für ausgeschlossen halte. Weiter sei er der Ansicht, dass die Verletzungen wahrscheinlich eine Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 2 zur Folge gehabt hätten, jedoch habe zum Zeitpunkt der Tat keine akute Todesgefahr bestanden.

- 22 - Dr. H._____ hielt fest, die Privatklägerin 2 sei am 2. August 2010 in seine Sprechstunde gekommen und es seien mehrere eindeutige Prellmarken in ihrem Gesicht zu sehen gewesen. Dr. H._____ schliesst eine Selbstbeibringung aus. Es wurde auch von keiner Seite behauptet, dass die Verletzungen durch jemand anderen zugefügt worden sein könnten. Damit liegt wiederum ein Verflechtungskriterium vor, welches als Realitätskriterium zu beurteilen ist (Bender, a.a.O., S. 56). 5.14.6. Dass die Privatklägerin 2 nichts vom Vorfall mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten, das der Privatkläger 1 vermutlich in seine Hosentasche gesteckt hatte, mitbekommen haben will, könnte zwar damit zu tun haben, dass sie den Privatkläger 1 diesbezüglich in Schutz nehmen wollte (HD act. 12/2 S. 7). Dieser Vorfall hat hingegen nichts mit dem vorangegangenen Übergriff zu tun - diese Unstimmigkeit tut daher der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen keinen Abbruch. 5.14.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen sehr glaubhaft sind, weil sie viele Realitätskriterien erfüllen und keine Lügensignale aufweisen. 6. Aussagen des Zeugen F._____ 6.1. F._____ führte in sämtlichen Einvernahmen aus, der Privatkläger 1 habe bei seiner Ankunft in der Wohnung der Privatklägerin 2 Fr. 300.- dabei gehabt (HD act. 13/5 S. 3, act. 13/6 S. 2, act. 14/5 S. 2). Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 hätten diskutiert oder sich gestritten, weil dieser dem Beschuldigten das geschuldete Geld nicht habe geben wollen (HD act. 13/5 S. 3, act. 13/6 S. 2, act. 14/5 S. 2). Er (F._____) habe sich wegen der Diskussion an den Kopf gefasst (HD act. 13/6 S. 2). Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 hätten sich gegenseitig geschubst und sich abwechslungsweise in den Schwitzkasten genommen - es habe ein Gerangel zwischen den Beiden gegeben (HD act. 13/5 S. 3 und 5, act. 13/6 S. 3, act. 14/5 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 76-77). Er habe jedoch keinen Würgegriff des Beschuldigten am Hals des Privatklägers 1 gesehen, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 lediglich im Schwitzkasten gehabt (HD act. 13/5 S. 5,

- 23 act. 13/6 S. 7 f., vgl. act. 14/1 S. 76-77). Überhaupt habe er nicht alles gesehen, was sich beim Sessel abgespielt habe (HD act. 13/6 S. 7 f.). 6.2. Im Verlaufe des Gerangels seien der Beschuldigte und der Privatkläger 1 über den Sessel gestolpert und hingefallen (HD act. 13/5 S. 4, act. 14/5 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 78-79). Er habe sich aber nicht darum gekümmert, sei da gesessen und habe sich an den Kopf gefasst (HD act. 13/6 S. 3). Die Privatklägerin 2 habe sich auch körperlich eingemischt und habe auch vorher bereits versucht, die Beiden auseinanderzubringen (HD act. 13/5 S. 4). Die Privatklägerin 2 sei dem Beschuldigten auf den Rücken gesprungen, woraufhin sich dieser gedreht und sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Die Privatklägerin 2 sei in der Folge auf den Boden gefallen (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 8, act. 14/5 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 83-85). Er habe es zwar nicht richtig verfolgt resp. nur aus dem Augenwinkel mitbekommen, aber der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 danach eine Faust ins Gesicht geschlagen (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 86), woraufhin der Privatkläger 1 auf den Boden gefallen, aber gleich wieder aufgestanden sei (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3). 6.3. Die Privatklägerin 2 habe dem Beschuldigten dann gesagt, er solle gehen, weil er sie geschlagen habe - der Beschuldigte habe die Wohnung der Privatklägerin 2 dann auch verlassen. Er (F._____) sei aber noch dort geblieben (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3). 6.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2010 führte F._____ aus, der Privatkläger 1 habe ihm nach der Auseinandersetzung seinen Hals gezeigt, wobei der Brust- und Halsbereich gerötet sowie eine Prellung im Gesicht sichtbar gewesen seien (HD act. 13/6 S. 6). Auch die Privatklägerin 2 habe eine Schwellung im Gesicht gehabt (HD act. 13/6 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2010 gab F._____ hingegen an, er habe sich den Privatkläger 1 angesehen und dieser sei ganz normal gewesen, weder grün angelaufen noch habe dieser schwer geatmet oder sonst etwas - er habe sich auch den Hals des Privatklägers 1 angesehen (HD act. 14/5 S. 3). Allerdings führte F._____ auch in beiden vorgenannten Einvernahmen aus, er sei kurze Zeit später in die Wohnung des Beschuldigten gegangen und dieser habe

- 24 die genau gleichen Schürfspuren (HD act. 14/5 S. 3 f.) resp. "Würgemale" (HD act. 13/5 S. 6) wie der Privatkläger 1 gehabt. 6.5. Würdigung der Aussagen des Zeugen F._____ 6.5.1. Der Zeuge F._____ sagte ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 13/6 S. 1 und act. 14/5 S. 1). Allerdings ist auch der Tatsache, dass er ein "Kumpel" des Beschuldigten ist, Beachtung zu schenken (HD act. 13/6 S. 1). Er muss bereits bei der rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme durch die Polizei in Berlin vom 27. August 2010 (HD act. 13/5) aus einer (nicht näher bekannten) Quelle Informationen bezüglich der bisherigen Aussagen des Beschuldigten gehabt haben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass der Beschuldigte während der ersten drei Einvernahmen "wohl wirklich Mist erzählt hat" und als Erklärung dafür ausführte, der Beschuldigte sei "nun mal nicht besonders helle, nur kräftig" (HD act. 13/5 S. 7). Seinen Aussagen ist doch mit einiger Zurückhaltung zu begegnen. 6.5.2. Es erscheint fraglich, wie viel der Zeuge F._____ überhaupt vom ganzen Vorfall mitbekam: Er erklärte, es habe ein Gerangel zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten gegeben, er habe sich jedoch nicht darum gekümmert, sei dagesessen, habe sich an den Kopf gefasst und nur aus dem Augenwinkel heraus zugesehen (HD act. 13/6 S. 3 und S. 6). Auch die Privatklägerin 2 führte aus, F._____ sei während des gesamten Vorfalls nur auf dem Sofa gesessen, habe eine Zigarette geraucht, den Kopf nach unten gehalten und so getan, als ob er das Ganze nicht sähe (HD act. 12/2 S. 6). Es ist somit davon auszugehen, dass F._____ die ganze Auseinandersetzung nur bruchstückhaft mit bekommen hat - sei es, weil er angetrunken war, sei es, weil er sich zu jenem Zeitpunkt dafür nicht wirklich interessierte. 6.5.3. Entscheidend ist aber, dass auch er erklärte, dass sich ein Teil der Auseinandersetzung beim Sessel resp. hinter dem Sessel abgespielt habe (HD act. 13/6 S. 5 und S. 8). Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte in diesem Moment im Begriff war, den Privatkläger 1 zu würgen.

