Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR190001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 5. Februar 2020
in Sachen
A._____, Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner
betreffend Rekurs gegen die Verfügung des Generalsekretärs vom 21. Dezember 2018 (NI-P18-00813)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 21. Dezember 2018 erliess der Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Rekursgegner) eine unbegründete Verfügung, wonach der Notar des Notariats … [Ort], A._____ (nachfolgend: Rekurrent), für seine zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 aus betrieblichen Gründen geleistete Überzeit von 300 Stunden entschädigt werde (act. 4/1). Nachdem der Rekurrent am 28. Dezember 2018 (act. 4/2) um Begründung des Entscheides ersucht hatte, erliess der Rekursgegner eine entsprechende Verfügung (act. 4/3). Diese wurde dem Rekurrenten durch das Notariatsinspektorat am 28. Januar 2019 übermittelt (act. 4/3). Zu einem entsprechenden Erläuterungsbegehren (act. 4/25) nahm der Rekursgegner sodann mit Schreiben vom 11. Februar 2019 Stellung (act. 4/26). 2. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 erhob der Rekurrent gegen die Verfügung des Rekursgegners bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 1 f.): "1. Es sei die angefochtene Verfügung NI-P18-00813/jb vom 21. Dezember 2018 des Generalsekretariats des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Generalsekretariat des Obergerichts des Kantons Zürich zurückzuweisen; 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung NI-P18-00813/jb vom 21. Dezember 2018 des Generalsekretariats des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und festzustellen, dass - der Rekurrent im Jahr 2013 305:30:00 Stunden Überzeit geleistet hat und es seien dem Rekurrenten für das Jahr 2013 305:30:00 Stunden Überzeit, mindestens jedoch 240 Stunden Überzeit, auf Basis des für das Jahr 2013 massgebenden Lohnes auszubezahlen oder subeventualiter durch Gewährung von entsprechender Freizeit auszugleichen; - der Rekurrent im Jahr 2014 552:09:00 Stunden Überzeit geleistet hat und es seien dem Rekurrenten für das Jahr 2014 552:09:00 Stunden Überzeit, mindestens jedoch 240 Stun-
- 3 den Überzeit, auf Basis des für das Jahr 2014 massgebenden Lohnes auszubezahlen oder subeventualiter durch Gewährung von entsprechender Freizeit auszugleichen; - der Rekurrent im Jahr 2015 308:44:00 Stunden Überzeit geleistet hat und es seien dem Rekurrenten für das Jahr 2015 308:44:00 Stunden Überzeit, mindestens jedoch 240 Stunden Überzeit, auf Basis des für das Jahr 2015 massgebenden Lohnes auszubezahlen oder subeventualiter durch Gewährung von entsprechender Freizeit auszugleichen; - der Rekurrent im Jahr 2016 295:33:00 Stunden Überzeit geleistet hat und es seien dem Rekurrenten für das Jahr 2016 295:33:00 Stunden Überzeit, mindestens jedoch 240 Stunden Überzeit, auf Basis des für das Jahr 2016 massgebenden Lohnes auszubezahlen oder subeventualiter durch Gewährung von entsprechender Freizeit auszugleichen; - der Rekurrent im Jahr 2017 460:47:00 Stunden Überzeit geleistet hat und es seien dem Rekurrenten für das Jahr 2017 66:59:00 Stunden Überzeit (01.01.2017 bis 31.03.2017) und 273:48:00 Stunden Überzeit (01.04.2017 bis 31.12.2017), mindestens jedoch 60:00:00 Stunden Überzeit (01.01.2017 bis 31.03.2017) und 180:00:00 Stunden Überzeit (01.04.2017 bis 31.12.2017), auf Basis des für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2017 bzw. 01.04.2017 bis 31.12.2017 massgebenden Lohnes auszubezahlen oder subeventualiter durch Gewährung von entsprechender Freizeit auszugleichen; - der Rekurrent im Jahr 2018 519:58:00 Stunden Überzeit geleistet hat und es seien dem Rekurrenten für das Jahr 2018 384:00:00 Stunden Überzeit auf Basis des für das Jahr 2018 massgebenden Lohnes auszubezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Rekursgegnerschaft."
3. Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde dem Rekursgegner Frist zur schriftlichen Vernehmlassung angesetzt (act. 5). Dieser stellte mit Eingabe vom 9. April 2019 die folgenden Anträge (act. 7 S. 1 f.): "1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers."
- 4 - 4. Der Rekurrent wiederum nahm auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 15) am 10. September 2019 zur Eingabe des Rekursgegners Stellung und hielt an seinen Rekursanträgen fest (act. 16). 5. Die Stellungnahme des Rekurrenten wird dem Rekursgegner mit dem vorliegenden Beschluss zugestellt. 6. Dem Ersuchen des Rekurrenten um Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1 Rz 3) wurde nachgekommen (act. 5). II. 1. Gemäss § 33 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig. 2.1. Zum Rekurs legitimiert ist nach § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 2.2. Den aktenkundigen Unterlagen kann entnommen werden, dass sich der Rekurrent mit E-Mail vom 6. Dezember 2018 an den ... [Funktion] des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich wandte und Bezug auf das am 5. November 2018 geführte Mitarbeitergespräch sowie auf die dabei offenbar thematisierte Problematik der massiven Mehrzeiten nahm. Im Konkreten erkundigte er sich, ob der ... [Funktion] des Notariatsinspektorats vom Generalsekretariat des Obergerichts des Kantons Zürich "bereits etwas in der Sache vernommen" habe (act. 4/23). Der E-Mail fügte er eine Auflistung seiner Arbeitszeiten zwischen den Jahren 2008 bis 2018 an. Nach weiterer Korrespondenz teilte der ... [Funktion] dem Rekurrenten mit E-Mail vom 20. Dezember 2018 mit, dass er beim Generalsekretär des Obergerichts nach einem Gespräch einen formellen Antrag gestellt habe, welchen Letzte-
- 5 rer nun bearbeite (act. 4/22). Am 24. Dezember 2018 informierte der ... [Funktion] den Rekurrenten sodann darüber, dass der Generalsekretär ihren Antrag ("unseren Antrag") gutgeheissen habe (act. 4/22) und wies auf dessen Verfügung vom 21. Dezember 2018 hin (act. 4/3). Zwar hatte der Rekurrent beim Rekursgegner keinen expliziten Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für geltend gemachte Überzeit gestellt - so denn auch sein Standpunkt in der Rekursschrift (act. 1 Rz 45) - jedoch ergibt sich aus den Notizen zum Mitarbeitergespräch vom 5. November 2018 (act. 4/14 S. 2) sowie aus der E-Mail des Rekurrenten vom 6. Dezember 2018 (act. 4/23), dass die geleisteten Arbeitsstunden zwischen ihm und dem ... [Funktion] des Notariatsinspektorats Thema gewesen sein mussten. Dies bestätigte denn auch Letzterer implizit in seiner E-Mail vom 24. Dezember 2018 (act. 4/22). Bei diesen Gegebenheiten ist das schutzwürdige Interesse des Rekurrenten im Sinne von § 21 Abs. 1 VRG bzw. seine Beschwer unabhängig davon, ob er beim Rekursgegner einen konkreten Antrag um Auszahlung von Überzeit gestellt hat oder nicht, zu bejahen, zumal er von der Verfügung direkt betroffen ist (vgl. auch VRG Kommentar-Bertschi, § 21 N 30). Auf den Rekurs ist daher einzutreten. 3.1. Der Rekurrent macht im Weiteren eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung im Sinne von § 31 PG geltend und führt aus, bei der massgeblichen Verfügung handle es sich um eine belastende Verfügung (act. 1 Rz 64, act. 16 Rz 9). Der Rekursgegner stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung belaste den Rekurrenten nicht, sondern begünstige ihn, zumal der Rekurrent zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf zusätzliche Abgeltung seiner Leistung gestellt habe (act. 7 S. 2). Letzteres wiederum bestreitet der Rekurrent (act. 16 Rz 10 f.) mit der Begründung, ein Antrag auf zusätzliche Abgeltung seiner Leistungen ergäbe sich aus seiner vorgängigen Korrespondenz mit dem ... [Funktion] des Notariatsinspektorats (act. 16 Rz 11 mit Verweis auf act. 4/23 und act. 4/17). 3.2. Nach § 31 Abs. 1 PG haben Mitarbeitende einen Anspruch, vor Erlass einer sie belastenden Verfügung angehört zu werden. Dabei ist den Betroffenen
- 6 der voraussichtliche Inhalt der Verfügung bekannt zu geben, insbesondere was den Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsnormen betrifft (Handbuch Personalrecht, Rubrik "Rechtliches Gehör"). Wann eine belastende Verfügung vorliegt, wird im Personalgesetz nicht näher definiert. Dem Sinn und Zweck von § 31 PG zufolge werden aber primär Entscheide erfasst, welche seitens des Arbeitgebers ohne näheres Zutun des Mitarbeitenden auf Initiative des Arbeitgebers hin erlassen werden, bspw. Entscheide betreffend Kündigungen durch den Arbeitgeber infolge schlechter Leistungen des Mitarbeitenden, Entscheide betreffend die Verschlechterung von Anstellungsbedingungen oder Entscheide betreffend Aussprechung eines Verweises (vgl. § 30 Abs. 2 PG). In solchen Fällen hat der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden vorgängig den Sachverhalt, die Einzelheiten der Vorwürfe und die beabsichtigten Konsequenzen mitzuteilen, damit dieser dazu Stellung nehmen und einer negativen Verfügung zuvorkommen kann. Nicht bezweckt werden soll hingegen mit § 31 PG, dass der Arbeitgeber, welcher einen auf Ersuchen eines Mitarbeitenden oder einen in dessen Auftrag bzw. Interesse gestellten Antrag prüft und diesem nicht vollumfänglich nachkommt, einer vorgängigen Anhörungspflicht unterliegt (vgl. Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich in ZBl 99/1998 S. 193 ff., S. 203; vgl. zur ähnlichen Bestimmung in Art. 30 VwVG auch Sutter in: VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 30 N 7). Ebenso wenig wie den Gerichten eine Pflicht obliegt, die Parteien nach Behandlung eines Rechtsbegehrens oder Gesuchs zum Entscheidergebnis vorgängig anzuhören (sei es mit oder ohne Durchführung des Schriftenwechsels), ist es die Pflicht eines verfügenden Arbeitgebers, dem gesuchstellenden Arbeitnehmer vor dem Erlass einer Entscheidung über das Gesuch Gehör zu gewähren. Vielmehr ist in solchen Fällen der Rechtsmittelweg zu beschreiten. 3.3. Aus den ins Recht gereichten Akten ergibt sich, dass die vom Rekurrenten geleisteten Mehrstunden zwischen ihm und dem ... [Funktion] des Notariatsinspektorats primär im Zusammenhang mit Entlastungsmassnahmen thema-
