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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.07.2016 VU160030

14 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,735 parole·~14 min·5

Riassunto

Kostenerlass

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VU160030-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 14. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus diversen, an verschiedenen Bezirksgerichten im Kanton Zürich, am Obergericht des Kantons Zürich sowie am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bzw. bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 38'962.95 (act. 2). Nachdem der Gesuchsteller am 15. September 2015 bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Erlassgesuch gestellt hatte (act. 3/4), wurde er von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 25. September 2015 unter Ansetzung einer 30-tägigen Frist aufgefordert, weitere Auskünfte zu seiner finanziellen und persönlichen Situation zu erteilen und entsprechende Belege einzureichen (act. 3/5). Der Gesuchsteller bekräftigte daraufhin sein Gesuch mit Schreiben vom 23. Januar 2015 [recte: 2016], ohne jedoch die verlangten Belege einzureichen (act. 3/11). In der Folge wurde er von der Zentralen Inkassostelle am 8. Februar 2016 erneut aufgefordert, die bereits früher verlangten Unterlagen einzureichen (act. 3/12 = act. 2). Mit Schreiben vom 6. März 2016 hielt der Gesuchsteller an seinem Erlassgesuch fest und stellte den Antrag, sein Gesuch sei einem unabhängigen, unparteiischen Richter vorzulegen (act. 3/13 = act. 1). Daraufhin überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission. II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten. Die Zentrale Inkassostelle leitet ihr Erlassgesuche weiter (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen

- 3 der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Auch wenn gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung primär von den Bezirksgerichten und vom Obergericht auferlegte Kostenforderungen erfasst sind, muss dies sinngemäss auch für – wie vorliegend geschehen (vgl. act. 3/10/11, act. 3/10/13 und act. 3/10/15) – von anderen Behörden an die Zentrale Inkassostelle abgetretene Forderungen gelten. Die Verwaltungskommission ist folglich zur Behandlung des Erlassgesuches des Gesuchstellers zuständig. 2.1. Vorab ist anzumerken, dass der Gesuchsteller neben seinem Begehren um Kostenerlass diverse prozessuale Anträge stellt. So verlangt er, dass eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werde, dass ein "(Zwischen-)Entscheid über mein angeblich unvollständige Erlassgesuch" ergehe und dass ihm ein faires Verfahren sowie das rechtliche Gehör inklusive Begründung allfälliger ihm auferlegter Verpflichtungen gewährt werde (act. 1 S. 1). 2.2. Auf die Durchführung einer Verhandlung oder den Erlass einer prozessleitenden Verfügung zur Nachbesserung des Gesuches – mit anderen Worten die Gelegenheit, sich (erneut) zu äussern – kann verzichtet werden. Das rechtliche Gehör des Gesuchstellers ist auch ohne solche Massnahmen gewahrt, handelt es sich doch um ein von ihm selbst gestelltes Gesuch, sodass es ihm freistand, bereits alle Ausführungen, die er für nötig erachtet, vorzubringen. Da er von der Zentralen Inkassostelle mehrfach aufgefordert worden war, genau bezeichnete Unterlagen einzureichen und spezifische Auskünfte zu erteilen (vgl. act. 3/5 und act. 3/12), war ihm auch bekannt, welche Grundlagen allenfalls noch fehlten. In seinem Schreiben vom 6. März 2016 führt der Gesuchsteller hierzu aus, das Nachreichen dieser Unterlagen sei nicht nötig bzw. gewisse Einkünfte müssten von der Zentralen Inkassostelle selbst eingeholt werden, da er sein Sozialgeld nicht in sinnlose Verfahren investiere (act. 3/13 S. 2 f.). Es ist damit nicht ersichtlich, was mit einer erneuten Fristansetzung, dieselben Unterlagen beizubringen und Auskünfte zu erteilen, erreicht werden könnte. In diesem Sinne muss im Verfahren vor der Verwaltungskommission nicht erneut Gelegenheit zu weiteren Äusse-

