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Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.03.2025 CG220087

6 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·5,512 parole·~28 min·6

Riassunto

Forderung / Haftpflichtprozess mit Personenschäden

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich 1. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG220087-L / U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Schurr, Bezirksrichterin lic. iur. E. Iseli, Bezirksrichter Dr. iur. R. Pfeiffer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Fazekas Urteil vom 6. März 2025 in Sachen A._____, lic. iur., Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen 1. Stadt Zürich, 2. Verein B._____, Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ betreffend Forderung / Haftpflichtprozess mit Personenschäden

- 2 - Rechtsbegehren Kläger: (act. 2 S. 2 f. und act. 64 S. 2) "1. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 100'776.–, zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. seit dem 7. Juli 2018 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 100'776.–, zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. seit dem 7. Juli 2018 zu bezahlen. 3. Subeventualiter sei der Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 100'776.–, zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. seit dem 7. Juli 2018 zu bezahlen. 4. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage handelt und sich der Kläger vorbehält, von den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt noch Schadenersatz zu fordern. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten (solidarisch), eventualiter zu Lasten der Beklagten 1, subeventualiter zu Lasten des Beklagten 2." prozessualer Antrag: "Es sei das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten 1 und des Beklagten 2 zu beschränken." modifiziertes Rechtsbegehren Beklagte 1: (act. 68 S. 2) "1. Die Teilklage vom 15. Dezember 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Klägers." modifiziertes Rechtsbegehren Beklagter 2: (act. 69 S. 2) "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8.1%) zu Lasten des Klägers."

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgegenstand und -verlauf 1. Der Kläger stürzte am 7. Juli 2018 um ca. 13:14 Uhr am Rand des C._____ (Parzelle 1, Blatt 2, act. 4/2) beim Überfahren einer Kabelschwelle mit dem Velo (act. 2 N 1 und 4; act. 33 N 6 und N 19). Er zog sich dabei schwere Kopfverletzungen zu (act. 2 N 1 und N 17 ff.; act. 33 N 38 f.), welche zu einer vollen Berentung durch die Unfallversicherung führten (act. 2 N 25 und act. 33 N 38 bis 41). Der Kläger klagt gegen die Beklagte 1 als Werkeigentümerin und gegen den Beklagten 2 gestützt auf die allgemeine ausservertragliche Haftpflichtnorm von Art. 41 OR auf Genugtuung. Der Beklagte 2 hatte anlässlich der Fussballweltmeisterschaft 2018 auf dem C._____ ein sogenanntes Public Viewing betrieben und die Kabelschwelle durch einen privaten Installateur anbringen lassen (act. 2 N 7; act. 33 N 10). 2.1. Der Kläger machte seine Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren mit Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 16. September 2022 (act. 1) und der Klageschrift vom 15. Dezember 2022 (act. 2 bis act. 4/2-24) beim hiesigen Gericht anhängig. Mit Beschluss vom 19. Januar 2023 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 8'800.– angesetzt und die Prozessleitung an Bezirksrichterin lic. iur. E. Iseli delegiert (act. 8). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 10) wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2023 Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 11). Nachdem der Beklagte 2 unter der angegebenen Adresse nicht hatte ermittelt werden können (act. 12/1+2), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 9. Februar 2023 Frist angesetzt, um eine gültige (Zustell-)Adresse des Beklagten 2 zu bezeichnen (act. 15; vgl. auch act. 14). Nach einmaliger Frist-erstreckung (act. 17) legte der Kläger mit Eingabe vom 6. März 2023 seine bisherigen, erfolglosen Adresssuchbemühungen dar und bat das Gericht, eigene Nachforschungen anzustellen und sollten diese nicht erfolgreich sein, die Zustellung an den Beklagten 2 durch Publikation vorzunehmen (act. 20 f.