- 7 tisiert wurden (act. 4/23 und act. 4/14). Hingegen befindet sich in den Akten kein gegenüber dem Rekursgegner bzw. dem ... [Funktion] des Notariatsinspektorats gestellter Antrag des Rekurrenten auf Auszahlung der nun geltend gemachten Überzeit. Ein solcher kann insbesondere nicht aus den von ihm verfassten Zusammenstellungen hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden und deren Bezifferung in Schweizer Franken abgeleitet werden (act. 4/17, act. 4/23, vgl. auch act. 4/14). Folge dessen war es denn gemäss der E-Mail vom 20. Dezember 2018 auch der ... [Funktion] des Notariatsinspektorats und nicht der Rekurrent selbst, welcher beim Rekursgegner einen formellen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung gestellt hatte (act. 4/22 S. 1, vgl. auch act. 1 Rz 45, act. 7 S. 2). Dieser lautete gemäss unbegründeter Verfügung vom 21. Dezember 2018 auf eine Entschädigung der im Jahre 2018 geleisteten anrechenbaren Überzeit von 300 Stunden (act. 4/1 oben). Der Rekursgegner genehmigte diesen in der Folge (act. 4/1). Auch wenn mit dem Erlass der Verfügung gleichzeitig implizit eine Entschädigungspflicht für die Jahre 2013 bis 2017 ausgeschlossen wurde (act. 4/26 und act. 1 Rz 62), so ändert dies nichts daran, dass der seitens des ... [Funktion] gestellte Antrag im Endeffekt vollumfänglich genehmigt wurde und damit - insbesondere mangels Nachweises eines anderweitigen Antrags des Rekurrenten - keine diesen belastende Verfügung vorliegt. Damit erübrigte sich aber eine vorgängige Anhörung des Rekurrenten im Sinne von § 31 PG. Die seitens des Rekurrenten beantragten Befragungen (act. 16 Rz 11) erweisen sich unter diesen Umständen als nicht notwendig, zumal die drei betroffenen Personen ihre Ansichten im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels hinreichend darlegen konnten. III. 1. Der Rekursgegner begründete seine Verfügung vom 21. Dezember 2018 (act. 4/3) im Wesentlichen damit, Überzeit müsse grundsätzlich vom Vorgesetzten im Voraus angeordnet werden und könne nur ausnahmsweise im Nachhinein genehmigt werden. Die nachträgliche Genehmigung könne da-
- 8 bei in analoger Anwendung von § 121 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO PG; LS 177.111) in aller Regel nur für den Zeitraum von einigen Monaten bis maximal ein Jahr erfolgen. Aus § 125 Abs. 1 VVO PG sei ferner abzuleiten, dass Überzeit nur bei Vorliegen von ausserordentlichen Situationen nachträglich genehmigt werden könne. Die Abgänge zweier Notar-Stellvertreter im Jahre 2017 hätten für das Notariat ... [Ort] bzw. den Rekurrenten im Jahr 2018 zu einer ausserordentlichen Situation und Mehrbelastung geführt. Die hierfür geleistete Überzeit sei ihm daher zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der 84 Stunden, welche auf das Jahr 2019 übertragen werden könnten, sowie des zu beachtenden "Sockels" von 120 Stunden nach § 128 VVO PG ergebe sich ein Gleitzeitsaldo von 283:32:00. Aufgerechnet auf das ganze Jahr 2018 resultiere Mehrzeit im Umfang von 300 Stunden, welche dem Rekurrenten als Überzeitentschädigung auszurichten sei. 2.1. Der Rekurrent lässt zur Begründung seines Rekurses zusammengefasst vorbringen, als vollzeiterwerbstätiger Notar des Notariats ... [Ort] sei seine Arbeitszeit im Rahmen des geltenden Gleitzeitmodells flexibel ausgestaltet. Aufgrund der Abgabepflichten der Arbeitszeiteneinträge seien die Arbeitszeiten und Ferienguthaben dem Arbeitgeber jederzeit bekannt gewesen. Der Rekurrent habe seit dem Jahre 2013 massiv Mehrstunden geleistet, welche als Überzeit zu qualifizieren seien. Das Notariat ... [Ort] befinde sich an einer exponierten Lage. Zu seinem Kundenkreis zählten überwiegend qualifizierte Fachpersonen. Die Geschäftslast des Notariats ... [Ort] habe in den letzten zehn Jahren in allen Bereichen, vor allem aber im B-Bereich (Beurkundungen und Beglaubigungen im Familien- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht sowie in anderen Geschäften) stark zugenommen. Insgesamt habe die Zunahme hinsichtlich der familien- und erbrechtlichen Geschäfte 147 Prozent und hinsichtlich der gesellschaftlichen Geschäfte 46 Prozent betragen. Auch im K-Bereich (konkursamtliche Tätigkeiten) habe die Zunahme bei den Konkurseröffnungen 133 Prozent und bei den Konkurserledigungen 110 Prozent betragen. Die Zunahme der Geschäftszahlen im B-Bereich habe sich unmittelbar auf die Arbeitszeiten des Rekurrenten ausgewirkt und die Leistung
- 9 von Mehrstunden zwingend erforderlich gemacht. Im Stellenplan hätten daher bereits vor Jahren ein dritter Notar-Stellvertreter oder vergleichbare Massnahmen zur Behebung des strukturellen Personalunterbestandes vorgesehen werden müssen. Seitens des Arbeitgebers seien aber keine entsprechenden Massnahmen genehmigt worden. Auswärtige Geschäfte nehme der Rekurrent daher soweit möglich nicht mehr an. Stammkunden müsse er aber weiterhin betreuen. Der Rekurrent müsse die zusätzlichen Geschäftsfälle bei unverändertem Stellenplan und mit gleichem Personalbestand bewältigen. Erschwerend komme ein starker Personalwechsel hinzu. Der Rekurrent sei somit gezwungen, Mehrstunden in Form von Überzeit zu leisten und auf den Bezug von Ferien zu verzichten. Diversen anderen Notariaten sei ein Stellvertreter über den Stellenplan hinaus bewilligt worden. Dem Rekurrenten hingegen stünden seit August 2017 infolge von Personalabgängen nicht einmal mehr die im Stellenplan vorgesehenen Stellenprozente zur Verfügung. Erst für das Jahr 2018 habe der Arbeitgeber Entlastungsvorschläge unterbreitet. Die Angebote seien jedoch unzweckmässig gewesen und daher vom Rekurrenten abgelehnt worden. Mit der Eintragung der Arbeitszeiten im Zeiterfassungssystem LEA seien diese dem Arbeitgeber bekannt gewesen. Auch seien die Arbeitszeiten in den Führungs- und Jahresgesprächen thematisiert worden. Der Rekurrent habe die Vorgesetzten somit seit dem Jahre 2013 über seine Arbeitszeiten infolge Geschäftszunahme sowie über die Notwendigkeit der Leistung von Mehrstunden informiert. Seine Arbeitsqualifikationen seien sodann sehr gut. Der Arbeitgeber hätte im Rahmen der Fürsorgepflicht dafür sorgen müssen, dass der Rekurrent die Geschäftslast ohne Mehrstunden in Form von Überzeit bewältigen könne. Nur dank dem grossen Einsatz des Rekurrenten habe die Arbeitslast am Notariat ... [Ort] bewältigt werden können. Erst für das Jahr 2018 sei dem Rekurrenten ein Coaching in Aussicht gestellt worden. Dieses habe aber keinen Einfluss auf die Geschäftslast gehabt. Die Mehrstunden seien auf objektive bzw. betriebliche Gründe zurückzuführen, für welche der Rekurrent nicht die Verantwortung trage. Sie seien ihm daher als Überzeit zu entschädigen. Die Argumentation, von einem Kaderangestellten bzw. lei-
- 10 tenden Arbeitnehmer könne eine über dem üblichen Pensum liegende Leistung erwartet werden, ziele aufgrund des abschliessenden Charakters von § 125 ff. VVO PG ins Leere. Überzeit könne auch bei einer generell hohen Arbeitslast vorliegen. Die Überzeit sei nicht freiwillig erfolgt, sondern sei zur Bewältigung der Geschäftslast seit dem Jahre 2013 notwendig gewesen. Verschärft worden sei die Situation der steigenden Geschäftslast durch die personellen Wechsel und die Unterbesetzung sowie durch die fehlende Zusprechung einer dritten Stelle eines Notar-Stellvertreters. Der Sachverhalt sei insoweit unrichtig festgestellt worden, als es sich bei den geleisteten Mehrstunden in den Jahren 2013 bis 2017 sowie den 84 Stunden des Jahres 2018, welche der Rekursgegner auf das Jahr 2019 übertragen habe, nicht um Gleitzeit, sondern um Überzeit handle. Für das Jahr 2018 habe der Rekursgegner dem Rekurrenten eine Entschädigung zugesprochen. Das Jahr 2018 unterscheide sich von den Vorjahren in Bezug auf die Frage, ob Überzeit vorliege, wenn überhaupt nur in Nuancen. Die zwei Abgänge der beiden Notar-Stellvertreter stellten nur die sog. Spitze des Eisbergs dar. Der Abzug des Rekursgegners von 84 Stunden für das Jahr 2018 sei ferner ungerechtfertigt, da es sich bei diesen Stunden ebenfalls um Überzeit handle. 2.2. Der Umfang seiner Arbeitsleistung, so der Rekurrent weiter, sei dem Arbeitgeber bekannt gewesen. Er habe dagegen keinen Einspruch erhoben. Vielmehr habe er bereits bei der Einstellung des Rekurrenten seine Erwartungshaltung bezüglich Dienstleistungsorientierung kundgetan. Die Leistung von Überzeit sei daher arbeitgeberseitig angeordnet oder eventualiter genehmigt worden. Bestritten werde sodann, dass die nachträgliche Genehmigung nur für den Zeitraum eines Jahres erfolgen könne. Die Genehmigung sei bereits in den Jahren 2013 bis 2017 erfolgt. Zudem könne § 121 Abs. 2 VVO PG aufgrund des abschliessenden Charakters von § 125 ff. VVO PG ohnehin nicht analog angewendet werden. Mindestens zwanzig Überzeitstunden pro Kalendermonat seien daher angeordnet bzw. genehmigt worden. 3.1. Der Rekursgegner begründet seinen Antrag auf Abweisung des Rekurses in der Stellungnahme vom 9. April 2019 (act. 7) im Wesentlichen damit, er ha-
- 11 be mit dem Rechtsvertreter des Rekurrenten vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mehrmals telefoniert und diese besprochen. Entgegen dem Rekurrenten liege keine belastende, sondern eine begünstigende Verfügung vor. Der Rekurrent habe mit dem ... [Funktion] des Notariatsinspektorats am 5. November 2018 ein Jahresgespräch geführt, anlässlich welchem seine Mehrzeit thematisiert worden sei. Er habe jedoch weder einen Antrag auf Entrichtung von Überzeit, noch einen solchen auf irgendwelche zusätzliche Abgeltung seiner Leistungen gestellt. Dennoch habe sich der ... [Funktion] in der Folge an den Rekursgegner gewandt und mit ihm die Möglichkeit diskutiert, wie man den Einsatz des Rekurrenten im Sinne einer Wertschätzung honorieren könne. Die Möglichkeiten im Personalrecht seien diesbezüglich beschränkt. Die Auszahlung von Mehrzeit oder Ferienguthaben während laufender Arbeitszeit sei unzulässig. Es sei einzig die Möglichkeit offen gestanden, eine rückwirkende Genehmigung von Überzeit und deren Auszahlung vorzunehmen. Dabei sei eine Überzeit von 300 Stunden als betrieblich notwendig qualifiziert worden. 3.2. Es sei zutreffend, so der Rekursgegner weiter, dass das Personalrecht zwischen Mehr- und Überzeit unterscheide. Letztere könne nur für eine begrenzte Zeit angeordnet bzw. genehmigt werden. Die konkrete Dauer sei von den einzelnen Umständen abhängig. Sie sei mit allfällig zu treffenden Massnahmen zur Veränderung der betrieblichen Situation abzustimmen. Die nachträgliche Genehmigung von Überzeit erscheine nur für den Zeitraum von wenigen Monaten zulässig, da eine Überprüfung der Voraussetzungen von Überzeit mit zunehmender Zeitdauer erschwert bzw. verunmöglicht werde. Zudem sei die nachträgliche Genehmigung mit Hinblick auf die Regelung betreffend Übertragung des Saldos auf das neue Jahr auf maximal ein Jahr zu beschränken. Mehrzeit könne sich im Nachhinein als Überzeit erweisen, wenn sie objektiv notwendig gewesen sei. Gegen den Willen des Arbeitgebers könne aber keine Überzeit geleistet werden. Auch ein widersprüchliches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz.
