Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW170005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 31. August 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsteller/Beschwerdeführer
betreffend Kostenerlass/Aufsichtsbeschwerde
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 übermittelte die Staatskanzlei des Kantons Zürich dem Obergericht des Kantons Zürich mangels Zuständigkeit eine beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingegangene und als aufsichtsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe von A._____ (fortan Beschwerdeführer) vom 24. Mai 2017, welche sich gegen die Zentrale Inkassostelle der Gerichte richtete (act. 1 und 2). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, ihm mitzuteilen, ob diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) oder als Gesuch um Kostenerlass entgegenzunehmen sei (act. 5). Dies mit der Begründung, die Eingabe sei zwar mit dem Titel "(Aufsichtsrechtliche) Beschwerde" versehen, seinen Ausführungen auf Seite 8 zufolge ersuche er jedoch primär um den Erlass der ausstehenden Kosten. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zehn Tagen, ab Empfang, angesetzt, um eine entsprechende Konkretisierung des Antrags vorzunehmen, mit dem Hinweis, dass seine Eingabe andernfalls als Kostenerlassgesuch entgegengenommen würde. Die Eingabe konnte dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2017 zugestellt werden. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 und damit einen Tag nach Fristende wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Regierungsrat des Kantons Zürich und ersuchte diesen um Einstellung des bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte laufenden Verfahrens. Gleichzeitig führte er aus, er stelle kein Gesuch um Kostenerlass, sondern reiche eine Beschwerde bzw. eine Reklamation ein und bitte um Beendigung dieses "Theaters". Er beschwere sich, um auf die Missstände hinzuweisen, ohne aber weitere Verfahren anzustreben (act. 8/1). Die Staatskanzlei des Kantons Zürich leitete infolge Unzuständigkeit auch dieses Schreiben dem Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 7). 2. Bereits nach dem Ablauf der mit Schreiben vom 6. Juni 2017 angesetzten Frist eröffnete die Verwaltungskommission androhungsgemäss das vorliegende Verfahren betreffend Kostenerlass. Gestützt auf die beschwerdefüh-
- 3 rerischen Ausführungen in seiner Eingabe vom 21. Juni 2017 ist jedoch davon auszugehen, dass er kein Kostenerlassgesuch stellen wollte (act. 8/1 S. 1). Dementsprechend ist seine Eingabe nicht als Gesuch um Kostenerlass zu qualifizieren und auch nicht als solches entgegenzunehmen; dies trotz Nichteinhaltens der mit Schreiben vom 6. Juni 2017 angesetzten Frist von zehn Tagen infolge geltend gemachter Ferienabwesenheit (act. 8/1 S. 1), zumal unklar ist, von wem die Postsendung tatsächlich entgegen genommen wurde, ob es sich hier allenfalls um seine Lebensgefährtin C._____ gehandelt hat. Jedenfalls stimmt die Unterschrift, welche gemäss Empfangsschein vom Beschwerdeführer stammen soll (act. 5), nicht mit jener von diesem auf seinen Eingaben vom 24. Mai 2017 (act. 2) bzw. vom 21. Juni 2017 (act. 8/1) überein. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe vom 24. Mai 2017 entsprechend ihrer Bezeichnung (act. 2) als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG entgegenzunehmen und abzuhandeln ist. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vom 21. Juni 2017 widersprüchlich: So führt er aus, dass seine Ausführungen im Schreiben vom 24. Mai 2017 "nicht in Wortklaubereien irgendwelcher Juristen enden", sondern "einfach ernst genommen werden" und ihm "Ruhe verschaffen" sollen. Er spricht zwar davon, es sei "schlicht eine Beschwerde, Reklamation", bittet aber einzig darum, "dass dieses Theater endlich ein Ende nehme", und er will ausdrücklich keine weiteren Verfahren. Er habe sich beschwert, um auf die Missstände "hinzuweisen" (act. 8/1 S. 1). Bei diesem ausdrücklich geäusserten Willen ist der Beschwerdeführer zu behaften, und das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 4.1. Selbst wenn die Eingaben des Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren wären, wäre darauf, wie sogleich zu zeigen ist, nicht einzutreten. 4.2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober-
- 4 gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Organisationsverordnung die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Dem Gesamtobergericht steht sodann nach § 80 Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 8 lit. d der besagten Organisationsverordnung die Aufsicht über seine Kammern, das Handelsgericht und die ihm angegliederten Kommissionen zu. Als Aufsichtsbehörde ist es die Aufgabe der Verwaltungskommission bzw. des Gesamtobergerichts, durch Gebrauch ihrer bzw. seiner Aufsichts- und Disziplinargewalt ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige bzw. unzweckmässige Anordnung aufzuheben oder abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 4.3. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde würde sich gegen die Zentrale Inkassostelle der Gerichte bzw. die von diesen in Rechnung gestellten Forderungen richten (act. 2). Bei der Zentralen Inkassostelle handelt es sich weder um eine Kammer noch um eine angegliederte Kommission des Obergerichts, sondern um eine gerichtsinterne Organisationseinheit. Es wäre daher keine Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission bzw. das Gesamtobergericht gegeben. Auf eine solche wäre demnach mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 5. § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) sieht zwar vor, dass gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde im Sinne von § 41 ff. VRG anhängig gemacht werden kann, sofern es sich um Justizverwaltungsakte handelt, welche das Gericht als einzige Instanz getroffen hat. Vorliegend stellen die massgeblichen Schreiben der Zentralen Inkassostelle (vgl. act. 3/1, act. 6) keine Anordnungen im Sinne des VRG dar, weshalb auch von einer Überweisung der Eingaben ans Verwaltungsgericht abzusehen wäre (vgl. zum Ganzen Kiener in: Kommentar VRG, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 42 N 16 ff.).
- 5 - 6.1. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer sein Anliegen zu keinem Zeitpunkt durch das Obergericht des Kantons Zürich behandelt haben wollte, sondern sich mit seinen Eingaben ganz bewusst an den Regierungsrat des Kantons Zürich wandte (act. 8/1 S. 2; § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 6.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 7. Gegen den vorliegenden Beschluss steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission zur Verfügung. 8. Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer darum ersucht, weitere Korrespondenz an seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], zu richten (act. 8/1 S. 2). Der vorliegende Beschluss ist daher Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zuzustellen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
- 6 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 31. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 31. August 2017 Erwägungen: 6.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 7. Gegen den vorliegenden Beschluss steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission zur Verfügung. 8. Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer darum ersucht, weitere Korrespondenz an seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], zu richten (act. 8/1 S. 2). Der vorliegende Beschluss ist daher Rechtsanw... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...