Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW170004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 16. Juni 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Kostenerlass
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen am Bezirksgericht Zürich bzw. bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 5'946.85 (act. 3). Am 3. April 2017 stellte sie bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sinngemäss ein Gesuch um Teilerlass der ausstehenden Kosten (act. 4/3), welches diese der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) weiterleitete (act. 4/4). Das Gesuch wurde in der Folge durch den Fachspezialisten für Teilerlassgesuche (act. 4/4) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/11). Der ablehnende Entscheid wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4. Mai 2017 mitgeteilt (act. 4/12). Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass sie die Überprüfung ihres Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/12). 2. In der Folge teilte die Gesuchstellerin der Zentralen Inkassostelle mit, dass sie an ihrem Gesuch um Teilerlass der Schulden im Umfang von Fr. 3'200.festhalte und für den Restbetrag um Stundung für fünf Jahre ersuche. In prozessualer Hinsicht stellte sie sodann für den Fall der Eröffnung eines Verfahrens durch die Verwaltungskommission das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Schliesslich ersuchte sie "als Zwischenalternative" um eine Vorladung zu einer mündlichen Anhörung (act. 2). Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).
- 3 - II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2. Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten begründet die Gesuchstellerin zusammengefasst damit, sie sei nicht in der Lage, die geschuldeten Beträge zu entrichten. Sie lebe unter dem Existenzminimum und beziehe Unterstützungsleistungen durch das Sozialamt. Weder habe sie ein reguläres Einkommen, noch besitze sie Vermögen. Hingegen sei sie verschuldet. Ein Antrag auf Invalidenleistungen sei sodann hängig. Sie leide an psychischen Problemen, weshalb fraglich sei, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in den kommenden Jahren verändern würden (act. 2). 3.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel-
- 4 lung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.). 3.2. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kosten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mittellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu begleichen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 3.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte-
- 5 ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostenerlass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b). 4. Die Gesuchstellerin ersucht darum, dem Obergericht ihre Vorbringen mündlich vortragen zu können (act. 2). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erweist sich jedoch nicht als notwendig, da sich ihre Einwendungen mit genügender Klarheit aus ihren verschiedenen Eingaben, insbesondere aus jener vom 12. April 2017 (act. 2), ergeben und diese im Rahmen der Entscheidfindung berücksichtigt werden. 5.1. Zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin kann den ins Recht gereichten Unterlagen entnommen werden, dass sie für die notwendigen Lebenshaltungskosten seit dem 1. November 2016 bis längstens zum 31. Oktober 2017 vom Sozialdienst der Gemeinde B._____ unterstützt wird (act. 4/10). Gemäss der eingereichten Steuererklärung 2016 und der entsprechenden Steuerrechnung besitzt sie sodann weder steuerbares Vermögen noch verfügt sie über steuerbare Einkünfte aus Arbeitserwerb (act. 4/8). Hingegen bestehen Schulden von mehreren tausend Franken (act. 4/9). In Anbetracht dieser finanziellen Verhältnisse ist die Gesuchstellerin aktuell als mittellos zu qualifizieren. Wie dargelegt ist für einen Kostenerlass aber nicht die aktuelle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Die
- 6 - Gesuchstellerin macht geltend, es sei aus gesundheitlichen Gründen wenig wahrscheinlich, dass sie in den nächsten Jahren einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen können werde (act. 2 S. 2). Gemäss den ins Recht gereichten Berichten der Psychiatrischen Dienste Graubünden über eine testpsychologische Untersuchung aus dem Jahre 2010, einer portugiesischen Ärztin aus dem Jahre 2015 sowie einer Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie aus dem Kanton Zürich (undatiert) leidet die Gesuchstellerin an einer Borderline Persönlichkeitsstörung (act. 4/6/1 S. 2, act. 4/6/2, act. 4/6/4). Es ist anzunehmen, dass diese den Grund für die Anmeldung der Gesuchstellerin bei der Invalidenversicherung (act. 4/7) darstellte. Da das massgebliche Verfahren offenbar immer noch hängig und sein Ausgang offen ist, besteht im jetzigen Zeitpunkt eine reelle Chance, dass der Gesuchstellerin Rentenleistungen, welche über den aktuellen Sozialhilfeleistungen bzw. über dem Existenzminimum liegen, zugesprochen werden. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin in der näheren Vergangenheit nicht ununterbrochen zu 100 Prozent krank geschrieben war. Vielmehr gab es Zeiträume, in welchen eine Arbeitsunfähigkeit von "lediglich" 60 bzw. 80 Prozent attestiert wurde (act. 4/6/3). Es kann damit zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin in naher Zukunft zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen und ihre Schulden allenfalls in Raten abbezahlen können wird. Unter diesen Umständen kommt ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber der Gesuchstellerin höher gewichtet werden muss als ihr Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch um Teilerlass der geschuldeten Kosten ist daher abzuweisen. Da die Gesuchstellerin jedoch - wie dargelegt - Sozialhilfe bezieht und ihr Einkommen damit zurzeit gerade einmal ihre notwendigen Lebenshaltungskosten deckt, erscheint es angemessen, die Forderung gegenüber der Gesuchstellerin für einstweilen ein Jahr zu stunden. Dies gilt auch für die im Jahre 2016 angefallene Schuld in der Höhe von Fr. 2'746.85, hinsichtlich welcher die Gesuchstellerin um eine Stundung um fünf Jahre ersucht (act. 2 S. 3). Eine Stundung im beantragten Masse erweist sich als nicht verhält-
- 7 nismässig, da davon auszugehen ist, dass der im Jahre 2015 gestellte und zurzeit noch hängige Antrag bei der Invalidenversicherung vor Ablauf der fünf Jahre wird erledigt werden können. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 5.2. Lediglich ergänzungshalber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass die Forderungen, deren Erlass die Gesuchstellerin beantragt, auf Entscheiden neueren Datums beruhen (vgl. act. 3). Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen. Nicht bezweckt werden soll damit hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide stehen vielmehr nur die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist, zur Verfügung. Das öffentliche Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, ist höher zu gewichten als die Interessen der kostenpflichtigen Partei an einem Kostenerlass. Ansonsten würden die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht indirekt umgangen. Ein Kostenerlass rechtfertigte sich damit im jetzigen Zeitpunkt auch aufgrund des neueren Datums der massgeblichen Entscheide nicht. III. 1.1. Die Gesuchstellerin ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätz-
- 8 lich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959, LS 175.2). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Gesuch um Gewährung eines Teilerlasses von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Gesuchstellerin war im vorliegenden Verfahren fähig, ihre finanziellen Verhältnisse hinreichend darzulegen und mittels Belegen nachzuweisen. Der entsprechenden Aufforderung der Zentralen Inkassostelle (act. 4/4) konnte sie problemlos Folge leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Ihrer finanziellen Lage ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Kosten im Umfang von Fr. 3'200.- (betr. Verfahren QF142893-R, QB121221-R, QE112656-R und QF132865-R der Strafverfolgungsbehörden sowie des Verfahrens GC120137-L des Bezirksgerichts Zürich) wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Stundung der Forderung im Umfang von Fr. 2'746.85, resultierend aus dem Verfahren der Strafverfolgungsbehörde QE162156-R, um fünf Jahre wird abgewiesen.
- 9 - 4. Der Gesuchstellerin werden die noch offenen Schulden gegenüber dem Kanton Zürich aus den Verfahren QF142893-R, QB121221-R, QE112656-R, QE162156-R und QF132865-R der Strafverfolgungsbehörden sowie des Verfahrens GC120137-L des Bezirksgerichts Zürich für ein Jahr, ab Entscheiddatum, gestundet. 5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 16. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 16. Juni 2017 Erwägungen: I. II. 5.1. Zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin kann den ins Recht gereichten Unterlagen entnommen werden, dass sie für die notwendigen Lebenshaltungskosten seit dem 1. November 2016 bis längstens zum 31. Oktober 2017 vom Sozialdienst der G... III. 1.1. Die Gesuchstellerin ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie ei... 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Kosten im Umfang von Fr. 3'200.- (betr. Verfahren QF142893-R, QB121221-R, QE112656-R und QF132865-R der Strafverfolgungsbehörden sowie des Verfahrens GC120137-L des Bezirksgerichts Zürich) wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Stundung der Forderung im Umfang von Fr. 2'746.85, resultierend aus dem Verfahren der Strafverfolgungsbehörde QE162156-R, um fünf Jahre wird abgewiesen. 4. Der Gesuchstellerin werden die noch offenen Schulden gegenüber dem Kanton Zürich aus den Verfahren QF142893-R, QB121221-R, QE112656-R, QE162156-R und QF132865-R der Strafverfolgungsbehörden sowie des Verfahrens GC120137-L des Bezirksgerichts Zürich... 5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...