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Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.05.2025 CG230032

12 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·5,999 parole·~30 min·4

Riassunto

Persönlichkeitsverletzung

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich 1. Abteilung Geschäfts-Nr. CG230032-L/U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. H. Dubach, Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. iur. R. Pfeiffer und Bezirksrichterin lic. iur. O. Canal sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Novak Urteil vom 12. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 und act. 17, je S. 2) 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte den Kläger durch den im «C._____» vom tt.mm.2022 und auf https://www.C._____.ch/… mit dem Titel «D._____» veröffentlichten Bericht widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt hat. 2. Es sei die Beklagte unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im in Ziffer 1 genannten Artikel sowie auf allen Kanälen, über die er verbreitet wird, einschliesslich Archive, Onlinedienste, E-Paper, Mediendatenbanken (SMD Schweizer Mediendatenbank und Swissdox) und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache), sämtliche Angaben zur Person des Klägers, insbesondere seines Vor- und Nachnamens, seines … Wohnsitzes [in E._____], seiner Bezeichnung als Milliardär und seiner früheren Anteile an der F._____, [act. 2 S. 2:] zu löschen. [act. 17 S. 2:] zu löschen oder deren Löschung durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu beantragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des gesetzlichen MWSt-Zuschlags sowie der Kosten des Schlichtungsverfahrens, zulasten der Beklagten. Erwägungen: I. Sachverhaltsübersicht Die Beklagte ist Herausgeberin (unter anderem) der Tageszeitung «C._____» und Betreiberin der zugehörigen Website (act. 11 Rz. 4). Der Kläger ist (unter anderem) Unternehmer aus dem Kanton E._____ (act. 2 Rz. 3). In einem Artikel vom tt.mm.2022 (act. 4/5) berichtete die Beklagte über Prof. G._____, der damals für das Amt des Bundesrates kandidierte. Dieser hatte – gemäss Darstellung im streitgegenständlichen Artikel der Beklagten und gemäss übereinstimmenden Ausfüh-

- 3 rungen der Parteien in diesem Prozess – für den Kläger ein Gutachten in einem (unter anderem) gegen den Kläger geführten Strafprozess erstellt, weshalb der Kläger im Artikel der Beklagten namentlich genannt wurde. Im erwähnten Strafprozess ist der Kläger namentlich der Gehilfenschaft zu Wirtschaftsdelikten, die den Hauptangeklagten vorgeworfen werden, angeklagt. Er wurde vom Bezirksgericht Zürich erstinstanzlich teilweise freigesprochen, teilweise verurteilt. Auf Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurück (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 im Verfahren SB230113-O). Dieser obergerichtliche Entscheid wurde vom Bundesgericht aufgehoben und es wurde die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen (vgl. dazu act. 38 f. und nachfolgend Erw. II.3, vierter Absatz), wo die Sache soweit ersichtlich zurzeit hängig ist. Der Streit dreht sich im Kern um die Frage, ob die Beklagte die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt habe, indem sie unter Nennung seines Namens (und weiterer identifizierender Merkmale) über die Anklage (gemäss Ansicht des Klägers: teilweise wahrheitswidrig [act. 2 Rz. 11]) berichtete. II. Prozessgeschichte II.1. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch am 2. Februar 2023 (act. 1) stellte der Kläger mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (act. 2) die obgenannten ursprünglichen Rechtsbegehren. Das Verfahren wurde ursprünglich der 3. Abteilung zugeteilt (act. 5/1–2). Der Kläger leistete den ihm mit Beschluss vom 12. Juni 2023 (act. 6) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– (vgl. act. 8). Mit Eingabe vom 25. September 2023 (act. 11) erstattete die Beklagte die Klageantwort und schloss auf vollständige Abweisung der Klage. Nachdem die Beklagte angab, nicht vergleichsbereit zu sein und keine Vergleichsverhandlung wünschte (act. 14), erstattete der Kläger mit Eingabe vom 4. März 2024 (act. 17)

- 4 die Replik mit den obgenannten geänderten Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (act. 21) erstattete die Beklagte die Duplik, unter Festhalten an ihrem Begehren auf vollständige Klageabweisung (vgl. allerdings Rz. 4 betr. teilweises Nichteintreten auf die geänderte Klage). Der ordentliche Schriftenwechsel ist damit abgeschlossen und das Verfahren insofern spruchreif. II.2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 (act. 23/1–2) wurde das Verfahren an die 1. Abteilung um- und Bezirksrichter Pfeiffer als Referenten zugeteilt. Mit Schreiben vom 7. August 2024 (act. 24) wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, ob sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschen. Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2024 (act. 26) auf eine Hauptverhandlung; der Kläger äusserte sich nicht, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auf eine Hauptverhandlung (erste Parteivorträge) auszugehen ist. Das Verfahren ist auch insoweit spruchreif. II.3. Mit Eingabe vom 5. November 2024 (act. 29) reichte die Beklagte einen unbegründeten Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2024 ins Recht (act. 30), mit dem die Klage des (hiesigen und dortigen) Klägers gegen ein anderes Medienunternehmen (mutmasslich) bezüglich eines ähnlichen Artikels betreffend denselben Strafprozess abgewiesen wurde. Mit Referentenverfügung vom 13. November 2024 (act. 31) wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis zum 31. Januar 2025 zur Duplik und zur beklagtischen Eingabe vom 5. November 2024 zu äussern. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 (act. 33) liess der Kläger mitteilen, dass er die Begründung des genannten Entscheids verlangt habe und dass er Berufung führen und die Berufungsschrift, für die die Frist am 10. Februar 2025 ablaufe, in das hiesige Verfahren nachreichen werde. Zur Duplik äusserte sich der Kläger innert Frist nicht, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf weitere Stellungnahme anzunehmen ist.

