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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.06.2025 VV250008

19 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,264 parole·~6 min·3

Riassunto

Umteilung Prozess Nr. FE240089-H des Bezirksgerichts Pfäffikon

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV250008-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 19. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Umteilung Prozess Nr. FE240089-H des Bezirksgerichts Pfäffikon in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Scheidung

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ und B._____ (fortan: Gesuchsteller und Gesuchsgegnerin) stehen sich seit dem 30. September 2024 am Bezirksgericht Pfäffikon in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Geschäfts-Nr. FE240089-H, act. 4/1). Nachdem das Gericht verschiedene prozessuale Anordnungen getroffen hatte, namentlich den gemeinsamen Sohn der Parteien C._____ am 20. Januar 2025 persönlich angehört (act. 2/1, act. 4/21) und mit Verfügung vom 6. März 2025 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Kindsvertreter eingesetzt hatte (act. 4/34), gelangte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Juni 2025 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte ein Umteilungsgesuch bzw. eventualiter ein Ausstandsgesuch. Konkret stellte er die folgenden Anträge: "1. Es sei die Befangenheit mehrerer leitender Mitarbeitenden der Gerichtskanzlei und des Spruchkörpers der Vorinstanz festzustellen und es sei die örtliche Zuständigkeit an ein anderes Bezirksgericht im Kanton Zürich zu übertragen. 2. Ev. zu Ziff. 1. sei die Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers der Vorinstanz, welche für die Zuteilung der Klagen an die Einzelgerichte o.V. der Vorinstanz zuständig sind, festzustellen und die Zuteilungen der Klagen im Rahmen der Scheidung der Parteien an Einzelgerichte o.V. seien oberinstanzlich neu vorzunehmen. 3. Ev. zu Ziff. 2. sei die Befangenheit des leitenden Gerichtsschreibers der Vorinstanz festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zuteilung der Klagen im Rahmen der Scheidung der Parteien unter Ausschluss aller befangenen Mitarbeitenden an ein anderes Einzelgericht o.V. neu vorzunehmen. 4. Das bis dato zuständige Einzelgericht o.V. der Vorinstanz, insbesondere Gerichtschreiber Ries und die Gerichtspräsidentin Casparis je einzeln, seien als befangen zu erklären und der Spruchkörpers der Vorinstanz sei anzuweisen das Verfahren FE240089-H unter Berücksichtigung des vorgenannten Umteilungsgesuchs einem anderen Einzelgericht o.V. zuzuteilen. 5. Die Verfahren zu Klagen im Scheidungsverfahren der Parteien seien nach erfolgter neuer Zuteilung unter Wiederholung der Verfahrensschritte ab und einschliesslich Kinderanhörung zügig weiterzuführen.

- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten eventualiter zu Lasten der Staatskasse." 2. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. FE240089-H des Bezirksgerichts Pfäffikon (act. 4/1-46) bei. 3. Am 12. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein und nahm Bezug auf eine nicht näher bezeichnete Verfügung vom 4. Juni 2025. Er ersuchte um Ablage der ans Bezirksgericht Pfäffikon gerichteten Eingabe im vorliegenden Verfahren sowie um Vornahme von angezeigten Handlungen (act. 5). 4. Die Verwaltungskommission verzichtet infolge Unbegründetheit der Ersuchen auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und des Bezirksgerichts Pfäffikon (vgl. VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Zuständig zur Behandlung des Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihr unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 117 GOG). Keine Zuständigkeit obliegt der Verwaltungskommission hingegen in Bezug auf das eventualiter gestellte Ausstandsgesuch (act. 1 S. 1). Dieses hätte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Pfäffikon stellen müssen (§ 127 lit. c GOG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Frage des Vorliegens eines Ausstandsgrundes stellt sich in casu einzig vorfrageweise als Voraussetzung für die Umteilung des Verfahrens Geschäfts-Nr. FE240089-H (siehe dazu nachfolgend E. II.2.1). 2.1. Gemäss § 117 GOG bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn in-