- 12 - 3.3. Notare seien zwar Angestellte des Kantons Zürich. Es sei jedoch ihre besondere Stellung als … [Funktion] eines Notariats zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf ihre Arbeitszeit stünde ihnen vollständige Autonomie zu. Bei der ursprünglichen Lohneinstufung würden insbesondere die Geschäftslast und die Grösse des Notariats berücksichtigt, bei einer Lohnerhöhung die Geschäftslast und die bisher geleistete Arbeit. Der Rekurrent habe insoweit bereits von seinen Leistungen profitieren können. Die Ansicht des Rekurrenten, bei seinen geleisteten Mehrstunden handle es sich um Überzeit im Sinne von § 125 VVO PG, werde mit Nachdruck bestritten. Die Ausführungen des Rekurrenten zum Zeiterfassungssystem LEA seien sodann zum Teil falsch. Die Applikation LEA sei in zwei Phasen eingeführt worden (Phase 1: Zeiterfassung und Buchungssystem, Phase 2: Auswertung und Business Information). Die Phase 2 sei bis heute nicht umgesetzt worden. Die entsprechenden Daten dürften daher nicht ausgewertet werden. Die Applikation diene bis heute nicht für die Steuerung des Notariatswesens. Zudem finde eine Kontrolle der LEA-Einträge der Notare durch das Notariatsinspektorat nicht statt. Der jeweilige Mitarbeiter bestimme selbst, welche Saldi für das Notariatsinspektorat sichtbar seien und für die Verwendung in der Buchhaltung zur Verfügung stünden. Der Rekurrent habe am 4. Dezember 2018 - wie auch in den Jahren zuvor - eine E-Mail erhalten, aus welcher hervorgehe, dass das Notariatsinspektorat hinsichtlich des Jahreswechsels keinen Aufbau von Arbeitszeitguthaben über 84:00 Stunden hinaus zulassen wolle, ohne dass eine ausdrückliche Bewilligung vorläge. Der Rekurrent habe seine Gleitzeitsaldi per Jahreswechsel jeweils auf Null gestellt. Wenn er nun Ansprüche aus Überzeit geltend mache, sei dies widersprüchlich. Mehrstundenforderungen für das Jahr 2013 seien sodann ohnehin verjährt. Im Weiteren stünden der Behauptung des Rekurrenten der jahrelangen Überbelastung seine Kapazitäten für zusätzliche Aufgaben (Lehrbeauftragter, Ersatzmitglied einer Fachprüfungskommission, Referent im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen, Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung) entgegen. Es wäre vom Rekurrenten zu erwarten gewesen, dass er solche zusätzlichen Aufgaben abbaue, bevor er sich auf die
- 13 - Notwendigkeit von Überstunden berufe. Zudem stehe im Widerspruch zur behaupteten zeitlichen Belastung, dass er auf punktuelle Unterstützung verzichtet habe. Der Rekurrent sei anzuhalten darzulegen, wozu er seine erfassten Stunden gebraucht habe. Es müsse überprüft werden können, ob er Aufgaben, welche keine Arbeitszeit darstellten, als solche im LEA erfasst habe. 3.4. Der Versuch des Rekurrenten, die Notwendigkeit von Überzeit mit der exponierten Lage des Notariats ... [Ort] und der Geschäftslast zu begründen, gehe fehl. Jedes Notariat habe seine Eigenheiten. Zudem ergebe sich aus der Kurzstatistik des Rekurrenten, dass seit seinem Amtsantritt per 1. Oktober 2012 bis heute keine markante Zunahme an Geschäften zu verzeichnen sei. Die Arbeitszahlen vor und ab seinem Amtsantritt seien vergleichbar. Der Vorgänger des Rekurrenten mache keine Überzeit geltend. Die Jahre 2017 und 2018 seien zudem als durchschnittliche Jahre zu qualifizieren. Für die Eruierung der Gesamtbelastung müsste ohnehin ein Vergleich über alle Notariate angestellt werden, damit nebst den Fallzahlen auch weitere Arbeiten berücksichtigt werden könnten. Selbst ein solcher Vergleich wäre indes nicht per se aussagekräftig, denn die Ämter würden die "Fälle" nicht alle gleich verbuchen. Zudem würden "pfannenfertig" eingereichte Gesuche, wie sie beim Notariat ... [Ort] oft eingingen, weniger Aufwand generieren, als wenn die Geschäfte mit den Parteien erarbeitet und die Dokumente mit diesen formuliert werden müssten. Ein Vergleich gebe ferner keine Auskunft darüber, ob das jeweilige Notariat nur Geschäfte behandle, für welches es zwingend zuständig sei, oder auch weitere, welche es ablehnen könnte. Falsch sei sodann, dass Geschäfte des B-Bereichs nicht durch tieferqualifizierte Mitarbeiter vorbereitet werden könnten. Die erste Vakanz der Stelle für Notar-Stellvertretende habe sodann per 1. März 2017 besetzt werden können. Die Nichtbesetzung der zweiten vakanten Stelle sei dem wählerischen Verhalten des Rekurrenten zuzuschreiben. Auch habe er Unterstützungsangebote wie die Einsetzung eines Springers wiederholt abgelehnt. Bezüglich einer dritten Stellvertretung habe der Rekurrent selbst ausgeführt, dass er
- 14 diese nicht auslasten könnte. Zudem habe der Rekurrent trotz mehrmaliger Thematisierung weiterhin auswärtige Geschäfte betreut. 3.5. Für die Personalsituation und die Rekrutierung sei der Rekurrent selbst zuständig. Bis zum Abgang des zweiten Notar-Stellvertreters per 31. Dezember 2017 seien die offenen Stellen nahtlos besetzt worden. Die Vakanz der besagten Stelle gründe auf dem Verhalten des Rekurrenten. Wenn er zudem Unterstützungsangebote ablehne, so resultiere daraus zwangsweise eine Mehrbelastung der verbleibenden Mitarbeitenden. Ein so entstandener Bedarf dürfe jedoch nicht zur Begründung von Überzeit verwendet werden. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Belastung des Rekurrenten und dem Personalbestand. Letzterer habe erst im Jahre 2018 abgenommen, während der Rekurrent Mehrstunden über mehrere Jahre hinweg geltend mache. Auch könne die betriebliche Notwendigkeit der Mehrzeiten nicht aus der Erwartungshaltung des Arbeitgebers abgeleitet werden. Im Rahmen von Jahresgesprächen seien u.a. die Entwicklung des Geschäftsvolumens und die Arbeitsbelastung thematisiert worden. Eine Information über geleistete Überzeit sei nicht erfolgt. Thema seien einzig die Arbeitsbelastung, die geleisteten Arbeitsstunden sowie die zukünftige Entlastung gewesen. 3.6. In Bezug auf die Qualifikationen des Rekurrenten könnten aus den Jahresgesprächen durchaus Zweifel an seiner Effizienz entnommen werden. Überzeit sei - mangels Antrags - nie genehmigt worden. Auch dürfe nicht von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden. Der Rekurrent kenne die gesetzlichen Erfordernisse für Überzeit und die Praxis im Notariatswesen, dass auf Stufe Notar prinzipiell keine Überzeit zugelassen werde. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent seinen Gleitarbeitszeitsaldo weder auf über 84 Stunden korrigiert noch ein Überzeitguthaben erfasst habe, zeige sich, dass er die geltende Regelung verstanden habe. Wenn er nun Überzeitansprüche geltend machen wolle, verhalte er sich widersprüchlich. Im Rahmen des Jahresgesprächs vom 5. November 2018 sei der Abbau der Belastung des Rekurrenten Thema gewesen, nicht aber eine Überzeitent-
- 15 schädigung. Dem Rekurrenten sei der Unterschied zwischen Arbeits- und Überzeit bekannt. 4.1. In seiner Replik (act. 16) lässt der Rekurrent an seinen Anträgen festhalten und in Abrede stellen, dass er über seinen eigenen Arbeitseinsatz entscheiden könne und im Rahmen der rechtlichen Vorgaben vollständige Autonomie geniesse. Die massgeblichen Überstunden habe er nicht freiwillig geleistet, sondern weil sie betrieblich objektiv notwendig gewesen seien. Über die geleistete Arbeitszeit habe er jährlich Rechenschaft ablegen müssen. Der ... [Funktion] des Notariatsinspektorats sei sein unmittelbarer Vorgesetzter gewesen, mit welchem er in den jeweiligen Jahresgesprächen u.a. die Arbeitszeit, die betriebliche Notwendigkeit der Mehrstunden und die Zunahme der Geschäftslast besprochen habe. Er habe immer nur mit dem erwähnten ... [Funktion] korrespondiert. Dieser sei seine Ansprechperson gewesen. Der Grundlohn decke nur das Vollzeitpensum von 42 Stunden pro Woche ab. Darüberhinausgehende Mehr- oder Überzeit sei nach den gesetzlichen Regelungen zu entgelten. Die Argumentation, ein Teil der Leistungen des Rekurrenten sei durch den höheren Lohn abgegolten worden, gehe fehl. Bei den geleisteten Mehrstunden handle es sich um Überzeit im Sinne von § 125 ff. VVO PG. In Bezug auf das System LEA sei lediglich relevant, dass die Arbeitszeiten, Mehrarbeit und Ferienbezüge eingetragen würden und dass der erfasste Zeitsaldo im Rahmen des jährlichen LEA- Abschlusses spätestens zu Beginn des Folgejahres zentral abgezogen werde. Die geleisteten Arbeitszeiten seien daher arbeitgeberseitig bekannt gewesen. Der Rekursgegner habe in der Rekursantwort denn auch LEA- Monatsübersichten für den Rekurrenten anführen können. Es werde bestritten, dass eine Kontrolle des Notariatsinspektorats gegenüber dem Rekurrenten nicht vorgesehen sei. Der Rekurrent habe seine Arbeitszeiten immer korrekt eingetragen. Seitens des Arbeitgebers seien nie Beanstandungen vorgetragen worden. Die seitens des Rekursgegners eingereichte Beilage "Merkblatt" (act. 9/1) sei nicht massgeblich, da sie sich nur mit der Mehrzeit befasse. Dass der Rekurrent seinen Jahressaldo jeweils zu Beginn eines neuen Jahres auf Null gesetzt habe, sei nicht zu beanstanden, da er Gleit-
