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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.05.2024 VR240004

8 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,594 parole·~18 min·3

Riassunto

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR240004-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 8. Mai 2024 in Sachen A._____, lic. phil., Rekurrentin gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 6. März 2024 (Gesch. Nr. KM220144-O)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 22. März 2022 orientierte die Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) A._____ (fortan: Rekurrentin) darüber, dass ab dem 1. Juli 2023 alle Sprachdienstleistenden aus dem Zürcher Verzeichnis, welche weiterhin bzw. zukünftig im Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung tätig sein wollten, gestützt auf § 28 Abs. 1 lit. c der Sprachdienstleistungsverordnung (SDV, LS 211.17) über eine entsprechende Akkreditierung durch die Rekursgegnerin verfügen müssten. Hierfür sei das Akkreditierungsverfahren für den erwähnten Bereich zu durchlaufen (act. 5/1). Am 20. April 2022 reichte die Rekurrentin ihren Akkreditierungsantrag für die Sprache B._____ ein (act. 5/2). Mit Beschluss vom 6. März 2024, Geschäfts-Nr. KM220144-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag ab und begründete dies mit dem zweimaligen Nichtbestehen der inzwischen abgelegten Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung und damit mit der Nichterfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen (act. 3 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 8. April 2024 erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 6. März 2024 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. März 2024 aufzuheben. 2. Der Antrag auf Akkreditierung der Rekurrentin für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung sei gutzuheissen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 MwSt.) zu Lasten der Rekursgegnerin." 3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. KM220144-O (act. 5/1-43) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]), ebenso das Zürcher

- 3 - Handbuch für Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung im Kanton Zürich, die Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung sowie die Prüfungsvorlage (Aufnahme, act. 8/1-2, act. 9). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG verzichtete sie hingegen (VRG Kommentar-Griffel, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 26b N 6). II. 1. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. März 2024, Geschäfts-Nr. KM220144- O, zuständig. 2. Die Rekurrentin ist zur Rekurserhebung berechtigt, da sie durch den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). III. 1.1. Gemäss § 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b SDV gelten Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung per 1. Juli 2019 gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen waren, für den Bereich Sprachmittlung ab Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung während längstens fünf Jahren, d.h. bis längstens zum 1. Juli 2024, als akkreditiert (ursprünglich war eine Frist von vier Jahren vorgesehen, § 28 Abs. 1 lit. c und 2 lit. b aSDV, was indes per 1. Mai 2023 angepasst wurde). Dienstleistende für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung, welche nach dem 1. Juli

- 4 - 2024 weiterhin als solche tätig und im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen sein wollen, müssen sich demnach bis dahin in einem separaten Verfahren akkreditieren lassen. 1.2. Der Ablauf der Akkreditierung wird in den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung (fortan: Richtlinien Kommunikationsüberwachung), welche sich auf § 3 Abs. 1 lit. f SDV stützen, näher geregelt. Nach Art. 3.1. lit. f der Richtlinien setzt die erfolgreiche Akkreditierung für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung nebst weiteren Voraussetzungen den Besuch des Zürcher Zulassungskurses Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung sowie das Ablegen der dazugehörigen Prüfung gemäss den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung voraus, wobei die Prüfung einmal wiederholt werden kann. Gemäss Art. 9.2. der Richtlinien Kommunikationsüberwachung werden im Rahmen des Zulassungskurses und der dazugehörigen Prüfung folgende Kompetenzen geschult: Professionelles Rollenverständnis (Rechte und Pflichten bei Sprachmittlung in Kommunikationsüberwachung; lit. a), hinreichende Kenntnisse des relevanten materiellen Rechts und der darin verwendeten Rechtsterminologie (lit. b), hinreichende Kenntnisse betreffend Formalitäten und Datenschutz (lit. c), hinreichende Kenntnisse der grundlegenden Transkriptions- und Translationsstrategien (lit. d) sowie grundlegende Transkriptions- und Translationskompetenzen (Recherchetechnik, Terminologiearbeit, Werkzeuge/Hilfsmittel/Übersetzungstools; lit. e). Die Einzelheiten der Prüfung sind in den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung (fortan: Prüfungsrichtlinien) geregelt (Art. 9.3. der Richtlinien Kommunikationsüberwachung). Gemäss Art. 3 der Prüfungsrichtlinien ist die Prüfung schriftlich abzulegen und setzt sie sich aus einem Praxisteil und einem Theorieteil zusammen. Während der Praxisteil 90 Minuten dauert und aus der Erstellung einer Zusammenfassung aus einer Audiosequenz von 7 Minuten sowie aus der Erstellung eines schriftlichen Wortprotokolls einer Audiosequenz von ca. 2 Minuten besteht, dauert der Theorieteil 30 Minuten und beinhaltet einen Multiple-Choice-Test mit 70

- 5 - Fragen (Art. 5 Prüfungsrichtlinien). Art. 8.1 der Prüfungsrichtlinien zufolge werden beim Praxisteil die inhaltliche Richtigkeit, die Vollständigkeit und Genauigkeit, die richtige Anwendung der im Handbuch enthaltenen Vorgaben sowie Grammatik und Rechtschreibung beurteilt. Die Regeln der Grammatik sowie die korrekte Rechtschreibung inkl. Gross- und Kleinschreibung sind mindestens insofern einzuhalten, als dass der Text verständlich ist und es nicht zu Sinnverfälschungen kommt. Beim Theorieteil wird ferner die Richtigkeit der Antworten beurteilt, wobei pro Frage ein Punkt erzielt werden kann (Art. 8.2 Prüfungsrichtlinien). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl im Praxis- als auch im Theorieteil eine genügende Leistung erbracht wird (Art. 10.1 Prüfungsrichtlinien). 1.3. Im Zusammenhang mit der Überprüfung von Prüfungsarbeiten wie der Vorliegenden gilt es zu beachten, dass sich Rechtsmittelbehörden im Rahmen der Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsleistung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen dürfen. Es ist zulässig, erst dann einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht, mithin eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt. Anders ist es hingegen, wenn bspw. Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen hat die Rechtsmittelinstanz uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen. Sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder die Bewertung beziehen, gelten als Verfahrensfragen. Als Ermessensfrage gilt demgegenüber namentlich die Benotung oder Bewertung einer Aufgabe durch den Examinator. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, als es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Eine erfolgreiche Rüge, ein Kandidat hätte bei einer Aufgabe mehr Punkte erhalten sollen, setzt daher eine qualifizierte Unangemessenheit voraus (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BGE 131 I 467 E. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH vom 13. Juli 2011, Geschäfts-Nr. VB.2010.00651, E. 2.2; Kommentar VRG-Donatsch, § 20 N 87 ff.).

- 6 - 2. In der Rekursschrift beanstandet die Rekurrentin lediglich die Bewertung bzw. Korrekturen der Wiederholungsprüfung "Zusammenfassung" vom 3. Februar 2024, hingegen weder die Bewertung der bestandenen Wiederholungsprüfung Praxisteil "Wortprotokoll" vom 3. Februar 2024 (act. 5/37), noch jene der bestandenen theoretischen Prüfung vom 4. November 2023 (act. 5/31/2). Der Rekurs beschränkt sich demnach auf die Überprüfung der Prüfung Praxisteil "Zusammenfassung" vom 3. Februar 2024. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, rügt die Rekurrentin ferner lediglich einzelne Bewertungen bzw. Kommentare der Prüfungsbehörde. Andere Anmerkungen bleiben unangefochten. Auf diese Korrekturen ist nicht näher einzugehen (§ 23 VRG: Rüge- und Substantiierungspflicht). 3.1. Die Rekurrentin führt zur Begründung des Rekurses im Wesentlichen das Folgende aus: Gemäss dem massgeblichen Handbuch stelle eine Zusammenfassung eine Aktennotiz dar und diene polizei-strategischen Zwecken. Sie bilde die Entscheidungsgrundlage dafür, ob ein übersetztes Wortprotokoll erstellt werden soll. Ihre Zusammenfassung enthalte die wesentlichen Punkte. Dies räume die Rekursgegnerin selbst ein. Diese habe primär beanstandet, dass aus der Aufnahme nicht zweifelsfrei klar geworden sei, dass der Betrag von Fr. 50'000.- von C._____ übergeben werden soll, was aber anders zusammengefasst worden sei. Zudem habe sie bemängelt, dass die Zusammenfassung die gereizte Diskussion zwischen UM1 und UM2 über die Geldaufteilung nicht genau wiedergegeben habe. Inhaltlich sei die Zusammenfassung in diesen Punkten jedoch nicht falsch, sondern höchstens ungenau. Für klarere Angaben habe ihr, der Rekurrentin, die Zeit gefehlt. Es werde sodann bestritten, dass sich aus der Aufnahme eine gereizte Stimmung ergebe. Für die Strafverfolgungsbehörden relevant sei primär, dass die beiden Männer für die Übergabe des gestohlenen Fahrzeugs an C._____ Fr. 50'000.- erhalten und das Geld untereinander aufteilen würden. In der Praxis reiche dies bereits, um ein Wortprotokoll zu verlangen. Die Rekursgegnerin habe insoweit überhöhte inhaltliche Anforderungen an die Zusammenfassung gestellt, welche unverhältnismässig seien (act. 1 Rz 8-10).

