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Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.09.2004 KG030038

2 settembre 2004·Deutsch·Zurigo·Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte·PDF·1,437 parole·~7 min·3

Riassunto

Berufsgeheimnis, Mandatsverhältnis und Rechnungsstellung als nicht anvertraute Tatsachen.

Testo integrale

Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte: "1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Berufspflicht entspricht der Regelung in § 14 Abs. 1 AnwG, wonach der Rechtsanwalt Geheimnisse wahrt, die ihm um seines Berufes willen anvertraut werden oder die er bei Ausübung seines Berufes wahrnimmt. Diese Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist eine der elementarsten Berufspflichten der Rechtsanwälte, welche für die Klientschaft, die Rechtspflege und den Anwaltsstand überragende Bedeutung hat (ZR 96 Nr. 33, S. 93). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt. Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Rechtsanwälte auf Antrag hin bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. 2. Dem Anwaltsgeheimnis unterstehen sämtliche mit dem Mandat verbundenen Tatsachen. Gemäss der bisherigen Praxis der Aufsichtskommission ist bereits der Umstand, dass ein Mandatsverhältnis mit einem Klienten besteht, geheimnisgeschützt (ZR 79 Nr. 61, S. 122; ZR 96 Nr. 33, S. 94; Testa, a.a.O., S. 156 mit Hinweisen). Die anwaltliche Schweigepflicht gilt dabei gegenüber jedermann, somit auch gegenüber Behörden und gegenüber Personen, die ihrerseits einer Geheimhaltungspflicht unterstehen (Lelio Vieli, Der Anwalt als Partei im Zivilrecht, S. 41 f; ZR 96 Nr. 33, S. 94). Dementsprechend hat die Aufsichtskommission in früheren Entscheiden die Nennung des Mandatsverhältnisses im Rahmen eines Sühnverfahrens oder die Bezeichnung einer Forderung als Honorarforderung im Rahmen einer Betreibung als Verletzung des Anwaltsgeheimnisses qualifiziert (ZR 96 Nr. 33, S. 94; ZR 58 Nr. 115; Vieli, a.a.O., S. 42). 3. Diese Praxis hat die Aufsichtskommission im Jahre 1997 teilweise geändert und entschieden, es liege kein Verstoss gegen § 14 AnwG vor, wenn der Rechtsanwalt bei Vorliegen höherer Interessen in einer Betreibung das Mandatsverhältnis offenbare, ohne dass ihm dies vorgängig von der Aufsichtskommission be-

- 2 willigt worden sei (ZR 97 Nr. 26, S. 78). Zur Begründung wurde angeführt, § 14 Abs. 2 AnwG ermächtige den Rechtsanwalt zur Offenbarung von Geheimnissen, wenn ein höheres Interesse es ihn als notwendig erscheinen lasse. Es werde zwar eingewendet, diese Bestimmung sei bundesrechtswidrig und stünde mit dem später in Kraft getretenen Art. 321 Ziff. 2 StGB in Widerspruch. Da der kantonale Gesetzgeber aber berechtigt sei, für das Berufsgeheimnis des Anwaltes bzw. dessen Verletzung unabhängig vom eidgenössischen Strafrecht eine Disziplinarordnung zu statuieren, sei diese Regelung in disziplinarrechtlicher Hinsicht für die Aufsichtskommission verbindlich. Eine Minderheit der Aufsichtskommission vertrat demgegenüber die Auffassung, dass § 14 Abs. 2 AnwG gemäss der bisherigen Praxis im Einklang mit dem eidgenössischen Strafrecht anzuwenden sei. Dem Rechtsanwalt könne keinesfalls die Frage, ob ein höheres Interesse zur Geheimnisoffenbarung vorliege, allein überlassen werden, sondern müsse zum Gegenstand eines Offenbarungsverfahrens gemacht werden (ZR 97 Nr. 26, S. 79 f). 4. Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde. Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen. Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden (ZR 96 Nr. 124, S. 278; Testa, a.a.O., S. 157). Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht in diesem Zusammenhang normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint. 5. Nach einem neueren Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug ergibt sich aus der Verpflichtung des Klienten zur Honorierung des von ihm beauftragten Anwaltes eine stillschweigende Einwilligung, dass dieser im Streitfall den Richter für die Durchsetzung der ausstehenden Honorarforderung anrufen könne und in diesem Umfang bereits bei der Auftragserteilung von seiner Schweigepflicht entbunden sei (Entscheid vom 25. Juni 2002