- 16 zeit nicht habe übertragen können. Es werde bestritten, dass der Rekurrent in all den Jahren weder um Anordnung noch um Genehmigung von Überzeit nachgesucht habe. Der Arbeitgeber habe die Überzeit (stillschweigend) angeordnet, eventualiter genehmigt. Er bestreite denn auch nicht, über die Arbeitsbelastung des Rekurrenten und über seine geleisteten Arbeitsstunden informiert gewesen zu sein. Es treffe nicht zu, dass der Rekurrent zu verstehen gegeben habe, dass er per Jahreswechsel jeweils keine Überzeit aufweise. Er habe die geleisteten Mehrstunden jederzeit korrekt ausgewiesen. Der Rekurrent sei nie angehalten worden, weniger zu arbeiten. Vielmehr habe der Rekursgegner vor den betrieblich notwendigen Überzeitstunden systematisch seine Augen verschlossen. Eine Verjährung der im Jahre 2013 geleisteten Überzeit werde negiert. Der Rekurrent habe sodann aus betrieblichen Gründen auch keine Ferien beziehen können. Es werde bestritten, dass die Verbuchungen des Rekurrenten nicht überprüft worden seien. Sie seien jederzeit korrekt erfolgt. Mit den Einträgen im System LEA sei er seinen Pflichten nachgekommen. Ohnehin hätte der Arbeitgeber einschreiten müssen, hätte er Zweifel an der korrekten Erfassung der Arbeitszeiten gehabt. Der Rekurrent sei als Arbeitnehmer von der Pflicht, die Notwendigkeit der Überstunden nachzuweisen, entbunden gewesen, da der Arbeitgeber darüber informiert gewesen sei. Notare würden bei Amtsantritt sodann aufgefordert, sich in der Art und Weise zu engagieren, wie dies der Rekurrent mache. Ein entsprechendes Verhalten könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die dafür aufgewendeten Stunden würden sich ohnehin in Schranken halten. Die Ausführungen in der Rekursantwort, mit welchen die persönliche Integrität des Rekurrenten in Frage gestellt würden, würden bestritten. Der Umstand, dass nach § 120 Abs. 2 VVO PG pro Tag höchstens elf Arbeitsstunden im System erfasst werden dürften, sei ein weiteres Indiz dafür, dass der Rekurrent betrieblich notwendige Überzeit geleistet habe. Zum Vorwurf, dass der Rekurrent nicht alle erfassten Arbeitszeiten einer konkreten Leistung zugewiesen habe, sei festzuhalten, dass gemäss den geltenden Vorgaben nur 60 Prozent der geleisteten Arbeitszeit konkreten Geschäften zugeordnet werden müssten. An diese Vorgaben habe sich der
- 17 - Rekurrent jederzeit gehalten. Sodann sei das Verhalten des Rekursgegners insofern widersprüchlich, als er just auf den in Frage gestellten Daten bzw. Arbeitsstunden für das Jahr 2018 300 Überstunden ausbezahlt habe. Tatsache sei, dass der Rekurrent zu keinem Zeitpunkt dazu angehalten worden sei, weniger zu arbeiten oder keine Mehrstunden zu leisten. 4.2. Unzutreffend sei ferner, dass der Rekurrent auf punktuelle Unterstützung verzichtet habe. Entlastungsvorschläge seien lediglich für das Jahr 2018 vorgelegt worden. Für die Rekursbegehren seien diese daher irrelevant. Sinnvolle Vorschläge nehme der Rekurrent dankend entgegen. Sofern sie aber zusätzlichen Aufwand generiert hätten, seien sie abgelehnt worden. Das erwähnte Konkursverfahren sei zurückgeholt worden, um Weiterungen zu vermeiden. 4.3. Zur exponierten Lage sei sodann festzuhalten, dass gerade diese in den vergangenen Jahren zu einer Geschäftszunahme geführt habe, v.a. im B- Bereich. Es handle sich dabei um inhaltlich komplexe Geschäfte. Auswärtige Geschäfte insbesondere im B-Bereich würden vom Rekurrenten sodann seit Amtsantritt soweit möglich nicht mehr übernommen. Im Jahre 2018 seien von 1'804 B-Geschäften nur noch 107 Geschäfte auswärtige Geschäfte gewesen. 4.4. In Bezug auf die Geschäftslast werde bestritten, dass diese rückläufig sei. Auch wenn dies einzelne Zahlen bestätigen würden, sei der Trend in die andere Richtung eindeutig, zumal die Geschäftslast im vergangenen Jahrzehnt in allen Bereichen markant zugenommen habe. Dementsprechend habe der Rekurrent anlässlich der Führungsgespräche informiert. Ob der Vorgänger des Rekurrenten Mehrstunden geleistet habe, sei nicht relevant, da er auf ein eingespieltes Team habe zurückgreifen können. Aus Vergleichen zwischen einzelnen Notariaten könnten sehr wohl Aussagen über die Gesamtleistung und die Angemessenheit von Stellenplänen abgeleitet werden. Es sei daher ein Gutachten betreffend die Angemessenheit des Stellenplans für das Notariat ... [Ort] und für den B-Bereich einzuholen. Im Weiteren – so der Rekurrent – trage er die Verantwortung für das Notariat, weshalb es nicht
- 18 erstaune, wenn er als dessen ... [Funktion] Überzeit im erwähnten Umfang ausweise. 4.5. Hinsichtlich der Personalabgänge sei festzuhalten, dass B._____ bereits in den Monaten November und Dezember 2017 einen unbezahlten Urlaub bezogen habe. Zudem sei im März 2017 zwar eine Person als Notariatsstellvertretende angestellt worden, jedoch sei sie aus der Privatwirtschaft akquiriert worden und habe faktisch lediglich die Stellung einer Assistentin innegehabt. Im B-Bereich habe sie zu Beginn keine Entlastung bieten können. Der Arbeitgeber habe seit 2013 notorisch die Augen vor der Tatsache verschlossen, dass der Rekurrent zur Bewältigung der Geschäftslast betrieblich notwendige Überzeit habe leisten müssen. Es werde sodann bestritten, dass der Rekurrent nicht eine dritte Notar-Stellvertreterin habe anstellen wollen. Vielmehr sei ihm im Rahmen des jährlichen Führungsgesprächs mitgeteilt worden, dass eine solche Anstellung nicht genehmigt würde. Er habe daher von Weiterungen abgesehen. Die Aussage des Rekurrenten, er könnte einen dritten Stellvertreter nicht auslasten, habe sich sodann auf das Jahr 2018 bezogen und sei nicht rekursrelevant. Die Aussage erweise sich aber – betrachte man die geleisteten Überzeitstunden des Rekurrenten für die Jahre 2013 bis 2018 – als zutreffend. Die Geschäftszahlen würden sich nun auf hohem Niveau einpendeln. 4.6. Weiter sei zu beachten, dass der Rekurrent anders als sein Amtsvorgänger nicht auf ein eingespieltes Team zurückgreifen könne. Sein Team sei sehr jung. Zudem bestehe generell ein Fachkräftemangel. Bestritten werde ferner, dass die Stellenbesetzungen der Notar-Stellvertreter nahtlos erfolgt seien. Auch die Behauptung des Rekursgegners, die Mehrstunden seien darauf zurückzuführen, dass er, der Rekurrent, Unterstützungsmassnahmen abgelehnt und organisatorische Massnahmen ungenügend ausgeschöpft habe, sei falsch. Die Leistung von Überzeit sei dem Rekursgegner bekannt gewesen. Dieser bestreite dies denn auch nicht. 4.7. Zum Austausch zwischen dem Rekurrenten und dem Arbeitgeber sei sodann angemerkt, dass der Rekursgegner die hohe Arbeitslast des Rekurren-
- 19 ten insbesondere in der Gesprächsnotiz vom 5. Juli 2018 anerkenne und diese auf die Arbeitsbelastung zurückführe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Rekursgegner behaupten könne, dass er vom Rekurrenten in den Jahresgesprächen nicht über geleistete Überzeit informiert worden sei. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der bestehenden Fürsorgepflicht. Diese verlange seitens des Arbeitgebers mehr, als lediglich den Abbau von Nebenbeschäftigungen und die Reduktion von amtsfremden Geschäften anzuregen. Zudem werde bestritten, dass der Rekurrent die Frage, ob die Belastung zu hoch sei, verneint habe. 4.8. Die Zweifel an der Effizienz des Rekurrenten würden ferner in Abrede gestellt. Bereits der frühere ... [Funktion] des Notariatsinspektorats habe vor den geleisteten Überstunden systematisch die Augen verschlossen. Anlässlich der Jahresgespräche seien Themen wie Aufgabendelegation und Führung besprochen worden. In Abrede gestellt werde, dass die Nebentätigkeiten eine Fokussierung auf die Hauptaufgaben verhindert hätten. Wie dargelegt, habe der Arbeitgeber die Augen vor der Leistung von Überzeitstunden systematisch verschlossen. Der Standpunkt des Rekursgegners, der Rekurrent habe die Genehmigung von Überzeit nicht beantragt und diese sei auch nicht genehmigt worden, tue aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nichts zur Sache. Ferner werde bestritten, dass ihm, dem Rekurrenten, bekannt gewesen sei, dass der ... [Funktion] des Notariatsinspektorats Überzeit in einem zwanzig Stunden pro Monat übersteigenden Ausmass ohne Zustimmung des obersten kantonalen Gerichts nicht anordnen oder genehmigen könne, sowie, dass im Notariatswesen eine Praxis der Unzulässigkeit der Leistung von Überzeit bestehe. 5. Beim Rekurrenten handelt es sich um einen im Kanton Zürich tätigen Notar. Als solcher untersteht er gemäss § 18 des Notariatsgesetzes (NotG, LS 242) dem Personalrecht des Kantons Zürich. Massgeblich für die Frage der Entschädigungspflicht seiner geltend gemachten Mehrstunden sind demnach
