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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.04.2025 VR250003

22 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,152 parole·~16 min·1

Riassunto

Rekurs gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2025

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 22. April 2025 in Sachen A._____, Rekurrentin betreffend Rekurs gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2025 (BU250001-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 (Geschäfts- Nr. ER170107-L) wurde A._____ (fortan: Rekurrentin) aus ihrer Liegenschaft an der B._____-strasse 1 in C._____ (GBBl 2, Kataster Nr. 3) ausgewiesen, nachdem diese zuvor zwangsversteigert worden war (act. 6/3/13). Die Rekurrentin zog das Urteil weiter; mit Entscheid vom 6. November 2017 (Geschäfts- Nr. 5A_811/2017) wies das Bundesgericht die Beschwerde letztinstanzlich ab (act. 3/2), weshalb die Ausweisung in Rechtskraft erwuchs. 2. Mit Eingabe vom 3. April 2024 ersuchte die Rekurrentin beim Bezirksgericht Zürich um Einsicht in die Akten des Ausweisungsverfahrens Geschäfts- Nr. ER170107-L einschliesslich des Zugangs zur Tonaufnahme der Verhandlung vom 11. Juli 2017 (act. 6/3/23/2). Während die Akteneinsicht mit Schreiben vom 5. April 2024 grundsätzlich gewährt wurde, wurde hinsichtlich des Gesuchs um Zugang zur Audioaufnahme um ergänzende Begründung ersucht (act. 6/3/23/1). Am 11. Oktober 2024 beantragte die Rekurrentin erneut den Zugang zur Tonaufzeichnung, ohne ihr Gesuch indes zu ergänzen (act. 6/3/26). Auf Rückmeldung des Gerichts hin (act. 6/3/28) reichte die Rekurrentin am 22. November 2024 eine weitere Eingabe ein und begründete ihr Gesuch insbesondere damit, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2017 (Geschäfts-Nr. 5A_811/2017) ein Revisionsverfahren anstreben zu wollen. Dafür sei der Nachweis, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts während der Verhandlung am Bezirksgericht thematisiert worden sei und das Protokoll unvollständig sei, von Bedeutung (act. 6/3/32). Obwohl das Bezirksgericht der Rekurrentin in der Folge eine Abschrift der massgeblichen Stelle der Tonaufzeichnung zustellte (act. 6/3/33), hielt sie an ihrem Gesuch fest (act. 6/1). 3. Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. BU250001-L) wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Herausgabe der massgeblichen Tonaufnahme ab (act. 4). Dagegen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 4. April

- 3 - 2025 innert Frist (act. 6/5) Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 4): "a) Hauptsächlich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anordnung an den Beschwerdegegner, ihr den uneingeschränkten Zugang zur Tonaufnahme der Verhandlung vom 11. Juli 2017 (ER170107) zu gewähren, um die Tonbänder in Anwesenheit eines Juristen ihrer Wahl anzuhören. b) Hilfsweise wird den Beschwerdegegner angewiesen die Tonaufnahmen dem Bundesgericht im Rahmen des Revisionsgesuchs gegen das Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2017 als Beweismittel herauszugeben. c) Aufhebung der erstinstanzlichen Gerichtskosten vom Fr. 1'000, nach der neuen DSG. d) Mit Kostenfolge." 4. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. BU250001-L (act. 6/1-5) einschliesslich der Akten Geschäfts-Nr. ER170107-L bei (§ 26a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). 5. Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann (Kommentar VRG-Griffel, § 26b N 6). II. 1. Anfechtungsobjekt ist ein schriftlich begründetes und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Zürich über ein Akteneinsichtsgesuch im Sinne von § 10 Abs. 2 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV, LS 211.15), mithin eine das Verfahren abschliessende Anordnung i.S.v. § 10 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG. In der Sache geht es um die Akteneinsicht einer ehemaligen Verfahrenspartei; diese gehört als Teil der Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinn zum Gegenstand der Justizverwaltung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu

- 4 - §§ 67 ff. N 9 ff.). Die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 15 IAV i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OGer, LS 212.51]). Diese ist daher zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zuständig (§ 5 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 3 VRG). Die Eingabe der Rekurrentin ist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung nicht als Beschwerde, sondern als Rekurs entgegen zu nehmen (§ 15 IAV). Die Verwaltungskommission entscheidet über Justizverwaltungssachen in Dreierbesetzung (§ 16 Abs. 3 OrgV OGer). 2. Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zulässig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG). 3. Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Anordnung berührt. Sie weist ein schutzwürdiges Interesse an der Rekurserhebung auf (§ 21 Abs. 1 VRG). III. 1. Das Bezirksgericht begründete seinen ablehnenden Entscheid zusammengefasst wie folgt (act. 4): Technischen Aufzeichnungen komme lediglich der Charakter eines Hilfsmittels zu. Sie dienten als Unterstützung zur Erstellung des schriftlichen Protokolls, würden dieses aber nicht ersetzen. Ausführungen seien gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren. Sie seien zwar richtig und vollständig wiederzugeben, müssten aber nicht wörtlich protokolliert werden. Fehler im Protokoll könnten von den Parteien mittels Protokollberichtigungsbegehren gerügt werden. Auch wenn hierfür keine gesetzliche Frist zu beachten sei, so müsse das Begehren jedoch nach Treu und Glauben unverzüglich nach Kenntnisnahme des angeblichen Fehlers gestellt werden. Der von der Rekurrentin ins Feld geführte Art. 8 Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) sei vorliegend nicht von Bedeutung. Die Rekurrentin mache sinngemäss geltend, dass Protokoll sei insoweit unvollständig, als sie die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eingewendet habe. Bis

- 5 heute habe sie indes keine Protokollberichtigung beantragt. Es bestehe kein Anspruch auf ein wörtliches Protokoll. Die Rekurrentin beabsichtige die Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. November 2017 (Geschäfts- Nr. 5A_811/2017) mit dem Vorbringen, sie habe in erster Instanz die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich gerügt. Weiter werde sie anführen wollen, dass das zuständige Gericht anders entschieden hätte, was wohl eher schwer nachzuweisen wäre. Die Rekurrentin habe jahrelang davon abgesehen, eine Protokollberichtigung zu beantragen. Die massgebliche Stelle in der Aufzeichnung sei sodann transkribiert worden. Selbst wenn beim Abhören tatsächlich zusätzliche Wörter oder Sätze zum Thema der örtlichen Zuständigkeit erkennbar würden, könnte sie daraus für das beabsichtigte Revisionsverfahren nichts Massgebliches ableiten. 2. Die Rekurrentin bringt zur Begründung ihres Rekurses im Wesentlichen das Folgende vor (act. 1): Das Bundesgericht sei in seinem Entscheid vom 6. November 2017 davon ausgegangen, dass sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich nicht erhoben habe. Etwas Anderes habe es aus dem Verhandlungsprotokoll (Geschäfts-Nr. ER170107-L) nicht ableiten können. Auch aus dem Urteil vom 11. Juli 2017 ergäben sich keine Hinweise auf die gerichtliche Überprüfung seiner Zuständigkeit. Gemäss Art. 59 ZPO und dem Gerichtsstand im Mietrecht habe es dem Bezirksgericht Zürich an der örtlichen Zuständigkeit gefehlt. Die Behandlung des Ausweisungsbegehrens trotz fehlender Zuständigkeit stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Weiter sei fälschlicherweise kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden. Der Antrag auf Anhörung der Tonaufnahme oder auf Protokollberichtigung sei nicht verspätet gestellt worden. Bereits seit Mai 2021 habe sie wiederholt Akteneinsicht beantragt. Der Zugang zur Tonaufnahme sei ihr jedoch ohne schriftliche Begründung verweigert worden. Im Jahre 2024 habe sie mehrfach den Antrag betreffend Aushändigung der Tonaufzeichnung gestellt. Diese sei für den Nachweis der von ihr erhobenen Einwände gegen die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich unerlässlich. Sie sei zur Einsicht in die Verhandlungsprotokolle berechtigt. Die Verweigerung des Zugangs zur Tonaufnahme stelle einen Verstoss gegen Art. 8 DSG dar. Zwar sei ein Teil

