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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.02.2020 VR200001

13 febbraio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,284 parole·~11 min·5

Riassunto

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 28. November 2019 (KX190019-O)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR200001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 13. Februar 2020

in Sachen

A._____, Rekurrent

gegen

B._____, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der B._____ vom 28. November 2019 (KX190019-O)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem Jahre 2005 für die Sprachen C._____ [Sprache 1] und D._____ [Sprache 2] im heutigen Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich (früher: Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich) eingetragen (act. 4/2). Nachdem die B._____ (nachfolgend: Rekursgegnerin) gegenüber dem Rekurrenten in den Jahren 2018 und 2019 mangels Einsätzen als Behörden- und Gerichtsdolmetscher seit mindestens Januar 2017 bzw. Januar 2018 eine Löschung aus dem Verzeichnis in den Raum gestellt hatte (act. 4/6/1, act. 4/1), beantragte dieser letztmals am 16. August 2019 die Beibehaltung seiner Akkreditierung (act. 4/8). Trotz dieses Ersuchens entzog die Rekursgegnerin dem Rekurrenten die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher für die Sprachen C._____ und D._____ mit Beschluss vom 28. November 2019 endgültig (act. 5). 2. Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent innert Frist (act. 5 S. 5) Rekurs und stellte sinngemäss den Antrag, es sei von einem Akkreditierungsentzug abzusehen und er sei für die Sprachen C._____ und D._____ im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich zu belassen (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 wurde der Rekursgegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 2). Innert Frist verzichtete sie auf eine Stellungnahme, reichte aber die massgeblichen Akten ins Recht (act. 3 und 4). Der Stellungnahmeverzicht ist dem Rekurrenten mit dem vorliegenden Beschluss zur Kenntnis zu bringen. II. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der B._____, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet

- 3 sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 28. November 2019, Nr. KX190019-O, zuständig. III. 1. Die Rekursgegnerin begründete den Entzug der Akkreditierung des Rekurrenten in ihrem Beschluss vom 28. November 2019 im Wesentlichen damit (act. 5), eine effiziente Suche nach geeigneten Dolmetschenden setze eine Verfügbarkeit am Einsatzort innert nützlicher Zeit sowie die Bereitschaft voraus, tatsächlich regelmässig Einsätze zu leisten. Fehlende Praxiserfahrung wirke sich negativ auf die Qualität der Sprachdienstleistungen aus. Um den Erfordernissen eines fundierten juristischen Grundwortschatzes, eines professionellen Rollenverständnisses und der Fähigkeit, Sprachdienstleistungen fachgerecht zu erbringen, gerecht werden zu können, müssten regelmässig Dolmetschereinsätze geleistet und Übersetzungsaufträge ausgeführt werden. Die Vorbringen des Rekurrenten in seiner Stellungnahme vom 16. August 2019 würden einem Entzug der Akkreditierung nicht entgegenstehen. Der Rekurrent habe sich per 31. Dezember 2015 aus der Schweiz abgemeldet und sich mindestens für ein Jahr im Ausland aufgehalten. Seit mindestens Januar 2016 und damit seit rund vier Jahren habe er - mit Ausnahme eines solchen für ein Sozialamt - keine Einsätze mehr als Behördenund Gerichtsdolmetscher im Kanton Zürich geleistet. Der Rekurrent verfüge damit nicht mehr über die notwendige aktuelle Praxiserfahrung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihm ein fundierter juristischer Grundwortschatz in der Amts- und Arbeitssprache fehle und er nicht mehr über ein professionelles Rollenverständnis verfüge. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass er im Rahmen eines Auslandeinsatzes als Stationsleiter im Bereich "… Industrie" tätig gewesen sei und dass er für die Botschaften der Schweiz und Deutschlands offenbar Dolmetschereinsätze geleistet habe. Letztere seien weder näher beschrieben noch belegt worden. Auch sei unklar, wie viele derartige Einsätze er ge-