- 4 i.V.m. act. 17 f.). Mit Eingabe vom 11. April 2023 erklärte die D._____ AG die Nebenintervention zur Unterstützung des Beklagten 2 im vorliegenden Prozess (act. 24 bis 29). Mit Verfügung vom 12. April 2023 wurde dem Kläger sowie den Beklagten 1 und 2 je Frist angesetzt, um sich zur Zulässigkeit der Nebenintervention zu äussern (act. 31). Mit Eingabe vom 18. April 2023 erstattete die Beklagte 1 ihre Klageantwort (act. 33 f.). Nach Eingang der Stellungnahmen zur Nebenintervention (act. 35 f.) wurde mit Beschluss vom 9. Mai 2023 die D._____ AG als Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten 2 zu dessen Unterstützung zugelassen (act. 39). Da die Postsendung mit der Verfügung vom 1. Februar 2023 an den Beklagten 2 am 26. April 2023 für verloren erklärt worden war (act. 37), begann die Frist zur Klageantwort dem Beklagten 2 erst am 6. Mai 2023 zu laufen (act. 39 f., 42 f. und 45). Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 zog die D._____ AG ihre Nebenintervention zurück (act. 49, vgl. auch act. 46). Am 21. Juni 2023 erstattete der Beklagte 2 die Klageantwort (act. 50 f.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurden die Doppel der Klageantwort des Beklagten 2 sowie die Rückzugserklärung der Nebenintervenientin dem Kläger sowie der Beklagten 1 zugestellt und die Parteien informiert, dass sie mit separater Vorladung zu einer Instruktionsverhandlung zwecks Vergleichsgesprächen vorgeladen würden (act. 52). Mit Vorladung vom 29. September 2023 wurde auf den 5. Dezember 2023 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 54 f.). Die anlässlich dieser Verhandlung geführten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 10; vgl. act. 56 bis 59). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde das vorliegende Verfahren einstweilen auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten 1 und des Beklagten 2 beschränkt (act. 62 Dispositiv-Ziffer 1) und dem Kläger Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurde die D._____ AG als Nebenintervenientin aus dem Rubrum gestrichen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Replik erfolgte am 13. Februar 2024 (act. 64 f.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde den Beklagten je Frist zur Erstattung der (beschränkten) Duplik angesetzt (act. 66 f.). Die (beschränkte) Duplik der Beklagten 1 erfolgte mit Eingabe vom 9. April 2024 (act. 68), diejenige des Beklagten 2 mit Eingabe vom 15. April 2024 (act. 69 f.). Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurden die beiden

- 5 - Duplikschriften dem Kläger mit dem Hinweis zugestellt, dass eine allfällige Stellungnahme innert 20 Tagen zu erfolgen hätte (act. 71 Dispositiv-Ziffer 1). Den Parteien wurde zudem Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung zur Frage der grundsätzlichen Haftung (unter Vorbehalt der allfälligen Durchführung eines Beweisverfahrens mit Schlussvorträgen) verzichten (Dispositiv-Ziffer 2). Nach mehreren bewilligten Fristerstreckungsgesuchen insbesondere aufgrund von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen (act. 73 bis 84) erklärte die Beklagte 1 mit Eingabe vom 5. Juni 2024, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien. Zudem verzichtete sie mit dem bereits erwähnten Vorbehalt auf die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 85). Der Kläger nahm innert Frist zu den Noven in der Duplik Stellung und erklärte Verzicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung vorbehältlich der Schlussvorträge nach einem Beweisverfahren (act. 86). Auch der Beklagte 2 erklärte mit demselben Vorbehalt seinen Verzicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 87). Die letzten Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 88/1-3). 2.2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden eingegangen, soweit sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. II. Formelles 1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). 2. Gemäss Angaben seines letzten Präsidenten sei der Beklagte 2 per tt.mm.2020 als Verein aufgelöst worden; seither befinde er sich in Liquidation, wobei E._____ als letzter Präsident dafür zuständig sei (act. 46). Ein Verein verliert seine Rechtspersönlichkeit nicht schon mit dem Eintritt des Auflösungsgrunds,

- 6 sondern erst mit Abschluss der Liquidation, wenn keine Aktiven und Passiven mehr vorhanden sind, d.h. insbesondere wenn gegen den Verein keine Ansprüche mehr bestehen oder geltend gemacht werden können (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 76 N 3). 3. Entsprechend ist der Beklagte 2 für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens rechts- und handlungsfähig und damit sowohl partei- als auch prozessfähig; dies wird auch von keiner Partei bestritten. Hinweise auf das Fehlen anderweitiger Prozessvoraussetzungen liegen nicht vor. Die Prozessvoraussetzungen sind daher erfüllt. III. Materielles 1. Zusammengefasste Parteistandpunkte 1.1. Umstritten ist vorab die Zweckbestimmung des Unfallorts. Gemäss Kläger habe er sich mangels Pfosten bei der Einfahrt (act. 2 N 14 S. 13) und aufgrund der (fehlenden) Signalisation auf einer normalen Strasse (act. 2 N 15) bzw. auf der F._____-strasse (act. 2 N 13, act. 64 N 49) bzw. auf dem Strassenabschnitt "C._____" auf Höhe des Gebäudes F._____-strasse 3 (act. 2 N 1 und N 13) befunden. Die Umstände hätten eine optisch klar vom (restlichen) C._____ abgegrenzte Strasse suggeriert (act. 64 N 43 f.). Die Beklagte 1 geht von einem blossen Platz- und Gehbereich des C._____ aus, der darüber hinaus auch zur (privaten) Erschliessung des Gebäudes der F._____-strasse 3 diene (act. 33 N 32 und N 55 und 34/2; act. 68 N 23). 1.2. Die Parteien leiten aus der umstrittenen Zweckbestimmung des Unfallorts unterschiedliche Konsequenzen in Bezug auf Unterhalt und Signalisation des Strassenabschnitts bzw. des Platzes ab. Sie stellen mit anderen Worten unterschiedliche Anforderungen an die (Verkehrs-)Sicherheit des Werkes. Der Kläger ist der Meinung, dass er nicht mit einer unsignalisierten Kabelschwelle habe rechnen müssen (act. 2 N 50 ff., N 95 bis 98). Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Platz bei bestimmungsgemässem Gebrauch genügende Sicherheit bot; der