- 6 der Tonaufnahme transkribiert worden, es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht im Laufe der Verhandlung weitere, nicht protokollierte Unwahrheiten geäussert habe. Das Bezirksgericht habe davon abgesehen, seine Zuständigkeit zu überprüfen, und dabei einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Es habe den Umstand, dass sie, die Rekurrentin, am Verfahren ohne anwaltliche Vertretung teilgenommen habe, ausgenutzt. Die Verweigerung des Zugangs zur Tonaufnahme stelle eine Rechtsverweigerung dar und verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 BV. Der Zugang zur Tonaufnahme sei unerlässlich, um die Unzuständigkeit des Gerichts und die Verfahrensmängel nachzuweisen. Die Aufzeichnung beweise, dass sie, die Rekurrentin, die Zuständigkeit des Gerichts mehrfach bestritten habe. Dieser Sachverhaltsirrtum des Bundesgerichts sei ein triftiger Grund für eine Revision. Das rechtliche Interesse am Nachweis der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts und an der Korrektur des Sachverhaltsirrtums sei ein legitimes und vorrangiges rechtliches Interesse. Mit der Tonaufnahme könne sie überprüfen, ob die in der Verhandlung gemachten Aussagen zur Zuständigkeit des Gerichts korrekt wiedergegeben worden seien. Sie wolle die Richtigkeit des Protokolls überprüfen. Die Verweigerung des Zugangs zur Tonaufnahme verletze Art. 8 DSG sowie Art. 29 BV. Auch Art. 6 EMRK werde tangiert. Werde die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts festgestellt, wäre das Ausweisungsverfahren mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet gewesen, welcher eine Verletzung der Grundrechte darstellen würde. 3.1. Der Anspruch auf Einsicht in die Tonaufnahme einer Verhandlung setzt ein rechtliches Interesse voraus, welches insbesondere im Zusammenhang mit Protokollberichtigungsbegehren bejaht wird (ZR 116/2017 S. 73 ff. E. 3.4). Tonaufnahmen, welche während einer Verhandlung auf einem elektronischen Datenträger angefertigt werden, dienen der protokollführenden Person als Hilfsmittel für die Protokollierung. Sie ersetzen das Protokoll indes nicht, sondern vereinfachen lediglich dessen Erstellung. Primär massgebliches Aktenund Beweisstück für die Ausführungen anlässlich der Verhandlungen bzw. im Sinne eines Nachweises der prozessführenden Akte ist damit das Protokoll. https://www.swisslex.ch/doc/unknown/96f5e4e8-0a2c-4d86-b8db-659b4013bf9e/citeddoc/ab57c750-bca3-4cfa-af2a-a171709d32aa/source/document-link

- 7 - Allein dieses ist massgeblich für die Frage, was anlässlich der protokollierten Verhandlung gesprochen wurde. Lediglich für den Fall, dass dessen Inhalt strittig ist, kommt der Tonaufnahme massgebliche Bedeutung zu, indem sie die Überprüfung der Übereinstimmung des Protokolls und der Aufzeichnungen und damit die Klärung der Frage, was anlässlich der Verhandlung im Detail gesagt wurde, ermöglicht. Tonaufnahmen fallen damit zwar unter den Begriff der Akten im weiteren Sinne, stellen aber keine Aktenstücke wie die Protokolle selbst dar, sondern sind lediglich technische Hilfsmittel, auf die vor allem im Rahmen von umstrittenen Protokollpassagen und damit einhergehenden Protokollberichtigungsbegehren zurückgegriffen werden können muss. Tonaufnahmen sollen hingegen nicht aus anderen Gründen bzw. zu weiteren Zwecken herangezogen werden (Urteil I. ZK OG ZH vom 27. Oktober 2023, Geschäfts-Nr. PP230046-O, E. 5; Beschlüsse VK OG ZH vom 11. November 2020, Geschäfts-Nr. VB200004-O E. III.4.4. bzw. vom 24. März 2025, Geschäfts-Nr. VR250002-O, E. II.5.10; Urteil I. ZK OG ZH vom 14. Januar 2020, Geschäfts-Nr. LA190031-O, E. C.4.11; Beschluss I. ZK OG ZH vom 12. Juni 2020, Geschäfts-Nr. RA200006-O, E. 2b und d). 3.2. Bestandteil der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. ER170107-L ist das Protokoll (act. 6/3 Protokoll). Diesem kann entnommen werden, dass am 11. Juli 2017 am Bezirksgericht Zürich in Sachen D._____ AG gegen die Rekurrentin betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) eine Hauptverhandlung stattfand (act. 6/3 Protokoll S. 3 f.). Aus dem Protokoll ergibt sich in Bezug auf eine Diskussion der Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht zur örtlichen Zuständigkeit nichts Relevantes. Bei der erstellten Tonaufnahme handelt es sich um ein Hilfsmittel zur Erstellung des schriftlichen Protokolls. Den obigen Erwägungen zufolge kann auf diese in der Regel nur dann zurückgegriffen werden, wenn es der Klärung von Passagen im Protokoll dient bzw. soweit der Protokollinhalt strittig ist. Die Rekurrentin beruft sich zwar vorliegend auf letzteren Umstand, indem sie ausführt, für eine erfolgreiche Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. November 2017, Geschäfts- Nr. 5A_811/2017, bedürfe sie eines Nachweises, dass sie die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich bereits im Rahmen des Verfahrens Gehttps://www.swisslex.ch/doc/unknown/e1a9c0f5-e4b3-44a9-a2e5-24cf943c8231/citeddoc/cf4860b5-1a87-409c-87bd-11de216e5287/source/document-link