- 20 primär das Personalgesetz und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz. 6.1. Der Rekurrent beruft sich als Anspruchsgrundlage für die Begleichung der geleisteten Mehrstunden auf § 125 VVO PG (act. 1 Rz 13). § 125 Abs. 1 VVO PG zufolge gilt als Überzeit Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch bei einem vollen Pensum 42 Arbeitsstunden pro Woche oder bei Schichtdienst die gemäss Dienstplan zu leistende Wochenarbeitszeit überschritten werden. Überzeit muss durch die Vorgesetzten angeordnet oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche genehmigt werden (§ 125 Abs. 2 VVO PG). Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats aus betrieblichen Gründen möglich, gilt Arbeitsleistung gemäss Absatz 1 und 2 nicht als Überzeit (§ 125 Abs. 3 VVO PG). Für Überzeit von mehr als zwanzig Stunden im Kalendermonat ist die Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes einzuholen (§ 125 Abs. 5 VVO PG). 6.2.1. Als Überzeit im Sinne der erwähnten Bestimmung gilt demnach diejenige Arbeitszeit, welche durch den Vorgesetzten über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus aus objektiven Gründen zur Erfüllung bestimmter Aufträge vorgängig angeordnet oder im Ausnahmefall im Nachhinein genehmigt wird. Geleistete Arbeitsstunden, welche angeordnet wurden bzw. welche zwar nicht ausdrücklich angeordnet, aber explizit genehmigt wurden, sind zu entschädigen, da der Arbeitgeber mit der Anordnung bzw. der Genehmigung deren objektiven Notwendigkeit zustimmte. Objektiv notwendige Arbeitsstunden, über welche der Vorgesetzte informiert war und welche er mangels Einspruchs implizit genehmigt hat, sind ebenfalls zu entschädigen (Entscheide des Bundesgerichts 4A_42/2011 vom 15. Juli 2011, E. 5.2 und 4A_259/2010 vom 2. September 2010, E. 2.7 zum Obligationenrecht). Insoweit kann Mehrzeit im Nachhinein als Überzeit qualifiziert werden. Als implizite Genehmigung genügt, wenn der Arbeitgeber die Präsenzzeiten mit einem Zeiterfassungssystem erfasst und er sich damit jederzeit ein Bild über
- 21 die Überzeitguthaben machen kann (Entscheid des Bundesgerichts 4C.133/2000 vom 8. September 2000, E. 3b zum Obligationenrecht). Geleistete Arbeitsstunden, welche hingegen nicht angeordnet wurden und von denen der Vorgesetzte auch keine Kenntnisse hatte, sind lediglich zu entschädigen, wenn sie objektiv notwendig waren. Objektiv notwendig sind Überstunden, für welche aus betrieblicher Sicht ein Bedürfnis zur Leistung besteht, d.h. insbesondere bei dringlichen Arbeiten, aussergewöhnlichem Arbeitsanfall, bei einem Ausfall von anderen Arbeitskräften oder bei generell hoher Arbeitsbelastung. Im Falle einer nachträglichen Genehmigungspflicht müssen die Überstunden dem Arbeitgeber sobald als möglich gemeldet werden. Die Genehmigung kann - wie dargelegt - insoweit konkludent erfolgen, als der Arbeitgeber gegen die (nachträglich) gemeldeten Überstunden keine Einwendungen erhebt. Gegen dessen Willen darf der Arbeitnehmer jedoch keine Überstunden leisten (Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013, Nr. VB.2013.00242, E. 2.2.2, und vom 16. April 2014, Nr. VB.2014.00089 E. 3.2.2). 6.2.2. Im Gegensatz zu Überzeit handelt es sich bei Mehrzeit um Arbeitszeit, welche aus Gründen, welche der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, anfallen (vgl. zum Ganzen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013, Nr. VB.2013.00242, E. 2.2.1, und vom 16. April 2014, Nr. VB.2014.00089 E. 3.2.2; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011, E. 2.2.). 7.1. Zu prüfen ist, ob der Rekurrent Überzeit im Sinne von § 125 VVO PG geleistet hat oder ob seine ausgewiesenen Überstunden Mehrzeit im obgenannten Sinne darstellen. Während sich der Rekurrent auf den ersteren Standpunkt stellt (act. 1 Rz 13), stellt der Rekursgegner das Vorliegen von Überzeit in Abrede (act. 7 S. 6). Zwar bezeichnete der Rekursgegner die massgeblichen, im Jahre 2018 geleisteten Arbeitsstunden des Rekurrenten in der Verfügung vom 21. Dezember 2018 selbst immer wieder als Überzeit (act. 4/3). Jedoch ergibt sich aus seinem an den Rechtsvertreter des Rekurrenten gerichteten Schreiben vom 11. Februar 2019, dass er die Qualifikation der ge-
- 22 leisteten 300 Stunden für das Jahr 2018 bzw. deren Genehmigung als Überzeit aus reiner Wertschätzung und nicht aufgrund eines entsprechenden gesetzlichen Anspruchs vornahm und für die Vorjahre (2013 bis 2017) ebenfalls die Leistung von Überzeit in Abrede stellte (act. 4/26). Damit bleibt es trotz der verwendeten Terminologie in der besagten Verfügung - dabei, dass die Frage des Vorliegens von Überzeit zwischen den Parteien strittig ist. 7.2. Die Ansicht des Rekurrenten, die Mehrarbeit sei seitens des Vorgesetzten angeordnet worden (act. 1 Rz 73, act. 16 Rz 39 und 79), bestreitet der Rekursgegner (act. 7 S. 6). Der Rekurrent leitet seinen Standpunkt insbesondere aus dem Umstand ab, dass der Rekursgegner ihn angehalten habe, jederzeit eine zügige, termingerechte, kundenfreundliche und reibungslose Geschäftsabwicklung zu garantieren (act. 1 Rz 16, 24, 72 f.). Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber solche generellen Anforderungen an seine Angestellten stellt, lässt sich keine Anordnung von Überzeit ableiten, zumal diese Erfordernisse bereits aus der Treuepflicht nach § 49 PG resultieren bzw. diese konkretisieren. Die Treuepflicht gilt für alle Mitarbeitenden gleichermassen und begründet für sich alleine keine Überzeitanordnung. Ebenso wenig vermag der Rekurrent mit seiner Ansicht, die Anordnung von Überzeit ergebe sich aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegen die ihm bekannte Arbeitsleistung des Rekurrenten zu keinem Zeitpunkt moniert habe (act. 16 Rz 39 f.), zu überzeugen. Aus der Tatsache, dass dem Arbeitgeber der Arbeitseinsatz des Rekurrenten bekannt war (vgl. dazu nachfolgend Ziff. III.7.3.2), durfte dieser nicht ableiten, dass Ersterer die geleisteten Stunden als Überzeit qualifizieren würde bzw. für die Zukunft solche anordnen wolle (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 7.3.4 zu einer allfälligen Genehmigung). Da eine anderweitige Anordnung von Mehrarbeit nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, ist eine solche zu verneinen. 7.3.1. Uneinig sind sich die Parteien weiter, ob es sich bei den vom Rekurrenten geleisteten Arbeitsstunden um seitens des Arbeitgebers nachträglich (impli-
- 23 zit) genehmigte Arbeitszeit handelt, für welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seiner Praxis ebenfalls eine Entschädigungspflicht vorsieht. Während der Rekurrent der Ansicht ist, der Rekursgegner habe von den geleisteten Arbeitsstunden und Überzeit Kenntnis gehabt und diese genehmigt (act. 1 Rz 71 f., act. 16 Rz 44 f.), stellt Letzterer eine Genehmigung von Überzeit in Abrede (act. 7 S. 23). 7.3.2. Der Rekurrent leitet eine Orientierung und Kenntnis des Arbeitgebers über die geleistete Überzeit bzw. die geleisteten Arbeitsstunden aus deren Erfassung im LEA sowie aus der Thematisierung anlässlich der jährlichen Mitarbeitergespräche ab (act. 1 Rz 29 f., act. 16 Rz 24, 39 und Rz 44 mit Verweis auf act. 1 Rz 29 f.). Der Rekursgegner hält dagegen, die im Zeiterfassungssystem LEA enthaltenen Daten dürften bis heute nicht ausgewertet werden. Die Saldi seien zwar für das Notariatsinspektorat sichtbar, eine eigentliche Kontrolle der Einträge der Notare finde jedoch nicht statt (act. 7 S. 7 f.). Zudem habe der Rekurrent anlässlich der jeweiligen Jahresgespräche zwar über die Geschäftslast und die Arbeitsstunden, nicht aber über Überzeit informiert (act. 7 S. 22). Aus den Mitarbeiterbeurteilungen der Jahre 2016 bis 2018 (act. 4/19-21) sowie aus den früheren aktenkundigen Beurteilungen (act. 4/18) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Anzahl der konkret geleisteten Arbeitsstunden in den massgeblichen Gesprächen jeweils Thema gewesen wäre. Auch können den Notizen des Rekurrenten zu den Jahresgesprächen der Jahre 2015 bis 2017 (act. 4/12-14, act. 4/16) keine entsprechenden Anhaltspunkte entnommen werden. Aus diesen geht lediglich hervor, dass jeweils sowohl über die generelle Geschäftslast als auch über die Gleitzeitsaldi der Notar-Stellvertreter diskutiert wurde. So wies der Rekurrent in seinen Notizen zu den Jahresgesprächen 2015 und 2016 auf das "Problem Flaschenhals (Notar/Notar-Stv.)" hin und führte aus, in Bezug auf die Notar Stellvertreter bestünden keine grösseren "GLAZ-Saldi/Ferienguthaben" (act. 4/12 und act. 4/16). In den Notizen zum Jahresgespräch 2017 (act. 4/13) hielt der Rekurrent unter dem Titel "1.4. Ferienanspruch und Gleitzeit; aktueller Saldi
