Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV110017-O/U
Mitwirkend: Obergerichts-Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Beschluss vom 23. August 2011
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Ablehnung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ in Prozess FE100325-I in Sachen der Parteien betreffend Ehescheidung
- 2 -
Erwägungen: 1. Am 13. Juli 2011 stellte der Gesuchsteller ein Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ im Verfahren FE100325-I des Bezirksgerichts Uster (act. 2). 2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 gab der Abgelehnte aufforderungsgemäss eine gewissenhafte Erklärung i.S.v. § 100 GVG ab (act. 1), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. August 2011 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde (act. 4). 3. Mit Eingabe vom 11. August 2011 hat der Gesuchsteller sein Ablehnungsbegehren zurückgezogen (act. 5). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ablehnungsbegehrens erledigt abgeschrieben. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an den Abgelehnten unter Beilage eines Doppels von act. 5. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 23. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber versandt am:
Beschluss vom 23. August 2011 Erwägungen: 2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 gab der Abgelehnte aufforderungsgemäss eine gewissenhafte Erklärung i.S.v. § 100 GVG ab (act. 1), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. August 2011 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde (act. 4). 3. Mit Eingabe vom 11. August 2011 hat der Gesuchsteller sein Ablehnungsbegehren zurückgezogen (act. 5). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ablehnungsbegehrens erledigt abgeschrieben. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an den Abgelehnten unter Beilage eines Doppels von act. 5. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Bes... Zürich, 23. August 2011