- 5 - Zur klägerischen Eingabe vom 31. Januar 2025 äusserte sich die Beklagte mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (act. 35) und sie reichte die begründete Fassung des erwähnten Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2024 ins Recht (act. 36). Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Kurzbrief vom 10. Februar 2025 (act. 37) zugestellt, worauf keine diesbezügliche weitere Äusserung des Klägers erfolgte. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (act. 38) reichte die Beklagte eine Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 27. Februar 2025 (act. 39/33) zu den Akten, wonach das Bundesgericht das hier relevante Strafverfahren zur Durchführung des Berufungsverfahrens ans Obergericht des Kantons Zürich zurückwies (Verfahren BGer 7B_256/2024, BGer 7B_347/2024). Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Kurzbrief vom 5. März 2025 am 6. März 2025 zugestellt (act. 40), worauf keine weitere diesbezügliche Äusserung des Klägers erfolgte. Mit Eingabe vom 9. April 2025 (act. 41) reichte die Beklagte einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2025 (act. 42) ins Recht, mit dem dieses die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Mai 2024 (act. 22/32) betreffend eine andere Beklagte abwies. Dazu äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 16. April 2025 (act. 44) und kündigte an, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht zu führen. II.4. Die Parteien erhielten damit Gelegenheit, sich zu allen Eingaben der Gegenseite zu äussern (vgl. dazu Art. 53 ZPO) (vgl. aber betreffend act. 44 sogleich). Es handelt sich um einen «altrechtlichen» Fall, auf den Art. 53 ZPO in der ursprünglichen Fassung vom 19. Dezember 2008 zur Anwendung gelangt (Art. 407f ZPO e contrario). Es war deshalb nicht notwendig, jeweils eine Frist zur Äusserung anzusetzen (so Art. 53 Abs. 3 nZPO), sondern es war ausreichend, die «Wartezeit» von zehn Tagen abzuwarten (dazu GEHRI, Basler Kommentar ZPO, 4. A. 2024, Art. 53 N 26b, m.w.H.). Das gilt auch für die vom Kläger in Aussicht gestellte Berufungsschrift (vgl. dazu soeben Erw. II.3. Abs. 2 und act. 33): Von einer anwaltlich vertre-

- 6 tenen Partei ist zu erwarten, dass sie eine solche Eingabe von sich aus «ohne Verzug» (Art. 229 aZPO – es gilt auch insofern das alte Recht) einreicht, wenn sie es als notwendig erachtet. Aufgrund des Verfahrensausgangs genügt es, die klägerische Eingabe vom 16. April 2025 (act. 44) der Beklagten zusammen mit diesem Urteil zuzustellen. Das Verfahren ist auch insoweit spruchreif. II.5. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist ein Beweisverfahren entbehrlich. Das Verfahren ist deshalb auch insoweit spruchreif. III. Formelles Die Beklagte hat Sitz in Zürich, weshalb das angerufene Bezirksgericht örtlich zuständig ist (Art. 20 Bst. a ZPO). Die Beklagte ist im Handelsregister eingetragen, doch verfügte der (nicht eingetragene) Kläger über ein Wahlrecht (Art. 6 Abs. 3 ZPO), das er zugunsten des ordentlichen Gerichts ausübte. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. schon Beschluss vom 12. Juni 2023 [act. 6], Abs. 3 der Erwägungen), weshalb das Kollegialgericht sachlich zuständig (Art. 243 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG e contrario, § 19 GOG) und die Klage im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist (Art. 243 Abs. 1+2 ZPO e contrario). Der Kläger hat seine Rechtsbegehren zwischen Schlichtungsbegehren (vgl. act. 1), Klage (act. 2 S. 2) und Replik (act. 17 S. 2) geändert. Ob diese Klageänderungen zulässig sind (Art. 227 ZPO; dazu act. 2 Rz. 8, act. 11 Rz. 3 Abs. 1 [immerhin «nicht bestritten»], act. 17 Rz. 1/d, act. 21 Rz. 4 und 49), kann aufgrund des Verfahrensausgangs offen bleiben. IV. Materielles IV.1. Der Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit: Allgemeines Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, «[w]er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, […] zu seinem Schutz […] das Gericht anrufen.» Dabei ist «[e]ine Verletzung […] widerrechtlich, wenn sie nicht […] durch ein überwiegendes privates

- 7 oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist» (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der Kläger sieht sich durch den bereits erwähnten (vorn Erw. I.) im C._____ und der dazugehörigen Website publizierten Artikel gleichen Inhalts (act. 2 Rz. 9 f., act. 11 Rz. 6; act. 4/5+6) widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt. Er stellt entsprechende Feststellungs- (act. 2 bzw. act. 17 Rechtsbegehren 1) und Beseitigungsbegehren (act. 2 bzw. act. 17 Rechtsbegehren 2), alles unter Nachklagevorbehalt. Eine Berichterstattung ist grundsätzlich eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, wenn sie unwahr ist, doch wird sich zeigen, dass die Berichterstattung der Beklagten nicht unwahr im Sinne des Art. 28 ZGB war (dazu nachfolgend Erw. IV.2). Ob eine wahre Berichterstattung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist, ergibt sich aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. nur den Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 ZGB), wobei sich zeigen wird, dass die Berichterstattung auch in dieser Hinsicht zulässig war (dazu nachfolgend Erw. IV.3). Bei der Berichterstattung über Straftaten und -verfahren ist sodann zu berücksichtigen, dass die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) grundsätzlich auch Private (hier: die Beklagte) bindet (vgl. Art. 35 Abs. 3 BV). Es wird sich aber zeigen, dass die Beklagte die Unschuldsvermutung nicht verletzte (nachfolgend Erw. IV.4). Weil die Beklagte die Persönlichkeit des Klägers nicht widerrechtlich verletzte (soeben und nachfolgend Erw. IV.2.–5.), bestehen auch die von ihm daraus abgeleiteten Ansprüche (Feststellung und Beseitigung) nicht. Deshalb ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. IV.2. Schutz vor unwahrer Berichterstattung IV.2.1. Allgemeines Die Berichterstattung der Beklagten ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, wenn sie unwahr sein sollte. Denn die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in selte-