- 3 im Verfahren AK 2001/3, in: Anwaltsrevue 9/2002, S. 31 f). Die Zuger Aufsichtskommission geht davon aus, die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde zur Eintreibung einer Honorarforderung sei zu einer blossen Formalität geworden. Aufgrund des Wesens des Auftragsverhältnisses ergebe sich, dass das Interesse des Anwaltes an der Honorierung dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung grundsätzlich vorgehe. Unter Hinweis auf den Berner Kommentar (Walter Fehlmann, Der einfache Auftrag, N. 92 zu Art. 398 OR) wurde überdies geltend gemacht, eine nachträgliche Berufung auf diese Geheimhaltungspflicht würde gegen Treu und Glauben verstossen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. 6. Vorab ist nochmals mit Nachdruck zu betonen, dass die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, zusammen mit der Treuepflicht zu den wichtigsten anwaltlichen Berufspflichten gegenüber dem Klienten gehört. Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwaltes soll dem Klienten die Gewähr bieten, dass er sich dem Anwalt rückhaltlos anvertrauen kann, ohne befürchten zu müssen, von diesem verraten zu werden. Aus diesem Grund hat die Aufsichtskommission von jeher hohe Anforderungen an ein höheres Interesse gestellt, welches allein die Offenbarung des Berufsgeheimnisses des Anwaltes rechtfertigen kann. Das für den Klienten ausserordentlich wichtige Berufsgeheimnis darf in keiner Weise ausgehöhlt werden. Deshalb kann der Entscheid über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses nicht allein dem Anwalt überlassen werden, vielmehr hat in jedem Fall eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. 7. Daran ändert nichts, dass der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wird, das Entbindungsverfahren damit zumindest teilweise zu einer blossen Formalität geworden ist. Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses als eine elementare Berufspflicht des Rechtsanwaltes und deren grosse Bedeutung für den Klienten gebietet es gleichwohl, jede Offenbarung des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA, welche nicht auf einer ausdrücklichen Einwilligung des Berechtigten beruht, zum Gegenstand eines Offenbarungsverfahrens zu

- 4 machen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere mitzuberücksichtigen, dass sich die Frage einer Befreiung vom Anwaltsgeheimnis nicht nur zur Durchsetzung von Honorarforderungen stellen kann, sondern beispielsweise auch im Zusammenhang mit einer möglichen Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Klienten oder im Hinblick auf allfällige Zeugenaussagen in einem gerichtlichen Verfahren. Auch in diesem Zusammenhang ist ein Offenbarungsentscheid durch die Aufsichtsbehörde unumgänglich, wenn das Berufsgeheimnis nicht ausgehöhlt werden soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Abs. 1 BGFA gerade keine § 14 Abs. 2 AnwG entsprechende Regelung enthält, wonach der Rechtsanwalt bei einem höheren Interesse aufgrund eigener Entscheidung befugt ist, Geheimnisse zu offenbaren. 8. Wie gesehen, unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von der Kientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Das Berufsgeheimnis umfasst sämtliche der Anwältin oder dem Anwalt anvertrauten Tatsachen und Dokumente, die einen gewissen Bezug zur Ausübung des Anwaltsberufs haben (Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999; BBl 1999 S. 6055). Art. 13 Abs. 1 BGFA schützt somit diejenigen Geheimnisse, die die Klientschaft der Anwältin oder dem Anwalt im Rahmen der Mandatsbeziehung anvertraut. Weitere Tatsachen sind unter dem Aspekt der teleologischen Auslegung von Art. 13 BGFA nicht geschützt. Damit sind - jedenfalls soweit es um die Geltendmachung von Honorarforderungen geht - das Bestehen des Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt. Das hat zur Folge, dass unter der Herrschaft des BGFA die Anwältin und der Anwalt befugt sind, ohne ausdrückliche Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission eine Betreibung gegen die Klientschaft anzuheben und alsdann das Sühnverfahren unter Beilage der Honorarrechnung einzuleiten, vorausgesetzt, dass keine von der Klientschaft anvertraute Tatsachen offenbart werden. Für weitergehende Handlungen, wie z.B. für die Verhandlung vor dem Friedensrichter, an der vom Klienten anvertraute Informationen preiszugeben sind, ist in-

- 5 des nach wie vor eine ausdrückliche Einwilligung des Klienten oder aber eine Entbindung durch die Aufsichtskommission erforderlich. 9. Der Beschuldigte hat sein Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Mai 2003 zusammen mit dem Darlehensvertrag und seinem Kündigungsschreiben an X vom 5. April 2001 eingereicht. In letzterem teilte er X auf dem Briefpapier seiner Anwaltskanzlei mit, er hätte für sie „oft nicht kostendeckend“ gearbeitet. Um diese „Zusammenarbeit“ zu beenden, erlaube er sich, das Darlehen zu kündigen. Das fragliche Schreiben trug unter der handschriftlichen Unterschrift den Vermerk: 'Z, Rechtsanwalt'. Aufgrund der Gestaltung und des Inhaltes des Schreibens vom 5. April 2001 war für den zuständigen Rechtsöffnungsrichter zwar ersichtlich, dass ein Mandatsverhältnis bestanden hat und der Beschuldigte für X anwaltlich tätig gewesen ist. Wie unter Ziffer 8 ausgeführt, sind im Rahmen der Geltendmachung von Honorarforderungen das Bestehen des Mandatsverhältnisses und der Umstand, dass eine offene Honorarrechnung vorliegt, Tatsachen, die unter der Herrschaft des BGFA vom Anwaltsgeheimnis nicht geschützt werden, da sie nicht als anvertraut im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGFA gelten. Demzufolge hat der Beschuldigte das Anwaltsgeheimnis und damit Berufsregeln im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGFA nicht verletzt, und das Verfahren ist einzustellen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 2. September 2004

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