- 7 - 3.2. Gemäss dem eingangs erwähnten Handbuch liefert eine Zusammenfassung einen Überblick und resümiert das Gespräch in der Zielsprache so, dass sich die ermittelnden Personen ein Bild von dessen Inhalt und Relevanz machen können (act. 8/1 Art. 19.1.1). Am Anfang der Zusammenfassung stehen verschiedene administrative und fallbezogene Angaben, gefolgt von einer Zusammenfassung im Fliesstext, wobei Redebeiträge resümierend wiederzugeben sind, ohne den genauen Gesprächsverlauf bzw. die einzelnen Redebeiträge abzubilden. Lediglich besonders relevante Redebeiträge sind (vorzugsweise) in indirekter Rede wiederzugeben (act. 8/1 Art. 19.1.2 f.). Die Zusammenfassung stellt eine Aktennotiz dar, welche polizei-strategischen Zwecken dient, namentlich zur Entscheidungsgrundlage, ob ein Wortprotokoll erstellt werden soll (act. 8/1 Art. 19.3). Die Rekurrentin macht geltend, ihre Zusammenfassung lasse - trotz einzelner Fehler - durchaus einen Entscheid darüber zu, ob ein Wortprotokoll erstellt werden müsse (act. 1 Rz 8 f. und Rz 14). Dies ist zutreffend. Aus ihrer Zusammenfassung ergibt sich grundsätzlich ein hinreichender Überblick über die in der Aufnahme dargelegte Situation bzw. Sachlage. Dies bestreitet denn auch die Rekursgegnerin nicht. Vielmehr hält auch diese in der abschliessenden Bewertung fest, dass die Zusammenfassung die wesentlichen Angaben enthalte (act. 5/37 S. 4). Jedoch zählt sie in der Folge verschiedene Mängel bzw. Fehler auf, welche zum Nichtbestehen der Prüfung geführt haben. Für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung ist nicht allein massgeblich, ob die Behörden gestützt auf die Zusammenfassung über die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Wortprotokolls entscheiden können. Diese hat darüber hinaus auch den Anforderungen nach § 9 SDV sowie der oberwähnten Richtlinie zu entsprechen, namentlich den Erfordernissen hinsichtlich der schriftlichen Sprachkompetenzen (§ 9 lit. a SDV) sowie des fundierten juristischen Grundwortschatzes (§ 9 lit. b SDV). So müssen die als Sprachmittler tätigen Personen insbesondere die Amtsund Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrschen. Dies gilt auch beim Erstellen einer Zusammenfassung im Rahmen der Praxisprüfung. Auch diese hat sprachlich und inhaltlich zu überzeugen. Die von der Rekursgegnerin beanstandeten Punkte - auf welche nachfolgend detaillierter einzugehen ist -

