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Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.01.2026 AH250127

7 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,907 parole·~10 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Arbeitsgericht Zürich 3. Abteilung Geschäfts-Nr.: AH250127-L/U Mitwirkend: Präsident Dr. R. Schöning als Einzelrichter, Gerichtsschreiber mbA MLaw T. Ries Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.– brutto bzw. CHF 22'195.50 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2025 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 22. September 2025, im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 7. November 2025 (Datum des Poststempels) reichte der Kläger die vorliegende (unbegründete) Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, datiert vom 24. Oktober 2025, somit wurde die dreimonatige Frist zur Klageeinreichung gewahrt (act. 3; Art. 209 Abs. 3 ZPO). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 3. Dezember 2025 vorgeladen (act. 6). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (act. 9; am Gericht eingegangen am 2. Dezember 2025) stellte die Beklagte ein Verschiebungsgesuch und ersuchte um Neuansetzung einer Hauptverhandlung. Zur Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2025 ist für die Beklagte unentschuldigt niemand erschienen (Prot. S. 3). Das Verschiebungsgesuch der Beklagten wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 abgewiesen (act. 12). Gleichzeitig wurden die Parteien ordnungsgemäss, unter Androhung von Säumnisfolgen gemäss Art. 234 ZPO, erneut zur Hauptverhandlung auf den 7. Januar 2026, 13.30 Uhr, vorgeladen (act.13; Art. 245 Abs. 1 ZPO). 2. Die Verfügung und die separate Vorladung vom 3. Dezember 2025 wurden von der Beklagten nicht abgeholt, gelten aber als zugestellt. Aufgrund des laufenden Verfahrens und ihres Verschiebungsgesuchs musste sie mit der Zustellung von gerichtlichen Entscheiden und Vorladungen rechnen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Sendungsverfolgung ist zu entnehmen, dass die Abholfrist für die Beklagte am 15. Dezember 2025 abgelaufen ist. Es liegt zwar kein schriftlicher Beleg der

- 3 - Schweizerischen Post in den Akten, der üblicherweise an das Gericht retourniert wird und der bestätigt, dass die Sendung nicht abgeholt wurde. Auf telefonische Nachfrage vom 5. Januar 2026 bestätigte die Schweizerische Post jedoch, dass die Beklagte die Sendung innerhalb der Frist nicht abgeholt hat (act. 15). Es ist nicht von Belang, dass dem Gericht der übliche Retourbeleg mit dem Kleber „nicht abgeholt” nicht vorliegt. Die telefonische Bestätigung der Schweizerischen Post, dass die Abholungsfrist verpasst wurde, ist dem Retourbeleg gleichgestellt. Das Gericht darf und muss sich auf die Auskunft der Post verlassen. Demnach gelten die Verfügung und die separate Vorladung vom 3. Dezember 2025 an die Beklagte als zugestellt. 3. Trotz gehöriger Vorladung ist für die Beklagte an der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2026 unentschuldigt niemand erschienen (Prot. S. 5 ff.). Erscheint eine Partei an der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht, ist sie säumig (Art. 147 ZPO). Das Gericht entscheidet in einem solchen Fall androhungsgemäss auf Grundlage der Akten und der Vorbringen der anwesenden Partei, soweit an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. auch act. 13). Aufgrund der Ausführungen des Klägers an der Hauptverhandlung (Prot. S. 5 ff.) sowie der von ihm eingereichten Unterlagen (insb. act. 20/11) ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Vorbringen. Es ist somit von der Sachverhaltsdarstellung des Klägers auszugehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt 1. Der Kläger trat als Head Retail Sales am 15. Februar 2025 in einem Pensum von 80 % in die Dienste der Beklagten ein. Es wurde ein monatlicher Bruttolohn in der Höhe von Fr. 5'000.– sowie eine Kündigungsfrist von zwei Wochen während der zweimonatigen Probezeit und anschliessend von drei Monaten vereinbart (act. 20/7). Mit Vereinbarung vom 11. März 2025 erhöhte sich der monatliche Bruttolohn des Klägers ab dem 15. März 2025 bei gleichbleibendem 80%-Pensum auf Fr. 8'333.33. Die Kündigungsfrist von drei Monaten wurde beibehalten (act. 20/9). Schliesslich wurde der Kläger zum 1. Mai 2025 mit einem Pensum vom 100 % an-