- 8 schäfts-Nr. ER170107-L bestritten habe, um darzulegen, dass das Bundesgericht einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei (act. 1 S. 6). Jedoch ist ihr entgegen zu halten, dass sich bereits dem im Urteil vom 20. Februar 2025, Geschäfts-Nr. BU250001-L, wiedergegebenen Transkript der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024 entnehmen lässt, dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2017 Thema war und von der Rekurrentin angezweifelt wurde. Konkret unterhielten sich die Einzelrichterin und die Rekurrentin wie folgt (act. 6/3/33): "Richterin: [...] und dann, für den Fall. dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, der zuständige Stadtammann aufgeboten werden kann, der würde sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und dann halt allenfalls das Haus zwangsräumen, falls wir das Gesuch gutheissen. Wobei, wer denn da genau zuständig sein sollte, weil…. das ist ein bisschen speziell: Die Liegenschaft ist in C._____, ist aber grundbuchlich in Zürich erfasst, aber ich nehme an, zwangsvollstreckungsrechtlich wäre dann doch wieder C._____ zuständig, gehe ich mal davon aus. Ja, das ist einfach das weiterer Prozedere. Und falls wir das Gesuch nicht gutheissen, ja… Gesuchsgegnerin: Damit ich verstehe: wieso wir sind hier in Zürich und nicht in Meilen? Richterin: Ja, wissen Sie, es ist exotisch. Das Haus, das Haus da ist zwar in C._____… Gesuchsgegnerin: Aber dass Sie als Gericht das behandeln? Richterin: Das Haus liegt in C._____, aber eigenartigerweise ist es im Grundbuch Zürich-E._____ eingetragen. Weil das muss irgendwie im Grenzgebiet sein, oder. Und das ist… Die Grundbuchkreise sind nicht ganz identisch mit den Gemeindekreisen. […]" Aus dieser Konversation ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Rekurrentin die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich hinterfragte. Auch kann ihr entnommen werden, dass sich das Bezirksgericht Zürich für die Bearbeitung des Ausweisungsverfahrens als zuständig erachtete. Damit ist gleichzeitig widerlegt, dass sich das Bezirksgericht keine Gedanken zu seiner Zuständigkeit gemacht und dadurch Verfahrensfehler begangen hätte (siehe act. 1 S. 4). Die örtliche Zuständigkeit hatte es von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO). Aus dem von der Vorinstanz zusammengestellten Transkript ergibt sich, dass die örtliche Zuständigkeit anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2017 thematisiert wurde. Soweit die Rekurrentin geltend macht, es sei davon auszugehen, dass die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit auch an anderer Stelle erwähnt worden sei, weshalb sie um Zustellung der vollständigen Tonaufnahme ersuche (act. 1 S. 5), so ist gestützt

- 9 auf das Schreiben des Bezirksgerichts vom 3. Dezember 2024 (act. 6/3/33) an die Rekurrentin davon auszugehen, dass es die gesamte Tonaufnahme abgehört und alle massgeblichen Passagen transkribiert hat. Gegenteilige Hinweise bestehen keine und lassen sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und keinen Anwalt bestellt hat (act. 1 S. 5 und S. 6 f.), ableiten. Weiter gilt zu beachten, dass sich der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Rekurrentin, das Bundesgericht sei in seinem Urteil vom 6. November 2017 davon ausgegangen, dass die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nicht erhoben worden sei (act. 1 S. 2 und 6), weshalb es sich in einem Sachverhaltsirrtum befinde, ohnehin als nicht relevant erweist. Das Bundesgericht erwog im erwähnten Urteil zwar, entsprechende Äusserungen zur Einrede der örtlichen Unzuständigkeit könnten dem Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts Zürich nicht entnommen werden. Es führte indes weiter aus, dass die Rekurrentin mit präzisen Aktenhinweisen hätte darlegen müssen, dass sie das entsprechende Vorbringen im obergerichtlichen Verfahren prozesskonform eingeführt habe, was nicht geschehen sei. Aus der Berufungseingabe ergebe sich nichts Entsprechendes. Das Vorbringen sei daher als neu im Sinne von Art. 99 BGG zu qualifizieren und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (act. 3/2 E. 2). Massgeblich für das Bundesgericht war damit nicht allein die fehlende Protokollierung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, sondern auch der Umstand, dass es die Rekurrentin offenbar unterlassen hatte, diese Rüge bereits im obergerichtlichen Verfahren einzubringen. Damit kann dem Standpunkt der Rekurrentin, das Bundesgericht habe aufgrund der fehlenden Ersichtlichkeit der geltend gemachten Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nicht in ihrem Sinne entschieden und sich in einem relevanten Sachverhaltsirrtum befunden, nicht gefolgt werden. 3.3. Die Rekurrentin beanstandet ferner den Standpunkt des Bezirksgerichts, sie habe das Gesuch um Zustellung der Audioaufnahme bzw. um Protokollberichtigung nicht rechtzeitig gestellt (act. 1 S. 3 f.). Wie das Bezirksgericht im

- 10 angefochtenen Urteil zu Recht erwogen hat, sind Protokollberichtigungsbegehren der Lehre und Rechtsprechung zufolge nach Treu und Glauben unverzüglich nach der Entdeckung des potentiellen Fehlers zu stellen (Entscheid Bundesgericht vom 21. August 2013, 4A_160/2013, E. 3.4; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 45; OFK ZPO-Engler, Art. 235 N 8). Die Rekurrentin macht geltend, bereits im Jahre 2021 um Akteneinsicht ersucht zu haben, und verweist auf ein Schreiben vom 17. Mai 2021 (act. 3/4 = act. 6/3/22). Aus diesem ergibt sich jedoch lediglich ein Antrag auf Einsicht in die Akten, nicht aber in die Tonaufzeichnung. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Hinweise, dass die Rekurrentin in der Vergangenheit ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt bzw. das Protokoll in Frage gestellt hätte. Erst in ihrer Eingabe vom 22. November 2024 erwähnte sie erstmals ein allfälliges Protokollberichtigungsbegehren (act. 6/3/32), obwohl ihr die Akteneinsicht bereits im Jahr 2021 gewährt worden war und ihr bereits damals der Protokollinhalt bekannt gewesen sein musste. Damit erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz betreffend verspätete Geltendmachung als zutreffend. 3.4. Bei diesen Gegebenheiten, namentlich aufgrund der bundesgerichtlichen Begründung im Urteil vom 6. November 2017, gemäss welcher nicht primär die nicht erfolgte Protokollierung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit massgeblich war, sondern deren Qualifizierung als neue, unzulässige Tatsache, sowie der verspäteten Geltendmachung des Protokollberichtigungsbegehrens, fehlt es an einem rechtlichen Interesse der Rekurrentin an einer Einsichtnahme in die massgebliche Tonaufnahme. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. 3.5. Die Rekurrentin rügt weiter, es sei fälschlicherweise kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden (act. 1 S. 3). Gemäss Art. 198 lit. a ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei einer Ausweisung in summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO. Dieser Einwand trifft daher nicht zu. 3.6. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid sodann zu Recht erwogen hat, kann die Rekurrentin aus dem Datenschutzgesetz nichts zu ihren Gunsten ableiten

- 11 - (siehe act. 1 S. 7), sind die kantonalen Gerichte doch nicht Adressat dieser Bestimmung (Art. 2 Abs. 1 DSG). 3.7. Damit ist Antrag a) abzuweisen. 3.8. Eventualiter beantragt die Rekurrentin, es sei das Bezirksgericht anzuweisen, die Tonaufnahmen dem Bundesgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2017 als Beweismittel herauszugeben (act. 1 Antrag b). Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist einzig die Frage, ob das Bezirksgericht der Rekurrentin die Tonaufzeichnung hätte aushändigen müssen. Bei Antrag b) handelt es sich um ein neues Begehren, welches nicht zu hören ist (§ 20a Abs. 1 VRG). Darauf ist daher nicht einzutreten. Es wird Aufgabe des Bezirksgerichts sein, im Falle eines Beizugsgesuchs des Bundesgerichts die massgeblichen Voraussetzungen zu überprüfen. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2025, Geschäfts-Nr. BU250001-L, nicht zu beanstanden ist. Unter diesen Umständen erweist sich die im angefochtenen Entscheid erfolgte Kostenauflage zu Lasten der Rekurrentin gemäss § 13 IAV i.V.m. § 20 GebV OG (LS 211.11) als rechtens (siehe act. 1 Antrag c). Aus dem nicht massgeblichen Datenschutzgesetz kann die Rekurrentin in Bezug auf die Kostenfolge nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 1 S. 9). Der Rekurs ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 600.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. BU250001-L) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin und - die Vorinstanz. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BU250001-L werden der Vorinstanz nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Zürich, 22. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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