- 8 nen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen (BGE 129 III 529 Erw. 3.1 S. 531). IV.2.2. «Wertloses [etc.] Gutachten», «Niederlage» als unwahre Berichterstattung Der Kläger bringt zunächst vor, er werde durch den Artikel der Beklagten «wahrheitswidrig beschuldigt, in einem Strafverfahren mit Hilfe eines ‹wertlosen›, ‹irrelevanten› und ‹unbeachtlichen› Rechtsgutachtens eines bekannten Rechtsprofessors, der von seinen Verteidigern nicht richtig instruiert bzw. nicht über alle relevanten Fakten informiert worden sei, versucht zu haben, einen Freispruch zu erzielen» (act. 2 Rz. 11). Zunächst sind die Qualifikationen des Gutachtens («wertlos», «irrelevant», «unbeachtlich») insofern wahr, als Staatsanwaltschaft und Geschädigtenvertretung diese tatsächlich äusserten. So steht es jedenfalls im Artikel der Beklagten (act. 4/5, fünfte Spalte), den die Beklagte mit act. 11 Rz. 7.1 auch zu ihren Behauptungen machte (vgl. auch act. 11 Rz. 8), und das wurde vom Kläger nicht bestritten. Soweit liegt also keine unwahre und schon deshalb unzulässige Berichterstattung vor. Diese Qualifikationen an sich können hingegen nicht wahr oder unwahr sein, sondern es handelt sich um Werturteile. Immerhin lässt sich bei Werturteilen fragen, ob diese als vertretbar erscheinen (BGE 127 III 481 Erw. 2/c/cc S. 491). Allerdings muss genügen, wenn aus der Berichterstattung klar wird, dass es sich um Äusserungen Dritter handelte. Der Kläger weist zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass man auch für die Wiedergabe der Äusserung eines Dritten einstehen muss (act. 2 Rz. 38). Das kann aber dann nicht gelten, wenn es sich um Äusserungen in einem Strafverfahren handelt, weil sonst der Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV) zu stark eingeschränkt würde. Dies jedenfalls solange, als die Beklagte sich die Äusserungen der Dritten nicht zu eigen machte und sie nicht als wahr bzw. als berechtigte Werturteile darstellte. Dies gilt für die Wiedergabe von Anklagen und Urteilen (dazu nachfolgend Erw. IV.4. Abs. 4), muss aber auch für Äusserungen der anderen Beteiligten gelten.

- 9 - Diesbezüglich führte die Beklagte im streitbetroffenen Artikel zunächst klar aus, von wem diese Werturteile stammten. Und für den Durchschnittsleser ist klar, dass diese Werturteile im Lichte der Aufgabe und Rolle von Staatsanwaltschaft und Geschädigtenvertretung zu sehen sind, die diese im Strafprozess hatten, also zumindest pointiert sein durften. Im Weiteren wies die Beklagte dann auch noch darauf hin, dass Prof. G._____ diese Werturteile zurückwies und sein Gutachten verteidigte. Zuletzt führte die Beklagte noch aus, dass aus dem schriftlichen Urteil «hervorgehen [werde], wie das Gericht G._____s Expertise einschätzt» (act. 4/5, ganz am Ende). Aus alledem wird für den Durchschnittsleser klar, dass nicht einfach feststeht, dass das Gutachten «wertlos» (etc.) war und die Beklagte sich diese Werturteile auch nicht zu eigen machte, sondern dass es sich dabei um die gegensätzlichen Positionen der Prozessbeteiligten handelte. Es ist deshalb entgegen dem Vorbringen des Klägers ohne Bedeutung, ob die Äusserungen zum Gutachten «wahrheitswidrig» (act. 2 Rz. 11) oder zumindest – weil Werturteile nicht wahr oder unwahr sein können – unberechtigt waren. Aus dem Ausgeführten ergibt sich auch, dass die Beklagte nicht implizierte – dass sie es nicht explizit schrieb, ergibt sich aus act. 4/5 selbst –, der Kläger habe sich unlauterer Methoden bedient (so act. 2 Rz. 28). Wie soeben ausgeführt wird aus dem Artikel klar, dass es sich um Werturteile handelt, über deren Berechtigung die Beteiligten unterschiedlicher Ansicht waren. Auch die Vorwürfe mangelhafter Instruktion werden mit Berufung auf Ausführungen von Prof. G._____ relativiert (act. 4/5, letzte Spalte, zweitletzter Absatz), es wird also auch diesbezüglich klar, dass es sich nicht einfach um feststehende Tatsachen handelt (und schon gar nicht um solche, die sich die Beklagte zu eigen machte, für die sie also selbst einstehen müsste), sondern um unterschiedliche Standpunkte der Prozessbeteiligten, wie sie zu einem kontradiktorischen Verfahren gehören. Aus dem Titel und dem Anlass des Artikels (bevorstehende Bundesratswahl) und dem Gesamteindruck wird sodann klar, dass es im Artikel nicht hauptsächlich um den Strafprozess und das diesbezügliche Verhalten des Klägers ging, sondern darum, die berufliche Tätigkeit von Prof. G._____ kritisch zu beleuchten. Der Durchschnittsleser bezog den Artikel deshalb nicht primär auf den Kläger und leitete deshalb aus dem Artikel auch nicht