- 8 stellen insbesondere die Kompetenzen nach § 9 SDV bzw. nach Art. 8.1 der Prüfungsrichtlinien (die richtige Anwendung der Grammatik und Rechtschreibung ohne Sinnverfälschungen) in Frage. Ein Ermessensmissbrauch seitens der Rekursgegnerin infolge strenger Handhabung der rechtlichen Anforderungen (vgl. act. 1 Rz 14) besteht insoweit nicht. 3.3. Hinsichtlich der Beanstandung betreffend die Übergabe von Fr. 50'000.schrieb die Rekurrentin Folgendes: "Das Auto wird dort an C._____ übergeben und sie erhalten 50'000 von C._____ und dann gehen sie zurück" (act. 5/37 S. 1). Die Prüfungsbehörde kommentierte dies wie folgt: "Dass die Übergabe der Fr. 50'000 durch C._____ erfolgt, wird in der Aufnahme nicht zweifelsfrei klar." (act. 5/37 S. 1 A3). Diese Korrektur ist nicht zu beanstanden. Aus der Aufnahme geht nicht eindeutig hervor, dass C._____ den besagten Betrag übergeben wird. Vielmehr wird Folgendes gesprochen: "… an C._____ in ähh, am Bahnhof in D._____. Übergabe. Und dann erhalten wir 50'000.- Franken. Und dann gehen wir zurück" (act. 9 ca. 01:34 bis 01:42). Ob die Übergabe durch C._____ erfolgt, wird somit nicht erwähnt. Von wem UM1 und UM2 den Betrag erhalten, ist jedoch für das weitere Strafverfahren durchaus von Bedeutung. Insoweit hat die Prüfungsbehörde hier entgegen der Rekurrentin nicht überhöhte inhaltliche bzw. unverhältnismässige Anforderungen gestellt (act. 1 Rz 10), sondern lediglich eine korrekte und genaue Zusammenfassung der Aufnahme gefordert. Auch die Zusammenfassung ist inhaltlich korrekt zu verfassen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihrem Zweck der Entscheidungsgrundlage für ein Wortprotokoll nachkommt oder nicht. Die Korrektur ist damit nicht zu beanstanden. 3.4. Überdies kritisiert die Rekurrentin die allgemeine Anmerkung der Prüfungsbehörde, dass in der Zusammenfassung deutlicher hätte zum Ausdruck kommen müssen, dass sich UM1 und UM2 über die Aufteilung des Geldes streiten würden und dass es zwischen den beiden Männern eine gereizte Situation gegeben habe (act. 1 Rz 9). Der Aufnahme kann das Folgende entnommen werden: UM1: "Du hast gesagt, wir erhalten 50'000.- Franken für das gestohlene Fahrzeug." UM2 "Ja." UM1: "Bekommen wir das Geld von C._____?" UM2

- 9 - "Nein, das Geld bekomm ich und ich teile es dann". UM1: "Wie teilen wir das auf?" UM2: "Das teilen wir zwischen Dir und mir auf, ich mach das schon richtig." UM1: "Wie, halbe-halbe?" UM2: "Das siehst Du dann." UM1: "Nein, ich muss wissen." UM2: "Warum?" UM1: "Ich will auch…" UM2 "Ich mach das schon korrekt. Dein Auftrag ist du fährst jetzt nach D._____ haben wir so abgemacht und ich regle das mit dem Geld, ganz einfach." UM1: "Ok." UM2: "Verstehst Du das?" UM1: "Ja ich versteh es." UM2: "Ok, und wenn Du dann nicht zufrieden bist, können wir dann schauen. Ich mach nicht schon jetzt ähh irgendwelche Abmachungen." (act. 9 02:20-02:58). Während UM1 somit drängte zu erfahren, wie hoch sein Anteil sei, gab ihm UM2 bestimmend zur Antwort, dass UM1 lediglich das Auto zu fahren habe. Diese Situation weist auf eine zumindest leicht gereizte Stimmung hin. Auch diese Korrektur ist nicht zu beanstanden. 4.1. Die Rekurrentin macht sodann geltend, die von der Rekursgegnerin als unoder missverständlich bzw. unklar eingeschätzten Sätze (Anmerkungen A1, A6, A7, A8, A11 und A12) seien inhaltlich nicht falsch. Der wesentliche Gesprächsinhalt werde in der Zusammenfassung wiedergegeben (act. 1 Rz 11 f.). 4.2. Hinsichtlich der Korrektur A1 schrieb die Rekurrentin: "UM1 sagt, die Ausfahrt Richtung Zürich sei vorne." (act. 5/37 S. 1). In der Korrektur wurde festgehalten, dass diese Formulierung unverständlich sei (act. 5/37 S. 1). Die Rekurrentin legt in ihrer Rekursschrift nicht näher dar, weshalb die Anmerkung der Prüfungsbehörde nicht korrekt sei. Sie macht lediglich geltend, der Satz sei nicht falsch. Damit setzt sie sich mit der Korrektur nicht hinreichend auseinander und kommt insoweit ihrer Begründungs- bzw. Substantiierungspflicht nicht nach (§ 23 Abs. 1 VRG). Ohnehin beanstandete die Prüfungsbehörde nicht die inhaltliche Richtigkeit des Satzes, sondern dessen Unverständlichkeit. Dies ist zutreffend. War es die Absicht der Rekurrentin, mit diesem Passus auszudrücken, dass die Aus- bzw. Auffahrt Richtung Zürich vor ihnen liege (siehe act. 9 00:26 f.), so hätte sie dies anders formulieren müssen. Der Korrektur ist damit zu folgen.

