Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250002-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Rekurrent betreffend Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Januar 2025 (BV240014-K)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 27. Juli 2023 entschied das Bezirksgericht Winterthur im Verfahren Geschäfts-Nr. FP210029-K über die von A._____ (fortan: Rekurrent) eingeleitete Klage betreffend Abänderung Scheidungsurteil. Der Rekurrent zog das Urteil weiter, wobei das Bundesgericht die Beschwerde letztinstanzlich abwies. Das Urteil vom 27. Juli 2023 ist damit rechtskräftig (act. 6/3/114). 2. Am 23. Dezember 2024 reichte der Rekurrent beim Bezirksgericht Winterthur eine als "Berufung, Beschwerde & Revision zu Ihrem FP210029-K" bezeichnete Eingabe ins Recht und stellte u.a. Begehren um Akteneinsicht und Auskunftserteilung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025, Geschäfts- Nr. BV240014-K, wies das Bezirksgericht das Gesuch um Einsicht in die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP210029-K ab, soweit es darauf eintrat. Es setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.- fest und auferlegte sie dem Rekurrenten (act. 4). 3. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Februar 2025 eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (act. 2), welche dieses am 18. Februar 2025 zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete (act. 1). In dieser stellte der Rekurrent 18 als Anträge bezeichnete Forderungen (u.a. je ein Gesuch um Akteneinsicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), welche nachfolgend im Einzelnen wiederzugeben und abzuhandeln sind (E. II.5.1 ff.). 4. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Winterthur Geschäfts-Nr. BA240014- K (act. 6/1-5) einschliesslich der Akten Geschäfts-Nr. FP210029-K bei (§ 26a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). 5. Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann (Kommentar VRG-Griffel, § 26b N 6).
- 3 - II. 1. Anfechtungsobjekt ist eine schriftlich begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Winterthur über ein (erweitertes) Akteneinsichtsgesuch im Sinne von § 10 Abs. 2 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV, LS 211.15), mithin eine das Verfahren abschliessende Anordnung i.S.v. § 10 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG. In der Sache geht es um die Akteneinsicht einer ehemaligen Verfahrenspartei; diese gehört als Teil der Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinn zum Gegenstand der Justizverwaltung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 9 ff.). Die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 15 IAV i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OGer, LS 212.51]); diese ist daher zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zuständig (§ 5 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 3 VRG). Die Eingabe des Rekurrenten ist nicht als Beschwerde, sondern als Rekurs entgegen zu nehmen (§ 15 IAV). Die Verwaltungskommission entscheidet über Justizverwaltungssachen in Dreierbesetzung (§ 16 Abs. 3 OrgV OGer). 2.1. Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zulässig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG). 2.2. Nach § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen des Rekurses. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung hat die rekurrierende Partei darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, reicht hierfür nicht. Die Begründung muss