- 10 ab, die Beklagte habe das Verhalten des Klägers kommentieren wollen und ihm dabei unlauteres Verhalten vorgeworfen oder vorwerfen wollen. Auch dass der Prozess mit einer «Niederlage» endete (act. 4/5, fünfte Spalte, unten), ist entgegen dem Vorbringen des Klägers (act. 2 Rz. 13) nicht unwahr, denn er strebte einen vollständigen Freispruch an, wie er auch im vorliegenden Prozess ausführte (dazu act. 2 Rz. 11, zweitletzter Satz; act. 11 Rz. 10). Das Urteil des Bezirksgerichts durfte die Beklagte als «Niederlage» bezeichnen, ohne damit (unrichtigerweise) zu implizieren, der Kläger sei vollumfänglich verurteilt worden – dass es nicht so war, schrieb sie ja im gerade darauffolgenden Absatz. IV.2.3. Unwahre Vorwürfe von Straftaten Der Kläger führt aus, er sei «krimineller Aktivitäten im Zusammenhang mit der F._____ verdächtigt [worden], obwohl das Urteil des Bezirksgericht Zürich noch gar nicht rechtskräftig» sei; er habe «weder bei der F._____ noch bei irgendeinem anderen Unternehmen eine strafbare Handlung begangen oder an einer solchen mitgewirkt» (act. 2 Rz. 11). Der Kläger ist im Zusammenhang mit der «Transaktion F._____» wegen mehrerer Straftaten angeklagt (act. 4/9 S. 348). Insofern ist der Artikel der Beklagten wahr. Dass die Beklagte «unterschlägt», dass der Kläger «in den allermeisten Anklagepunkten freigesprochen wurde» (act. 2 Rz. 12, auch act. 17 Rz. 7/b), trifft so nicht zu und macht den Artikel der Beklagten nicht unwahr: Im ersten Teil des Artikels, der den Kläger betrifft (nach dem ersten Zwischentitel, «G._____s Gutachten enthielt nicht alle Fakten»), geht es gar nicht um «Anklagepunkte», weshalb die Beklagte auch nichts über die Freisprüche schreiben musste. Vielmehr schilderte die Beklagte dort den dem Kläger (und den andern Beschuldigten) vorgeworfenen Sachverhalt, und dies ohne Anklagepunkte und Straftatbestände zu erwähnen. Was diese tatsächlichen Vorwürfe (die Beklagte schreibt von «Deals») als solche angeht, so sind diese übrigens, soweit dies notorisch ist oder sich aus den Akten ergibt (act. 4/9 S. 335, act. 4/13), in dem Sinne wahr, als sie tatsächlich so zur Anklage kamen. Um Anklagepunkte und Straftatbestände geht es erst in der letzten Spalte des Artikels. In der Tat werden dort nicht alle Straftatbe-

- 11 stände abgehandelt, die Thema der Anklage waren (sondern lediglich ein Freispruch von der Gehilfenschaft zu Betrug und Verurteilungen wegen aktiver Privatbestechung und Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung), namentlich wird ein Teil der Freisprüche nicht erwähnt (nämlich von den Vorwürfen der indirekten aktiven Privatbestechung bzw. Gehilfenschaft zur aktiven Privatbestechung betreffend H._____/F._____, vom Vorwurf der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend Processing Fee / F._____ und vom Vorwurf der passiven Privatbestechung betreffend I._____/J._____ [act. 4/8 S. 10]). Das spielt aber keine Rolle. Die Beklagte führte nicht alle angeklagten Straftatbestände auf, implizierte durch das Nichterwähnen gewisser Freisprüche also auch nicht, der Kläger sei wegen mehr verurteilt worden, als es tatsächlich der Fall war. Zudem lässt «noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen.» Vielmehr «erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzt» (BGE 129 III 529 Erw. 3.1 S. 531; NOBEL/WEBER, Medienrecht, 4. A. 2021, Kapitel 4 N 130, m.w.H.). Der durchschnittlich aufmerksame Leser kann zwischen Täterschaft, Anstiftung und Gehilfenschaft kaum unterscheiden, ebensowenig zwischen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrug; aktive und passive Privatbestechung dürften für ihn ebenfalls diffuse Begriffe sein. Es war deshalb nicht nötig, dass die Beklagte diesbezüglich genauer differenzierte oder erklärte, wegen was genau der Kläger verurteilt und wovon er freigesprochen wurde. Der Leser entnimmt dem Text, dass der Kläger wegen «Deals» angeklagt wurde und in diesem Zusammenhang wegen nicht ganz unbedeutender Mitwirkung verurteilt, aber teilweise auch freigesprochen wurde. Der Artikel trifft damit im Wesentlichen zu, ist nicht verzerrend und stellt den Kläger nicht in ein falsches Licht. Er ist damit nicht unwahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

