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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.05.2012 VV120003

10 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·572 parole·~3 min·2

Riassunto

Umteilung Prozess

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV120003-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. J. Zürcher und Oberrichterin Dr. L. Hunziker sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Beschluss vom 10. Mai 2012

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Umteilung Prozess AN120001-D des Bezirksgerichts Dielsdorf in Sachen der Parteien betreffend Forderung

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 18. April 2012 überwies das Bezirksgericht Dielsdorf die Akten des Verfahrens AN120001-D an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht zu überweisen. Es begründete dies damit, dass es sich bei der Klägerin um eine ehemalige Serviceangestellte des Restaurants C._____ in Z._____ handle, wobei dieses Lokal häufig von Richterinnen und Richtern des Bezirksgerichts Dielsdorf aufgesucht werde. Einige von ihnen seien mit der Klägerin "per Du". Sinngemäss wird geltend gemacht, zwischen der Richterschaft bzw. den Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Dielsdorf und der Klägerin bestehe ein freundschaftliches Verhältnis i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, weshalb sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts zur Vermeidung jeden Anscheins der Befangenheit in den Ausstand treten würden (act. 1). 2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Dass das vorliegende zivilrechtliche Verfahren von einem ausschliesslich aus Ersatzrichtern und Ersatzrichterinnen gebildeten Spruchkörper beurteilt wird, erscheint als untunlich. Die Parteien haben mit Eingaben vom 30. April bzw. vom 3. Mai 2012 auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet (act. 4 und 5). Das Verfahren wird deshalb dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Dielsdorf anhängige Verfahren AN120001-D wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich sowie dem Bezirksgericht Dielsdorf schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterem unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens AN120001-D nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 10. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Generalsekretär-Stv.:

lic. iur. L. Huber versandt am:

Beschluss vom 10. Mai 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Dielsdorf anhängige Verfahren AN120001-D wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich sowie dem Bezirksgericht Dielsdorf schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterem unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens AN120001-D nach Abschr... 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdei... Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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