- 24 von Notar und Notar-Stv." sodann Folgendes fest: "Problem Flaschenhals Notar/Notar-Stv - solange … [Ort] diese hohe Zahl B- und E-Geschäfte hat, ist das Amt in steter 'Schieflage'.". Auch unter Ziffer 4 erwähnte der Rekurrent "extreme Ungleichbehandlungen" der Notariate und kritisierte die seiner Meinung nach fehlende, nicht finanzielle Wertschätzung des Arbeitgebers, welche zu Frustration führe, sowie die fehlende Belohnung von Einsatz über dem Minimum, was das Beamtentum fördere. Während die Jahresberichte 2016 und 2017 somit erste Hinweise auf eine Unzufriedenheit des Rekurrenten bezüglich der Geschäftslast enthielten, steigerten sich diese in den Notizen zum Jahresgespräch 2018. Aus diesen ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Rekurrent mit der Situation betreffend seinen Gleitzeitsaldo unzufrieden war (act. 4/14). Konkret wies er auf die Überbelastung im B-Bereich hin und thematisierte insbesondere die Auszahlung der von ihm geltend gemachten Mehrzeit. Was die Einträge im LEA anbelangt, so geht aus den Gesprächsnotizen zu den Jahresgesprächen 2015 bis 2018 sodann hervor, dass der Rekurrent diesen die massgeblichen LEA-Auszüge jeweils beilegte (act. 4/12-14, act. 4/16). Der Rekursgegner bestreitet denn auch nicht, dass diese für den Arbeitgeber sichtbar gewesen seien (act. 7 S. 7 und 22). Selbst wenn entsprechend den Ausführungen des Rekursgegners seitens des Arbeitgebers keine effektive Kontrolle der durch die Notare eingetragenen Arbeitsstunden im LEA erfolgte (vgl. act. 7 S. 7), kann aus dem Umstand, dass der Rekurrent seine LEA-Auszüge den Vorgesetzten jeweils anlässlich der Jahresgespräche übermittelte, abgeleitet werden, dass ihnen diese in der Regel bekannt waren bzw. bekannt sein mussten. Folglich hatte der Arbeitgeber über die vom Rekurrenten geleisteten Arbeitsstunden Kenntnis. Dies gilt zumindest für die Jahre 2015 bis 2018, hinsichtlich welcher eine entsprechende LEA-Übermittlung nachgewiesen ist (act. 4/12-14, act. 4/16; für die Jahre 2013 und 2014 reichte der Rekurrent hingegen keinen Nachweis ins Recht, wonach dem Arbeitgeber die entsprechenden LEA- Auszüge zur Kenntnis gebracht worden wären. Jedoch anerkannte der Rekursgegner, dass der Rekurrent ihn anlässlich der Jahresgespräche jeweils über die geleisteten Arbeitsstunden informiert hat und reichte selbst Auszü-
- 25 ge des Zeiterfassungssystems ins Recht, act. 7 S. 22 und act. 9/2/1-2). Damit ist davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber die vom Rekurrenten geleisteten Arbeitsstunden bekannt waren. 7.3.3. Nicht gefolgt werden kann hingegen dem Vorwurf des Rekurrenten, der Arbeitgeber habe bezüglich der (unterlassenen) Abklärungen zu dessen Arbeitsstunden und deren Qualifikation als Überzeit seine Fürsorgepflicht verletzt (act. 16 Rz 79) bzw. habe ihn nie angehalten, weniger zu arbeiten (act. 16 Rz 40). Bereits im Jahre 2011, als der Rekurrent noch Notar- Stellvertreter war, wies der Arbeitgeber den Rekurrenten auf den zu grossen Arbeitseinsatz hin (act. 4/18 MAB 2011 S. 3). Im Jahre 2016 machte er ihn sodann auf die Notwendigkeit, der Work-Life-Balance gerecht zu werden, aufmerksam (act. 4/19 S. 7; vgl. auch act. 4/21 S. 6). Dabei gab er dem Rekurrenten zu verstehen, dass er seine Arbeitsstunden zu reduzieren habe, und kam insoweit seiner Fürsorgepflicht nach. Auch anlässlich eines Telefonats anfangs Juli 2018 thematisierte der ... [Funktion] des Notariatsinspektorats die Arbeitslast des Rekurrenten und mahnte zur Vorsicht bei der Annahme weiterer externer Aufgaben (act. 9/5). Insoweit ist er seiner Fürsorgepflicht nachgekommen. Im Weiteren ergibt sich aus den LEA-Auszügen der vergangenen Jahre, dass der Rekurrent seinen Arbeitszeitsaldo per Jahresbeginn jeweils auf Null stellte (act. 9/2/1-7) und die Position «Überzeit» im LEA stets leer liess (act. 9/2/1-7). Seine Ansicht, die geleisteten Stunden seien als Überzeit zu qualifizieren, steht zu diesem Vorgehen im Widerspruch. Hätte der Rekurrent die massgeblichen Arbeitsstunden bereits damals als Überzeit betrachtet, hätte er diese auch dementsprechend eintragen bzw. - wenn dies mangels Berechtigung nicht möglich gewesen wäre (vgl. act. 16 Rz 38) - die seiner Meinung nach betrieblich notwendige Arbeitslast als Ursache für seinen Arbeitszeitsaldo und die daraus resultierenden Ansprüche aus Überzeit zumindest anlässlich der Jahresgespräche explizit thematisieren müssen. Weitere Abklärungen seitens des Arbeitgebers drängten sich unter diesen Umständen nicht auf. Dem Einwand des Rekurrenten, es wäre falsch gewesen, die als Überzeit zu qualifizierende Mehrzeit auf das neue Jahr zu übertragen oder um Genehmigung eines Gleitzeitsal-
- 26 dos (GLAZ) zu ersuchen (act. 16 Rz 38), ist entgegen zu halten, dass sie zumindest korrekt als Überzeit hätte erfasst werden müssen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht ersichtlich. 7.3.4. Hinsichtlich des Erfordernisses der Genehmigung der Überstunden durch den Arbeitgeber ergibt sich ferner aus den ins Recht gereichten Unterlagen, dass die Notare in den Jahren 2013 bis 2018 jeweils in Form eines Merkblattes zum Jahresabschluss der LEA darüber informiert wurden, dass bei einem Vollzeitpensum gemäss § 121 VVO PG ein Wochensaldo von maximal zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden dürfe und allfällige positive Arbeitszeitsaldi auf max. 84 Stunden gekürzt würden (act. 9/1/1-9/1/6). Weiter hielten die Merkblätter fest, dass eine Rück- oder Teilrückgutschrift von gekürzten Guthaben für die Mitarbeitenden der Notariate bzw. der Notare nur in absoluten Ausnahmefällen und nur mit vorgängiger Bewilligung zulässig sei. Der Rekurrent bestreitet nicht, die Merkblätter empfangen zu haben, macht jedoch geltend, Überzeit sei nicht unter diese Regelung gefallen, da sie nur die Mehrzeit betreffe (act. 16 Rz 36 f.). Zugunsten dieser Ansicht spricht zwar, dass in der im Merkblatt enthaltenen Tabelle ausdrücklich zwischen "Arbeitszeit-Saldo" und "Überzeit-Saldo" unterschieden wird, und dass in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz systematisch zuerst der Arbeitszeitsaldo und erst im Anschluss daran die Überzeit behandelt wird. Jedoch gilt zu beachten, dass selbst die Rechtsprechung Überzeit als Arbeitszeit bezeichnet und überdies von Überzeit ausgeht, wenn ein positiver Arbeitszeitsaldo vorliegt, dessen Ursache in objektiven Gründen liegt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013, Nr. VB.2013.00242, E. 2.2.2 und E. 2.3). Unter diesen Umständen ist der Ansicht des Rekursgegners zu folgen, dass den Merkblättern, welche sich mit den Arbeitszeitsaldi und den gekürzten Guthaben befassten, der klare Wille des Arbeitgebers entnommen werden kann, einer Vergütung von Guthaben über den massgeblichen 84 Stunden nur in absoluten Ausnahmefällen und nur nach einer vorgängigen Bewilligung durch das Notariatsinspektorat zuzustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich in juristi-
- 27 scher Sicht um Mehrzeit oder Überzeit handelte (zumal auch Überzeit Arbeitszeit darstellt, vgl. auch den Wortlaut von § 125 VVO PG). Wenn das Notariatsinspektorat im Merkblatt den Betreff «Arbeitszeit» verwendet hat, durfte der Rekurrent somit nicht darauf schliessen, dass Überzeit davon nicht erfasst würde. Mit der Zustellung der Merkblätter und der darin jeweils enthaltenen Beschränkung von Rück- oder Teilrückgutschriften auf absolute Ausnahmefälle gab das Notariatsinspektorat gegenüber dem Rekurrenten hinreichend konkret zum Ausdruck, dass es ein Arbeitszeitsaldo von mehr als 84 Stunden grundsätzlich nicht genehmige und dagegen Einspruch erhebe, bzw. erklärte es, dass es Überzeit grundsätzlich nur ausnahmsweise und bei entsprechender Bewilligung toleriere. Aufgrund dieser langjährigen, nach Aussen getragenen Praxis kann nicht von einer arbeitgeberischen impliziten Genehmigung der geltend gemachten Überzeit ausgegangen werden. Vielmehr muss sich der Rekurrent den jährlichen Einspruch des Arbeitgebers mittels oberwähntem Merkblatt bzw. mittels obgenannter Anweisung entgegenhalten lassen. Dementsprechend übertrug er seine Mehrstunden im LEA auch nicht ins neue Jahr (auch wenn er davon 84 Stunden pro Jahr hätte übertragen können). Andere Hinweise, gestützt auf welche der Rekurrent hätte darauf schliessen dürfen, dass der Arbeitgeber seine Mehrstunden genehmige, ergeben sich aus den Akten keine. 7.3.5. In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichtigen, dass Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat nach § 125 Abs. 5 VVO PG die Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes voraussetzt, wobei eine Delegation auf Ämter, Abteilungen und Betriebe möglich ist. Der Rekurrent als Notar und Vorgesetzter der am Notariat ... [Ort] tätigen Mitarbeitenden muss sich die Kenntnis dieser Bestimmung und damit das Wissen, dass die Leistung von Überzeit von über 20 Stunden pro Kalendermonat bewilligungspflichtig ist, anrechnen lassen. 7.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Rekurrent den Arbeitgeber über die geleisteten Arbeitsstunden zwar hinreichend orientierte, dass Letzterer den Rekurrenten aber auch jährlich darüber informierte, dass er