- 7 - Unfall sei auf die nicht bestimmungsgemässe Benutzung sowie die ungenügende Aufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen (act. 33 N 52 ff.; act. 50 S. 13). 2. Haftungsgrundlagen 2.1. Betreffend die Beklagte 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen (Art. 58 Abs. 1 OR). Bei der Werkeigentümerhaftung handelt es sich um eine einfache Kausalhaftung, bei der die Widerrechtlichkeit durch den Werkmangel begründet wird (BGer 4C.45/2005 vom 18. Mai 2005, E. 4.2.1). Neben einem Werkmangel besteht der Tatbestand aus den Elementen Werkeigentümer, Werk, Schaden sowie einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Werkmangel und Schaden (BGer 4A_38/2018 vom 25. Februar 2019, E. 3.1.). Die Werkeigentümerhaftung setzt im Unterschied zur Haftung gemäss Art. 41 OR kein Verschulden voraus. Ein Werkmangel gemäss Art. 58 OR liegt vor, wenn das Werk den Benützern bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr. Er darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können (BGE 130 III 736 E. 1.3. m.H.). Die Frage, ob ein Werk mängelfrei ist, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Werkes (BGE 100 II 134 E. 4). Bei Strassen – wobei als solche auch Plätze und Wege im Gemeingebrauch gelten, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege (vgl. § 1 StrG Kt. ZH) – dürfen mit Bezug auf Anlage und Unterhalt nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Auf Strassen darf nicht jede Gefahrenquelle als Mangel bezeichnet werden. Es gilt der Grundsatz, dass sich der Verkehr den Strassenverhältnissen anzupassen hat (BK-Brehm, Art. 58 OR N 172 m.H. auf BGE 56 II 90; BGE 76 II 215, BGE 129 III 65 und BGE 130 III 736). Dabei ist je nach der Bedeutung und

- 8 - Benutzungsart zu differenzieren (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 2158 m.H. auf BGer 4A_562/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 5.5 sowie Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, SJZ 78 [1982] 235). Die Frage der Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehren wird unterschiedlich beurteilt, je nachdem, ob es sich um eine Autobahn, eine verkehrsreiche Hauptstrasse oder einen Feldweg handelt (BGE 130 III 736 E. 1.4 m.H.). Hindernisse müssen signalisiert werden, soweit sie vom betreffenden Strassenverkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkannt werden können (BK-Brehm, Art. 58 OR N 178 m.H. auf BGE 98 II 40). Die Nutzung von öffentlichen Sachen richtet sich in erster Linie nach kantonalem Recht. Dieses umschreibt insbesondere, in welchem Rahmen und Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen und wie namentlich öffentlicher Grund von der Allgemeinheit benützt werden darf (BGer 5A_348/2012 vom 15. August 2012, E. 4.3.1 m.H. auf BGE 135 I 302 E. 3.1). Die Widmung zum Gemeingebrauch, mit welcher eine Sache zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimmten Zweck freigegeben wird, kann auch formlos bzw. stillschweigend erfolgen; sie ist vielfach nicht bzw. nur indirekt nachweisbar, beispielsweise durch entsprechende Signalisation, aufgrund der Aufnahme in einem (raumplanungsrechtlichen) Strassenplan oder der Einreihung in eine bestimmte Strassenkategorie (BGer 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023, E. 4.1.3 m.H.). 2.2. Betreffend den Beklagten 2 Wer Schadenersatz aus Art. 41 Abs. 1 OR (bzw. Genugtuung gemäss Art. 47 OR) will, hat den Schaden (bzw. die immaterielle Unbill), die widerrechtliche Handlung, den Kausalzusammenhang sowie das Verschulden zu beweisen. Ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus der Verletzung eines absoluten Rechts, so hat die geschädigte Person insbesondere den – für die widerrechtliche Schädigung kausalen – Mangel an objektiv gebotener Sorgfalt zu beweisen. Die Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich aus dem Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers (BGE 137 III 539 E. 5.2). Wer einen gefährlichen Zustand schafft, ist verpflichtet, die erforderlichen Vorsichtsmassnah-