- 25 - 6.5.4. Indessen hat F._____ klar zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte beiden Geschädigten je einen Faustschlag verpasst hat (HD act. 13/6 S. 9 f.). Dies verstärkt die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers 1 (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3) und der Privatklägerin 2 (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2). 6.5.5. Weiter sagte F._____ auch, dass er nach der Auseinandersetzung den geröteten Hals- und Brustbereich des Privatklägers 1, eine Prellung in dessen Gesicht und eine Schwellung im Gesicht der Privatklägerin 2 gesehen habe (HD act. 13/6 S. 6). Wenn F._____ in der darauf folgenden Einvernahme aussagte, er habe keine Spuren und nichts Aussergewöhnliches am Körper des Privatklägers 1 gesehen, ist dies nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten zu werten, da er in beiden Einvernahmen angab, der Beschuldigte habe die gleichen Schürfspuren (HD act. 14/5 S. 3 f.) resp. "Würgemale" (HD act. 13/5 S. 6) wie der Privatkläger 1 gehabt. Es ist demnach davon auszugehen, dass F._____ am Hals und der Brust des Privatklägers 1 Rötungen sowie eine Prellung im Gesicht des Privatklägers 1 festgestellt hat. Dies bekräftigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Privatkläger, dass der Privatkläger 1 vom Beschuldigten gewürgt sowie mit der Faust geschlagen wurde und dass die Privatklägerin 2 ebenfalls Faustschläge vom Beschuldigten erhielt (Aussagen des Privatklägers 1 HD act. 11/2 S. 4 f., act. 14/3 S. 2 f.; Aussagen der Privatklägerin 2 HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2). 6.5.6. F._____ gab auch an, die Privatklägerin 2 habe sich körperlich eingemischt und versucht, den Beschuldigten und den Privatkläger 1 auseinanderzubringen (HD act. 13/5 S. 4). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklägerin 2, wonach sie versucht habe, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 wegzubringen, als dieser im Begriff gewesen sei, den Privatkläger 1 zu würgen (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2). 6.5.7. Die Schilderungen des "Entlastungszeugen" des Beschuldigten zeigen jedenfalls, dass bestimmt mehr vorgefallen ist, als der Beschuldigte glauben machen will und verstärken die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2.

- 26 - 7. Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____, der zum Beschuldigten in einem freundschaftlichen Verhältnis steht und zum Privatkläger 1 eine getrübte Beziehung hat, wurde anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen. Zum eingeklagten Vorfall konnte er allerdings keine sachdienlichen Aussagen machen (HD act. 55). 8. Aussagen des Beschuldigten 8.1. Der Beschuldigte bestritt während der ersten drei Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft (HD act. 10/1 S. 3), vor dem Zwangsmassnahmengericht (HD act. 10/2 S. 5) und vor der Polizei (erste delegierte Einvernahme, HD act. 10/3 S. 9 und 11) mehrfach unmissverständlich, am Abend der Tat überhaupt in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein. Erst in der zweiten delegierten Einvernahme vom 26. August 2010 - also rund drei Wochen nach seiner Festnahme - gab er zu, am 1. August 2010 in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein (HD act. 10/5 S. 2). Diese Aussage tätigte der Beschuldigte erst, nachdem er darüber orientiert worden war, dass der am Tatabend ebenfalls anwesende F._____ ausfindig gemacht werden konnte (HD act. 10/5 S. 1 f.), und er damit rechnen musste, dass dieser als Zeuge bestätigen würde, dass beide am Tatabend in der besagten Wohnung anwesend waren. 8.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Abend des 31. Juli 2010 mit F._____ im "I._____" in J._____ war und der Privatkläger 1 später ebenfalls dazu stiess (vgl. oben Ziffer II.6.). Der Beschuldigte schilderte diesen Sachverhaltsabschnitt in sämtlichen Einvernahmen im Kern weitestgehend einheitlich: Er führte aus, sowohl er als auch F._____ hätten dem Privatkläger 1 am 31. Juli 2010 im "I._____" je ein Getränk bezahlt sowie schlussendlich noch Geld gegeben (HD act. 10/5 S. 2, act. 10/6 S. 3, act. 54 S. 9). Nach 23 Uhr seien er und F._____ zur Wohnung der Privatklägerin 2 gegangen, der Privatkläger 1 habe sich später ebenfalls dazu gesellt (HD act. 10/5 S. 2 f., act. 10/6 S. 3 f.). Er habe Geld dabei gehabt (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4, act. 14/2 S. 2). Er (der Beschuldigte) sei neben F._____ auf dem einen Sofa gesessen und die Privatklägerin 2 auf dem anderen (vgl. HD act. 14/1 S. 3-4). Er habe den Privatkläger 1 aufgefordert resp.

