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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.06.2020 VW200003

19 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,922 parole·~10 min·10

Riassunto

Kostenerlass

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW200003-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 19. Juni 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 12. September 2019 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UE190191-O eine Beschwerde von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) und B._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Juni 2019, Nr. B-1*/2019/10014531, ab, soweit sie darauf eintrat, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.- fest und auferlegte diese dem Gesuchsteller unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zur Hälfte (act. 4/8). Nachdem der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) mit Schreiben vom 27. Januar 2020 hinsichtlich dieser offenen Forderung ein Gesuch um Kostenerlass gestellt hatte (act. 4/1), teilte die Fachspezialistin der Zentralen Inkassostelle ihm am 3. Februar 2020 (act. 4/3) mit, dass sie nach einer informellen Prüfung der Unterlagen davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass wohl nicht gegeben seien. Da der Gesuchsteller am 5. März 2020 an seinem Erlassgesuch festhielt (act. 4/4), prüfte der stellvertretende Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch in der Folge eingehend und wies dieses am 20. April 2020 mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen ab (act. 4/5). Die negative Einschätzung des stellvertretenden Generalsekretärs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2020 mitgeteilt (act. 3). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 3). 2. Am 30. Mai 2020 teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 überwies diese das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).

- 3 - 3. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und zog die Akten der III. Strafkammer Nr. UE190191-O bei (act. 5). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. III. 1.1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Erlass der ihm im Verfahren Nr. UE190191-O auferlegten Kosten zusammengefasst damit (act. 2 und act. 4/1), es liege ein Härtefall vor. Es seien unangemessene Kosten erhoben worden, obwohl in der massgeblichen Strafrechtssache weder Ermittlungen noch Befragungen durchgeführt worden seien. Gerügt werde die Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV, die Verletzung des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben sowie die Missachtung der Grundrechte des Gesuchstellers, unter anderem von Art. 29 BV, Art. 29a BV, Art. 30 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Die III. Strafkammer irre, wenn sie davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 StPO nicht erfüllt seien. So sei das Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos gewesen. Zu Unrecht erkenne die III. Strafkammer sodann in der Sache keinen Handlungsbedarf und verletze dabei Art. 139 StPO. Auch die Strafverfolgungsbehörde würde die Strafverfolgung vereiteln. Aus den ins Recht gereichten Unterlagen gehe hervor, dass seine finanzielle Situation desolat und die Bedürftigkeit ausgewiesen sei. In den vergangenen Jahren sei er, der Gesuchsteller, Opfer von verschiedenen Vandalenakten gewor-

- 4 den. Aufgrund des Vorfalles vom 1. Januar 2017 sei er gezwungen gewesen, diverse Behördengänge wahrzunehmen. Dabei habe er nur Auslagen, aber keine Einnahmen generiert. Seit Jahren lebe er unter dem Existenzminimum, verursacht durch diverse Straftatbestände von diversen kriminellen Personen. Das Vorliegen eines Härtefalles sei demnach ausgewiesen. Er, der Gesuchsteller, sei der Mitwirkungspflicht in Bezug auf seine Bedürftigkeit hinreichend nachgekommen. 1.2. Eventualiter, so der Gesuchsteller weiter, seien Ratenzahlungen von Fr. 20.zu genehmigen. Zudem werde die Berichtigung und Ergänzung der willkürlichen Sachverhaltsbehauptungen, die Zulassung aller massgeblichen Beweismittel sowie die Edition sämtlicher Akten beantragt. Das Erlassgesuch sei sodann kostenlos. 2.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kostenerlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizverwaltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt,

- 5 dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 2.2. Eine Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Erlass der Schulden in der Höhe von Fr. 450.- würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde, nämlich den Kostenentscheid im Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2019, Nr. UE190191-O. Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung dieses Entscheides in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre, bestehen keine. So stellte er bereits im besagten Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches er mit seiner Mittellosigkeit begründete (act. 4/8

- 6 - E. 1.7 und act. 5/9/2). Damit ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers erst seit dem Beschluss der III. Strafkammer vom 12. September 2019, Nr. UE190191-O, erheblich verschlechtert hätte. Entsprechendes bringt dieser denn auch nicht vor. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Monate nach Ergehen des massgeblichen Beschlusses die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Erlass der dem Gesuchsteller mit Beschluss vom 12. September 2019, Nr. UE190191-O, auferlegten Kosten von Fr. 450.kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, mit der Folge, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist. 2.3. Soweit der Gesuchsteller sodann im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses vom 12. September 2019 die Vereitelung von Abklärungen durch die III. Strafkammer, eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte sowie die Verweigerung der Gewährung des rechtlichen Gehörs rügt (act. 4/1), so kann er diese Beanstandungen nicht im vorliegenden Verfahren vorbringen. Wie dargelegt, darf im Rahmen eines Kostenerlassverfahrens als Akt der Justizverwaltung keine Korrektur oder Aufhebung von rechtskräftigen Entscheiden erfolgen. Die über den Kostenerlass entscheidende Behörde ist daher nicht befugt, die Rechtmässigkeit der den Gerichtsforderungen zugrunde liegenden Entscheidungen zu überprüfen. Vielmehr

- 7 hätte der Gesuchsteller die eben erwähnten Rügen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend machen müssen. 3. Eventualiter ersucht der Gesuchsteller um Gewährung von Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 20.- pro Monat. Praxisgemäss entscheidet darüber die Zentrale Inkassostelle nach abschliessender Prüfung der finanziellen Verhältnisse. Der Gesuchsteller hat sich mit diesem Begehren demnach an diese zu wenden. IV. 1.1. Der Gesuchsteller macht geltend, das vorliegende Verfahren sei kostenlos (act. 4/1 S. 7). Dem kann nicht gefolgt worden. Gestützt auf § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) können erstinstanzliche Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend Kostenerlass Gerichtsgebühren erhoben, es sei denn, es werde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von § 16 Abs. 1 VRG gewährt. Letzteres ist vorliegend aufgrund des für den Gesuchsteller negativen Verfahrensausgangs nicht der Fall. Ein entsprechendes Gesuch wird denn auch nicht gestellt. Die Kosten des Verfahrens gehen daher ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den beiden Verfahren Nrn. VW200003-O und VW200004-O ist für das vorliegende Verfahren von einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 150.- auszugehen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 8 - 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 19. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 19. Juni 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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