Bezirksgericht Hinwil Arbeitsgericht Geschäfts-Nr. AH250001-E / U01 Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. A. Waldner-Vontobel und Gerichtsschreiberin MLaw M. Egger Urteil vom 8. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin unentgeltlich vertreten durch Beistand B._____ unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen C._____ GmbH, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (act. 2; Prot.): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 29'400.15, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Oktober 2024 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. 2. Alles unter Kosten. und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten der Beklagten. der Beklagten (Prot.): 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10'520.60 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten. und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten der Klägerin. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 betreffend arbeitsrechtlicher Forderung (hierorts eingegangen am 7. Februar 2025, act. 2) samt Beilagen (act. 3 bis act. 5/2, 5-26) und unter Einreichung der Klagebewilligung vom 21. Oktober 2024 (act. 1) machte die Klägerin die vorliegende Klage anhängig. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 (act. 7 ) wurde der Klägerin antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichsam wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zur begründeten Klage einzureichen. Mit Schreiben vom 1. April 2025 zeigte Rechtsanwalt Y._____ seine Mandatierung durch die Beklagte an und ersuchte um Fristerstreckung betreffend Einreichung einer Stellungnahme, welche ihm bis zum 8. Mai 2025 eingeräumt wurde (act 14; act. 15). Nachdem eine schriftliche Stellungahme ausblieb, wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 8. September 2025 vorgeladen (act. 17). Diese wurde heute in Anwesenheit der Parteien und ihren Rechtsvertretungen durchgeführt. Nach der anschliessend erfolgten Beratung erweist sich das Verfahren als spruchreif.
- 3 - 2. Prozessuales Das Gericht stellt in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Hierbei gilt, dass das Gericht den Parteien nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe kommt, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Das Gericht ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Sind die Parteien zudem anwaltlich vertreten, so kann und muss sich das Gericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1., m.H.). 3. Parteistandpunkte 3.1. der Klägerin Die Klägerin brachte im Rahmen ihrer Klagebegründung im Wesentlichen vor, was folgt: Die Klägerin habe im Zeitraum zwischen 1. Juli 2022 bis 31. Mai 2024 für die Beklagte gearbeitet, wobei nie ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen respektive unterzeichnet worden sei; das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlungen würden sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergeben (act. 2 Rz. 4; act. 5/5-8). Im April 2024 habe die Klägerin das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2024 gekündigt, was die Beklagte akzeptiert habe. Der Lohn sei denn auch bis und mit Mai 2025 geleistet worden, obschon sie für Mai 2024 nie eine Lohnabrechnung erhalten habe (act. 2 Rz. 11). Am 9. Mai 2024 habe die Klägerin eine Hirnblutung erlitten, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt einstweilen bis zum 28. Februar 2025 für 100% krankgeschrieben worden sei (act. 2 Rz. 12; act. 5/11-17). Diese mit der Hirnblutung kausal verursachte Arbeitsunfähigkeit würde bis heute auf unbestimmt fortdauern, was sich aus dem mittlerweile ergangenen Entscheid der IV ergebe (act. 2 Rz. 12; act. 19; Prot. S. 7). Trotz umgehender Meldung der Erkrankung bei der Beklagten, habe diese die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung nicht vorgenommen. Die Klägerin habe dies mit Formular vom 21. Juni 2024 selbst nachgeholt (act. 2 Rz. 13; act. 5/18). In der Folge sei die Klägerin von der Versicherung darüber informiert worden, dass die Beklagte, trotz Mahnung, die Versicherungsprämien nicht bezahlt habe, weshalb für die Klägerin