- 27 eingeladen, die geschuldeten Fr. 30.- zurückzuzahlen (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4 f., act. 14/2 S. 2, act. 54 S. 7). Dann sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen, da letzterer das Geld nicht habe wechseln können oder wollen (HD act. 54 S. 7). Im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung seien von Seiten des Privatklägers 1 ihm gegenüber auch beleidigende Worte gefallen (HD act. 10/5 S. 3, act. 14/2 S. 3, act. 54 S. 14). Er (der Beschuldigte) sei daraufhin vom Sofa aufgestanden (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4, act. 14/2 S. 2 f., vgl. act. 14/1 S. 5-6). 8.3. Bezüglich der darauf folgenden körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den beiden Privatklägern schwankte die Darstellung des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen erheblich. 8.3.1. In der Einvernahme vom 26. August 2010 führte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige hauen wollen, jedoch sei dies nicht gegangen, da die Privatklägerin 2 den Beschuldigten von hinten angesprungen und festgehalten habe, als er auf den Privatkläger 1 habe losgehen wollen (HD act. 10/5 S. 6). Sie habe ihren Arm um seinen Hals gehabt. Er habe sie loswerden wollen, deshalb mit einer Hand ihren Ellbogen gefasst, sie hinuntergeworfen und ihr gesagt, sie solle abhauen (HD act. 10/5 S. 3 f.). Als er sie hinuntergeworfen habe, habe es wie ein Schlag ausgesehen (HD act. 10/5 S. 4) - jedoch habe er sie nicht geschlagen (HD act. 10/5 S. 6). Er habe es mit Schwung gemacht, wobei die Bewegung einem Crawl-Armschlag geglichen habe (HD act. 10/5 S. 4). Sie sei über das Sofa gefallen. Als sie am Boden gewesen sei, habe er im gleichen Effekt - aus demselben Schwung (HD act. 10/5 S. 8) - dem Privatkläger 1 eine ziemlich schwungvolle Ohrfeige gegeben, die so schnell gekommen sei, dass der Privatkläger 1 gar nicht habe ausweichen können - daraufhin sei der Privatkläger 1 zu Boden gegangen. Er habe den Privatkläger 1 auf Ohrhöhe links über dem Wangenknochen getroffen und noch mit den Fingerspitzen gestreift, weil dieser zurückgewichen sei (HD act. 10/5 S. 8). Er schlage immer mit der offenen Hand, weil er das so gelernt hätte, denn wenn er zu fest mit der Faust schlagen würde, würde er sich die Finger brechen. Nach der Ohrfeige sei er in seine Woh-

- 28 nung hinunter gegangen, wobei F._____ noch in der Wohnung der Privatklägerin 2 geblieben sei. 8.3.2. In der Einvernahme vom 6. September 2010 gab der Beschuldigte hingegen an, er habe dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige hauen wollen, jedoch sei dieser zurückgewichen, weshalb er ihn nicht getroffen habe (HD act. 10/6 S. 5). Die Privatklägerin 2 habe ihn von hinten angesprungen und sich an ihm festgeklammert, da sie ihn habe zurückhalten wollen. Er habe die Privatklägerin 2 abgeschüttelt und sie sei über das Sofa gefallen - im gleichen Moment habe er im Affekt dem Privatkläger 1 mit dem rechten Handballen eine heftige Ohrfeige auf die rechte Wange gegeben, da er nach dem Abschütteln der Privatklägerin 2 das Gleichgewicht verloren habe (HD act. 10/6 S. 6 f.) - später sagte der Beschuldigte allerdings, er hätte die linke Wange des Privatklägers 1 getroffen (HD act. 10/6 S. 7). Die Ohrfeige habe den Privatkläger 1 auf Höhe des Oberkiefers getroffen (HD act. 10/6 S. 8). Der Privatkläger 1 sei daraufhin hingefallen, aber nachher wieder aufgestanden (HD act. 10/6 S. 6). Abgesehen vom Abschütteln der Privatklägerin 2 und der Ohrfeige gegen den Privatkläger 1 habe es keine Körperkontakte zwischen ihm und den beiden Privatklägern gegeben (HD act. 10/6 S. 7). Die ganze Auseinandersetzung habe nur ein paar Sekunden gedauert (HD act. 10/6 S. 10). Die Privatklägerin 2 habe geschrien und gesagt, er solle die Wohnung verlassen (HD act. 10/6 S. 6). Er habe sich die beiden Privatkläger angesehen und zu diesem Zeitpunkt keine Verletzungen gesehen (HD act. 10/6 S. 7). Er habe dann die Wohnung der Privatklägerin 2 verlassen und sei in seine Wohnung hinuntergegangen, während F._____ in der Wohnung der Privatklägerin 2 geblieben sei. 8.3.3. In der Einvernahme vom 8. Dezember 2010 präsentierte der Beschuldigte nochmals eine andere Version: Die Privatklägerin 2 sei ebenfalls aufgestanden und habe am Beschuldigten herumgezerrt (HD act. 14/2 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 3- 4). Er habe ihr gesagt, sie solle ihn loslassen, habe seinen Arm aus ihrem Griff befreit und sich wieder hingesetzt - die Privatklägerin 2 ebenso. Die Diskussion zwischen ihm und dem Privatkläger 1 sei weitergegangen. Er (der Beschuldigte) sei wieder aufgestanden, in dem Moment habe die Privatklägerin 2 ihn wieder an-

- 29 gefasst (vgl. HD act. 14/1 S. 9-10). Er habe den Privatkläger 1 am Kragen gepackt und dieser den Beschuldigten ebenso (HD act. 12/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 13-14) - daraufhin sei ein Gerangel zwischen den Beiden losgegangen, wobei die Privatklägerin 2 versucht habe, die Beiden auseinanderzubringen (vgl. HD act. 14/1 S. 15-16). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 zur Seite gedrückt und sei auf den Privatkläger 1 losgegangen (HD act. 14/2 S. 4 f., vgl. act. 14/1 S. 13-14). In dem Moment habe die Privatklägerin 2 ihn (den Beschuldigten) von hinten angesprungen und versucht, ihn mit Schwung auf den Boden zu bringen (HD act. 14/2 S. 22-23). Er habe dann versucht, die Privatklägerin 2 von sich herunter zu bekommen. Er habe das Handgelenk der Privatklägerin 2 gegriffen, sie (von hinter dem Sofa) über das Sofa geworfen und dem Privatkläger 1 mit dem gleichen Schwung "eine geklatscht". Durch den Schwung des Abwurfs sei er leicht ins Stolpern gekommen (vgl. HD act. 14/1 S. 23-26). Die Privatklägerin 2 sei über das Sofa auf den Boden gefallen, der Privatkläger 1 sei ebenfalls umgefallen und kurz am Boden gelegen. Die Privatklägerin 2 habe geschimpft, herumgeschrien und ihm gesagt, er solle ihre Wohnung verlassen - dies habe er dann auch getan (HD act. 14/2 S. 6, vgl. act. 14/1 S. 27). 8.3.4. An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, er habe den Privatkläger 1 an sich herangezogen, die Privatklägerin 2 sei ebenfalls aufgestanden und habe an ihm und dem Privatkläger 1 herumgezerrt (HD act. 54 S. 14). Er habe den Privatkläger 1 an den Schultern gehalten und sei von ihm geschubst worden, woraufhin er nach hinten gestolpert, aber nicht gefallen sei - er habe den Privatkläger 1 mit sich genommen. Weiter führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe den Privatkläger 1 nicht schlagen wollen, das sei keine Absicht gewesen, sondern nur aus dem Affekt passiert, da die Privatklägerin 2 ihn angesprungen habe und er deshalb erschrocken sei (HD act. 54 S. 13). Er habe die Situation nicht mehr einschätzen können und da der Privatkläger 1 sowieso frech und angriffslustig gewesen sei, habe er diesen ohrfeigen wollen, um ihn von sich fernzuhalten. 8.3.5. Hinsichtlich der Phase, als er sich wieder in seiner Wohnung befand, erklärte der Beschuldigte, dass F._____ geraume Zeit später ebenfalls in die Woh-