- 4 rungen geboten werden, auch zumal keine Gegenpartei vorhanden ist, zu deren allfälligen Ausführungen erneut Stellung genommen werden müsste. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wäre das Gesuch um Kostenerlass zudem auch abzulehnen, wenn der Gesuchsteller tatsächlich noch weitere Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen würde. Auch in diesem Sinne erweist sich die Gewährung einer erneuten Gelegenheit zu Ausführungen als unnötig. 2.3. Die Ausführungen des Gesuchstellers in seinen Schreiben vom 23. Januar 2016 (act. 3/11) und vom 6. März 2016 (act. 3/13) zu den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verfahren und zum Vorgehen der Zentralen Inkassostelle sind sodann irrelevant. Zum einen handelt es sich weitgehend um theoretische rechtliche Ausführungen, die für die Beurteilung des vorliegenden Kostenerlassgesuches nicht von Bedeutung sind. Zum anderen hat die Verwaltungskommission lediglich über das aktuelle Begehren um Kostenerlass zu entscheiden, nicht aber über die Behandlung allfälliger früherer Erlassgesuche durch die Zentrale Inkassostelle oder deren Inkassobemühungen. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten Vorwürfe begründet wären. 3. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Gesuchs um Kostenerlass aus, er sei einkommens- und mittellos und werde vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Es sei ihm daher vom Obergericht des Kantons Thurgau die Offizialverteidigung zugestanden worden. Auch sei er seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, wobei er diesbezüglich erhebliche Ausstände habe, was – wenn er zu Geld käme – dem Anspruch des Staates aus Gerichtskostenforderungen vorgehen würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seine Resozialisierung und sein wirtschaftliches Weiterkommen mit den Forderungen der Zentralen Inkassostelle gefährdet würden. Auch die Prozessökonomie, das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit würden ein Inkasso verbieten, weil die Leistung nicht erhältlich sei und bloss unnötige Kosten entstehen und die Forderungen vergrössert würden. Die Zentrale Inkassostelle müsse überdies zunächst die Feststellung der Nach-

- 5 zahlungspflicht beantragen. Zudem seien die Verfahren, aus denen die jüngsten Forderungen stammen würden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (act. 3/4 S. 2, vgl. auch act. 3/11 S. 7 f.). Weiter führt der Gesuchsteller aus, er habe Schulden in Millionenhöhe, wobei er den genauen Betrag nicht kenne. Schulden sanieren könne er nicht. Sodann habe er keine Ausbildung abgeschlossen (act. 3/13 S. 3). 4.1. Die vom Gesuchsteller geschuldeten Prozesskosten resultieren sowohl aus zivil- als auch aus strafrechtlichen Verfahren, die teilweise vor, teilweise nach Inkrafttreten der schweizerischen Prozessgesetze entstanden sind. Ebenfalls bestehen Forderungen, die aus verwaltungsrechtlichen Verfahren entstanden sind (vgl. act. 3/12). Für den Erlass solcher Kostenforderungen ist stets Voraussetzung, dass die gesuchstellende Person dauernd mittellos ist. Dies gilt sowohl nach den eidgenössischen Straf- und Zivilprozessordnungen (vgl. Art. 425 StPO und Art. 112 Abs. 1 ZPO) als auch, wenn das Kostenerlassgesuch aufgrund des Entstehungszeitpunktes der Prozesskostenforderungen materiell nach altem, kantonalem Recht zu beurteilen ist (vgl. Urteil der Rekurskommission OGer ZH KD160001-O vom 18. März 2016 E. 3.3). Ferner hat auch bei einer Beurteilung des Kostenerlasses nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen die dauernde Mittellosigkeit vorzuliegen (vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N 17 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts ZH KE.2011.00001 vom 23. August 2011). 4.2. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst tragen zu können. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

- 6 - Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 117 N 4). 4.3. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kosten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mittellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu begleichen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 4.4. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostenerlass spricht etwa, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit

- 7 bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen VZ.2007.31 vom 21. August 2007 E. III.2.b). 5.1. Zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers kann den Akten entnommen werden, dass er mit monatlich Fr. 3'622.20 vom Sozialamt unterstützt wird und – zumindest im Jahr 2015 – über keine sonstigen Einkünfte verfügte (act. 3/4, vgl. auch act. 3/15). Das Steueramt B._____ TG bestätigte sodann anhand einer provisorischen Schätzung, dass der Gesuchsteller im Jahr 2014 weder über steuerbares Einkommen noch über steuerbares Vermögen verfügte (act. 3/14). Dies deutet darauf hin, dass der Gesuchsteller derzeit mittellos ist. Ebenfalls ein Indiz dafür ist die – allerdings nicht belegte – Behauptung, vom Obergericht des Kantons Thurgau einen amtlichen Verteidiger erhalten zu haben. Über die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers bestehen aber noch Unklarheiten, insbesondere zur geltend gemachten Unterhaltsverpflichtung sowie zu den angeblichen hohen Schulden. Vom Ansetzen einer Frist, um diesbezüglich weitere Nachweise zu erbringen, kann indes abgesehen werden. Dem Gesuch kann nämlich ohnehin, d.h. selbst bei bestehender aktueller Mittellosigkeit, nicht entsprochen werden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 5.2. So setzt ein Kostenerlass wie dargelegt nicht nur aktuelle, sondern vielmehr dauernde Mittellosigkeit voraus. Vorliegend besteht aber trotz seiner fehlenden Ausbildung keine Gewissheit, dass der 57-jährige Gesuchsteller bis zu seiner Pensionierung keine Stelle mehr finden und kein Einkommen mehr erzielen wird. Insbesondere macht er keine gesundheitlichen Beeinträchti-