- 9 men zu treffen, um Schaden zu vermeiden. Die Einordnung dieses sogenannten Gefahrensatzes (auf den sich der Kläger verschiedentlich beruft) im System der Haftungsvoraussetzungen ist im Detail nicht restlos geklärt (vgl. BK-Brehm, Art. 41 N 44 ff. und 41 N 201). Das spielt für die hier zu klärende Frage der grundsätzlichen Haftung jedoch keine Rolle. Die Anforderungen an die (Verkehrs-)Sicherheit des C._____ sind dieselben, ob es nun um die Stadt Zürich als Werkeigentümerin geht oder den Verein B._____, welcher die Bewilligung zur Veranstaltung des Public Viewings erhalten hatte. Inhaltlich müssen die Verkehrssicherungspflichten dieselben sein, ob sie sich auf Art. 41 Abs. 1 OR oder auf Art. 58 Abs. 1 OR stützen. Anders als bei der Verschuldenshaftung aus allgemeinem Deliktsrecht handelt es sich bei der Werkeigentümerhaftung zwar um eine Kausalhaftung. Doch wird die Sicherung von Verkehrsanlagen bei der Werkeigentümerhaftung wie in E. III.2.1 erwähnt praxisgemäss am Kriterium der Zumutbarkeit gemessen, was die Kausalhaftung zumindest mit einem Verschuldenselement kombiniert (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.2 m.H. auf BGE 129 III 65 E. 1.1 und BGE 126 III 113 E. 2b). 3. Würdigung betreffend die Beklagte 1 3.1. Die Beklagte 1 ist unbestrittenermassen Eigentümerin der Parzelle (1; Blatt 2), auf welcher sich der Unfall ereignete (act. 2 N 4 und act. 4/2+4/4; act. 33 N 6 f.). Strassen und Plätze und deren Aufbauten gelten als Werke gemäss Art. 58 OR, weshalb deren Eigentümer grundsätzlich nach dieser Bestimmung haften (BGer 4A_479/2015 vom 2. Februar 2016, E. 3). Trotz Zugehörigkeit ins Verwaltungsvermögen kommt die zivilrechtliche Eigentümerhaftpflicht und nicht das kantonale Haftungsgesetz zur Anwendung (BK-Brehm, Art. 58 OR N 165, 167 f.; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, S. 262). 3.2.1. Der Unfallort lag neben demjenigen Bereich an der Ostseite des C._____, welcher mit Sand und Grünfläche bedeckt ist, ist gemäss Katasterplan als Platz/Gehweg ausgewiesen und hat keinen Strassennamen (act. 34/2). Der Unfallort erscheint somit keine dem öffentlichen Fahrzeug- oder Fahrradverkehr gewidmete Strasse, sondern ein Platz(rand) bzw. Gehweg. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zubringerdienst mit Motofahrzeugen gestattet ist und

- 10 der entsprechende Platzabschnitt in der städtischen Datenbank für Fahrradfahrer als zugänglich bezeichnet wird, denn in den betreffenden Plänen ist von Fussund Fahrradwegnetz die Rede (act. 64 N 8). 3.2.2. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, für eine Werkeigentümerhaftung seien nicht Pläne entscheidend, sondern auch wie sich der Unfallort präsentiert habe (act. 64 N 7 bis 11 und N 21). Wie die Fotos vom Unfallort zeigen (act. 4/7), ereignete sich der Unfall nicht auf der "eigentlichen" F._____-strasse. Diese verläuft parallel südlich zur G._____-strasse (act. 34/2). Der Kläger fuhr mit seinem Rennrad gemäss eigenen Angaben von der H._____-Brücke her kommend dem Gebäude I._____ entlang, an Sperrpfosten vorbei (act. 2 N 14 S. 13 unten und S. 14 f.) über die G._____-strasse und schliesslich dem Rand des C._____ entlang, der mit einem Betonbelag versehen ist (act. 34/2). Der Kläger macht geltend, er habe den Fahrradweg nicht nutzen müssen, da dieser für ihn einen Umweg bedeutet hätte. Zudem sei er gefährlicher gewesen und es habe rund um die Unfallörtlichkeit auch keine entsprechenden Signalisationen gegeben, wo ein angeblicher Fahrradweg durchführe (act. 64 N 34 f.). Auf die letzte Behauptung, die im Widerspruch zu den ersten beiden Behauptungen steht, ist nicht weiter einzugehen. Dem Kläger ist aber insofern zuzustimmen, als dass keine grundsätzliche Pflicht zur Benutzung von allgemeinen Fahrradwegen – mit Ausnahme der als solche signalisierten Radwege und -streifen – besteht (vgl. Art. 46 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 SSV e contrario). Jedenfalls war von dort, wo der Kläger (aus Zeitersparnisgründen und weil er den gewählten Weg für sicherer hielt) nach der Überquerung der G._____-strasse den Platz/Gehweg befuhr, entgegen dem Kläger (act. 2 N 14) keine Signalisation einer Begegnungszone notwendig: Eine Begegnungszone kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern (Art. 22b Abs. 1 SSV). Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) ist nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV; verkehrsorientierte Strassen sind alle Strassen innerorts, die primär