- 4 gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG keine Deckung bestehen würde (act. 2 Rz. 13; act. 5/19). Bei der Klägerin seien von der Beklagten während der gesamten Anstellung unter dem Titel "KGT Beitrag A1" Lohnabzüge von 0.928% für die Prämien der Krankentaggeldversicherung vorgenommen worden, wobei die Beklagte auch tatsächlich eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen und 80% des Lohnes, abzüglich 30 Tage Wartefrist, versichert habe (act. 2 Rz. 18; act. 5/5-8, 10). Die Klägerin sei ihrerseits auch all ihren versicherungsrechtlichen Pflichten nachgekommen (act. 2 Rz. 20). Hätte die Beklagte ihrerseits die Prämien ordnungsgemäss bezahlt, so hätte die Klägerin Anspruch auf Fr. 29'400.15 Krankentaggelder. Diese würden sich aus dem Anspruch aus 80% des versicherten Lohns von Fr. 56'361.–, also Fr. 123.53 pro Kalendertag ab 9. Mai 2024 bis 31. Januar 2025, resultierend in 268 Tagen, abzüglich der 30-tägigen Wartefrist [238 Tage], ergeben. Durch die Nichtbezahlung der Prämien sei der Klägerin somit ein Schaden im Umfang der Krankentaggelder in genannter Höhe entstanden (act. 2 Rz. 15; 21; act. 5/20). Die Schadenssumme sei per mittlerem Verfallstag zwischen dem 30. Juni 2024 und 31. Januar 2025 zu 5% zu verzinsen (act. 2 Rz. 22). Eine Nachklage für weitere Krankentaggelder bzw. deren Ausbleiben ab 1. Februar 2025 bleibe explizit vorbehalten (act. 2 Rz. 23). Anlässlich der Verhandlung wurde von Seiten der Klägerin des Weiteren ausgeführt, dass die Arbeitsweise bei der Beklagten namentlich in administrativer Hinsicht enorm chaotisch gewesen sei, so dass auch Briefe lange Zeit ungeöffnet gebelieben seien. Ausserdem habe Herr D._____, Geschäftsführer der Beklagten, sich ihr gegenüber in verbaler Hinsicht vergriffen und sei auch in anderer Weise übergriffig aufgetreten. Darüber hinaus habe sich herausgestellt, dass seit März 2024 keine BVG-Beiträge bezahlt worden seien (Prot. S. 12 ff.; 16 f.). 3.2. der Beklagten An der Verhandlung liess die Beklagte zusammengefasst das Folgende ausführen: Es handle sich bei der Beklagten um einen Zwei-Mann-Betrieb, wobei dessen Umsatz rückläufig sei. Es sei dennoch so, dass Herr D._____, Geschäftsführer der Beklagten, sehr an diesem hänge und den Konkurs verhindern wolle. Der Streitpunkt bilde sodann die Krankmeldung und der unglückliche Umstand, dass
- 5 aufgrund der persönlichen Verhältnisse von Herrn D._____, die Zahlung der Prämien für die Krankentaggeldversicherung nicht rechtzeitig geleistet worden seien. Diese seien zwar nachträglich erbracht worden, jedoch nicht im kritischen Zeitpunkt. Dies stehe im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen von Herrn D._____ und dem anfangs des Jahres 2025 erfolgten Tod seiner Tochter an Leukämie. Letzterer habe dazu geführt, dass Herr D._____ im Verlauf des Jahres 2024 administrative Aufgaben, wie die Zahlung der Krankentaggeldversicherung, vernachlässigt habe und auch auf deren Mahnung nicht rechtzeitig reagiert habe. Somit werde das Verschulden der Beklagten in Abrede gestellt und die Annahme von entschuldbaren Umständen geltend gemacht (Prot. S. 7 f.). Die nicht bestrittene Erkrankung, die Hirnblutung der Klägerin, sei am 9. Mai 2024 und damit während laufender Kündigungsfrist erfolgt. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei in diesem Fall nicht der Lohn versichert, sondern nur die Arbeitslosenentschädigung. Es sei unbestritten, dass die Klägerin ohne neue Anstellung gekündigt habe. Überdies sei die Beklagte aufgefordert worden, über die Umstände der Kündigung Auskunft zu geben (Prot. S. 8 f.). Im Falle einer Gutheissung der Klage wäre somit eine Neuberechnung vorzunehmen, in welcher nicht vom Lohn, sondern vom hypothetischen Einkommen unter Berücksichtigung von potentiellen Einstelltagen auszugehen sei. Zudem treffe die Beklagte kein volles Verschulden, da kein Kündigungsgrund vorgelegen habe. Im Sinne dieser Ausführungen ergebe sich ein Anspruch erst ab September 2024 und somit eine Berechnungsgrundlage von fünf, statt den klägerisch vorgebrachten acht Monaten. Vom hierbei resultierenden Betrag von Fr. 13'150.– wären aufgrund der bestehenden Schuldminderungspflicht die von der Arbeitslosenkasse berücksichtigten 30 Tage abzuziehen, sodass ein Anspruch in Höhe von Fr. 10'520.60 verbliebe. Im Falle einer Gutheissung der Klage, sei maximal dieser Betrag zuzusprechen. Die Beklagte sei sodann daran, mit der Krankentaggeldversicherung zu sprechen, sodass diese vielleicht aus Kulanz zumindest einen Teil des Betrages übernehmen würde. Hierzu ist, da die Beklagte die Prämien mittlerweile bezahlt habe, die Beklagte auch nicht passivlegitimiert; Beklagte müsste die Krankentaggeldversicherung sein (Prot. S. 9 f.; 16). Die Vorbringen, wonach die Beklagte in administrativer Hinsicht chaotisch arbeite,
