Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.09.2020 VW200006

2 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,268 parole·~6 min·5

Riassunto

Kostenerlass

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW200006-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 2. September 2020

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 15'111.65 (act. 3). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) sie mit Schreiben vom 14. Mai 2020 um Begleichung dieser Schuld gebeten hatte (act. 4/1), stellte die Gesuchstellerin am 6. Juli 2020 ein Gesuch um Kostenerlass (act. 4/2). Zudem liess sie der Zentralen Inkassostelle die Steuererklärung 2018 zukommen (act. 4/4). Am 16. Juli 2020 lehnte der stellvertretende Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich das Erlassgesuch einstweilen ab (act. 4/5), was der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (act. 3) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Überprüfung ihres Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 3). Am 10. August 2020 erklärte die Gesuchstellerin gegenüber der Zentralen Inkassostelle, an ihrem Erlassgesuch festhalten zu wollen (act. 2). Mit Schreiben vom 20. August 2020 überwies diese das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

- 3 - III. 1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch um Kostenerlass zusammengefasst damit, sie sei zwar verheiratet, ihr Ehemann habe aber mit der Angelegenheit nichts zu tun. Sie selbst generiere keine eigenen Einkünfte, da sie Hausfrau sei. Auch in Zukunft werde sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Vielmehr werde sie nach wie vor den Haushalt führen, soweit dies aufgrund ihrer Autoimmunkrankheit möglich sei (act. 2 und act. 4/2). 2.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfahren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebühren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Partei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert werden, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass die gesuchstellende Person in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist (§ 92 ZPO/ZH) resp. dass er "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Nr. KD160006-O, E. 3; Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Februar 2020, Nr. VW200001-O, E. III.2.1 bzw. vom 8. Oktober 2019, Nr. VW190008-O, E. III.3). Vor diesem Zeitpunkt bzw. vor der Durchführung eines entspre-

- 4 chenden Verfahrens liegt keine hinreichende Belastung der gesuchstellenden Person vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. 2.2. Der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2000, Nr. CE991575, kann entnommen werden, dass der hiesigen Gesuchstellerin und Klägerin im erwähnten Verfahren betreffend Ehescheidung die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (act. 4/8/3 Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Das Verfahren selbst wurde als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben, wobei die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (act. 4/8/3 Dispositiv- Ziffern 1 und 3 des Urteils). Auch im Verfahren Nr. FE031317, welches ebenfalls durch Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens erledigt abgeschrieben wurde, wurde dem Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben (act. 4/8/2 Dispositiv- Ziffer 2). Die Kosten des Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch der Anteil der Gesuchstellerin einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 4/8/2 Dispositiv-Ziffer 6). Aus dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2004, Nr. FE040281 (act. 4/8/1), mit welchem die Ehe der Parteien geschieden wurden, ergibt sich schliesslich, dass der Gesuchstellerin auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (act. 4/8/1 Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Die Kosten des unbegründeten Urteils wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch unter Hinweise auf ihre Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 4/8/1 Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils). Die Forderung von Fr. 15'111.65, welche aus den besagten drei Verfahren resultiert, kann daher von der Zentralen Inkassostelle erst eingefordert werden, wenn die Gesuchstellerin in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist und dies in einem gerichtlichen Nachverfahren unter Wahrung des Gehörs der Parteien festgestellt wurde (Art. 123 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor der gerichtlichen Feststellung der Nachzahlungspflicht, liegt keine gegenwärtig resultierende

- 5 ernstliche Belastung der Gesuchstellerin und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, da die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da der Verwaltungskommission ein entsprechender Gerichtsentscheid nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die Forderung von Fr. 15'111.65 zudem zurzeit als nicht betreibbar qualifiziert (act. 3) und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil die Gesuchstellerin in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist. Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin sowie

- 6 - - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 2. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 2. September 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

VW200006 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.09.2020 VW200006 — Swissrulings