- 4 leistet habe. Die Tätigkeit als Stationsleiter vermöge keine massgebliche Praxiserfahrung zu begründen. Dem Rekurrenten sei daher die Akkreditierung als Gerichts- und Behördendolmetscher im Kanton Zürich zu entziehen. Der endgültige Entzug der Akkreditierung erweise sich zudem als verhältnismässig. 2. Der Rekurrent bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) zusammengefasst vor, er verfüge über eine solide Praxiserfahrung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher des Kantons Zürich. Seine bisherigen Sprachkompetenzen und Erfahrungen habe er nicht verlernt, da er in der Zwischenzeit bei internationalen Unternehmen tätig gewesen sei. Mit seinem Verantwortungsbewusstsein sorge er für qualitativ hochwertige Übersetzungen. Zudem sei er pünktlich und arbeite seriös. Sowohl in der Amtssprache als auch in der Arbeitssprache besitze er nach wie vor einen fundierten juristischen Wortschatz. Zudem verfüge er auch weiterhin über das notwendige Rollenverständnis. Seinen Auslandaufenthalt habe er per 15. Januar 2020 beendet. Ab dem 1. Februar 2020 könne er daher zahlreiche Aufträge annehmen. 3.1. Nach § 3 Abs. 1 SDV ist es die Aufgabe der Rekursgegnerin, für eine hohe Qualität der Sprachdienstleistungen zu sorgen. Diese Pflicht besteht im Hinblick auf das Zulassungsverfahren von sich bewerbenden Personen und für die ganze Dauer, während der die akkreditierten Personen im Sprachdienstleistungsverzeichnis eingetragen sind. Um die notwendige Qualität der Leistungserbringung gewährleisten zu können, hat die Rekursgegnerin die Erfüllung der Voraussetzungen durch die akkreditierten Personen periodisch zu überprüfen (§ 13 Abs. 1 SDV) und bei Bedarf das Notwendige zu veranlassen. Als eine mögliche Massnahme steht ihr dabei der endgültige Entzug der Akkreditierung einer im Sprachdienstleistungsverzeichnis verzeichneten Person zur Verfügung. Ein solcher erweist sich gemäss § 15 Abs. 1 lit. b SDV dann als erforderlich, wenn die betroffene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. In fachlicher Hinsicht setzt der Verbleib im Verzeichnis u.a. voraus, dass die akkreditierte Person die Amts- und Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht (§ 9 lit. a SDV),

- 5 über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie über eine umfassende Allgemeinbildung verfügt (§ 9 lit. b SDV), Sprachdienstleistungen in der Sprache, für welche sie akkreditiert wurde, fachgerecht erbringen kann (§ 9 lit. c SDV) und über ein professionelles Rollenverständnis verfügt (§ 9 lit. d SDV). Mit dem letzteren Kriterium soll gewährleistet werden, dass sich die akkreditierte Person im Rahmen des Verfahrens neutral verhält und die nötige Distanz wahrt, namentlich keine Wertungen oder Interpretationen vornimmt, keine unaufgeforderten Erklärungen abgibt und keine übertriebenen Emotionen zeigt (vgl. auch Protokoll zur Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018, S. 26). Wie die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss vom 28. November 2019 (act. 5 S. 3) zutreffend festhielt, kann die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 9 lit. a - d SDV nur dann gewährleistet werden, wenn die akkreditierte Person bei Gerichten und Behörden regelmässige Dolmetschereinsätze leistet bzw. wiederholt Übersetzungsaufträge annimmt. Nur so kann garantiert werden, dass sie mit den bei diesen Institutionen geltenden Gepflogenheiten sowie den für das Verfahren massgeblichen Gesetzen bzw. rechtlichen Bestimmungen vertraut bleibt und ihre Funktion korrekt wahrnehmen kann. Ein längerer Unterbruch der Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscher führt in aller Regel dazu, dass die Vertrautheit mit den gerichts- und behördenspezifischen Abläufen abnimmt und allfällige massgebliche Gesetzesänderungen unerkannt bleiben. Davon ist auch dann auszugehen, wenn in der Zeit der Absenz anderweitig Dolmetscher- oder Übersetzungsaufträge angenommen werden und das sprachliche Niveau (vgl. § 9 lit. a SDV) somit beibehalten werden kann, zumal dabei die gerichts- und behördenspezifischen Erfahrungen ausbleiben. Sprachdienstleistungseinsätze ausserhalb von (zürcherischen) Behörden und Gerichten vermögen demnach die Erfüllung der übrigen in § 9 SDV aufgelisteten Voraussetzungen, namentlich die Erfordernisse des juristischen Grundwortschatzes im Sinne von § 9 lit. b SDV und des Rollenverständnisses im Sinne von § 9 lit. d SDV, nicht zwingend zu gewährleisten.

