Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW240001-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 27. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass
- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen im Kanton Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 31'933.95 (act. 3), bestehend aus nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 20'100.- sowie betreibbaren Forderungen von Fr. 11'833.95. Nachdem ihm die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) am 26. September 2023 Rechnungen über Fr. 8'023.10 und Fr. 1'750.- zukommen lassen hatte (act. 4/1), liess er am 13. Dezember 2023 über die B._____ (B._____) ein Gesuch um Erlass der Kosten stellen (act. 4/2). Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 teilte ihm die Zentrale Inkassostelle mit, dass eine erste informelle Prüfung durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass wohl nicht gegeben seien (act. 4/3). Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. Februar 2024 (act. 4/4) an seinem Erlassgesuch fest und erweiterte dieses auf die gesamte Forderung von Fr. 31'933.95, weshalb es zur weiteren Prüfung zuständigkeitshalber dem damaligen Präsidenten des Obergerichts vorgelegt wurde. Am 18. Juni 2024 lehnte dieser das Kostenerlassgesuch ab (act. 4/5), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. Juni 2024 mitgeteilt wurde (act. 4/6). Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (act. 2) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 5. August 2024 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1). 2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass betreffend die aus den Verfahren des Bezirksgerichts Zürich Ge-
- 3 schäfts-Nr. DG210172-L, des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts- Nr. SB220565-O sowie der Strafverfolgungsbehörden Geschäfts- Nr. QE183051-R resultierenden Kosten von insgesamt Fr. 31'933.95 zuständig. 3. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs (act. 2) im Wesentlichen das Folgende vor: Seit März 2024 arbeite er als Gerüstbauer im Stundenlohn. Mit dem Lohn könne er nur seine fixen Ausgaben decken. Er müsse seine Familie in C._____ finanziell unterstützen, weshalb er am Erlassgesuch festhalte. 4.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Dies gilt namentlich für Gerichtskosten, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Diese können von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. 4.2. Wie dargelegt, wurden die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 20'100.- in den beiden massgeblichen Entscheiden (Geschäfts-Nrn. SB220565-O und
- 4 - DG210172-L) unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO (act. 4/9 Dispositiv-Ziffer 9, act. 4/10 Dispositiv-Ziffer 15) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass das Nachzahlungsverfahren in Bezug auf diese Forderungen bereits eingeleitet wurde. Der Verwaltungskommission ist ein Gerichtsentscheid betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nicht bekannt. Damit ist die Forderung von Fr. 20'100.- aktuell nicht fällig und hindert sie das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher insoweit nicht einzutreten. 5.1. Der Gesuchsteller ersucht im Weiteren um Erlass der betreibbaren Forderungen von insgesamt Fr. 11'833.95.-, resultierend aus den Verfahren des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. DG210172-L, des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB220565-O und der Strafverfolgungsbehörden Geschäfts-Nr. QE183051-R (act. 3, act. 4/9-11). Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuch-
- 5 stellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts- Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). 5.2. Bei allen drei Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 11'833.95.-, resultierend aus den Verfahren des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts- Nr. DG210172-L, des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts- Nr. SB220565-O und der Strafverfolgungsbehörden Geschäfts- Nr. QE183051-R, handelt es sich um solche neueren Datums. Die Endentscheide der Verfahren datieren aus den Jahren 2018 bis 2023. Der Gesuchsteller legt vorliegend nicht dar, dass er erst nach der Fällung dieser massgeblichen drei Entscheide in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Vielmehr kann der Unterstützungsbestätigung der B._____ vom 13. Dezember 2023 entnommen werden, dass der Gesuchsteller damals seit dem 23. Januar 2017 für den Lebensunterhalt vollumfänglich von der
- 6 - B._____ unterstützt wurde (act. 4/2). Seit März 2024 geht der Gesuchsteller sodann einer Arbeitstätigkeit als Gerüstbauer nach und verdient mehrere tausend Franken pro Monat (act. 2). Aus den Akten ergeben sich damit keine Hinweise, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit der Fällung der massgeblichen Entscheide am 8. August 2018, am 15. Juli 2022 bzw. am 28. Juni 2023 massgeblich verschlechtert hätten. Der Umstand, dass der Gesuchsteller offenbar seine Familie in C._____ finanziell unterstützt, vermag daran nichts zu ändern. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Geschäfts-Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Geschäfts-Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch des Gesuchstellers in Bezug auf die betreibbaren Forderungen aus den Verfahren Geschäfts-Nrn. SB220565- O, DG210172-L und QE183051-R von insgesamt Fr. 11'833.95 ist daher abzuweisen. 6. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. 7.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). 7.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 8. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
- 8 - Zürich, 27. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: