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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.09.2024 VW240005

18 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,024 parole·~5 min·3

Riassunto

Kostenerlass

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW240005-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 18. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Bülach durchgeführten Verfahren Geschäfts- Nr. EB230319-C einen Betrag von Fr. 170.- (act. 3). Nachdem ihr die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) am 30. November 2023 eine Rechnung über den besagten Betrag zukommen lassen hatte (act. 4/1), stellte die Gesuchstellerin im Dezember 2023 ein Gesuch um Erlass der Kosten (act. 4/4). Am 1. Februar 2024 (act. 4/5) informierte sie die Zentrale Inkassostelle darüber, dass eine erste informelle Prüfung durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Kosten aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. EB230319- C wohl nicht gegeben seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt die Gesuchstellerin mit Schreiben vom Februar 2024 (act. 4/6) an ihrem Erlassgesuch fest, weshalb es zur weiteren Prüfung zuständigkeitshalber dem stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts vorgelegt wurde. Am 15. Juli 2024 lehnte dieser das Gesuch ab (act. 4/7), was der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 6. August 2024 (act. 4/8) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte sie mit Eingabe vom August 2024, am Gericht eingegangen am 22. August 2024 (act. 2), Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 4. September 2024 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1). 2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig.

- 3 - 3. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts- Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt

- 4 wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4. Die Gesuchstellerin hat davon abgesehen, sich im Gesuch näher zu ihren finanziellen Verhältnissen zu äussern (act. 4/2, act. 4/4, act. 4/6, act. 2) bzw. darzulegen, dass sich diese seit der Fällung des massgeblichen Urteils vom 1. September 2023, Geschäfts-Nr. EB230319-C, erheblich verschlechtert haben. Hinweise, die auf Letzteres schliessen lassen, sind keine aktenkundig, weshalb es an Anhaltspunkten, dass die Gesuchstellerin nach dem massgeblichen Urteilsspruch in finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre, fehlt. Damit sind die obigen Erfordernisse jedoch nicht erfüllt und ist eine Gutheissung des Kostenerlassgesuchs mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Geschäfts-Nr. KD190002- O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Geschäfts-Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch ist daher abzuweisen (VRG Kommentar-Plüss, § 7 N 114). 5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-10) werden dieser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

- 6 - Zürich, 18. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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