- 6 - 3.2. Der Rekurrent stellt die Erwägungen der Rekursgegnerin in ihrem Beschluss vom 28. November 2019, dass er seit Beginn des Jahres 2016 mit Ausnahme eines Übersetzungsauftrages für ein Sozialamt im Kanton Zürich keine Einsätze als Dolmetscher geleistet und sich im Jahre 2015 aus der Schweiz abgemeldet habe (act. 5 S. 3 f.), nicht in Abrede (act. 1; vgl. zu Letzterem auch act. 4/2 [E-Mail vom 31. März 2016, worin dieser seine Abmeldung bekannt gibt]). Mit der Rekursgegnerin ist demnach davon auszugehen, dass der Rekurrent in den vergangenen Jahren - mit Ausnahme des erwähnten Einsatzes bei einem Sozialamt - keine Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen mehr für zürcherische Gerichte oder Behörden erbracht hat. Hingegen bringt er sinngemäss vor, aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland, für die Botschaften der Schweiz und von Deutschland sowie als Luftverkehrsangestellter an einem nicht näher bezeichneten Flughafen, erfülle er die massgeblichen Voraussetzungen für die Eintragung und Beibehaltung im Sprachdienstleistungsverzeichnis weiterhin (act. 1, act. 4/6/7 und act. 4/8). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent in den vergangenen Jahren offenbar bei internationalen Unternehmen tätig war (act. 1, act. 4/6/7 und act. 4/8), kann nicht abgeleitet werden, dass er weiterhin über die für seine Tätigkeit bei den zürcherischen Behörden und Gerichten notwendigen Sprachkenntnisse verfügt (§ 9 lit. a SDV), zumal unklar ist, ob er überhaupt als Dolmetscher bzw. Übersetzer arbeitete und falls ja, in welchen Sprachen die Leistungen erfolgten. Der Rekurrent spricht diesbezüglich lediglich von Einsätzen im Ausland als Stationsleiter (act. 1, act. 4/6/7 und act. 4/8), wobei einer E-Mail aus dem Jahre 2016 entnommen werden kann, dass er dannzumal in obgenannter Stellung bei der Firma E._____ in F._____ [Staat] tätig war (act. 4/2). Hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei den schweizerischen und deutschen Botschaften ist der Rekursgegnerin sodann zu folgen, dass der Rekurrent diesbezüglich weder sein genaues Tätigkeitsfeld noch die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden konkretisierte und damit offen ist, wie oft er bei den Botschaften im Einsatz stand und in welchen Sprachen er dolmetschte. Ferner ist zu beachten, dass im Rahmen von Dolmetscher- bzw. Übersetzungsaufträgen bei Botschaften in aller Re-

- 7 gel nicht dasselbe fachspezifische Vokabular wie bei Behörden- und Gerichtseinsätzen verwendet wird, mit der Folge, dass durch eine solche Tätigkeit die Voraussetzungen des Vorhandenseins eines fundierten juristischen Grundwortschatzes in der Amts- und Arbeitssprache, einer umfassenden Allgemeinbildung sowie eines professionellen Rollenverständnisses im Sinne von § 9 lit. b und d SDV nicht zwingend erfüllt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Berufsausübung am Flughafen. Auch diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass der Rekurrent im Rahmen der dort anfallenden Aufgaben seinen juristischen Grundwortschatz und das für die Tätigkeit bei zürcherischen Behörden und Gerichten massgebliche Rollenverständnis pflegen konnte. Entsprechendes bringt er jedenfalls nicht vor. Trotz seinen verschiedenen Berufserfahrungen in den vergangenen Jahren ist somit nicht mehr gewährleistet, dass der Rekurrent mit den Gepflogenheiten, wie sie bei zürcherischen Behörden und Gerichten bestehen, und dem massgeblichen Rollenverständnis genügend vertraut ist und damit die Erfordernisse von § 9 SDV weiterhin erfüllt. Soweit er schliesslich geltend macht, er habe seinen Auslandeinsatz per 15. Januar 2020 beendet, so dass er nun vermehrt Aufträge annehmen könne (act. 1), gilt zu beachten, dass er bereits am 16. August 2018 (act. 4/6/7) vorgetragen hat, für kurzfristige Einsätze zur Verfügung zu stehen, und in der Folge dennoch keine solchen leistete. Aus dieser Zusicherung kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit ist - zusammenfassend festgehalten - nicht mehr gewährleistet, dass der Rekurrent die für eine Akkreditierung notwendigen Voraussetzungen erfüllt, weshalb ihm diese zu entziehen ist, sofern ein solcher Entzug dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. 3.3. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schindler, in: Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Schind-

- 8 ler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 N 48). Der Entzug der Akkreditierung des Rekurrenten ist nicht nur geeignet, die Qualität der Tätigkeit von Behörden- und Gerichtsdolmetschern zu sichern, sondern auch erforderlich, denn nur durch regelmässige Einsätze ist eine fachgerechte und den Anforderung in § 9 f. SDV entsprechende Ausübung der Sprachdienstleistungen gewährleistet. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Zuverlässigkeit der für die Justiz und die (Untersuchungs-)Behörden tätigen Personen ist sodann aufgrund der Tragweite einer fehlerhaften Aufgabenausübung als erheblich zu qualifizieren und als ungleich höher zu gewichten als das Interesse des Rekurrenten, im Sprachdienstleistungsverzeichnis zu verbleiben. Aufgrund der ausbleibenden Einsätze in den vergangenen Jahren tangiert die Streichung des Rekurrenten insbesondere seine finanzielle Existenz nicht. Die Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind somit erfüllt. 4. Abschliessend ist demnach festzuhalten, dass die Rekursgegnerin dem Rekurrenten die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher für die Sprachen C._____ und D._____ zu Recht entzogen hat. Der Beschluss der Rekursgegnerin vom 28. November 2019 erweist sich demnach als zutreffend, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

- 9 - Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 28. November 2019, Geschäfts-Nr. KX190019-O, bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an den Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von act. 3. Die beigezogenen Akten (act. 4) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 13. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 13. Februar 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 28. November 2019, Geschäfts-Nr. KX190019-O, bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an den Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von act. 3. Die beigezogenen Akten (act. 4) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung... 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...

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