- 11 auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte bestimmt sind [Art. 1 Abs. 9 SSV]). Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine (Begegnungs-)Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht (Art. 5 Abs. 1 Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen [SR 741.213.3]). Eine Begegnungszone ist somit nur auf Strassen im herkömmlichen Sinn zu signalisieren, nicht an einem ohnehin als Platz bzw. Gehweg dienenden Ort (vgl. Art. 5 Abs. 2 SVG). Der Kläger gelangte nicht vom übrigen Strassennetz in eine Begegnungszone, sondern nachdem er auf einem nicht dem Radverkehr gewidmeten Weg dem Gebäude I._____ entlang gefahren war und sodann die G._____-strasse überquert hatte. Die fehlenden Signale und Markierungen (act. 2 N 80) lassen damit nicht auf eine Strasse gemäss Alltagssprachgebrauch schliessen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser Platzbereich unbestrittenermassen auch von Fahrradfahrern benutzt wird bzw. für diese zugänglich ist (act. 64 N 10 und act. 68 N 7). Dass Google Maps denjenigen Weg vorschlägt, den der Kläger genommen habe (act. 64 N 9), kann für die Frage, ob eine Werkmangel vorliegt, keine Rolle spielen. Im Übrigen dürfte der Kläger als Ortsansässiger vor seiner Wegwahl Google Maps gar nicht konsultiert haben. 3.2.3. Der Kläger fuhr auf einem Weg dem nicht asphaltierten Teil des C._____ entlang. Bei der Unfallstelle war linkerhand ohne Signalisation oder Absperrung ein Bauschuttcontainer platziert, welcher zu einer Verengung des Weges führte (act. 2 N 64 und N 13). Rechterhand begannen die temporären Bauten für das Public Viewing. Auch der gut sichtbare Bauschuttcontainer und die Bauten für das Public Viewing – mithin die Lage vor Ort – verdeutlichen, dass besondere Aufmerksamkeit erforderlich war. 3.2.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Kläger (infolge Widmung, fehlender Signalisation und Aussehen des Ortes) mit seinem Fahrrad keine vornehmlich dem Fahrzeugverkehr dienende und entsprechend ausgestalte Strasse befuhr, sondern einen Platz(rand), der überwiegend als Gehweg diente.

- 12 - 3.3.1. Wenn der Kläger nun einen Ort befuhr, der primär dem Fussverkehr diente, so musste er, auch wenn ein Befahren mit dem Velo zulässig ist, jederzeit mit Hindernissen rechnen – u.a. durch plötzlich stillstehende oder ihre Gehrichtung ändernde Fussgänger. Die schwarz-gelb-schwarze Kabelschwelle wiederum war aufgrund ihres gelben Deckels bei ordnungsgemässer Sorgfalt für den Langsamverkehr (Fuss-, aber auch Fahrrad-) rechtzeitig erkennbar. Gelb dient vornehmlich als Signalfarbe für eine Gefahr. Der befahrene Weg ist schnurgerade und sehr übersichtlich. Es liegen mithin keine Umstände vor, aus denen sich schliessen liesse, dass die Schwelle nicht von Weitem sichtbar gewesen wäre. Ganz sicher war sie zu sehen aus einer Distanz, die für eine Bremsung – nötigenfalls bis zum Stillstand (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG) – erforderlich gewesen wäre. Daran ändert auch das von der Ehefrau des Klägers zwei Tage nach dem Unfall von weitem aufgenommene Foto, auf dem die Kabelschwelle kaum ersichtlich ist (act. 65/1), nichts. Von Weitem (d.h. von der G._____-strasse aus), wie sie um 17:28 Uhr (bei schattigen und damit anderen Lichterverhältnissen als im Unfallzeitpunkt) aufgenommen wurde, musste die Schwelle für den Fuss- und langsamen Fahrradverkehr weder sichtbar sein (act. 64 N 14), noch signalisiert werden. Eine Gefahr ist nur zu signalisieren, wenn ortsunkundige Fahrer sie nicht oder nur zu spät erkennen können (Art. 3 Abs. 2 SSV). Die Gefahrensignale stehen grundsätzlich innerorts kurz vor der Gefahrenstelle; stehen sie mehr als 50 m vorher, wird die Entfernung auf beigefügter «Distanztafel» (5.01) vermerkt (Art. 3 Abs. 3 lit. a SSV). Damit sind die vom Kläger erwähnten Bundesgerichtsentscheide (soweit publiziert und das Zivilrecht betreffend) betreffend Signalisation von Hindernissen auf der Fahrbahn (act. 2 N 33 ff. m.H. auf BGer 4A_479/2015 vom 2. Februar 2016, E. 6.1 [sehr rutschige Stelle auf Autobahn neben Baustelle, welche signalisiert war, nicht aber die Schleudergefahr]; BGer 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015, E. 6.3.1 [Schild Schleudergefahr angebracht und Sanierung innert zwei Monaten: Klage abgewiesen]; BGE 84 II 265 [Unterhaltsmangel einer Kantonsstrasse, deren Fahrbahn zum Teil durch einen nachts nicht beleuchteten Kieshaufen in Anspruch genommen wurde]; BGE 116 II 645 [Unfall auf der Grossen St. Bernhard-Route]) nicht einschlägig. Es handelt sich dabei allesamt um Hindernisse auf Strassen, die dem motorisierten öffentlichen (Schnell-)Ver-