- 30 nung gekommen sei. Er habe F._____ gesagt, er solle nochmals nach oben gehen und nachsehen, ob alles in Ordnung sei resp. wie es dem Privatkläger 1 gehe, da er ja gewusst habe, dass der Privatkläger 1 Herzprobleme habe und er sich doch Sorgen um ihn gemacht habe (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15). 8.3.6. Dann habe er sein Mobiltelefon gesucht und dessen Nummer vom Festnetztelefon in seiner Wohnung aus angerufen (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 8). Er habe jedoch kein Klingeln gehört und sei deshalb nochmals nach oben zur Wohnung der Privatklägerin 2 gegangen und habe gefragt, wo sein Mobiltelefon sei (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 9). Daraufhin habe er mit seinem Festnetztelefon seine Mobiltelefonnummer angerufen und es habe in der Hosentasche des Privatklägers 1 geklingelt (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 9). Der Privatkläger 1 habe es aus der Hosentasche genommen, woraufhin er es ihm weggenommen habe und zusammen mit F._____ erneut in seine Wohnung zurück sei (HD act. 10/5 S. 4 f., act. 10/6 S. 9). 8.3.7. Der Beschuldigte sagte aus, es habe sich weder auf dem Sessel etwas abgespielt noch habe es hinter dem Sessel eine Rangelei gegeben (HD act. 10/9 S. 6). Hinter dem Sessel habe sich gar nichts abgespielt (HD act. 54 S. 13). Auch die Frage des Staatsanwaltes, ob sich irgendetwas beim Sessel abgespielt habe, verneinte der Beschuldigte (HD act. 14/2 S. 6). 8.3.8. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 16. August 2010 aus, es sei gefährlich, wenn Gewalt gegen den Hals eines Menschen ausgeübt werde (HD act. 10/3 S. 14 f.). In der Einvernahme vom 26. August 2010 erklärte er sodann, bei einem Angriff auf den Hals eines Menschen sei es gefährlich, wenn man beim Kehlkopf zudrücke. Wenn man jemanden würge, sei es gefährlich, wenn man jemandem die Luft nähme. Einen Menschen überhaupt zu schlagen, könne schon gefährlich sein, dies sei ihm bewusst (HD act. 10/5 S. 9).

- 31 - 8.4. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 8.4.1. Was die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein durchaus legitimes - Interesse am Verfahrensausgang hat, weshalb er versucht sein könnte, sich durch seine Aussage zu entlasten. Zu beachten ist auch, dass er - wie bereits erwähnt (Ziffer II 8.1) - während der ersten drei Einvernahmen (HD act. 10/1 S. 3, HD act. 10/2 S. 5, HD act. 10/3 S. 9 und 11) leugnete, am Abend der Tat überhaupt in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein. Ein Beschuldigter ist zwar nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen oder sich selber zu belasten. Wenn ein Beschuldigter nachweislich die Unwahrheit sagt, steht es aber dem Gericht offen, seine Schlüsse aus diesem Verhalten zu ziehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Scheu zu lügen hat, setzt seine generelle Glaubwürdigkeit wesentlich herab. 8.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind in weiten Teilen nicht stimmig und muten sonderbar an. Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Angaben: So gab er zu Beginn der Untersuchung an, er sei am Abend des 31. Juli 2010 bzw. in der Nacht auf den 1. August 2010 nicht in der Wohnung der Geschädigten 2 gewesen (HD act. 10/1 S. 3, act. 10/2 S. 5, act. 10/3 S. 9 und S. 11). Im Laufe der Untersuchung gab der Beschuldigte dann zu, in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein, aber den Privatkläger 1 lediglich geohrfeigt und die Privatklägerin 2 über das Sofa geworfen zu haben (HD act. 10/5 S. 3 ff., act. 10/6 S. 5 ff., act. 14/2 S. 5). Dieses Aussageverhalten wirkt wenig glaubhaft, da kein plausibler Grund ersichtlich ist, zu leugnen, in dieser Wohnung gewesen zu sein, wenn doch nicht mehr als eine Ohrfeige verabreicht wurde, welche wohl als Tätlichkeit und damit als Übertretung zu qualifizieren wäre. 8.4.3. Auch die Erklärungsversuche, wieso er nicht von Anfang an zugegeben habe, in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein, vermögen nicht zu überzeugen. Er gab zunächst an, F._____ sei vor der Tat abgereist (HD act. 10/3 S. 11). Für diese Behauptung ist aber kein plausibler Grund ersichtlich, wenn der Beschuldigte vorgehabt hätte, F._____ als Entlastungszeugen anzurufen. Als F._____ ausfindig gemacht werden konnte, gab der Beschuldigte zu, in der Woh-