- 28 grundsätzlich keine Überstunden über den erwähnten übertragbaren 84 Stunden toleriere. Bei diesen Gegebenheiten unterliegt der Arbeitgeber keiner Pflicht, die über dem jährlich übertragbaren Saldo von 84 Stunden liegenden Mehrstunden des Rekurrenten zu entschädigen (Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013, Nr. VB.2013.00242, E. 2.7.2 und vom 16. April 2014, Nr. VB.2014.00089, E. 3.5.2). 7.5.1. Ebenso entfällt eine Entschädigungspflicht für den grundsätzlich übertragbaren Arbeitszeitsaldo von 84 Stunden pro Jahr. Wie dargelegt, waren dieser bzw. die entsprechenden Arbeitsstunden dem Arbeitgeber bekannt. Der Rekurrent stellte seinen Saldo per Jahresbeginn jeweils auf Null (act. 9/2/1- 9/2/7). Damit brachte er nach Treu und Glauben zum Ausdruck, dass er auf seine geleisteten Mehrstunden verzichte. Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Obligationenrecht kann der Arbeitnehmer zwar auf geleistete Überstunden nicht einseitig verzichten, ohne eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen (BGE 136 III 467 E. 4.5; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Nr. VB.2014.00089, E. 3.4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Diese Praxis wurde jedoch für den klassischen Arbeitnehmer entwickelt, welcher gegenüber dem Arbeitgeber in einem Subordinationsverhältnis steht und vor einem "unfreiwilligen" Verzicht auf seine Ansprüche geschützt werden sollte. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Rekurrenten um einen Notar und damit um den ... [Funktion] eines zürcherischen Notariats. Dieser steht anders als der normale Arbeitnehmer nicht in einem klassischen Abhängigkeitsverhältnis. Vielmehr wird er von den Stimmberechtigten des Notariats- Wahlkreises aus den Bewerbern gewählt, die das Wahlfähigkeitszeugnis besitzen (§ 10 Notariatsgesetz [NotG, LS 242]), und leitet das Notariat eigenverantwortlich (§ 11 NotG). Ein entsprechender Schutz, wie ihn normale Arbeitnehmende in Bezug auf ihre Überstunden geniessen, erscheint für Personen in einer Stellung, wie sie der Rekurrent innehat, nicht notwendig. Insoweit erscheint denn auch fraglich, ob der Rekurrent von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich ohnehin auf privatrechtliche Ar-
- 29 beitsverhältnisse bezieht, erfasst wird. Dies ist angesichts des Sinnes und Zwecks der erwähnten Praxis des Bundesgerichts sowie aufgrund des Umstandes, dass ein Teil der Lehre dieser Rechtsprechung widerspricht und zumindest eine schriftlich vereinbarte Verzichtserklärung als zulässig erachtet (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 321c N 12), zu verneinen. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent gegenüber dem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt Ansprüche aus Überzeit geltend gemacht hat und seine Mehrstunden im Umfang von 84 Stunden jeweils nicht ins Folgejahr übertrug (act. 9/2/1- 7), kann geschlossen werden, dass er auf diese verzichtet hat. Mit der nun erfolgten Geltendmachung von entsprechenden Ansprüchen verhält sich der Rekurrent widersprüchlich, was keinen Rechtsschutz verdient (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2014, Nr. VB.2014.00089, E. 3.6). Damit sind ihm für die Jahre 2013 bis 2017 auch die bei einem Vollzeitpensum grundsätzlich übertragbaren 84 Stunden nicht als Überzeit zu entschädigen. Gleiches gilt für das Jahr 2018. Auch hier hat der Rekurrent seinen per Ende Jahr bestehenden Arbeitszeitsaldo nicht im Umfang von 84 Stunden auf das neue Jahr übertragen, obwohl das Vorverfahren bereits hängig war. 7.5.2. Sowohl der Rekurrent als auch der Rekursgegner nehmen in ihren Rechtsschriften auf das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit der geleisteten Arbeitsstunden Bezug. Obwohl dieses aufgrund der Orientierung des Arbeitgebers über die geleisteten Arbeitsstunden mittels Übermittlung der LEA- Auszüge nicht erforderlich wäre, rechtfertigt es sich, im Folgenden dazu näher Stellung zu nehmen und zu prüfen, ob der unbestrittenermassen bestehende positive Arbeitszeitsaldo des Rekurrenten seine Ursache in objektiven Gründen hat oder ob er der Sphäre des Rekurrenten zuzurechnen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013, Nr. VB.2013.00242, E. 2.3). Der Rekurrent begründet die objektive Notwendigkeit der geleisteten Arbeitsstunden u.a. mit der am Notariat ... [Ort] in den vergangenen Jahren bestehenden Personalsituation, namentlich mit dem gleichbleibenden Stel-
- 30 lenplan, den zahlreichen Personalwechseln und dem damit einhergehenden Know-How-Verlust sowie mit der seit mehreren Monaten unbesetzten Stelle des Notar-Stellvertreters (act. 1 Rz 22 f., act. 16 Rz 70 f.). Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass der Personalwechsel und die fehlenden personellen Ressourcen seine Arbeitslast wohl negativ beeinflussten. Jedoch stellt ein entsprechender Wechsel im Personalbestand keine Ausnahmesituation dar, welche die Leistung von Überzeit zwingend notwendig macht. Der Rekurrent beruft sich zur Begründung der geschäftlichen Notwendigkeit auf eine seit längerer Zeit bestehende schwierige Personalsituation (act. 1 Rz 22 f.). Den Notizen des Rekurrenten zu den Jahresgesprächen mit dem Arbeitgeber kann entnommen werden, dass im Jahre 2015 eine solche kein Thema war. Vielmehr vermerkte der Rekurrent darin, dass das Notariat mit zwei Studenten und einem ex. Lernenden LAP 2015 205 % über dem Stellenplan läge. Zudem wies er auf die mutmassliche Pensionierung von C._____ im Jahre 2016 hin (act. 4/16). Im Jahre 2016 hielt der Rekurrent in den Notizen zum Jahresgespräch sodann fest, dass das Amt auf Kurs sei und dass sie mit einem Studenten und einem ex. Lernenden LAP 2016 55 % über dem Stellenplan lägen. Ferner thematisierte er die Abgänge von D._____ per 31. Dezember 2016 infolge Pensionierung, C._____ per 28. Februar 2017 ebenfalls infolge Pensionierung sowie von E._____ per 30. April 2017 infolge Kündigung. Weiter hielt er fest, dass das Notariat auf Kurs sei und keine GLAZ-Saldi bestünden (act. 4/12). Auch in den Notizen zum Jahresgespräch 2017 wies der Rekurrent darauf hin, dass sie 55 % über dem Stellenplan lägen, machte aber gleichzeitig auch auf die beiden Abgänge von F._____ per 31. Juli 2017 und von B._____ per 31. Oktober 2017 aufmerksam. Zudem erwähnte er hinsichtlich der bestehenden Gleichzeitsaldi eine stete Schieflage des Amtes und monierte den Umstand, dass ein Einsatz über das Minimum hinaus seitens des Arbeitgebers nicht belohnt werde (act. 4/13). Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zu den Abgängen der beiden Notar-Stellvertreter war das Notariat demnach in personeller Hinsicht nicht unterbesetzt. Für das Jahr 2018, welches ebenfalls rekursrelevant ist (act. 1 S. 2 letzter Antrag), muss sich der Rekurrent entgegenhalten lassen, dass er Entlastungsbemü-
- 31 hungen seitens des Arbeitgebers ablehnte und keine temporären Mitarbeitenden einsetzen wollte (act. 1 Rz 28, act. 16 Rz 51; eine Entlastung ausserhalb des Stellenplans im Jahre 2017 nahm er offenbar an, act. 7 S. 19 und act. 16 Rz 64). Zumindest die Übernahme von "einfacherer Arbeit" wäre diesen unbestrittenermassen (vgl. act. 16 Rz 64) möglich gewesen. Sie hätten für den Rekurrenten insoweit eine gewisse Entlastung bedeutet, als er dadurch die Möglichkeit erhalten hätte, sich auf die komplexeren Geschäfte zu fokussieren. Zudem bestätigte der Rekurrent offenbar im Rahmen eines mit dem ... [Funktion] des Notariatsinspektorates geführten Gesprächs über den Personalbestand selbst, dass er einen dritten Notar-Stellvertreter nicht auslasten könne (act. 7 S. 21). Zu seinem Einwand, diese Ende 2018 gemachte Aussage habe sich auf die nicht rekursrelevante Zukunft bezogen (act. 16 Rz 68), ist festzuhalten, dass sich die Geschäftslast Ende 2018 gemäss den massgeblichen Rechenschaftsberichten in etwa gleich präsentierte wie Ende 2017, nachdem die beiden Notar-Stellvertreter das Notariat ... [Ort] verlassen hatten (act. 4/11 und RB 2018 auf www.gerichte-zh.ch, act. 7 S. 19 und 20). Kommt hinzu, dass dem Rekurrenten im Jahre 2017 beinahe konstant zwei Notar-Stellvertreter zur Verfügung standen und in der ersten Hälfte 2017 sogar deren drei (vgl. act. 7 S. 19, act. 1 Rz 27), während im Jahre 2018 die Stelle eines Notar-Stellvertreters unbesetzt blieb (vgl. act. 9/5). Dem Rekurrenten standen im Jahre 2018 somit weder mehr Personal als im Jahre 2017 zur Verfügung, noch schwankte die Geschäftslast erheblich. Vielmehr räumt der Rekurrent selbst ein, dass sich die Geschäftslast auf hohem Niveau einzupendeln scheine (act. 16 Rz 68). Weshalb er unter diesen Umständen in den Jahren 2018 bzw. 2019 weiteres Personal nicht hätte auslasten können, im Jahre 2017 aber schon, erscheint nicht schlüssig. Dass seitens des Arbeitgebers erst auf das Jahr 2018 (erneute) Entlastungsmassnahmen angeboten wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Personalsituation spitzte sich erst im letzten Quartal 2017 zu (act. 1 Rz 27, act. 4/13, act. 7 S. 19 und 20). B._____ bezog offenbar in den Monaten November und Dezember 2017 unbezahlten Urlaub (act. 16 Rz 64) und stand demnach in jenem Zeitpunkt noch in einem Anstellungsverhältnis.