- 13 kehr gewidmet waren. Die Hindernisse waren entweder gar nicht oder infolge der Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs nicht (rechtzeitig) erkennbar. Vorliegend war die Unfallstelle aber übersichtlich, gerade und dem Langsamverkehr gewidmet. Ein Signal wäre höchstens kurz vor der Schwelle in Frage gekommen, damit klar gewesen wäre, wovor überhaupt gewarnt wird. In dieser Distanz war aber auch die Schwelle gut sichtbar; das zeigt die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (act. 4/7). Der Nutzen einer zusätzlichen Gefahrensignalisation – sei es in Form einer Pylone oder einer Gefahrentafel – erscheint fraglich. Es ist nicht nötig, den Strassenbenutzer mit Warntafeln auf offensichtliche Gefahren aufmerksam zu machen. Zu viele Signalisationen sorgen eher für Verwirrung als für die notwendige Klarheit. Aus dem Umstand, dass gewisse Hindernisse oder andere Kabelschwellen aus Vorsichtsgründen trotzdem signalisiert werden (vgl. die vom Kläger in act. 2 N 75 und act. 64 N 64 bis 66 erwähnten Beispiele), kann im Übrigen nicht der Schluss gezogen werden, dass diese auch signalisiert werden müssen. Die Kabelschwelle ist keine absolut atypische Gefahr, wie dies der Kläger geltend macht (act. 64 N 44 und N 73). Denn sie beinhaltet keine versteckte Gefahr. Kleinere Unebenheiten von Strassen und Trottoirs gelten auch nicht als mangelhafter Unterhalt. So wurde ein Mangel bei einem Niveauunterschied von zwei bis drei Zentimetern im Strassenbelag verneint (BK-Brehm, Art. 58 OR N 197 m.H. auf BGer 4C.33/1988 vom 8. Mai 1989, E. 1/b). Auch bedeutet eine örtliche Vertiefung des Strassenbelags um vier bis fünf Zentimer auf einer Zufahrtstrasse in einem Bergdorf noch keinen Mangel (BK-Brehm, Art. 58 OR N 197 m.H. auf BGer 4D_125/2010 vom 2. März 2011, E. 3). Weiter gilt es zu beachten, dass es sich bei Schlaglöchern, Rinnen und Schachtdeckeln um plötzliche Absenkungen bzw. Erhebungen handelt, währenddessen bei einer Kabelschwelle wie der vorliegenden von 4.8 oder neun Zentimetern Höhe (s. E. III.3.3.2 nachfolgend) jedoch wegen deren Neigung gerade kein plötzlicher Niveauunterschied entsteht (act. 33 N 65). 3.3.2. Gemäss Kläger betrug die Höhe der Schwelle, die zu seinem Sturz führte, neun Zentimeter (act. 2 N 61). Gemäss Beklagtem 2 war die Schwelle 4.8 Zentimeter hoch (act. 50 S. 10-12). Gemäss dem vom Beklagten 2 eingereichten

