Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV130002-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 26. Februar 2013
in Sachen
A._____, Klägerin
gegen
B._____, Beklagter
betreffend Umteilung Eheschutz in Sachen A._____ und B._____ des Bezirksgerichts C._____ betreffend Ausstand
- 2 - Erwägungen: 1. Am 22. Januar 2013 ging beim Bezirksgericht C._____ ein Eheschutzbegehren von A._____ (nachfolgend: Klägerin) gegen B._____ (nachfolgend: Beklagter) ein (act. 2). Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 überwies das Bezirksgericht C._____ die Eingabe samt Beilagen an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Bezirksgericht zuzuweisen. Zur Begründung brachte es vor, beim Beklagten handle es sich um den … der Staatsanwaltschaft D._____, mit welchem das Gericht häufig in beruflichem Kontakt stehe. Alle Gerichtsmitarbeitenden fühlten sich befangen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Dass das vorliegende zivilrechtliche Verfahren von einem ausschliesslich aus Ersatzrichtern und Ersatzrichterinnen gebildeten Spruchkörper beurteilt wird, erscheint als untunlich. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 28. Januar 2013 zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist haben sie auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ anhängige Verfahren EE130001 wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
- 3 - 2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich sowie dem Bezirksgericht C._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterem unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE130001 nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 26. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 26. Februar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ anhängige Verfahren EE130001 wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich sowie dem Bezirksgericht C._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterem unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE130001 nach Abschreibu... 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdei... Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.