- 32 nung gewesen zu sein und erklärte, er habe dies nicht von Anfang an zugegeben, weil er Angst gehabt habe, F._____ werde nicht gefunden (HD act. 10/6 S. 2). Weshalb er Angst gehabt haben soll, wenn ja nichts Schlimmes vorgefallen ist, wie der Beschuldigte behauptet, ist jedoch nicht nachvollziehbar. 8.4.4. Es passt auch nicht zusammen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 am Abend des Vorfalls im "I._____" nicht nur mindestens ein Getränk (Fr. 3.40 pro Getränk) bezahlt, sondern ihm auch noch Geld (ca. Fr. 10.–) gegeben hat (HD act. 10/5 S. 2, act. 10/6 S. 3, act. 54 S. 9), wenn er nur wenig später und nun mit absoluter Heftigkeit und sofort Fr. 30.- von ihm zurück bekommen wollte. Dieser Widerspruch lässt sich durch die unbeholfenen Erklärungsversuche des Beschuldigten nicht auflösen (HD act. 54 S. 9 f.), insbesondere wenn man bedenkt, dass die geschuldeten Fr. 30.– den Restbetrag eines Darlehens von ursprünglich Fr. 50.– darstellten, das der Privatkläger 1 erst eine Woche zuvor erhalten hatte (HD act. 54 S. 8). 8.4.5. Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Aussagen bezüglich der Tatsache, ob er den Privatkläger 1 ohrfeigen wollte oder nicht. So führte er in gewissen Einvernahmen aus, er habe den Privatkläger 1 ohrfeigen wollen (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 4). In der Einvernahme vom 5. Juli 2011 führte er demgegenüber aus, er habe den Privatkläger 1 nicht bewusst geohrfeigt und überhaupt nicht vorgehabt, jemanden zu schlagen - er sei erschrocken, weil die Privatklägerin 2 ihn angesprungen habe; er habe deshalb dem Privatkläger 1 in der Drehung eine Ohrfeige verabreicht (HD act. 10/9 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte eine weitere Erklärungsvariante an: Er habe den Privatkläger 1 nicht schlagen wollen, das sei keine Absicht gewesen, sondern nur aus dem Affekt passiert, da die Privatklägerin 2 den Beschuldigten angesprungen habe und der Beschuldigte deshalb erschrocken sei (HD act. 54 S. 13). Jedoch führte er in derselben Einvernahme aus, er habe die Situation nicht mehr einschätzen können und da der Privatkläger 1 sowieso frech und angriffslustig gewesen sei, habe er diesen ohrfeigen wollen, um ihn von sich fernzuhalten. Der Beschuldigte verstrickte sich in Widersprüche, die sich nicht klären lassen - diese gegensätzlichen Aussagen sind weder nachvollziehbar noch glaubhaft.

- 33 - 8.4.6. Dass die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 von den angeblichen Ohrfeigen des Beschuldigten herrühren, kann ausgeschlossen werden, da der Beschuldigte den Privatkläger 1 laut eigenen Angaben auf Höhe des Oberkiefers resp. auf Ohrhöhe (HD act. 10/6 S. 8) getroffen hat und nicht am Hals. Darüber hinaus sind die Verletzungen des Privatklägers 1 deutlich als Würgemarken zu qualifizieren (HD act. 19/5, HD act. 19/8), was auch von verschiedenen ärztlichen Fachpersonen festgestellt wurde. Daher kann ausgeschlossen werden, dass diese Verletzungen vom Hinfallen des Privatklägers 1 stammen, wie dies der Beschuldigte mutmasste (HD act. 10/6 S. 8). 8.4.7. Auffallend ist, dass ausser dem Beschuldigten alle anwesenden Personen (sogar der "Entlastungszeuge" F._____) beschrieben, es habe sich beim Sessel etwas zugetragen (HD act. 13/6 S. 5 und S. 8). Ausgerechnet dort, wo es zum Würgen gekommen sein soll, ist gemäss den Aussagen des Beschuldigten gar nichts vorgefallen. Das ist im Licht der anderslautenden Aussagen nicht glaubhaft. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten scheint aus der Notwendigkeit geboren, für neu zur Sprache kommende Tatsachen eine Erklärung abzugeben. Bei Versuchen, solche neuen Sachverhaltselemente in seine bisherige Darstellung zu integrieren, verstrickte sich der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens immer wieder in Widersprüche. 8.4.8. Nicht wirklich nachvollziehbar ist auch, weshalb die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten auf den Rücken gesprungen sein soll - nach Angaben des Beschuldigten hat ja vorher nur ein Gerangel stattgefunden (HD act. 54 S. 14). Die angebliche Ohrfeige sei ja erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin 2 abgeworfen habe (HD act. 10/6 S. 6 f., act. 10/8 S. 2). Diese Aussage des Beschuldigten ist nicht glaubhaft. 8.4.9. Auch die Beschreibung des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin 2 von seinem Rücken abgeschüttelt resp. abgeworfen und dabei im gleichen Effekt und aus dem gleichen Schwung dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige verpasst habe (HD act. 10/5 S. 8), muss schlichtweg als lebensfremd bezeichnet werden. Vor allem stimmt diese Darstellung des Beschuldigten weder mit dem Verletzungsbild des Privatklägers 1 (vgl. Punkt II.5.13.7.1-7) noch mit den Aussagen des Zeugen

- 34 - F._____ überein, welcher von je einem Faustschlag gegen den Privatkläger 1 sowie gegen die Privatklägerin 2 sprach (HD act. 13/6 S. 9 f.). 8.4.10. Ebenso wenig stimmig ist, dass der Beschuldigte den Zeugen F._____ nochmals in die Wohnung der Privatklägerin 2 geschickt hat, um nachzusehen, wie es dem Privatkläger 1 gehe, da dieser Herzprobleme habe (HD act. 10/6 S. 9). Wenn es lediglich zu einer Ohrfeige gekommen sein soll, wie der Beschuldigte behauptet, hätte dafür kein Anlass bestanden. Geht man davon aus, dass es zu einem Würgen gekommen ist, machen die (eigenen) Aussagen des Beschuldigten jedoch durchaus Sinn. 8.4.11. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Herzkrankheit des Privatklägers 1 wusste (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15, act. 10/3 S. 9). Er wusste auch, dass es gefährlich ist, wenn Gewalt gegen den Hals eines Menschen ausgeübt wird (HD act. 10/3 S. 14 f., act. 10/5 S. 9). Ebenso wusste der Beschuldigte, dass es gefährlich ist, einen Menschen überhaupt zu schlagen (HD act. 10/5 S. 9). 8.4.12. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt nicht glaubhaft, weil sie an einer Vielzahl unauflösbarer innerer Widersprüche leiden, viele Lügensignale und kaum Realitätskriterien zeigen und wiederholt absolut lebensfremd sind. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen der beiden Privatkläger sowie die weiteren Beweismittel und Indizien nicht zu entkräften. 9. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind, vor allem weil sie an einer Vielzahl unauflösbarer innerer Widersprüche leiden, kaum Realitätskriterien zeigen und bisweilen absolut lebensfremd sind. Die Aussagen der beiden Privatkläger hingegen weisen keine Lügensignale, aber viele Realitätskriterien auf und wirken durchwegs glaubhaft. Deren Darstellung erhält zudem durch die objektiven Beweismittel, insbesondere durch die diversen fachärztlichen Berichte, ein reales Fundament. Die Darstellung des Sachverhalts in der Anklageschrift kann sich gänzlich auf die Aussagen der beiden Privatkläger