- 6 seien unsubstantiiert und würden nicht stimmen. Es werde zudem auch bestritten, dass keine BVG Beiträge bezahlt würden oder keine Unfallversicherung abgeschlossen worden sei (Prot. S. 14 f.). Zum Arbeitsverhältnis brachte die Beklagte zudem vor, es sei der Klägerin ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugestellt worden, dieser sei aber von dieser nie retourniert bzw. unterzeichnet worden (Prot. S. 16). 4. Rechtliches 4.1. Wird die Arbeitnehmerin aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie namentlich Krankheit, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihr die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat (vgl. Art. 324a Abs 1 OR). Der Lohnfortzahlungsanspruch kann durch eine freiwillige Versicherung abgedeckt werden, wobei die Vereinbarung alle wichtigen Punkte des Systems klar enthalten muss, wie Prozentsatz des versicherten Lohnes, die gedeckten Risiken, Dauer der Leistungen, Art und Weise der Bezahlung der Prämien etc. (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, in: Widmer/Oser (Hrsg.), BSK OR I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 324a N 50, m.H.). 4.2. Liegt ein solcher Vertrag vor, so gelten die darin festgelegten Bedingungen. Überdies anwendbar sind die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Betreffend ausstehender Prämienzahlung, wie sie vorliegend infrage stehen, gilt gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dass der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen aufzufordern ist, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, die Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Wird die rückständige Prämie nicht binnen zweier Monate nach Ablauf der in vorgenanntem Artikel 20 festgesetzten Frist eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurückritt (Art. 21 Abs. 1 VVG). Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt
- 7 seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf (Art. 21 Abs. 2 VVG). 4.3. Ein allfälliger Versicherungsanspruch wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 VVG). 4.4. Die Klägerin macht eine Schadenersatzforderung aus Vertrag geltend. Für die Haftung aus Vertrag gilt Art. 97 OR, wonach der Schuldner für den entstandenen Schaden Ersatz leisten muss, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Abs. 1). Zur Bejahung der Schadenersatzpflicht muss demnach die Nichterfüllung der gemäss Vertrag zu erbringenden Leistung vorliegen, die Verbindlichkeit kann also überhaupt nicht oder nicht gehörig erfüllt werden. Sodann muss der Gläubigerin ein dadurch verursachter Schaden entstanden sein und der Schuldner kann nicht beweisen, dass ihn daran keinerlei Verschulden trifft. Die Nichterfüllung wie auch die nicht gehörige Erfüllung stellen eine Vertragsverletzung und somit eine objektive Pflichtwidrigkeit dar. Demnach ergibt sich aus diesen beiden Tatbestandselementen der Aspekt der Rechtswidrigkeit, die im ausservertraglichen Haftpflichtrecht ausdrücklich vorausgesetzt ist. Bei der Nichterfüllung liegt eine nachträgliche, objektive oder subjektive, rechtliche oder tatsächliche, teilweise oder vollkommene, dauernde, verschuldete Unmöglichkeit der Vertragserfüllung vor (vgl. BSK OR I-WIEGAND, a.a.O., Art. 97 N 5 ff.). Beim Schaden handelt es sich um eine unfreiwillige Vermögensverminderung, wobei sie der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, entspricht (vgl. BSK OR I-WIEGAND, a.a.O., Art. 97 N 38, m.H.). Zwischen der Nichterfüllung bzw. der nichtgehörigen Erfüllung des Vertrages und dem Schaden muss ein adäquat kausaler Zusammenhang bestehen. Demnach muss die schädigende Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, den entstandenen Schaden herbeizuführen (vgl. vgl. BSK OR I-WIEGAND, a.a.O., Art. 97 N 41; BGE 123 III 112).