- 4 gestellt und sein Bruttolohn auf Fr. 14'166.66 pro Monat erhöht (act. 18 S. 2; act. 20/11). 2. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist von fünf Tagen an und forderte sie zur Zahlung des Lohns für Mai 2025 oder zur Leistung einer Sicherheit auf. Er behielt sich zugleich die Arbeitsniederlegung und die fristlose Kündigung infolge Lohngefährdung vor (act. 20/12). Die Mahnung des Klägers blieb ergebnislos. Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 sprach der Kläger sodann die fristlose Kündigung aus und forderte die Beklagte wiederum auf, die ausstehenden Löhne sowie Schadenersatz (Lohnersatz, Ferien, 13. Monatslohn und Spesen) während der ordentlichen Kündigungsfrist zu überweisen. Zudem forderte er die Ausstellung von korrekten Lohnabrechnungen sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (act. 5/4). 3. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Lohnnachzahlungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (7. Juli 2025). Konkret fordert er den Lohn für den Mai und Juni 2025 jeweils in der Höhe von Fr. 14'166.66 brutto sowie einen anteiligen Juli-Lohn bis zum 7. Juli 2025 in der Höhe von Fr. 3'198.92. Die Forderung gegenüber der Beklagten beträgt demnach insgesamt Fr. 31'532.25 brutto, wovon der Kläger mit vorliegender Klage den Teilbetrag in der Höhe Fr. 30'000.– geltend macht (act. 18 Rz. 10). Zudem hat er ein Gesuch um anteilsmässige Beseitigung des Rechtsvorschlags (Betreibung Nr. 1) im Umfang der Gutheissung der Klage gestellt (act. 1 S. 2, Rechtsbegehren 2). 4. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend, sofern für die Entscheidfindung relevant, einzugehen. III. Lohnforderung und Verzugszins 1. Der Kläger fordert von der Beklagten einen Betrag in der Höhe von Fr. 30'000.– (brutto) bzw. Fr. 22'195.50 (netto). Zudem verlangt er Verzugszins in der Höhe von 5 % ab dem 1. Juli 2025. Bei der Teilforderung handelt es sich um die Löhne für die Monate Mai und Juni 2025 sowie für den pro rata Anspruch auf den Juli-Lohn bis zum 7. Juli 2025 (act. 18 Rz. 10).

- 5 - 2. Der ab dem 1. Mai 2025 geltende Bruttolohn in der Höhe von Fr. 14'166.66 ergibt sich aus der Vertragsanpassung (act. 20/11) sowie aus den am 14. und 29. Juni 2025 ausgestellten Lohnabrechnungen (act. 5/2 und 5/3). Die Lohnabrechnungen für Mai und Juni 2025 wurden von der Beklagten nicht bestritten. Ebenso wenig hat die Beklagte behauptet, die Löhne für Mai, Juni und anteilsmässig für Juli 2025 bezahlt zu haben. Eine Lohnerhöhung mit Wirkung per 1. Mai 2025 ist demnach unbestritten. Der Einwand der Beklagten, der Monatslohn habe lediglich Fr. 5'000.– betragen, bezieht sich auf den Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2025, welcher in der Folge zwei Mal angepasst wurde, und ist demnach unbeachtlich (act. 11/1 S. 2). Die Forderung des Klägers auf einen Bruttomonatslohn für die Monate Mai und Juni 2025 in der Höhe von jeweils Fr. 14'166.66 sowie auf den pro rata Anspruch für den Juli 2025 in der Höhe von Fr. 3'198.92 (Fr. 14'166.66 / 31 Tage * 7 Tage) ist somit ausgewiesen und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger aufgrund seiner Teilklage Fr. 30'000.– brutto bzw. Fr. 22'195.50 netto zu bezahlen. 3. Die Beklagte bringt im Schreiben vom 1. Dezember 2025 vor, dass mit dem "Amendment to Employment Side Letters" vom 4. Juli 2025 sämtliche Side Letters aufgehoben worden seien, womit sämtliche Nebenabreden ihre Wirkung verlieren und Lohnerhöhungen sowie zusätzliche vertragliche Ansprüche nicht mehr bestehen würden (act. 11/1 S. 2). In Ziffer 8 des besagten Amendment to Employment Side Letters vom 4. Juli 2025 ist festgehalten, dass diese Änderung die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien (insb. dem Kläger und der Beklagten) in Bezug auf den darin behandelten Gegenstand darstellt und alle früheren Diskussionen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Investitionsverträgen, der Kündigung von Nebenabreden und der Deckung potenzieller Verluste ersetze. Dabei ist insbesondere der letzte Satz von Ziffer 8 hervorzuheben, wonach keine anderen Vereinbarungen, einschliesslich der ursprünglichen Vereinbarungen, geändert werden, sofern dies hier nicht ausdrücklich angegeben ist (act. 11/1 S. 12). Das besagte Amendment enthält demnach keine Regelung zum Arbeitsvertrag, sondern lediglich zu Investitionsverträgen, Side Letters sowie Bürgschaften für mögliche Verluste. Die Beklagte kann daraus somit nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Amendment nur die darin erwähnten Vereinbarungen erfasst. Der