- 35 sowie auf die objektivierten Beweismittel stützen. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt (HD act. 29), dies mit der einzigen Einschränkung, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nicht mit beiden, sondern nur mit der rechten Hand würgte. Diesbezüglich ist von der Darstellung der Privatklägerin 2 auszugehen. Sie hat direkt in das Geschehen eingegriffen und detailliert beschrieben, wie sie die Hand des Beschuldigten vom Hals löste. Folglich konnte sie sich die konkrete Situation besser einprägen als der Privatkläger 1, der (auch nach eigenen Angaben) verständlicherweise während des Würgens nicht mehr alles mit bekam. Diese Version wird im übrigen auch durch die fachärztlichen Gutachten gestützt, die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 überwiegend linksseitig feststellten (HD act. 19/7, HD act. 19/8), was auf ein Würgen mit der rechten Hand (Daumen rechtsseitig, übrige Finger linksseitig am Hals) hinweist. Für die rechtliche Würdigung ist daher der Anklage-Sachverhalt diesbezüglich zu modifizieren, im übrigen aber vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. III.Rechtliche Würdigung 1. Versuchte vorsätzliche Tötung 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der Beschuldigte würgte den Privatkläger 1 massiv, wodurch dieser kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Dabei wusste er um die schwere Herzkrankheit des Privatklägers 1. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. August 2010 (HD act. 17/9) befand sich der Privatkläger 1 durch diesen Übergriff in unmittelbarer Lebensgefahr, welche durch seine Herzkrankheit noch verschärft wurde. Auch Dr. H._____ bejahte in seinem ärztlichen Befund das Vorliegen einer akuten Todesgefahr (HD act. 19/5). Dass der Tod des Privatklägers 1 dennoch nicht eintrat, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Privatklägerin 2 von hinten bzw. seitlich intervenierte und es ihr gelang, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 zu lösen.

- 36 - 1.1.2. Der Staatsanwalt würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD act. 29 S. 3 und act. 57 S. 14). 1.1.3. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung und ist charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Er setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (Trechsel/ Fingerhuth, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 111 StGB). Dabei genügt es nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wenn die Tötung eventualvorsätzlich verursacht wurde (Schwarzenegger, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II: Art. 111- 401 StGB, Basel 2007, N 7 zu Art. 111 StGB). Art. 111 StGB gelangt somit nur zur Anwendung, wenn insbesondere die Tatbestände des Mordes (Art. 112 StGB) und des Totschlages (Art. 113 StGB) ausgeschlossen werden können. 1.1.4. Für die Qualifikation der Tat des Beschuldigten als Mord im Sinne von Art. 112 StGB oder die Privilegierung der Tat des Beschuldigten als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB ergeben sich keine Hinweise. Im Ergebnis ist demzufolge eine Prüfung der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB vorzunehmen. 1.1.5. Nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn ein Mensch einen anderen Menschen auf irgend eine Art und Weise tötet. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann (Schwarzenegger, a.a.O., N 4 zu Art. 111 StGB). 1.1.6. Vorliegend überlebte der Privatkläger 1 das Würgen durch den Beschuldigten, weshalb der für den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erforderliche Erfolg ausblieb. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Eine strafbare versuchte Tatbegehung liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Da der Be-

- 37 schuldigte den Privatkläger 1 massiv würgte und um die Gefährlichkeit des Würgens wusste, hat er mit der Ausführung des Verbrechens bereits begonnen, d.h. die Schwelle der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch überschritten und ist ins Versuchsstadium eingetreten. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz oder Eventualvorsatz gefordert. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, durch das massive Würgen des Privatklägers 1 dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen und damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt zu haben (act. 29 S. 3). 1.2.2. Der Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen (Schwarzenegger, a.a.O., N 7 zu Art. 111 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt (BGE 121 IV 249 ff., E. 3a; BGE 125 IV 242, E. 3c). Erforderlich ist das Wissen des Täters, dass seine Handlungen beim Opfer mindestens möglicherweise eine Verletzung bewirken können sowie die Inkaufnahme derselben. Nicht vorausgesetzt ist, dass sich der Täter die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen vorgestellt hat (vgl. ZR 109 (2010) S. 227, unter Verweis auf Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008, S. 41). Eventualvorsatz kann unter anderem dann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (ZR 109 (2010) S. 227, unter Verweis auf BGE 109 IV 137, E. 2b, m.w.H.). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und stellt somit eine Tatfrage dar. Rechtsfrage hingegen ist, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 1, E. 4.1). 1.2.3. Da der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten Tötung nicht geständig ist und es objektiv auch nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist, lässt sich der subjektive Tatbestand, das Wissen und Wollen des Beschuldig-

- 38 ten, nur anhand objektiver Merkmale und Umstände begründen. Tatsache ist, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit der Gewaltanwendung gegen den Hals eines Menschen wusste. Er wusste, dass es gefährlich ist, einem Menschen die Luft zu nehmen und beim Kehlkopf zuzudrücken (HD act. 10/3 S. 14 f., act. 10/5 S. 9). Ebenso wusste der Beschuldigte um die Herzkrankheit des Privatklägers 1 (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15, act. 10/3 S. 9). Da der Beschuldigte den Privatkläger 1 derart massiv würgte, dass dieser das Bewusstsein verlor - was dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein konnte - musste sich ihm die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Privatklägers 1 aufdrängen. Durch das massive Würgen des Privatklägers 1 manifestierte der Beschuldigte seinen Willen, den Tod des Privatklägers 1 in Kauf zu nehmen. Somit ist der Eventualvorsatz des Beschuldigten bezüglich der vorsätzlichen Tötung des Privatklägers 1 zu bejahen. 1.3. Vollendeter Versuch 1.3.1. Hinsichtlich eines allfälligen Versuches ist entscheidend, dass es sich bei der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB um ein Erfolgsdelikt handelt. Hält man sich vor Augen, was menschliches Handeln bewirken kann bzw. wie menschliche Handlungen anhand ihrer Wirkungen zu bewerten sind, wird zwischen Vorbereitungshandlungen, unvollendetem Versuch, vollendetem Versuch, vollendetem Delikt und beendetem Delikt unterschieden (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, § 11 S. 129). Überschreitet jemand die Schwelle zur Tatausführung - gemäss herrschender Schwellentheorie beginnt ein Täter mit der Ausführung des Deliktes, wenn er nach seinem Plan den letzten entscheidenden Schritt ins Verbrechen (bzw. auf dem Weg zum Erfolg) getan hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 132 ff.) -, verlässt er das Stadium der Vorbereitungshandlungen und tritt ins Stadium des unvollendeten Versuchs. Mit anderen Worten hat der Täter beim unvollendeten Versuch mit der Ausführung des Deliktes begonnen, jedoch noch keine oder noch nicht alle