- 8 - Das Verschulden, als abschliessende Voraussetzung für die Bejahung einer Schadenersatzpflicht, wird vermutet. Die Schuldnerin ist also in der Pflicht, zu beweisen, dass die Vertragsverletzung entschuldbar ist. Hierbei kann festgehalten werden, dass der Schuldner dann nicht haftet, sofern er nachzuweisen vermag, dass die Nichterfüllung durch Zufall oder durch ein ihm nicht zuzurechnendes Drittverschulden bewirkt wurde (vgl. BSK OR I-WIEGAND, a.a.O., Art. 97 N 42, m.H.). 4.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sodann für die Berechnung der Höhe der Krankentaggelder im Falle eines Erwerbsausfalls entscheidend, wann die Kündigung ausgesprochen wurde. Diesbezüglich gilt, dass, wenn die Kündigung nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wird, die Vermutung greift, dass die versicherte Person im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin mit gleicher Lohnhöhe erwerbstätig wäre. Wurde die Kündigung hingegen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, so ist zu vermuten, dass die versicherte Person auch ohne Krankheit arbeitslos wäre. Ein Gegenbeweis muss von der versicherten Person mit konkreten Indizien erbracht werden (BGE 147 III 73; BGer 4A_581/2024, 1. April 2025, je m.H.). 5. Würdigung 5.1. Zwischen der Beklagten und der E._____ Versicherung bestand per 13. Oktober 2021 eine Krankentaggeldversicherung, in welcher 80% des Lohns während 730 Tagen, abzüglich 30 Tage Wartefrist, versichert war (act. 5/10). 5.2. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin am 9. Mai 2024 eine Hirnblutung erlitt und damit ein Schadensfall eingetreten ist, welcher unter die genannte Krankentaggeldversicherung fällt. Ebenso ist erstellt, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis im April 2024 per Ende Mai 2024 gültig kündigte, und zwar vor der Erkrankung, wodurch letztere in die Kündigungsfrist fiel.