- 10 - 4.3. Weiter schrieb die Rekurrentin: "C._____ wisse schon, dass sie kommen, sagt UM2" (act. 5/37 S. 2). Mit diesem Satz, so die Rekurrentin, werde impliziert, dass C._____ wisse, dass UM1 und UM2 mit dem zu übergebenden Auto kämen. Wichtig sei ohnehin lediglich, dass die beiden Männer C._____ nicht persönlich kennen würden. Woran sie sich bei der Übergabe erkennen würden, sei etwas, das ins Wortprotokoll gehöre. Der Satz sei weder missverständlich noch unklar (act. 1 Rz 12). Im Kommentar A6 wurde dazu festgehalten: "Dies ist inhaltlich missverständlich. Vielmehr weiss C._____ schon, mit welchem Auto sie kommen (wird sie also anhand des Autos erkennen)." (act. 5/37 S. 2 A6). Auch diese Korrektur trifft zu. In der massgeblichen Passage wird in der Aufnahme ausgeführt, dass C._____ wisse, mit welchem Auto sie kommen würden, sie würde sie sehen (act. 9 02:15 f.). 4.4. Die Rekurrentin beanstandet ferner die Korrektur bezüglich des Satzes "UM2 mache die Aufteilung schon korrekt" (act. 1 Rz 11). In der Korrektur A7 hielt die Prüfungsbehörde fest, die Angabe sei missverständlich. UM2 sage von sich selbst, dass er die Aufteilung schon korrekt mache (act. 5/37 S. 2 A7). Die Rekurrentin schrieb diesen Passus in indirekter Rede, ohne festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Äusserung von UM2 handelte. So wie der Passus niedergeschrieben ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Aussage von UM2 handelt. Insoweit ist die Korrektur zutreffend, hat die Rekurrentin den Text doch nicht korrekt wiedergegeben (siehe act. 9 02:34 f. und 02:42). 4.5. Weiter stellt die Rekurrentin die Richtigkeit der Korrektur A8 "[…] U2 rede wegen dem Geld […]" in Abrede (act. 1 Rz 11). Als Korrektur A8 hielt die Prüfungsbehörde fest, dass diese Angabe unklar formuliert sei (act. 5/37 S. 2 A8). Aus der Aufnahme ergibt sich, dass UM2 festhielt, dass er die Aufteilung des Geldes übernehme (act. 9 02:43 f.: UM2: "[…] und ich regle das mit dem Geld"). Mit dem verwendeten Passus, dass UM2 wegen des Geldes rede, gibt die Rekurrentin die Aufnahme nicht korrekt wieder. Die Korrektur überzeugt. 4.6. Die Rekurrentin bestreitet sodann einen Fehler in Bezug auf den Satz: "UM2 erhält einen Anruf und sagt, dass er zwischen vier oder fünf dort sei." (act. 1

- 11 - Rz 11). Konkret schrieb sie: "UM2 erhält einen Anruf und sagt, dass er zwischen vier oder fünf dort sein. Seine Mutter wird 60 und sie feiern am Samstag oder Sonntag den Geburtstag von ihr. Seine Schwester hat ihn deswegen angerufen. UM1 will, dass UM2 das Telefongespräch unterbricht und ihm den Weg zeigt." In der Prüfung wurde dazu kommentiert, dass hier mehr zu resümieren gewesen wäre (act. 5/37 S. 2 A11). Dem kann nur bedingt gefolgt werden. Die Rekurrentin hat in wenigen Sätzen zusammengefasst, was UM1 und UM2 über knapp eine Minute besprochen haben (act. 9 04:27-05:09). Dabei redeten sie auch noch über das Geschenk, darüber, dass UM2 keine Zeit habe, sich um ein Geschenk zu kümmern, sowie darüber, ob ein 60. Geburtstag ein bedeutender Geburtstag sei. Dies alles erwähnte die Rekurrentin nicht. Insoweit hat sie das den Telefonanruf zum Inhalt habende Gespräch durchaus zusammengefasst, weshalb ihr Einwand berechtigt ist. 4.7. Im Weiteren rügt die Rekurrentin, der Passus: "Mit dem Schnellzug fahren sie nach Zürich zurück" könne nur so interpretiert werden, dass sie dies beabsichtigt hätten, zumal sie sich im Zeitpunkt des Gesprächs auf der Hinfahrt befunden hätten. Der Satz sei nicht missverständlich oder unklar (act. 1 Rz 12). Die Prüfungsbehörde korrigierte den Passus wie folgt: "Sie beabsichtigen, mit dem Schnellzug nach Zürich zurückzufahren". Zudem fügte sie in der Korrektur A12 an, dass der von der Rekurrentin geschriebene Satz missverständlich sei, da die Männer erst nach der Übergabe zurückfahren würden (act. 5/37 S. 2). Entgegen der Rekurrentin ergibt sich in der von ihr niedergeschriebenen Variante nicht automatisch aus dem Kontext, dass es im Gespräch um die beabsichtigte Rückfahrt ging (vgl. act. 1 Rz 12). Aus dem Text lässt sich nicht ableiten, dass es sich um ein Gespräch auf der Hinfahrt handelte. Vielmehr kann diese Passage, welche mit einem neuen Abschnitt beginnt, auch so verstanden werden, dass sie sich nun bereits auf der Rückfahrt befanden. Die Korrektur ist somit nicht zu beanstanden. 5. Nebst den ebenerwähnten Korrekturen moniert die Prüfungsbehörde auch noch Weiteres, insbesondere Schreib- und Wortfehler (act. 5/37 S. 4). Die Rekurrentin stellt die Schreibfehler zu Recht nicht in Abrede (act. 1 Rz 13). Glei-