- 12 - Es handelt sich sodann um eine «Verallgemeinerung oder Verkürzung» im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Der Artikel dreht sich hauptsächlich um Prof. G._____ und dessen Gutachten. Es ist notorisch, dass sowohl die Anklage wie auch das erstinstanzliche Urteil mehrere hundert Seiten umfassen (vgl. auch act. 4/17) und es wird im Artikel erwähnt, dass das Gutachten 188 Seiten lang ist. Es ist für den Durchschnittsleser deshalb offensichtlich, dass es sich bei den wenigen Zeilen im Artikel der Beklagten, die den Kläger und die ihn betreffenden Verurteilungen bzw. Freisprüche betreffen, um eine kurze, zusammenfassende Darstellung handelt. Eine solche ist notwendigerweise und zulässigerweise mit gewissen Ungenauigkeiten verbunden. Auch insofern ist der Artikel der Beklagten nicht unwahr im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. IV.3. Zulässigkeit der (wahren) Berichterstattung IV.3.1. Der Kläger als «Person der Zeitgeschichte» Wie ausgeführt besteht grundsätzlich auch ein Abwehranspruch gegen wahre Berichterstattung. Dabei müssen sich so genannte absolute und relative Personen der Zeitgeschichte stärkere Eingriffe in ihre Persönlichkeit gefallen lassen als andere Leute (MEILI, Basler Kommentar ZGB I, 7. A. 2022, Art. 28 N 52). So kann eine «detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse im Bereich des Strafrechts» zulässig sein, «wenn eine so genannte Person der Zeitgeschichte betroffen ist, das heisst eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses, worunter auch relativ prominente Personen fallen können» (BGer 6.5.15, 5A_658/2014, Erw. 5.5). Beim Kläger dürfte es sich nicht um eine absolute Person der Zeitgeschichte handeln. Der «K._____-Prozess» ist aber ein Ereignis der Zeitgeschichte: Er ist einer der grössten Wirtschaftsstrafprozesse der letzten Jahre und Jahrzehnte und betrifft eine der grössten Banken der Schweiz (nämlich eine so genannte «systemrelevante» Bank, vgl. nur www.finma.ch -> Durchsetzung -> Recovery und Resolution - > Das Schweizer Too-Big-to-Fail-Konzept -> Banken). Der Prozess stiess auf grosses Interesse der Bevölkerung und der Medien. Dies nicht (bloss) aus reiner Neugier – die teilweise als öffentliches Interesse nicht oder nur sehr eingeschränkt zugelassen wird –, sondern auch aufgrund seiner gesellschaftspolitischen Bedeutung:

- 13 - Der «Finanzplatz» ist volkswirtschaftlich von grosser Bedeutung und schon deshalb ist das Geschäftsgebaren grösserer Akteure von einem legitimen Interesse. Nach der Finanzkrise von 2008 und der «Rettung» der L._____ durch den Staat und wiederholten aufsichts- und strafrechtlichen Verfehlungen der Grossbanken steht das Geschäftsgebaren von «Finanzplatz-Akteuren» in der öffentlichen Debatte und auch im politischen Diskurs (z.B. «Abzocker-Initiative», [Bestrebungen zur] Verschärfung der Banken-Aufsicht). Dieses Interesse besteht im Übrigen weiterhin, unter anderem nach dem «Zusammenbruch» der M._____ im Frühling 2023, sodass die Berichterstattung der Beklagten selbst aus heutiger Sicht als zulässig erscheint. Der Kläger als Mitangeklagter ist Teil dieses Ereignisses der Zeitgeschichte und muss deshalb hinnehmen, dass über ihn berichtet wird. Daran kann auch nicht entscheidend etwas ändern, dass der Kläger nicht im Zentrum der Anklage steht. Die «Hauptangeklagten» wurden einerseits wegen unberechtigter Spesenbezüge angeklagt (act. 4/13, Abs. 2 am Ende), andererseits wegen des Forderns und (teilweisen) Erhaltens nicht gebührender Vorteile im Zusammenhang mit Unternehmens- Akquisitionen (act. 4/13 Abs. 2). Der Kläger ist demgegenüber lediglich als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe, vgl. Art. 24 ff. StGB) an verschiedenen Delikten im Zusammenhang mit diesen Unternehmens-Akquisitionen oder «Transaktionen» (so die Anklageschrift) angeklagt. Seine Rolle in diesen gewichtigen Wirtschaftsdelikten erscheint allerdings nicht als unbedeutend (vgl. act. 4/9 S. 335). Bei einem so bedeutenden Ereignis wie dem hier relevanten Strafprozess reicht es für eine zulässige Berichterstattung auch aus, wenn man nicht ganz im Zentrum steht, also wenn man «nur» als Teilnehmer angeklagt ist. Im Übrigen ist der Kläger wegen unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 aUWG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a UWG) nicht bloss als Teilnehmer, sondern selbst als Täter angeklagt (act. 4/9 S. 335, 348). Grundsätzlich ist der Kläger also eine «relative Person der Zeitgeschichte». Ob eine Namensnennung gerechtfertigt ist, hängt dabei von der Interessenlage ab (BGE 127 III 481 Erw. 2/c/aa Abs. 2; BGer 6.5.15, 5A_658/2014, Erw. 5.5 [«konkrete Interessenlage»]; vgl. auch BGE 143 III 297, Erw. 6.4.2). Dabei ist «[d]as Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person […] sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit, hier insbesondere auf freie