- 9 - 5.3. Weiter ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Anteil der Beklagten an den zu bezahlenden Prämien an die E._____ vom Lohn der Klägerin abgezogen wurde, die Beklagte aber die Prämien, die per 1. Januar 2024 fällig wurden, nicht geleistet hat (act. 5/8; act. 5/19). Zur diesem Säumnis führte die Beklagte aus, dass dies korrekt sei, diese aber mittlerweile bezahlt worden seien. Hierzu reichte sie aber keinerlei Belege ein. Wäre dies tatsächlich der Fall, so wäre allenfalls (s. Erw. 4. 2, vorstehend) ein Wiederaufleben der Haftung möglich gewesen. Davon ist aber nicht auszugehen, hätte die Beklagte die Zahlungsnachweise sowie die behauptete Korrespondenz mit der Versicherung problemlos dem Gericht einreichen können. Dahingegen liegt vonseiten der Klägerin ein E-Mail der E._____ vom 5. September 2024 im Recht, in welchem letztere ausführt, dass selbst bei jetziger Bezahlung der Prämien, der Deckungsunterbruch nicht aufgehoben würde. In diesem E-Mail bestätigt die E._____ im Weiteren die von der Klägerin angenommene Berechnungsgrundlage für die Schadenersatzforderung, und zwar, dass der Taggeldansatz 80% vom Bruttojahreslohn betrage, wobei Fr. 56'361.– als Jahreslohn gemeldet sei und somit mit Fr. 123.53 pro Tag zu rechnen sei (act. 5/20). 5.4. Für die bestehende Krankentaggeldversicherung gelten die obgenannten rechtlichen Rahmenbedingungen, wobei sich aus den Akten ergibt, dass unbestrittenermassen aufgrund des Versäumnisses der Beklagten ein Deckungsunterbruch der Krankentaggelder eintrat und der Anspruch der Klägerin gegenüber der Versicherung deshalb nicht geltend gemacht werden konnte. Es stellt sich also die Frage, ob die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens schadenersatzpflichtig ist und wenn ja, in welchem Umfang. 5.5. Die Beklagte hat die Prämien nicht bezahlt und ist ihrer vertraglichen Verpflichtung damit nicht nachgekommen. Aufgrund der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen ist eine nachträgliche Erfüllung nicht möglich. Etwas anderes vermochte die Beklagte auch nicht nachzuweisen. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten ist der Klägerin ein Schaden entstanden, und zwar in der Höhe, in welcher sie von der E._____ bei vertragsgemässer Bezahlung der Prämien, Anspruch auf Krankentaggelder gehabt hätte. Hierzu ergibt
- 10 sich aus dem Vertrag (act. 5/10) und dem genannten E-Mail (act. 5/20) ein Taggeldansatz von Fr. 123.53 pro Tag respektive 80% des versicherten Bruttojahreslohns. Versichert sind insgesamt 730 Tage, wobei 30 Tage Wartefrist abzuziehen sind. Die Klägerin beantragt den Ersatz im Zeitraum vom 9. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 [268 Tage], abzüglich 30 Tage; ergebend 238 Tage (act. 2 Rz. 15). Hierzu führte die Beklagte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Erw. 4.5., vorstehend) aus, es sei bei Eintritt der Krankheit während der Kündigungsfrist nicht mehr der bisherige Lohn beim Arbeitgeber für die Taggeldberechnung massgeblich, sondern der sogenannte "Arbeitslosenlohn" (Prot. S. 8 f). 5.6. Es ist richtig, dass im vorliegenden Fall die Kündigung vor Eintritt der Krankheit erfolgt ist. Im Gegensatz zu den zitierten bundesgerichtlichen Urteilen ging die Kündigung aber nicht von der Arbeitgeberin aus, sondern von der Arbeitnehmerin. Zudem war in den genannten Entscheiden nicht die Frage des Schadenersatzes zu behandeln, sondern es ging um Fälle, in denen der Versicherungsschutz bestand, weil kein Deckungsbruch infolge ausstehender Prämien eingetreten ist. Die Grundsatzfrage in den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts war, inwiefern davon ausgegangen werden kann, dass die versicherte Person ohne Eintritt der Krankheit weiterhin und in derselben Einkommenshöhe erwerbstätig gewesen wäre. Da wie gesagt die Konstellationen in den zitierten Entscheiden andersgelagert waren und zudem Fälle betraf, in denen kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestand (s. BGE 147 III 73 E.2., m.H.), muss die vorliegende Sache konkret beurteilt werden. 5.7. Die Klägerin hat selber gekündigt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beklagte sie vor ihrer Erkrankung entlassen hätte. Dies spricht dafür, dass die Klägerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und ohne Hirnblutung sich um eine neue Stelle hätte bemühen wollen und eine solche auch hätte antreten können. Darüber lässt sich jedoch nur mutmassen. Dies hätte bei vertragsgemässer Bezahlung der Prämien durch die Beklagte die E._____ einschätzen müssen. Es ist denkbar, dass die E._____ gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermutet hätte, die Klägerin wäre ohne Krankheit ebenso arbeitslos gewesen. Es
