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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.04.2019 VV190001

24 aprile 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·812 parole·~4 min·5

Riassunto

Umteilung Prozess betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV190001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 24. April 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin sowie

A._____, lic. iur., Rechtsanwalt, Privatkläger und

weitere Privatkläger gemäss separatem Verzeichnis

gegen

B._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Umteilung Prozess Nr. DG190005-M des Bezirksgerichts Dietikon in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen B._____ betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

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Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 1. Februar 2019 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Dietikon die Akten des Verfahrens Nr. DG190005-M an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis habe am 22. Januar 2019 gegen den Beschuldigten B._____ Anklage erhoben. Es werde ihm insbesondere mehrfacher gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger, teilweise versuchter Diebstahl vorgeworfen. Als Privatkläger trete u.a. der Präsident des Bezirksgerichts Dietikon, lic. iur. A._____, auf. Bezüglich aller am Bezirksgericht Dietikon tätigen Gerichtsmitarbeitenden liege daher ein Ausstandsgrund (Art. 56 lit. f StPO) vor, da sie gemäss § 77 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) der Aufsicht des Gerichtspräsidenten unterstünden. 2. Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 4). Innert Frist liess sich keiner der Eingeladenen vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-

- 3 bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9). 2. Beim Bezirksgericht Dietikon handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Der im besagten Strafverfahren als Privatkläger auftretende lic. iur. A._____ ist Präsident des besagten Bezirksgerichts. Aufgrund der dem Gerichtspräsidenten in § 77 GOG eingeräumten Leitungs- und Überwachungspflichten erscheint es nicht als angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem der Bezirksgerichtspräsident als Privatkläger auftritt. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Anklage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Dietikon behandeln zu lassen oder dafür Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Strafprozess dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Dietikon eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Nr. DG190005-M) wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, − den Verteidiger von B._____, zweifach, für sich und B._____, − den Privatkläger lic. iur. A._____, − die weiteren Privatkläger, − das Bezirksgericht Dietikon zur Kenntnisnahme, − das Bezirksgericht Zürich, zusammen mit den Akten Nr. DG190005-M.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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Zürich, 24. April 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 24. April 2019 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Dietikon eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Nr. DG190005-M) wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,  den Verteidiger von B._____, zweifach, für sich und B._____,  den Privatkläger lic. iur. A._____,  die weiteren Privatkläger,  das Bezirksgericht Dietikon zur Kenntnisnahme,  das Bezirksgericht Zürich, zusammen mit den Akten Nr. DG190005-M. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 24. April 2019

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