- 39 objektiven Tatbestandselemente verwirklicht bzw. noch nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, und diese Vollendung ist auch nicht eingetreten. Warum der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, ist für die Abgrenzung vom vollendeten Versuch bedeutungslos (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 22 N 2; BGE 137 IV 113, E. 1.4.2, m.w.H.). Die Tat kann vom Vorbereitungs- ins Versuchstadium übergehen, ohne dass ein einziges objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., vor Art. 22 N 1). Im Stadium des unvollendeten Versuchs ist ein Rücktritt (vom Versuch) noch möglich. Für einen Rücktritt ist allein entscheidend, dass er freiwillig und nicht (überwiegend) unter dem Druck äusserer Umstände zustande gekommen ist, wobei solcher Druck natürlich auch von Dritten ausgeübt werden kann. Da der Beschuldigte den Privatkläger 1 massiv würgte und um die Gefährlichkeit des Würgens wusste, hat er mit der Ausführung des Verbrechens bereits begonnen, d.h. die Schwelle der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch überschritten und ist ins Versuchsstadium eingetreten. Ein Rücktritt des Beschuldigten kann vorliegend ausgeschlossen werden, da er nicht freiwillig, d.h. aus eigenem Antrieb von der vorsätzlichen Tötung des Privatklägers 1 abgerückt ist. Vorliegend ist der Tod des Privatkläger 1 wegen des Eingreifens der Privatklägerin 2 nicht eingetreten, also unter dem Druck äusserer Umstände und nicht aufgrund eines freiwilligen Ablassens des Beschuldigten. 1.3.2. Ist bei Erfolgsdelikten das Stadium des unvollendeten Versuchs abgeschlossen, liegt ein vollendeter Versuch vor. Von einem solchen spricht man, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seinem Tatplan zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges für notwendig hielt, der Erfolg jedoch nicht eintritt, bzw. der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (Trechsel/Jean- Richard, a.a.O., Art. 22 N 12). Da der Beschuldigte vorliegend den Privatkläger 1 im Wissen um dessen Herzkrankheit sowie um die Gefährlichkeit des Würgens massiv würgte und der Tod

- 40 des Privatklägers 1 nur wegen des Eingreifens der Privatklägerin 2 nicht eintrat, hat der Beschuldigte alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes des Privatklägers 1 nötig war. Damit ist ein vollendeter Versuch zu bejahen. 1.4. Da weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, ist die Tat auch rechtswidrig. 1.5. Der Beschuldigte ist daher der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Einfache Körperverletzung und versuchte einfache Körperverletzung 2.1. Der Beschuldigte verabreichte der Privatklägerin 2 zwei Faustschläge gegen den Kopf und dem Privatkläger 1 ebenfalls einen Faustschlag gegen die linke Wange. Der Beschuldigte wusste zudem, dass es gefährlich ist, einen Menschen zu schlagen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten bezüglich der Faustschläge zum Nachteil der Privatklägerin 2 in rechtlicher Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie bezüglich des Faustschlags zum Nachteil des Privatklägers 1 als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (HD act. 57 S. 14). Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft jedoch nicht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.2. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist erst erfüllt, wenn "innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, […] Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. […] Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen." (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 4 zu Art. 123).

- 41 - 2.3. Die Privatklägerin 2 erlitt mehrere eindeutige Prellmarken im Gesicht (ND act. 1/7) und der Privatkläger 1 eine weiche Schwellung über dem linken Kieferwinkel. Diese Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität erreichen nicht die Intensität einer einfachen Körperverletzung, sondern sind als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da diese Gewaltanwendungen gegenüber der Privatklägerin 2 nicht direkt in Verbindung mit dem Würgen des Privatklägers standen und gegenüber dem Privatkläger 1 nach der versuchten Tötung stattfanden, können sie nicht als mitbestrafte Vortaten gelten, sondern ihnen kommt eigenständige Bedeutung zu. 2.4. Die Strafbarkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass innert Frist ein Strafantrag gestellt wurde. Sowohl der Privatkläger 1 (HD act. 9) als auch die Privatklägerin 2 (ND act. 1/2) stellten beide innert Frist einen Strafantrag gegen den Beschuldigten. 2.5. Da weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, ist die Tat auch rechtswidrig. 2.6. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die

- 42 objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 2. Strafrahmen 2.1. Ordentlicher Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. In Art. 111 StGB ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgesehen. Die Höchstdauer einer Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Der ordentliche Strafrahmen beträgt somit vorliegend Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren. Zudem hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeit schuldig gemacht. Art. 126 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion die Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.2. Strafschärfungsgründe Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. 2.3. Strafmilderungsgründe Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 1. Juni 2011 konnte dem Beschuldigten zwar keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der Internatio-

- 43 nalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) gestellt werden (HD act. 27/11/8 S. 35), aber er hat Persönlichkeitsmerkmale, die unter gewissen Bedingungen Störungscharakter aufweisen (HD act. 27/11/8 S. 36). So sind beim Beschuldigten eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit, eine erniedrigte Schwelle für gewalttätiges Verhalten und eine geringe Frustrationstoleranz feststellbar. Zudem neigt der Beschuldigte dazu, die Verantwortung für eigenes Handeln zu externalisieren und die Folgen dieses Handelns zu bagatellisieren (HD act. 27/11/8 S. 35). Diese Persönlichkeitsmerkmale treten primär bei gewissen äusseren Umständen wie z.B. Alkoholeinfluss und vorausgegangener narzisstischer Kränkung auf, unter welchen sie Störungscharakter haben (HD act. 27/11/8 S. 35 f.). Dennoch kann beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht von einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden, hingegen ist eine leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit feststellbar (HD act. 27/11/8 S. 39 und S. 45). Dem Beschuldigten ist daher bezüglich der begangenen Delikte eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren. Festzuhalten ist, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Vorliegend besteht jedenfalls kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb für die Strafzumessung von einem Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren auszugehen ist (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Zudem ist kumulativ eine Busse festzulegen, da mit mehrfacher Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB Übertretungen vorliegen. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insofern schwer, als das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben des Privatklägers 1, bedroht war. Der Beschuldigte würgte den Privatkläger 1, wobei dieser schmerzliche und gut sichtbare Verlet-

