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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.05.2011 VV080030

10 maggio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·791 parole·~4 min·1

Riassunto

Ablehnungsbegehren

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV080030-O/U

Mitwirkend: 1. Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Beschluss vom 10. Mai 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustr. 32, Postfach, 8023 Zürich, Gesuchsgegner

betreffend Ablehnung von Ersatzrichter Dr. B._____, Bezirksgericht Zürich, im Prozess GU080072 i.S. der Parteien betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich anhängigen Verfahrens betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften (GU080072) fällte der zuständige Einzelrichter, Ersatzrichter Dr. B._____, am 18. Juni 2008 ein Sachurteil (act. 3/Protokoll). 2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 stellte der Gesuchsteller sinngemäss ein Ablehnungsbegehren i.S.v. § 96 GVG gegen Ersatzrichter Dr. B._____ (act. 2). 3. Mit Schreiben vom 21. Juni 2008 (eingegangen am 7. Juli 2008) überwies der Abgelehnte das Ablehnungsbegehren der Verwaltungskommission zur Behandlung. Gleichzeitig gab er die gewissenhafte Erklärung ab, dass kein Ausstandsgrund vorliege und er sich nicht befangen fühle (act. 1).

II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungs-

- 3 kommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen den abgelehnten Ersatzrichter grundsätzlich zuständig. 3. Der Entscheid der Verwaltungskommission über ein Ablehnungsbegehren ist prozessleitender Natur. Hat das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bzw. hat – wie im vorliegenden Fall – der abgelehnte Einzelrichter den Endentscheid bereits gefällt, ist über die geltend gemachten Ablehnungsgründe im Rechtsmittelverfahren zu befinden (ZR 101 Nr. 98). Der Gesuchsteller hätte daher die von ihm behaupteten Befangenheitsgründe im Rechtsmittelverfahren vorzubringen und zu begründen. Auf das vorliegende Ablehnungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

III. Es rechtfertigt sich vorliegend, ausnahmsweise von Ansetzung und Auflage von Kosten abzusehen.

IV. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schweizerischen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf allfällige Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet das bisherige kantonale Verfahrensrecht somit keine Anwendung mehr.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf das Ablehnungsbegehren wird in der Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie dem Bezirksgericht Zürich schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 10. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am:

Beschluss vom 10. Mai 2011 Erwägungen: 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich anhängigen Verfahrens betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften (GU080072) fällte der zuständige Einzelrichter, Ersatzrichter Dr. B._____, am 18. Juni 2008 ein Sachurteil (act. 3/Protokoll). 2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 stellte der Gesuchsteller sinngemäss ein Ablehnungsbegehren i.S.v. § 96 GVG gegen Ersatzrichter Dr. B._____ (act. 2). 3. Mit Schreiben vom 21. Juni 2008 (eingegangen am 7. Juli 2008) überwies der Abgelehnte das Ablehnungsbegehren der Verwaltungskommission zur Behandlung. Gleichzeitig gab er die gewissenhafte Erklärung ab, dass kein Ausstandsgrund vorliege und er sich... II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes re... 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gege... 3. Der Entscheid der Verwaltungskommission über ein Ablehnungsbegehren ist prozessleitender Natur. Hat das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bzw. hat – wie im vorliegenden Fall – der abgelehnte Einzelrichter den Endentscheid bereits ge... 1. Auf das Ablehnungsbegehren wird in der Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie dem Bezirksgericht Zürich schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 10. Mai 2011

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