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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.11.2014 VV140014

27 novembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·824 parole·~4 min·2

Riassunto

Umteilung eines Prozesses der Schlichtungsbehörde des Bezirks Dielsdorf betreffend Anfechtung der Kündigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140014-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 27. November 2014

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____, Beklagter

betreffend Umteilung Prozess Nr. MM140059-D der Schlichtungsbehörde des Bezirkes C._____ i.S. A._____ gegen B._____ betreffend Anfechtung der Kündigung

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 überwies die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____ die Akten des Verfahrens MM140059 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht zuzuweisen. Sie begründete dies damit, beim Beklagten in der Hauptsache handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____. Sämtliche Beisitzer der Schlichtungsbehörde, ein grosser Teil der Gerichtsschreiber und auch der Leitende Gerichtsschreiber hätten mit dem Beklagten in den vergangenen Jahren und Monaten regelmässig zusammen gearbeitet. Einige würden zu ihm ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Es bestünde daher für sämtliche Beisitzer und die juristische Kanzlei ein Ausschlussgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde (act. 3). II. 1. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). 2. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-

- 3 bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen sind die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der Leitende Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG), welchen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite stehen. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit des als Schlichter tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das sich gegen einen Kollegen richtet. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____ hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. 4. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____ hängige Verfahren MM140059 wird der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie den Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich und C._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterer unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MM140059 nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 27. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 27. November 2014 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____ hängige Verfahren MM140059 wird der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie den Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich und C._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterer unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahr... 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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