Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR180010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 14. März 2019
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA180049-O) vom 9. November 2018
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 23. Oktober 2018 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrent) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprachen Albanisch und Kroatisch/Serbisch (act. 9/1). Mit Beschluss vom 9. November 2018, Verfahrensnummer KA180049-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, im aktuellen Dolmetscherverzeichnis seien für die erwähnten Sprachen bereits genügend Dolmetschende aufgeführt, weshalb eine Neuaufnahme nur bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten wie einer Fachausbildung bzw. einem Diplom als Konferenzdolmetscher bzw. Konferenzdolmetscherin erfolge. Diese Voraussetzung sei beim Rekurrenten - soweit ersichtlich - nicht erfüllt. Zudem bestehe ohnehin kein Rechtsanspruch auf die Eintragung ins Verzeichnis (act. 2). 2. Mit undatierter Eingabe, hierorts eingegangen am 13. Dezember 2018 (Datum Poststempel 12. Dezember 2018), erhob der Rekurrent innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1) Ich (Herr A._____) sei ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen. 2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Zudem ersuchte der Rekurrent zur eingehenden Begründung des Rekurses um Erstreckung der Rechtmittelfrist bis 31. Januar 2019. 3. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 (act. 4) teilte die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich dem Rekurrenten mit, dass eine Erstreckung der gesetzlichen Frist nicht möglich sei und wies ihn auf den Fristablauf hin. Zudem bat sie den Rekurrenten um Mitteilung, ob er unter diesen Umständen am Rekurs festhalte. Nachdem eine Antwort des Rekurrenten längere Zeit ausgeblieben war, setzte die Verwaltungskommission
- 3 ihm am 18. Februar 2019 (act. 5) eine Frist an, um dem Gericht mitzuteilen, ob er an seinem Rekurs festhalte oder nicht. Mit Schreiben vom 2. März 2019 (act. 6) nahm der Rekurrent dazu innert Frist Stellung und reichte eine Begründung ein, weshalb er die Abweisung seines Antrags als ungerechtfertigt empfinde und er um erneute Prüfung seines Gesuchs ersuche. Damit hielt der Rekurrent sinngemäss an seinem Rekurs fest, weshalb dieser nachfolgend zu behandeln ist. 4. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG hat die Verwaltungskommission verzichtet (VRG Kommentar- Griffel, § 26b N 6). Die vorinstanzlichen Akten hat sie indes beigezogen (§ 26a VRG) II. 1. Nach § 22 und § 23 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) ist ein Rekurs bei der Rekursinstanz innert dreissig Tagen samt Antrag und Begründung schriftlich einzureichen. Wie der Antrag bildet auch die Begründung eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung, mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert bzw. ergänzt werden kann. Zwar sieht § 23 Abs. 2 VRG die Ansetzung einer Nachfrist vor, wenn die Rekursschrift den Anforderungen zu Antrag und Begründung nicht entspricht. Jedoch soll mit dieser Bestimmung lediglich dem Verbot des überspitzten Formalismus Nachachtung verschafft werden. Hingegen soll sie nicht dazu dienen, rechtskundigen Personen Gelegenheit zur Verbesserung der gänzlich fehlenden bzw. der summarisch erfolgten Begründung einzuräumen (VRG Kommentar-Griffel, § 23 N 23, 30 und 32). 2. Der Rekurrent erhielt den Beschluss der Rekursgegnerin vom 9. November 2018, Nr. KA180049-O, den eigenen Angaben zufolge (act. 1) am 17. November 2018 zugestellt. Er erhob zwar innert der dreissig-tägigen Frist von § 22 VRG Rekurs, jedoch fehlte es diesem an einer Begründung (act. 1). Die am 2. März 2019 eingereichte Begründung (act. 6) des rechts-
- 4 kundigen Rekurrenten - er führt den Titel lic. iur. - erfolgte ausserhalb der Rechtsmittelfrist und ist daher nicht zu beachten. Damit aber enthält die Rekursschrift zwar Anträge, jedoch keine Begründung. Unter diesen Umständen ist auf den Rekurs nicht einzutreten (VRG Kommentar-Griffel, § 23 N 8). III. 1. Die Staatsgebühr ist auf Fr. 400.- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 6. Die beigezogen Akten (act. 9) werden der Rekursgegnerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich
- 5 nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 14. März 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Beschluss vom 14. März 2019 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 6. Die beigezogen Akten (act. 9) werden der Rekursgegnerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...