- 11 wäre aber ebenso möglich und wahrscheinlich, dass die E._____ zu einem anderen Schluss gekommen wäre, zumal eine Arbeitnehmerin, die von sich aus kündigt, über eine berufliche Ausbildung verfügt, mitten im Leben steht und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten hat, sich um eine Stelle bemüht und eine Stelle angetreten hätte. Zu dieser Frage hätte es auch ein gerichtliches Verfahren geben können. Da aber das Verhalten der Beklagten zu einem Deckungsunterbruch geführt hat, lässt sich darüber nicht abschliessend ein Urteil bilden. Es kann jedoch nicht sein, dass sich das rechtswidrige und womöglich strafbare Verhalten zulasten der Klägerin auswirkt. 5.8. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die E._____ bei der Klägerin mit einem Ansatz von Fr. 123.53 (80% vom Bruttojahreslohn) gerechnet hätte (act. 5/20). Eine andere Berechnung wäre im Ergebnis, vor dem Hintergrund des pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten und einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die nicht eins zu eins auf die vorliegende Konstellation übertragen werden kann, stossend. Demnach ist der Klägerin für die Zeit zwischen dem 9. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 [268 Tage abzüglich 30 Tage Wartefrist; 238 x 123.53] ein Schaden in Höhe von Fr. 29'400.15 erwachsen, wobei dieser durch das rechtswidrige Verhalten bzw. das Nichterfüllen des Vertrages der Beklagten entstanden ist. 5.9. Die Beklagte brachte vor, dass für das Säumnis bezüglich der nicht bezahlten Prämien entschuldbare Umstände vorgelegen hätten: Herr D._____, der Geschäftsführer sei gesundheitlich seit längerer Zeit angeschlagen und habe deshalb auch öfters sich im Spital in Behandlung begeben müssen. Zudem sei seine Tochter anfangs 2025 verstorben, wobei ihre Krankheit im Jahre 2024 zu einer Mehrbelastung geführt habe, wodurch administrative Arbeiten vernachlässigt worden seien (Prot. S. 8). Zu den Vorbringen der Beklagten ist einerseits zu sagen, dass diese nicht belegt und in sehr genereller Form erklärt wurden. Somit überzeugen diese Ausführungen kaum. Andrerseits widerspricht diese Schilderung der ebenso gemachten Aussage der Beklagten selbst, wonach sie angab, dass die Beklagte die administrativen Angelegenheiten durch eine Treuhänderin erledigen lassen würde und
- 12 - Herr D._____ damit nicht viel zu tun habe (Prot. S. 15). Demzufolge gelingt es der Beklagten nicht, darzulegen, dass sie keine Schuld trifft. 5.10. Die Beklagte hat der Klägerin demzufolge Schadenersatz in Höhe von Fr. 29'400.15 zzgl. Zins zu 5% per 16. Oktober 2024 zu bezahlen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). 6.2. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 u. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen in der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 96 ZPO; AnwGebV) und ergibt sich insbesondere anhand des Streitwerts, wobei Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigt und die Grundgebühr entsprechend erhöht oder reduziert werden kann (§ 4 Abs. 1 u. 2 sowie § 11 AnwGebV). Vorliegend ist Rechtsanwalt X._____ unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes sowie der etwas erhöhten Schwierigkeit des Falles eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (zzgl. MWST) zuzusprechen. 7. Rechtsmittel Der Streitwert übersteigt Fr. 10'000.–, weshalb gegen diesen Entscheid die Berufung zulässig ist (BGer 4A_169 vom 18. Januar 2022 E. 6.5).
- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 29'400.15, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Oktober 2024, zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.– (zzgl. MWST) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Arbeitsgericht Die Einzelrichterin: lic. iur. A. Waldner-Vontobel Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Egger versandt am: