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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.02.2026 VV260003

25 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·661 parole·~3 min·5

Riassunto

Umteilung Prozess Nr. MO260057-L des Bezirksgerichts Zürich

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV260003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 25. Februar 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Umteilung Prozess Nr. MO260057-L des Bezirksgerichts Zürich in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Mietzinserhöhung

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO260057-L in Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bei A._____ (fortan: Kläger) handle es sich um ein aktuelles Mitglied der Gerichtsleitung. Zuvor sei er als Einsatzleiter für die Gerichtsschreibenden für diverse Einsätze tätig gewesen sei und habe in dieser Funktion während mehrerer Jahre selber Schlichtungsverhandlungen geführt. Er kenne daher die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Schlichtungsbehörde sowie die meisten Schlichterinnen und Schlichter. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Ausschlussgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Der Kläger teilte mit Eingabe vom 5. Februar 2026 (act. 4) mit, dass er dem Umteilungsersuchen zustimme. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2). 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

- 3 - 3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem früher als Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde tätigen Kläger und den Mitgliedern bzw. Mitarbeitenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich aufgrund ihrer damaligen Zusammenarbeit ein kollegiales Verhältnis besteht. Es erscheint daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Berufskollegen eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts- Nr. MO260057-L der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO260057-L wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 4,

- 4 - - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO260057-L und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO260057-L nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 25. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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