- 4 sich vielmehr mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (VRG Kommentar-Griffel, § 23 N 12 und N 17). 3. Der Rekurrent ist durch die angefochtene Anordnung berührt. Er weist ein schutzwürdiges Interesse an der Rekurserhebung auf (§ 21 Abs. 1 VRG). 4. Das Bezirksgericht begründete seinen ablehnenden Entscheid zusammengefasst wie folgt (act. 4): Der Rekurrent fordere Einsicht in Aktennotizen zwischen Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel und der damaligen Rechtsvertreterin der Gegenpartei, Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Solche Aktennotizen gäbe es nicht. Gleiches gelte hinsichtlich des Begehrens um Einsicht in Aktennotizen, welche Gespräche zwischen Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga wiedergäben. Auch solche lägen nicht vor. Ferner verlange der Rekurrent Einsicht in die Tonaufnahme von zwei Hauptverhandlungen. Im Verfahren Geschäfts-Nr. FP210029-K existiere lediglich eine elektronische Tonaufnahme der Hauptverhandlung vom 6. März 2023. Diesbezüglich bestehe kein Recht auf Akteneinsicht, da der Rekurrent nicht geltend mache, dass er den Inhalt des Protokolls beanstande und eine Protokollberichtigung anstrebe. Eine solche habe er im Verfahren Geschäfts- Nr. FP210029-K gestellt, darüber sei bereits entschieden worden. Der Rekurrent habe nicht dargelegt, weshalb er über eineinhalb Jahren später Einsicht in die Tonaufnahme verlange. Weiter beantrage der Rekurrent Einsicht in das Protokoll der Kinderanhörung, welche die KESB Winterthur-Andelfingen am 20. Januar 2020 durchgeführt haben soll. Ein solches Protokoll befinde sich nicht in den Verfahrensakten des Bezirksgerichts. Schliesslich ersuche der Rekurrent um Herausgabe der Fragen, welche der zuständige Bezirksrichter den Kindern anlässlich der Kinderanhörung gestellt habe. Die entsprechenden Fragen befänden sich nicht in den Akten, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten sei. Der Rekurrent habe bereits ein entsprechendes Gesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei. Das Revisionsbegehren sei schliesslich in einem separaten Verfahren zu behandeln. 5.1. Unter Antrag 1 macht der Rekurrent Ausführungen zur Frage, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Unternehmen bzw. eine Firma sei und
- 5 über eine D-U-N-S verfüge (act. 2 S. 1). In Bezug auf diese Thematik erkennt die Verwaltungskommission keine Zuständigkeit zur näheren Bearbeitung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Ohnehin hat das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten diesbezüglich offenbar bereits eine abschliessende Antwort zukommen lassen (act. 2 S. 1). 5.2. Unter der Überschrift Antrag 3 hält der Rekurrent fest, er halte das Verfahren Geschäfts-Nr. BV240014-K für nicht erledigt. Es zeige die Korruption bzw. den Amtsmissbrauch des Bezirksgerichts Winterthur, des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts. Deren Urteile hätten keinen Bestand (act. 2 S. 2). Diese Ausführungen des Rekurrenten erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Eine nähere Begründung, weshalb die erwähnten Entscheide keinen Bestand haben sollten und missbräuchlich seien, kann der Darstellung des Rekurrenten nicht entnommen werden. Mangels hinreichender Begründung ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten. 5.3. Als Antrag 4 ersucht der Rekurrent das Gericht um Erstattung von Strafanzeigen, mutmasslich gegen die Kindsmutter (act. 2 S. 2). Hierfür ist die Verwaltungskommission nicht zuständig. Der Rekurrent hat Strafanzeigen direkt bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) einzureichen. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 5.4. In Antrag 5 ersucht der Rekurrent darum, es sei die KESB Winterthur anzuweisen, die Gefährdungsmeldung, welche diese "in der Schwebe halte", an Hand zu nehmen und ihm Akteneinsicht zu gewähren (act. 2 S. 2). Der Verwaltungskommission kommt gegenüber der KESB Winterthur keine Aufsichtsfunktion zu, weshalb sie diesem Anliegen mangels Zuständigkeit nicht entsprechen kann. Ohnehin handelt es sich um ein neues Sachbegehren im Sinne von § 20a Abs. 1 VRG. Der Rekurrent hat in der bei der Vorinstanz eingereichten Eingabe vom 23. Dezember 2024 zwar Bezug auf die angebliche Unterlassung der KESB genommen, aber keinen entsprechenden Antrag gestellt (act. 3/L31 S. 1 und 4). Auf Antrag 5 ist nicht einzutreten.
