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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.09.2025 VV250009

8 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·587 parole·~3 min·3

Riassunto

Umteilung Prozess Nr. MO250308-K des Bezirksgerichts Winterthur betreffend Mietzinssenkung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV250009-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter Dr. iur. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 8. September 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger gegen C._____, Beklagter vertreten durch D._____ AG, betreffend Umteilung Prozess Nr. MO250308-K des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ etc. gegen C._____ betreffend Mietzinssenkung

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO250308-K in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ betreffend Mietzinssenkung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, bei A._____ (fortan: Klägerin 1) handle es sich um eine … [Arbeitnehmerin] am Bezirksgericht Winterthur. Als solche habe sie die Möglichkeit gehabt, an Schlichtungsverhandlungen teilzunehmen und die Beisitzenden kennenzulernen. Die Klägerin 1 werde künftig auch Einsätze als Vorsitzende übernehmen. Zudem pflegten die Mitarbeitenden – und damit auch die weiteren Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde – ein kollegiales und freundschaftliches Verhältnis zu ihr. Vor diesem Hintergrund würde ein Anschein von Befangenheit bestehen, wenn sich die Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörde mit dem Schlichtungsverfahren befassen würden. 1.2. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen. 2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2). 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlich-

- 3 terinnen und Schlichter zur Seite (§ 64 Abs. 1 lit. b GOG). Zwischen der Klägerin 1 und den Vorsitzenden sowie den Beisitzenden besteht aufgrund ihrer Zusammenarbeit zumindest ein kollegiales und freundschaftliches Verhältnis. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einer Kollegin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO250308-K der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO250308-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger, - den Beklagten, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksendung der Akten Geschäfts Nr. MO250308-K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO250308-K nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

- 4 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 8. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:

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