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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.04.2019 VW190002

4 aprile 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,395 parole·~7 min·5

Riassunto

Kostenerlass

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW190002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 4. April 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Dietikon durchgeführten Verfahren Nr. FV180020-M einen Betrag von Fr. 2'663.- (act. 3 und act. 4/8). Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 stellte er bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass der erwähnten Kosten (act. 4/1). Dieses wurde am 15. Januar 2019 durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/3) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/5). Die negative Einschätzung des stellvertretenden Generalsekretärs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. Februar 2019 mitgeteilt (act. 4/6). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/6). 2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 21. März 2019 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS

- 3 - 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. III. 1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass damit, er sei Vater von drei Kindern. Da seine Ehegattin vor Jahren erkrankt sei und nicht arbeiten könne, sei er alleine für den Unterhalt der Familie zuständig. Er sei nicht in der Lage, die ausstehende Schuld zu begleichen. Ohnehin sei er damals ans Gericht gelangt, um eine Wiedergutmachung für eine ihm widerfahrene Ungerechtigkeit zu erlangen. Die Beklagte im Verfahren Nr. FV180020-M habe ihn getäuscht (act. 2 und act. 4/4). 2.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kostenerlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizverwaltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsent-

- 4 scheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 2.2. Eine Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Erlass der Schulden in der Höhe von Fr. 2'663.- würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde, nämlich den Kostenentscheid in der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. September 2018, Nr. FV180020-M. Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung des massgeblichen Entscheides in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre, bestehen keine. So befinden sich in den Akten Steuerbescheinigungen aus den Jahren 2015-2017,

- 5 aus welchen hervorgeht, dass der Gesuchsteller bereits damals nur über minimales Vermögen und über geringe Einkünfte verfügte (act. 4/2/1-3). Ferner reichte der Gesuchsteller eine Bescheinigung des Sozialamtes der Sozialregion … ins Recht, wonach er bereits seit dem 1. Februar 2017 finanzielle Unterstützung erhält (act. 4/2/4). Damit ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers erst seit der erwähnten Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon erheblich verschlechtert hätte. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Monate nach Ergehen der massgeblichen Verfügung die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Erlass der dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 27. September 2018, Nr. FV180020-M, auferlegten Kosten von Fr. 2'663.- kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. 3. Damit bleibt festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.

- 6 - IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind

- 7 genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 4. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 4. April 2019 Erwägungen: I. II. III. IV. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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