- 4 folge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (lit. a) oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (lit. b). Für eine erfolgreiche Verfahrensüberweisung setzt § 117 lit. a GOG demnach voraus, dass das in den Ausstand getretene Gericht selbst durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, d.h. sich kein Spruchkörper mehr bilden lässt und das Gericht damit entscheidungsunfähig ist. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensüberweisung sind jedoch nicht erfüllt, wenn noch genügend ordentliche Ersatzmitglieder zur Bildung eines Spruchkörpers einberufen werden können, es sei denn, dass deren Beizug nicht angebracht erscheint (§ 117 lit. b GOG; vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 117 N 7 f.). 2.2. Im Regelfall sind Überweisungsbegehren vom betroffenen Gericht selbst zu stellen, nachdem dieses den Ausstand aller Mitglieder und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss § 117 GOG festgestellt hat. Dies schliesst indes nicht aus, dass ein Umteilungsgesuch im Einzelfall auch von einer Verfahrenspartei eingereicht werden kann. Ein solches setzt jedoch voraus, dass es nebst dem Antrag eine hinreichende Begründung enthält, aus welcher die konkreten und detaillierten Gründe hervorgehen, weshalb sich eine Umteilung als notwendig erweist (Beschluss VK OG ZH vom 9. April 2025, Geschäfts-Nr. VV250005- O, E. II.2.). Dies ist vorliegend der Fall. 3. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Anschein von Befangenheit verschiedener Gerichtsmitglieder und -Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Pfäffikon, namentlich des Spruchkörpers des Verfahrens Geschäfts-Nr. FE240089-H (act. 1 Anträge 1, 3 und 4), der verfahrenszuteilenden Mitglieder (act. 1 Antrag 2) sowie des Leitenden Gerichtsschreibers (act. 1 Anträge 1 und 3). Aus seiner Eingabe ergibt sich indes nicht, dass er alle Mitglieder des Bezirksgerichts Pfäffikon als befangen erachtet, macht er solches doch nicht geltend. Der Personalbestand des Bezirksgerichts Pfäffikon umfasst nebst den Gerichtsmitgliedern des Spruchkörpers des Verfahrens Geschäfts- Nr. FE240089-H, den verfahrenszuteilenden Mitgliedern sowie dem Leiten-

- 5 den Gerichtsschreiber noch weitere Mitglieder. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich im Verfahren Geschäfts-Nr. FE240089-H selbst im Falle des Vorliegens von Ausstandsgründen kein Spruchkörper mehr bilden lässt und das Gericht entscheidungsunfähig ist. Weder macht der Gesuchsteller solches in seinen Eingaben vom 5. bzw. 12. Juni 2025 (act. 1 und act. 5) geltend, noch ergibt sich Entsprechendes aus den Akten. Damit sind die Anforderungen gemäss § 117 GOG nicht erfüllt, weshalb dem Umteilungsbegehren nicht entsprochen werden kann. Bei diesen Gegebenheiten kann davon abgesehen werden, auf die vom Gesuchsteller dargelegten Ausstandsgründe näher einzugehen und Entsprechendes zu prüfen. Das Umteilungsersuchen ist abzuweisen. Sollte der Gesuchsteller in seinen Anträgen 2 und 3 noch für weitere Klagen als jene des Verfahrens Geschäfts-Nr. FE240089-H eine Umteilung beantragen wollen, so hätte er die Verfahren näher bezeichnen müssen. Sollte er damit künftige Prozesse gemeint haben, so sind solche Umteilungen gesetzlich nicht vorgesehen. Da mit dem Auswechseln eines ganzen Gerichts immer auch der Anspruch auf den gesetzlichen Richter tangiert wird, müssen die Verfahrensparteien Kenntnis vom betroffenen Verfahren haben. Dies ist bei Umteilungsersuchen betreffend künftige, nicht näher bezeichnete Verfahren nicht der Fall. Es bleibt damit bei der Abweisung des Umteilungsgesuchs. III. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 VRG ist in Umteilungsverfahren praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zu entrichten (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

- 6 - 2. Das Umteilungsersuchen wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 5 und - das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 5.

Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. FE240089-H (act. 4/1-46) werden der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:

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