- 44 zungen davon trug. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als eher brutal einzustufen. Indessen dauerte die Tatumsetzung nicht allzu lange. Als Strafmilderungsgrund ist auch die versuchte Tatbegehung anzuführen. Jedoch ist es dem Eingreifen der Privatklägerin 2 und nicht einem freiwilligen Ablassen des Beschuldigten zuzuschreiben, dass das Würgen nicht zum Tod des Privatklägers 1 führte. Die versuchte Tatbegehung vermag sich deshalb nicht erheblich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als mittelschwer zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht fällt die leicht verminderte Schuldfähigkeit ins Gewicht (vgl. Punkt IV.2.3.). Aufgrund der Schulden des Privatklägers 1, die der Beschuldigte zurückforderte, kann auch nicht von einem gänzlich nichtigen Anlass ausgegangen werden, auch wenn dieser Anlass angesichts der geringen Höhe der Schulden (Fr. 30.-) lächerlich war. Auch kann eine gewisse Provokation des Privatklägers 1 gegenüber dem Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden (Beschimpfungen wie z.B. "Hurensohn", HD act. 14/2 S. 3, act. 54 S. 14). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz handelte, sondern die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne eines Eventualvorsatzes "lediglich" in Kauf nahm. Die Straftat hat sich überdies spontan ereignet und war nicht von langer Hand geplant. Straferhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wissen um die Herzkrankheit des Privatklägers 1 gehandelt hat. Das subjektive Verschulden wiegt alles in allem etwas leichter als das objektive. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden leicht relativiert. Das Gesamtverschulden kann indessen nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Damit ist eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens (fünf bis 10 Jahre) anzusetzen. Im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe angemessen sind 8 bis 10 Jahre.

- 45 - 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Persönliche Verhältnisse, Vorleben Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann insbesondere auf die polizeiliche Befragung vom 26. August 2010 (HD act. 10/4) sowie auf die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2011 (HD act. 54) verwiesen werden. Speziell herauszuheben sind folgende Ereignisse. Der Beschuldigte wurde von seiner Mutter, die bei seiner Geburt 15 Jahre alt war, zur Adoption frei gegeben. Seinen leiblichen Vater kennt er nicht. Bei seiner Adoptivfamilie in Q._____ [DE] wuchs er mit zwei weiteren Adoptivkindern in wohlhabenden Verhältnissen auf. Nach Besuch der Hauptschule schloss er - nach Abbruch einer Bau- oder Maschinenschlosserlehre - eine Malerlehre ab. Den erlernten Beruf übte er nie aus. Er arbeitete in Deutschland mehrere Jahre als Maurer und auf dem Abbruch. 2008 kam er in die Schweiz, wo er bis zu seiner Verhaftung bei der Fa. R._____ als Abbruchfacharbeiter tätig war. Der Beschuldigte ist zum dritten Mal verheiratet. Von der zweiten Frau übernahm er den [Nach-]Namen "A._____". Mit ihr hat er eine inzwischen 10-jährige Tochter, mit der er aber keinen Kontakt mehr hat. Mit der dritten Ehefrau befindet er sich in Scheidung. Der Beschuldigte verdiente zuletzt zwischen Fr. 3'800.– und Fr. 4'485.– netto. Zudem hat er nach eigenen Angaben ca. Fr. 10'000.– Schulden (HD act. 10/4 S. 3, act. 54 S. 7). Gemäss dem Deutschen Zentralregister (HD act. 27/5) wurde der Beschuldigte bereits 15 Mal verurteilt. Zwischen 1983 bis 2007 (24 Jahre) war er während rund zwölf Jahren inhaftiert (HD act. 54 S. 3). Der Gutachter Dr. S._____ bezeichnete als Hauptproblem für die zahlreichen Delikte den Alkoholmissbrauch des Be-

- 46 schuldigten (act. 27/10/18/99 S.30). Der Beschuldigte selber verneint allerdings, ein Alkoholproblem zu haben (HD act. 54 s. 5). Bei der Würdigung des Vorlebens fällt speziell die lange andauernde kriminelle Aktivität des Beschuldigten ins Gewicht. Strafminderungsgründe ergeben sich aus dem Vorleben des Beschuldigten keine. 3.2.2. Vorstrafen In der Schweiz ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (HD act. 27/2-3). Es dürfen und müssen jedoch auch ausländische Vorstrafen mitberücksichtigt werden (Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 102). Der Beschuldigte weist in Deutschland zahlreiche Vorstrafen auf (HD act. 27/6). Allerdings dürfen dem Beschuldigten die im Zeitpunkt der eingeklagten Straftaten mehr als zehn Jahre zurückliegenden Vorstrafen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 1 und Abs. 7 analog StGB). Vorliegend können demnach drei Vorstrafen in die Beurteilung miteinbezogen werden. Mit Entscheid des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 1. April 2003 wurde der Beschuldigte wegen Trunkenheit im Verkehr mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren, verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, weil der Beschuldigte am 4. Dezember 2003 wegen schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung sowie Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (HD act. 27/5 S. 9, HD act. 27/10/3 S. 35). Am 3. August 2004 wurde er sodann wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit weiteren zehn Monaten Freiheitsstrafe bestraft (HD act. 27/5 S. 10). Nach dem teilweisen Vollzug dieser Freiheitsstrafen setzte das Landgericht Hamburg am 31. Oktober 2007 den Strafrest zur Bewährung bis zum 13. November 2011 aus und bestellte dem Beschuldigten einen Bewährungshelfer (HD act. 27/10/18 S. 101). Gestützt auf ein psychologisches Gutachten von Dr. S._____ vom 21. August 2007 (HD act. 27/10/18 S. 85 ff.) erfolgte die vorzeitige Entlassung allerdings unter mehreren Auflagen: So wurde dem Beschuldigten der Konsum von Alkohol verboten, und er wurde verpflichtet, die bereits begonnene ambulante Suchttherapie weiterzuführen und bis zum ordnungsgemässen Abschluss durchzuführen (Ziff. III. 4 und 5 des Dispositivs). Begründet wurde dies damit, dass "Auslöser für die bisherigen Taten" stets der

- 47 - "Alkoholkonsum" gewesen sei. Diese Auflagen hielt der Beschuldigte in der Folge offensichtlich nicht ein. Die Erklärung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, dass die Suchttherapie im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Bewährungshelfer aufgehoben worden sei, als er in die Schweiz ausgewandert sei (HD act. 54 S. 3f.), ist wenig überzeugend - für die formelle Aufhebung der Auflage wäre klarerweise die anordnende Instanz zuständig gewesen (vgl. auch das Schreiben des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2011 betreffend Ablauf der Bewährungszeit; HD act. 52). Insbesondere die beiden Vorstrafen, die ebenfalls wegen Gewalt gegen andere Menschen ausgesprochen werden mussten, und der Umstand, dass der Beschuldigte während der Bewährungszeit erneut und unter Missachtung der Auflagen - massiv delinquierte, sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2.3. Nachtatverhalten Ein kooperatives Verhalten und ein Geständnis können zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.cc). Allerdings kann nur ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem

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