- 8 gungen geltend, die ihn an einer Arbeitstätigkeit hindern würden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Gesuchsteller auf sonstige Art und Weise – etwa über eine Erbschaft – im Verlauf der nächsten Jahre noch Vermögen anfallen wird und er seine Schulden zumindest in Raten abzahlen könnte. Naturgemäss ist im aktuellen Zeitpunkt auch noch nicht einschätzbar, wie sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers nach Erreichen des Pensionsalters gestalten wird. Zusammenfassend kann im jetzigen Zeitpunkt, welcher allein massgebend ist, nicht von einer dauernden Mittellosigkeit ausgegangen werden. Damit sind die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nicht gegeben. Ob Vollstreckungsversuche gegenüber dem Gesuchsteller aktuell Erfolg versprechen und ob daraus allenfalls weitere Kosten entstehen, ist in diesem Sinne für die Frage des Kostenerlasses nicht von Relevanz. Bei einem solchen geht es wie ausgeführt darum, ob auf eine Forderung endgültig verzichtet werden soll, was dann zu bejahen ist, wenn es aufgrund dauernder Mittellosigkeit auch in Zukunft an deren Einbringlichkeit mangelt. Damit vermag das Argument, aus aktuellen Vollstreckungsversuchen würden keine Guthaben resultieren – selbst wenn zutreffend – keinen Kostenerlass zu begründen, wenn die dauernde Mittellosigkeit zu verneinen ist. Es liegt sodann im Ermessen der Zentralen Inkassostelle, ob sie vollstreckbare Forderungen durchzusetzen versucht oder zufolge der finanziellen Situation des Schuldners einstweilen darauf verzichtet und die Forderungen stundet. 5.3. Dem Erlassgesuch des Gesuchstellers könnte selbst dann keine Folge geleistet werden, wenn von seiner dauernden Mittellosigkeit auszugehen wäre. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das öffentliche Interesse an der gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Forderungen höher zu gewichten als sein privates Interesse an einem Kostenerlass. a) So soll mit dem Institut des Kostenerlasses bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung ermöglicht werden. Nicht bezweckt werden soll damit hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden.

- 9 - Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide stehen vielmehr nur die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist, zur Verfügung. Hinsichtlich aus neueren Entscheiden resultierenden Kosten besteht damit kein das öffentliche Interesse überwiegendes Interesse der kostenpflichtigen Partei an einem Kostenerlass. Der Gesuchsteller bringt vor, an einer Gesamtschuldensanierung kein Interesse zu haben (act. 3/13 S. 3), was an sich schon gegen die Gewährung eines Erlasses spricht. Zudem resultiert ein Teil der ihm gegenüber bestehenden Forderungen aus Entscheiden neueren Datums, nämlich aus den Jahren 2015 und 2014 (vgl. act. 3/12). Mit einer Gutheissung des Kostenerlassgesuches würden diese neuen Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung faktisch aufgehoben, woran dem Gesuchsteller kein überwiegendes Interesse zukommt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers sämtliche massgeblichen Entscheide in Rechtskraft erwachsen sind. b) Zwar trifft es zu, dass Einträge im Betreibungsregister das wirtschaftliche Fortkommen oder ganz allgemein das Leben eines Schuldners erschweren können. Auch kann es – etwa auf potentielle Arbeitgeber – abschreckend wirken, wenn ersichtlich ist, dass ein Teil der Forderungen aus Strafverfahren resultieren. Entgegenzuhalten ist dem jedoch, dass gerade dieser Umstand und somit auch die entsprechenden Forderungen vom Gesuchsteller selbst verursacht wurden. In diesem Sinne wiegt sein Interesse an einem Kostenerlass weniger schwer als das öffentliche Interesse am Weiterbestand der Forderungen. 5.4. Das Vorbringen, die Zentrale Inkassostelle müsse zunächst ein Verfahren betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht einleiten, hat mit der im Verfahren betreffend Kostenerlass zu beurteilenden Frage im Übrigen nichts zu tun. Die Nachzahlungspflicht ist lediglich dann festzustellen, wenn Verfahrenskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden, bis der Schuldner sich wieder in

- 10 besseren finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO). In einem solchen Fall sind die entsprechenden Forderungen vor der gerichtlichen Feststellung nicht fällig und können somit nicht gegen den Willen des Schuldners vollstreckt werden. Damit geht es in einem solchen Verfahren um die Vollstreckbarkeit von Forderungen aus Verfahrenskosten, nicht jedoch um deren Bestand, der als gegeben erachtet wird. Demgegenüber ist in einem Verfahren betreffend Kostenerlass zu beurteilen, ob die fraglichen Forderungen definitiv zu erlassen sind und somit hernach nicht mehr bestehen. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Forderungen gegenwärtig vollstreckbar oder einstweilen nicht durchsetzbar sind. Ferner lässt sich aus einer Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit welcher lediglich die Fälligkeit der Forderungen aufgeschoben wird, nicht automatisch ein Kostenerlass, mit dem die entsprechenden Forderungen definitiv untergehen, ableiten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass vorliegend nicht gegeben sind, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

- 11 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 14. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

Beschluss vom 14. Juli 2016 Erwägungen: I. II. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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