- 12 ches gilt für die Feststellung der Prüfungsbehörde, an mehreren Stellen fänden sich missverständliche oder unverständliche Formulierungen (act. 5/37 S. 4). Dies betrifft die Korrekturen A1, A3, A6, A7, A8, A10 und A12. Es handelt sich um zahlreiche Anmerkungen, welche den vorstehenden Erwägungen zufolge nicht zu beanstanden sind. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angebrachten Korrekturen der Prüfungsbehörde - mit Ausnahme der Korrektur A11 - überzeugen und die Vorbringen der Rekurrentin am Ausgang der Qualifikation der absolvierten Prüfung Praxisteil "Zusammenfassung" vom 3. Februar 2024 als "nicht bestanden" nichts zu ändern vermögen. Folglich hat die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss vom 6. März 2024 die Nichterfüllung der Anforderungen an die Akkreditierung als Sprachmittlerin bei Kommunikationsüberwachung im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich durch die Rekurrentin zu Recht festgestellt und ihren Akkreditierungsantrag ebenfalls zu Recht abgewiesen. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass die Rekurrentin die Flüchtigkeitsfehler wie fehlende Buchstaben oder Worte im Rahmen einer Prüfungssituation unter Zeitdruck gemacht hat (act. 1 Rz 13 und 15). Ziel der Prüfung ist es unter anderem gerade, die Fähig- und Fertigkeiten der Antragstellenden und damit einhergehend die Qualität ihrer Arbeit unter Zeitdruck zu kontrollieren. Ebenfalls nicht von Relevanz ist, dass die Rekurrentin bereits eine mehrjährige Tätigkeit in der Kommunikationsüberwachung vorzuweisen vermag und bis anhin keine negativen Rückmeldungen erhielt (act. 1 Rz 15). Den obigen Erwägungen zufolge erweisen sich die beanstandeten Korrekturen als überzeugend und damit weder als realitätsfremd noch als willkürlich (act. 1 Rz 14). Ein Ermessenmissbrauch ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine qualifizierte Unangemessenheit bzw. überspitzten Formalismus, zumal eine strenge Bewertung hierfür nicht ausreicht (act. 1 Rz 15; siehe dazu E. III.1.3). Die Akkreditierung als Sprachmittlerin bei Kommunikationsüberwachung setzt zwingend das Bestehen der Zulassungsprüfung voraus (§ 9 lit. e SDV, Art. 10.1 der Prüfungsrichtlinien). Aufgrund der zu Recht als nicht bestanden qualifizierten Praxisprüfung "Zusammenfassung" fehlt es an den massgeblichen Voraussetzungen zur Akkreditierung. Der Rekurs ist

- 13 somit abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. März 2024, Geschäfts-Nr. KM220144-O, ist zu bestätigen. IV. 1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 700.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 6. März 2024, Geschäfts-Nr. KM220144-O, wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin und - die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KM220144-O (act. 5/1-43) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

- 14 - 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 8. Mai 2024 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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