- 6 - 5.5. In Antrag 6 beantragt der Rekurrent sinngemäss, es seien seine Kinder über die Vorkommnisse der Vergangenheit zu informieren (act. 2 S. 3). Dafür ist ebenfalls keine Zuständigkeit der Verwaltungskommission ersichtlich. Ein entsprechendes Begehren kann sodann der Eingabe des Rekurrenten vor Vorinstanz (act. 3/L31) nicht entnommen werden, weshalb es sich um ein unzulässiges neues Sachbegehren nach § 20a Abs. 1 VRG handelt. Auf dieses ist ebenfalls nicht einzutreten. 5.6. Gleiches gilt für Antrag 7, in welchem der Rekurrent darum ersucht, die Stadtpolizei Winterthur, Dienstchef häusliche Gewalt, anzuweisen, den Kindern des Rekurrenten von ihm vorbereitete Fragen zu stellen (act. 2 S. 5). 5.7. In Antrag 8 beantragt der Rekurrent Einsicht in sämtliche vorhandenen Unterlagen gemäss Eingabe vom 23. Dezember 2024. Zur Begründung bringt er vor, die Behörden und die Kindsmutter hätten die Wahrheit jahrelang rechtsmissbräuchlich unterschlagen und sich gegenseitig gedeckt. Die ihm zustehende Akteneinsicht hätten sie in rechtswidriger Weise verunmöglicht. Die Weigerung, Akteneinsicht zu gewähren, zeige, dass Unrecht vollzogen worden sei. Aufgrund seiner Ausführungen in der Eingabe vom 23. Dezember 2024 habe dem Bezirksgerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Winterthur klar sein müssen, dass an seinem Gericht in der Vergangenheit korrupt und amtsmissbräuchlich vorgegangen worden sei. Die Akteneinsicht sei ihm, dem Rekurrenten, verweigert worden, um die Gerichtsmitglieder zu schützen und die Korruption und den Amtsmissbrauch zu vertuschen. Das Gericht müsse die Missstände in der Verwaltung umgehend stoppen. Aus zahlreichen ins Recht eingereichten Beilagen gehe die korrupte Vorgehensweise der Behörden hervor (act. 2 S. 7 f.). Der Rekurrent nimmt vorliegend zwar auf sein vor Vorinstanz gestelltes Gesuch um Akteneinsicht Bezug, er hält seine Ausführungen jedoch sehr generell und unterlässt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. In der angefochtenen Verfügung wurde detailliert dargelegt, weshalb den einzelnen Ersuchen des Rekurrenten nicht nachgekommen werden könne. Namentlich wurde erwogen, dass sich hinsichtlich der
- 7 geltend gemachten Korrespondenz zwischen Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bzw. dem genannten Bezirksrichter und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga keine Aktennotizen in den massgeblichen Akten befänden. Auch zu den übrigen Begehren (siehe dazu nachfolgend E. II.5.8 f.) äusserte sich die Vorinstanz. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Aktennotizen nimmt der Rekurrent in der Rekursschrift keine hinreichende Stellung. In Antrag 10 bezieht er sich zwar darauf (act. 2 S. 10), jedoch legt er nicht dar, woraus er deren Existenz entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ableitet. Er unterlässt es auszuführen, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen. Seine zahleichen erwähnten Beweismittel (act. 2 S. 8) stellen primär eigene Eingaben und Schreiben dar und sind insoweit nicht massgebend. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz mit der Rechtsanwältin der Gegenpartei für die Hauptverhandlung eine Terminabsprache vorgenommen hat (act. 3/M), kann er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 2 S. 10). Hierbei handelt es sich um ein gängiges Vorgehen an den Gerichten, um Verschiebungsgesuche der Rechtsvertreter zu verhindern (BK ZPO-Frei, Art. 134 N 8). Das Festhalten von solchen Absprachen in Aktennotizen ist nicht erforderlich. Die Vorbringen des Rekurrenten gehen nicht über unsubstantiierte, generell gehaltene Vorwürfe hinaus. Die Vorhaltung, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Akteneinsicht abgelehnt, um missbräuchliches Verhalten der Gerichtsmitglieder zu verdecken, ist sodann nicht belegt und haltlos. Damit sind Antrag 8 und