- 14 - Beleg wurde zumindest eine Schwelle von 4.8 Zentimeter verrechnet (act. 51/2 S. 13, Position 5). Die effektive Höhe spielt jedoch vorliegend keine Rolle, denn die Schwelle als Hindernis war von Weitem sichtbar. Die Schwelle stellte damit für den Langsamverkehr bei freier Sicht und durchschnittlicher Sorgfalt (d.h. Gefasstsein auf deren Überfahren und Anpassen der Geschwindigkeit) keine objektive Gefahr dar. Daran ändert auch die vom Kläger geltend gemachte Steigung der Kabelschwelle von 33 % nichts (act. 64 N 62). Die vom Kläger geforderten flacheren (und wohl schwarzen) Kabelbrücken für Fussgänger- und Rollstuhlfahrer (act. 2 N 59) dienen dazu, ein Stolpern der Fussgänger zu verhindern, wenn diese aufgrund von dichten Menschenmengen an Konzerten oder anderen Grossanlässen den Boden nicht mehr (genügend) sehen können (act. 33 N 60). Es kann damit keine Rolle spielen, wenn der Kläger behauptet, dass eine Fussgängerin über dieselbe Kabelschwelle gestolpert sei (act. 2 N 16). Vielmehr ist aufgrund der guten Sichtbarkeit der Schwelle davon auszugehen, dass die Fussgängerin nicht die notwendige Vorsicht walten liess. Eine abstrakte Stolper- oder Sturzgefahr vermag noch keinen Werkmangel zu begründen. Angesichts dessen, dass die Installationen für das Public Viewing augenfällig waren, war es für dessen begrenzte Zeitdauer nicht notwendig, die Kabel oberhalb des Platzes/Gehwegs durchzuführen (act. 64 N 26). Wenn der Kläger sich darauf beruft, der Hersteller selbst schreibe zu den Einsatzbereichen der unfallverursachenden Kabelschwelle, diese eigne sich für Karnevalsveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Einkaufszentren und Lagerhallen sowie Bühnen, Studios und Sendeanstalten, nicht für den Strassenverkehr (act. 64 N 63), so ist nach dem oben Erwähnten beim Unfallort nicht von einer Strasse im herkömmlichen Sinn auszugehen. Der umschriebene Einsatzbereich zeigt jedenfalls, dass die Schwelle robust war, durfte sie doch z.B. in Lagerhallen von Gabelstaplern überfahren werden (vgl. act. 68 N 37). Der Kläger behauptet auch nicht, die fehlende Robustheit der Schwelle sei für seinen Unfall verantwortlich gewesen, sondern deren Unvorhersehbarkeit und Steilheit. Im Übrigen beruft er sich zwar darauf, nicht zu schnell unterwegs gewesen zu sein, macht aber zum

- 15 eigentlichen Unfallhergang keine näheren Ausführungen. Schliesslich kann der Kläger aus Empfehlungen zur Gestaltung von Tempoberuhigungsmassnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 64 N 67 f.), werden diese doch naturgemäss auf Strassen angebracht, die dem motorisierten Verkehr gewidmet sind. Nicht weiter einzugehen ist auf die Behauptung, selbst wenn ein Fahrradfahrer die Schwelle sehe, dürfe er mangels Signalisation davon ausgehen, dass er nicht auf ein Minimum abbremsen müsse (act. 64 N 72 f.), denn der Kläger machte geltend, die Schwelle nicht (rechtzeitig) gesehen zu haben. Vielmehr ermöglichte die Schwelle bei bestimmungsgemässer Benutzung des Platzes/Weges und der notwendigen Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) eine gefahrlose Überquerung. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Wenn der Kläger alsdann sinngemäss geltend macht, der Blick eines Fahrradfahrers sei grundsätzlich geradeaus und nicht auf den Boden gerichtet (act. 2 N 66), so ist ihm zuzustimmen. Der Blick eines Fahrradfahrers muss tatsächlich geradeaus gerichtet sein. Wenn er dies tut, so hat er den gesamten Strassenraum inklusive der Strassenoberfläche im Blick und kann Hindernisse so rechtzeitig erkennen. Blickt der Fahrradfahrer jedoch nicht geradeaus und erkennt Hindernisse dadurch nicht rechtzeitig, so ist sein Unfall nicht auf einen Werkmangel, sondern auf ungenügende Aufmerksamkeit zurückzuführen. Entsprechend kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.3. Nach dem Gesagten liegt vorliegend gerade kein Werkmangel vor, weshalb auch keine zusätzliche Signalisation nötig gewesen wäre oder sich die Frage einer allfälligen Beseitigung des Mangels gestellt hätte. 3.3.4. Nur zur Vollständigkeit ist noch auf das Vorbringen des Klägers einzugehen, wonach relevant sei, dass es den Beklagten mit minimalem zeitlichem und finanziellem Aufwand möglich gewesen wäre, die (potentielle) Gefahr mittels eines Kabelüberbaus vollumfänglich zu entschärfen (act. 64 N 15 und N 89). Im Vergleich zu anderen Werken dürfen bezüglich Anlage und Unterhalt von Strassen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Das Strassennetz kann