- 32 - Zuvor, d.h. vor den Kündigungen der beiden Notar-Stellvertreter, war der Personalbestand über Jahre hinweg konstant. Dies stellt selbst der Rekurrent nicht in Abrede (vgl. act. 4/10, act. 1 Rz 71 f.). Selbst wenn im Notariatswesen sodann ein Fachkräftemangel bestehen sollte (act. 16 Rz 72), stellt dies nicht ein spezifisches Problem des Notariats ... [Ort] dar, sondern betrifft dies alle Notariate gleichermassen. Auch ist dem Rekursgegner zu folgen (act. 7 S. 19), dass bei Abgängen in Folge von Pensionierungen eine frühzeitige Planung in aller Regel möglich ist. Generell gilt aber, dass eine nahtlose Nachfolge zwar wünschenswert (vgl. act. 16 Rz 73), aber gerade im Falle von Kündigungen mit einer kurzen Kündigungsfrist nicht immer möglich ist. Der Gesprächsnotiz des ... [Funktion] des Notariatsinspektorats vom 5. Juli 2018 kann schliesslich entnommen werden, dass man mit dem Rekurrenten bereits damals über Entlastungen diskutierte und von diesem die Rückmeldung erhielt, dass er von einem Notariatskandidaten temporär unterstützt werde und die Entlastung spürbar sei (act. 9/5). Eine objektive Notwendigkeit der geleisteten Arbeitsstunden infolge einer schwierigen Personalsituation ist damit zumindest bis Ende 2017 zu verneinen. Für das Jahr 2018 hat der Rekursgegner aufgrund der unbesetzten Stelle des Notar-Stellvertreters im Sinne einer Wertschätzung einen Grund für eine Entschädigung in der ausgerichteten Höhe anerkannt. 7.5.3. Auch die geltend gemachte exponierte Lage des Notariats ... [Ort] vermag eine betriebliche Notwendigkeit nicht zu begründen. Zwar mag glaubhaft sein, dass die Einreichung von Eingaben durch Fachpersonen wie Rechtsanwälte auch insbesondere deshalb erfolgen, weil es sich um komplexe Geschäfte handelt und solche Eingaben nicht zwingend eine einfache oder schnelle Verfahrenserledigung mit sich bringen (vgl. act. 16 Rz 55). Jedoch gilt zu beachten, dass selbst der Rekurrent bestätigte, dass sogar im Jahre 2018 immer noch rund 10 Prozent der Geschäfte im B-Bereich auswärtige waren, d.h. solche, bezüglich welcher keine Behandlungspflicht bestand (act. 16 Rz 56). Jedes zehnte Geschäft im B-Bereich hätte der Rekurrent somit nicht anhand nehmen müssen. Daran vermag auch nichts zu ändern,
- 33 dass es sich dabei um Geschäfte von Stammkunden handelte (vgl. act. 1 Rz 21). Insofern kann die Notwendigkeit der Mehrarbeit nicht auf die exponierte Lage des Notariats ... [Ort] zurückgeführt werden. 7.5.4. Der Rekurrent begründet die objektive Notwendigkeit ferner mit der stetigen Zunahme der Geschäftslast insbesondere im B-Bereich. Zwar gebe es Ausreisser nach unten, der Trend sei aber eindeutig (act. 1 Rz 17 f., act. 16 Rz 58 f.). Eine Durchsicht der Rechenschaftsberichte der Jahre 2013 bis 2018 ergibt, dass die Erledigungszahlen im Bereich «Erbschaftssachen: Bestand und Erledigungen» variierten, aber nicht stetig zunahmen (act. 4/11). Es erfolgte zwar ein konstanter Anstieg der Gesamtzahl bis ins Jahre 2017, danach reduzierte sich diese jedoch wieder. Die Eingänge erhöhten sich im Jahre 2014, danach blieben sie in etwa gleich und sanken im Jahre 2018 sogar massgeblich. Gleiches gilt für den Bereich «Beurkundungen, Beglaubigungen, Wechselproteste», bei welchem über die Jahre hinweg keine permanente erhebliche Zunahme festgestellt werden kann, sondern in den Jahren 2013/2014 und 2016 je ein Höhepunkt erreicht wurde und sich die Anzahl Geschäfte danach jeweils wieder reduzierte (act. 4/11, vgl. auch act. 4/10). Auch bei den Konkursverfahren gab es gemäss der vom Rekurrenten ins Recht gereichten Kurzstatistik ab den Jahren 2011 bzw. 2013 einen erheblichen Anstieg der Eingänge. Seit dem Jahre 2015 sind die Zahlen jedoch wieder rückläufig (act. 4/10). Die Rechenschaftsberichte aus den vergangenen Jahren vermögen somit keine erhebliche Zunahme der Geschäftslast zu belegen. Selbst der Rekurrent räumt ein, die Geschäftslast scheine sich auf hohem Niveau einzupendeln (act. 16 Rz 68). Aus einem gestützt auf die Rechenschaftsberichte vorgenommenen Vergleich mit den übrigen Notariaten resultiert hinsichtlich der Geschäftslast am Notariat ... [Ort] sodann nicht die notwendige Klarheit, zumal sich daraus lediglich die Anzahl der Geschäfte ableiten lässt, nicht jedoch deren Schwierigkeit und die Anzahl der für die Bearbeitung der Geschäfte vorhandenen Stellenprozente. Der Rekurrent beantragt zur Beantwortung der Frage, ob für das Notariat ... [Ort] genügend
- 34 - Stellenprozente zur Verfügung stehen, die Einholung eines Gutachtens (act. 1 Rz 20, act. 16 Rz 61). Ein solches erweist sich indes nicht als notwendig, da selbst aus der Feststellung, dass das Notariat unterdotiert wäre, nicht zwingend gefolgert werden könnte, die vom Rekurrenten geleisteten Mehrstunden seien betrieblich notwendig gewesen, zumal er – wie dargelegt – auswärtige Geschäfte behandelte und Entlastungsmassnahmen seitens des Rekursgegners ablehnte. Soweit der Rekurrent sodann um Einholung eines Gutachtens für Notariate mit hoher Geschäftslast im B-Bereich ersucht (act. 16 Rz 61), so erübrigt sich dieses ebenfalls, zumal Angaben zur Angemessenheit der Stellenprozente an anderen Notariaten für das vorliegende Verfahren keine relevanten Erkenntnisse bringen. Auch das weitere Argument des Rekurrenten, die in § 120 Abs. 2 VVO PG vorgesehene maximale Tagesarbeitszeit von elf Stunden sei ein Indiz für die Leistung von betrieblich notwendiger Überzeit (act. 16 Rz 50), überzeugt nicht. Die besagte Bestimmung befasst sich lediglich mit der Festlegung der anrechenbaren maximalen Arbeitszeit, aber nicht mit der Frage, ob Überzeit geleistet wurde oder nicht. Allein aus dem Umstand, dass pro Tag mehr als elf Stunden verrechnet wurden, kann nicht abgeleitet werden, bei darüberhinausgehender Arbeit sei betrieblich notwendige Überzeit geleistet worden. Zutreffend ist ferner, dass der ... [Funktion] des Notariatsinspektorats in der Gesprächsnotiz vom 5. Juli 2018 auf die hohe Geschäftslast hinwies (act. 9/5). Daraus ergibt sich indes nicht, dass diese bereits seit dem Jahre 2013 gleichermassen hoch war. Vielmehr ist diese Notiz im Kontext mit den beiden Abgängen der Notar-Stellvertreter im Juli und Oktober 2017 bzw. mit der seit Dezember 2017 nicht besetzten Stelle des Notar-Stellvertreters zu sehen. Schliesslich erscheint auch wenig schlüssig, weshalb der Rekurrent trotz erheblicher Geschäftslast ein Verfahren an sein Notariat zurückholte und Geschäfte behandelte, welche er nicht hätte annehmen müssen. Alles in allem vermag die Geschäftslast seit dem Stellenantritt des Rekurrenten per 1. Oktober 2012 (act. 4/4) somit keine betriebliche Notwendigkeit der geltend gemachten Mehrstunden nachzuweisen.
- 35 - 7.6. Wie erwogen, ist das Kriterium der betrieblichen Notwendigkeit der geleisteten Arbeitsstunden aufgrund der Orientierung des Arbeitgebers über diese mittels Übermittlung der LEA-Auszüge im vorliegenden Fall kein Erfordernis für die Entrichtung einer Entschädigung. Einer abschliessenden Klärung der Erfüllung dieses Kriteriums bedarf es daher nicht. Vielmehr ist zusammenfassend festzuhalten, dass dem Rekurrenten gestützt auf das eben Ausgeführte keine weitergehenden als die in der Verfügung vom 21. Dezember 2018 festgehaltenen Ansprüche auf Entschädigung zustehen, mit der Folge, dass der Rekursgegner für die seitens des Rekurrenten in den Jahren 2013 bis 2018 geleisteten Mehrstunden über die im Sinne einer Wertschätzung (act. 4/26 S. 2) für das Jahr 2018 anerkannte Überzeit von 300 Stunden hinaus (act. 4/3) keiner Entschädigungspflicht unterliegt. Der Rekurs ist daher abzuweisen. IV. 1. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (§ 13 Abs. 3 VRG). Prozessentschädigungen sind ebenfalls nicht zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
- 36 -
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und den Rekurrenten, - den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 16.
5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 5. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 5. Februar 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und den Rekurrenten, - den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 16. 5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B...