Antrag 10 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.8. In Antrag 9 ersucht der Rekurrent das Gericht sodann um Beantwortung zahlreicher Fragen gemäss Eingabe vom 23. Dezember 2024 (act. 2 S. 9 i.V.m. act. 3/L31 S. 2 f.). Besagter Eingabe kann entnommen werden, dass der Rekurrent darin auf das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Juli 2023, Geschäfts-Nr. FP210029-K, Bezug nahm und verschiedene Feststellungen und Fragen zu den dortigen Erwägungen stellte (act. 3/L31). Das Bezirksgericht erwog dazu in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2025, die diesbezüglichen Beanstandungen des Rekurrenten seien Gegenstand eines separaten Verfahrens. Es sei das Verfahren Geschäfts-Nr. BR240003-K be-
- 8 treffend Revision eröffnet worden (act. 4 E. 3). Diese Vorbringen des Rekurrenten waren demnach nicht Gegenstand des Verfahrens Geschäfts- Nr. BV240014-K und können damit im vorliegenden Rekursverfahren nicht überprüft werden. Der Rekurrent beruft sich nicht darauf, die Eröffnung eines separaten Verfahrens und die damit einhergehende Nichtbehandlung im Verfahren Geschäfts-Nr. BV240014-K erweise sich als gesetzeswidrig. Auf sein Begehren 9 ist damit nicht einzutreten. 5.9. Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission sodann für den Antrag 11 des Rekurrenten, in welchem er eine Bestrafung von Mitgliedern des Obergerichts wegen Korruption beantragt (act. 2 S. 10). Die Verwaltungskommission ist keine Strafbehörde und hat keine strafrechtlichen Kompetenzen. Darauf ist nicht einzutreten. 5.10. In Antrag 12 beantragt der Rekurrent die Zustellung der Tonaufnahme der zweiten Hauptverhandlung vom 6. März 2023 sowie die schriftliche Aufzeichnung der ersten Hauptverhandlung vom 31. März 2021 (act. 2 S. 10). Letztere sei nach eineinhalb Stunden abgebrochen worden. In seinem Schreiben ans Bezirksgericht vom 8. April 2023 (act. 3/L26) habe er Fehler im Protokoll gerügt. Es bestehe der Anschein von Rechtsbeugung (act. 2 S. 10 f.). Bestandteil der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. FP210029-K ist das Protokoll (act. 6/3 Protokoll). Diesem kann entnommen werden, dass am 6. März 2023 eine Hauptverhandlung stattfand (act. 6/3 Protokoll S. 7 f.). Hinsichtlich der dabei erstellten Tonaufnahme erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Anspruch auf Einsicht in diese ein rechtliches Interesse voraussetze, welches insbesondere im Zusammenhang mit Protokollberichtigungsbegehren bejaht werde (act. 4 E. 2.4.2). Bei der Tonaufnahme einer Verhandlung handelt es sich nicht um das primäre Beweismittel, sondern einzig um ein Hilfsmittel für die Erstellung des schriftlichen Protokolls. Ihr kommt gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur Bedeutung zu, soweit der Inhalt des Protokolls strittig ist (siehe z.B. im Urteil der I. ZK OG ZH vom 14. Januar 2020, Geschäfts-Nr. LA190031-O, E. 4.11, bzw. Beschluss der I. ZK OG ZH vom 12. Juni 2020, Geschäfts-Nr. RA200006-O,E. 2b und d). Der Rekurrent
- 9 beruft sich darauf, das Protokoll bereits mit Eingabe vom 8. April 2023 (act. 3/L26) beanstandet zu haben (act. 2 S. 10). Über dieses Protokollberichtigungsbegehren hat das Bezirksgericht Winterthur jedoch bereits am 27. Juli 2023 entschieden (act. 6/3/105 S. 9 f.). Der Rekurrent bringt vorliegend nichts Neues dazu vor, weshalb das Protokoll fehlerhaft sein soll und überprüft werden müsse (act. 3/L31 S. 3 zu S. 10). Der Entscheid der Vorinstanz, das Akteneinsichtsgesuch insoweit mangels rechtlichen Interesses abzuweisen, ist damit nicht zu beanstanden. Weiter beruft sich der Rekurrent auf eine Hauptverhandlung vom 31. März 2021. Die Durchführung einer solchen kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Am 31. März 2022 erfolgte hingegen eine Einigungsverhandlung (act. 6/4 S. 3). Sollte der Rekurrent mit der weiteren Hauptverhandlung