- 16 nicht in gleichem Mass unterhalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGer 4A_479/2015 vom 2. Februar 2016, E. 6.1. m.H. auf BGE 130 III 736 E. 1.4; 102 II 343 E. 1c; BGer 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015, E. 5.3). Was für Strassen zutrifft, gilt sinngemäss auch für Plätze und die verschiedenen Arten von Wegen (BSK OR I-Kessler, Art. 58 N 21 m.H. u.a. auf BGE 118 II 36). Es kann vom Gemeinwesen als Strasseneigentümer nicht erwartet werden, jede Strasse so auszugestalten, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bietet (BGer 4A_479/2015 vom 2. Februar 2016, E. 6.1. m.H. auf BGE 130 III 736 E. 1.4; BGer 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015, E. 5.3). Vorliegend erteilte die Beklagte 1 die Bewilligung für das Public Viewing mit der Auflage, dass elektrische Installationen bzw. Anschlüsse so zu verlegen sind, dass sie keine Gefahr für Menschen oder Sachen darstellten (z.B. Stolperfallen, Beschädigungen an Bäumen; act. 4/19 Ziff. 8.1 i.V.m. act. 34/8). Dieser Auflage kam der Beklagte 2 mit der Verlegung der Kabelschwelle auf dem Platz/Gehweg durch eine Elektrofirma mit allgemeiner Installationsbewilligung (act. 50 S. 13; letzteres blieb unbestritten, act. 64 N 121 f.) nach. Ob das Glasfaserkabel überhaupt unter den Anwendungsbereich des ewz-Merkblatts für Anschlüsse an Festveranstaltungen (act. 4/24) fällt, kann somit offen bleiben. Massgebend ist aufgrund der Zweckbestimmung des Platzes/Gehweges angesichts der Vielzahl von (temporären) Veranstaltungen auf städtischem Boden nicht die technische Perfektion. Aus dem gleichen Grund braucht nicht auf die vom Kläger geltend gemachte Neigung des Platzes/Weges (act. 2 N 67 f.), welche von der Beklagten 1 bestritten wird (act. 33 N 75 f.), eingegangen zu werden. 3.4. Als Zwischenfazit bleibt festzuhalten, dass ein Werkmangel zu verneinen ist, weshalb die Beklagte 1 für die Folgen des Sturzes des Klägers nicht einzustehen hat. 4. Würdigung betreffend den Beklagten 2 Der Beklagte 2 liess die Kabelschwelle mit der auffälligen gelb-schwarzen Markierung errichten (act. 50 S. 4, 9 und 10 bis 12). Er ist nicht Werkeigentümer. Seine Haftung richtet sich wie erwähnt nach Art. 41 Abs. 1 OR. Die Feststellung,

- 17 dass der Unfallbereich des C._____ gemäss Art. 58 Abs. 1 OR keinen Werkmangel aufwies, führt auch zur Verneinung der Haftung des Beklagten 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Werkes müssen dieselben sein, ob nun die Deliktshaftung (Art. 41 Abs. 1 OR) oder die Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Abs. 1 OR) zur Anwendung gelangt (s. oben E. III.2.2). Die Haftung des Beklagten 2 ist damit ebenfalls zu verneinen. 5. Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen. 6. Der Kläger beantragt, es sei Vormerk davon zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage handle und er sich vorbehalte, von den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt noch Schadenersatz zu fordern. Da sich die materielle Rechtskraft im Falle einer (abweisenden) unechten Teilklage nur auf den vom Gericht tatsächlich beurteilten Teil der eingeklagten Forderung erstreckt und bei einer (abweisenden) echten Teilklage kein Nachklagen möglich sind (BGE 147 III 345 E. 6), ist von einer Vormerknahme mangels Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf den entsprechenden Antrag des Klägers nicht einzutreten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Er wird damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Aufgrund des Streitwertes sowie des Zeitaufwandes (zwei Schriftenwechsel zum beschränkten Prozessthema, Instruktions- aber keine Hauptverhandlung) und der Schwierigkeit des Falles ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die Kosten des Schlichtungsverfahrens. 3. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Art. 96 ZPO; AnwGebV). Gestützt auf den Streitwert beträgt die

- 18 - Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 11'000.–. Aufgrund des beschränkten Prozessthemas und des damit verbundenen Zeitaufwands ist die Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 7'500.– zu reduzieren. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die genannten Faktoren führen zu einer Parteientschädigung von Fr. 9'500.– für die Beklagte 1 und Fr. 8'000.– für den Beklagten 2 (je zzgl. MwSt.), welcher in beiden Rechtsschriften fast durchgängig auf die Ausführungen der Beklagten 1 verweisen konnte. Angesichts dessen, dass der gesetzliche Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2024 von 7,7 % auf 8,1 % erhöht wurde und gut die Hälfte des Aufwandes vor dem 1. Januar 2024 entstand, rechtfertigt es sich, den alten Mehrwertsteuersatz von 7,7 % auf 60 % und den neuen Satz von 8,1 % auf 40 % der Parteientschädigung anzuwenden. Dies führt zu einer Parteientschädigung inkl. MwSt. für die Beklagte 1 von Fr. 10'246.70 und für den Beklagten 2 von Fr. 8'628.80. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei 1 eine Parteientschädigung von Fr. 10'246.70 zu bezahlen.

- 19 - 5. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei 2 eine Parteientschädigung von Fr. 8'628.80 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 6. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 1. Abteilung Die Vorsitzende: lic. iur. M. Schurr Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Fazekas

CG220087 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.03.2025 CG220087 — Swissrulings