- 6 - Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2025 wird darin nicht erwähnt, weshalb das Amendment vom 4. Juli 2025 auf die vorliegend eingeklagte Lohnforderung keinen Einfluss hat. 4. Der Kläger verlangt Verzugszins zu 5 % ab dem 1. Juli 2025 (act. 1 S. 2; act. 18 S. 1). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig (Art. 339 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, sofern kein Verfalltag verabredet wurde. Der gesetzliche Verzugszins beträgt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5 % p.a. Die Forderung des Klägers wurde am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, dem 7. Juli 2025, fällig. Da der Kläger keine weiteren Ausführungen zum verlangten Verzugszins ab dem 1. Juli 2025 gemacht hat und der 7. Juli 2025 als Verfalltag zu qualifizieren ist, ist die Beklagte zu verpflichten dem Kläger einen Verzugszins zu 5 % auf Fr. 30'000.– brutto bzw. Fr. 22'195.50 netto ab dem 8. Juli 2025 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen. IV. Beseitigung Rechtsvorschlag 1. Der Kläger beantragt ausserdem, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 22. September 2025) im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen (act. 1, Rechtsbegehren 2; act. 18). 2. Der Kläger hat die Beklagte unbestrittenermassen betreffend die ausstehende Lohnforderung betrieben (act. 18 Rz. 13 f.). Der Rechtsvorschlag ist im selben Umfang zu beseitigen, in welchem die vorliegende Klage gutzuheissen ist (Art. 79 SchKG).

- 7 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). 2. Der Streitwert der vorliegenden Klage beläuft sich gesamthaft auf Fr. 30'000.–, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). 3. Die Entschädigungsfolgen richten sich nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO). Abgesehen von der marginalen Abweichung betreffend die Zinsforderung des Klägers, obsiegt er vollumfänglich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Kläger eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt beim vorliegenden Streitwert gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 5'000.–. Es gibt keinen Grund, diese zu erhöhen oder zu reduzieren. Die Beklagte ist somit ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'405.– (Fr. 5'000.– inkl. 8.1 % MWST von Fr. 405.–) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 30'000.– brutto bzw. Fr. 22'195.50 netto nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2025 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 22. September 2025) wird im Umfang von Fr. 30'000.– brutto bzw. Fr. 22'195.50 netto nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2025 beseitigt. 3. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'405.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 8 - 6. Schriftliche Mitteilung an: – den Kläger; – die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 18-20/7-13; – das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 zur Kenntnis. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 7. Januar 2026 ARBEITSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung Der Vorsitzende: Dr. R. Schöning Der Gerichtsschreiber mbA: MLaw T. Ries versandt am:

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