diese meinen, so gilt es zu beachten, dass Einigungsverhandlungen nicht zu protokollieren sind (BK ZPO-Killias, Art. 235 N 8). Demzufolge erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz, diesbezüglich über keine Tonaufnahme zu verfügen, als nachvollziehbar (act. 4 E. 2.4.1). Vor Vorinstanz ersuchte der Rekurrent lediglich um Aushändigung einer "CD/Wortaufnahme […] von beiden Hauptverhandlungen" (act. 3/L31 S. 4). Er beantragte somit lediglich die Aushändigung der Tonaufnahmen. Soweit er in der Rekursschrift eine schriftliche Aufzeichnung der ersten Hauptverhandlung (gemeint jene vom 31. März 2021 bzw. 2022) begehrt, handelt es sich um ein anderes und damit neues Sachbegehren im Sinne von § 20a Abs. 1 VRG. Das Begehren um Zustellung eines Protokollauszugs im Sinne der Anfertigung einer Kopie des schriftlichen Protokolls ist zuerst bei der Vorinstanz einzureichen. Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten. 5.11.Unter der Überschrift Antrag 13 stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel hätte das massgebliche Protokoll bei der KESB einfordern müssen. Er sei für sein Unterlassen zu bestrafen (act. 2 S. 11). Das Bezirksgericht erwog zum vorinstanzlichen Begehren des Rekurrenten, das Originalprotokoll der Kinderbefragung durch die KESB vom 20. Januar 2020 einzusehen, dass sich das Protokoll nicht in den Akten der
- 10 - Vorinstanz befände, weshalb auf das Akteneinsicht nicht einzutreten sei (act. 4 E. 2.5). Beim im Rekursverfahren gestellten Antrag um Bestrafung des genannten Bezirksrichters infolge unterlassenen Protokollbeizugs handelt es sich um ein anderes Sachbegehren als jenes, welches in der angefochtenen Verfügung behandelt wurde (act. 4 E. 2.5). Dort ging es um die Einsichtnahme in das Protokoll der KESB beim Bezirksgericht. Als neues Sachbegehren im Sinne von § 20a Abs. 1 VRG kann es im vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Ohnehin bestand seitens des Bezirksgerichts keine Pflicht, das Protokoll bei der KESB einzufordern. 5.12. In Antrag 14 ersucht der Rekurrent weiter um Bestrafung von Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel infolge rechtswidrige Vornahme der Kinderbefragung vom 16. März 2023 (act. 2 S. 11 f.). Er führt aus, entgegen der Vorinstanz müsse ein Protokoll vorhanden sein. Der genannte Bezirksrichter habe den Kindern vorgeheuchelt, wissen zu wollen, wie sie über die Situation denken würden. Wäre er neutral gewesen, hätte er ihm, dem Rekurrenten, bestätigt, die von ihm gestellten Fragen an die Kinder weitergegeben zu haben. Es wäre überdies wichtig gewesen, die Kinder vor der Befragung über die wichtigen Fakten der Vergangenheit zu informieren. Vor Vorinstanz stellte der Rekurrent den Antrag, es seien ihm die Fragen der Kinderanhörung offenzulegen (act. 3/L31 S. 4). Das Bezirksgericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Fragen befänden sich nicht in den Akten. Der Rekurrent habe ein entsprechendes Begehren bereits im Jahre 2023 gestellt, welches abgewiesen worden sei. Die Abweisung wiederum sei von der Aufsichtsbehörde geschützt worden (act. 4 E. 2.6). Der Antrag 14 mit dem Begehren um Bestrafung infolge rechtswidriger Vornahme der Kinderbefragung betrifft wiederum ein anderes Sachbegehren als jenes, welches im vorinstanzlichen Verfahren Geschäfts-Nr. BV240014-K gestellt wurde. Vor Vorinstanz beantragte der Rekurrent die Herausgabe der massgeblichen Fragen (act. 3/L31 S. 4). Es liegt damit erneut ein Fall von § 20a Abs. 1 VRG vor, weshalb auf Antrag 14 nicht einzutreten ist. Der Standpunkt des Bezirksgerichts, die an die Kinder gerichteten Fragen befänden sich nicht in den Akten, ist Ausfluss der massgeblichen gesetzlichen Bestimmung in Art. 298 Abs. 2 ZPO, wonach im Protokoll der
