Art. 12 lit. a BGFA. Ungebührliche Äusserungen eines Anwalts im Rechtsverkehr mit der Gerichtsbehörde. Die Aufsichtskommission befasst sich nicht mit Verstössen eines Anwalts im Rechtsverkehr mit oder vor einer Behörde, welche diese selber disziplinarisch ahnden kann, es sei denn, dass die Verstösse derart schwer wiegen würden, dass die der Behörde zur Verfügung stehenden Sanktionen nicht ausreichten.
Aus den Erwägungen: "2.2 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf "sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben. Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 130 II 270 E.3.2 S. 276). Anwältinnen und Anwälte haben im Verkehr mit der Gegenpartei und mit Dritten in inhaltlicher und formeller Hinsicht den nötigen Anstand zu wahren. Sie sollen grundsätzlich sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Anrempelungen verzichten (BGE 131 IV 154 E.1.3.2 S. 158). Anderseits ist ein Rechtsanwalt berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege zu üben. Es ist sein Recht und seine Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen (BGE 106 Ia 100 E.8b S. 107 f). Er darf dabei energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort genau abzuwägen (Bundesgerichtsentscheid 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E.2.2). Die Grenzen zwischen erlaubten und unzulässigen Äusserungen ist daher nicht immer leicht zu ziehen (vgl. zum Ganzen: Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, S. 167 ff.; Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 39 f. zu Art. 12 BGFA). 2.3 Die Praxis der Aufsichtskommission ist dabei relativ grosszügig. Eine aufsichtsrechtliche Disziplinierung rechtfertigt sich nur bei offensichtlich groben Entgleisungen oder Verunglimpfungen, die eindeutig über die erwähnte Bandbreite der erlaubten Kritik hinausgehen. Dies ist insbesondere bei unnötig verletzenden
persönlichen Angriffen gegenüber Gegenpartei oder Behördemitgliedern der Fall (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 36). Demgegenüber ist eine scharfe Kritik mit gewissen Übertreibungen in Kauf zu nehmen. Wenn einem Rechtsanwalt unbegründete Kritik verboten wäre, könnte er auch eine allenfalls begründete Kritik nicht mehr gefahrlos vorbringen, womit die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege in Frage gestellt wäre. 2.4 In seiner Eingabe vom 22. Juni 2009 hat sich der Beschuldigte unter Ziffer 5 gegenüber dem Gericht wie folgt geäussert: "Die Klägerin erachtet denn auch den vorliegenden Sistierungsversuch lediglich als eine weitere Schikane, wie sie am Gericht gegenüber Invaliden, die Schadenersatzforderungen gegen Versicherungen stellen, leider System geworden sind. Dies kann auch durch Bemerkungen der Richter leicht bewiesen werden. So wurde in Vergleichsverhandlungen mehrmals von verschiedenen Richtern sinngemäss ausgeführt, dass sie sich eigentlich zu schade sind, um sich den Arbeitsstrapazen langatmiger Beweisbeschlüsse und mühseliger und zeitraubender Zeugeneinvernahmen, wie sie in Schadenersatzprozessen auch wegen der intransigenten Haltung der Versicherer üblich geworden sind, zu unterziehen. Die Folge davon ist eine offensichtlich nur gegen Invalide gerichtete Prozessstrategie des Zermürbens, Aushungerns und sogar Abwürgens ihrer gerechtfertigten Schadenersatzforderungen, wie der zitierte untaugliche Versuch dazu im Prozess A.N. gegen die XY Versicherung überdeutlich zeigt." 2.5 Der Beschuldigte empfand die Dauer des Verfahrens offenbar für ungebührlich lang. Es darf einem Anwalt nicht verwehrt sein, sich hiezu zu äussern und im Zusammenhang mit der Frage der Sistierung Kritik an der vermeintlich langen Prozessdauer zu üben. Die gewählten Äusserungen des Beschuldigten sind indes unsachlich, unnötig und gehen über den nötigen Anstand, der von einem Anwalt erwartet werden darf, hinaus. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Aufsichtskommission nicht mit Verstössen eines Anwalts im Rechtsverkehr mit oder vor einer Behörde befasst, welche diese selber disziplinarisch ahnden kann, es sei denn, dass die Verstösse
so schwer wären, dass die der Behörde zur Verfügung stehenden Sanktionen nicht ausreichten (ZR 52 Nr. 71). Rechtsanwälte unterstehen der Disziplinargewalt der Gerichte, bei denen sie als Parteivertreter oder Rechtsbeistand handeln. Ihre Verletzungen und Verstösse gegen den Anstand, die sich in einem Gerichtsverfahren ereignet haben, können disziplinarisch geahndet werden, insbesondere können sie mit einer Ordnungsbusse belegt werden (§ 124 GVG). Solche Verstösse, die durch die Gerichtsbehörde disziplinarisch geahndet worden sind, können in der Folge grundsätzlich nicht nochmals Gegenstand eines disziplinarischen Verfahrens vor der Aufsichtskommission bilden. Ausgenommen sind – wie bereits erwähnt – Verfehlungen, die derart schwer wiegen, dass die dem Gericht zur Verfügung stehenden sitzungspolizeilichen Massnahmen zu einer gebührenden Ahndung nicht ausreichen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 23 zu § 124 GVG). Die fraglichen Äusserungen in der Eingabe des Beschuldigten sind zwar wie erwähnt unsachlich und ungebührlich, sie sind jedoch nicht derart krass und klar ehrverletzend, dass sich eine aufsichtsrechtliche Disziplinierung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA aufdrängen müsste. Die möglichen Sanktionen seitens des Gerichts erscheinen vielmehr als ausreichend und wären daher zunächst auszuschöpfen gewesen.
Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 27. August 2009