- 14 - Information über unzulässiges [i.c. gar illegales] Geschäftsgebaren (Wächteramt) abzuwägen» (BGE 126 III 209 Erw. 3.a Abs. 1). Grundsätzlich erscheint eine öffentliche Debatte über ein so wichtiges Ereignis aber nicht möglich, wenn seine wichtigsten Beteiligten anonym bleiben (vgl. BGE 129 III 529 Erw. 4.3). IV.3.2. Interessenabwägung a) Allgemeines Nachfolgend sind zunächst die Rechtfertigungsgründe darzulegen (Art. 28 Abs. 2 ZGB, i.c. das öffentliche Interesse; nachfolgend b und c). Sodann ist darzulegen, dass diese Interessen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegen (Art. 28 Abs. 2 ZGB: «durch ein überwiegendes […] öffentliches Interesse […] gerechtfertigt»; nachfolgend d). b) Bekanntheit des Klägers Der Kläger gab eine Studie über seine Bekanntheit in Auftrag (act. 17 Rz. 9/b; act. 18/24–25). Nach neuem Recht ist das Gutachten allenfalls als Urkunde (Art. 177 nZPO) und damit als Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 Bst. d ZPO) zu werten (Art. 407f ZPO; für demoskopische Erhebungen aber schon BGE 138 III 409) (die Frage kann aufgrund des Verfahrensausgangs offen bleiben). Auch das «neurechtliche» Privatgutachten unterliegt, wie alle Beweismittel, der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO), wobei Auftragserteilung, Prozess und Ablauf der Einholung des Gutachtens und dessen Inhalt zu würdigen sind (DOLGE, Basler Kommentar ZPO, Art. 4. A. 2024, Art. 177 N 13a). Weil es sich um ein Beweismittel des Klägers handelt, war es an ihm, die relevanten Vorbringen zu machen (vgl. nur Art. 8 ZGB), doch er führt dazu in seiner Replik nichts aus (und auch nirgends sonst). Es ergibt sich dazu auch nichts aus der Studie selbst, wobei es ohnehin nicht Sache des Gerichts wäre, sich die entsprechenden Hinweise in den Beilagen zusammenzusuchen. Soweit ersichtlich wurde die Studie allein vom Kläger in Auftrag gegeben (Adressat sind gemäss act. 18/25 N._____ – es erschliesst sich nicht, in wessen Auftrag diese tätig waren). Es fehlen Ausführungen darüber, wie und weshalb die gestellten Fragen und die Vergleichspersonen ausgewählt wurden und insbesondere darüber,

- 15 ob die Beklagte bei dieser Auswahl mitwirkte. Analoges gilt für die Befragungs-Methodik – in act. 18/24 S. 4 erscheint lediglich der Hinweis, dass es sich um eine «[e]nquête téléphonique avec Random Digit Dialing et Dual Frame» handle. Die Umstände der Erstellung des Gutachtens erscheinen unter vielen Aspekten unklar. Ist bei einem Gerichtsgutachten jegliche «Einseitigkeit» verpönt (DOLGE, a.a.O., Art. 183 N 22, 29, 36 ff.) und möglicher Grund für eine Unbeachtlichkeit des Gutachtens, so muss dies den Beweiswert eines Privatgutachtens (im Allgemeinen und auch hier), dem diese «Einseitigkeit» inhärent ist, stark relativieren. Der Beweiswert des Privatgutachtens erscheint – gemessen an den Grundsätzen der Art. 183 ff. ZPO – als relativ gering. Das alles ganz abgesehen davon, dass es sich um eine teilweise schlecht lesbare Kopie mit teilweise verdrehten, nicht nummerierten Seiten und «abgeschnittenen» Seitenrändern (enthaltend z.B. die jeweils gestellten Fragen) handelt. Das Ergebnis des Gutachtens spricht aber ohnehin nicht gegen die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über den Kläger. Gemäss Gutachten ist er weniger bekannt als O._____ und er ist bei 89% der Schweizer, 91% der Deutschschweizer Bevölkerung völlig unbekannt. Es fragt sich, was dies rechtlich bedeutet. Wie ausgeführt gilt bereits für «relativ prominente Personen», dass sie sich grundsätzlich auch gewisse Eingriffe in ihre Privatsphäre gefallen lassen müssen. Schon deshalb kann der Vergleichsmassstab nicht eine Bekanntheit von 100% sein – dann gäbe es ja keine «absoluten Personen der Zeitgeschichte», die definitionsgemäss bekannter sind als «relative Personen der Zeitgeschichte», und es gäbe auch innerhalb der Kategorie der «relativen Personen der Zeitgeschichte» keine Abstufungen, wie sie das Bundesgericht vornimmt (vgl. die Ausführungen vorn). Zudem dürften auch viele «absolute Personen der Zeitgeschichte» nicht eine Bekanntheit von 100% aufweisen. Auch mit einem «Bekanntheitswert» von rund 10% ist der Kläger bei Weitem bekannter als der «Durchschnittsbürger» – und allein das ist relevant für die Frage, ob er sich weitergehende Eingriffe in seine Persönlichkeit gefallen lassen muss als ebendieser «Durchschnittsbürger». Zudem kommt der Kläger bei Personen mit einem hohen Interesse an Wirtschaftsthemen (act. 18/24 S. 11: «P._____», Zeile «intérêt économique: três in-

- 16 téressé(e)»; soweit aufgrund der «abgeschnittenen» Seiten überhaupt lesbar) auf einen «Bekanntheitswert» von 29% (vgl. dazu BGE 127 III 481 Erw. 2/c/bb Abs. 1, wonach es bei einer nicht «in allen beruflichen und gesellschaftlichen Schichten» bekannten Person darauf ankam, dass sie sich «namentlich in der juristischen Fachwelt […] eines beträchtlichen Bekanntheitsgrades» erfreute). Das spricht erst recht für eine rechtlich massgebliche Bekanntheit des Klägers. Die Bekanntheit des Klägers stammt auch nicht allein aus dem hier relevanten Strafverfahren. Die Beklagte verweist auf zahlreiche Berichterstattungen und andere Publikationen über den Kläger (act. 11 Rz. 17.3–17.7), darunter auch in der Q._____, einer in der Deutschschweiz weit verbreiteten Tageszeitung, im Zusammenhang mit dem … Immobilienmarkt [in E._____] (act. 11 Rz. 17.6). Der Kläger bestreitet weder deren Existenz (die ohnehin belegt ist) noch grundsätzlich deren inhaltliche Richtigkeit und auch nicht, dass diese mit seinem Einverständnis erschienen sind. Dass diese Publikationen hingegen nichts mit dem gegen den Kläger geführten Strafprozess zu tun haben, wie er vorbringt (act. 17 Rz. 14/c–f), stützt nicht seinen Standpunkt, sondern den der Beklagten: Es zeigt gerade, dass der Kläger eben schon vor und unabhängig von dem Strafverfahren in der Öffentlichkeit bekannt war. Indem er sich für eine Lokalradiokonzession bewarb (act. 11 Rz. 17.7), trat der Kläger sodann selbst in die Öffentlichkeit. Auch tritt er als Stiftungsrat des R._____ in der Öffentlichkeit auf (act. 11 Rz. 17.2 f., 17.6) und präsentiert sich auf verschiedenen Websites (act. 22/29–32). c) Gegenstand und Anlass der Berichterstattung Auch Personen der Zeitgeschichte müssen sich keine «wahllose Berichterstattung über private und intime Details» gefallen lassen (BGer 6.5.15, 5A_658/2014, Erw. 5.7). Darum geht es hier aber nicht. Der Kläger war und ist (unter anderem) Finanz-Unternehmer. Es besteht ein legitimes öffentliches Interesse an Tatsachen, die seine Tätigkeit in der Finanzbranche und seine berufliche Redlichkeit betreffen. Dass namentlich seine Tätigkeit im … Immobilienbereich [in E._____] keinerlei Zusammenhang zur hier relevanten Anklage hätte (act. 17 Rz. 14/e), trifft nicht zu: Es

- 17 geht gerade um die Tätigkeiten des Klägers als Unternehmer. Es bestand deshalb ein massgebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung der Beklagten. Hauptgegenstand des hier relevanten Artikels der Beklagten war Prof. G._____, der damals für das Amt des Bundesrates kandidierte. Eine bevorstehende Wahl in das höchste Regierungsamt des Landes und die daran unmittelbar beteiligten Personen sind von grossem öffentlichem Interesse. Zur in einer Demokratie nötigen Auseinandersetzung mit diesen Personen gehört auch eine Berichterstattung über ihre beruflichen Tätigkeiten und ihren diesbezüglichen «Leistungsausweis». Für die Einordnung der beruflichen Tätigkeiten von Prof. G._____ muss auch darüber berichtet werden, dass er nicht in irgendeinem Strafprozess als Gutachter tätig war, sondern eben in einem der bedeutendsten Wirtschaftsstrafprozesse der letzten Jahre und Jahrzehnte. Und damit eingeordnet werden kann, welche Rolle er dabei innehatte, muss man auch wissen, für wen genau in welchem Zusammenhang er als Gutachter tätig war. Auch darin liegt ein (ganz erhebliches) öffentliches Interesse. Es spielt deshalb auch keine entscheidende Rolle, dass im Strafverfahren im Zeitpunkt des Artikels (mm.2022) nichts unmittelbar Relevantes vorgefallen war, das seinerseits Anlass zur Berichterstattung gegeben hätte (so act. 2 Rz. 24; dagegen act. 11 Rz. 7.3, 19, 26). Immerhin war das Strafverfahren auch damals noch hängig, namentlich war die Begründung des Urteils noch ausstehend (notorisch, vgl. auch act. 11 Rz. 7.5). d) Abwägung mit dem Interesse des Klägers Der Kläger ist eine relative Person der Zeitgeschichte und schon deshalb war die identifizierende Berichterstattung zulässig. Sodann ist er jedenfalls eine relativ prominente Person. Dann ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Auf der einen Seite stehen sein Interesse am Schutz seiner Ehre und sein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Strafprozess, in den der Kläger involviert ist – und in dem er immerhin erstinstanzlich verurteilt wurde –, Themen betrifft, die öffentlich diskutiert werden und gar politischen Niederschlag gefunden haben und deshalb von einem erheblichen und legitimen öffentlichen Interesse sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst in einem Umfeld beruflich tätig ist, in dem eine erhebliche Vertrauenswürdig-

- 18 keit erwartet wird und eingefordert werden darf (vgl. dazu OGer ZH, III. SK, 31. März 2015, UH140149, Erw. III.4.1 Abs. 2, betreffend einen [Lokal-]Politiker), wobei die ihm vorgeworfenen Straftaten geeignet sind, gerade dieses Vertrauen zu erschüttern. Er war zudem schon vor dem hier relevanten Strafprozess – und damit unabhängig davon – bekannt. Dazu kommt seine (wenn auch indirekte) Involvierung in die öffentlich interessierende Wahl eines Bundesrates. Zugunsten der Beklagten ist sodann ihre eigene Medienfreiheit (Art. 17 BV) zu berücksichtigen (dazu act. 11 Rz. 25.2, 32.1). All diese Gründe lassen den Artikel der Beklagten als gerechtfertigt erscheinen. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung durch die Beklagte war deshalb nicht widerrechtlich. IV.4. Unschuldsvermutung Bei der Berichterstattung über Strafverfahren ist die Unschuldsvermutung zu wahren (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 BV; zu dieser indirekten Drittwirkung GLASL/MÜLLER, Die Unschuldsvermutung in der Medienberichterstattung, ZSR 2013 I 88 ff., mit zahlreichen Hinweisen), worauf der Kläger zu Recht hinweist (act. 17 Rz. 21/h S. 19). Die Beklagte erwähnte ausdrücklich, dass die Verurteilung des Klägers nicht rechtskräftig war: «Heute sind alle drei [die zwei Hauptangeklagten und der Kläger] (nicht rechtskräftig) verurteilt» (act. 4/5, dritte Spalte, Zeilen 3 f.). Und zum Ende des Artikels wird ausgeführt, dass die Verurteilten Berufung angekündigt haben (act. 4/5, sechste Spalte, letzter Absatz), woraus sich ebenfalls ergibt, dass die Verurteilungen nicht rechtskräftig waren. Dass «Verurteilungspunkte so lange als unwahr zu gelten haben, als ein Gericht nicht mit rechtskräftigem Urteil festgestellt hat, dass sie zutreffen» (act. 2 Rz. 37, schon Rz. 35: «als unwahr geltende[…] Verurteilung», auch Rz. 44), mag sein – das ist nichts anders als die Unschuldsvermutung. Es ist aber gerade zulässig, auch über (allenfalls nur einstweilen) nicht rechtskräftige Verurteilungen zu berichten, solange nicht der falsche Eindruck erweckt wird, diese seien rechtskräftig. Wäre es anders, wäre die in Rechtsprechung und Lehre geführte Diskussion über die persönlichkeitsrechtliche Bedeutung der Unschuldsvermutung müssig – ohne

- 19 bzw. vor Rechtskraft einer Verurteilung wäre eine Berichterstattung überhaupt nicht zulässig, auch nicht unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung, nach Rechtskraft einer Verurteilung wird die Unschuld nicht mehr vermutet (vgl. dazu GLASL/MÜLLER, a.a.O., S. 92), wäre also ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung gar nicht mehr nötig (und gar unrichtig). Der Kläger macht geltend, dass von einer Veröffentlichung umso eher abzusehen sei, je grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich der Verdacht als unbegründet erweist (act. 2 Rz. 41). Es ist aber grundsätzlich keine Verletzung der Unschuldsvermutung, wenn die Medien eine behördliche Verdachtsäusserung verbreiten (GLASL/MÜLLER, a.a.O., S. 94, m.w.H.). Dann ist es erst recht zulässig, den Inhalt eines erstinstanzlichen, wenn auch (allenfalls bloss noch) nicht rechtskräftigen Urteils zu verbreiten. Denn dieses setzt nicht nur einen Verdacht voraus, sondern sogar, dass das erstinstanzliche Gericht «über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt» war (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 10 N 83), dass der Kläger sich strafbar gemacht hatte. IV.5. Fazit Es liegt keine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Klägers vor. Die Klage ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen V.1. Gerichtskosten Im Beschluss vom 12. Juni 2023 (act. 6) ging das Gericht von einer mutmasslichen Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– aus. Das erscheint als Grundgebühr angemessen und es wurde auch von keiner Partei infrage gestellt. Es rechtfertigt sich weder eine Reduktion noch eine Erhöhung: Es wurde keine Haupt- oder Vergleichsverhandlung durchgeführt (act. 14 und vorn Erw. II.1 Abs. 2; act. 24 und vorn Erw. II.2. Abs. 2), dafür ein zweiter Schriftenwechsel (act. 17, 21) und es ergingen weitere Eingaben der Parteien (act. 29, 33, 35, 38, 41, 44). Die Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und soweit ausreichend aus dem von ihm geleisteten Vorschuss von

- 20 - Fr. 8'000.– (vorn Erw. II.1. Abs. 1 und act. 6, 8) zu beziehen (Art. 111 aAbs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 600.– (act. 1, act. 2 Rz. 54) sind definitiv dem Kläger aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 2 Bst. a, Art. 207 Abs. 2 ZPO). V.2. Parteientschädigung Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Einer Grundgebühr für die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– (vgl. soeben) entspricht eine Grundgebühr für die Parteientschädigung von Fr. 9'800.– (qua einen «fiktiven Streitwert» von Fr. 82'000.–, vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist angemessen. Der Wegfall einer Hauptverhandlung führt hingegen nicht zu einer Reduktion (OGer ZH, I. ZK, 19.1.21, RB200012, Erw. 3.6/b S. 8 f.). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb die Grundgebühr zu erhöhen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV e contrario, § 11 Abs. 2 AnwGebV). Auch hier sind die erwähnten weiteren Eingaben der Parteien zu berücksichtigen. Insgesamt ist eine Erhöhung um 25% angemessen (vgl. § 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 12'250.– (= Fr. 9'800.– * 1.25) festzusetzen. Die Beklagte forderte einen Mehrwertsteuerzuschlag (act. 11 S. 2 und Rz. 51; act. 21 S. 2 und Rz. 53), wogegen der Kläger nicht opponierte (vgl. act. 17 Rz. 42). Es ist deshalb ein Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. S. 3 Aufzählungspunkt 3 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17.5.2006; Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ohne dass es auf eine allfällige Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten ankommt. Das entspricht dem hier geltenden Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario). Der Normalsatz der Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7% und er beträgt seit dem 1. Januar 2024 8.1%. Die Parteientschädigung entstand ganz überwiegend aufgrund der Instruktion (vgl. dazu § 11 Abs. 4 AnwGebV) und der Erarbeitung der Klageantwort vom 25. September 2023 (act. 11; § 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV), also unter Geltung des Mehrwertsteuersatzes von 7.7%. Es rechtfertigt sich deshalb, für die ganze Parteientschädigung einen Mehrwertsteuerzuschlag

- 21 von 7.7% zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 13’200.– (= Fr. 12'250.– * 1.077) festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–, dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Die Schlichtungskosten von Fr. 600.– werden dem Kläger definitiv auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 13'200.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 44), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab dessen Zustellung im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 1. Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. H. Dubach Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Novak

CG230032 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.05.2025 CG230032 — Swissrulings