- 11 - Anhörung lediglich die für den Endentscheid wesentlichen Ergebnisse festzuhalten sind, wobei die Äusserungen des Kindes nicht wörtlich festgehalten und auch die Einzelheiten des Gesprächs nicht niedergeschrieben werden müssen. Der Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn sie vor dem Endentscheid zum Ergebnis der Anhörung Stellung nehmen können, auch ohne die Einzelheiten des Gesprächs zu kennen. Den Eltern steht sodann weder die Möglichkeit zu, Ergänzungsfragen zu stellen, noch sind sie über die Motive des Kindes für seine geäusserten Wünsche zu informieren (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 298 N 49 mit weiteren Verweisen; KUKO ZPO- Stalder/van de Graaf, Art. 298 N 13). Selbst wenn der Antrag 14 mit dem vorinstanzlichen Begehren deckungsgleich und zu überprüfen wäre, wäre an den Erwägungen des Bezirksgerichts nichts zu beanstanden. 5.13. In Antrag 15 ersucht der Rekurrent um "Streichung" der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.- (act. 2 S. 12). Es ist davon auszugehen, dass er damit die Kostenauferlegung nach Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 16. Januar 2025, Geschäfts-Nr. BV240014-K, anfechten möchte. Ferner beantragt er die Aufhebung aller Gebühren von bisherigen Verfahren sowie die erfolgte Zahlung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (act. 2 S. 12). Letztere beiden Begehren sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ersterer Antrag ist abzuweisen, nachdem die Vorinstanz die Begehren des Rekurrenten zurecht abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, und der Rekurrent damit im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlegen ist (§ 13 VRG). 5.14.Weiter beantragt der Rekurrent Schmerzensgeld, die Löschung von weiteren Forderungen sowie die Rückerstattung von geleisteten Alimenten (act. 2 S. 12 Antrag 16). Alle drei Anträge waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auch auf diese ist daher nicht einzutreten. Hinsichtlich der Anträge auf Löschung von nicht näher definierten Forderungen sowie auf Rückerstattung von geleisteten Alimenten kommt der Verwaltungskommission ohnehin keine Zuständigkeit zu.
- 12 - 5.15. In Antrag 17 (act. 2 S. 12) beanstandet der Rekurrent sinngemäss die Notwendigkeit zur Anrufung zweier unterschiedlicher Gerichtsbehörden in Sachen Ersuchen um Akteneinsicht (Geschäfts-Nr. BV240014-K) und Revision des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP210029-K (BR240003-K). Dieses Vorgehen war bereits deshalb angezeigt, weil die Entscheide mit unterschiedlichen Rechtsmitteln anfechtbar waren (act. 4 Dispositiv-Ziffer 5 und act. 3/Z Dispositiv-Ziffer 6). 5.16.Antrag 18 betreffend Eingangsbestätigung und Nennung eines zeitlichen Rahmens für die Erledigung des Verfahrens (act. 2 S. 12) erweist sich mit dem Ergehen des vorliegenden Beschlusses als gegenstandslos geworden. 6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Januar 2025, Geschäfts-Nr. BV240014-K, nicht zu beanstanden ist, weshalb der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Der Rekurrent beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag 2, act. 2 S. 2). Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Rekursverfahren von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 800.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
- 13 - 3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. BV240014-K) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird bzw. er nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird (betr. Antrag 18). 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, - die Vorinstanz. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BV240014-K werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels den zuständigen Instanzen retourniert. 7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas-
- 14 sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 24. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: